AG Regensburg, 2021-06-15, RB-21924-15

RB-21924-15Tribunale di primo grado15 giu 2021

Regest

Für die Eintragung einer Grunddienstbarkeit genügt die Bewilligung durch den Verwalter nicht, wenn in der Teilungserklärung eine entsprechende Öffnungsklausel nicht enthalten ist; vielmehr ist die Bewilligung sämtlicher Wohnungseigentümer erforderlich. (redaktioneller Leitsatz)

Testo completo

AG Regensburg — 2021-06-15 — RB-21924-15 — Zwischenverfügung

Entscheidungsdatum: 2021-06-15

Aktenzeichen: RB-21924-15

Dokumenttyp: Zwischenverfügung

Tenor

Der beantragten Eintragung steht folgendes Hindernis entgegen:

gemäß § 19 GBO sind zur Bestellung eines Rechts an dem Grundstück Flst. 1030 Gemarkung Regensburg die Bewilligungen aller von der Eintragung Betroffenen, das sind sämtliche Wohnungseigentümer, erforderlich. Es genügt nicht die Bewilligung durch den Verwalter, da in der Teilungserklärung keine entsprechende Öffnungsklausel enthalten ist.

Zur Behebung des Hindernisses wird eine Frist bis einschließlich

15.07.2021

gesetzt. Nach Ablauf dieser Frist wird der Antrag kostenpflichtig zurückgewiesen.

Leitsatz

Für die Eintragung einer Grunddienstbarkeit genügt die Bewilligung durch den Verwalter nicht, wenn in der Teilungserklärung eine entsprechende Öffnungsklausel nicht enthalten ist; vielmehr ist die Bewilligung sämtlicher Wohnungseigentümer erforderlich. (redaktioneller Leitsatz)

titelzeile

Erforderlichkeit der Bewilligung sämtlicher Wohnungseigentümer für Eintragung einer Grunddienstbarkeit

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