VerfGH M�nchen, 2024-03-13, Vf. 37-VI-20

Vf. 37-VI-20Altro tribunale13 mar 2024

Regest

Teilweise unzul�ssige, im �brigen unbegr�ndete Verfassungsbeschwerde gegen zivilgerichtliche Entscheidungen im Berufungsrechtszug.

Testo completo

VerfGH M�nchen — 2024-03-13 — Vf. 37-VI-20 — Ent

Entscheidungsdatum: 2024-03-13

Aktenzeichen: Vf. 37-VI-20

Dokumenttyp: Ent

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen.

Gründe

I.

1 Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen das Endurteil des Landgerichts M�nchen I vom 8. November 2019 Az. 14 S 8231/19, mit dem die Berufung der Beschwerdef�hrerin (Beklagte des Ausgangsverfahrens) zur�ckgewiesen wurde, sowie gegen den Beschluss des Landgerichts M�nchen I vom 20. Februar 2020 Az. 14 S 8231/19, mit dem die gegen das o. g. Urteil erhobene Anh�rungsr�ge verworfen wurde.

2 1. Die Beschwerdef�hrerin schloss mit der Kl�gerin des Ausgangsverfahrens (P. GmbH), vertreten durch den Zeugen B., am 17. Januar 2018 einen Maklervertrag �ber den Verkauf einer der Beschwerdef�hrerin geh�renden, im Land Sachsen-Anhalt gelegenen Doppelhaush�lfte. Vereinbart wurde eine Provision von 3% des Verkaufspreises. Als Kaufpreisvorstellung war im Maklervertrag ein Betrag in H�he von 123.000,00 € genannt. Der Beschwerdef�hrerin war bekannt, dass die Kl�gerin auch f�r die K�uferseite entgeltlich t�tig werden durfte. Die Doppelhaush�lfte wurde zu einem Preis von 124.000,00 € angeboten und zu diesem Preis an zwei Personen (Herrn R. und Frau J.) verkauft. Der Kaufvertrag zwischen der Beschwerdef�hrerin und den K�ufern wurde am 7. Mai 2018 vor einer Notarin abgeschlossen; die Kl�gerin rechnete mit den K�ufern eine Provision von 5,95% (inkl. Umsatzsteuer) des Kaufpreises ab. Mit Rechnung vom 25. Mai 2018 forderte die Kl�gerin die Beschwerdef�hrerin auf, die Provision in H�he von 3.720,00 € zu zahlen. Mit Schreiben vom 20. Juni 2018 erkl�rte die Beschwerdef�hrerin die Anfechtung des Maklervertrags wegen arglistiger T�uschung und berief sich hilfsweise auf die Verwirkung des Verg�tungsanspruchs.

3 2. Da trotz Mahnungen, zuletzt vom 27. Juni 2018, keine Zahlung erfolgte, machte die Kl�gerin gegen die Beschwerdef�hrerin vor dem Amtsgericht M�nchen Az. 432 C 12/19 einen Anspruch auf Zahlung der Provision aus dem Maklervertrag in H�he von 3.720,00 € zuz�glich Verzugszinsen ab dem 28. Juni 2018 geltend.

4 a) Die Beschwerdef�hrerin vertrat im Klageverfahren den Standpunkt, dass der Kl�gerin eine Maklerprovision aus mehreren Gr�nden nicht zustehe.

5 Den Maklervertrag habe sie gem�� � 123 BGB wirksam wegen arglistiger T�uschung angefochten. Ein Anfechtungsgrund bestehe schon darin, dass die Kl�gerin sie �ber die H�he der von der K�uferseite zu zahlenden Provision get�uscht habe. Den Maklerauftrag habe sie mit dem ausdr�cklichen und wiederholten Hinweis erteilt, dass f�r sie das Wichtigste ein hoher Verkaufspreis sei. Deshalb habe sie den Zeugen B. nach der H�he der K�uferprovision gefragt; dieser habe versichert, dass sich die Provision der K�uferseite „im Rahmen des allgemein �blichen“ bewege. Deshalb sei sie fest davon ausgegangen, dass die K�uferseite zumindest nicht mehr Provision zahlen w�rde als sie selbst. Tats�chlich habe die Kl�gerin mit der K�uferseite eine Provision in H�he von 7,14% vereinbart. Hierzu wurden als Beweis die Vertragsunterlagen der K�ufer („Vorvertragliche Informationspflichten zum Kaufinteressenten/Maklervertrag“ bzw. „Kaufinteressent/Maklervertrag“, unterschrieben am 20. Februar 2018) als Anlage vorgelegt und einer der K�ufer als Zeuge benannt. W�re ihr dies bekannt gewesen, h�tte sie den Maklervertrag nicht bzw. nicht zu den genannten Bedingungen abgeschlossen, weil sie bef�rchtet h�tte, dass die Kl�gerin eher die Interessen der K�uferseite vertreten werde. Im �brigen h�tte der Differenzbetrag zwischen einer angenommenen Gesamtprovision von 6% und der tats�chlich erzielten Gesamtprovision von 10,14% in H�he von rund 5.000,00 € ihr zuflie�en k�nnen und m�ssen. Warum die Kl�gerin letztlich nur eine K�uferprovision in H�he von 5,95% des Kaufpreises in Rechnung gestellt habe, sei ihr nicht bekannt; insoweit w�rden jedoch dieselben �berlegungen gelten. Soweit sich die H�he der K�uferprovision aus dem von der Kl�gerin �bersandten Expos� ergeben habe, habe sie dieses erst am 9. Februar 2018, d. h. nach Abschluss des Maklervertrags, erhalten; �berdies habe sie den Hinweis auf die Provisionsh�he �bersehen. Hilfsweise erkl�re sie die Anfechtung einer etwaigen damaligen Willenserkl�rung. Daraus ergebe sich au�erdem, dass die Kl�gerin nicht ihre Interessen vertreten, sondern eigene finanzielle Interessen sowie die der K�uferseite verfolgt habe. Zum einen habe die Kl�gerin durch die Finanzierung des Kaufpreises zus�tzlich Geld verdienen wollen. Um dieses Ziel zu erreichen, habe die Kl�gerin die K�uferseite (der es m�glich gewesen w�re, das Objekt bar zu erwerben) hinsichtlich der Finanzierung des Erwerbs derart unter Druck gesetzt, dass die Ver�u�erung beinahe gescheitert w�re. Demgegen�ber habe ihr der Zeuge B. auf Nachfrage versichert, dass die Kl�gerin nat�rlich eine Finanzierung anbieten werde, dies aber keine Rolle f�r die Vermittlung des Objekts spielen werde. Auch hierin liege eine T�uschung (und damit ein Anfechtungsgrund); h�tte sie dies gewusst, h�tte sie bef�rchten m�ssen, dass der Verkauf aus nicht in ihrem Interesse liegenden Gr�nden scheitert, und deshalb den Vertrag mit der Kl�gerin nicht abgeschlossen. Zum anderen habe die Kl�gerin gegen�ber der K�uferseite offengelegt, dass es keine weiteren Kaufinteressenten gegeben habe. �ber ein Kaufpreisangebot der K�uferseite �ber 125.000,00 € (vgl. S. 3/4 des Maklervertrags zwischen der Kl�gerin und den K�ufern vom 20. Februar 2018) sei sie nicht informiert worden. Anderenfalls h�tte sie versucht, zumindest 126.000,00 € zu erzielen, was die K�ufer auch akzeptiert h�tten; daran w�re aus K�ufersicht das Gesch�ft jedenfalls nicht gescheitert (Beweis: Zeugnis des K�ufers R.).

6 Im �brigen sei ein etwaiger Anspruch der Kl�gerin gem�� � 654 BGB wegen einer Treuepflichtverletzung verwirkt. Eine Doppelt�tigkeit sei dann treuwidrig, wenn damit im konkreten Fall gegen Pflichten des Vertrags versto�en werde. Nach herrschender Meinung verliere der Doppelmakler bei an sich erlaubter Doppelt�tigkeit seinen Provisionsanspruch auch dann, wenn er vors�tzlich oder in einer dem Vorsatz nahekommenden Leichtfertigkeit den Interessen des Auftraggebers in so schwerwiegender Weise zuwidergehandelt habe, dass es unter Ber�cksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben unbillig erscheine, wenn er den Maklerlohn erhielte. Vorliegend sei eine Verwirkung anzunehmen, weil ein Makler nicht zu Lasten des Verk�ufers mit dem Kaufinteressenten eine �berh�hte Provision vereinbaren d�rfe, die im Ergebnis zu einer Erm��igung des erzielten Kaufpreises f�hre. Zugleich liege eine schwerwiegende Aufkl�rungspflichtverletzung vor. Die Kl�gerin h�tte die Beschwerdef�hrerin dar�ber aufkl�ren m�ssen, dass mit der K�uferseite eine Vereinbarung zur Zahlung einer Provision von 7,14% geschlossen wurde, anstatt wahrheitswidrig zu versichern, dass sich die K�uferprovision „im Rahmen des allgemein �blichen“ bewege. Dass die Kl�gerin als „ehrliche Maklerin“ in gleichem Ma� die Interessen beider Seiten vertrete, sei bei dem vorliegenden Sachverhalt keineswegs sichergestellt, wenn nicht sogar fernliegend. Zumindest aber w�re die Kl�gerin verpflichtet gewesen, die Provisionsvereinbarungen offen zu legen. Eine weitere erhebliche Treuepflichtverletzung liege darin, dass die Kl�gerin den Verkauf des Objekts aus Eigeninteresse gef�hrdet habe, weil sie gedroht habe, den Kauf „platzen“ zu lassen, wenn die K�ufer nicht zugleich �ber die P.-Bank (eine derselben Unternehmensgruppe wie die Kl�gerin angeh�rende Bank) finanzierten. Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabw�gung lie�en die vorgenannten Umst�nde in Anwendung des � 654 BGB einen etwaigen Anspruch der Kl�gerin auf Maklerprovision entfallen.

7 �berdies seien die Allgemeinen Gesch�ftsbedingungen der Kl�gerin zur entgeltlichen Vertretung auch der Gegenseite intransparent und damit gem�� � 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam. Denn der Verbraucher k�nne aus der Klausel nicht ersehen, dass es dem Makler erm�glicht werden solle, von der Gegenseite eine doppelt so hohe Provision zu verlangen wie vom Auftraggeber selbst. Damit w�rden Interessenkonflikte des Maklers verschleiert. Zugleich sei die Klausel �berraschend gem�� � 305 c Abs. 1 BGB.

8 Hilfsweise rechne sie mit einem Schadensersatzanspruch in H�he von 1.000,00 € zuz�glich Zinsen wegen des zu geringen Kaufpreises auf. Die K�ufer w�ren bereit gewesen, das Objekt f�r 125.000,00 € zu erwerben. Ohne sie dar�ber zu informieren, habe die Kl�gerin aus unerfindlichen Gr�nden daf�r gesorgt, dass nur 124.000,00 € vereinbart worden seien. Dies stelle sich als Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht dar, f�r die die Kl�gerin gem�� � 280 Abs. 1 BGB hafte.

9 b) Durch den Richter am Amtsgericht Dr. E. verurteilte das Amtsgericht M�nchen die Beschwerdef�hrerin mit Endurteil vom 23. Mai 2019, an die Kl�gerin 3.720,00 € nebst Zinsen seit 28. Juni 2018 zu zahlen. Der Anspruch der Kl�gerin ergebe sich aus � 652 Abs. 1 Satz 1 BGB i. V. m. dem Maklervertrag vom 17. Januar 2018. Die Kl�gerin habe ihre Verpflichtung durch Vermittlung des notariellen Kaufvertrags erf�llt. Der erzielte Kaufpreis von 124.000,00 € liege zudem 1.000,00 € �ber der im schriftlichen Maklervertrag festgehaltenen „Kaufpreisvorstellung“ von 123.000,00 €.

10 Dieser Anspruch sei nicht durch wirksame Anfechtung erloschen. Es fehle bereits an einem Anfechtungsgrund. Eine arglistige T�uschung nach � 123 Abs. 1 Alt. 1 BGB sei nicht ersichtlich. Eine entgeltliche T�tigkeit auch f�r den anderen Teil sei ausdr�cklich gestattet gewesen (Nr. 3 der Allgemeinen Gesch�ftsbedingungen der Kl�gerin). Au�erdem sei eine Doppelt�tigkeit im Immobilienvermittlungsgesch�ft grunds�tzlich zul�ssig. Soweit die Beschwerdef�hrerin ein T�tigwerden der Kl�gerin (auch) f�r die K�uferseite h�tte ausschlie�en wollen, h�tte dies einer entsprechenden Regelung im Maklervertrag bedurft. Soweit die Beschwerdef�hrerin – aus welchen Gr�nden und Motiven auch immer – eine Begrenzung der Maklerprovision im Verh�ltnis zwischen der Kl�gerin und der K�uferseite h�tte sicherstellen wollen, h�tte dies ebenfalls einer entsprechenden Vereinbarung bedurft. Eine solche lasse sich dem Maklervertrag nicht entnehmen. Die Wirksamkeit etwaiger m�ndlicher Nebenabreden erschiene zudem im Licht der Nr. 9 der Allgemeinen Gesch�ftsbedingungen der Kl�gerin fraglich. Soweit die Beschwerdef�hrerin ferner behaupte, die K�uferseite sei ebenfalls „get�uscht bzw. unter Druck“ gesetzt worden, sei – zumal wegen des Grundsatzes der Relativit�t der Schuldverh�ltnisse – schon nicht ersichtlich, wie sich ein solches angebliches Verhalten der Kl�gerin in rechtlich relevanter Weise auf das vorliegende Maklerverh�ltnis zwischen Klage- und Beklagtenpartei auswirken k�nnte. Der Vorwurf einer arglistigen T�uschung sei auch im Licht des Expos�s, in welchem die k�uferseits zu zahlende Provision der H�he nach angegeben sei, im Ergebnis schwerlich nachvollziehbar. Auch sonstige Anfechtungsgr�nde seien nicht ersichtlich.

