LG Stuttgart 7. Zivilkammer, 2026-02-20, 7 O 205/25

7 O 205/25Tribunale cantonale20 feb 2026

Regest

Keine Haftung aufgrund Verkehrssicherungspflichtverletzung bei Sturz an einer „Allerweltsstolperstelle“.

Testo completo

LG Stuttgart 7. Zivilkammer — 7 O 205/25 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-02-20

Aktenzeichen: 7 O 205/25

Dokumenttyp: Urteil

Rechtskraft: ja

Leitsatz

Keine Haftung aufgrund Verkehrssicherungspflichtverletzung bei Sturz an einer „Allerweltsstolperstelle“.

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 3.047,20 € festgesetzt.

Tatbestand

1 Die Klägerin macht gegen die Beklagte Ansprüche aus Amtshaftung wegen Verkehrssicherungspflichtverletzung geltend.

2 Die Klägerin besuchte am 11.11.2024 mit ihrem Ehemann die Fußgängerzone in der Innenstadt in Stuttgart. Gegen 11:45 Uhr befand sich die Klägerin in der Königstraße auf Höhe des Gebäudes Königsstraße 46 vor dem Verkaufsgeschäft S. Oliver (Anlage K1). Die Klägerin begehrte von der Beklagten die Zahlung von Schmerzensgeld, weil sie über eine Unebenheit vor dem Verkaufsgeschäft S.Oliver gestolpert sei. Mit Schreiben vom 04.03.2025 lehnte die Beklagte eine Eintrittspflicht ab (Anlage K6). Mit E-Mail vom 28.04.2025 teilte die Polizei der Klägerin mit, dass bei einer Überprüfung festgestellt worden sei, dass vor dem Verkaufsgeschäft eine Bodenplatte 2 - 3 cm abstehe, wobei Hintergrund davon sei, dass in diesem Bereich der Boden aufgrund eines Schachtdeckels leicht abgesenkt wurde (Anlage K7).

3 Die Klägerin trägt im Wesentlichen vor,

4 dass sie vor dem Geschäft S. Oliver über die 2 - 3 cm abstehende Bodenplatte gestürzt sei. Dabei habe sie sich einen Bruch des linken Fußrückens, eine Rippenprellung rechts und eine Prellung des Handgelenkes zugezogen. Sie sei 8,5 Wochen arbeitsunfähig gewesen. Für Schmerzmittel und Blutverdünnungsmittel habe sie im Wege der bestehenden gesetzlichen Krankenversicherung Zuzahlungen zu den Heilmitteln in Höhe von 47,20 € leisten müssen. Sie meint, die Beklagte habe ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt. Hinsichtlich der ihr entstandenen Unfallfolgen sei ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.000,00 € angemessen.

5 Die Klägerin beantragt :

6 Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin wegen des Unfallereignisses vom 11.11.2024 in der Königstraße in Stuttgart ein angemessenes und in das Ermessen des Gerichts gestellte Schmerzensgeld, sowie weitere 47,20 € zu bezahlen.

7 Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 453,87 € zu bezahlen.

8 Die Beklagte beantragt :

9 Die Klage wird abgewiesen.

10 Die Beklagte trägt im Wesentlichen vor,

11 dass ein Sturz der Klägerin an der vorgetragenen Stelle nicht stattgefunden habe. Ein Niveauunterschied von 2 - 3 cm liege an der streitgegenständlichen Stelle nicht vor. Aufgrund der unterschiedlichen Farben von Einlaufdeckel und Straßenbelag sei die angebliche Unfallstelle auch deutlich sichtbar. Der Schachtdeckel sei bereits von Weitem deutlich sichtbar. Gerade bei der Passage von Schachtdeckeln sei der aufmerksame Fußgänger dazu angehalten, erhöhte Vorsicht walten zu lassen, da es an diesen Stellen zu Unebenheiten kommen kann. Darüber hinaus befänden sich an diesen Stellen naturgemäß Einfüllöffnungen für die Entwässerung. Der Unfall hätte durch ordnungsgemäße Vorsicht vermieden werden können.

12 Das Gericht hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 10.02.2026 informatorisch angehört. Hinsichtlich des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 10.02.2026 (Bl. 64 ff. d.A.) Bezug genommen.

13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird gemäß § 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 10.02.2026 verwiesen.

Entscheidungsgründe

14 Die zulässige Klage ist unbegründet.

I.

15 Die Klage ist unbegründet, weil die Klägerin keinen Anspruch gegen die Beklagte gem. § 839 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 34 GG hat, da der Beklagten keine Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht nachgewiesen werden kann.

1.

