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8 K 12012/25•VG Karlsruhe 8. Kammer, 2026-07-07, 8 K 12012/25
8 K 12012/25Tribunale amministrativo / Chamber 87 lug 2026
1. Im Rahmen der Schlussabrechnung kann über einen Antrag auf Corona-Überbrückungshilfe ohne die Einschränkungen der §§ 48 und 49 LVwVfG entschieden werden. 2. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage eines im Rahmen der Schlussabrechnung ergangenen Bescheids ist der Erlass des Widerspruchsbescheids. Vorbringen eines Antragstellers im Rahmen des Widerspruchsverfahrens zu einem Schlussabrechnungsbescheid, mit dem er seine Angaben zur Schlussabrechnung ändert oder ergänzt, sind von der L-Bank zu berücksichtigen. Ansonsten liegt ein Ermessensausfall vor.
Entscheidungsdatum: 2026-07-07
Aktenzeichen: 8 K 12012/25
ECLI: ECLI:DE:VGKARLS:2026:0707.8K12012.25.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: Art 3 Abs 1 GG, § 48 VwVfG BW, § 49 VwVfG BW, § 114 VwGO, VwV Corona-Überbrückungshilfe
Im Rahmen der Schlussabrechnung kann über einen Antrag auf Corona-Überbrückungshilfe ohne die Einschränkungen der §§ 48 und 49 LVwVfG entschieden werden.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage eines im Rahmen der Schlussabrechnung ergangenen Bescheids ist der Erlass des Widerspruchsbescheids. Vorbringen eines Antragstellers im Rahmen des Widerspruchsverfahrens zu einem Schlussabrechnungsbescheid, mit dem er seine Angaben zur Schlussabrechnung ändert oder ergänzt, sind von der L-Bank zu berücksichtigen. Ansonsten liegt ein Ermessensausfall vor.
Der Bescheid der Beklagten vom 12. Mai 2025 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 20. Oktober 2025 wird aufgehoben, soweit er dem entgegensteht und die Rückforderung eines 15.090,09 Euro übersteigenden Betrages anordnet.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des von der Beklagten vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1 Die Klägerin wendet sich gegen die teilweise Ablehnung der Gewährung von Corona-Überbrückungshilfe I in einem Schlussbescheid und die Rückforderung von 17.069,98 Euro vorläufig gewährter Hilfe.
2 Die Klägerin ist eine Gesellschaft, die im Bereich des Anlagenbaus sowie der industriellen Teilreinigung und der Entwicklung von chemischen Reinigungs- und Lösungsmitteln hierfür tätig ist. Alleiniger Gesellschafter war und ist ausweislich der vom Kläger auf Aufforderung des Gerichts vorgelegten Gesellschafterliste vom 16. Dezember 2016 R… W…. Die Klägerin beantragte am 6. Oktober 2020 die Gewährung von Corona-Überbrückungshilfe I, die allgemein den Zeitraum von Juni bis August 2020 betraf. Dabei wurde von der Klägerin allein für den Monat August 2020 ein Förderbetrag von 50.000 Euro beantragt. Es wurde angegeben, im August 2020 habe der Umsatzrückgang 80,44 % betragen. Daher seien 80 % der Fixkosten förderbar.
3 Mit Bescheid vom 5. November 2020 gewährte die Beklagte der Klägerin Überbrückungshilfe I als Billigkeitsleistung in Höhe von 50.000 Euro aus Mitteln des Bundes.
4 Der Hilfebewilligung war folgende Bestimmung beigefügt:
5 „1. Die Bewilligung der Überbrückungshilfe, insbesondere in Bezug auf die Höhe, ergeht unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung. Der Betrag verringert sich vor allem dann, wenn sich der Umsatzrückgang soweit reduziert, dass ein niedrigerer Anrechnungssatz Anwendung findet bzw. die Überbrückungshilfe für einzelne Monate ganz entfällt oder weitere anrechenbare Leistungen aus corona-bedingten Hilfsprogrammen gewährt werden.“
6 Dem Bescheid waren außerdem als solche bezeichnete Nebenbestimmungen beigefügt, unter anderem:
7 „4. Nach Ablauf des letzten Leistungsmonats, spätestens jedoch bis 31. Dezember 2021, ist eine durch eine/n von Ihnen dafür beauftragte/n Steuerberater/in, Wirtschaftsprüfer/in oder vereidigte/n Buchprüfer/in erstellte Schlussabrechnung über die empfangenen Leistungen vorzulegen. In der Schlussabrechnung hat die/der Steuerberater/in, Wirtschaftsprüfer/in oder vereidigte Buchprüfer/in den tatsächlich entstandenen Umsatzrückgang im April und Mai 2020, den tatsächlich erzielten Umsatz im jeweiligen Leistungsmonat im Vergleich zum Vergleichsmonat, die tatsächlich angefallenen betrieblichen Fixkosten in den jeweiligen Monaten und die tatsächlich in Anspruch genommenen Leistungen aus anderen corona-bedingten Hilfsprogrammen und etwaige Versicherungsleistungen, die aufgrund corona-bedingter Umsatzeinbußen gezahlt wurden, über das Online-Portal zu bestätigen. Kommen Sie Ihrer Pflicht zur vollständigen Vorlage der Schlussrechnung und der die in der Schlussrechnung gemachten Angaben belegenden Nachweise nicht innerhalb von vier Wochen nach erfolgter Anmahnung nach, behalten wir uns vor, die gesamte Überbrückungshilfe zurückzufordern.
8 5. Wir behalten uns im Einzelfall im Nachgang eine Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung der Überbrückungshilfe, der Schlussabrechnung gemäß Nummer 4 der Nebenbestimmungen dieses Bescheids sowie der Verwendung der Überbrückungshilfe vor. In diesem Fall sind die Bewilligungsstelle und das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg sowie von diesen beauftragte Dritte berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Verwendung der Überbrückungshilfe durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Sie haben die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.
9 Der Rechnungshof ist gemäß §§ 91, 100 LHO berechtigt, bei den Empfängern Prüfungen im Sinne des § 92 LHO durchzuführen. Der Bundesrechnungshof ist ebenfalls berechtigt, bei den Leistungsempfängern zu prüfen (im Sinne der §§ 91, 100 Bundeshaushaltsordnung) und im begründeten Einzelfall auch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.
10 6. Die Überbrückungshilfe ist zu erstatten, soweit im Schlussbescheid eine abweichende Feststellung der Höhe der Billigkeitsleistung getroffen wird oder dieser Bescheid nach Verwaltungsverfahrensrecht (§§ 43, 48, 49, 49a LVwVfG) mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder sonst unwirksam geworden ist. Dies gilt insbesondere, wenn der Antragsteller seine Geschäftstätigkeit vor dem 31.08.2020 dauerhaft einstellt oder Insolvenz angemeldet hat, die Überbrückungshilfe durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden ist oder sich durch nachträglich eintretende Ereignisse herausstellt, dass die Überbrückungshilfe nicht benötigt wird.“
11 Am 25. März 2024 wurde durch die von der Klägerin beauftragte Steuerberatungsgesellschaft die Schlussrechnung eingereicht, mit der für August 2020 weiterhin Überbrückungshilfe I in Höhe von 50.000 Euro geltend gemacht wurde. Für Juni und Juli 2020 wurde weiterhin kein Umsatzrückgang mitgeteilt. Für August 2020 wurde ein Umsatzrückgang im Vergleich zum August 2019 im Umfang von 80,36 % angegeben. Unter der Position 01 wurden Fixkosten für Miete in Höhe von 31.533 Euro eingetragen. Die Gesamthöhe der Fixkosten habe bei 75.848,83 Euro gelegen. Zu der geltend gemachten Fixkostenposition 01 gehörte die von der Klägerin an die Eigentümer des Betriebsgrundstücks nebst aufstehendem Gebäude, das zur Fertigung von Reinigungsanlagen und Ausführung von Lohnreinigungen diente, gezahlte Miete für den fraglichen Zeitraum in Höhe von monatlich 29.700 Euro (netto). Eigentümer dieses Grundstücks in … in der … W…-Straße waren zu diesem Zeitpunkt R… und D… W… mit je hälftigen Miteigentumsanteilen. In dem diesbezüglich geschlossenen Mietvertrag vom 3. September 2009 in der Fassung der Änderungen vom 1. Dezember 2020 und vom 17. März 2017 war auch bestimmt, dass die Klägerin als Mieterin die Nebenkosten für Grundsteuer und Gebäudeversicherung trägt. Diese würden von der Vermieterin jährlich in Rechnung gestellt. Es wurde im Vertrag festgehalten, dass die Mieterin folgende Leistungen direkt beziehe und die Kosten gegenüber den Verbrauchsunternehmen trage: Strom, Wasser, Heizung und Müll. Ferner waren für August 2020 unter der Fixkostenposition 01 „Mietkosten“ Mietzahlungen für ein Büro (160 Euro), eine Wohnung (1.010 Euro) und eine Garage (280 Euro) auf dem Grundstück C… Straße … in … geltend gemacht. Dazu wurde ein Mietvertrag vorgelegt, der zwischen der Klägerin und der Grundstücksgemeinschaft von R… und D… W… über Büroräume und Stellplätze im Anwesen C… Straße …, …, zu einer Netto-Gesamtmiete von 1.450 Euromonatlich geschlossen worden war. Nach diesem Mietvertrag sollte der Mieter sämtliche Betriebskosten einschließlich Grundsteuer und Gebäudeversicherung tragen. Schließlich waren unter der Fixkostenposition 01 (Mietkosten) auch Mietnebenkosten für das Gebäude C… Straße … in N… in Höhe von 383 Euro angegeben.
