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20 CS 20.2074•VGH M�nchen 20. Senat, 2021-01-27, 20 CS 20.2074
20 CS 20.2074Tribunale amministrativo / Division 2027 gen 2021
Die Werbeaussage „Hergestellt in einer Metzgerei“ kann zu einer Irref�hrung des Verbrauchers hinsichtlich des Herstellungsverfahrens f�hren, wenn die Herstellung nicht handwerklich erfolgt. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsdatum: 2021-01-27
Aktenzeichen: 20 CS 20.2074
Dokumenttyp: Beschluss
I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts M�nchen vom 27. August 2020 wird ge�ndert.
II. Der Antrag wird abgelehnt.
III. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtsz�gen tr�gt die Antragstellerin.
IV. Der Streitwert wird unter Ab�nderung von Ziffer II. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts M�nchen f�r beide Rechtsz�ge auf jeweils 2.500,00 EUR festgesetzt.
I.
1 Der Antragsgegner wendet sich mit seiner Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Regierung von Oberbayern wiederhergestellt wurde.
2 Die Antragstellerin betreibt ein Unternehmen zur Herstellung von Heimtierfuttermitteln f�r Hunde und Katzen. Der Betrieb, der die Futtermittel f�r die Antragstellerin herstellt, ist eine Tochter der Antragstellerin und hat eine Zulassung und Registrierung als Futtermittelunternehmerin (Bescheid der Regierung von Oberbayern vom 27. Januar 2020, Blatt 69 der Gerichtsakte). Eine Zulassung als Lebensmittelunternehmerin besteht nicht. Die Antragstellerin bringt die Produkte in den Verkehr.
3 Mit Bescheid vom 20. Januar 2020 erlie� der Antragsgegner gegen�ber der Antragstellerin einen Bescheid mit u.a. folgendem Inhalt:
„1. Sie als Verantwortliche des Unternehmens …, werden verpflichtet, bis zum 31. M�rz 2020 s�mtliche f�r den Verkehr bestimmte Futtermittel Ihres Unternehmens sowie Ihren Internetauftritt auf ordnungsgem��e Kennzeichnungs- und Werbetexte hin zu �berpr�fen und so anzupassen, dass diese den gesetzlichen Vorgaben der Art. 11 ff. der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 wie folgt entsprechen:
5 1.1. Eine Bewerbung mit „Hergestellt in einer bayerischen Metzgerei“, „Hergestellt von Metzgermeistern in eigener Produktion“ bzw. mit vergleichbaren Aussagen, die auf eine Herstellung durch Metzgermeister Bezug nehmen, ist nur zul�ssig, sofern Nachweise vorgelegt werden k�nnen, dass die Herstellung des Produktes in einem handwerklichen Metzgereibetrieb erfolgt.
6 1.2. Eine Bewerbung mit „Herstellung in einem echten Lebensmittelbetrieb“ bzw. vergleichbaren Aussagen, die darauf Bezug nehmen, dass die Herstellung in einem Lebensmittelbetrieb erfolgt, ist nur zul�ssig, sofern es sich bei dem Hersteller um einen Lebensmittelbetrieb handelt.
7 2. Die sofortige Vollziehung der Nummer 1 dieses Bescheides wird angeordnet.“
8 Mit Beschluss vom 27. August 2020 hat das Verwaltungsgericht M�nchen die aufschiebende Wirkung der gegen Nummer 1.1 des streitgegenst�ndlichen Bescheides gerichteten Klage der Antragstellerin wiederhergestellt. Zur Begr�ndung wird im Wesentlichen ausgef�hrt, die Bewerbung unter Bezugnahme auf eine Herstellung durch Metzgermeister bzw. in einem Metzgereibetrieb sei nicht geeignet, bei dem Verbraucher die Vorstellung hervorzurufen, es handele sich um ein Produkt aus handwerklicher Herstellung oder um die Herstellung in einem Lebensmittelbetrieb bzw. als Lebensmittel. Vielmehr sei davon auszugehen, dass dieser eine industrielle Herstellung unterstellen werde, heute f�nden T�tigkeiten, die fr�her von Menschen ausge�bt worden seien, �berwiegend in maschinellen Prozessen statt.
