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23 O 868/20•LG Bayreuth, 2021-10-15, 23 O 868/20
Entscheidungsdatum: 2021-10-15
Aktenzeichen: 23 O 868/20
Dokumenttyp: Beschluss
Auf die sofortige Beschwerde der Kläger hin wird der Beschluss vom 07.07.2021 (Bl 82 ff. d.A.) aufgehoben.
Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist zulässig.
1 Die Einzelrichterin erachtet die sofortige Beschwerde der Kläger für begründet, so dass ihr abzuhelfen war, § 17 a Abs. 4 S. 3 GVG, § 572 Abs. 1 S. 1 ZPO.
Vorliegend handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art, die gemäß Art. 56 Abs. 1 BayStrWG den Zivilgerichten zugewiesen. Nach Art. 56 Abs. 1 Bay-StrWG richtet sich die Sondernutzung an einem öffentlichen Feld- und W.weg ausschließlich nach bürgerlichem Recht. Damit ist auch eine umfassende Zuweisung an die Zivilgerichte für Streitigkeiten über das Bestehen einer Sondernutzungserlaubnis umfasst (VGH München, Beschluss vom 27.07.2006, 8 C 06 1617). Davon ist hiesige Fallkonstellation umfasst, in der die Gemeinde eine Sondernutzung für einen Oberflächenwasserkanal beansprucht und auf öffentliche Zwecke stützt (Zeitler, Kommentar zum BayStrWG, Art. 22, Rn. 16).
2 Auf Grund der Rüge der Beklagten war die Zulässigkeit des Rechtswegs in Ziffer 2. vorab auszusprechen, § 17 a Abs. 3 GVG.
3 Eine Entscheidung durch die Kammer war nicht angezeigt. Es handelt sich um ein originäres Einzelrichterverfahren nach § 348 Abs. 1 ZPO. Zuständiges Gericht nach § 17 a Abs. 2 S. 1 ZPO ist damit die gemäß § 348 ZPO zuständige Einzelrichterin (Goertz in Baumbach, 78. Aufl., § 17 a GVG, Rn. 7).
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