12 Unter dem 23. Januar 2025 trug die Klägerin zur Corona-Bedingtheit der Umsatzeinbußen vor.
13 Mit Schlussbescheid vom 12. Mai 2025 gewährte die Beklagte der Klägerin Überbrückungshilfe I in Höhe von 32.930,02 Euro für den beantragten Zeitraum. Der in der Schlussabrechnung darüber hinausgehend geltend gemachte Betrag an Überbrückungshilfe I wurde abgelehnt. Mit der Bekanntgabe des Schlussbescheids wurde der vorläufig erlassene Bescheid vom 5. November 2020 ersetzt und als von Anfang an unwirksam erklärt. Es wurde angeordnet, dass die Klägerin den Betrag von 17.069,98 Euro bis zum Ablauf von sechs Monaten ab dem Datum dieses Schlussbescheids zurückzahlen müsse. Von der Geltendmachung eines Zinsanspruchs nach § 49a Abs. 3 Satz 2 LVwVfG wurde zunächst abgesehen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die FAQ des Bundes zur Corona-Überbrückungshilfe I für kleine und mittelständische Unternehmen benennten die im Rahmen dieses Programms erstattungsfähigen Kosten unter Nummer 2.4 abschließend. Gemäß Nummer 5.2 der FAQ des Bundes zur Überbrückungshilfe I seien Zahlungen innerhalb eines Unternehmensverbundes explizit nicht förderfähig. Die geltend gemachten Mietkosten aus dem Mietvertrag zwischen der Klägerin und der Grundstücksgemeinschaft R… und D… W… seien eine solche Zahlung. Daher seien sie nicht förderfähig.
14 Darauf erhob die Klägerin, vertreten durch einen Rechtsanwalt, mit Schreiben vom 6. Juni 2025 Widerspruch. Mit Schreiben vom 19. September 2025 – zugestellt am 27. September 2025 – wies die Beklagte die Klägerin darauf hin, dass die Zurückweisung des Widerspruchs geplant sei und gab Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen.
15 Am 8. Oktober 2025 begründete die Klägerin ihren Widerspruch. Die Annahme eines verbundenen Unternehmens verkenne die Vorgaben des Gerichtshofs der Europäischen Union in dem in der Rechtssache C-110/13 ergangenen Urteil vom 27. Februar 2014. Die bloße Feststellung einer familiären Beziehung oder bloße Beteiligungsüberschneidungen genügten nicht. Erforderlich sei eine konkrete Prüfung der Verhältnisse, dass eine gemeinsam handelnde Gruppe eine wirtschaftliche Einheit darstelle. Sie müssten sich abstimmen, um Einfluss auf die geschäftlichen Entscheidungen auszuüben. Werde dies nicht festgestellt, könne nicht automatisch auf einen Unternehmensverbund geschlossen werden. Hier sei nicht festgestellt worden, dass der Gesellschafter und seine Frau sowie die Klägerin abgestimmt agierten oder beherrschenden Einfluss aufeinander ausübten. Beispiele hätten sein können: identische Geschäftsführung, gemeinsame Finanzierungsvereinbarungen, wechselseitige wirtschaftliche Abhängigkeit über das übliche Maß hinaus, einheitliche Außendarstellung, Entscheidungskompetenzen der Ehefrau gegenüber der Mieterin oder sonstige konkrete Indizien. Die Grundstücksgemeinschaft habe immer nur diejenigen Mieterträge vereinnahmt, die zur Leistung des Kapitaldienstes für Grundstücksfinanzierungen notwendig gewesen seien, eine „Bereicherung“ innerhalb eines angeblichen familiären Unternehmensverbundes habe also ebenfalls nicht vorgelegen. Zudem hätten die Grundstücksgemeinschaft und die Klägerin nicht auf einem benachbarten Markt agiert. Es sei auch grundsätzlich klar, dass Betriebsstätten oder Zweigniederlassungen desselben Unternehmens nicht als rechtlich selbstständige Einheit gälten und damit auch nicht verbundene Unternehmen seien. Dies müsse folglich auch für Zahlungen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung gelten, wenn und sofern die Gesellschaft und die zugehörigen Gesellschafterinnen und Gesellschafter nicht als verbundene Unternehmen nach EU-Definition gälten. Diese Zahlungen würden als Fixkosten anerkannt und seien damit förderfähig.
16 Hilfsweise sei zu beachten, dass der Fixkostenkatalog der Überbrückungshilfe nicht nur pauschal „Miete“ umfasse, sondern eine differenzierte Liste von Gebäudekosten und nebeneinanderstehenden Kostenpositionen benenne, namentlich: Mieten und Pachten für Räume, weiterer Mietaufwand, Ausgaben für notwendige Instandhaltung/Wartung, Kosten für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigungs- und Hygienekosten, Grundsteuern, Versicherungen und vergleichbare Aufwendungen. Diese Bestandteile seien gesondert förderfähig, soweit sie tatsächlich angefallen, vertraglich begründet und nicht anderweitig erstattet worden seien. Selbst wenn die Bewilligungsstelle die an die Vermieterin geleistete Miete als innerbetrieblichen Transfer (bei Vorliegen eines Verbundes) als nicht zum Auslagenabfluss gehörig ansehen sollte, folge daraus nicht zwingend, dass sämtliche im Zusammenhang mit dem Gebäude stehenden, tatsächlich von der Klägerin getragenen Betriebskosten (z. B. Abschreibungen, Zinsaufwände, Grundsteueranteile, Betriebskosten-Heizung/Strom/Wasser, Versicherungsaufwendungen, Reparatur-/Instandhaltungszahlungen an Drittleister) ebenfalls ausnahmslos auszuscheiden seien. Die Verwaltungspraxis differenziere hier und lasse jedenfalls die Einzelfallprüfung zu, ob und in welchem Umfang einzelne Kostenarten trotz Nähe zum Vermieter als tatsächlich entstandene, nach Außen geflossene Fixkosten zu berücksichtigen seien. Diese Kosten seien im August 2020 in Höhe der Grundsteuer von 1.849,24 Euro und einem Zinsaufwand von 400,63 Euro entstanden (Anlage K 10). Dies sei auch keine nachträgliche Änderung der Fixkostenposition, sondern eine innenliegende Selbstverständlichkeit der Geltendmachung solcher förderfähigen Kosten. Etwas anders folge auch nicht aus Nummer 3.8 der FAQs zur Schlussabrechnung der Corona-Wirtschaftshilfen. Schließlich handele es sich bei der angegriffenen Entscheidung um einen Widerruf im Sinne des § 49 LVwVfG, dessen Voraussetzungen hier nicht gegeben seien.
17 Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 20. Oktober 2025 – zugestellt mit Postzustellungsurkunde an den Rechtsanwalt der Klägerin am 21. Oktober 2025 – zurückgewiesen. Zur Begründung führte die Beklagte aus, sie sei mit der Verwaltung von Billigkeitsleistungen im Rahmen der Überbrückungshilfe I nach Maßgabe der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen sowie nach Maßgabe der Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern über die Gewährung von Soforthilfe des Bundes als Billigkeitsleistungen für „Corona-Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen“ beauftragt worden. Die Voraussetzungen für die Gewährung der Überbrückungshilfe I ergäben sich aus den der genannten Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern als Anlage beigefügten Vollzugshinweisen für die Gewährung von Corona-Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen (im Folgenden: Vollzugshinweise). Ergänzt würden die Vollzugshinweise durch die Fragen und Antworten zur „Corona-Überbrückungshilfe I für kleine und mittelständische Unternehmen" – Förderzeitraum Juni bis August 2020 (im Folgenden: FAQ Bund Überbrückungshilfe I), sowie den FAQs zur Schlussabrechnung der Corona-Wirtschaftshilfen. Die Bewilligung der Billigkeitsleistungen erfolge nach Maßgabe des § 53 BHO und der Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg (LHO) sowie der Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV-LHO) für Baden-Württemberg, jeweils in der gültigen Fassung. Ein Rechtsanspruch auf Förderung bestehe nicht. Sie entscheide über den Antrag aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Maßstäbe der Vergabepraxis seien danach der Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG und der durch die haushaltsrechtliche Zweckbindung gezogene Leistungsrahmen unter Berücksichtigung der das Ermessen der L-Bank regelnden und bindenden Vorschriften und Regelungen des einschlägigen Förderprogramms, insbesondere der hierzu ergangenen Vollzugshinweise und FAQs Bund.
18 Der Widerspruch sei danach unbegründet. Die unter Fixkostenposition 01 geltend gemachten Kostenpositionen seien als verbundinterne Mietzahlungen nicht förderfähig. Es liege ein Unternehmensverbund aufgrund Parteiidentität und familiärer Verbindung vor. Gemäß Buchstabe A. I. Nummer 4 Abs. 1 Nr. 1 der Vollzugshinweise könne eine Überbrückungshilfe für die im Förderzeitraum anfallenden vertraglich begründeten oder behördlich festgesetzten und nicht einseitig veränderbaren betrieblichen Mieten und Pachten beantragt werden. Nach Buchstabe A. I. Nummer 3 Abs. 4 der Vollzugshinweise in Verbindung mit Nummer 5.2 der FAQ zur Überbrückungshilfe I seien Zahlungen für betriebliche Fixkosten innerhalb eines Unternehmensverbundes nicht förderfähig. Gemäß Buchstabe A. I. Nummer 3 Abs. 4 der Vollzugshinweise dürfe für verbundene Unternehmen nur ein Antrag für alle verbundenen Unternehmen insgesamt gestellt werden. Bei Personengesellschaften sei nur ein Gesellschafter für die Gesellschaft antragsberechtigt. Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe könnten nur einen Antrag stellen, unabhängig davon, wie viele Betriebsstätten sie hätten. Gemäß Buchstabe A. I. Ziffer 2 Abs 5 der Vollzugshinweise seien verbundene Unternehmen solche, soweit sie zumindest eine der folgenden Voraussetzungen erfüllten: a) Ein Unternehmen sei verpflichtet, einen konsolidierten Jahresabschluss zu erstellen; b) ein Unternehmen halte die Mehrheit der Stimmrechte der Aktionäre oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens; c) ein Unternehmen sei berechtigt, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsgremiums eines anderen Unternehmens zu bestellen oder abzuberufen; d) ein Unternehmen sei gemäß einem mit einem anderen Unternehmen abgeschlossenen Vertrag oder aufgrund einer Klausel in dessen Satzung berechtigt, einen beherrschenden Einfluss auf dieses Unternehmen auszuüben; e) ein Unternehmen, das Aktionär oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens sei, übe gemäß einer mit anderen Aktionären oder Gesellschaftern dieses anderen Unternehmens getroffenen Vereinbarung die alleinige Kontrolle über die Mehrheit der Stimmrechte von dessen Aktionären oder Gesellschaftern aus. Die genannten Voraussetzungen für den Status des verbundenen Unternehmens gälten in gleicher Weise bei der Umkehrung der genannten Beziehungen zwischen den betrachteten Unternehmen als erfüllt. Unternehmen, die durch eine natürliche Person oder eine gemeinsam handelnde Gruppe natürlicher Personen miteinander in einer der oben genannten Beziehungen stünden, gälten gleichermaßen als verbundene Unternehmen, sofern diese Unternehmen ganz oder teilweise in demselben Markt oder in benachbarten Märkten tätig seien. Bei steuerrechtlichen Betriebsaufspaltungen würden Besitzunternehmen und Betriebsgesellschaften als verbundene Unternehmen behandelt.