9 Hiergegen wendet sich der Antragsgegner mit der Beschwerde. Da es sich bei den von der Antragstellerin verwendeten Formulierungen um Qualit�tsmerkmale handele, n�mlich dass die Herstellung in einem handwerklichen Metzgereibetrieb durch die tats�chlich handwerkliche T�tigkeit eines Metzgermeisters erfolgt sei, gen�ge die (arbeitsteilige) Beteiligung von Metzgermeistern an der Herstellung der Produkte nicht den Anforderungen handwerklicher Herstellung. Der Verbraucher verbinde mit der Verwendung dieser Begrifflichkeiten eine besonders hohe Produktqualit�t. Der Herstellungsprozess im Betrieb, der f�r die Antragstellerin ausschlie�lich produziere, sei rein industriell gepr�gt; die ausschlie�lich maschinelle Herstellung k�nne anhand der bei den Akten befindlichen Fotos aus den Produktionsr�umen belegt werden. Das Verwaltungsgericht gehe unzutreffend davon aus, dass der Verbraucher durch die Verwendung der streitgegenst�ndlichen Begrifflichkeiten nicht eine handwerkliche Herstellung erwarten werde. Die Irref�hrung des Verbrauchers liege in der Annahme, dass es sich um qualitativ besonders hochwertige Produkte handele. Die Herstellung im Produktionsbetrieb der Antragstellerin h�nge gerade nicht von handwerklichem K�nnen ab. Auf die von den im Betrieb besch�ftigen Metzgermeistern im Rahmen des Herstellungsprozesses durchgef�hrten T�tigkeiten komme es f�r die Frage der handwerklichen Herstellung nicht an.
10 Der Antragsgegner beantragt,
11 unter Ab�nderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts M�nchen den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen.
12 Die Antragstellerin beantragt,
13 die Beschwerde zur�ckzuweisen.
14 Der Antragsgegner habe eine antiquierte Vorstellung von dem Merkmal der handwerklichen Herstellung. Entscheidend sei nicht die unmittelbare Einwirkung auf die Produkte, sondern der unmittelbare Einfluss auf den Herstellungsprozess. So verwendeten auch Gro�betriebe das Merkmal „Metzgerei“, obwohl dort massenhaft Fleischartikel hergestellt w�rden. Ein enges Begriffsverst�ndnis der „Herstellung“ sei daher nicht angebracht. Der Eindruck eines klassischen Metzgereibetriebes entstehe durch die verwendeten Aussagen nicht, da sie verdeutlichten, dass mehrere Metzgermeister am Herstellungsprozess beteiligt seien. Zum Nachweis, dass es sich bei der Produktion der Antragstellerin um eine handwerkliche handele, werde verwiesen auf die erstinstanzlich vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen. Die bei der Antragstellerin besch�ftigten Metzgermeister br�uchten f�r den Herstellungsprozess spezifische Kenntnisse ihres Berufes, wie die Qualit�tspr�fung der Rohware, Kenntnis von verschiedenen Zerkleinerungsarten, Rezepturen und Zubereitungsarten. Der gesamte Fertigungsprozess stehe unter der Kontrolle von Metzgermeistern. Aus den vom Antragsgegner vorgelegten Fotos werde lediglich ersichtlich, dass bei der Produktion Maschinen zum Einsatz k�men. Keine Aussage werde dazu getroffen, welche T�tigkeiten die Metzgermeister im Betrieb der Antragstellerin verrichteten. Unklar bleibe, was mit „vergleichbaren Aussagen, die auf eine Herstellung durch Metzgermeister Bezug nehmen“ gemeint sei. Dass im Produktionsbetrieb weitere Mitarbeiter eingesetzt w�rden, die keine Metzgermeister seien, sei kein Kriterium im Negativen.
15 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und Beh�rdenakten Bezug genommen.
II.
