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101 AR 141/22•BayObLG 1. Zivilsenat, 2022-02-06, 101 AR 141/22
101 AR 141/22Tribunale superiore / I camera civile6 feb 2022
Entscheidungsdatum: 2022-02-06
Aktenzeichen: 101 AR 141/22
Dokumenttyp: Beschluss
(�rtlich) zust�ndig ist das Landgericht W�rzburg.
I.
1 Mit seiner zum Landgericht Ingolstadt erhobenen Klage begehrt der in dessen Bezirk wohnhafte Kl�ger von der in Italien ans�ssigen Beklagten Ersatz des Schadens, der ihm wegen vors�tzlicher sittenwidriger Sch�digung aus dem Kauf eines gebrauchten Wohnmobils des Modells … entstanden sei. Er behauptet, in dem streitgegenst�ndlichen Basisfahrzeug, dessen Herstellerin die Beklagte sei, seien mehrere unzul�ssige Abschalteinrichtungen verbaut, insbesondere ein sogenanntes „Zeitfenster“. Das streitgegenst�ndliche Fahrzeug sei deshalb von einer Stilllegung oder anderweitigen staatlichen Ma�nahmen bedroht.
2 Mit Verf�gung vom 21. Juni 2022 ordnete das Landgericht Ingolstadt die Durchf�hrung eines schriftlichen Vorverfahrens an und wies unter Berufung auf die Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 9. Februar 2022, 101 AR 173/21, auf Bedenken gegen seine �rtliche Zust�ndigkeit hin. Der Kl�ger wohne zwar im Bezirk des angerufenen Gerichts, habe das Fahrzeug aber im Bezirk des Landgerichts W�rzburg erworben, dort liege „im unionsrechtlichen Kontext“ der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs gem�� Art. 7 Nr. 2 Br�ssel-Ia-VO.
3 Der Kl�ger erhielt Gelegenheit, sich bis zum 12. Juli 2022 zu �u�ern, insbesondere dazu, ob ein Verweisungsantrag gestellt werde. Die Beklagte erhielt Gelegenheit, sich binnen gleicher Frist dazu zu �u�ern, ob bei einem Verweisungsantrag der Kl�gerseite Einverst�ndnis mit einer Verweisung des Rechtsstreits bestehe.
4 Der Kl�ger beantragte darauf mit Schriftsatz vom 11. Juli 2022, den Rechtsstreit an das Landgericht W�rzburg zu verweisen. Er habe den Kaufpreis am Sitz des Verk�ufers in bar bezahlt. Ort der Bezahlung und Eintritt des Verm�gensschadens l�gen somit „ebenfalls“ am Sitz des Verk�ufers. Das Landgericht W�rzburg sei demnach „gem�� � 32 ZPO“ �rtlich zust�ndig. Dieser Schriftsatz wurde an die Beklagte erst zusammen mit dem Verweisungsbeschluss am 22. August 2022 herausgegeben.
5 Nachdem die Beklagte mit Schriftsatz vom 30. Juni 2022 ihre Verteidigungsbereitschaft angezeigt hatte, beantragte sie mit Schriftsatz vom 16. August 2022, die Klage als unbegr�ndet abzuweisen. Zur Frage der �rtlichen Zust�ndigkeit des angerufenen Gerichts �u�erte sie sich in der Klageerwiderung nicht.
6 Mit Beschluss vom 19. August 2022 hat sich das Landgericht Ingolstadt f�r �rtlich unzust�ndig erkl�rt und den Rechtsstreit an das Landgericht W�rzburg verwiesen. Die Entscheidung beruhe auf � 281 Abs. 1 ZPO. Das angegangene Gericht sei �rtlich unzust�ndig. Auf Antrag des Kl�gers sei der Rechtsstreit an das �rtlich zust�ndige Gericht zu verweisen. Zwar befinde sich der Wohnort des Kl�gers im Bereich des Landgerichts Ingolstadt, der Sitz der Beklagten liege aber in Turin / Italien. Der Wohnort des K�ufers stelle nach der Rechtsprechung des Bayerischen Obersten Landesgerichts keinen Erfolgsort im Sinne von Art. 7 Nr. 2 Br�ssel-Ia-VO dar. Vielmehr handele es sich bei dem „Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs“ um den Ort, an dem der K�ufer des Fahrzeugs dieses erworben habe. Dieser Ort liege vorliegend im Bezirk des Landgerichts W�rzburg.