11 Auch dem Einwand der Beschwerdef�hrerin, wonach der Anspruch nach � 654 BGB verwirkt sei, k�nne nicht gefolgt werden. Wie dargelegt sei die Doppelt�tigkeit der Kl�gerin – insbesondere auch im vorliegenden Fall – nicht zu beanstanden.

12 Die von der Beschwerdef�hrerin erkl�rte Eventualaufrechnung mit einem behaupteten Schadensersatzanspruch in H�he von 1.000,00 € gehe gleicherma�en ins Leere. Denn zum einen sei weder hinreichend substanziiert dargelegt noch unter Beweis gestellt, dass die K�ufer auch zur Zahlung eines h�heren Kaufpreises bereit gewesen w�ren. Zum anderen sei in rechtlicher Hinsicht nicht schon dann von einem schuldhaft pflichtwidrigen Verhalten eines Maklers auszugehen, wenn dieser eine etwaige Kaufpreisvorstellung der K�uferseite im Rahmen seiner Vermittlungsbem�hungen nicht vollumf�nglich nach oben aussch�pfe. Lediglich erg�nzend werde darauf hingewiesen, dass diese pauschal anmutende Unterstellung der Beschwerdef�hrerin auch deshalb nicht ohne Weiteres nachvollziehbar sei, weil die Kl�gerin bei einem (noch) h�heren Kaufpreis (noch) mehr Provision erhalten h�tte. Es sei daher kaum verst�ndlich, warum die Kl�gerin pflichtwidrig die Erzielung eines (h�heren) Kaufpreises von 125.000,00 € h�tte vereiteln sollen. Hinzu komme, dass der letztlich erzielte Kaufpreis von 124.000,00 € im Ergebnis sogar �ber der schriftlich fixierten Kaufpreisvorstellung der Beschwerdef�hrerin von 123.000,00 € gelegen habe.

13 Der augenscheinliche Standpunkt der Beschwerdef�hrerin, die Kl�gerseite habe ihre Interessen als Verk�uferin nicht geb�hrend gewahrt und pflicht- sowie treuwidrig gehandelt, erschlie�e sich auch unter Ber�cksichtigung der Gesamtumst�nde nicht im Einzelnen. So sei im Ergebnis festzuhalten, dass der schriftlich fixierte Vertragszweck umgesetzt und die darin festgehaltene Kaufpreisvorstellung nicht nur erf�llt, sondern – wenngleich nur geringf�gig – �bertroffen worden sei.

14 3. a) Ihre dagegen mit Schriftsatz vom 16. Juni 2019 eingelegte Berufung begr�ndete die Beschwerdef�hrerin damit, dass das Amtsgericht ihren entscheidenden Tatsachenvortrag vollkommen �bergangen bzw. fehlerhaft behandelt und so in mehrfacher Hinsicht gegen den Anspruch auf Gew�hrung rechtlichen Geh�rs versto�en habe. Des Weiteren sei das Urteil in materiellrechtlicher Hinsicht unrichtig. Das Erstgericht habe ihren Sachvortrag verkannt. Sie habe nicht behauptet, dass eine unerlaubte Doppelt�tigkeit vorgelegen habe, sondern dass sie von der Kl�gerin �ber die H�he der von den K�ufern zu zahlenden Provision get�uscht worden sei. �bergangen worden sei auch der Vortrag, eine zur Anfechtung berechtigende T�uschung wie auch ein infolge Nichtbeachtung durch die Kl�gerin zur Verwirkung f�hrender Umstand liege darin, dass die Kl�gerin auf ausdr�ckliche Nachfrage versichert habe, die Frage, ob bzw. wo die K�ufer den Kaufpreis finanzieren w�rden, spiele keine Rolle. Ebenfalls �bergangen habe das Gericht den Sachvortrag in Bezug auf das Expos�; wenn es schon unzutreffend von einer vermeintlichen „Genehmigung“ ausgehe, h�tte es sich mit der diesbez�glich hilfsweise erkl�rten Anfechtung auseinandersetzen m�ssen. Unber�cksichtigt gelassen habe das Gericht ferner insbesondere, dass ein geringerer Kaufpreis erzielt worden sei als m�glich gewesen w�re. Wenn das Amtsgericht – letztlich zu Unrecht – der Meinung sei, dass der Vortrag nicht ausreichend substanziiert sei, h�tte es gem�� � 139 ZPO darauf hinweisen m�ssen. Tats�chlich habe sie ausf�hrlich zu den Umst�nden des Vertragsabschlusses und zu den Gespr�chen �ber die von den K�ufern zu zahlende Provisionsh�he vorgetragen und den Vortrag unter Beweis gestellt. Auch aus dem Endurteil ergebe sich nicht, in welchem Punkt der angeblich unzureichende Sachvortrag konkretisierungsbed�rftig sei. �berdies �berspanne das Gericht die Anforderungen an die Substanziierungspflicht. V�llig �bergangen habe das Amtsgericht die Argumentation zur Unwirksamkeit der Allgemeinen Gesch�ftsbedingungen der Kl�gerin. Auch in materiellrechtlicher Hinsicht erweise sich das Endurteil als falsch. Ein Anfechtungsgrund nach � 123 BGB liege vor und die Anfechtung sei unstreitig erkl�rt worden. In mehrfacher Hinsicht rechtsfehlerhaft sei die Erw�gung des Amtsgerichts, es h�tte einer ausdr�cklichen Vereinbarung zu einer Begrenzung der Provisionsh�he bedurft, die daf�r beweisbelastete Beschwerdef�hrerin habe dazu aber nicht ausreichend vorgetragen; im �brigen sei die Wirksamkeit einer derartigen m�ndlichen Nebenabrede im Hinblick auf die Allgemeinen Gesch�ftsbedingungen der Kl�gerin fraglich. Hilfsweise sei der Anspruch auf Maklerprovision verwirkt (� 654 BGB). Im Rahmen der Gesamtw�rdigung seien folgende Umst�nde zu ber�cksichtigen: Erstens sei die Beschwerdef�hrerin �ber die H�he der von den K�ufern zu zahlenden Provision get�uscht worden. Zweitens habe die Kl�gerin die Beschwerdef�hrerin nicht dar�ber informiert, dass die K�ufer bereit gewesen seien, einen Kaufpreis von 125.000,00 € zu zahlen. Drittens h�tte die Immobilie f�r einen Kaufpreis von mindestens 1.000,00 € mehr verkauft werden k�nnen. Viertens habe die Kl�gerin gegen ihre Pflicht, die Interessen der Beschwerdef�hrerin zu vertreten, versto�en, indem sie entgegen der ausdr�cklichen Vereinbarung die K�ufer dazu gedr�ngt habe, �ber die Kl�gerin zu finanzieren, und damit den Abschluss des Kaufvertrags gef�hrdet sowie ausschlie�lich eigene Interessen verfolgt habe. Schlie�lich habe die Kl�gerin den K�ufern nicht das gesamte Kaufobjekt gezeigt. Hilfsweise seien, wie ebenfalls bereits in der Klageerwiderung dargestellt worden sei, die Allgemeinen Gesch�ftsbedingungen der Kl�gerin unwirksam. �u�erst hilfsweise habe die Beschwerdef�hrerin mit einer Schadensersatzforderung in H�he von 1.000,00 € aufgerechnet.

15 Seit 1. Juni 2019 war der vormalige Richter am Amtsgericht Dr. E. Mitglied der f�r das von der Beschwerdef�hrerin eingeleitete Berufungsverfahren zust�ndigen 14. Zivilkammer beim Landgericht M�nchen I. Mit Verf�gung vom 8. Juli 2019 stellte der Vorsitzende Richter am Landgericht F. fest, dass der Richter am Landgericht Dr. E. gem�� � 41 Nr. 6 ZPO von der Aus�bung des Richteramts ausgeschlossen sei und die Berichterstattung bzw. Einzelrichterzust�ndigkeit nach der Gesch�ftsverteilung der 14. Zivilkammer durch seine Vertreterin, Richterin am Landgericht E., �bernommen werde. Mit Beschluss der Kammer vom 8. Juli 2019 wurde der Rechtsstreit auf den Einzelrichter �bertragen. Ebenfalls mit Datum vom 8. Juli 2019 erfolgte – aufgrund Verf�gung der Richterin am Landgericht E. – die Ladung zur m�ndlichen Verhandlung am 2. August 2019.

16 Mit Schriftsatz vom 1. August 2019 lehnte die Beschwerdef�hrerin die Richterin am Landgericht E. wegen Besorgnis der Befangenheit ab; nach �bersendung der dienstlichen Stellungnahme der Richterin trug sie mit weiterem Schriftsatz vom 21. August 2019 erg�nzend vor.

17 Mit Beschluss vom 26. August 2019 wies das Landgericht M�nchen I den Befangenheitsantrag zur�ck. Vorliegend w�rden sich nicht im Ansatz Gr�nde ergeben, die ein Misstrauen gegen die Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit der abgelehnten Richterin rechtfertigen w�rden. Nach ihrer dienstlichen Stellungnahme habe sich die Richterin zu keinem Zeitpunkt mit dem Richter am Landgericht Dr. E. �ber das streitgegenst�ndliche Verfahren inhaltlich ausgetauscht. Nach dessen Ausschluss sei die �bernahme des Verfahrens durch die gesch�ftsplanm��ige Vertreterin eine gesetzliche Folge des � 41 Nr. 6 ZPO. Allein hieraus mit Blick auf das ohne n�here Ausf�hrungen behauptete „besondere kollegiale N�heverh�ltnis“ subjektiv an der Unvoreingenommenheit der Richterin zu zweifeln, rechtfertige keine Ablehnung. Soweit die Beschwerdef�hrerin ausf�hre, allein die Zugeh�rigkeit zum gleichen Spruchk�rper w�rde ohne das Hinzutreten weiterer Umst�nde die Besorgnis der Befangenheit begr�nden, verkenne die Beschwerdef�hrerin augenscheinlich die von ihr selbst zitierten Kommentarfundstellen. Eine Besorgnis der Befangenheit k�nne sich in diesen F�llen allenfalls dann ergeben, wenn Richter am Landgericht Dr. E. selbst Partei des zugrundeliegenden Rechtsstreits gewesen w�re. Etwaige schwerwiegende Verletzungen des Anspruchs der Beschwerdef�hrerin auf Gew�hrung rechtlichen Geh�rs durch die erste Instanz k�nnten ebenfalls nicht zur Begr�ndung eines Ablehnungsantrags der Berufungsrichterin f�hren. Soweit die Beschwerdef�hrerin ausf�hre, Zweifel an der Unvoreingenommenheit w�rden sich daraus ergeben, dass zum ersten Termin weder Zeugen geladen noch Hinweise erteilt worden seien, k�nnten behauptete Verfahrensfehler, falsche Rechtsanwendung oder die Verletzung rechtlichen Geh�rs grunds�tzlich nur im daf�r vorgesehenen Rechtsmittelweg geltend gemacht werden. Sie stellten regelm��ig keinen Ablehnungsgrund dar. Rein vorsorglich werde noch darauf hingewiesen, dass entgegen der Begr�ndung des Befangenheitsantrags nicht der Vorsitzende, sondern die abgelehnte Einzelrichterin selbst die Terminierung verf�gt habe.

