VGH München, 2021-01-21, 3 ZB 21.30087

3 ZB 21.30087Tribunale amministrativo21 gen 2021

Testo completo

VGH München — 2021-01-21 — 3 ZB 21.30087 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-01-21

Aktenzeichen: 3 ZB 21.30087

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1 Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unzulässig, weil er entgegen der Vorschrift des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG nicht begründet wurde.

2 Nach § 78 Abs. 4 Satz 1 und Satz 4 AsylG ist die Zulassung der Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des anzufechtenden Urteils zu beantragen; in dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.

3 Das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 24. November 2020 wurde dem Bevollmächtigten des Klägers laut Empfangsbekenntnis am 10. Dezember 2020 zugestellt; die Frist nach § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG lief demnach am Montag, den 11. Januar 2021 ab.

4 Der am 11. Januar 2021 eingegangene Antrag auf Zulassung der Berufung enthält keine Begründung. Eine solche ist auch nicht später eingegangen.

5 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.

6 Mit dieser gemäß § 80 AsylG unanfechtbaren Entscheidung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

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