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25 O 6491/21•LG München I, 2022-02-11, 25 O 6491/21
Entscheidungsdatum: 2022-02-11
Aktenzeichen: 25 O 6491/21
Dokumenttyp: Kostenfestsetzungsbeschluss
Die von der Klagepartei/Antragsteller an die Beklagtenpartei/Antragsgegner gem. § 104 ZPO nach dem Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 21.12.2021 zu erstattenden Kosten der II. Instanz werden auf 993,89 €
(in Worten: neunhundertdreiundneunzig 89/100 Euro)
nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB hieraus seit 28.12.2021 festgesetzt.
1 Die Berechnung des beantragten Betrages ist gebührenrechtlich nicht zu beanstanden.
2 Die Kosten sind notwendigerweise entstanden und daher von der Gegenseite zu erstatten.
3 Zusammengefasst sind folgende Beträge festsetzbar:
Anwaltskosten 993,89 €
Kostenfestsetzung
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