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12 OH 16/17•LG Bayreuth, 2021-05-26, 12 OH 16/17
Entscheidungsdatum: 2021-05-26
Aktenzeichen: 12 OH 16/17
Dokumenttyp: Beschluss
Die von der Antragstellerin an die Kanzlei Michael Graf Patientenanwälte gem. § 11 RVG zu zahlende gesetzliche Vergütung wird auf 33.405,75 €
(in Worten: dreiunddreißigtausendvierhundertfünf 75/100 Euro)
nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB hieraus seit 11.03.2021 festgesetzt.
1 Im selbständigen Beweisverfahren ist eine 1,3 Verfahrensgebühr, eine 1,2 Termisngebühr und eine 1,0 Einigungsgebühr angefallen und fessetzbar. Im beabsichtigten Klageverfahren ist eine 1,5 Einigungsgebühr und eine 1,2 Terminsgebühr angefallen und festsetzbar.
2 Berechnung der Gebühren:
12 OH 16/17
Wert
Satz
Gebühr
Verfahrensgebühr
3.809.647,00 €
1,3
17.241,90 €
Terminsgebühr
3.809.647,00 €
1,2
15.915,60 €
Einigungsgebühr
3.809.647,00 €
1
13.263,00 €
Auslagen
20,00 €
Summe (ohne U-Steuer):
46.440,50 €
Umsatzsteuer
16 %
7.430,48 €
Summe:
53.870,98 €
beabsichtigtes Klageverfahren
Wert
Satz
Gebühr
Terminsgebühr
3.809.647,00 €
1,2
15.915,60 €
Einigungsgebühr
3.809.647,00 €
1,5
19.894,50 €
Auslagen
20,00 €
Summe (ohne U-Steuer):
35.830,10 €
Umsatzsteuer
16 %
5.732,82 €
Summe:
41.562,92 €
Summe:
95.433,90 €
3 Abzusetzen sind bereits getilgte Beträge in Höhe von 62.035,15 €, zur Festsetzung verbleiben somit noch 33.398,75 €.
4 Eine Festsetzung der außergerichtlichen Einigungsgebühr nebst Terminsgebühr ist möglich, insoweit wird auf:
OLG Hamm, Beschluss vom 22. April 2004 - 23 W 49/04 ivm. BGH, Beschluss vom 29. April 2020 - XII ZB 536/19, hier RdNr. 16 -, juris
verwiesen.
5 Einwendungen nichtgebührenrechtlicher Art wurden gegen den Festsetzungsantrag im Rahmen des Anhörungsverfahrens nicht erhoben. Es war daher antragsgemäß festzusetzen.
6 Zusammengefasst sind folgende Beträge festsetzbar:
Zustellungskosten
7,00 €
Anwaltskosten Rest
33.398,75 €
Summe
33.405,75 €
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