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53 Cs 834 Js 26796/18•AG Nürnberg, 2021-03-25, 53 Cs 834 Js 26796/18
53 Cs 834 Js 26796/18Tribunale di primo grado25 mar 2021
Entscheidungsdatum: 2021-03-25
Aktenzeichen: 53 Cs 834 Js 26796/18
Dokumenttyp: Beschluss
Der Antrag des Angeklagten BsfvMMswMnPio, ihm einen Pflichtverteidiger zu bestellen, wird abgelehnt.
1 Ein Fall der notwendigen Verteidigung nach § 140 Abs. 1, Abs. 2 StPO liegt nicht vor. Insbesondere ist die Mitwirkung eines Verteidigers auch nicht wegen der Schwere der Tat, der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolgen oder wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage geboten. Ebenfalls ist nicht ersichtlich, dass sich der Angeklagte nicht selbst verteidigen kann.
Verfügung
zustellen (EB (Gerichtsfach))
mit Anlagen: Rechtsmittelbelehrung'sofortige Beschwerde' zustellen (EB (Gerichtsfach))
mit Anlagen: Rechtsmittelbelehrung'sofortige Beschwerde'
StA Nürnberg-Fürth gemäß § 41 StPO.
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