16 Inhaltlich entspricht die öffentlich-rechtlich gestaltete Amtspflicht zur Sorge für die Verkehrssicherheit der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht gem. § 823 BGB (OLG Stuttgart, Teilurteil vom 10.07.2013 - 4 U 26/13, BeckRS 2013, 22623). Dabei wird der Umfang der Amtspflicht von der Art und Häufigkeit der Benutzung des Verkehrswegs und seiner Bedeutung maßgebend bestimmt. Sie umfasst die notwendigen Maßnahmen zur Herbeiführung und Erhaltung eines für den Benutzer hinreichend sicheren Straßenzustandes (BGH, Urteil vom 21.06.1979 – III ZR 58/78, BeckRS 1979, 30398103), wobei jedoch absolute Gefahrlosigkeit nicht gefordert werden kann. Diese kann in der Regel nicht erwartet werden und ist auch unter Einsatz zumutbarer Mittel nicht zu erreichen. Vielmehr sind die öffentlichen Verkehrswege grundsätzlich in dem Zustand hinzunehmen, wie sie sich dem Benutzer erkennbar darbieten, wobei sich der Benutzer den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen muss (BGH, Urteil vom 10.07.1980 - III ZR 58/79, NJW 1980, 2194; OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.12.1994 - 18 U 118/94, NJW-RR 1995, 1114). Der Verkehrssicherungspflichtige muss daher in geeigneter und objektiv zumutbarer Weise alle, aber auch nur diejenigen Gefahren ausräumen und erforderlichenfalls vor ihnen warnen, die für den Benutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten lässt, nicht erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzustellen vermag (OLG Saarbrücken, Urteil vom 16.10.2014 - 4 U 168/13, BeckRS 2015, 06192 m.w.N.). Die Verkehrssicherungspflicht dient dabei nicht dazu, das allgemeine Lebensrisiko auf den Sicherungspflichtigen abzuwälzen (OLG Saarbrücken, Urteil vom 10.01.2012 – 4 U 480-10/145, BeckRS 2012, 03279). Eine haftungsbegründende Verkehrssicherungspflicht beginnt grundsätzlich erst dort, wo auch für den aufmerksamen Verkehrsteilnehmer eine Gefahrenlage überraschend eintritt und nicht rechtzeitig erkennbar ist (OLG Hamm, Hinweisbeschluss vom 11.11.2020 – 11 U 126/20, BeckRS 2020, 39707; OLG Saarbrücken, Urteil vom 14.1.2016 – 4 U 69/15, NJW-RR 2016, 919; OLG Stuttgart, Teilurteil vom 10.07.2013 - 4 U 26/13, BeckRS 2013, 22623; OLG Saarbrücken, Urteil vom 10.01.2012 – 4 U 480-10/145, BeckRS 2012, 03279 jeweils m.w.N.). Die Anforderungen an den Verkehrssicherungspflichtigen dürfen nicht überspannt werden. Es kann nicht erwartet werden und wird vom Nutzer einer Straße auch nicht erwartet, dass ein Gehweg keinerlei Unebenheiten aufweist. Der allgemeine Grundsatz, dass sich der Straßenbenutzer den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen und die Straße so hinnehmen muss, wie sie sich ihm erkennbar darbietet, gilt auch für Fußgänger. Auch das Gebot der Wirtschaftlichkeit im Sinne eines sinnvollen und effektiven Einsatzes der begrenzten Mittel der öffentlichen Hand ist zu berücksichtigen. Ein Tätigwerden des Verkehrssicherungspflichtigen ist demnach nur dann geboten, wenn ein die normale Sorgfalt beachtender Fußgänger eine Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen und vermeiden kann. Gewisse Unebenheiten und Modulationen des Gehwegs hat der Fußgänger hinzunehmen und sich darauf einzustellen. Ein Fußgänger muss zwar nicht laufend nach unten schauen und den Weg auf etwaige unauffällige Hindernisse oder Schwellen absuchen, sehr wohl schenkt ein durchschnittlicher Fußgänger jedoch dem vor ihm liegenden Bereich kurze, aber regelmäßige, versichernde Blicke, um sich über die Beschaffenheit seiner Umgebung zu orientieren (OLG Saarbrücken, Urteil vom 14.01.2016 – 4 U 69/15, NJW-RR 2016, 919; OLG München, Beschluss vom 04.05.2012 - 1 U 992/12, BeckRS 2012, 11594). Eine besondere Verkehrspflicht setzt deshalb erst dann ein, wenn auch für einen aufmerksamen Gehwegbenutzer eine Gefahrenlage von einiger Erheblichkeit besteht, die entweder völlig überraschend eintritt, nicht ohne Weiteres erkennbar oder besonders groß ist (OLG Stuttgart, Urteil vom 26.11.2020 – 2 U 437/19, BeckRS 2020, 47921). Ein Fußgänger hat in gewissem Umfang Niveauunterschiede und Unebenheiten im Bereich von Straßen und Plätzen hinzunehmen. Niveauunterschied von ca. 2 bis 3 cm sind dabei vom Fußgänger regelmäßig hinzunehmen, wobei es sich dabei nicht um eine starre Grenze handelt, sondern die durch den Höhenunterschied bedingte Gefährdung im Zusammenhang mit besonderen Umständen der einzelnen Örtlichkeit zu sehen und im Blick auf die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht zu beurteilen ist (OLG Koblenz, Urteil vom 26.07.2018 – 1 U 149/18, BeckRS 2018, 17269; OLG Koblenz, Urteil vom 23.06.2010 – 1 U 1526/09 –, LKRZ 2011, 116; OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 10.02.2003 - 1 U 153/01, NJOZ 2003, 2539; BGH, Urteil vom 27.10.1966 – III ZR 132/65, BeckRS 1966, 30373975).

