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031 O 4741/20•LG Augsburg 3. Zivilkammer, 2021-08-03, 031 O 4741/20
031 O 4741/20Tribunale cantonale / III camera civile3 ago 2021
Entscheidungsdatum: 2021-08-03
Aktenzeichen: 031 O 4741/20
Dokumenttyp: Endurteil
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betragen vorläiufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert des Verfahrens wird festgesetzt auf 49.408,25 €.
1 Der Kläger fordert von der Beklagten auf deliktischer Grundlage die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über einen fast neuen Pkw.
2 Der Kläger erwarb am 07.10.2014 bei der … den im Klageantrag I. näher bezeichneten, fast neuen Pkw … mit einem Kilometerstand von 500 km zu einem Preis von 61.636,91 € (Anlage K A2). Das Fahrzeug wurde finanziert (Anlage K A2a). Die Finanzierung wurde ordnungsgemäß bedient und die vereinbarten Zahlungen geleistet. Das Fahrzeug steht im Eigentum des Klägers. Das Fahrzeug wies am 02.07.2021 einen Kilometerstand von 110.076 km auf. Das streitgegenständliche Fahrzeug ist mit dem Dieselmotor N57 ausgerüstet und unterliegt der Euronorm 6. Die Beklagte ist die Herstellerin dieses Fahrzeugs und des im Fahrzeug verbauten Motors.
3 Im streitgegenständlichen Fahrzeug ist eine parameterabhängige Steuerung der Abgasrückrührung (ein sog. Thermofenster) verbaut. Das streitgegenständliche Fahrzeug ist nicht von einem Rückruf des Kraftfahrtbundesamtes betroffen.
4 Mit anwaltlichem Schreiben vom 05.08.2020 forderte der Kläger die Beklagte auf, das Fahrzeug gegen Rückzahlung des Kaufpreises zurückzunehmen (Anlage K B1).
5 Der Kläger trägt vor, in seinem Fahrzeug seien mehrere unzulässige Abschalteinrichtungen verbaut, die dazu dienen, den Schadstoffausstoß unter Testbedingungen (Prüfstand) so zu optimieren, dass dort die Grenzwerte eingehalten würden, während unter normalen Umständen (Realbetrieb) erheblich mehr Schadstoffe (Stickoixde) emittiert würden. Die Vorstände der Beklagte hätten davon Kenntnis gehabt und das befürwortet. Bei der Beantragung der Typgenehmigung beim Kraftfahrtbundesamt habe die Beklagte die Abschalteinrichtungen nicht angegeben.
6 Der Kläger beantragt zu erkennen:
I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei € 49.408,25 nebst Zinsen aus € 49.408,25 hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 19.08.2020 zu bezahlen, Zug um Zug gegen die Übereignung und Herausgabe des Pkw Typs
II. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei € 14.387,57 Deliktszinsen zu bezahlen, Zug um Zug gegen die Übereignung und Herausgabe des Pkw Typs
III. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des in Antrag I. genannten Fahrzeugs seit dem 05.08.2020 in Verzug befindet.
IV. Die Beklagte wird verurteilt, die Klagepartei von den Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von € 2.099,76 vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten freizustellen.
7 Die Beklagte beantragt:
Die Klage abzuweisen.
8 Die Beklagte ist der Ansicht, das Klagevorbringen sei unsubstantiiert und daher ohne Beweisaufnahme abzuweisen.
9 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 06.07.2021 verwiesen.
10 Die zulässige Klage ist unbegründet.
I.
11 Die Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
12 1. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von € 49.408,25 aus §§ 826, 31 BGB zu. Denn bei der Behauptung des Klägers, bei seinem Fahrzeug sei eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut, handelt es sich um eine Behauptung ins Blaue hinein. Der angebotene Sachverständigenbeweis durfte nicht erhoben werden, da es sich insoweit um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis gehandelt hätte.