18 b) Mit dem angegriffenen Endurteil vom 8. November 2019 wies das Landgericht M�nchen I die Berufung der Beschwerdef�hrerin gegen das Urteil des Amtsgerichts vom 23. Mai 2019 zur�ck. Die Revision wurde nicht zugelassen. Die zul�ssige Berufung erweise sich im Ergebnis als unbegr�ndet. Zweifel an den Feststellungen des Amtsgerichts, welche eine eigene Beweisaufnahme nach � 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO erforderlich gemacht h�tten, best�nden nicht. Auf Grundlage der vom Amtsgericht festgestellten Tatsachen sei eine Rechtsverletzung im angefochtenen Urteil nicht erkennbar. Auf die zutreffenden Gr�nde des angefochtenen Urteils k�nne grunds�tzlich verwiesen werden. Den hiergegen vorgebrachten Angriffen der Berufung bleibe der Erfolg verwehrt:

19 Entgegen der Auffassung der Beschwerdef�hrerin sei der Anspruch der Kl�gerin nicht durch wirksame Anfechtung erloschen. Ein zur Anfechtung berechtigender Irrtum der Beschwerdef�hrerin oder eine T�uschungshandlung der Kl�gerin seien auch f�r das Berufungsgericht nicht erkennbar. Das Berufungsgericht teile die Auffassung des Amtsgerichts, wonach eine Doppelt�tigkeit der Kl�gerin nicht zu beanstanden sei, uneingeschr�nkt. Ein qualifizierter Alleinauftrag habe nicht vorgelegen. Gem�� Nr. 3 der Allgemeinen Gesch�ftsbedingungen der Kl�gerin sei eine entgeltliche T�tigkeit auch f�r den anderen Teil ausdr�cklich gestattet gewesen. An der Wirksamkeit der Allgemeinen Gesch�ftsbedingungen hege das Berufungsgericht keine rechtlichen Bedenken. Die (irrige) Vorstellung der Beschwerdef�hrerin �ber die H�he der K�uferprovision stelle lediglich einen unbeachtlichen Motivirrtum dar. Soweit die Beschwerdef�hrerin darlegen wolle, die K�uferseite sei „get�uscht bzw. unter Druck gesetzt“ worden, so sei diese Behauptung bereits unsubstanziiert und gehe ins Blaue hinein. Zudem sei nicht erkennbar, inwiefern dies die Entscheidung der Beschwerdef�hrerin beeinflusst haben solle. Vielmehr sei dieser nach ihrem eigenen Vortrag bekannt gewesen, dass die Kl�gerin auch von den K�ufern eine sich im Rahmen des �blichen bewegende Provision verlangen werde. Die unstreitig letztlich von den K�ufern verlangte Provisionsh�he von 5% sei bei Weitem noch als �blich anzusehen und habe der Vertragsfreiheit der K�ufer und der Kl�gerin unterlegen. Da schon keine T�uschungshandlung der Kl�gerin ersichtlich sei, sei auch der Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Expos�s unerheblich. Gleichfalls sei keine T�uschung der Kl�gerin �ber die Finanzierung des Kaufpreises ersichtlich. Vielmehr habe der Zeuge B. nach dem eigenen Vortrag der Beschwerdef�hrerin darauf hingewiesen, dass die Kl�gerin eine Finanzierung anbieten werde. Es sei zudem nicht nachvollziehbar, inwiefern die Finanzierung „�ber die Kl�gerin“ Auswirkungen auf die H�he des zu erzielenden Verkaufspreises gehabt haben soll.

20 Die Beschwerdef�hrerin k�nne sich auch nicht auf eine Verwirkung des Anspruchs nach � 654 BGB berufen. Der Verweis auf die Entscheidung des Landgerichts M�nchen II vom 16. Mai 2019 Az. 11 O 134/18 gehe ins Leere. Danach m�sse f�r die Annahme der Verwirkung der Makler subjektiv vors�tzlich oder mit dem Vorsatz nahekommender Leichtfertigkeit den Interessen des Auftraggebers in so schwerwiegender Weise zuwiderhandeln, dass er eines Lohns unw�rdig erscheine. Diesen Anforderungen gen�ge bereits der eigene Vortrag der Beschwerdef�hrerin nicht. Es sei gerade nicht ersichtlich, dass der Zeuge B. Interessen der Beschwerdef�hrerin leichtfertig vernachl�ssigt habe, zumal ein um 1.000,00 € h�herer Kaufpreis als der urspr�nglich von der Beschwerdef�hrerin vorgestellte erzielt worden sei. Auch eine Gesamtw�rdigung der Umst�nde f�hre nicht zu einer leichtfertigen Treuepflichtverletzung der Kl�gerin.

21 Rechtsfehlerfrei gehe das Amtsgericht auch davon aus, dass die von der Beschwerdef�hrerin erkl�rte Eventualaufrechnung mit einem behaupteten Schadensersatzanspruch in H�he von 1.000,00 € ins Leere gehe. Die Beschwerdef�hrerin habe ihre unsubstanziierte Behauptung, dass die K�ufer auch zur Zahlung eines h�heren Kaufpreises bereit gewesen w�ren, erstinstanzlich bereits nicht unter Beweis gestellt. Eine solche Bereitschaft ergebe sich auch nicht aus den Anlagen B 3 und B 4. Ein schuldhaftes pflichtwidriges Handeln eines Maklers, der die Kaufpreisvorstellung noch um 1.000,00 € �berschreite, sei nicht ersichtlich. Die Unterstellung der Beschwerdef�hrerin, die K�ufer h�tten bei Zahlung einer niedrigeren Provision einen h�heren Kaufpreis bezahlt, sei gleichfalls unsubstanziiert und stelle reine Spekulation dar. Auch der Verweis auf Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Frankfurt a. M. vom 18. Mai 1988 Az. 12 U 83/87 gehe ins Leere. Dieser Entscheidung habe ein Sachverhalt zugrunde gelegen, bei der der Makler g�nzlich verschwiegen habe, auch von der anderen Vertragspartei eine Provision zu erhalten. Vorliegend sei der Beschwerdef�hrerin jedoch bewusst gewesen, dass die Kl�gerin auch von den K�ufern eine Provision erhalten werde.

22 c) Mit Schriftsatz vom 13. Dezember 2019 erhob die Beschwerdef�hrerin Anh�rungsr�ge gem�� � 321 a ZPO und lehnte zugleich die Richterin am Landgericht E. erneut wegen Besorgnis der Befangenheit ab.

23 Das Endurteil des Landgerichts beruhe auf mehreren gravierenden Verst��en gegen den Anspruch auf Gew�hrung rechtlichen Geh�rs gem�� Art. 103 Abs. 1 GG und Art. 91 Abs. 1 BV. Das Urteil erweise sich in mehreren Punkten als �berraschungsurteil. Zum einen sei nicht zu erwarten gewesen, dass am Ende der Sitzung �berhaupt ein Endurteil verk�ndet werden w�rde. Nachdem eine einvernehmliche L�sung nicht habe erzielt werden k�nnen, habe die Vorsitzende sinngem�� ge�u�ert, dass „man dann �ber eine Beweisaufnahme nachdenken m�sse“. Auf die ausdr�ckliche Nachfrage, ob die Vorsitzende noch Hinweise erteilen werde, habe die Vorsitzende wiederum sinngem�� ge�u�ert, dass sie sich dazu nicht in der Lage sehe. Zudem sei das Gericht nicht nach � 522 Abs. 2 ZPO verfahren. Im �brigen habe das Gericht sie durch seine rechtsfehlerhafte Verfahrensweise auch um die M�glichkeit gebracht, die Berufung zur�ckzunehmen und Kosten zu sparen. Ferner habe das Gericht entscheidungserhebliches Vorbringen als unsubstanziiert behandelt, ohne zuvor einen entsprechenden Hinweis nach � 139 ZPO zu erteilen. Dar�ber hinaus habe das Gericht entscheidungserheblichen Sachvortrag sowie die daran ankn�pfende rechtliche Argumentation der Beschwerdef�hrerin �bergangen. Die Kammer verkenne bereits den Pr�fungsma�stab des � 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO und beschr�nke sich auf eine reine Rechtsfehlerkontrolle. Die Beschwerdef�hrerin habe in der Berufungsbegr�ndung ausf�hrlich dargelegt, auf welchen Verfahrensfehlern das Ersturteil beruhe und welches Tatsachenvorbringen es �bergangen habe. Ausweislich der Urteilsgr�nde st�tze das Gericht die Zur�ckweisung der Berufung ma�geblich darauf, dass „eine Doppelt�tigkeit der Kl�gerin nicht zu beanstanden“ sei. Sie habe jedoch zu keinem Zeitpunkt die Doppelt�tigkeit als solche beanstandet, sondern dass sie �ber andere Umst�nde get�uscht worden sei, insbesondere �ber die H�he der von den K�ufern zu zahlenden Provision. Soweit die Kammer den diesbez�glichen Vortrag aus Rechtsgr�nden anders werten wollte als das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. (Urteil vom 18.5.1988 Az. 17 U 83/87), m�sste es sogar gem�� � 543 Abs. 2 ZPO die Revision zulassen. Im �brigen gehe es vorliegend um die Freiheit der Willensentschlie�ung der Beschwerdef�hrerin bei Abschluss des Maklervertrags. Nicht zur Kenntnis genommen habe die Kammer auch den hilfsweisen Vortrag zur Verwirkung des Anspruchs auf Maklerlohn. Zum einen d�rfe das Gericht einen Sachvortrag nicht als ungen�gend bzw. unsubstanziiert behandeln, ohne vorher darauf hinzuweisen. Dar�ber hinaus seien der Vortrag und die rechtliche Argumentation umfangreich gewesen. Vergleichbares gelte f�r den Vortrag zum Schadensersatzanspruch. Da bereits das Erstgericht Vortrag und Argumentation der Beschwerdef�hrerin �bergangen habe, habe das Berufungsgericht die Verfahrensfehler des Erstgerichts durch seine eigene Verletzung des rechtlichen Geh�rs perpetuiert.

24 Zur Begr�ndung des Ablehnungsgesuchs nahm die Beschwerdef�hrerin vollinhaltlich Bezug auf das erste Ablehnungsgesuch vom 1. August 2019. Die darin dargestellten Ablehnungsgr�nde rechtfertigten nun im Zusammenspiel mit den vorstehend dargestellten schweren Verst��en der Richterin gegen das Recht auf Gew�hrung rechtlichen Geh�rs die Bef�rchtung, die abgelehnte Richterin k�nne nicht unbefangen und unvoreingenommen �ber die Anh�rungsr�ge entscheiden. Sowohl die Verfahrensleitung im Termin als auch das Urteil selbst begr�ndeten die Vermutung, dass die Richterin die Akten nicht gelesen habe bzw. weder den Sachvortrag noch die rechtliche Argumentation habe zur Kenntnis nehmen wollen.

25 Mit Beschluss vom 23. Januar 2020 wies das Landgericht M�nchen I den Befangenheitsantrag der Beschwerdef�hrerin vom 13. Dezember 2019 gegen die Richterin am Landgericht E. zur�ck. Der Ablehnungsantrag sei jedenfalls unbegr�ndet. Soweit die Beschwerdef�hrerin auf das erste Ablehnungsgesuch Bezug nehme, k�nne vollumf�nglich auf die Gr�nde des Beschlusses vom 26. August 2019 verwiesen werden. Allein der Umstand, dass die Richterin zulasten der Beschwerdef�hrerin entschieden habe, rechtfertige den Vorwurf ganz offensichtlich nicht. Dar�ber hinaus stelle die Behauptung der Beschwerdef�hrerin, die Richterin habe „die erstinstanzlichen Verfahrensfehler ihres nunmehrigen Kammerkollegen perpetuiert“, eine ganz offensichtlich haltlose reine Vermutung dar. Auch die Behauptung der Beschwerdef�hrerin, es bestehe „die Vermutung“, dass die abgelehnte Richterin „die Akten nicht gelesen“ habe bzw. „weder den Sachvortrag noch die rechtliche Argumentation (der Beschwerdef�hrerin) zur Kenntnis“ habe nehmen wollen, stelle eine ganz offensichtlich ins Blaue hinein gestellte reine Vermutung dar. Aus dem Endurteil vom 8. November 2019 ergebe sich vielmehr das Gegenteil. Die Richterin habe die wesentliche Argumentation erfasst und abgehandelt, sich der Rechtsansicht der Beschwerdef�hrerin aber augenscheinlich nicht angeschlossen. Weder habe die abgelehnte Richterin die Mitwirkung der Parteien auf Verfahrensgestaltung und ihre Einflussnahme auf die Entscheidungsgrundlage sachwidrig beschnitten noch sei auch nur im Ansatz ersichtlich, dass das prozessuale Vorgehen einer ausreichenden rechtlichen Grundlage entbehrt h�tte. Selbst wenn Verst��e gegen das Prozessrecht vorl�gen, lie�e sich vorliegend der Vorwurf der Befangenheit nicht begr�nden. Insbesondere die Nichterteilung von Hinweisen rechtfertige nicht den Vorwurf der Befangenheit, zumal rechtliche Hinweise nach der Vorschrift des � 139 ZPO nicht ausnahmslos und in jedem Fall zu geben seien, sondern lediglich dann, wenn es sich um einen Gesichtspunkt handle, den eine Partei erkennbar �bersehen oder f�r unerheblich gehalten habe. Die Urteilsverk�ndung selbst entspreche der gesetzlichen Vorschrift des � 310 Abs. 1 Alt. 1 ZPO. Auch die von der abgelehnten Richterin ge�u�erte M�glichkeit einer Beweisaufnahme rechtfertige den Vorwurf der Befangenheit nicht, sondern stelle ersichtlich eine lediglich im Rahmen der m�ndlichen Verhandlung ge�u�erte vorl�ufige Meinungs�u�erung dar. Im �brigen trage die Beschwerdef�hrerin lediglich Umst�nde vor bzw. stelle Behauptungen auf, die sich gegen die Richtigkeit des Endurteils richteten. Solche Einwendungen rechtfertigten aber den Vorwurf der Befangenheit selbst dann nicht, wenn sie zutr�fen.

