VG München 5. Kammer, 2022-07-14, M 5 K 22.3179

M 5 K 22.3179Tribunale amministrativo / 5a camera14 lug 2022

Regest

Gemäß § 52 Nr. 4 S. 1 VwGO ist für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamtenverhältnis das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bereich der Kläger oder der Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Der vorrangig in den Blick zu nehmende dienstliche Wohnsitz eines Beamten ist gemäß Art. 17 Abs. 1 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG) der Ort, an dem seine ständige Dienststelle ihren Sitz hat. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)

Testo completo

VG München 5. Kammer — 2022-07-14 — M 5 K 22.3179 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-07-14

Aktenzeichen: M 5 K 22.3179

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

I. Das Verwaltungsgericht München ist zur Entscheidung des Rechtsstreits örtlich unzuständig.

II. Der Rechtsstreit wird an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht A* … verwiesen.

Gründe

1 Das Verwaltungsgericht München ist zur Entscheidung des Rechtsstreits örtlich unzuständig, da sich der nach § 52 Nr. 4 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) maßgebliche dienstliche Wohnsitz der Klägerin im maßgeblichen Zeitpunkt der Klageerhebung (Kraft in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 52 Rn. 7) im Regierungsbezirk Schwaben und damit im Zuständigkeitsbereich des Verwaltungsgerichts A* … befindet (Art. 1 Abs. 2 Nr. 6 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung/AGVwGO).

2 Gemäß § 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO ist für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamtenverhältnis das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bereich der Kläger oder der Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Der vorrangig in den Blick zu nehmende dienstliche Wohnsitz eines Beamten ist gemäß Art. 17 Abs. 1 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG) der Ort, an dem seine ständige Dienststelle ihren Sitz hat. Dienststelle der Klägerin ist das Amtsgericht A* … mit Sitz in A* …

3 Der Rechtsstreit ist daher nach Anhörung der Beteiligten an das Verwaltungsgericht A* … zu verweisen (§ 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes/GVG).

4 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 83 Satz 2 VwGO).

Leitsatz

Gemäß § 52 Nr. 4 S. 1 VwGO ist für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamtenverhältnis das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bereich der Kläger oder der Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Der vorrangig in den Blick zu nehmende dienstliche Wohnsitz eines Beamten ist gemäß Art. 17 Abs. 1 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG) der Ort, an dem seine ständige Dienststelle ihren Sitz hat. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)

titelzeile

Örtliche Zuständigkeit – dienstlicher Wohnsitz eines Beamten

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