AG München, 2021-03-30, 1513 IN 219/19

1513 IN 219/19Tribunale di primo grado30 mar 2021

Testo completo

AG München — 2021-03-30 — 1513 IN 219/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-03-30

Aktenzeichen: 1513 IN 219/19

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

  1. Dem Antrag auf Akteneinsicht nach § 299 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 4 InsO wird nicht stattgegeben.

  2. Die Entscheidung über den Antrag nach § 299 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 4 InsO ergeht durch gesonderten Bescheid.

Gründe

1 Die Antragstellerin stellte mit Schreiben vom 10.03.2021 sowohl ein Akteneinsichtsgesuch nach § 299 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 4 InsO als auch nach § 299 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 4 InsO.

2 Nachdem dem Gericht keine Kenntnisse zur möglichen Gläubigerstellung der Antragstellerin vorlagen, wurde der Insolvenzverwalter zur Stellungnahme aufgefordert. Diese ging am 23.03.2021 ein.

3 Dem Antrag konnte nicht stattgegeben werden, da es sich bei der Antragstellerin nach Aktenlage nicht um eine Insolvenzgläubigerin oder sonstige Verfahrensbeteiligte handelt.

4 Die Antragstellerin hat weder eine Forderung zum Verfahren angemeldet, noch glaubhaft vorgetragen Inhaberin einer Forderung zu sein, aus der ihr zumindest kraft ihrer materiellrechtlich qualifizierten Stellung als Insolvenzgläubigerin Teilnahmerechte am insolvenzverfahren erwachsen könnten (BayObLG München, Beschluss v. 24.10.2019 - 1 VA 92/19). In Entsprechung der Prüfung der Teilnahmeberechtigung an Gläubigerversammlungen ohne vorherige Anmeldung einer Forderung wäre hierbei als Mindestmaß, wenn schon nicht die Glaubhaftmachung der Forderung, so zumindest die Nennung der Einzelheiten vorauszusetzen, die auch zur Anmeldung einer Forderung nach § 174 II InsO notwendig wären (Uhlenbruck, lnsO, 15. Auflage, Rdnr. 12 zu § 74 InsO). Diese wurden nicht genannt. Tatsächlich hat die Antragstellerin das Bestehen einer Forderung gegen die Schuldnerin nicht nur nicht ausreichend vorgetragen, sondern sieht sich der Geltendmachung erheblicher Ansprüche durch den Insolvenzverwalter ausgesetzt.

5 Der Antrag war zurückzuweisen.

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