7 Das Landgericht W�rzburg hat das Verfahren mit Verf�gung vom 12. September 2022 nicht �bernommen und an das Landgericht Ingolstadt zur�ckgeleitet. Dieses habe in grob willk�rlicher Weise verkannt, dass es infolge r�gelosen Einlassens nach Art. 26 Abs. 1 Br�ssel-Ia-VO �rtlich zust�ndig geworden sei. Eine Einlassung im Sinne dieser Vorschrift liege vor, wenn der Beklagte die Zust�ndigkeitsr�ge nicht sp�testens in der Stellungnahme erhebe, die nach dem innerstaatlichen Recht als das erste Verteidigungsvorbringen vor dem angerufenen Gericht anzusehen sei. Dies sei regelm��ig mit Einreichung der Klageerwiderung der Fall (vgl. BGH NJW 2015, 2667). Vorliegend habe die Beklagte – trotz Hinweises des Gerichts vom 21. Juni 2022 – die fehlende �rtliche Zust�ndigkeit weder im Schriftsatz vom 30. Juni 2022 noch im Schriftsatz vom 16. August 2022 ger�gt, in dem die Beklagte ausf�hrlich auf die Sache eingegangen sei. Damit sei das Landgericht Ingolstadt nach Art. 26 Abs. 1 Br�ssel-Ia-VO offensichtlich �rtlich zust�ndig geworden. Insoweit unterscheide sich der vorliegende Fall von dem der Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 9. Februar 2022 zugrundeliegenden Fall, in dem die �rtliche Zust�ndigkeit ausdr�cklich ger�gt worden sei.
8 Mit Beschluss vom 21. Oktober 2022 hat das Landgericht Ingolstadt den Rechtsstreit dem Bayerischen Obersten Landesgericht zur Bestimmung des zust�ndigen Gerichts vorgelegt.
9 Die Parteien hatten Gelegenheit zur Stellungnahme, haben sich aber nicht mehr ge�u�ert.
II.
10 Auf die zul�ssige Vorlage ist die Zust�ndigkeit des Landgerichts W�rzburg auszusprechen.
11 1. Die Voraussetzungen f�r die Bestimmung der (�rtlichen) Zust�ndigkeit gem�� � 36 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 ZPO (vgl. Schultzky in Z�ller, ZPO, 34. Aufl. 2022, � 36 Rn. 34 ff. m. w. N.) durch das Bayerische Oberste Landesgericht liegen vor.
12 a) Das Landgericht Ingolstadt und das Landgericht W�rzburg haben sich f�r unzust�ndig erkl�rt, das Landgericht Ingolstadt durch unanfechtbaren Verweisungsbeschluss vom 19. August 2022 und das Landgericht W�rzburg mit Verf�gung vom 12. September 2022. Diese Entscheidungen sind den Prozessbeteiligten jeweils mitgeteilt worden. Die jeweils ausdr�cklich ausgesprochene Leugnung der eigenen Zust�ndigkeit erf�llt mithin das Tatbestandsmerkmal „rechtskr�ftig“ im Sinne des � 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO (vgl. BGH, Beschluss vom 15. August 2017, X ARZ 204/17, NJW-RR 2017, 1213 Rn. 12; Beschluss vom 19. Februar 2013, X ARZ 507/12, NJW-RR 2013, 764 Rn. 5; Beschluss vom 10. Dezember 1987, I ARZ 809/87, BGHZ 102, 338 [juris Rn. 6]; Schultzky in Z�ller, ZPO, � 36 Rn. 35).
13 b) Zust�ndig f�r die Bestimmungsentscheidung ist nach � 36 Abs. 2 ZPO i.V. m. � 9 EGZPO das Bayerische Oberste Landesgericht, weil die Bezirke der am negativen Kompetenzkonflikt beteiligten Gerichte zum Zust�ndigkeitsbereich unterschiedlicher Oberlandesgerichte geh�ren (M�nchen und Bamberg), sodass das gemeinschaftliche im Rechtszug zun�chst h�here Gericht der Bundesgerichtshof ist. An dessen Stelle entscheidet das Bayerische Oberste Landesgericht, weil das mit der Sache zuerst befasste Gericht in Bayern liegt.
14 2. Das Landgericht W�rzburg ist �rtlich zust�ndig, weil der Verweisungsbeschluss des Landgerichts Ingolstadt gem�� � 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO bindend ist.