26 d) Mit dem ebenfalls angegriffenen Beschluss vom 20. Februar 2020 verwarf das Landgericht die Anh�rungsr�ge. Eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Geh�r oder sonstiger Verfahrensgrundrechte durch die angegriffene Entscheidung sei nicht erkennbar. Aus den Ausf�hrungen der Anh�rungsr�ge ergebe sich nicht, was auf entsprechende Hinweise des Gerichts gem�� � 139 ZPO Entscheidungserhebliches vorgetragen worden w�re. Dies w�re jedoch Voraussetzung, um die Kausalit�t einer Verletzung der Prozessleitungspflicht darzulegen und �berpr�fbar zu machen. Die Anh�rungsr�ge ersch�pfe sich vielmehr lediglich in der Wiederholung erstinstanzlichen Vortrags. Es bleibe weiterhin nicht erkennbar, inwiefern selbst eine „Unterdrucksetzung der K�uferseite“ die Entscheidungen der Beschwerdef�hrerin beeinflusst haben solle. Gleichfalls sei weiterhin keine T�uschung der Kl�gerin �ber die Finanzierung des Kaufpreises ersichtlich. Vielmehr habe der Zeuge B. nach eigenem Vortrag der Beschwerdef�hrerin darauf hingewiesen, dass die Kl�gerin den K�ufern eine Finanzierung anbieten werde. Es bleibe nicht nachvollziehbar, inwiefern die Finanzierung �ber die Kl�gerin Auswirkungen auf die H�he des zu erzielenden Verkaufspreises gehabt haben solle. Eine T�uschung oder ein schuldhaftes pflichtwidriges Handeln der Kl�gerin, welche die unstreitige urspr�ngliche Kaufpreisvorstellung der Beschwerdef�hrerin noch um 1.000,00 € �berschreite, sei auch nach den Ausf�hrungen der Anh�rungsr�ge nicht erkennbar.

27 e) Mit Beschluss vom 22. April 2020 verwarf das Landgericht dar�ber hinaus die mit Schriftsatz der Beschwerdef�hrerin vom 21. Februar 2020 erhobene weitere Anh�rungsr�ge gegen den Beschluss vom 23. Januar 2020 als unzul�ssig. Das Rechtsschutzbed�rfnis f�r die Anh�rungsr�ge gegen den nicht nach � 567 Abs. 1 ZPO anfechtbaren Beschluss vom 23. Januar 2020 sei sp�testens in dem Zeitpunkt entfallen, in dem mit Beschluss vom 20. Februar 2020 die Anh�rungsr�ge der Beschwerdef�hrerin gegen das Endurteil verworfen worden sei. Denn im Fall des vollst�ndigen Abschlusses einer Instanz k�nne ein Ablehnungsgrund nicht mehr geltend gemacht werden. Lediglich vorsorglich werde darauf hingewiesen, dass die Anh�rungsr�ge in der Sache auch unbegr�ndet gewesen w�re. Unabh�ngig von der Frage, ob der Beschwerdef�hrerin die dienstliche Stellungnahme der abgelehnten Richterin vom 20. Januar 2020 vor der Entscheidung vom 23. Januar 2020 bekannt zu geben war oder nicht, liege jedenfalls eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Geh�r nicht vor. Die dienstliche Stellungnahme habe sich in folgendem Satz ersch�pft: „Die m�ndliche Verhandlung vom 8. November 2019 habe ich geleitet und das Endurteil am 8. November 2019 erlassen und verk�ndet.“ Mit einer �bersendung dieser Stellungnahme h�tte daher bei der Beschwerdef�hrerin kein irgendwie gearteter Erkenntnisgewinn eintreten k�nnen.

II.

28 1. Mit ihrer am 27. April 2020 eingegangenen Verfassungsbeschwerde vom 23. April 2020 macht die Beschwerdef�hrerin geltend, sie sei durch das Endurteil des Landgerichts M�nchen I vom 8. November 2019 sowie durch den Beschluss vom 20. Februar 2020 in ihren Rechten aus Art. 91 Abs. 1 BV i. V. m. Art. 118 Abs. 1 BV sowie aus Art. 86 Abs. 1 Satz 2 BV verletzt. Der Beschluss, mit dem �ber die Anh�rungsr�ge entschieden worden sei, enthalte ausnahmsweise eine eigene Rechtsverletzung.

29 a) Das Endurteil des Landgerichts vom 8. November 2019 verletze das Recht auf Gew�hrung rechtlichen Geh�rs gem�� Art. 91 Abs. 1 BV und versto�e zugleich gegen das Willk�rverbot gem�� Art. 118 Abs. 1 BV, weil sich das Urteil in mehrfacher Hinsicht als �berraschungsurteil erweise. Die Beschwerdef�hrerin habe nicht damit rechnen k�nnen, dass am Ende der Sitzung �berhaupt ein Urteil verk�ndet werden w�rde, jedenfalls nicht ein die Berufung zur�ckweisendes Urteil. Au�erdem habe das Gericht ihren Vortrag ohne vorherige Hinweise (� 139 ZPO) und zu Unrecht als unsubstanziiert zur�ckgewiesen. Sie habe erstens dazu vorgetragen, dass die K�ufer unter Druck gesetzt worden seien, �ber die Kl�gerin zu finanzieren. Zweitens seien die K�ufer bereit gewesen, einen um 1.000,00 € h�heren Kaufpreis (125.000,00 €) zu bezahlen, was die Kl�gerin der Beschwerdef�hrerin nicht mitgeteilt bzw. vereitelt habe. Drittens wirke sich die H�he der Gesamtprovision zwangsl�ufig auf die H�he des Verkaufserl�ses aus. Dar�ber hinaus seien entscheidungserheblicher Sachvortrag sowie die daran ankn�pfende rechtliche Argumentation �bergangen bzw. schlicht ignoriert worden. So habe sie zu keinem Zeitpunkt die Doppelt�tigkeit der Kl�gerin beanstandet, sondern insbesondere den Umstand, dass sie �ber die H�he der von den K�ufern zu zahlenden Provision get�uscht worden sei. Es fehle jegliche Auseinandersetzung mit ihrem zentralen Vorbringen; Beweisantritte seien �bergangen worden. Soweit das Berufungsgericht ausgef�hrt habe, der Vortrag, die K�uferseite sei „unter Druck gesetzt worden“, den Kauf �ber die Kl�gerin zu finanzieren, sei unsubstanziiert und ins Blaue hinein vorgetragen worden, treffe dies nicht zu. Konkrete Ausf�hrungen hierzu seien bereits mit der Klageerwiderung erfolgt. In der Klageerwiderung habe sie au�erdem hilfsweise umfangreich zur Verwirkung des Anspruchs auf Maklerlohn vorgetragen. Auch dieser Vortrag sei vom Berufungsgericht nicht zur Kenntnis genommen bzw. sie sei nicht darauf hingewiesen worden, dass der Vortrag nicht ausreichend substanziiert sei. Vergleichbares gelte f�r ihren Vortrag zu dem zur Aufrechnung gestellten Schadensersatzanspruch; ein Beweisantrag hierzu sei im �brigen gestellt worden. Bei Abw�gung aller besonderen Umst�nde des Verfahrens bestehe Anlass f�r begr�ndete Zweifel daran, dass die erkennende Richterin im Berufungsverfahren frei von Willk�r gehandelt habe. Das angefochtene Endurteil des Landgerichts beruhe auf diesem mehrfachen Versto� des Berufungsgerichts gegen das Recht auf Gew�hrung rechtlichen Geh�rs.

30 b) Das Recht auf den gesetzlichen Richter aus Art. 86 Abs. 1 Satz 2 BV werde insbesondere durch eine verfassungsrechtlich fehlerhafte Anwendung der zivilprozessualen Vorschriften �ber die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit verletzt. Art. 86 Abs. 1 Satz 2 BV sei zun�chst schon dadurch verletzt, dass der Vorsitzende der Kammer verf�gt habe, dass nicht nach � 522 Abs. 2 ZPO zu verfahren, sondern zu terminieren sei, nicht aber die zust�ndige Einzelrichterin. Letztlich sei die Terminierung ein deutliches Signal daf�r gewesen, dass die Berufung nicht aussichtslos sei, w�hrend die erkennende Richterin jedoch der gegenteiligen Meinung gewesen sei und die Berufung am Ende der Sitzung ohne jeglichen Hinweis zur�ckgewiesen habe. Jedenfalls liege eine Verletzung des Art. 86 Abs. 1 Satz 2 BV dadurch vor, dass beide Befangenheitsantr�ge der Beschwerdef�hrerin zu Unrecht zur�ckgewiesen worden seien. Allein das besondere kollegiale N�heverh�ltnis der zust�ndigen Einzelrichterin zu dem Richter, der das erstinstanzliche Urteil gef�llt habe, rechtfertige die Besorgnis der Befangenheit. Dies gelte nicht nur f�r F�lle, in denen ein Mitglied eines Spruchk�rpers �ber einen Rechtsstreit zu entscheiden habe, in dem ein anderes Mitglied des gleichen Spruchk�rpers Partei des Rechtsstreits sei (vgl. Stackmann in M�Ko ZPO, 5. Aufl. 2016, � 42 ZPO Rn. 9). Vorliegend tr�ten besondere Umst�nde hinzu. Der „b�se Schein“ der Befangenheit liege vor, weil in der Berufung schwerwiegende Verfahrensverst��e des Erstrichters ger�gt worden seien, der Erstrichter nunmehr Kammerkollege der Berufungsrichterin sei, diese ihrerseits verfahrensfehlerhaft verfahren sei und unter �bergehung s�mtlichen entscheidungserheblichen Vorbringens der Beschwerdef�hrerin die fehlerhafte erstinstanzliche Entscheidung perpetuiert habe. Das angefochtene Urteil bzw. die angefochtenen Beschl�sse beruhten auch auf der ger�gten Rechtsverletzung.

31 c) Der Beschluss des Landgerichts vom 20. Februar 2020 (und mittelbar auch der Beschluss vom 23. Januar 2020) verletzten ihr Recht auf Gew�hrung rechtlichen Geh�rs aus Art. 91 Abs. 1 BV. Sie habe mit Erhebung der Anh�rungsr�ge zugleich einen neuerlichen Befangenheitsantrag gegen die Berufungsrichterin gestellt. �ber diesen sei mit Beschluss vom 23. Januar 2020 entschieden worden, ohne dass ihr rechtliches Geh�r zur dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richterin gew�hrt worden sei. Nach Zusendung der dienstlichen �u�erung h�tte sie ihre Argumentation weiter vertieft. Da nicht ausgeschlossen sei, dass die Entscheidung der Kammer �ber den Befangenheitsantrag dann anders ausgefallen w�re, beruhe der Beschluss vom 23. Januar 2020 auch auf der Geh�rsverletzung, die sich sodann im nachfolgenden Beschluss �ber die Anh�rungsr�ge fortsetze. Gegen den Beschluss vom 23. Januar 2020 habe sie ebenfalls Anh�rungsr�ge erhoben und zugleich beantragt, mit der Entscheidung �ber die Anh�rungsr�ge gegen das Berufungsurteil zuzuwarten, was jedoch nicht geschehen sei. Insoweit stelle der Beschluss vom 20. Februar 2020, mit dem die Anh�rungsr�ge zur�ckgewiesen worden sei, (ausnahmsweise) einen eigenen Geh�rsversto� dar und beruhe auf der Geh�rsverletzung.

32 d) Mit Schriftsatz vom 10. Mai 2020 tr�gt die Beschwerdef�hrerin erg�nzend zu dem Beschluss vom 22. April 2020 vor, der ihr am 4. Mai 2020 zugegangen sei. Es entspreche ersichtlich nicht den Tatsachen, dass ihr der Inhalt der dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richterin zum Zeitpunkt der Entscheidung am 23. Januar 2020 positiv bekannt gewesen sei. Die dienstliche Stellungnahme vom 20. Januar 2020 sei ihr erst mit Verf�gung des Landgerichts vom 2. M�rz 2020 �bersandt worden.

33 2. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz hat von einer Stellungnahme abgesehen.

III.