2.

17 Nach vorangestellten Grundsätzen kann in vorliegendem Fall eine Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten nicht angenommen werden, weil es sich jedenfalls um eine „Allerweltsstolperstelle“ mit einer von der Klägerin selbst vorgetragenen Höhe von maximal 2-3 cm handelt, die zum allgemeinen Lebensrisiko gehört und überdies bei Anwendung der üblichen Sorgfalt und Wahrung der Eigenverantwortung ohne Weiteres zu erkennen und zu bewältigen gewesen wäre.

18 Bei der streitgegenständlichen Unfallstelle in der Königstraße handelt es sich vorliegend zwar um eine Fußgängerzone mit erheblicher Verkehrsbedeutung, in der ein Fußgänger durch Auslagen in den Geschäften abgelenkt ist und er auf ein erhöhtes Maß an Verkehrssicherheit vertrauen darf. Im Bereich dieser Fußgängerzone gelten erhöhte Sicherheitsanforderungen. Allerdings darf auf den Verkehrssicherungspflichtigen nicht das allgemeine Lebensrisiko abgewälzt werden. Auch wenn man die Höhe des Absatzes wie von der Klägerin vorgetragen als mit 2 - 3 cm als wahr unterstellt und den Geschehensablauf, wie von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung geschildert, zugrunde legt, wonach sie zunächst aus dem S. Oliver hinaus gelaufen sei, sich dann zuerst nach rechts gewandt habe, ein paar Schritte in diese Richtung lief und dann umkehrte und beim Lauf in die andere Richtung über den Absatz stolperte, kann eine Verkehrssicherungspflichtverletzung aus Sicht des Gerichts nicht angenommen werden. Auch bei der vorliegenden Straße mit hoher Verkehrsbedeutung und hohem Ablenkungspotential kann in der minimalsten Unebenheit mit 2 bis maximal 3 cm im erweiterten Bereich eines abgesenkten Gullideckels, der gut erkennbar ist und auf weitere Unebenheiten in dem Bereich schließen lässt sowie dem minimalen Gefahrenpotential der streitgegenständlichen Stelle eine abhilfebedürftige Gefahrenstelle nicht angenommen werden. Überdies ist die Stelle ohne Weiteres erkennbar gewesen. Die leicht verrutschte Platte befindet sich direkt angrenzend an die aufgrund eines andersfarbigen Gullideckels abgesenkte Steinplatte und sticht auch bei Ansicht des unmittelbar nach dem streitgegenständlichen Vorfall gefertigten Lichtbildes (Anlage K1) direkt ins Auge. Bei im Außenbereich verlegten Steinplatten ist grundsätzlich immer mit der Möglichkeit von kleinsten Fugen und Absätzen zu rechnen. Der Vorfall hat sich am helllichten Tag um 11:45 Uhr ereignet. Zudem ist aus diesem Lichtbild eindeutig erkennbar, dass die Straße nicht voller Menschen gewesen ist, vielmehr für Verhältnisse der Königstraße eher menschenleer. Auch erhöhte Sicherheitsanforderungen entbinden die eine Straße nutzenden Fußgänger nicht von kurzen, aber regelmäßigen, versichernden Blicken, um sich über die Beschaffenheit ihrer Umgebung zu orientieren. Der streitgegenständliche Vorfall ist dem allgemeinen Lebensrisiko zuzuordnen.

II.

19 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

III.

20 Der Streitwert ist gem. §§ 63 Abs. 1, Abs. 2, 48 Abs. 1, 2 GKG i.V.m. § 3 ZPO festzusetzen.

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