16 Die Beschwerde ist zul�ssig und begr�ndet.
17 1. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen Ziffer 1.1 des Bescheides, da sich der Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens nach dem Streitgegenstand des angefochtenen Beschlusses bemisst. Der Antrag auf Wiederherstellung der durch Ziffer 2 des streitgegenst�ndlichen Bescheides vom 20. Januar 2020 ausgeschlossenen aufschiebenden Wirkung der gleichzeitig erhobenen Anfechtungsklage richtete sich nach Eintritt der Bestandskraft der Anordnung in Ziffer 1.2. des Bescheides nur (noch) auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen Ziffer 1.1 des Bescheides (� 80 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. � 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO). Die Antragstellerin hat die Anfechtungsklage auf Ziffer 1.1 des Bescheides beschr�nkt (vgl. Antrag in der Klageschrift vom 5. Februar 2020) und damit den Eintritt der Bestandskraft der Anordnung nur insoweit verhindert.
18 Aus der Tenorierung des angefochtenen Beschlusses ergibt sich zwar nicht unmittelbar, dass die aufschiebende Wirkung nur soweit wiederhergestellt werden soll. Jedoch befassen sich die Gr�nde des Beschlusses ausschlie�lich mit der Anordnung in Ziffer 1.1. des Bescheides, so dass sich in Zusammenhang mit dem Klageschriftsatz der Streitgegenstand der Entscheidung erkennen l�sst.
19 2. Nach der im Beschwerdeverfahren nach � 146 Abs. 1 VwGO nur m�glichen summarischen Pr�fung der Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage wird diese voraussichtlich keinen Erfolg haben, da der Bescheid voraussichtlich rechtm��ig ist und die Antragstellerin nicht in ihren Rechten verletzt (�� 113 Abs. 1 Satz 1, 80 Abs. 5 VwGO).
20 a. Gem�� ��80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherstellen. Der Verwaltungsgerichtshof hat - unter Zugrundelegung des Beschwerdevorbringens, auf das sich die Pr�fung des Senats grunds�tzlich beschr�nkt (� 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) - bei seiner Entscheidung eine origin�re Interessenabw�gung auf der Grundlage der sich im Zeitpunkt seiner Entscheidung darstellenden Sach- und Rechtslage dar�ber zu treffen, ob die Interessen, die f�r die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung streiten, oder diejenigen, die f�r einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts sprechen, �berwiegen. Dabei sind die Erfolgsaussichten der Klage im Hauptsacheverfahren wesentlich zu ber�cksichtigen, soweit sie bereits �berschaubar sind. Nach allgemeiner Meinung besteht an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer voraussichtlich aussichtslosen Klage kein �berwiegendes Interesse. Wird dagegen der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur m�glichen summarischen Pr�fung voraussichtlich erfolgreich sein, ist regelm��ig die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen (BayVGH, B.v. 27.3.2019 - 8 CS 18.2398 - ZfB 2019, 202 = juris Rn. 25 m.w.N.).
21 b. Die Vollzugsanordnung d�rfte dem formalen Begr�ndungserfordernis des ��80 Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. ��80 Abs. 3 Satz 1 VwGO gen�gen und (noch) in ausreichendem Umfang erkennen lassen, dass die anordnende Beh�rde selbst davon ausgeht, in einer besonderen Ausnahmesituation abweichend zum Regelfall des Eintritts der aufschiebenden Wirkung einer Klage (� 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO) eine Ermessensentscheidung nach Abw�gung der �ffentlichen Belange mit den Belangen des Antragstellers zu treffen und das �ffentliche Vollzugsginteresse als �berwiegend anzusehen.
22 c. Da die Klage gegen Ziffer 1.1 des Bescheides aller Voraussicht nach erfolglos bleiben wird, war der Beschluss des Verwaltungsgerichts zu �ndern und der Antrag abzulehnen.
23 aa. An der nach Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG erforderlichen Bestimmtheit der in Ziffer 1.1 des Bescheides verf�gten Anpassungspflicht bestehen bei summarischer Pr�fung keine durchgreifenden Zweifel, da sich aus der Formulierung ergibt, dass sowohl der Begriff „Metzgermeister“ als auch der Begriff „Metzgerei“ nur bei handwerklicher Herstellung verwendet werden d�rfen.