19 Bei der Vermieterin handele es sich hier um eine Grundstücksgemeinschaft, welche aus dem Alleingesellschafter der Klägerin, Herrn R… W…, und dessen Frau D… W… bestehe. Aufgrund der Personenidentität und der familiären Verbindung werde eine gemeinsam handelnde Gruppe, welche einen beherrschenden Einfluss ausübe, regelmäßig vermutet und angenommen. Die Vermietung stelle eine Tätigkeit auf einem benachbarten Markt dar. Als „benachbarter Markt" gelte der Markt für eine Ware oder eine Dienstleistung, der dem betreffenden Markt unmittelbar vor- oder nachgeschaltet sei. Hierbei seien auch vertikale Beziehungen zu berücksichtigen. Nach den EU-Vorgaben seien die Kriterien für denselben und einen benachbarten Markt im Lichte der Notwendigkeit einer erhöhten Beihilfeintensität im Wege einer weiten Auslegung zu betrachten. Hintergrund sei, dass diese Gesellschaften keiner besonders intensiven staatlichen Förderung bedürften, weil sie auf die Ressourcen des Gesamtunternehmens, des Unternehmensverbundes, zugreifen könnten. So sei die Vermietung betrieblich genutzter Immobilien der betrieblichen Tätigkeit unmittelbar vorgeschaltet. Ferner werde mit der Überlassung der Betriebsimmobilie durch die Vermietung eine wesentliche Betriebsgrundlage der Klägerin zur Verfügung gestellt, wodurch ebenfalls ein beherrschender Einfluss der Gruppe gemeinsam handelnder natürlicher Personen auf das Unternehmen vorliege. Zur wesentlichen Betriebsgrundlage gehörten Wirtschaftsgüter, die zur Erreichung des Betriebszwecks erforderlich seien und denen ein besonderes wirtschaftliches Gewicht für die Betriebsführung zukomme (z. B. Fabrikgrundstück, Geschäftsräume). Die Überlassung der Geschäftsräume aufgrund des laufenden Mietverhältnisses sei für die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes der Klägerin unerlässlich. Aufgrund des Vorgenannten seien die unter Fixkostenposition 01 geltend gemachten Kosten nicht förderfähig. Dadurch ergebe sich lediglich die Festsetzung einer Fördersumme in Höhe von 32.930,02 Euro.
20 Die Beklagte habe ihr Ermessen unter Berücksichtigung der geschilderten Gesamtumstände und unter Berücksichtigung des Gleichheitssatzes rechtmäßig ausgeübt, sodass dem Widerspruch auf der Grundlage der obenstehenden Erwägungen wie bei allen Antragstellern in vergleichbaren Fällen, die die Fördervoraussetzungen nicht erfüllen, nicht habe abgeholfen werden können.
21 Der Erstattungsanspruch der Beklagten folge aus § 49a Abs. 1 Satz 1 LVwVfG analog. Gemäß § 49a Abs. 1 Satz 1 LVwVfG seien bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden sei. Dies gelte in entsprechender Anwendung auch für den Fall, dass ein Verwaltungsakt, der die Corona-Hilfe zunächst nur vorläufig bewilligt habe, rückwirkend durch einen anderen Verwaltungsakt ersetzt werde, der die zugewendete Corona-Hilfe endgültig in geringerer Höhe festsetze oder vollständig ablehne.
22 Die Klägerin hat am 21. November 2025 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft der Bevollmächtigte der Klägerin sein bisheriges Vorbringen. Der Bescheid sei formell rechtswidrig, weil die Widerspruchsbegründung ausführe, im Widerspruchsverfahren seien keine entscheidungserheblichen Tatsachen mehr vorgetragen worden. Zudem sei die Begründung offenbar automatisiert und mit Textbausteinen erstellt, weshalb § 39 LVwVfG verletzt sei. Der Bescheid sei auch materiell rechtswidrig. Es liege kein verbundenes Unternehmen vor. Die Vermietung stelle keinen benachbarten Markt dar. Zudem habe die Miteigentümerin des vermieteten Grundstücks – die Ehefrau des Geschäftsführers der Klägerin – keinen Einfluss auf die Unternehmensführung der Klägerin gehabt. Im Übrigen seien bereits damals weitere nicht familienangehörige Geschäftsführer für die Klägerin bestellt gewesen. Die Rückforderung verstoße auch gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes, weil die Problematik der verbundenen Unternehmen aus den FAQ nicht ersichtlich gewesen sei. Jedenfalls förderfähig sei jedoch der Zinsaufwand in Höhe von 400,63 Euro und 5,20 Euro sowie die verausgabte Grundsteuer in Höhe von 1.849,24 Euro.
23 Auf Nachfrage des Gerichts hat der Bevollmächtigte der Klägerin zunächst schriftsätzlich sowie ergänzend in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt, die unter Fixkostenposition 01 geltend gemachten Mietkosten in Höhe von 31.533 Euro ergäben sich aus dem Mietvertrag vom 17. März 2017 über das Grundstück in der … W…-Straße … in … mit einer monatlichen Miete von 29.700 Euro netto und der Miete aus dem Mietvertrag vom 29. Dezember 2018 über die Büroräume in der C… Straße … in … mit einer monatlichen Netto-Miete von 1.450 Euro. Die weiteren 383 Euro ergäben sich aus den im August 2020 zusätzlich geltend gemachten Mietnebenkosten für das Objekt C… Straße …. Diese Kosten seien versehentlich unter die Position 01 „Mietzahlungen“ eingeordnet worden. Sie hätten richtigerweise unter der Fixkostenposition 06 (Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung und Hygienemaßnahmen) geltend gemacht werden müssen. Zur Vorauszahlung auf diese Betriebskosten habe die Vermieterin aus § 2 des Mietvertrages einen Anspruch gehabt. Die übrigen Mietnebenkosten für die Halle auf dem Grundstück in … seien zum 31. Dezember 2020 abgerechnet worden und daher nicht in den Aufwendungen für August 2020 enthalten. In der Summe ergebe dies 31.533 Euro (29.700 + 1.450 + 383 Euro). Sonstige Nebenkosten seien unter der Position 06 angegeben worden. Für August 2020 seien dies 8.375,29 Euro gewesen.
24 Unabhängig von der unberechtigten Annahme eines verbundenen Unternehmens hätten der Klägerin tatsächlich angefallene Fixkosten anerkannt werden müssen bezüglich des Zinsaufwands in Höhe von 400,63 Euro und 5,20 Euro sowie von Grundsteuer in Höhe von 1.849,24 Euro (dazu bereits Anlage K 10). Nehme die Beklagte einen Verbund an, müssten die Kosten der Vermieterin berücksichtigt werden. Aus dem ergänzenden Leitfaden des Bundeswirtschaftsministeriums vom 19. Juli 2024 (Nr. I.1 Beispiel 2) werde wie folgt zitiert:
25 „Statt Mietzahlungen können im Unternehmensverbund aber Gebäudeaufwendungen (wie Abschreibungen und Erhaltungsaufwand) der Immobilie als Fixkosten angegeben und berücksichtigt werden. Da es sich in beiden Fällen um Aufwendungen für die betriebliche Immobilie handelt, ist die nachträgliche Geltendmachung von Gebäudeaufwendungen statt Mietzahlungen nicht als Beantragung neuer Fixkosten zu betrachten.“
26 Die Klägerin beantragt,
27 1. die Beklagte zu verpflichten, ihr auf ihren Antrag vom 6. Oktober 2020 weitere Überbrückungshilfe I in Höhe von 17.069,98 Euro zu gewähren und
28 den Bescheid der Beklagten vom 12. Mai 2025 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 20. Oktober 2025 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht und eine Rückforderung von 17.069,98 Euro anordnet,
29 2. hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, über ihren Antrag vom 6. Oktober 2020 auf Gewährung von Überbrückungshilfe I unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts insoweit erneut zu entscheiden, als mit dem Bescheid der Beklagten vom 12. Mai 2025 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 20. Oktober 2025 die Gewährung eines 32.930,02 Euro überschreitenden Betrages von 17.069,98 Euro abgelehnt wurde, und
30 den Bescheid der Beklagten vom 12. Mai 2025 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 20. Oktober 2025 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht und eine Rückforderung von 17.069,98 Euro anordnet, sowie
31 3. die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
32 Die Beklagte beantragt,
33 die Klage abzuweisen.