34 Die Verfassungsbeschwerde ist unzul�ssig, soweit sie sich gegen den Beschluss des Landgerichts M�nchen I vom 20. Februar 2020 richtet, da diese Entscheidung keine eigenst�ndige Beschwer schafft. Die eine Nachholung rechtlichen Geh�rs ablehnende Entscheidung (hier nach � 321 a ZPO) l�sst allenfalls eine bereits durch die Ausgangsentscheidung eingetretene Verletzung rechtlichen Geh�rs fortbestehen, indem die „Selbstkorrektur“ durch die Fachgerichte unterbleibt, schafft aber keine eigenst�ndige Beschwer (st�ndige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 2.10.2013 VerfGHE 66, 179/186; vom 7.8.2019 – Vf. 97-VI-13 u. a. – juris Rn. 48; vom 25.1.2021 – Vf. 4-VI-20 – juris Rn. 14; vom 20.4.2021 – Vf. 44-VI-20 – juris Rn. 27; vom 23.3.2022 – Vf. 36-VI-21 – juris Rn. 25). Dass der Beschluss vom 20. Februar 2020, wie von der Beschwerdef�hrerin behauptet, ausnahmsweise eine eigenst�ndige Beschwer schafft, weil er auf einem beachtlichen eigenst�ndigen Geh�rsversto� beruht (vgl. oben unter II. 1. c)), wird offensichtlich schon nicht entsprechend den auf Art. 51 Abs. 1 Satz 1 VfGHG beruhenden Darlegungsanforderungen aufgezeigt.

35 Die Anh�rungsr�ge gegen den Beschluss vom 23. Januar 2020 (Zur�ckweisung des Befangenheitsantrags gegen die Richterin E.) wurde erst am 21. Februar 2020 erhoben. Die Beanstandung, �ber diese sei vor dem Beschluss vom 20. Februar 2020 nicht entschieden worden bzw. eine in dieser Anh�rungsr�ge angek�ndigte Stellungnahme sei nicht abgewartet worden, geht schon deswegen ins Leere. Soweit die Beschwerdef�hrerin meint, der Beschluss vom 23. Januar 2020 sei mangels vorangegangener �bersendung der dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richterin unter Versto� gegen den Anspruch auf rechtliches Geh�r zustande gekommen und diese Geh�rsverletzung setze sich im Beschluss vom 20. Februar 2020 fort, ist auch dies offensichtlich unsubstanziiert. So tr�gt sie lediglich vor, dass, aber nicht wie sie nach Zusendung der dienstlichen �u�erung „ihre Argumentation f�r die Besorgnis der Befangenheit vertieft“ h�tte. Ausf�hrungen dazu, was bei ausreichender Gew�hrung rechtlichen Geh�rs konkret vorgetragen worden w�re, um eine g�nstigere Entscheidung zu erreichen, und wie dies die Entscheidung h�tte beeinflussen k�nnen, geh�ren jedoch zu den Zul�ssigkeitsvoraussetzungen der R�ge eines Versto�es gegen Art. 91 Abs. 1 BV (VerfGH vom 25.1.2021 – Vf. 4-VI-20 – juris Rn. 24 m. w. N.). Ein Geh�rsversto� durch den Beschluss vom 23. Januar 2020 ist daher bereits nicht hinreichend dargelegt. Eine Folgewirkung f�r den angegriffenen Beschluss vom 20. Februar 2020 kommt schon deswegen nicht in Betracht.

IV.

36 Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen das Endurteil des Landgerichts M�nchen I vom 8. November 2019 richtet, ist sie – insoweit unter Zur�ckstellung von Bedenken im Hinblick auf ihre hinreichende Substanziierung nach Art. 51 Abs. 1 Satz 1 VfGHG (vgl. hierzu z.B. VerfGH vom 12.4.2021 – Vf. 14-VI-18 – juris Rn. 15; vom 9.8.2021 – Vf. 111-VI-20 – juris Rn. 33) – jedenfalls unbegr�ndet.

37 Der Verfassungsgerichtshof �berpr�ft gerichtliche Entscheidungen nur in engen Grenzen. Er ist kein Rechtsmittelgericht; es ist nicht seine Aufgabe, fachgerichtliche Entscheidungen dahingehend zu kontrollieren, ob die tats�chlichen Feststellungen zutreffen oder ob die Gesetze richtig ausgelegt und angewandt wurden. Im Rahmen der Verfassungsbeschwerde beschr�nkt sich die Pr�fung vielmehr auf die Frage, ob die Gerichte gegen Normen der Bayerischen Verfassung versto�en haben, die ein subjektives Recht des Beschwerdef�hrers verb�rgen. Ist die angefochtene Entscheidung – wie hier – unter Anwendung von Bundesrecht ergangen, das wegen seines h�heren Rangs nicht am Ma�stab der Bayerischen Verfassung �berpr�ft werden kann, beschr�nkt sich die Pr�fung darauf, ob das Gericht willk�rlich gehandelt hat (st�ndige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 26.1.1990 VerfGHE 43, 12/17 f.; vom 5.10.2017 BayVBl 2018, 164 Rn. 18; vom 21.12.2020 – Vf. 20-VI-18 – juris Rn. 23; vom 24.8.2022 – Vf. 9-VI-21 – juris Rn. 49). In verfahrensrechtlicher Hinsicht �berpr�ft der Verfassungsgerichtshof Entscheidungen, die in einem bundesrechtlich geregelten Verfahren ergangen sind, bei entsprechender R�ge auch daraufhin, ob ein Verfahrensgrundrecht der Bayerischen Verfassung verletzt wurde, das, wie z. B. das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 86 Abs. 1 Satz 2 BV) oder der Anspruch auf rechtliches Geh�r (Art. 91 Abs. 1 BV), mit gleichem Inhalt im Grundgesetz gew�hrleistet ist (st�ndige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 21.3.1997 VerfGHE 50, 60/62; vom 26.6.2013 VerfGHE 66, 94/97 m. w. N.; vom 27.1.2016 – Vf. 106-VI-14 – juris Rn. 24; vom 24.8.2022 – Vf. 9-VI-21 – juris Rn. 49).

38 Ausgehend von diesem Pr�fungsma�stab liegt ein Versto� gegen die hier als verletzt ger�gten Normen der Bayerischen Verfassung, insbesondere gegen Verfahrensgrundrechte, nicht vor.

39 1. Das Recht auf den gesetzlichen Richter aus Art. 86 Abs. 1 Satz 2 BV wurde nicht verletzt.

40 Das Grundrecht aus Art. 86 Abs. 1 Satz 2 BV gew�hrleistet, dass die Zust�ndigkeit des Gerichts rechtssatzm��ig festgelegt sein muss, und untersagt auch jede willk�rliche Verschiebung innerhalb der Justiz. Es darf kein anderer als der Richter t�tig werden und entscheiden, der in den allgemeinen Normen der Gesetze und in den Gesch�ftsverteilungspl�nen der Gerichte daf�r vorgesehen ist (VerfGH vom 15.11.2018 – Vf. 10-VI-17 – juris Rn. 18 m. w. N.; vom 4.1.2023 – Vf. 27-VI-22 – juris Rn. 31). Das Recht auf den gesetzlichen Richter w�re auch bei einer willk�rlichen, also unter keinem Gesichtspunkt rechtlich vertretbaren, schlechthin unhaltbaren, offensichtlich sachwidrigen, eindeutig unangemessenen Ablehnung eines Befangenheitsantrags verletzt (VerfGH vom 14.9.2005 VerfGHE 58, 190/194; vom 22.9.2015 BayVBl 2016, 426 Rn. 26; vom 28.1.2020 – Vf. 80-VI-18 – juris Rn. 21).

41 a) Die Beschwerdef�hrerin sieht ihr Recht auf den gesetzlichen Richter zun�chst dadurch verletzt, dass angeblich der Vorsitzende der Kammer und nicht die zust�ndige Einzelrichterin die Ladung f�r den urspr�nglich am 2. August 2019 vorgesehenen Termin verf�gt habe. Diese Behauptung trifft jedoch bereits nicht zu, worauf die Beschwerdef�hrerin im Beschluss des Landgerichts vom 26. August 2019 (dort Ziffer II. 4)) hingewiesen worden ist. Aus den vom Verfassungsgerichtshof beigezogenen Akten des zivilgerichtlichen Verfahrens ergibt sich eindeutig, dass der Vorsitzende mit Verf�gung vom 8. Juli 2019 lediglich festgestellt hatte, dass Richter am Landgericht Dr. E. gem�� � 41 Nr. 6 ZPO von der Aus�bung des Richteramtes ausgeschlossen sei und die Berichterstattung bzw. Einzelrichterzust�ndigkeit nach der Gesch�ftsverteilung der Kammer durch seine Vertreterin, Richterin am Landgericht E., �bernommen werde. Mit Beschluss der Kammer vom selben Tag wurde der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung �bertragen (� 526 Abs. 1 ZPO). Die von diesen beiden Vorg�ngen gesondert ebenfalls am 8. Juli 2019 verf�gte Terminierung wurde ausweislich der Unterschrift zweifelsfrei von der Richterin am Landgericht E. unterzeichnet. Dass die Beschwerdef�hrerin dies aus den ihr vorliegenden Unterlagen ohne eine Akteneinsicht nicht selbst nachvollziehen konnte, �ndert nichts an den Tatsachen. Etwas anderes ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass in der Verf�gung des Vorsitzenden unter Ziffer 4. auf eine „weitere Verf�gung gesondert“ verwiesen wurde und (mit anderer Handschrift) daneben „Terminierung anbei“ vermerkt war. Soweit die Beschwerdef�hrerin meint, die Einzelrichterin h�tte nach � 522 Abs. 2 ZPO verfahren m�ssen, zeigt sie keine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter auf. Sie setzt sich schon nicht damit auseinander, dass aus dem Vorliegen eines Verfahrensfehlers nicht unmittelbar auf eine Besorgnis der Befangenheit geschlossen werden kann (vgl. BGH vom 29.1.2021 – AnwSt (B) 4/20 – juris Rn. 9); im �brigen kommt ein Vorgehen nach � 522 Abs. 2 ZPO durch den Einzelrichter nicht in Betracht (vgl. He�ler in Z�ller, ZPO, 35. Aufl. 2024, � 522 Rn. 30; vgl. auch � 523 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

42 b) Auch ist es – entgegen der Auffassung der Beschwerdef�hrerin – verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Landgericht den Befangenheitsantrag der Beschwerdef�hrerin vom 1. August 2019 gegen die Richterin am Landgericht E. mit Beschluss vom 26. August 2019 zur�ckgewiesen hat. Auf die Zur�ckweisung des erst nach dem in Rede stehenden Urteil vom 8. November 2019 gestellten weiteren Befangenheitsantrag durch Beschluss vom 23. Januar 2020 kommt es hier nicht an.

43 Nach � 42 Abs. 2 ZPO findet die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Fall, wenn aus der Sicht einer Partei bei vern�nftiger W�rdigung aller Umst�nde Anlass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln. Nicht erforderlich ist dagegen, dass tats�chlich eine Befangenheit vorliegt. Vielmehr gen�gt es, dass die aufgezeigten Umst�nde geeignet sind, der betroffenen Partei Anlass zu begr�ndeten Zweifeln zu geben; denn die Vorschriften �ber die Befangenheit von Richtern bezwecken, bereits den b�sen Schein einer m�glicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit und Objektivit�t zu vermeiden (BGH vom 27.2.2020 – III ZB 61/19 – juris Rn. 11 m. w. N.).

44 Die Beschwerdef�hrerin begr�ndet die Besorgnis der Befangenheit im Wesentlichen mit der Zugeh�rigkeit der zust�ndigen Einzelrichterin zum gleichen Spruchk�rper wie der erstinstanzlich zust�ndige Richter (der nach Wechsel an das Berufungsgericht nunmehr nach � 41 Nr. 6 ZPO von der Aus�bung des Richteramts in diesem Berufungsverfahren kraft Gesetzes ausgeschlossen war) und dem deshalb bestehenden besonderen kollegialen N�heverh�ltnis. Dabei �bersieht sie jedoch – trotz entsprechenden Hinweises im Beschluss des Landgerichts M�nchen I vom 26. August 2019, mit dem sie sich nicht auseinandersetzt –, dass sich die von ihr zitierten Kommentarfundstellen nur darauf beziehen, dass ein Kollegialit�tsverh�ltnis dann ausnahmsweise die Besorgnis der Befangenheit begr�nden kann, wenn der Richterkollege selbst Partei des fraglichen Rechtsstreits ist (vgl. aktuell Vollkommer in Z�ller, ZPO, � 42 Rn. 12 und 12 a), bzw. auf F�lle eines besonderen N�heverh�ltnisses des Richters im Sinn von Ehe, Verwandtschaft oder Schw�gerschaft zu einem Prozessbeteiligten (vgl. Stackmann in M�Ko ZPO, 5. Aufl. 2016 bzw. 6. Aufl. 2020, jeweils � 42 Rn. 9). Es ist daher verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Landgericht eine vergleichbare Fallkonstellation vorliegend verneint hat und auch keine besonderen, die Besorgnis der Befangenheit begr�ndenden Umst�nde darin gesehen hat, dass die Beschwerdef�hrerin mit ihrer Berufung schwerwiegende Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Geh�r durch den damaligen Richter am Amtsgericht und jetzigen Kammerkollegen geltend gemacht hat. Jedenfalls stellt sich der Beschluss vom 26. August 2019 keinesfalls als willk�rlich im oben dargelegten Sinn dar. Vielmehr ist die �bernahme eines Verfahrens durch den gesch�ftsplanm��igen Vertreter Folge des Ausschlusses nach � 41 Nr. 6 ZPO; damit ist regelm��ig (innerhalb der jeweiligen Pr�fungskompetenz des Rechtsmittelgerichts) eine �berpr�fung der erstinstanzlichen Entscheidung auf etwaige verfahrensrechtliche oder materiellrechtliche Fehler verbunden.