15 a) Der Gesetzgeber hat in � 281 Abs. 2 S�tze 2 und 4 ZPO die grunds�tzliche Unanfechtbarkeit von Verweisungsbeschl�ssen und deren Bindungswirkung angeordnet. Dies hat der Senat im Verfahren nach � 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zu beachten. Im Falle eines negativen Kompetenzkonflikts innerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist daher grunds�tzlich das Gericht als zust�ndig zu bestimmen, an das die Sache in dem zuerst ergangenen Verweisungsbeschluss verwiesen worden ist. Demnach entziehen sich auch ein sachlich zu Unrecht ergangener Verweisungsbeschluss und die diesem Beschluss zugrunde liegende Entscheidung �ber die Zust�ndigkeit grunds�tzlich jeder Nachpr�fung.
16 Nach st�ndiger Rechtsprechung kommt einem Verweisungsbeschluss allerdings dann keine Bindungswirkung zu, wenn dieser schlechterdings nicht als im Rahmen des � 281 ZPO ergangen angesehen werden kann, etwa weil er auf der Verletzung rechtlichen Geh�rs beruht, nicht durch den gesetzlichen Richter erlassen wurde oder jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und deshalb als willk�rlich betrachtet werden muss (st. Rspr.; vgl. BGH NJW-RR 2017, 1213 Rn. 15; Beschluss vom 9. Juni 2015, X ARZ 115/15, NJW-RR 2015, 1016 Rn. 9; Beschluss vom 10. September 2002, X ARZ 217/02, NJW 2002, 3634 [juris Rn. 13 f.]; Greger in Z�ller, ZPO, � 281 Rn. 16). Objektiv willk�rlich ist ein Verweisungsbeschluss, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar und offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BGH NJW-RR 2015, 1016 Rn. 9 m. w. N.). Als willk�rlich zu werten ist insbesondere, wenn sich ein nach geltendem Recht unzweifelhaft zust�ndiges Gericht �ber seine Zust�ndigkeit hinwegsetzt und den Rechtsstreit an ein anderes Gericht verweist, etwa weil es eine klare Zust�ndigkeitsnorm nicht beachtet oder nicht zur Kenntnis nimmt (BGH, Beschluss vom 17. Mai 2011, NJW-RR 2011, 1364 Rn. 11; BayObLG, Beschluss vom 8. April 2020, 1 AR 23/20, juris Rn. 24). Eine Verweisung ist aber nicht stets als willk�rlich anzusehen, wenn das verweisende Gericht sich mit einer seine Zust�ndigkeit begr�ndenden Norm nicht befasst hat, etwa weil es die Vorschrift �bersehen oder deren Anwendungsbereich unzutreffend beurteilt hat. Denn f�r die Bewertung als willk�rlich gen�gt es nicht, dass der Verweisungsbeschluss inhaltlich unrichtig oder sonst fehlerhaft ist. Es bedarf vielmehr zus�tzlicher Umst�nde, die die getroffene Entscheidung als schlechterdings nicht mehr nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BGH NJW-RR 2015, 1016 Rn. 11; BayObLG, Beschluss vom 26. Juli 2022, 102 AR 65/22, juris Rn. 18, jeweils m. w. N.). Solche liegen etwa vor, wenn sich eine Befassung mit dem Gerichtsstand nach den Umst�nden, insbesondere dem Parteivortrag dazu, derart aufdr�ngt, dass die getroffene Verweisungsentscheidung als nicht auf der Grundlage von � 281 ZPO ergangen angesehen werden kann (vgl. BGH NJW-RR 2015, 1016 Rn. 11 u. 15; NJW-RR 2011, 1364 Rn. 12).
17 b) Bei Anlegung dieses Ma�stabs entfaltet der Verweisungsbeschluss des Landgerichts Ingolstadt Bindungswirkung.
18 aa) Zwar hat sich das Landgericht Ingolstadt nicht mit der Frage befasst, ob seine �rtliche Zust�ndigkeit durch r�gelose Einlassung gem�� Art. 26 Abs. 1 Br�ssel-IaVO begr�ndet wurde, obwohl es zutreffend von der Anwendbarkeit der Br�ssel-IaVO ausgegangen ist, deren zeitliche, sachliche und r�umliche Anwendungsvoraussetzungen vorliegen (vgl. Nordmeier in Thomas/Putzo, ZPO, 43. Aufl. 2022, Vorb. EuGVVO Rn. 15 – 17). Diese Pr�fung hat sich jedoch nicht derart aufgedr�ngt, dass der Verweisungsbeschluss als willk�rlich anzusehen w�re.