34 Zur Begründung wiederholt sie die im Widerspruchsbescheid enthaltenen Ausführungen. Ergänzend führt sie auf gerichtliche Nachfrage zur Berechnung des in der Schlussrechnung gewährten Betrages aus: Die Klägerin habe für den Monat August 2020 einen Gesamtbetrag in Höhe von 75.848,83 Euro geltend gemacht. Die unter Position 01 geltend gemachten verbundinternen Mietzahlungen in Höhe von 31.533 Euro seien gekürzt worden. Die Kürzung der Fixkostenposition 01 habe eine Anpassung der Fixkostenposition 12 (Personalaufwendungen – „11“) zur Folge. Die Personalaufwendungen würden pauschal mit 10 % der Fixkosten der Nummern 01 bis 10 berücksichtigt. Die Addition der berücksichtigungsfähigen Fixkostenpositionen 01 bis 10 habe einen Betrag von 37.420,48 Euro ergeben. Die Fixkostenposition 12 („11“) werde daher mit 3.742.05 Euro hinzugerechnet. Daraus ergebe sich ein Betrag von 41.162,53 Euro. Der Anteil der förderbaren Fixkosten liege im August 2020 bei 80 %, woraus der festgesetzte Betrag von 32.930,02 Euro folge. Bei der Fixkostenposition 01 werde bei Mieten auf die Nettomiete abgestellt. Soweit die Klägerin in der Widerspruchsbegründung die Fixkostenposition 03 (Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen) in Höhe von 400,63 Euro und die Fixkostenposition 07 (Grundsteuer) in Höhe von 1.849,24 Euro geltend mache, könnten diese Fixkosten nicht mehr berücksichtigt werden. Nach Nummer 3.8 der FAQs zur Schlussabrechnung der Corona-Wirtschaftshilfen seien Änderungen nach Erlass des Schlussbescheids nicht mehr möglich.
35 Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die Akte der Beklagten und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.
36 Die Klage hat nur im tenorierten Umfang Erfolg.
37 I. Die Klage ist jedoch insgesamt zulässig.
38 Sie ist bezüglich der begehrten weitergehenden Bewilligung von Corona-Überbrückungshilfe in einem Schlussbescheid als Verpflichtungsklage statthaft (§ 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO). Die Klägerin begehrt den Erlass eines Verwaltungsakts. In diesem Vornahmeantrag als Minus enthalten ist der Anspruch auf erneute Bescheidung ihres Antrags. Dieser Anspruch muss nicht als eigenständiger Klageantrag behandelt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.10.2006 – 6 B 47.06 – NVwZ 2007, 104 ff.; Schmidt-Kötters/Schramm in Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, § 42 Rn. 62 <Stand: 1.4.2026>; Riese in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, § 113 VwGO Rn. 210 <Stand: Juni 2017>).
39 Hinsichtlich der im Bescheid vom 12. Mai 2025 enthaltenen Anordnung der Rückzahlung ist die Klage als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO statthaft.
40 Die Klägerin verfügt für beide Klageanträge auch über eine Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO. Sie hat möglicherweise aus Art. 3 Abs. 1 GG einen Anspruch auf die Gewährung von Überbrückungshilfe I oder auf Neubescheidung ihres Antrags (§ 42 Abs. 2 Var. 2 VwGO). Durch die Anordnung der Rückzahlung ist sie belastet und möglicherweise in ihren Rechten verletzt (§ 42 Abs. 2 Var. 1 VwGO). Das Vorverfahren nach § 68 Abs. 2 VwGO wurde ordnungsgemäß durchgeführt. Die Klagefrist des § 74 Abs. 2 VwGO von einem Monat ist beachtet. Der Widerspruchsbescheid wurde am 21. Oktober 2025 zugestellt. Am 21. November 2025 hat die Klägerin Klage erhoben.
41 II. Die Verpflichtungsklage ist in ihrem Hauptantrag unbegründet. Lediglich die hilfsweise erhobene Klage auf Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung des Antrags auf Überbrückungshilfe I ist im tenorierten Umfang begründet (1). Die Anfechtungsklage gegen die Anordnung der Rückforderung der bereits ausgezahlten Hilfe ist ebenfalls nur im tenorierten Umfang begründet (2).
42 1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die weitergehende Gewährung von Corona-Überbrückungshilfe I (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
43 Sie hat jedoch einen Anspruch auf erneute Bescheidung ihres Antrages, soweit die Beklagte nicht über die geltend gemachten Fixkosten der Grundsteuer in Höhe von 1.849,24 Euro und einen Zinsaufwand von 400,63 Euro entschieden hat. Nur insoweit ist der Bescheid der Beklagten vom 12. Mai 2025 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Oktober 2025 rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Die Entscheidung leidet insoweit an einem Ermessensfehler (§ 114 VwGO).
44 a) Bei der Ersetzung des vorläufigen Bescheids vom 5. November 2020 durch den Schluss-Ablehnungsbescheid vom 12. Mai 2025 ist die Beklagte nicht an die Voraussetzungen der §§ 48 und 49 LVwVfG gebunden.
45 Denn die Beklagte hat zunächst nur eine ausdrücklich so bezeichnete vorläufige Entscheidung über die Gewährung der Überbrückungshilfe getroffen. Dabei hat sie sich einer für den Bereich des Subventionsrechts von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannten Regelungstechnik bedient.
46 Eine Subvention kann unter dem Vorbehalt einer späteren endgültigen Entscheidung bewilligt werden, wenn und soweit eine bestehende Ungewissheit hierfür einen sachlichen Grund gibt. Der Vorbehalt endgültiger Regelung bewirkt, dass die Behörde die vorläufige Regelung im Ausgangsbescheid durch die endgültige Regelung im Schlussbescheid ersetzen kann, ohne insoweit an die Einschränkungen der §§ 48 und 49 LVwVfG gebunden zu sein. Der Regelungsinhalt des Ausgangsbescheides besteht insoweit darin, dass der Begünstigte die empfangene Beihilfe nur vorläufig bis zum Erlass der endgültigen Entscheidung behalten darf. Deshalb geht die Bindungswirkung eines solchen Verwaltungsakts nicht dahin, dass er eine Rechtsgrundlage für das endgültige Behalten der Beihilfe bildet. Das bedeutet, dass es bei der späteren endgültigen Regelung keiner Aufhebung der unter Vorbehalt ergangenen Bewilligung bedarf (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.11.2009 – 3 C 7.09 – BVerwGE 135, 238, juris Leitsatz und Rn. 15 f.).
47 Der sachliche Grund für die vorläufige Bewilligung bestand hier darin, dass der Sachverhalt für die Gewährung der Hilfe bei deren vorläufiger Bewilligung noch nicht endgültig ermittelt werden konnte (ebenso: VG Hamburg, Urteil vom 17.6.2025 – 16 K 1094/24 – juris Rn. 42 ff. zur Schlussabrechnung bei der Überbrückungshilfe III Plus; VG Berlin, Beschluss vom 25.3.2025 – 38 K 513/24 – juris Rn. 3 zur Endabrechnung bei Neustarthilfe). Daher kann im Rahmen der Schlussabrechnung über einen Antrag auf Corona-Überbrückungshilfe ohne die Einschränkungen der §§ 48 und 49 LVwVfG entschieden werden.
48 b) Die Ablehnung der weitergehenden Gewährung der Überbrückungshilfe genügt teilweise nicht den hierfür geltenden materiell-rechtlichen Vorgaben.
49 aa) Die Beklagte gewährt nach Maßgabe der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere nach § 53 LHO und der auf einer Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern beruhenden VwV Corona-Überbrückungshilfe vom 25. März 2022 (GABl. S. 164), Corona-Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen als freiwillige Zahlung.Die Voraussetzungen für die Gewährung von Corona-Überbrückungshilfe I ergeben sich aus Teil A der der Verwaltungsvorschrift als Anlage beigefügten Vollzugshinweise, die ergänzt werden durch die Informationen zu besonders häufig gestellten Fragen (FAQs) zur „Corona-Überbrückungshilfe I für kleine und mittelständische Unternehmen“ (FAQ Überbrückungshilfe I) sowie den „Fragen und Antworten zur Schlussabrechnung der Corona-Wirtschaftshilfen“ (FAQ Schlussabrechnung). Ein Rechtsanspruch auf die Billigkeitsleistung soll nach Teil A Nr. 1 Abs. 2 der Vollzugshinweise ausdrücklich nicht begründet werden.
50 Dies entspricht der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu ermessenslenkenden Verwaltungsvorschriften, die nicht wie Gesetze und Rechtsverordnungen allein durch ihre Wirksamkeit subjektive Rechte und damit verbundene Ansprüche der Zuwendungsbewerber auf Gewährung der Zuwendung begründen können. Verwaltungsvorschriften entfalten über die ihnen zunächst ausschließlich innewohnende interne Bindung hinaus grundsätzlich nur durch den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und durch das im Rechtsstaatsprinzip verankerte Gebot des Vertrauensschutzes (Art. 20 und Art. 28 GG) eine anspruchsbegründende Außenwirkung. Die einschlägigen Richtlinien dürfen dabei vom Verwaltungsgericht nicht wie Gesetze oder Verordnungen gerichtlich ausgelegt werden, sondern dienen nur dazu, eine dem Gleichheitsgrundsatz entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten. Die Überprüfung hat sich damit in erster Linie darauf zu konzentrieren, ob der Anspruch der potentiellen Zuwendungsempfänger auf Wahrung des Gleichbehandlungsgebots beachtet ist und ob kein sonstiger Verstoß gegen einschlägige materielle Rechtsvorschriften vorliegt. Sind die Fördervoraussetzungen zulässigerweise in Förderrichtlinien geregelt, so müssen diese von der zuständigen Bewilligungsbehörde gleichmäßig, ohne Verstoß gegen andere Rechtsvorschriften und gemäß dem Förderzweck angewendet werden, wie dieser in den selbst gegebenen Richtlinien zum Ausdruck kommt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 13.7.2023 – 14 S 2699/22 – juris Rn. 62 f. und vom 31.3.2026 – 14 S 300/25 – juris Rn. 74 ff.; BVerwG, Urteil vom 16.6.2015 – 10 C 15.14 – BVerwGE 152, 211, juris Rn. 24; Bay. VGH, Beschlüsse vom 4.12.2023 – 22 ZB 22.2621 – juris Rn. 9 und vom 23.10.2023 – 22 ZB 23.1426 – juris Rn. 13 und 16; OVG NRW, Urteil vom 16.4.2026 – 4 A 2068/23 – juris Rn. 76 ff.).
