AG Nagold, 2024-09-13, 2 XVII 61/23

2 XVII 61/23Tribunale di primo grado13 set 2024

Testo completo

AG Nagold — 2 XVII 61/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-09-13

Aktenzeichen: 2 XVII 61/23

ECLI: ECLI:DE:AGNAGOL:2024:0913.2XVII61.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

In dem Verfahren wird beteiligt:

J.M. als Abkömmling

Für die Betroffene wird zum Kontrollbetreuer bestellt:

C.H-R.

-beruflicher Betreuer-

Die Kontrollbetreuung umfasst den Aufgabenkreis Vermögenssorge einschließlich Geltendmachung von Rückforderungs- und Schadensersatzansprüche der Betroffenen gegen die Bevollmächtigte N.R.

3

Das Gericht wird spätestens bis zum 31.07.2026 über die Aufhebung oder Verlängerung der Betreuung entscheiden. Bis zu einer erneuten Entscheidung gelten die getroffenen Regelungen fort.

Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.

Gründe

I.

1 Die Betroffene R.M.ist mittlerweile 82 Jahre alt und lebt in einem Pflegeheim . Sie ist verwitwet. Aus der Ehe sind drei Kinder hervorgegangen, N.R., M.M. und J.M.

2 Im Jahre 2021 lebte die Betroffene noch auf der Insel Sylt. Am 25.01.2021 erteilte sie vor dem Notar W.eine Vorsorgevollmacht für Gesundheitsangelegenheiten mit Betreuungsverfügung und Patientenverfügung. Sie bevollmächtigte insoweit ihre Kinder N.R. und M.M. Diese Vorsorgevollmacht ist auf den Bereich Gesundheitsangelegenheiten beschränkt.

3 In einer weiteren Vollmacht vom selben Tage vor demselben Notar erteilte die Betroffene eine Generalvollmacht an N.R. Durch diese Vollmacht wird Frau N.R.bevollmächtigt, die Betroffene in allen Angelegenheiten zu vertreten, soweit das nach den Gesetzen zulässig ist, zum Beispiel gegenüber Privatpersonen, juristischen Personen, Firmen, Banken, Versicherungen, Behörden, Notariaten, Gerichten.

4 Mit notariellem Überlassungsvertrag vom 20.04.2021, beurkundet von Notar W . übertrug die Betroffene schenkweise ein Hausgrundstück mit vier Wohnungen, dessen Eigentümerin die Betroffene war, an ihre Tochter und Bevollmächtigte N.R. Die Betroffene behielt sich den Nießbrauch vor. Der Wert des Grundstücks wurde mit 1,6 Millionen Euro angegeben. Der Wert des Nießbrauchs wurde insgesamt auf 80.000,--EUR beziffert.

5 Am 03.05.2022 überwies die Bevollmächtigte N.R. aus dem Vermögen der Betroffenen den Betrag von 100.000,-- EUR an M.M.und 200.000, -- EUR an J.M.

6 Mit Schreiben vom 09.08.2022 regte der Verfahrensbevollmächtigte von Herrn M.M., RA Dr. K. an, eine Betreuung für die Betroffene einzurichten. Er führte aus, dass die Betroffene bereits ab Januar 2021 unter erheblicher Demenz gelitten habe. Gleichwohl habe die Bevollmächtigte Frau N.R.die Betroffene verleitet, unter Verstoß gegen eine Vorerbanordnung aus einem „Berliner Testament“, welches die Betroffene und ihr vorverstorbener Ehemann G.M. errichtet gehabt hätten, das erwähnte Grundstück an Frau N.R. zu übertragen. Außerdem habe die Bevollmächtigte Frau N.R. unter Nutzung der ihr erteilten Vollmachten 200.000,-- EUR an J.M. und 100.000,-- an M.M.aus dem Vermögen der Betroffenen ausbezahlt. Dabei sei nicht zu erwarten, dass die Betroffene über diese Vorgänge informiert gewesen sei.

7 Mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten, RA. W. vom 05.02.2024 erklärte die Tochter der Betroffenen, J.M., dem Verfahren beizutreten und regte ebenfalls die Einrichtung einer Betreuung, hilfsweise einer Überwachungsbetreuung an. Zur Begründung wird darauf hingewiesen, dass Frau J.M.davon ausgehe, die Betroffene sei bereits bei Erteilung der notariellen Vollmachten am 25.01.2021 und erst recht bei Vornahme der Immobilienübertragung am 20.04.2021 geschäftsunfähig gewesen.

