AG Schweinfurt, 2021-02-23, 2 C 699/20

2 C 699/20Tribunale di primo grado23 feb 2021

Testo completo

AG Schweinfurt — 2021-02-23 — 2 C 699/20 — Kostenfestsetzungsbeschluss

Entscheidungsdatum: 2021-02-23

Aktenzeichen: 2 C 699/20

Dokumenttyp: Kostenfestsetzungsbeschluss

Tenor

Die von der Beklagtenpartei an die Klagepartei gem. § 104 ZPO nach dem vorläufig vollstreckbaren Endurteil des Amtsgerichts Schweinfurt vom 14.10.2020 zu erstattenden Kosten werden auf

404,00 €

(in Worten: vierhundertvier Euro)

nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB hieraus seit 19.10.2020 festgesetzt.

Entscheidungsgründe

1 Die Berechnung des beantragten Betrages ist gebührenrechtlich nicht zu beanstanden.

2 Die Kosten sind notwendigerweise entstanden und daher von der Gegenseite zu erstatten.

Die zu berücksichtigenden Gerichtskosten betragen

159,00 €

Zahlung der Klagepartei

159,00 €

hiervon verrechnet auf Kostenschuld der Beklagtenpartei

159,00 €

3 Der auf die Kostenschuld der Beklagtenpartei verrechnete Betrag ist zu erstatten.

4 Zusammengefasst sind folgende Beträge festsetzbar:

Kosten

Betrag

Gerichtskosten 1. Instanz

159,00 €

Gerichtskosten

159,00 €

Anwaltskosten

245,00 €

Summe

404,00 €

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