Recusal based on a judge’s spouse’s business ties to a party

19 W 1837/20Tribunale superiore7 gen 2021Diritto civileAccolto

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Sintesi Omnilex

The plaintiff appealed the denial of a motion to recuse Judge H. in a damages action concerning an allegedly unlawful emissions-control device in a Skoda vehicle. The judge had disclosed that her husband was a shareholder and managing participant in an automotive supplier whose substantial business involved diesel-engine components used in vehicles of the defendant. The Higher Regional Court held that the husband’s management role and professional proximity to the defendant could give a reasonable party grounds to doubt the judge’s impartiality, even though the court had no doubt about her actual independence. It allowed the immediate appeal, set aside the lower court orders, and declared the recusal motion well-founded.

Massima Omnilex

§ 42 ZPO; apparent bias where a judge’s spouse has a business relationship connected to a party. The relevant question is not whether the judge is actually biased, considers herself biased, or would in fact decide impartially, but whether a reasonable assessment of all circumstances gives a party grounds to doubt impartiality. The rules on judicial recusal serve to prevent even the appearance of a possible lack of objectivity. A spouse’s professional proximity to a party may suffice; where the spouse both holds an ownership interest in a supplier and performs a management function, involvement in general and specific matters concerning cooperation with the party may reasonably be feared. A party need not await proof of actual improper influence before seeking recusal.

Testo completo

OLG München — 2021-01-07 — 19 W 1837/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-01-07

Aktenzeichen: 19 W 1837/20

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

  1. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Landgerichts München II vom 07.12.2020, Az. 11 O 3124/20, mitsamt dem Nichtabhilfebeschluss vom 04.01.2021 aufgehoben.

  2. Das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen die Richterin am Landgericht H. wird für begründet erklärt.

Gründe

I.

1 Der Kläger begehrt mit seiner zum Landgericht München II erhobenen Klage Schadensersatz aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung wegen des Erwerbes eines PKW Skoda Superb 2.0 TDI. Er macht geltend, das Fahrzeug mit dem Motor EA 288 sei mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasregulierung ausgestattet.

2 Mit Verfügung vom 05.11.2020 zeigte die zuständige Berichterstatterin, Richterin am Landgericht H. an, daß sie möglicherweise von den Parteien wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden könnte. Ihr Ehemann sei Gesellschafter der H. V. mbH, der Komplementärin der H. GmbH & Co. KG und dort in der Geschäftsleitung tätig. Der überwiegende Anteil des Umsatzes der H. GmbH & Co. KG, die als Automobilzulieferer tätig ist, werde mit der Fertigung von Komponenten für Dieselmotoren erzielt, die weltweit in Fahrzeuge auch der Beklagten eingebaut würden.

3 Mit Schriftsatz seiner Prozeßbevollmächtigten vom 25.11.2020 lehnte der Kläger Richterin am Landgericht H. wegen der Besorgnis der Befangenheit ab.

4 Die 11. Zivilkammer des Landgerichts München II wies mit Beschluss vom 07.12.2020 den Antrag als unbegründet zurück.

5 Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner sofortigen Beschwerde vom 22.12.2020.

6 Das Landgericht half der sofortigen Beschwerde nicht ab und legte sie dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vor.

II.

7 Die gemäß §§ 42, 46 Absatz 2, 567 Absatz 1 ZPO statthafte und zulässige sofortige Beschwerde erweist sich als begründet.

8 1. Völlig zutreffend hat das Landgericht die Umstände herausgearbeitet, unter denen ein Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden kann. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf diese Ausführungen verwiesen.

9 2. Allerdings liegt in der Tätigkeit des Ehemannes der Richterin durchaus ein Umstand vor, der einer objektiven und vernünftigen Partei Anlaß zu berechtigten Zweifeln gibt.

10 Der Senat hat keinen Zweifel, daß die Richterin nach ihrer Berufung in das Richteramt unabhängig von Parteiinteressen allein nach Recht und Gesetz auch in Fällen wie dem streitgegenständlichen urteilt.

11 Ausschlaggebend ist aber die Sicht der Parteien. Für die Beurteilung der Besorgnis der Befangenheit eines Richters kommt es nicht darauf an, ob der Richter tatsächlich parteilich oder befangen ist oder ob er sich selbst für befangen hält. Entscheidend ist allein, ob bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlaß besteht, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (vgl. BVerfGE 108, 122 = NJW 2003, 3404). So kann zB ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn sein Ehegatte als Rechtsanwalt in der Kanzlei tätig ist, die den Gegner vor diesem Richter vertritt (BGH, NJW 2012, 1890 Rn. 9). Denn es genügt, daß Umstände vorliegen, die geeignet sind, der Partei Anlaß zu begründeten Zweifeln zu geben, da es bei den Vorschriften der Befangenheit von Richtern darum geht, bereits den bösen Schein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit und Objektivität zu vermeiden (BGH, NJW 2012, 1890 Rn. 10). Schon die besondere berufliche Nähe des Ehemannes der Richterin zu der Beklagten gibt der Partei begründeten Anlaß zur Sorge, daß es dadurch zu einer unzulässigen Einflussnahme auf die Richterin kommen könnte. Für den Senat entscheidend ist hierbei der Umstand, daß der Ehemann der Richterin nicht nur Gesellschafter der H.GmbH & Co. KG ist, sondern auch eine geschäftsleitende Funktion innehat. Als solcher ist er notwendigerweise auch in grundsätzliche wie konkrete Fragen der Zusammenarbeit mit der Beklagten eingebunden, die möglicherweise Gegenstände des Verfahrens betreffen.

12 Auch wenn grundsätzlich davon auszugehen ist, daß Richter über jene innere Unabhängigkeit und Distanz verfügen, die sie befähigen, unvoreingenommen und objektiv zu entscheiden, ist es einer Partei nicht zuzumuten, darauf zu vertrauen, daß eine unzulässige Einflussnahme durch den Gegner unterbleiben wird, und den Richter erst dann abzulehnen, wenn dies doch geschieht und ihr das bekannt wird (BGH, NJW 2012, 1890 Rn. 11).

III.

13 Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt, da die Kosten der begründeten sofortigen Beschwerde Teil der Kosten des zu Grunde liegenden Verfahrens darstellen.

Parole chiave

judicial recusalapparent biasimpartialityspousal business relationshipimmediate appeal

The circumstances objectively gave a reasonable party grounds to doubt the judge’s impartiality; the recusal motion was well-founded.

The issue is the appearance of impartiality from a reasonable party’s perspective, not actual bias or the judge’s own view. The husband’s management role created professional proximity to the defendant and possible involvement in matters related to the dispute.

The immediate appeal was admissible and well-founded; the lower court’s denial and its refusal to grant relief were set aside.

The statutory requirements for an immediate appeal were met, and the circumstances established a legitimate appearance of possible influence.

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