45 Soweit die Beschwerdef�hrerin eine Besorgnis der Befangenheit auch darin zu erkennen meint, dass die Richterin am Landgericht E. ihrerseits verfahrensfehlerhaft und nicht frei von Willk�r gehandelt habe, ist schon eine hinreichend substanziierte Darlegung solcher Verst��e (zumal vor Entscheidung �ber den hier allein ma�geblichen ersten Befangenheitsantrag) sehr zweifelhaft. Jedenfalls greifen diese Vorw�rfe nicht durch (vgl. nachstehende Ausf�hrungen).

46 2. Eine Verletzung des Anspruchs der Beschwerdef�hrerin auf rechtliches Geh�r (Art. 91 Abs. 1 BV) durch das Urteil des Landgerichts M�nchen I vom 8. November 2019 liegt nicht vor.

47 a) Der Grundsatz des rechtlichen Geh�rs hat eine zweifache Auspr�gung: Zum einen untersagt er dem Gericht, seiner Entscheidung Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde zu legen, zu denen sich die Beteiligten nicht �u�ern konnten. Zum anderen gibt er den Beteiligten einen Anspruch darauf, dass rechtzeitiges und m�glicherweise erhebliches Vorbringen vom Gericht zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung in Erw�gung gezogen wird, soweit es aus verfahrens- oder materiellrechtlichen Gr�nden nicht ausnahmsweise unber�cksichtigt bleiben muss oder kann (st�ndige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 29.10.1993 VerfGHE 46, 293/296; vom 6.4.2001 VerfGHE 54, 29/31 f.; vom 20.4.2021 – Vf. 44-VI-20 – juris Rn. 32 m. w. N.; vom 7.4.2022 – Vf. 66-VI-19 – juris Rn. 27).

48 Das Gericht wird durch den Grundsatz des rechtlichen Geh�rs aber nicht verpflichtet, auf alle Ausf�hrungen oder Anliegen eines Beteiligten einzugehen. Hat das Gericht die Ausf�hrungen eines Beteiligten entgegengenommen, so ist grunds�tzlich davon auszugehen, dass sie bei der Entscheidung erwogen worden sind (VerfGH vom 29.6.2004 VerfGHE 57, 62/66; vom 8.10.2013 – Vf. 71-VI-13 – juris Rn. 58; vom 7.7.2020 – Vf. 68-VI-19 – juris Rn. 30). Der Anspruch auf rechtliches Geh�r ist nur dann verletzt, wenn sich aus den besonderen Umst�nden des Einzelfalls klar und deutlich ergibt, dass das Gericht ein tats�chliches Vorbringen eines Beteiligten entweder �berhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erw�gung gezogen hat (st�ndige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 8.7.2020 – Vf. 93-VI-19 – juris Rn. 35 m. w. N.; vom 7.4.2022 – Vf. 66-VI-19 – juris Rn. 27). Geht das Gericht etwa auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die f�r das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgr�nden nicht ein, so l�sst dies auf die Nichtber�cksichtigung des Vorbringens schlie�en, sofern es nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstanziiert war (VerfGH vom 9.2.1994 VerfGHE 47, 47/52; vom 8.10.2013 NStZ-RR 2014, 50; vom 8.7.2020 – Vf. 93-VI-19 – juris Rn. 35). Entsprechendes gilt f�r die wesentlichen Rechtsausf�hrungen einer Partei (VerfGH vom 20.12.2021 – Vf. 18-VI-21 – juris Rn. 29). Hingegen ergibt sich aus Art. 91 Abs. 1 BV kein Anspruch darauf, dass sich das Gericht der Bewertung eines Beteiligten anschlie�t, also „auf ihn h�rt“. Die Verletzung des Rechts auf rechtliches Geh�r kann auch nicht damit begr�ndet werden, die vom Gericht vertretene Auffassung sei unrichtig (st�ndige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 8.7.2020 – Vf. 93-VI-19 – juris Rn. 35 m. w. N.; vom 7.4.2022 – Vf. 66-VI-19 – juris Rn. 27).

49 Nicht jeder Versto� gegen � 139 ZPO stellt zugleich eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Geh�r dar. Das Grundrecht des Art. 91 Abs. 1 BV begr�ndet keine allgemeine und unbegrenzte Aufkl�rungs- und Hinweispflicht. Das Gericht ist verfassungsrechtlich nicht gehalten, die Rechtslage mit den Parteien zu er�rtern, sie auf alle m�glicherweise ma�geblichen Umst�nde hinzuweisen oder vor dem Erlass seiner Entscheidung darzulegen, welchen Sachverhalt oder welche Rechtsmeinung es seiner Entscheidung zugrunde legen wird (st�ndige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 13.3.1998 VerfGHE 51, 49/54; vom 28.11.2005 VerfGHE 58, 266/269 f.; vom 29.1.2014 BayVBl 2014, 448 Rn. 35; vom 7.4.2022 – Vf. 66-VI-19 – juris Rn. 30). Hinweis-, Aufkl�rungs- und Er�rterungspflichten, die �ber die verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen hinausgehen, sich zu dem der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalt zu �u�ern, sind, auch wenn sie im einfachen Prozessrecht verankert sind, nicht von der Schutzwirkung des Rechts auf Geh�r umfasst (VerfGH vom 9.8.1991 VerfGHE 44, 96/102; BayVBl 2014, 448 Rn. 35; vom 7.4.2022 – Vf. 66-VI-19 – juris Rn. 30). Mit der Behauptung, das Gericht habe die Hinweispflicht nach � 139 Abs. 1 ZPO verletzt, kann daher ein Versto� gegen Art. 91 Abs. 1 BV grunds�tzlich nicht dargetan werden. Verletzungen der Aufkl�rungspflicht k�nnen nur dann zu einem Versto� gegen Art. 91 Abs. 1 BV f�hren, wenn das Gericht einen vor seiner Entscheidung �berhaupt nicht er�rterten tats�chlichen oder rechtlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und dadurch dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der die Parteien nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht rechnen konnten. In einem solchen Fall legt das Gericht seiner Entscheidung letztlich einen Sachverhalt zugrunde, zu dem sich die Parteien nicht �u�ern konnten (st�ndige Rechtsprechung; vgl. VerfGHE 44, 96/102; 58, 266/270; BayVBl 2014, 448 Rn. 35; vom 7.4.2022 – Vf. 66-VI-19 – juris Rn. 30). Allerdings bewahrt Art. 91 Abs. 1 BV die Parteien auch nicht schlechthin davor, dass das Gericht seine Entscheidung aus Gr�nden trifft, mit denen sie nicht gerechnet haben (VerfGH vom 12.2.2008 – Vf. 12-VI-07 – juris Rn. 23).

50 Einen Versto� gegen Art. 91 Abs. 1 BV kann auch die Ablehnung eines entscheidungserheblichen Beweisantrags begr�nden. Voraussetzung hierf�r ist aber, dass das Gericht das Prozessrecht diesbez�glich in einer Weise auslegt und handhabt, die unter Ber�cksichtigung des Anspruchs auf rechtliches Geh�r unvertretbar ist (st�ndige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 25.5.2011 VerfGHE 64, 61/67; vom 27.1.2016 BayVBl 2016, 671 Rn. 26; vom 2.3.2017 – Vf. 1-VI-16 – juris Rn. 19; vom 20.4.2021 – Vf. 44-VI-20 – juris Rn. 39). Ob ein Beweisthema entscheidungserheblich ist, obliegt der materiellrechtlichen Einsch�tzung des zur Entscheidung berufenen Gerichts, welche verfassungsrechtlich nur daraufhin �berpr�fbar ist, ob sie gegen das Willk�rverbot (Art. 118 Abs. 1 BV) verst��t (VerfGH vom 29.5.2012 – Vf. 116-VI-11 – juris Rn. 29). Die Grenze des verfassungsrechtlich Zul�ssigen wird erst dann �berschritten, wenn ein Beweisantrag in willk�rlicher Weise als unerheblich qualifiziert wird (VerfGH vom 12.3.2018 – Vf. 40-VI-17 – juris Rn. 41; BVerfG vom 22.5.2015 – 1 BvR 2291/13 – juris Rn. 5).

51 b) Ausgehend von diesen Grunds�tzen l�sst sich eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Geh�r hier nicht feststellen.

52 aa) Die Beschwerdef�hrerin geht von einer �berraschungsentscheidung aus, weil sie nicht damit habe rechnen k�nnen, dass am Ende der Sitzung �berhaupt ein Urteil ergehen w�rde. Dies begr�ndet sie damit, dass die Richterin in der m�ndlichen Verhandlung – nachdem eine einvernehmliche L�sung zwischen den Parteien nicht zustande gekommen war – sinngem�� ge�u�ert habe, dass man �ber eine Beweisaufnahme nachdenken m�sse, und au�erdem – auch auf ausdr�ckliche Nachfrage – keine Hinweise erteilt worden seien bzw. solche nicht h�tten erteilt werden k�nnen. Da das Gericht zudem nicht nach � 522 Abs. 2 ZPO verfahren sei und terminiert habe, habe es zu erkennen gegeben, dass es das angefochtene Urteil f�r �berpr�fungsbed�rftig halte. Letztlich habe das Gericht die Kl�gerin um die M�glichkeit gebracht, ihre Berufung zur�ckzunehmen und Kosten zu sparen. Zur weiteren Begr�ndung hat die Beschwerdef�hrerin pauschal auf ihre Darstellung des Berufungsverfahrens Bezug genommen.

53 Hiermit teilt die Beschwerdef�hrerin jedoch ausschlie�lich ihre Einsch�tzung der Sach- und Rechtslage mit, ohne einen Verfassungsversto� aufzuzeigen. So ist bereits objektiv nicht nachvollziehbar, wie eine vorl�ufige Meinungs�u�erung in der m�ndlichen Verhandlung, wonach man �ber eine Beweisaufnahme (lediglich) nachdenken m�sse, von der Beschwerdef�hrerin dahingehend verstanden werden konnte, dass ein (die Berufung zur�ckweisendes) Urteil nicht ergehen werde. Angesichts ihrer Verurteilung durch das Amtsgericht mit Urteil vom 23. Mai 2019 musste die Beschwerdef�hrerin mit der M�glichkeit eines Unterliegens im Berufungsverfahren rechnen, zumal auch nach ihrem eigenen Vortrag in der m�ndlichen Verhandlung vor dem Landgericht gerade keine eingehende Er�rterung der Sach- und Rechtslage stattgefunden hatte. Folgt das Berufungsgericht – wie hier – der erstinstanzlichen Entscheidung, ist zudem nicht ersichtlich, welche verfassungsrechtlich relevanten Hinweispflichten bestanden haben k�nnten. Vielmehr gilt umgekehrt, dass ein Hinweis durch das Berufungsgericht insbesondere dann zu erteilen ist, wenn es der Entscheidung der ersten Instanz nicht folgen will (vgl. VerfGH vom 12.2.2008 – Vf. 12-VI-07 – juris Rn. 25 mit Hinweis auf BGH vom 28.9.2006 NJW-RR 2007, 17; vom 20.11.2019 – Vf. 2-VI-19 – juris Rn. 24 m. w. N.). Dass ein Vorgehen nach � 522 Abs. 2 ZPO nach �bertragung auf den Einzelrichter gar nicht (mehr) in Betracht kam, wurde bereits dargelegt (vgl. unter 1. a)). Zudem l�sst eine Nichtanwendung dieser Verfahrensweise ohnehin keinen (sicheren) R�ckschluss auf den Ausgang des Berufungsverfahrens zu. Ob m�ndlich verhandelt oder die Berufung durch Beschluss zur�ckgewiesen wird, liegt im pflichtgem��en Ermessen des Berufungsgerichts. Eine Terminierung und Entscheidung durch Urteil nach m�ndlicher Verhandlung ist auch bei unbegr�ndeter Berufung nie ein Verfahrensversto�, der eine Revision begr�ndet (vgl. He�ler in Z�ller, ZPO, � 522 Rn. 31). � 310 Abs. 1 Satz 1 ZPO bestimmt schlie�lich ausdr�cklich, dass das Urteil in dem Termin, in dem die m�ndliche Verhandlung geschlossen wird, oder in einem sofort anzuberaumenden Termin verk�ndet wird.

54 Soweit die Beschwerdef�hrerin ausf�hrt, sie h�tte auf ihren bisherigen Vortrag verwiesen bzw. diesen gegebenenfalls vertieft, wenn das Gericht sie darauf hingewiesen h�tte, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg habe, zeigt sie auch nicht auf, dass die Entscheidung auf einem (insoweit unterstellten) Geh�rsversto� beruhen k�nnte. Denn es ist bereits nicht ersichtlich, welcher konkrete Vortrag der Beschwerdef�hrerin zu einer f�r sie g�nstigeren Entscheidung h�tte f�hren k�nnen. Blo�e Wiederholungen ihres Vortrags h�tten jedenfalls kein anderes Ergebnis erwarten lassen.