51 Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für die Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides und des Bestehens eines Zuwendungsanspruchs ist die Anwendungspraxis und der Kenntnisstand der Beklagten zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung. Dem materiellen Recht folgend, das hier durch Art. 3 Abs. 1 GG und das Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit den Vollzugshinweisen und den FAQ sowie deren Anwendung durch die Beklagte in ständiger Praxis vorgegeben wird, ist daher auf den Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung abzustellen. Die Vorlage neuer Unterlagen oder neuer Tatsachenvortrag im Klageverfahren ist danach nicht zu berücksichtigen (vgl. Bay. VGH, Beschlüsse vom 4.10.2024 – 22 ZB 23.1744 – juris Rn. 16 und vom 27.2.2023 – 22 ZB 22.2554 – juris Rn. 12 und 14; Sächs. OVG, Beschluss vom 27.2.2023 – 6 B 305/22 – juris Rn. 6; BVerwG, Urteil vom 16.6.2015 – 10 C 15.14 – BVerwGE 152, 111, juris Rn. 24; VG Saarl., Urteil vom 6.12.2023 – 1 K 467/23 – juris Rn. 71; OVG NRW, Urteil vom 10.3.2026 – OVG 6 B 7/25 – juris Rn. 30 und 64; VG Würzburg, Urteil vom 9.5.2025 – W 8 K 24.818 – juris Rn. 47). Dies gilt auch für die Schlussabrechnung. Auch hier ist neuer Vortrag im Klageverfahren unbeachtlich (vgl. VG Gelsenkirchen, Gerichtsbescheid vom 4.11.2024 – 19 K 2385/24 – juris Rn. 21).
52 Zweck der Überbrückungshilfe ist es, in Form einer Billigkeitsleistung freiwillige Zahlungen zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz zu gewähren, wenn Unternehmen, Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe corona-bedingt erhebliche Umsatzausfälle erleiden. Durch Zahlungen als Beitrag zu den betrieblichen Fixkosten soll ihre wirtschaftliche Existenz gesichert werden (vgl. Teil A Nr. 1 Abs. 1 a. E. der Vollzugshinweise).
53 Antragsberechtigt für einen Fördermonat im Zeitraum Juni bis August 2020 sind nach Buchstabe A Nummer 3 Abs. 1 UAbs. 1 der Vollzugshinweise unabhängig von dem Wirtschaftsbereich, in dem sie tätig sind, Unternehmen einschließlich Sozialunternehmen gemäß Buchstabe A Nummer 2 Abs. 3, soweit sie sich nicht für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds qualifizieren, sowie Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb, wenn
54 a) sie ihre Tätigkeit von einer inländischen Betriebsstätte oder einem inländischen Sitz der Geschäftsführung aus ausführen und bei einem deutschen Finanzamt angemeldet sind,
55 b) sie nicht bereits am 31. Dezember 2019 in Schwierigkeiten gemäß Art. 2 Abs. 18 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (Verordnung
56 c) ihr Umsatz in den Monaten April und Mai 2020 zusammengenommen um mindestens 60 % gegenüber April und Mai 2019 zurückgegangen ist. Unternehmen, die aufgrund der starken saisonalen Schwankung ihres Geschäfts, im April und Mai 2019 weniger als 5 % des Jahresumsatzes 2019 erzielt haben, können von der in Satz 1 beschriebenen Bedingung des sechzigprozentigen Umsatzrückgangs freigestellt werden. Bei Unternehmen, die zwischen dem 1. April 2019 und dem 31. Oktober 2019 gegründet worden sind, sind statt der Monate April und Mai 2019 die Monate November und Dezember 2019 zum Vergleich heranzuziehen. Unternehmen, die nach dem 31. Oktober 2019 gegründet wurden, sind nicht antragsberechtigt.
57 Nach Buchstabe A Nummer 3 Abs. 4 der Vollzugshinweise darf für verbundene Unternehmen im Sinne von Buchstabe A Nummer 2 Abs. 5 nur ein Antrag für alle verbundenen Unternehmen gestellt werden. Bei Personengesellschaften ist nur einer der Gesellschafter für die Gesellschaft antragsberechtigt. Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe können nur einen Antrag stellen, unabhängig davon, wie viele Betriebsstätten sie haben.
58 Betriebliche Fixkosten im Sinne von Buchstabe A Nummer 4 der Vollzugshinweise fallen nach Buchstabe A Nummer 2 Abs. 8 der Vollzugshinweise im Förderzeitraum an, wenn sie in diesem Zeitraum erstmalig fällig sind. Buchstabe A Nummer 4 der Vollzugshinweise bestimmt, welche Kosten förderfähig sind. Nach Buchstabe A Nummer 4 Abs. 1 Nr. 1 gehören dazu unter anderem:
59 1. Mieten und Pachten für Gebäude, Grundstücke und Räumlichkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen. Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer sind förderfähig, wenn sie für das Jahr 2019 steuerlich abgesetzt wurden. Sonstige Kosten für Privaträume sind nicht förderfähig.
60 2. Weitere Mietkosten, insbesondere für Fahrzeuge und Maschinen,
61 3. Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen,
…
62 6. Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung und Hygienemaßnahmen,
63 7. Grundsteuern
… .
64 Nach Buchstabe A Nummer 4 Abs. 2 sind Zahlungen für betriebliche Fixkosten, die an mit dem Antragsteller verbundene Unternehmen im Sinne von Buchstabe A Nummer 2 Abs. 5 gehen, nicht förderfähig.
65 bb) Ausgehend hiervon ist mit Blick auf die geltend gemachten Fixkosten der Grundsteuer in Höhe von 1.849,24 Euro und eines Zinsaufwands von 400,63 Euro ein Ermessensausfall gegeben (2). Ein weiterer Ermessensfehler ist nicht zu erkennen (1). Die Beklagte ist mit Blick auf den festgestellten Ermessensfehler lediglich zur Neubescheidung verpflichtet (3).
66 (1) Soweit die Beklagte die Förderung der von der Klägerin unter der Fixkostenposition 01 geltend gemachten Mietzahlung für ein Gewerberaumgrundstück an den Gesellschafter der Klägerin und dessen Ehefrau in Höhe von 31.533 Euro monatlich abgelehnt hat, ist dies gerichtlich nicht zu beanstanden. Denn insoweit ist kein Ermessensfehler ersichtlich. Vielmehr hat die Beklagte die Förderung dieser Büro- und Gewerberaummiete im Einklang mit ihren Vollzugsbestimmungen abgelehnt.
67 (a) Nach Buchstabe A Nummer 4 Abs. 2 sind Zahlungen für betriebliche Fixkosten, die an mit dem Antragsteller verbundene Unternehmen im Sinne von Buchstabe A Nummer 2 Abs. 5 gehen, nicht förderfähig.
68 Nach dieser Bestimmung sind „verbundene Unternehmen“ Unternehmen, die zumindest eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
69 „(5) Verbundene Unternehmen sind Unternehmen, die zumindest eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
70 a) Ein Unternehmen ist verpflichtet, einen konsolidierten Jahresabschluss zu erstellen; b) ein Unternehmen hält die Mehrheit der Stimmrechte der Aktionäre oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens;
71 c) ein Unternehmen ist berechtigt, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs-, oder Aufsichtsgremiums eines anderen Unternehmens zu bestellen oder abzuberufen;
72 d) ein Unternehmen ist gemäß einem mit einem anderen Unternehmen abgeschlossenen Vertrag oder aufgrund einer Klausel in dessen Satzung berechtigt, einen beherrschenden Einfluss auf dieses Unternehmen auszuüben;
73 e) ein Unternehmen, das Aktionär oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens ist, übt gemäß einer mit anderen Aktionären oder Gesellschaftern dieses anderen Unternehmens getroffenen Vereinbarung die alleinige Kontrolle über die Mehrheit der Stimmrechte von dessen Aktionären oder Gesellschaftern aus.
74 Die genannten Voraussetzungen für den Status des verbundenen Unternehmens gelten in gleicher Weise bei der Umkehrung der genannten Beziehungen zwischen den betrachteten Unternehmen als erfüllt. Unternehmen, die durch ein oder mehrere andere Unternehmen untereinander in einer der oben genannten Beziehungen stehen, gelten ebenfalls als verbunden.
75 Unternehmen, die durch eine natürliche Person oder eine gemeinsam handelnde Gruppe natürlicher Personen miteinander in einer der oben genannten Beziehungen stehen, gelten gleichermaßen als verbundene Unternehmen, sofern diese Unternehmen ganz oder teilweise in demselben Markt oder in benachbarten Märkten tätig sind.“
76 Auch nach Nummer 5.2 Abs. 3 der FAQ Überbrückungshilfe I werden Zahlungen innerhalb eines Unternehmensverbunds explizit als nicht förderfähig genannt.
77 Welche Unternehmen als verbunden gelten, richtet sich – so Nummer 5.2 Abs. 1 der FAQ Überbrückungshilfe I – nach der EU-Definition. Auch mehrere Unternehmen, die derselben natürlichen oder einer gemeinsam handelnden Gruppe natürlicher Personen gehören, sind verbundene Unternehmen, sofern sie ganz oder teilweise in demselben Markt oder in sachlich benachbarten Märkten tätig sind. Als „benachbarter Markt“ gilt der Markt für eine Ware oder Dienstleistung, der dem betreffenden Markt unmittelbar vor- oder nachgeschaltet ist. Familiäre Verbindungen geltend als ausreichend für die Schlussfolgerung, dass natürliche Personen gemeinsam handeln (Fußnote 16 zu Nr. 5.2 der FAQ Überbrückungshilfe I). Als „gemeinsam handelnd“ im Sinne der oben genannten Definition sind auch natürliche Personen anzusehen, wenn sie sich abstimmen, um Einfluss auf die geschäftlichen Entscheidungen der betreffenden Unternehmen auszuüben, sodass diese Unternehmen unabhängig vom Bestehen vertraglicher Beziehungen zwischen den fraglichen Personen nicht als wirtschaftlich voneinander unabhängig angesehen werden können (Fußnote 16 zu Nr. 5.2 der FAQ Überbrückungshilfe I).
