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041 T 1058/22•LG Augsburg 4. Zivilkammer, 2022-05-12, 041 T 1058/22
041 T 1058/22Tribunale cantonale / IV camera civile12 mag 2022
Entscheidungsdatum: 2022-05-12
Aktenzeichen: 041 T 1058/22
Dokumenttyp: Beschluss
I. Das Ablehnungsgesuch gegen VRiLG vom 23.4.2022 wird als unzulässig verworfen.
II. Das Ablehnungsgesuch des Schuldners gegen Urkundsbeamtin vom 23.4.2022 wird als unzulässig verworfen.
III. Die Erinnerung des Schuldners vom 23.4.2022 wird als unzulässig verworfen.
IV. Es verbleibt beim Beschluss vom 7.4.2022.
1 Das stereotyp formulierte, reflexartig und ohne Bezug auf das konkrete Verfahren erhobene Ablehnungsgesuch gegen VRiLG ist missbräuchlich und offensichtlich unzulässig.
2 Die missbräuchlich vorgetragenen, an der Sach- und Rechtslage weit vorbeigehenden, Gründe vermögen offensichtlich keine Besorgnis der Befangenheit gegen JAng zu rechtfertigen.
3 Die stereotyp formulierte, ohne Bezug auf das konkrete Verfahren erhobene, Erinnerung ist missbräuchlich und offensichtlich unzulässig.
4 Der Vortrag des Schuldners vermag eine Änderung des Beschlusses vom 7.4.2022 nicht zu rechtfertigen.
5 Die Voraussetzungen für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde liegen nicht vor (S. 574 Abs. 2 und 3 ZPO).
Unzulässiges Ablehnungsgesuch
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