55 bb) Die Beschwerdef�hrerin h�lt die Entscheidung au�erdem – erneut unter pauschaler Bezugnahme auf ihre Darstellung des Berufungsverfahrens – deshalb f�r �berraschend, weil Sachvortrag als unsubstanziiert behandelt worden sei, ohne hierauf vorher hinzuweisen und so die M�glichkeit zur Konkretisierung zu geben. Damit habe das Berufungsgericht zugleich die Substanziierungsanforderungen �berspannt. Denn sie habe im gesamten Verfahren immer wieder ausf�hrlich und unter Beweisantritt zu den entscheidungserheblichen Umst�nden vorgetragen.

56 (1) Tats�chlich hat das Berufungsgericht den Vortrag der Beschwerdef�hrerin, die K�ufer seien „get�uscht bzw. unter Druck gesetzt worden“, �ber die Kl�gerin zu finanzieren, u. a. als unsubstanziiert angesehen. Anders als die Beschwerdef�hrerin meint, hielten jedoch weder das Amts- noch das Landgericht diesen Vortrag letztlich f�r entscheidungserheblich. Beide Gerichte haben sich im Rahmen der Pr�fung einer etwaig wirksamen Anfechtung nach � 123 Abs. 1 BGB mit ihm auseinandergesetzt und darauf hingewiesen, dass – zumal wegen des Grundsatzes der Relativit�t der Schuldverh�ltnisse – nicht erkennbar sei, inwiefern dies die Entscheidungen der Beschwerdef�hrerin beeinflusst haben solle. Diese Beurteilung erscheint jedenfalls vertretbar, zumal die Beschwerdef�hrerin selbst zugestanden hatte, dass der Zeuge B. sie dar�ber informiert habe, dass die Kl�gerin nat�rlich eine Finanzierung anbieten werde (wobei dies aber keine Rolle f�r die Vermittlung des Objekts spielen werde). Die Beschwerdef�hrerin h�tte sich hiermit im Berufungsverfahren n�her auseinandersetzen k�nnen; eines Hinweises bedurfte es dazu nicht. Mangels aus Sicht des Landgerichts gegebener Entscheidungserheblichkeit war auch keine Beweisaufnahme geboten; im �brigen hat dieses nicht den Vortrag der Beschwerdef�hrerin in tats�chlicher Hinsicht �bergangen, sondern hierzu lediglich eine andere Rechtsmeinung vertreten. Ein Geh�rsversto� ist nicht erkennbar.

57 Soweit die Beschwerdef�hrerin darauf hinweist, dass dieser Gesichtspunkt auch f�r die Frage einer Verwirkung des Anspruchs auf Maklerlohn nach � 654 BGB zu ber�cksichtigen gewesen w�re, ist ihr zwar zuzugeben, dass weder das Amts- noch das Landgericht diesen Gesichtspunkt ausdr�cklich erw�hnt haben. Da sie ihn aber in ihren Urteilen keinesfalls �bersehen haben, muss mangels entgegenstehender klarer Anhaltspunkte davon ausgegangen werden, dass sie ihn auch bei der Pr�fung der Frage einer etwaigen Verwirkung mitber�cksichtigt haben. Das Berufungsgericht weist darauf hin, dass f�r die Annahme einer Verwirkung der Makler subjektiv vors�tzlich oder mit dem Vorsatz nahekommender Leichtfertigkeit den Interessen des Auftraggebers in so schwerwiegender Weise zuwiderhandeln m�sste, dass er eines Lohnes unw�rdig erscheine. Dieser Grundsatz steht mit der Kommentarliteratur in Einklang (vgl. Meier in BeckOGK BGB, � 654 Rn. 24 mit Hinweisen insbesondere auf Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs; Althammer in M�Ko BGB, 9. Aufl. 2023, � 654 Rn. 21). Wenn das Landgericht es bei der hier vorliegenden Sachverhaltskonstellation als nicht ersichtlich ansieht, dass der Zeuge B. Interessen der Beschwerdef�hrerin leichtfertig vernachl�ssigt habe, zumal ein um 1.000,00 € h�herer Kaufpreis als urspr�nglich vorgestellt erzielt worden sei, und weiter annimmt, dass auch eine Gesamtw�rdigung der Umst�nde nicht zu einer leichtfertigen Treuepflichtverletzung f�hre, ist dieses Ergebnis nachvollziehbar und kann ohne Weiteres unter Ber�cksichtigung des in Rede stehenden Vortrags der Beschwerdef�hrerin gefunden worden sein. Zu bedenken ist hier auch, dass es nach dem eigenen Vortrag der Beschwerdef�hrerin keine weiteren Kaufinteressenten neben den sp�teren K�ufern gegeben hat und die Kl�gerin aufgrund ihrer zul�ssigen und der Beschwerdef�hrerin bekannten Doppelt�tigkeit (unabh�ngig von der jeweils konkreten H�he der Provision) als sog. „ehrlicher Makler“ zur Neutralit�t zwischen Verk�uferin und K�ufern verpflichtet war. Schlie�lich ist der Kaufvertrag mit der Beschwerdef�hrerin zustande gekommen, obwohl die K�ufer letztlich nicht �ber die P.-Bank finanziert haben.

58 �berdies hat die Beschwerdef�hrerin weder mit ihrer Anh�rungsr�ge noch mit der Verfassungsbeschwerde substanziiert dargelegt, was sie bei (aus ihrer Sicht) ausreichender Geh�rsgew�hrung erg�nzend vorgetragen h�tte und dass nicht auszuschlie�en sei, dass dieser Vortrag zu einer anderen Entscheidung gef�hrt h�tte (vgl. VerfGH vom 25.1.2021 – Vf. 4-VI-20 – juris Rn. 19). Auch im �brigen sind tragf�hige Anhaltspunkte daf�r, dass das angefochtene Urteil auf dem behaupteten Geh�rsversto� beruhen k�nnte, nicht ersichtlich.

59 (2) Der Vorhalt der Beschwerdef�hrerin, das Berufungsgericht sei im Rahmen der Pr�fung des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs zu Unrecht davon ausgegangen, sie habe nicht substanziiert dargelegt, dass die K�ufer zur Zahlung eines (um 1.000,00 €) h�heren Kaufpreises bereit gewesen w�ren, vermag ebenfalls keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Geh�r zu begr�nden. So hat die Beschwerdef�hrerin zum Beweis ihres Vortrags zwar Vertragsunterlagen zwischen der Kl�gerin und den sp�teren K�ufern als Anlage zur Klageerwiderung vorgelegt. Hierbei handelte es sich um „Vorvertragliche Informationspflichten zum Kaufinteressenten/Maklervertrag“ sowie um ein Papier „Kaufinteressent/Maklervertrag“; in dem zweiten Dokument ist eine Kaufpreisvorstellung in H�he von 125.000 € genannt. Es erschlie�t sich daraus jedoch nicht, ob sich diese Kaufpreisvorstellung �berhaupt bereits auf das konkrete Objekt bezog. Zudem ist nicht ersichtlich, dass die Bereitschaft der K�ufer zur Zahlung dieses Betrags – und damit die Frage der Substanziierung des diesbez�glichen Tatsachenvortrags der Beschwerdef�hrerin – f�r das Landgericht letztlich entscheidungserheblich war. Das Amtsgericht hatte ausdr�cklich neben dem Gesichtspunkt der Substanziierung des entsprechenden Vortrags („zum einen“) ausgef�hrt („Zum anderen“), dass in rechtlicher Hinsicht nicht schon dann von einem schuldhaft pflichtwidrigen Verhalten eines Maklers auszugehen sei, wenn dieser eine etwaige Kaufpreisvorstellung der K�uferseite im Rahmen seiner Vermittlungsbem�hungen nicht vollumf�nglich aussch�pft. Dem folgend („auch f�r das Berufungsgericht“) hat auch das Landgericht ein pflichtwidriges Handeln verneint, wobei es zudem auf die �berschreitung der Kaufpreisvorstellung der Beschwerdef�hrerin um 1.000 € abstellte. Nach der ma�geblichen Rechtsauffassung des Landgerichts �ndert sich somit auch unter Zugrundelegung des diesbez�glichen Tatsachenvortrags der Beschwerdef�hrerin nichts am Ergebnis, sodass ein entscheidungserheblicher Geh�rsversto� ausscheidet. Diese Rechtsauffassung ist im �brigen auch ohne weiteres nachvollziehbar. So war die Kl�gerin (unabh�ngig von der H�he der jeweiligen Provisionen) genauso gegen�ber den K�ufern zur Neutralit�t verpflichtet. Angesichts des Umstands, dass es keine weiteren Kaufinteressenten gegeben hatte und die Immobilie dennoch zu dem im Expos� genannten Preis ver�u�ert worden ist (womit die Preisvorstellung der Beschwerdef�hrerin um 1.000,00 € �berschritten worden ist), ist es jedenfalls vertretbar, wenn das Amtsgericht und mit ihm das Landgericht – insoweit unter Zugrundelegung des Vortrags der Beschwerdef�hrerin – ein schuldhaft pflichtwidriges Verhalten der Kl�gerin verneinen. Zu bedenken ist hierbei, dass umgekehrt die K�ufer genauso gut von der Kl�gerin h�tten verlangen k�nnen, sie �ber die um 1.000,00 € niedrigere Kaufpreisvorstellung der Beschwerdef�hrerin zu informieren. Auf die von der Beschwerdef�hrerin angebotenen Beweise, insbesondere eine Vernehmung des Zeugen R., kam es nach der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts nicht entscheidungserheblich an. Nachdem das Landgericht au�erdem die Entscheidung des Amtsgerichts vollumf�nglich best�tigt hatte, ist auch nicht ersichtlich oder vorgetragen, aus welchen Gr�nden und inwieweit das Berufungsgericht verfassungsrechtlich verpflichtet gewesen sein k�nnte, der Beschwerdef�hrerin hierzu erg�nzende Hinweise zu erteilen.

60 (3) Soweit die Beschwerdef�hrerin meint, die H�he der K�uferprovision wirke sich naturgem�� auf die H�he des Verkaufserl�ses aus, hat das Berufungsgericht den Vortrag zur Kenntnis genommen, diese Mutma�ung jedoch als unsubstanziiert und reine Spekulation angesehen. Unter welchem Gesichtspunkt diese Beurteilung verfassungsrechtlich zu beanstanden sein sollte, legt die Beschwerdef�hrerin nicht dar; es ist auch nicht ersichtlich. F�r den Kaufpreis einer Immobilie sind zahlreiche Faktoren von Bedeutung. Lediglich einer davon mag (wie die Beschwerdef�hrerin geltend macht) das Gesamtbudget sein, welches den K�ufern zur Verf�gung steht. Allerdings ist nichts daf�r ersichtlich, dass eine niedrigere K�uferprovision zwangsl�ufig zu einem spiegelbildlich h�heren Verkaufserl�s f�hrt. Soweit sich die Beschwerdef�hrerin auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt a. M. vom 18. Mai 1988 (NJW-RR 1988, 1199) bezieht, hat bereits das Landgericht in seinem Urteil zutreffend darauf hingewiesen, dass dieser Entscheidung ein anderer Sachverhalt zugrunde gelegen hatte, bei dem der Makler g�nzlich verschwiegen bzw. zu Unrecht in Abrede gestellt hatte, auch von der anderen Vertragspartei eine Provision zu erhalten. Zudem gilt im Hinblick auf die Entscheidungserheblichkeit das oben im Zusammenhang mit der Zahlungsbereitschaft der K�ufer Ausgef�hrte.

61 cc) Dar�ber hinaus r�gt die Beschwerdef�hrerin, dass das Berufungsgericht wesentlichen, entscheidungserheblichen Sachvortrag �bergangen und daf�r Sachvortrag zugrunde gelegt habe, den es nicht gegeben habe. Es habe den Kern des Tatsachenvorbringens schlichtweg nicht zur Kenntnis genommen und die Geh�rsverletzungen des Erstgerichts perpetuiert. Sachvortrag sei ignoriert und Beweisantritte seien �bergangen worden.

62 (1) Soweit die Beschwerdef�hrerin ihre Verfassungsbeschwerde ganz wesentlich auf die Behauptung st�tzt, sowohl das Amts- als auch das Landgericht h�tten sich in ihren Urteilen lediglich mit der Frage der Zul�ssigkeit einer Doppelt�tigkeit durch die Kl�gerin befasst, ist dies offensichtlich nicht zutreffend und vermag somit einen Geh�rsversto� nicht zu begr�nden.

