VGH München, 2022-04-25, 8 ZB 22.638

8 ZB 22.638Tribunale amministrativo25 apr 2022

Testo completo

VGH München — 2022-04-25 — 8 ZB 22.638 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-04-25

Aktenzeichen: 8 ZB 22.638

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird verworfen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

1 1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, da er unzulässig ist.

2 Nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen erstinstanzlichen Urteils die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Diese Frist hat der Kläger versäumt.

3 Das mit ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrungversehene Urteil des Verwaltungsgerichts wurde den Bevollmächtigten des Klägers laut Empfangsbekenntnis am 1. Februar 2022 zugestellt. Die Begründungsfrist endete daher gemäß § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB mit Ablauf des 1. April 2022. Ein Schriftsatz zur Begründung des Zulassungsantrags ist innerhalb des genannten Zeitraums beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof nicht eingegangen.

4 Der Kläger hat keinen Wiedereinsetzungsantrag gestellt. Tatsachen, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 60 VwGO) rechtfertigen könnten, sind auch bei einer Prüfung von Amts wegen nicht zu erkennen.

5 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

6 3. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.

7 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Verwerfung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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