8 Der Verfahrensbevollmächtigte von Frau N.R., RA. H., führt mit Schriftsatz vom 29.07.2024 aus, die Betroffene habe auch am 20.04.2021 selbst gehandelt. Außerdem habe der beurkundende Notar sich selbst über die Geschäftsfähigkeit der Betroffenen einen Eindruck verschafft.

9 Mit Schriftsatz vom 07.06.2024 regte der Verfahrensbevollmächtigte von Herrn M.M., RA Dr. K. die Einrichtung einer Kontrollbetreuung an unter Hinweis darauf, dass etwaige Rückforderungsansprüche der Betroffenen gegen Frau N.R.zum Jahresende zu verjähren drohten. Es sei Eile geboten. Dieser Anregung schloss sich der Verfahrensbevollmächtigte von Frau J.M., RA. W., im Schriftsatz vom 12.08.2024 an.

10 Der Verfahrenspfleger der Bevollmächtigten, Herr B.S., stimmte mit Schriftsatz vom 04.09.2024 der Einrichtung einer Kontrollbetreuung für die Betroffene zu.

II.

11 Im Hinblick auf den Kreis der Verfahrensbeteiligten ist folgendes auszuführen:

12 Die Betroffene ist gemäß § 274 Abs. 1 Nr. 1 FamFG Verfahrensbeteiligte, der Verfahrenspfleger gemäß § 274 Abs. 2 FamFG. Die Bevollmächtigten N.R. und M.M. sind gemäß § 274 Abs. 1 Nr. 3 FamFG verfahrensbeteiligt. Sollten die an sie erteilten Vollmachten wegen Geschäftsunfähigkeit der Betroffenen unwirksam sein, so entfiele auch ihre Stellung als Bevollmächtigte. Insofern ist der jeweilige Aufgabenkreis der Bevollmächtigten betroffen.

13 Die weitere Tochter der Betroffenen, J.M.wurde auf ihren Antrag hin gemäß § 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG formell am Verfahren beteiligt.

III.

14 Das Verfahren im Hinblick auf die Anregung, eine umfassende Betreuung für die Betroffene einzurichten, ist noch nicht entscheidungsreif. Derzeit bestehen umfassende notarielle Vollmachten der Betroffenen. Insofern könnte die Bestellung eines Betreuers nich t erforderlich im Sinne von § 1814 Abs. 3 BGB sein.

15 Sollte freilich die Betroffene zu diesem Zeitpunkt geschäftsunfähig gewesen sein, wären die genannten notariellen Vollmachten nicht wirksam.

16 Der vom Betreuungsgericht beauftragte Sachverständige Dr. I .kam in seinem Gutachten vom 02.08.2024 zu der Einschätzung, dass die Betroffene zum Zeitpunkt seiner Untersuchung am 30.07.2024 unter einer fortgeschrittenen demenziellen Entwicklung litt. Es handele sich um ein sehr fortgeschrittenes Stadium der Erkrankung. Die Betroffene sei nicht entscheidungsfähig. Sie sei nicht in der Lage, sich selbstständig um ihre Angelegenheiten zu kümmern.

17 Diese Ausführungen decken sich mit dem Eindruck des Betreuungsgerichts, welcher anlässlich eines Besuchs der Betroffenen am 03.05.2023 von ihr gewonnen werden konnte.

18 Im Falle der Unwirksamkeit der von der Betroffenen erteilten Vollmachten bestünde der Bedarf für die umfassende Einrichtung einer Betreuung für die Betroffene.

19 Das Betreuungsgericht beabsichtigt im Rahmen der Sachverhaltsaufklärung ein Sachverständigengutachten zu der Frage einzuholen, ob die Betroffene, bezogen auf den Zeitpunkt der Erteilung der Vollmachten, 25.01.2021, gesundheitlich unter dem Gesichtspunkt ih rer Geschäftsfähigkeit in der Lage war, eine Vollmacht zu erteilen. Ein solches Gutachten soll zeitnah in Auftrag gegeben werden.

20 Die Entscheidung über die Einrichtung einer umfassenden Betreuung kann erst nach Vorlage des erwähnten Gutachtens getroffen werden.

IV.

21 Jedoch war gemäß § 1820 Abs. 3 BGB eine Kontrollbetreuung mit dem Aufgabenkreis Vermögenssorge für die Betroffene einzurichten.