19 (1) Art. 26 Abs. 1 Br�ssel-Ia-VO ist allerdings in einer Fallkonstellation wie der vorliegenden auf die �rtliche Zust�ndigkeit anwendbar.
20 Nach dieser Norm wird das Gericht eines Mitgliedsstaats zust�ndig, sofern es nicht bereits nach einer anderen Vorschrift dieser Verordnung zust�ndig ist, wenn sich der Beklagte vor ihm auf das Verfahren einl�sst. Dieser Subsidiarit�tsvorbehalt steht der Begr�ndung der �rtlichen Zust�ndigkeit des Landgerichts Ingolstadt durch r�geloses Einlassen nicht entgegen, auch wenn die internationale und �rtliche Zust�ndigkeit eines anderen deutschen Gerichts nach Art. 7 Nr. 2 Br�ssel-Ia-VO gegeben ist.
21 Der Wortlaut des Art. 26 Abs. 1 Satz 1 Br�ssel-Ia-VO („das Gericht des Mitgliedsstaats“ und nicht „die Gerichte des Mitgliedsstaats“) spricht daf�r, dass es nicht darauf ankommt, ob ein anderes Gericht des Mitgliedsstaats nach Normen der Verordnung, die sowohl die internationale als auch die �rtliche Zust�ndigkeit regeln, zust�ndig ist. Allein ma�geblich ist vielmehr, ob die Zust�ndigkeit des konkret angerufenen Gerichts nach anderen Normen zu bejahen ist, womit ein R�ckgriff auf Art. 26 Br�ssel-Ia-VO entbehrlich ist (zu den Auswirkungen etwa auf die Kognitionsbefugnis des Gerichts vgl. Koechel, IPRax 2020, 524 ff.).
22 Dieses Verst�ndnis entspricht sowohl der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europ�ischen Union (EuGH, Urt. v. 11. April 2019, C-464/18 – Ryanair, IPRax 2020, 560 Rn. 25 ff.) als auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urt. v. 17. M�rz 2015, VI ZR 11/14, NJW-RR 2015, 941 Rn. 20 – zu Art. 24 Lug� II) und des �sterreichischen Obersten Gerichtshofs (OGH, Beschluss vom 4. April 2006, 1 Ob 73/06a, juris [Leitsatz], abrufbar �ber www.ris.bka.gv.at). Der Gerichtshof der Europ�ischen Union hat in der Ryanair-Entscheidung (IPRax 2020, 560 Rn. 25 ff.) nur n�her gepr�ft, ob f�r die Klage auf Ausgleichszahlung f�r einen ausgefallenen Flug bei dem vorlegenden Handelsgericht Gerona (Spanien), also dem angerufenen Gericht, eine Zust�ndigkeit nach Art. 7 Nr. 5 Br�ssel-Ia-VO begr�ndet war. Die nach Aktenlage naheliegende Zust�ndigkeit gem�� Art. 7 Nr. 1 b) Br�sselIa-VO eines an einem anderen Ort in Spanien, n�mlich in Barcelona befindlichen Gerichts, in dessen Bezirk der Ankunftsort des Flugs lag (vgl. EuGH, Urt. v. 9. Juli 2009, C- 204/08 – Rehder, juris Rn. 43), hat der Gerichtshof der Europ�ischen Union zwar angesprochen, aber betont, dass die Klage bei diesem – anderen – Gericht des Mitgliedsstaats nicht erhoben worden sei. Auch im �brigen hat er m�gliche vorrangige Zust�ndigkeitsnormen nur in Bezug auf das vorlegende Gericht gepr�ft. Nach deren Ablehnung hat er eine Zust�ndigkeit des vorlegenden Gerichts nach Art. 26 Abs. 1 Satz 1 Br�ssel-Ia-VO aus prozessualen Gr�nden, n�mlich mangels Vorliegens einer Einlassung, verneint und damit die Voraussetzungen der Norm inhaltlich gepr�ft und nicht aus Gr�nden der Subsidiarit�t deren Anwendbarkeit ausgeschlossen. Der Bundesgerichtshof hat hinsichtlich der �rtlichen Zust�ndigkeit Art. 24 Lug� II f�r anwendbar gehalten, obwohl der Erfolgsort in Deutschland lag (NJW-RR 2015, 941 [juris Rn. 15 und 20]), und der Oberste Gerichtshof hat ausgef�hrt, dass Art. 24 Br�ssel-I-VO lediglich die Zust�ndigkeit bzw. Unzust�ndigkeit eines bestimmten Gerichts eines Mitgliedsstaats im Auge habe und nicht etwa auf die Unzust�ndigkeit s�mtlicher Gerichte dieses Mitgliedstaats abstelle (Beschluss vom 4. April 2006, 1 Ob 73/06a, abrufbar �ber www.ris.bka.gv.at).
