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01 M 6340/21•AG Augsburg Vollstreckungsgericht, 2022-05-27, 01 M 6340/21
01 M 6340/21Tribunale di primo grado27 mag 2022
Entscheidungsdatum: 2022-05-27
Aktenzeichen: 01 M 6340/21
Dokumenttyp: Beschluss
Die Erinnerung des Schuldners … vom 08.05.2022 (Bl. 186) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Schuldner zu tragen.
1 Die Erinnerung ist unbegründet.
2 Die stereotyp formulierte Erinnerung ist missbräuchlich.
3 Es besteht weder ein Anspruch auf Übermittlung der Akte in elektronischer Form, noch auf Übermittlung beglaubigter Ablichtungen in Farbe.
4 Dem Schuldner können nach jeweiliger Einzahlung eines Vorschusses in Höhe von 0,50 € je Kopie zuzüglich Porto einfache Kopien der Akte übersandt werden. Soweit dies gewünscht wird, möge der Schuldner einen entsprechenden Antrag stellen, dass ein entsprechender Vorschuss angefordert werden kann.
5 Hinweise auf sonstige Verstöße gegen Formvorschriften oder das Vorliegen von Vollstreckungshindernissen ergeben sich im übrigen aus dem Vortrag des Schuldners nicht.
6 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
7 Eine Gegenstandswertfestsetzung erfolgt nicht, weil keine Gerichtsgebühren anfallen.
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