24 bb. Die von der Antragstellerin verwendeten Werbeaussagen „Hergestellt in einer bayerischen Metzgerei“ und „Hergestellt vom Metzgermeistern in eigener Produktion“ k�nnen zu einer Irref�hrung des Verbrauchers im Sinne des Art. 11 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europ�ischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 hinsichtlich ihres Herstellungsverfahrens f�hren, wenn die Herstellung der Futtermittel im Produktionsbetrieb der Antragstellerin nicht handwerklich erfolgt.
25 Dabei gehen die Beteiligten - soweit ersichtlich - �bereinstimmend davon aus, dass die Antragstellerin ihre Produkte handwerklich herstellen muss, um sich der streitgegenst�ndlichen Produktaussagen bedienen zu d�rfen. Streitig ist allein die Bedeutung des Begriffs „handwerkliche Herstellung“. W�hrend die Antragstellerin der Auffassung ist, die Futtermittel in ihrem Betrieb handwerklich herzustellen, ist der Antragsgegner der Auffassung, es handele sich bei der derzeitigen Produktionsweise um eine nicht handwerkliche, so dass es bei Verwendung der fraglichen Produktaussagen zu einer Verbrauchert�uschung im Sinne des Art. 11 Abs. 1 lit. a der VO (EG) Nr. 767/2009 komme.
26 cc. Ein Gewerbebetrieb ist nach ��1 Abs. 2 HwO ein Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks, wenn er handwerksm��ig betrieben wird und ein Gewerbe vollst�ndig umfasst, das in der Anlage A aufgef�hrt ist, oder T�tigkeiten ausge�bt werden, die f�r dieses Gewerbe wesentlich sind (wesentliche T�tigkeiten). Handwerksm��ig ist ein Betrieb, der sich nach seiner inneren Gestaltung im Rahmen des handwerks�blichen h�lt, wof�r die t�tige Mitarbeit des Betriebsleiters (� 7 Abs. 1 HwO) und die Verwendung gelernter Hilfskr�fte typisch sind (K�hler/Bornkamm/Feddersen/Bornkamm/ Feddersen, UWG, 39. Auflage 2021, ��5 Rn. 4.13; OVG Koblenz, U.v. 11.4.1989 - 6 A 62/88, NVwZ-RR 1989, 408). Weitgehende Arbeitsteilung spricht f�r eine industrielle Fertigung. Die Gr��e des Betriebs, der Umsatz des Unternehmens und der Einsatz von Maschinen in der Produktion sind allein zur Abgrenzung der handwerklichen zur industriellen Fertigung nicht geeignet. Entscheidend ist immer eine Gesamtbetrachtung der im Einzelfall gegebenen Umst�nde (LG Offenburg, U.v. 15.9.2017 - 5 O 54/16 KfH - ZLR 2018, 271, Rn. 40 ff.).
27 Gemessen an diesen Anforderungen d�rfte vorliegend vor allem gegen eine handwerkliche Produktion sprechen, dass die Antragstellerin mehrere Metzgermeister im Rahmen arbeitsteilig ausgestalteter Produktionsabl�ufe besch�ftigt. F�r die zu fordernde t�tige Mitarbeit des Betriebsleiters, der sein Fachwissen und seine meisterlichen Fertigkeiten unmittelbar in den Herstellungsprozess einbringt und diesen jederzeit ma�geblich beeinflussen kann, ergeben sich weder aus dem erstinstanzlichen Vorbringen der Antragstellerin noch aus der Stellungnahme im Beschwerdeverfahren Anhaltspunkte. F�r die Tatsache handwerklicher Herstellung im Sinne des ��1 Abs. 2 HandwO trifft sie nach allgemeinen Grunds�tzen die Darlegungslast, weil sie sich durch die Verwendung der streitgegenst�ndlichen Produktaussagen darauf beruft (so auch BayVGH, B.v. 14. April 2020, 20 CS 20.319 - nicht ver�ffentlicht, unter Bezugnahme auf VG Ansbach, B.v. 29.1.2020 - AN 14 S 19.02388 - nicht ver�ffentlicht).