78 Als „benachbarter Markt“ gilt nach Nummer 5.2 der FAQ Überbrückungshilfe I der Markt für eine Ware oder eine Dienstleistung, der dem betreffenden Markt unmittelbar vor- oder nachgeschaltet ist (Anknüpfungspunkt ist nicht die örtliche Nähe). Benachbarte Märkte oder eng miteinander verbundene benachbarte Märkte sind Märkte, deren jeweilige Waren oder Dienstleistungen einander ergänzen oder deren Waren zu einer Produktpalette gehören, die in der Regel von der gleichen Kundengruppe für dieselbe Endverwendung gekauft werden. Vertikale Beziehungen in einer Wertschöpfungskette sollen ebenfalls berücksichtigt werden. Jeder Fall muss daher unter Berücksichtigung der besonderen Umstände und des spezifischen Kontexts geprüft werden (so Fußnote 17 zu Nummer 5.2 der FAQ Überbrückungshilfe I).
79 Nach Art. 1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1 – Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung – AGVO), auf den Fußnote 15 von Nummer 5.2 der FAQ Überbrückungshilfe I verweist, gilt als Unternehmen jede Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Dazu gehören insbesondere auch jene Einheiten, die eine handwerkliche Tätigkeit oder andere Tätigkeiten als Einpersonen- oder Familienbetriebe ausüben, sowie Personengesellschaften oder Vereinigungen, die regelmäßig einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen.
80 Art. 3 Abs. 3 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 enthält folgende Definition eines verbundenen Unternehmens:
81 „3. „Verbundene Unternehmen“ sind Unternehmen, die zueinander in einer der folgenden Beziehungen stehen:
82 a) ein Unternehmen hält die Mehrheit der Stimmrechte der Anteilseigner oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens;
83 b) ein Unternehmen ist berechtigt, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsgremiums eines anderen Unternehmens zu bestellen oder abzuberufen;
84 c) ein Unternehmen ist gemäß einem mit einem anderen Unternehmen geschlossenen Vertrag oder aufgrund einer Klausel in dessen Satzung berechtigt, einen beherrschenden Einfluss auf dieses Unternehmen auszuüben;
85 d) ein Unternehmen, das Aktionär oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens ist, übt gemäß einer mit anderen Aktionären oder Gesellschaftern dieses anderen Unternehmens getroffenen Vereinbarung die alleinige Kontrolle über die Mehrheit der Stimmrechte von dessen Aktionären oder Gesellschaftern aus.
86 Es besteht die Vermutung, dass kein beherrschender Einfluss ausgeübt wird, sofern sich die in Absatz 2 Unterabsatz 2 genannten Investoren nicht direkt oder indirekt in die Verwaltung des betroffenen Unternehmens einmischen – unbeschadet der Rechte, die sie in ihrer Eigenschaft als Aktionäre oder Gesellschafter besitzen.
87 Unternehmen, die durch ein oder mehrere andere Unternehmen oder einen der in Absatz 2 genannten Investoren unter einander in einer der in Unterabsatz 1 genannten Beziehungen stehen, gelten ebenfalls als verbunden.
88 Unternehmen, die durch eine natürliche Person oder eine gemeinsam handelnde Gruppe natürlicher Personen miteinander in einer dieser Beziehungen stehen, gelten gleichermaßen als verbundene Unternehmen, sofern diese Unternehmen ganz oder teilweise auf demselben Markt oder auf benachbarten Märkten tätig sind.
89 Als „benachbarter Markt“ gilt der Markt für eine Ware oder eine Dienstleistung, der dem betreffenden Markt unmittelbar vor- oder nachgeschaltet ist.“
90 „Wirtschaftliche Tätigkeit“ ist nach der Definition der der Europäischen Kommission in deren „Benutzerleitfaden zur Definition der KMU“ (2020, S. 36), auf den Fußnote 15 von Nummer 5.2 der FAQ Überbrückungshilfe I verweist, jede Tätigkeit, mit der Güter oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt gegen Entgelt oder zugunsten finanzieller Interessen angeboten werden.
91 Die Kommission nimmt die Unternehmenseigenschaft auch bei nicht gewinnorientierten Einheiten an, die mit gewinnorientierten Unternehmen im Wettbewerb stehen (vgl. Rosenfeld in Schulte/Kloos, Handbuch des Öffentlichen Wirtschaftsrechts, 2016, § 3 Rn. 23 m. w. N.). Vermietet eine natürliche Person Liegenschaften, so handelt es sich hierbei um „Waren“, für die ein Markt besteht. Sie tritt in Konkurrenz zu Unternehmen im Sinne des Beihilferechts. Für das Vorliegen einer wirtschaftlichen Tätigkeit wird nach dem EU-Beihilfenrecht im Verständnis der EU-Kommission, welches für die Beklagte hier maßgeblich war, weder eine Gewinnerzielungsabsicht noch eine besondere Dauerhaftigkeit der Tätigkeit vorausgesetzt (vgl. Rosenfeld in Schulte/Kloos, Handbuch des Öffentlichen Wirtschaftsrechts, 2016, § 3 Rn. 23 m. w. N.).
92 (b) Ausgehend hiervon ist die fragliche Mietzahlung von der Beklagten ohne Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot als Zahlung an ein verbundenes Unternehmen angesehen worden.
93 Die Einwendungen der Klägerin gegen die Versagung der Förderung durch die Beklagte greifen nicht durch. Die Klägerin bringt vor, es fehle an einer gemeinsamen Abstimmung des geschäftlichen Vorgehens zwischen der Klägerin und der Eigentümergemeinschaft. Zudem liege kein benachbarter Markt vor.
94 Nach dem vom Bevollmächtigten der Klägerin angeführten Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 27. Februar 2014 (C-110/13 Rn. 34 ff.) ist Art. 3 Abs. 3 UAbs. 4 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 dahingehend auszulegen, dass Unternehmen, die zueinander in keiner der in Art. 3 Abs. 3 UAbs. 1 Buchst. a bis d des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 genannten Beziehung stehen, aber wegen der Rolle, die eine natürliche Person oder eine gemeinsam handelnde Gruppe natürlicher Personen spielt, gleichwohl eine einzige wirtschaftliche Einheit darstellen, als verbundene Unternehmen im Sinne dieser Bestimmung anzusehen sind, sofern sie ganz oder teilweise in demselben Markt oder in benachbarten Märkten tätig sind. Im Übrigen ist die Voraussetzung des gemeinsamen Handelns natürlicher Personen erfüllt, wenn sich solche Personen abstimmen, um Einfluss auf die geschäftlichen Entscheidungen der betreffenden Unternehmen auszuüben, sodass diese nicht als wirtschaftlich voneinander unabhängige Unternehmen angesehen werden können. Dabei kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an:Es ist nicht zwingend erforderlich, dass zwischen den genannten Personen vertragliche Beziehungen bestehen oder dass sie auch nur die Absicht haben, die KMU-Definition zu umgehen. Aufgrund verwandtschaftlicher Beziehungen können – so der Gerichtshof der Europäischen Union in dem genannten Urteil – die genannten Personen in der Lage sein, sich abzustimmen, um Einfluss auf die geschäftlichen Entscheidungen der betreffenden Unternehmen auszuüben (Rn. 37; ebenso: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 31.3.2026 – 14 S 300/25 – juris Rn. 107).
95 Ausgehend hiervon ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Beklagte mit Blick auf die Mietzahlungen für das Betriebsgrundstück und für das Bürogebäude angenommen hat, dass es sich um Zahlungen innerhalb eines verbundenen Unternehmens handelt.
96 Denn einziger Gesellschafter der Klägerin war zum fraglichen Zeitpunkt R… W…, der zusammen mit seiner Ehefrau Eigentümer der der Klägerin vermieteten Betriebsgrundstücke ist. Zudem war R… W… seit Gründung der Klägerin im Jahr 2006 Geschäftsführer der Klägerin. Am 15. Dezember 2016 traten C… B… und J… K… als Geschäftsführer hinzu.
97 Eine gemeinsame Steuerung ist vor allem durch R… W… anzunehmen, der als Privatperson sowohl auf die Vermietung der hälftig in seinem Miteigentum stehenden Betriebsgrundstücke als auch auf den Betrieb der Klägerin beherrschenden Einfluss hat. Dabei ist davon auszugehen, dass sich seine Ehefrau als hälftige Miteigentümerin der Betriebsgrundstücke über die Vermietung der Grundstücke mit ihrem Ehemann und damit der Klägerin abspricht. Für eine Absprache in der Steuerung sowohl der Grundstücksvermietung als auch der Klägerin spricht auch, dass seit April 2023 nun der Sohn von R… und D… W… ebenfalls Geschäftsführer ist. Sowohl das Geschäft der Klägerin als auch die Vermietung der Grundstücke für die Klägerin wird offenbar als Familienunternehmung angesehen. Die Abspaltung der Betriebsgrundstücke von der Klägerin als GmbH hat den in der mündlichen Verhandlung vom Bevollmächtigten der Klägerin erklärten Zweck, dieses Vermögen nicht als Vermögen der klägerischen GmbH zu führen. Dies ist von Bedeutung für den Zugriff von Gläubigern auf die Grundstücke im Falle der Zwangsvollstreckung oder Insolvenz der Klägerin. Die Aufspaltung hat zudem – so der bevollmächtigte Steuerberater in der mündlichen Verhandlung – steuerliche Gründe, um die Freibeträge der Ehegatten zu nutzen.
98 Soweit der Bevollmächtigte der Klägerin angibt, die Ehefrau übe im Unternehmen der Klägerin keinerlei Tätigkeit und Einfluss mehr aus und erhalte außer der Mietzahlung keine Leistung von der Klägerin, vielmehr vertrete sie hinsichtlich der Vermietung der Grundstücke ihre eigene Position, mag dahinstehen, ob dies zutrifft. Denn es ist davon auszugehen, dass alle Familienmitglieder vom geschäftlichen Erfolg der Klägerin sowie des Vermietungsunternehmens profitieren und sie gemeinschaftlich beide Unternehmen letztlich abgestimmt in einer Weise steuern, die sie für optimal im Sinne der familiären Interessen halten.