23 Ebenso wird in der Kommentarliteratur wohl einhellig vertreten, Art. 26 Br�ssel-IaVO sei „isoliert“ hinsichtlich der �rtlichen Zust�ndigkeit anwendbar, wenn die beklagte Partei ihren (Wohn-)Sitz nicht in dem Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts habe und Gerichte dieses Mitgliedstaats zwar nach Art. 7 ff. Br�ssel-IaVO international zust�ndig seien, aber nicht das von der Verordnung auch als �rtlich zust�ndig vorgesehene Gericht angerufen worden sei (vgl. Staudinger in Rauscher, Europ�isches Zivilprozess und Kollisionsrecht, 5. Aufl. 2021, Art. 26 Br�ssel-Ia-VO Rn. 8 Fn. 41; Geimer in Geimer/Sch�tze, Europ�isches Zivilverfahrensrecht, 4. Aufl. 2020, Art. 26 EuGVVO Rn. 32; Wagner, EuZW 2021, 572 [578]; Koechel, IPRax 2020, 524 [526] jeweils m. w. N.).
24 (2) Art. 26 Br�ssel-Ia-VO verdr�ngt in seinem Anwendungsbereich die nationalen Vorschriften zur r�gelosen Einlassung (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juni 2007, X ZR 15/05, BGHZ 173, 40 [juris Rn. 16] – zu Art. 18 Lug�; Gottwald in M�nchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2022, Br�ssel Ia-VO Art. 26 Rn. 5).
25 (3) Nach ganz �berwiegender Ansicht bedarf es im Gegensatz zu � 39 ZPO f�r eine – autonom auszulegende – r�gelose Einlassung nach Art. 26 Abs. 1 Br�ssel-Ia-VO keiner Einlassung in der m�ndlichen Verhandlung. Ist – wie hier – das schriftliche Vorverfahren gem�� � 276 Abs. 1 ZPO angeordnet worden, stellt die schriftliche Klageerwiderung eine Einlassung im Sinne des Art. 26 Br�ssel-Ia-VO dar; erfolgt diese r�gelos, so f�hrt bereits dies zur stillschweigenden Prorogation (vgl. BGH, Urt. v. 19. Mai 2015, XI ZR 27/14, NJW 2015, 2667 Rn. 17 – zu Art. 24 Br�ssel-IVO; OLG Braunschweig, Beschluss vom 10. Juni 2020, 3 W 6/18, juris Rn. 59; Gottwald in M�nchener Kommentar zur ZPO, Br�ssel Ia-VO Art. 26 Rn. 7 f.; E. Peiffer/M. Peiffer in Geimer/Sch�tze, Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen, 65. EL Stand: Mai 2022, VO [EG] 1215/2012 Art. 26 Rn. 31; Staudinger in Rauscher, Europ�isches Zivilprozess und Kollisionsrecht, Art. 26 Br�ssel-Ia-VO Rn. 49; vgl. auch BayObLG, Beschluss vom 15. September 2020, 101 AR 101/20, juris Rn. 43 – zu Art. 24 Satz 1 Lug� jeweils m. w. N.; auf ein „Verhandeln“ abstellend dagegen: Patzina in M�nchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2020, � 39 Rn. 15). Es gen�gt eine Einlassung zur Sache ohne Erhebung einer
26 Zust�ndigkeitsr�ge, wobei es eine Frage der Umst�nde des Einzelfalls ist, ob sich die R�ge auf die internationale und/oder (nur) auf die �rtliche Zust�ndigkeit beziehen muss und wie sie im konkreten Fall auszulegen ist.