13 a) Ein Sachvortrag zur Begründung eines Anspruches ist bereits dann schlüssig und erheblich, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe näherer Einzelheiten ist nicht erforderlich, soweit diese für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind. Das gilt insbesondere dann, wenn die Partei keine unmittelbare Kenntnis von den Vorgängen hat. Das Gericht muss nur in die Lage versetzt werden, aufgrund des tatsächlichen Vorbringens der Partei zu entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen des geltend gemachten Rechts vorliegen. Sind diese Anforderungen erfüllt ist, es Sache des Tatrichters, in die Beweisaufnahme einzutreten und dabei ggf. die benannten Zeugen oder die zu vernehmende Partei nach weiteren Einzelheiten zu befragen oder einen Sachverständigen die beweiserheblichen Streitfragen zu unterbreiten (BGH MDR 2020, 429 Rdnr. 7). Eine klägerische Behauptung ist erst dann unbeachtlich, wenn sie ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich „aufs gerate Wohl“ oder „ins Blaue hinein“ aufgestellt worden ist. Bei der Annahme von Willkür in diesem Sinne ist Zurückhaltung geboten; in der Regel wird sie nur beim Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte gerechtfertigt werden können (BGH a.a.O. Rdnr. 9).
14 b) Gemessen an diesen Maßstäben hat der Kläger keine ausreichend greifbaren Anhaltspunkte vorgebracht, die darauf hinweisen, dass sein Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet ist.
15 Der Kläger hat zur Untermauerung seiner These vorgebracht, das Umweltbundesamt habe gemeinsam mit der TU Graz Messungen auch an den Fahrzeugen der Beklagten vorgenommen und hierbei festgestellt, dass schon bei Verwendung bestimmter Testbedingungen massive Abweichungen im Schadstoffausstoß festzustellen seinen (Anlage K C1). Eine Messung der DHU bestätige, dass die NOx-Werte des streitgegenständlichen Motors im warmen Betrieb auf der Straße weit über den erlaubten Grenzwerten liegen (Anlage K C2). Laut Bericht der Untersuchungskommission „Volkswagen“ seien bei einem BMW 320d bei von den Standardtests abweichenden Bedingungen erheblich erhöhte NOx-Werte gemessen worden (Anlage K C3). Ähnliche Ergebnisse enthielten unveröffentlichte Messungen des Kraftfahrtbundesamtes (Anlage K C4).
16 Diesem Sachvortrag ist die Beklagte substantiiert entgegengetreten. Die Messungen des Umweltbundesamtes hätten nicht dazu gedient, vermeintlich unzulässige Abschalteinrichtungen zu aufzudecken; die TU Graz habe auch nicht den Schluss gezogen, dass die getesteten Fahrzeuge der Beklagten nicht gesetzeskonform seien. Die Messungen der DHU hätten aus technischer Sicht keine Relevanz, da für die Realbetriebsmessungen keine Vergleichbarkeit gegeben sei, da die Messbedingungen – wie etwa Außentemperatur und Luftfeuchtigkeit – unbekannt seien. Im Rahmen des Untersuchungsberichts „Volkswagen“ sei der streitgegenständliche Motor gerade hinsichtlich einer prüfstandsbezogenen Abgasbehandlung als völlig unauffällig bewertet worden. Zudem hat die Staatsanwaltschaft München I unstreitig den Verdacht des Betruges verneint und ausgeführt, dass nach dem Ergebnis der Ermittlungen gerade kein Nachweis geführt wurde, dass bei den Fahrzeugen der Beklagten prüfstandsbezogene Abschalteinrichtungen verbaut worden wären (Anlage B 10). Schließlich gibt es für den streitgegenständlichen Pkw unstreitig auch keinen Rückruf des Kraftfahrtbundesamtes. Vielmehr hat das Kraftfahrtbundesamt bestätigt, dass im streitgegenständlichen Motortyp keine unzulässigen Abschalteinrichtungen festgestellt wurden (Anlage B 9).
17 Bei dieser Sachlage sind greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung nicht ausreichend dargetan. Insbesondere ist der Kläger den Einwänden der Beklagten nicht substantiiert entgegengetreten. Es wäre daher am Kläger gewesen, seine Behauptung, beim streitgegenständlichen Fahrzeug sei eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut worden, durch Einholung eines privaten Sachverständigengutachtens zu stützen.