99 Die Zahlung der Miete stellt damit eine verbundinterne Zahlung dar. Anders als bei Mietzahlungen an Dritte steht hier das Geld dem die Klägerin beherrschenden Gesellschafter und dessen Ehefrau weiter zur Verfügung. Damit liegt nach den genannten unionsrechtlichen Maßstäben ein verbundenes Unternehmen vor.
100 Eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 GG – welche von der Klägerin auch nicht geltend gemacht wurde – liegt in der Annahme eines verbundenen Unternehmens nicht (vgl. VGH Bad.Württ., Urteil vom 31.3.2026 – 14 S 300/25 – juris Rn. 106 ff.).
101 Die Grundstücksvermietung betrifft zudem einen benachbarten Markt. Die Vermietung ist dem Markt, auf dem die Klägerin nach ihrem Unternehmenszweck tätig wird, vorgelagert, weil die Vermietung die Beschaffung der Betriebsgrundlage betrifft. Die Betriebsgrundstücke stellen die Produktionsgrundlage der Klägerin dar und könnten genauso in ihrem Eigentum stehen.
102 Die Ablehnung entspricht der Verwaltungspraxis der Beklagten und ist daher nicht als gleichheitswidrig anzusehen.
103 (c) Auch das Willkürverbot aus Art. 3 Abs. 1 GG ist ersichtlich nicht verletzt.
104 Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG in der Ausprägung des Willkürverbots ist verletzt, wenn eine Entscheidung bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.7.2023 – 14 S 2699/22 – juris Rn. 72). Dies ist hier nicht der Fall.
105 Mit der Überbrückungshilfe I sollte in Form einer Billigkeitsleistung eine freiwillige Zahlung zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz gewährt werden, wenn Unternehmen, Solo-Selbständige oder Angehörige der freien Berufe corona-bedingt erhebliche Umsatzausfälle erleiden.
106 Der pauschalen Einbeziehung engerer familiärer Verbindungen bei der Annahme eines verbundenen Unternehmens liegt die typisierende Annahme zugrunde, dass staatliche Leistungen nur subsidiär zu innerfamiliären Leistungen aufgrund familiärer Solidarität gewährt werden sollen. Bei wirtschaftlicher Betrachtung spricht für die beanstandete Typisierung, bei mehreren Unternehmen unter bestimmten weiteren Voraussetzungen (insbesondere Tätigkeit auf demselben oder einem benachbarten Markt) aus familiären Verbindungen der Inhaber dieser Unternehmen auf eine gemeinsam handelnde Gruppe natürlicher Personen zu schließen. Dies hat dann zur Konsequenz, dass sich Zahlungen zwischen diesen Unternehmen als nicht förderfähige Zahlungen innerhalb eines Unternehmensverbunds darstellen, weil nach allgemeiner Lebenserfahrung davon ausgegangen werden kann, dass im familiären Zusammenhang gemeinsam mit der Konsequenz gewirtschaftet wird, dass das Entfallen einer internen Zahlung durch die damit gleichzeitig verbundenen Vorteile hinreichend kompensiert wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 31.3.2026 – 14 S 300/25 – juris Rn. 110).
107 Naheliegend ist mit der Ermessenspraxis auch in den Blick genommen worden, dass sich der Saldo des verbundenen Unternehmens bei solchen bloß internen „Buchungsvorgängen“ nicht verändert; wäre die Förderung gleichwohl auf diese wirtschaftlich letztlich irrelevanten Vorgänge erstreckt worden, wäre es entgegen dem eigentlichen Förderanliegen, corona-bedingte Mindereinnahmen zu kompensieren, zu einer ungerechtfertigten Besserstellung in bloßer Folge gewillkürter Aufspaltung gekommen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 31.3.2026 – 14 S 300/25 – juris Rn. 111).
108 Eine solche Typisierung ist der Beklagten im Anwendungsbereich von Art. 3 Abs. 1 GG nicht grundsätzlich untersagt. Jede Typisierung setzt zwar voraus, dass die durch sie eintretenden Härten und Ungerechtigkeiten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären, lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und das Ausmaß der Ungleichbehandlung gering ist. Diese Grenzen sind in der Verwaltungspraxis der Beklagten jedoch gewahrt. Die Beklagte schließt nicht jedes Unternehmen von der Förderung aus, weil es geschäftlich mit einem Unternehmen verbunden ist, dessen Gesellschafter zusätzlich in familiärer oder ehelicher Verbindung stehen. Für die Annahme verbundener Unternehmen, wodurch die Förderung von innerhalb des Verbunds anfallender Fixkosten ausgeschlossen wird, setzt die Beklagte zusätzlich voraus, dass die Unternehmen auf benachbarten Märkten tätig sind, also auch die wirtschaftliche Verflechtung von besonders enger Natur ist und dementsprechend von einer gemeinsamen Beherrschung des Unternehmensverbunds ausgegangen werden kann. Durch das Kriterium der Überlassung einer wesentlichen Betriebsgrundlage als einem Unterfall der vertikalen Verflechtung wird zudem deren besonderes Ausmaß vorausgesetzt, was zusätzlich zur Unterstellung familiärer Solidarität die Annahme eines beiderseitigen Interesses am Fortbestand desjenigen Verbundunternehmens rechtfertigt, bei dem die nicht förderfähigen Fixkosten anfallen. Diese geringfügige Typisierung ist angesichts der dadurch eintretenden Rechtssicherheit, der Vielzahl von Anträgen, welche die Beklagte innerhalb kürzester Zeit zu prüfen hatte, und des hohen Aufwands, den eine vertiefte Einzelfallprüfung zur Folge hätte, gerechtfertigt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 31.3.2026 – 14 S 300/25 – juris Rn. 112).
109 Die Beklagte durfte auch weitgehend frei auf die von ihr als maßgeblich erachteten Gesichtspunkte zurückgreifen. Denn es ist grundsätzlich die Sache des Zuwendungsgebers, ausgeprägt durch seine Verwaltungspraxis zu entscheiden, welche Merkmale er bei dem Vergleich von Lebenssachverhalten als maßgebend ansieht, um sie im Recht gleich oder verschieden zu behandeln (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 9.5.2025 – W 8 K 24.818 – juris Rn. 119). Gerade bei der Ordnung von Massenerscheinungen ist es ferner zulässig, zugunsten eines praktikablen Verwaltungsverfahrens in weitem Umfang zu typisieren und zu generalisieren, auch wenn dies zu Lasten der Einzelfallgerechtigkeit geht, insbesondere wenn es sich um die Gewährung einer Leistung handelt, auf die weder ein verfassungsrechtlicher noch ein einfachgesetzlicher Anspruch besteht (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 9.5.2025 – W 8 K 24.818 – juris Rn. 120).
110 (d) Auf einen aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten Vertrauensschutz kann sich die Klägerin hier nicht berufen. Wie oben bereits ausgeführt, konnte die Beklagte aufgrund der bei der Bewilligung der Überbrückungshilfe am 5. November 2020 erklärten Vorläufigkeit der Gewährung und des Vorbehalts einer weiteren Überprüfung ohne die sich aus §§ 48 und 49 LVwVfG ergebenden Bindungen entscheiden (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 9.5.2025 – W 8 K 24.818 – juris Rn. 130 ff.; VG Karlsruhe, Urteil vom 11.7.2024 – 1 K 2711/23 – juris Rn. 100).
111 (2) Jedoch stellt es einen Ermessenausfalldar, dass die Beklagte die in der Widerspruchsbegründung für den Fördermonat August 2020 geltend gemachten Fixkostenpositionen „Grundsteuer“ (Fixkostenposition 07) in Höhe von 1.849,24 Euro und „Zinsaufwendungen“ (Fixkostenposition 03) in Höhe von 400,63 Euro nicht berücksichtigt hat.
112 (a) Entgegen der Auffassung der Beklagten hätten diese von der Klägerin in der Widerspruchsbegründung genannten Fixkostenpositionen auch nach Erlass des Schlussbescheids vom 12. Mai 2025 von ihr noch berücksichtigt werden müssen.
113 Nach den oben dargestellten Maßstäben kommt es für die Rechtmäßigkeit der Ermessensentscheidung auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, mithin den Erlass des Widerspruchsbescheids an. Aus Nummer 3.8 der FAQ Schlussabrechnung ergibt sich nichts anderes. Das Vorbringen eines Antragstellers im Rahmen des Widerspruchsverfahrens zu einem Schlussabrechnungsbescheid, mit dem er seine Angaben zur Schlussabrechnung ändert oder ergänzt, ist von der L-Bank zu berücksichtigen. Ansonsten liegt ein Ermessensausfall vor.
114 In den FAQ Schlussabrechnung findet sich unter Nummer 3.8 auf die Frage „Sind Änderungen nach Einreichung der Schlussabrechnung möglich?“ folgende Antwort:
115 „Die prüfenden Dritten haben vor Einreichung der Schlussabrechnung die Möglichkeit, die gemachten Angaben zu prüfen. Die Form nachträglicher Änderungsmöglichkeiten ist vom Bearbeitungsstatus des Antrags in der Bewilligungsstelle abhängig. Im Falle eines zeitnah vom prüfenden Dritten festgestellten Änderungsbedarfs kann die gebündelte Schlussabrechnung vollständig zurückgezogen und neu eingereicht werden. Bei der dann folgenden Neueinreichung sind die Eingabefelder mit den Angaben der zurückgezogenen Schlussabrechnung vorausgefüllt, so dass ggf. nur die fehlerhaften Eingaben korrigiert werden müssen.