63 Die Gerichte haben den Vortrag der Beschwerdef�hrerin, wonach es ihr insbesondere um eine arglistige T�uschung �ber die H�he der K�uferprovision gehe, entgegengenommen und ber�cksichtigt; dies ergibt sich zweifelsfrei aus den Urteilen. So schreibt das Amtsgericht im Tatbestand seines Urteils: „Sie [die Beschwerdef�hrerin] f�hlt sich von der Klagepartei insbesondere �ber die H�he der von den K�ufern der Immobilie an die Klagepartei zu zahlenden Provision get�uscht und geht vor diesem Hintergrund von einer wirksamen Anfechtung … aus.“ In den Entscheidungsgr�nden legt das Amtsgericht dann dar, dass es an einem Anfechtungsgrund fehle; f�r eine arglistige T�uschung nach � 123 Abs. 1 Alt. 1 BGB sei nichts ersichtlich. „Soweit die Beklagte [Beschwerdef�hrerin] – aus welchen Gr�nden und Motiven auch immer – eine Begrenzung der Maklerprovision im Verh�ltnis zwischen der Klagepartei und der K�uferseite h�tte sicherstellen wollen, h�tte dies ebenfalls einer entsprechenden Vereinbarung bedurft. … Der Vorwurf einer arglistigen T�uschung ist auch im Lichte des Expos�s, in welchem die k�uferseits zu zahlende Provision der H�he nach angegeben ist, im Ergebnis schwerlich nachvollziehbar.“ Das Landgericht hat in seinem Urteil ausgef�hrt, dass das Urteil des Amtsgerichts keinen rechtlichen Bedenken begegne, und die vom Gericht der ersten Instanz festgestellten Tatsachen zugrunde gelegt (vgl. � 529 ZPO). Auf die zutreffenden Gr�nde des angefochtenen Urteils wurde verwiesen und ein zur Anfechtung berechtigender Irrtum der Beschwerdef�hrerin oder eine T�uschungshandlung der Kl�gerin im Sinne des � 123 Abs. 1 BGB verneint. Die (irrige) Vorstellung der Beschwerdef�hrerin �ber die H�he der K�uferprovision stelle lediglich einen unbeachtlichen Motivirrtum dar.

64 Im Ergebnis ist das Berufungsgericht damit lediglich der Rechtsauffassung der Beschwerdef�hrerin nicht gefolgt, was jedoch keinen Geh�rsversto� begr�ndet. Die auf Bundesrecht beruhende Bewertung der Sach- und Rechtslage durch das Berufungsgericht ist im �brigen nachvollziehbar. Insbesondere setzt eine arglistige T�uschung Vorsatz voraus, der sich inhaltlich auf T�uschungshandlung und Irrtumserregung beziehen muss (vgl. Rehberg in BeckOGK BGB, � 123 Rn. 18; Armbr�ster in M�Ko BGB, 9. Aufl. 2021, � 123 Rn. 18).

65 Die Beschwerdef�hrerin hatte selbst in ihrer Klageerwiderung, im Schriftsatz vom 30. April 2019 (dort unter Ziffer 4.) sowie mit ihrem Berufungsschriftsatz (lediglich) vorgetragen, der Zeuge B. habe ihr versichert, dass sich die Provision der K�uferseite „im Rahmen des allgemein �blichen“ bewegen werde. Wenn die Beschwerdef�hrerin deshalb davon ausging, dass die K�ufer nicht mehr Provision zahlen w�rden als sie selber, so kann vertretbar angenommen werden, dass dieser Irrtum jedenfalls nicht, zumindest nicht vors�tzlich, durch die Kl�gerin bzw. den Zeugen B. hervorgerufen war. Zudem hat die Beschwerdef�hrerin in ihrer Klageerwiderung selbst auf die Allgemeinen Gesch�ftsbedingungen der Kl�gerin hingewiesen, in denen eine Provision von mindestens 3,57% inkl. Umsatzsteuer benannt ist. Grunds�tzlich kann davon ausgegangen werden, dass eine Provision von bis zu 7,14% noch �blich ist (vgl. BT-Drs. 19/15827 vom 11.12.2019 S. 10).

66 Au�erdem war es bis zum Inkrafttreten des Gesetzes �ber die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufvertr�gen �ber Wohnungen und Einfamilienh�user vom 12. Juni 2020 (BGBl S. 1245), mit dem die �� 656 a ff. BGB eingef�gt worden sind, vielerorts �blich, dass der K�ufer die gesamte Maklerprovision allein trug (vgl. BT-Drs. 19/15827 S. 1), ohne dass dies zum Anlass genommen wurde, eine Pflichtverletzung des Maklers gegen�ber dem Verk�ufer anzunehmen. Ziel der gesetzlichen Neuregelung war es vielmehr, K�ufer (sofern es sich beim Kaufobjekt um eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus handelt) von Maklerkosten, die sie nicht verursacht haben und die nicht prim�r in ihrem Interesse angefallen sind, zu entlasten (vgl. BT-Drs. 19/15827 S. 1, 11). Vorliegend wurde sp�ter tats�chlich eine K�uferprovision in H�he von 5,95% (inkl. Umsatzsteuer) abgerechnet. Das Berufungsgericht hat au�erdem den Vortrag der Beschwerdef�hrerin nicht in Zweifel gezogen, sodass eine Beweiserhebung insoweit nicht entscheidungserheblich und daher nicht notwendig war. Den Zeugen B. hatte die Beschwerdef�hrerin �berdies zu diesem Aspekt nicht benannt.

67 Wenn die Beschwerdef�hrerin mit ihrer Verfassungsbeschwerde nunmehr ausf�hrt, der Zeuge B. habe ihr versichert, dass die K�ufer eine Provision ungef�hr in der H�he ihrer eigenen Provision (also 3%) zahlen m�ssten, weicht dies von dem Vortrag im zivilgerichtlichen Verfahren ab.

68 Dass sich die Gerichte zus�tzlich mit der Frage befasst haben, ob eine Doppelt�tigkeit der Kl�gerin hier �berhaupt zul�ssig gewesen ist (und dies im Ergebnis bejaht haben), begr�ndet ebenfalls keinen Geh�rsversto�. Letztlich handelt es sich um einen vorgeschalteten Pr�fungspunkt, der sich – so die Doppelt�tigkeit rechtswidrig gewesen w�re – zugunsten der Beschwerdef�hrerin ausgewirkt h�tte.

69 (2) Trifft danach die Behauptung der Beschwerdef�hrerin, das Landgericht M�nchen I habe sich ausschlie�lich mit der Frage der Zul�ssigkeit der Doppelt�tigkeit der Kl�gerin besch�ftigt, nicht zu, so kann auch der Argumentation der Beschwerdef�hrerin, wonach dies der Grund gewesen sei, dass ihr weiterer Vortrag zur Anfechtung der Freigabe des Expos�s, zur Verwirkung und zur Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch nicht zur Kenntnis genommen worden sei, nicht gefolgt werden. Insoweit wurde bereits umfassend dargestellt, dass das Berufungsgericht den Vortrag der Beschwerdef�hrerin sehr wohl in seinem Kern zur Kenntnis genommen und auch ber�cksichtigt hat. Lediglich das Ergebnis der rechtlichen W�rdigung ist nicht im Sinn der Beschwerdef�hrerin ausgefallen. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Geh�r ergibt sich daraus gerade nicht. Die Beschwerdef�hrerin setzt sich ihrerseits auch gar nicht im Einzelnen argumentativ mit der angefochtenen gerichtlichen Entscheidung auseinander, sondern wiederholt letztlich auch im Verfassungsbeschwerdeverfahren abermals ihre anderslautende Rechtsauffassung. Auch dass das angefochtene Urteil des Landgerichts auf dem geltend gemachten Geh�rsversto� beruhe, ist nicht ansatzweise dargelegt und auch nicht ersichtlich. Die blo�e Behauptung der Beschwerdef�hrerin, sie h�tte im Falle entsprechender gerichtlicher Hinweise ihren Vortrag weiter vertieft, gen�gt nicht.

70 Bez�glich des weiteren Vortrags der Beschwerdef�hrerin wird lediglich erg�nzend auf Folgendes hingewiesen:

71 Der Hinweis im Urteil des Landgerichts auf die „unstreitig letztlich von den K�ufern verlangte Provisionsh�he von 5%“ bezog sich – entgegen der Auffassung der Beschwerdef�hrerin – offensichtlich auf die im Ergebnis von der Kl�gerin in Rechnung gestellte K�uferprovision. Dass diese niedriger als 7,14% gewesen ist, war zwischen den Parteien unstreitig. Die unterschiedlichen Angaben mit 5,95% (Beschwerdef�hrerin) bzw. 5% (Urteil des Landgerichts) erkl�ren sich aus der unterschiedlichen Betrachtungsweise einmal mit bzw. einmal ohne Umsatzsteuer.

72 Dazu, aus welchen Gr�nden das Berufungsgericht hier verfassungsrechtlich verpflichtet gewesen w�re, ein Sachverst�ndigengutachten zur H�he einer �blichen Provision einzuholen, tr�gt die Beschwerdef�hrerin nichts N�heres vor.

73 Es kann nicht festgestellt werden, dass das Berufungsgericht verkannt h�tte, dass es vorliegend um die Freiheit der Willensentschlie�ung der Beschwerdef�hrerin beim Abschluss des Maklervertrages ging, nicht jedoch um die Vertragsfreiheit der K�ufer und der Kl�gerin. Das Berufungsgericht ist lediglich zu dem Ergebnis gelangt, dass die Willensentschlie�ung der Beschwerdef�hrerin nicht in einer Art und Weise beeintr�chtigt wurde, die zu einer Anfechtung nach � 123 Abs. 1 BGB berechtigen w�rde.

74 Schlie�lich hat das Berufungsgericht auch den Vortrag der Beschwerdef�hrerin zur Frage der Wirksamkeit der Allgemeinen Gesch�ftsbedingungen der Kl�gerin zur Kenntnis genommen und in Erw�gung gezogen. Es wurden jedoch ausdr�cklich keine rechtlichen Bedenken gegen deren Wirksamkeit gesehen. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese unter Anwendung von Bundesrecht ergangene Bewertung sind nicht ersichtlich.

75 3. Bei dieser Sachlage verst��t das angefochtene Urteil des Landgerichts M�nchen I auch nicht gegen das Willk�rverbot (Art. 118 Abs. 1 BV). Willk�rlich w�re eine gerichtliche Entscheidung nur dann, wenn sie bei W�rdigung der die Verfassung beherrschenden Grunds�tze nicht mehr verst�ndlich w�re und sich der Schluss aufdr�ngte, sie beruhe auf sachfremden Erw�gungen. Selbst eine fehlerhafte Anwendung einfachen Rechts begr�ndet allein noch keinen Versto� gegen Art. 118 Abs. 1 BV. Die Entscheidung d�rfte unter keinem Gesichtspunkt rechtlich vertretbar erscheinen; sie m�sste schlechthin unhaltbar, offensichtlich sachwidrig, eindeutig unangemessen sein (st�ndige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 7. August 2013 VerfGHE 66, 144/152; vom 5.12.2017 – Vf. 55- VI-16 – juris Rn. 21; vom 24. August 2022 – Vf. 9-VI-21 – juris Rn. 53 m. w. N.).

76 Die Beschwerdef�hrerin tr�gt hierzu keine neuen Gesichtspunkte oder verfassungsrechtlichen Erw�gungen vor, sondern verweist lediglich auf eine „abw�gende W�rdigung aller vorgetragenen Umst�nde“. Diese begr�nden aber, wie bereits dargelegt, gerade keine Willk�r. Insbesondere sind die bereits im Rahmen der Pr�fung eines etwaigen Geh�rsversto�es eingehend dargestellten, auf Bundesrecht beruhenden materiellen Erw�gungen des Landgerichts offensichtlich nicht unvertretbar und somit auch im Licht von Art. 118 Abs. 1 BV von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.

IV.

77 Das Verfahren ist kostenfrei (Art. 27 Abs. 1 Satz 1 VfGHG).

Leitsatz

Teilweise unzul�ssige, im �brigen unbegr�ndete Verfassungsbeschwerde gegen zivilgerichtliche Entscheidungen im Berufungsrechtszug.

Leitsatz

Aus dem Vorliegen eines Verfahrensfehlers kann nicht unmittelbar auf eine Besorgnis der Befangenheit geschlossen werden. (Rn. 41) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Geht das Gericht auf die wesentlichen Rechtsausf�hrungen oder den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die f�r das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgr�nden nicht ein, so l�sst dies auf die Nichtber�cksichtigung des Vorbringens schlie�en, sofern es nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstanziiert war. (Rn. 48) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Nicht jeder Versto� gegen � 139 ZPO stellt zugleich eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Geh�r dar. (Rn. 49) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Ob ein Beweisthema entscheidungserheblich ist, obliegt der materiellrechtlichen Einsch�tzung des zur Entscheidung berufenen Gerichts, welche verfassungsrechtlich nur daraufhin �berpr�fbar ist, ob sie gegen das Willk�rverbot verst��t. (Rn. 50) (redaktioneller Leitsatz)

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Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen eine zivilgerichtliche Berufungsentscheidung

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