18 c) Zum Thermofenster gilt folgendes: Das Verhalten der für einen Kraftfahrzeughersteller handelnden Personen ist nicht bereits deshalb als sittenwidrig zu qualifizieren, weil sie einen Fahrzeugtyp aufgrund einer grundlegenden unternehmerischen Entscheidung mit einer temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems (Thermofenster) ausgestattet und in den Verkehr gebracht haben. Dies gilt auch dann, wenn mit der Entwicklung und dem Einsatz dieser Steuerung eine Kostensenkung und die Erzielung von Gewinn erstrebt wird. Der objektive Tatbestand der Sittenwidrigkeit ist nur gegeben, wenn weitere Umstände hinzutreten, die das Verhalten der handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen lassen. Die Annahme objektiver Sittenwidrigkeit setzt jedenfalls voraus, dass die handelnden Personen bei der Entwicklung und/oder Verwendung der temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen (BGH NJW 2021, 921).
19 Beim Thermofensters handelt es sich schon deshalb um keine Abschalteinrichtung, da dieses sowohl auf dem Prüfstand als auch im realen Fahrbetrieb wirkt. Hinzu kommt, dass es ferner am Bewusstsein der handelnden Personen fehlte, ein – unterstellt – unzulässiges Thermofenster zu verbauen. Denn im Zeitpunkt der Herstellung des streitgegenständlichen Fahrzeuges war jedenfalls gut vertretbar, die Verwendung eines derartigen Mechanismus als mit Art. 5 der Verordnung 207/715/EG vereinbar anzusehen (vgl. OLG München, BeckRS 2020, 22838).
20 d) Soweit der Kläger im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 21.07.2021 als weitere unzulässige Abschalteinrichtung ein „Kaltstartheizen“ vorbringt, war dieser Sachvortrag gemäß § 296a S. 1 ZPO als verspätet zurückzuweisen. Ein gesetzlicher Grund für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung bestand nicht. Die Voraussetzungen der §§ 296a S. 1 i.V.m. § 156 II ZPO lagen nicht vor. Im Übrigen hat das Gericht das ihm eingeräumte Ermessen dahingehend ausgeübt (§ 156 I ZPO), dass eine Wiedereröffnung nicht erforderlich war. Maßgebend dabei war, dass die in Bezug genommene Stellungnahme des Privatsachverständigen (Anlage K E8) sich gerade nicht auf den streitgegenständlichen Motor N57 bezieht. Im Übrigen datiert die (knapp vierseitige) Stellungnahme auf den 16.06.2021, so dass diese unschwer noch bis zur mündlichen Verhandlung am 06.07.2021 hätte vorgelegt werden können. Die anwaltliche Versicherung, dass das Einbringen des neuen Sachvortrages nicht früher möglich gewesen wäre, wird dadurch widerlegt, dass im Verfahren 031 O 2409/20 bereits mit Schriftsatz vom 11.06.2021 der diesbezügliche Sachvortrag vorgebracht wurde.
21 2. Schadensersatzansprüche des Klägers aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 I, § 27 I EG-FGV und § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB, § 31 BGB bestehen aus Rechtsgründen nicht (vgl. BGH ZIP 2020, 1715 Rn 10ff, 17ff; ZIP 2021, 84 Rn. 20).
22 3. Mangels Bestehen eines Hauptanspruchs sind die Anträge auf Feststellung von Annahmeverzug ebenso unbegründet wie die Anträge auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten und Zinsen. Deliktszinsen sind darüber hinaus schon aus Rechtsgründen nicht geschuldet (BGH VI ZR 3997/19 und VI ZR 354/19).
23 4. Andere durchgreifende Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich.
II.
24 1. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO.
25 2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 und 2 ZPO.
26 3. Die Streitwertfestsetzung basiert auf § 63 Abs. 2 S. 1 GKG. Maßgebend war gemäß § 48 Abs. 1 S. 1 GKG i.V.m. § 4 Abs. 1 Halbsatz 1 ZPO der ursprünglich geltend gemachte Hauptsachebetrag. Dieser belief sich auf 49.408,25 €. Der ferner geltend gemachte Antrag auf Feststellung des Annahmeverzuges hatte keinen eigenen Wert (BGH XI ZR 109/17 Textziffer 4). Die ferner geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten und Zinsen (auch die Deliktszinsen) hatten demgegenüber bei der Streitwertfestbemessung gemäß § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO außer Betracht zu bleiben.
Schadensersatzanspruch, Abschalteinrichtung, Ausforschungsbeweis, Thermofenster, Sittenwidrigkeit, Annahmeverzug, Streitwertfestsetzung
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