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043 T 2183/22•LG Augsburg 4. Zivilkammer, 2022-09-02, 043 T 2183/22
043 T 2183/22Tribunale cantonale / IV camera civile2 set 2022
Entscheidungsdatum: 2022-09-02
Aktenzeichen: 043 T 2183/22
Dokumenttyp: Beschluss
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Augsburg vom 15.06.2022 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Erinnerung vom 02.07.2022 wird als unzulässig verworfen.
1 Der angegriffene Beschluss vom 15.06.2022 entspricht der Sach- und Rechtslage. Die wiederkehrenden, allgemein formulierten Ausführungen, die ohne Bezug zum konkreten Fall stehen, können dem Befangenheitsantrag nicht zum Erfolg verhelfen.
2 Die Erinnerung gem. § 573 ZPO ist bereits deshalb unzulässig, weil lediglich beantragt wird, Weisungen an die Geschäftsstelle zu erteilen. Dies ist nicht möglich.
Kosten: § 97 ZPO.
Unbegründete sofortige Beschwerde
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