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044 T 2948/21•LG Augsburg, 2021-11-12, 044 T 2948/21
Entscheidungsdatum: 2021-11-12
Aktenzeichen: 044 T 2948/21
Dokumenttyp: Beschluss
Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Augsburg vom 15.07.2021, Az. 01 M 6340/21, wird zurückgewiesen.
Der Schuldner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
1 Die sofortige Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
2 Zur Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts Bezug genommen.
3 Konkrete sachliche Einwände werden vom Beschwerdeführer auch nicht erhoben.
4 Die Kostenentscheidung beruht auf S. 97 ZPO.
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