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3 W 1315/22•OLG München 3. Zivilsenat, 2022-11-14, 3 W 1315/22
3 W 1315/22Tribunale superiore / III camera civile14 nov 2022
Hat das Gericht im Urteil vergessen, über die Kosten der Nebenintervention zu entscheiden, ist eine Urteilsergänzung nach § 321 ZPO zulässig. (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsdatum: 2022-11-14
Aktenzeichen: 3 W 1315/22
Dokumenttyp: Ergänzungsbeschluss
Der Beschluss des Oberlandesgerichts München - 3. Zivilsenat - vom 29.09.2022 wird im Tenor Ziffer 2 wie folgt ergänzt:
„Die Kosten der Nebenintervention im Beschwerdeverfahren tragen ebenfalls die Kläger als Gesamtschuldner.“
1 Der Beschluss des Senats vom 29.09.2022 war gemäß § 321 ZPO zu ergänzen, da der ursprüngliche Beschluss eine Kostenregelung gemäß § 101 ZPO betreffend die Kosten der Nebenintervention nicht enthält (vgl. MüKoZPO/Schulz, ZPO, § 101 Rn. 9).
Hat das Gericht im Urteil vergessen, über die Kosten der Nebenintervention zu entscheiden, ist eine Urteilsergänzung nach § 321 ZPO zulässig. (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)
Urteilsergänzung bei unterlassener Entscheidung über die Kosten der Nebenintervention
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