116 Sollte sich die Schlussabrechnung bereits in der Prüfung befinden, sind nachträgliche Änderungen nur durch Anmeldung eines Änderungsbedarfs bei der Bewilligungsstelle möglich. Je nach Umfang und Auswirkungen des Änderungsbedarfs wird die Bewilligungsstelle die Änderung im Auftrag des prüfenden Dritten vornehmen oder zur Neueinreichung der Schlussabrechnung auffordern.“
117 Auch aus diesen Hinweisen, an die sich die Beklagte gebunden sieht, folgt, dass Änderungen der Angaben noch möglich sind, solange sich die Schlussabrechnung noch in der Prüfung befindet. Dazu gehört auch das Widerspruchsverfahren.
118 Aus dem vom Vertreter der Klägerin vorgelegten „Ergänzenden Leitfaden Verbundunternehmen“ des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 19. Juli 2024 ergibt sich, dass im Unternehmensverbund anstelle von Mietzahlungen Gebäudeaufwendungen des Vermieters als Fixkosten der Immobilie angegeben werden können. Auch Buchstabe A Nummer 3 Absatz 4 der Vollzugshinweise Corona-Überbrückungshilfe I gibt vor, dass Kosten im Unternehmensverbund einheitlich zu betrachten und geltend zu machen sind:
119 „(4) Für verbundene Unternehmen im Sinne von Buchstabe A Ziffer 2 Absatz 5 darf nur ein Antrag für alle verbundenen Unternehmen insgesamt gestellt werden. Bei Personengesellschaften ist nur einer der Gesellschafter für die Gesellschaft antragsberechtigt. Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe können nur einen Antrag stellen, unabhängig davon, wie viele Betriebsstätten sie haben.“
120 Im Widerspruchsverfahren hatte die Klägerin für August 2020 für die Grundstücksgemeinschaft R… und D… W… Grundsteuer in Höhe von 1.849,24 Euro sowie Zinsaufwand in Höhe von 400,63 Euro geltend gemacht. Allerdings sind nach den vorgelegten Mietverträgen die für die jeweiligen Grundstücke anfallenden Grundsteuer-Beträge von der Klägerin und nicht den Vermietern zu tragen. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass die Grundsteuer als Fixkostenposition insoweit unter der Position 07 von der Klägerin hätte geltend gemacht und von der Beklagten berücksichtigt werden müssen. Auch hätte der den Vermietern im August 2020 entstandene Zinsaufwand voraussichtlich Berücksichtigung finden müssen.
121 Da es sich um eine Änderung der Angaben zur Schlussabrechnung handelt, hätte die Beklagte den prüfenden Dritten der Klägerin im Widerspruchsverfahren dazu auffordern müssen, die Schlussabrechnung korrigiert vorzulegen. Möglicherweise hätte sie auch noch Nachweise zu den Fixkostenpositionen verlangt, die die Klägerin bisher nicht vorgelegt hat. Im Widerspruchsbescheid finden sich jedoch keinerlei Ausführungen zu den hilfsweise für den Fall der Annahme eines Unternehmensverbunds von der Klägerin geltend gemachten weiteren Fixkostenpositionen. Eine Ermessensentscheidung der Beklagten über diese Fragen hat im behördlichen Verfahren nicht stattgefunden.
122 (b) Die Nebenkosten für das Grundstück C… Straße … in … in Höhe von 383 Euro wurden von der Beklagten dagegen ermessensfehlerfrei nicht anerkannt. Denn – wie der in der mündlichen Verhandlung anwesende Steuerberater der Klägerin selbst eingeräumt hat – wurden sie auch im Widerspruchsverfahren unter der unzutreffenden Fixkostenposition 01 anstelle der Fixkostenposition 06 geltend gemacht. Die Fehlzuordnung wurde von der Klägerin erst im Klageverfahren und damit nach dem maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage – dem Erlass des Widerspruchsbescheids – bemerkt.
123 Der von der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 19. Juni 2026 geltend gemachte Zinsaufwand von 5,20 Euro wurde in der Widerspruchsbegründung demgegenüber für den November 2020 geltend gemacht, weshalb insoweit kein Ermessensausfall vorliegt.
124 (3) Mit Blick auf den festgestellten Ermessensfehler liegt jedoch keine Ermessensreduzierung auf Null vor, weshalb die Beklagte auch nicht zur weiteren Gewährung eines nach Buchstabe A Nummer 5 Abs. 1 Spiegelstrich 1 der Vollzugshinweise Corona-Überbrückungshilfe I förderfähigen Betrages von 80 % der bisher nicht berücksichtigten Fixkosten von 2.249,87 Euro (mithin 1.799,90 Euro) und gegebenenfalls einer höheren als der bisher anerkannten Pauschale der Personalaufwendungen der Fixkostenposition 12 („11“) von 10 % der Fixkosten nach Nummer 1 bis 10, möglicherweise in Höhe von 224,99 Euro, was bei Förderquote von 80 % 179,99 Euro ergäbe, verpflichtet werden kann.
125 Denn zunächst ist das Verfahren entsprechend Nummer 3.8 der FAQ Schlussabrechnung an den prüfenden Dritten der Klägerin zurückzugeben. Zudem sind von der Beklagten weitere Sachverhaltsermittlungen sowie Ermessenserwägungen anzustellen.
126 c) Soweit er materiell rechtmäßig ist, leidet der Schluss-Ablehnungsbescheid an keinen formellen Fehlern.
127 Die Klägerin wurde vor der Ablehnung hinreichend nach § 28 Abs. 1 LVwVfG angehört. Der Widerspruchsbescheid hat das Vorbringen der Klägerin zum Verbundunternehmen der Sache nach berücksichtigt. Der Bescheid enthält insoweit auch eine Begründung im Sinne von § 39 Abs. 1 LVwVfG.
128 2. Die Anordnung der Rückforderung der bereits an die Klägerin ausgezahlten Überbrückungshilfe I in Höhe von 17.069,98 Euro ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, soweit sie einen Betrag von 15.090,09 Euro (17.069,98 Euro – 1.799,90 Euro, abzüglich weiterer 179,99 Euro als Pauschale für die höheren Personalkosten <1.799,90 Euro x 10 %>) übersteigt. Im Übrigen ist die Rückforderung rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Sie beruht auf § 49a Abs. 1 LVwVfG.
129 § 49a Abs. 1 (und 3) LVwVfG ist entsprechend anzuwenden, wenn ein Verwaltungsakt, der eine Zuwendung zunächst nur vorläufig bewilligt hat, rückwirkend durch einen anderen Verwaltungsakt ersetzt wird, der die Zuwendung endgültig in geringerer Höhe festsetzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.11.2009 – 3 C 7.09 – BVerwGE 135, 238, juris Rn. 24; OVG NRW, Urteil vom 17.3.2023 – 4 A 19897/22 – juris Rn. 135 f.).
130 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Für die Berechnung der Kostenteilung ist darauf abzustellen, dass die Klägerin mit ihrer Verpflichtungsklage lediglich bezüglich des sich auf eine Bescheidung beschränkenden Hilfsantrags obsiegt und dort nur im Umfang von etwa 12 %. Bezüglich des hilfsweisen Bescheidungsantrags ist fiktiv ein Streitwert von der Hälfte des Hauptantrages anzusetzen (vgl. Nr. 1.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013). Dies ergibt ein Obsiegen der Klägerin bezüglich der Verpflichtungsklage (Haupt- und Hilfsantrag) im Umfang von 7,7 % (1.979,89 / 25.604,97 <17069,98 x 1,5> Euro).
131 Hinsichtlich der Anfechtungsklage gegen die Rückforderung ist von einem Obsiegen der Klägerin im Umfang von 11,6 % auszugehen. Werden die Verpflichtungsklagen und die Anfechtungsklage im Verhältnis 1:1 gewertet, ergibt dies ein Obsiegen im Umfang von 9,65 %. Ein Unterliegen der Beklagten von bis zu 10 % ist ein geringfügiges Unterliegen im Sinne von § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO (vgl. dazu Wysk in ders., VwGO, 4. Aufl. 2025, § 155 Rn. 12).
132 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO sowie § 708 Nr. 11, §§ 711 und 709 Satz 2 ZPO. Dem Verwaltungsgericht steht hier kein Ermessen zu (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.8.1963 – VII C 126.63 – juris und die h. M.: Heckmann/Rachut in Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Auf. 2025, E 167 Rn. 24 Pietzner/Möller in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, VwGO, § 167 Rn. 138 bis 141 <Stand: 32. Erg.-Lfg. Oktober 2016>; offen, ob dem Verwaltungsgericht ein Ermessen zusteht: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.5.1993 – 9 S 2812/29 – juris Rn. 10).
133 Da der Klägerin kein Kostenerstattungsanspruch zusteht, bedarf es auch keiner Entscheidung über ihren Antrag nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Insoweit fehlt das Sachbescheidungsinteresse (vgl. Wysk in ders., VwGO, 4. Aufl. 2025, § 162 Rn. 7a).
134 IV. Die Berufung ist nicht nach § 124a Abs. 1 Satz 1 und § 124a Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO zuzulassen, weil kein Grund hierfür vorliegt.
B E S C H L U S S
135 Der Streitwert wird auf
136 17.069,98 Euro
137 festgesetzt.
138 Gründe:
139 Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG, § 52 Abs. 3 Satz 1, § 45 Abs. 1 Satz 3 sowie § 39 Abs. 1 GKG.
140 Bezüglich der Verpflichtungsklage ist nach § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG der höhere Wert des Hauptantrags maßgeblich, weil Haupt- und Hilfsantrag denselben Gegenstand betreffen. Die Anfechtungsklage gegen die Rückforderung betrifft wirtschaftlich ebenfalls denselben Wert wie die Verpflichtungsklage, weshalb von einer Addition der Streitwerte nach § 39 Abs. 1 GKG abgesehen wird. Die Klagen betreffen nach § 52 Abs. 3 Satz 1 einen auf eine bezifferte Geldleistung bezogenen Verwaltungsakt, der eine weitere Hilfe im Umfang von 17.069,98 Euro versagt hat und einen bereits gezahlten Betrag in dieser Höhe zurückfordert.
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