27 Trotz des richterlichen Hinweises vom 21. Juni 2022 hat die Beklagte im vorliegenden Fall in der Klageerwiderung inhaltlich zur Klageschrift Stellung genommen, ohne die Zust�ndigkeit des Landgerichts Ingolstadt in Frage zu stellen, womit sie sich r�gelos im Sinne von Art. 26 Abs. 1 Satz 1 Br�ssel-Ia-VO eingelassen hat.
28 (4) Dass das verweisende Gericht, das seine �rtliche Zust�ndigkeit zu Recht verneint hat, weil der Erwerbsort des Fahrzeugs nicht in seinem Bezirk lag (vgl. BayObLG, Beschluss vom 9. Februar 2022, 101 AR 173/21, juris Rn. 22), Art. 26 Abs. 1 Br�ssel-Ia-VO nicht in dem Blick genommen hat, begr�ndet jedoch nicht den Vorwurf der Willk�r.
29 Im Zusammenhang mit der Pr�fung der internationalen und �rtlichen Zust�ndigkeit nach Art. 26 Br�ssel-Ia-VO stellen sich vielf�ltige, h�ufig umstrittene und schwierige Fragen (vgl. Wagner, EuZW 2021, 572 [577 f]). Dass die Norm Anwendung findet, wenn – wie hier – ein anderes als das angerufene Gericht aufgrund einer besonderen Zust�ndigkeitsvorschrift der Br�ssel-Ia-VO international und �rtlich zust�ndig ist, versteht sich nicht ohne weiteres von selbst (vgl. Koechel, IPRax 2020, 524 [526]). Zwar wird am Ende der vom Landgericht Ingolstadt zitierten Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 9. Februar 2022 (101 AR 173/21, juris Rn. 28) Art. 26 Abs. 1 Br�ssel-Ia-VO erw�hnt, die Anwendung der Norm jedoch nicht n�her begr�ndet.
30 Auch der Umstand, dass sich die Anforderungen, die im Anwendungsbereich dieser Vorschrift an eine r�gelose Einlassung gestellt werden, von denjenigen des � 39 ZPO unterscheiden, musste sich dem Landgericht Ingolstadt angesichts der knappen Ausf�hrungen am Ende der zitierten Entscheidung nicht in einer Weise aufdr�ngen, dass der Verweisungsbeschluss als schlechthin unhaltbar anzusehen w�re. Auch der Kl�ger, der vorrangig ein Interesse daran haben k�nnte, an seinem Wohnortgericht zu klagen, hat weder Art. 26 Br�ssel-Ia-VO thematisiert noch den Standpunkt vertreten, das Landgericht Ingolstadt sei jedenfalls �rtlich zust�ndig, weil die Beklagte in ihrer Klageerwiderung dessen Zust�ndigkeit nicht ger�gt h�tte. Er hat im Schriftsatz vom 11. Juli 2022 Verweisung an das „nach � 32 ZPO“ zust�ndige Gericht beantragt und damit auf die innerstaatlichen Zust�ndigkeitsvorschriften abgestellt. Im Anwendungsbereich des � 39 Abs. 1 ZPO ist jedoch anerkannt, dass das Gericht dem Beklagten nicht stets die M�glichkeit einr�umen muss, die Zust�ndigkeit durch r�geloses Verhandeln zur Hauptsache zu begr�nden, wenn der Kl�ger schon vor der m�ndlichen Verhandlung die Verweisung an das zust�ndige Gericht beantragt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 27. August 2013, X ARZ 425/13, juris Rn. 9).
31 Die mangelnde Er�rterung einer Zust�ndigkeit nach Art. 26 Br�ssel-Ia-VO durch das Landgericht Ingolstadt – sei es infolge eines �bersehens der Norm oder einer Fehlinterpretation der Voraussetzungen – stellt im konkreten Einzelfall somit lediglich einen einfachen Rechtsfehler dar, der mangels Hinzutretens weiterer Umst�nde noch nicht die Bindungswirkung des � 281 ZPO entfallen l�sst.
32 bb) Der Verweisungsbeschluss beruht auch nicht auf der Verletzung rechtlichen Geh�rs (vgl. BayObLG, Beschluss vom 17. Oktober 2022, 101 AR 80/22, NJW-RR 2023, 68 Rn. 17 [juris Rn. 18]). Der Beklagten wurde der Verweisungsantrag zwar erst mit dem Verweisungsbeschluss �bermittelt, ihr wurde jedoch vorher die M�glichkeit gegeben, sich zur �rtlichen Zust�ndigkeit des angerufenen Gerichts zu �u�ern.
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