28 dd. Ob der Herstellungsprozess im Unternehmen der Antragstellerin tats�chlich handwerklich erfolgt oder ob sie - zwischenzeitlich - ihre Produktionsabl�ufe so umgestellt hat, dass diese die Kriterien handwerklicher Herstellung erf�llen, bleibt der Kl�rung in einem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Ebenso wird das Verwaltungsgericht im Hauptsacheverfahren zu kl�ren haben, ob die Verwendung des Begriffs „Metzgerei“ f�r Produkte eines ausschlie�lich im Bereich der Futtermittel- und nicht (zumindest auch) im Bereich der Lebensmittelproduktion t�tigen Betriebs, ohne Versto� gegen Art. 11 der Verordnung (EG) 767/2009 �berhaupt m�glich ist.
29 Fleischer oder Metzger ist nach Anlage A Ziffer 32 der Handwerksordnung ein Gewerbe, das als zulassungspflichtiges Handwerk betrieben werden kann. Dieses Gewerbe d�rfte unmittelbar mit der Herstellung von Lebensmitteln verbunden sein. Daf�r sprechen z.B. ��2 Nrn. 8, 10, 12, 13, 14, 18 sowie ��4 Abs. 3 der Verordnung �ber die Meisterpr�fung in den Teilen I und II im Fleischer-Handwerk (Fleischermeister-Verordnung - FleiMstrV) vom 4. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2109). Auch die Internet-Pr�sentationen des Deutschen Fleischer-Verbands e.V. (https://www.fleischerhandwerk.de/fleischerhandwerk.html), der Landesinnungsverb�nde und des Internationalen Metzgermeisterverbandes (http://cibc-imv.de/) weisen ausschlie�lich lebensmittelrechtliche Bez�ge auf. Die Begriffe „Lebensmittel“ und „Futtermittel“ stehen au�erdem rechtlich zueinander in einem Ausschlie�lichkeitsverh�ltnis (Art. 2 Unterabsatz 3 Buchst. a i.V.m. Art. 3 Nr. 4 VO (EG) Nr. 178/2002 des Europ�ischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grunds�tze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europ�ischen Beh�rde f�r Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (Basis-VO)). Dabei wird die Einordnung als Futtermittel oder Lebensmittel ma�geblich durch die unternehmerische Zweckbestimmung gepr�gt (vgl. Meyer in Meyer/Streinz, LFGB - Basis-VO, 2012 Art. 2 Basis-VO Rn. 38; Rathke in Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, Stand M�rz 2020, Art. 3 Basis-VO Rn. 23). Schlie�lich verf�gt das Unternehmen der Antragstellerin lediglich �ber eine Zulassung als Futtermittelbetrieb nach Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europ�ischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften f�r die Futtermittelhygiene (Zulassungs- und Registrierungsbescheid der Regierung von Oberbayern, Futtermittel�berwachung, vom 27. Januar 2020, Anlage A1 der Beschwerdebegr�ndung vom 29. September 2020, Blatt 69 der Gerichtsakte), weil es Tierfutter herstellt. Hingegen unterliegen Metzger oder Fleischer als Lebensmittelunternehmer einer Registrierungs- oder Zulassungspflicht nach Art. 6 Abs. 2 VO (EG) Nr. 882/2004 des Europ�ischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 �ber Lebensmittelhygiene bzw. Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europ�ischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften f�r Lebensmittel tierischen Ursprungs.
30 3. Die Kostenentscheidung beruht auf � 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung und �nderung des Streitwertes auf �� 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2, 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG i.V.m. 5.1 des Streitwertkatalogs f�r die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Dabei hat der Senat den Auffangstreitwert zugrunde gelegt, da der Sach- und Streitstand f�r die Bestimmung des Streitwerts keine gen�genden Anhaltspunkte bietet und diesen f�r das Verfahren des vorl�ufigen Rechtsschutzes halbiert.
31 Dieser Beschluss ist gem�� � 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
Die Werbeaussage „Hergestellt in einer Metzgerei“ kann zu einer Irref�hrung des Verbrauchers hinsichtlich des Herstellungsverfahrens f�hren, wenn die Herstellung nicht handwerklich erfolgt. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)
Offen bleibt, ob die Verwendung des Begriffs „Metzgerei“ f�r Produkte eines ausschlie�lich im Bereich der Futtermittel� t�tigen Betriebs �berhaupt m�glich ist. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz)
„Hergestellt in einer Metzgerei“ - Verbrauchert�uschung�
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