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10 CS 22.2324•VGH München 10. Senat, 2022-12-07, 10 CS 22.2324
10 CS 22.2324Tribunale amministrativo / Division 107 dic 2022
Entscheidungsdatum: 2022-12-07
Aktenzeichen: 10 CS 22.2324
Dokumenttyp: Beschluss
Von dem Verfahren 10 CS 23.2324 werden die Anträge 2. und 3. (Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO und Antrag auf Herausgabe der Hunde an die Antragsgegner) abgetrennt und unter dem neuen Aktenzeichen 10 CS 22.2520 fortgeführt.
1 Die Abtrennung beruht auf § 93 VwGO. Sie ist sachdienlich, weil der Senat davon ausgeht, dass er für die abgetrennten Anträge instanziell unzuständig ist und beabsichtigt, diese nach Anhörung der Beteiligten entsprechend § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg als zuständiges Gericht der Hauptsache zu verweisen (vgl. dazu BayVGH, B.v. 14.7.2006 - 25 AS 06.1685 - juris Rn. 2).
2 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 146 Abs. 2, § 152 Abs. 1 VwGO).
Verfahrenstrennung
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