22 Die Voraussetzungen von § 1820 Abs. 3 BGB sind erfüllt.

23 Die Betroffene ist aufgrund ihrer Demenzerkrankung nicht mehr in der Lage, ihre Rechte gegenüber einer bevollmächtigten Person auszuüben. Zur weiteren Klärung insoweit wurde der Sachverständige Dr. I.Facharzt für Psychiatrie, mit der Erstattung eines Gutachtens beauf- tragt. Dr. I.führte in seinem Gutachten, wie erwähnt aus, dass bei der Betroffenen eine fortgeschrittene demenzielle Entwicklung vorliege. Die Betroffene sei sowohl zeitlich als auch örtlich vollständig desorientiert und weise schwere Kurzzeit-und Langzeitgedächtnisstörungen auf. Sie sei aufgrund ihres gesundheitlichen Zustands nicht in der Lage, Entscheidungen zu treffen. Sie sei auch nicht in der Lage, gegenüber ihrer Generalbevollmächtigten ihre Rechte geltend zu machen.

24 Die Betroffene wurde bereits am 03.05.2023 vom Betreuungsgericht aufgesucht. Seinerzeit war sie noch in der Lage zu sprechen. Jedoch konnte ein geordnetes Gespräch nicht mit ihr geführt werden. Die Betroffen konnte weder ihr Alter angeben, noch die Anzahl ihrer Kinder, noch deren Namen. Sie wusste auch nicht, wo sie sich seinerzeit befand.

25 Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass die im Bereich der Vermögenssorge Bevollmächtigte N.R.die Angelegenheiten der Betroffenen nicht entsprechend der Vereinbarung oder dem erklärten oder mutmaßlichen Willen der Betroffenen besorgt.

26 Erforderlich ist dafür eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Bevollmächtigte nicht der Vorstellung des Vollmachtgebers entsprechend handelt (Grüneberg -Götz, 82. Auflage, § 1820 Randnummer 11).

27 Die Bevollmächtigte Fra u N.R.zahlte 200.000, --EUR an die Verfahrensbeteiligte Frau J.M. und 100.000,--EUR an den Verfahrensbeteiligten Herrn M .M. schenkweise aus dem Vermögen der Betroffenen aus.

28 Nach Auffassung des Betreuungsgerichts ist Grundlage für die Frau N.R.erteilte Generalvollmacht ein Auftrag zwischen der Betroffenen und der Bevollmächtigten Frau N.R.

29 (Burandt-Rojahn, Erbrecht, 4. Auflage, § 662 BGB Randziffer 2, Ziffer 2). Dieses zugrunde liegende Auftragsverhältnis war auszulegen. In der Vollmachtsurkunde werden der Bevollmächtigten keine Vorgaben gemacht mit Ausnahme der Passage, dass im Innenverhältnis zur Betroffenen die Bevollmächtigte deren Weisungen, falls keine besonderen Weisungen vorhanden sind, ihre Interessen mit Rücksicht auf den wirklichen oder mutmaßlichen Willen der Betroffenen zu beachten habe.

30 Das OLG Stuttgart hat in dem Urteil vom 04.05.2010 (Aktenzeichen 12 U 178/09 - juris) entschieden, dass derartige General-und Vorsorgevollmachten dahingehend auszulegen seien, dass die Vollmachtnehmer verpflichtet seien, von der Vollmacht allein im wohlverstandenen Interesse der Bevollmächtigten Gebrauch zu machen. Vermögensschädigendes Verhalten sei zu unterlassen. Eine Schenkung sei grundsätzlich nicht im Interesse des Vollmachtgebers (Kurze-Vorsorgerecht, 2. Auflage, § 662, Randnummer 43).

31 Dementsprechend besteht weiter die allgemeine Beweislastregel, wonach eine Schenkungsweisung vom Bevollmächtigten bewiesen werden muss (Kurze, a. a. O., BGH NJW -RR 2007,488).

32 Die genauen Umstände, wie es zu den Auszahlungen durch die Bevollmächtigte kam, konnten im vorliegenden Verfahren trotz langer Verfahrensdauer nicht aufgeklärt werden.

33 Damit verbleibt es bei der allgemeinen Wertung, wonach die Auszahlungen mit Blick auf deren vermögensschädigenden Charakter nicht im Interesse der Bevollmächtigten lagen.

34 Da es sich um erhebliche Summen handelte, besteht die naheliegende Gefahr, dass die Bevollmächtigte weitere vermögensschädigende Auszahlungen aus dem Vermögen der Betroffenen vornahm oder noch vornehmen wird.

35 Vor diesem Hintergrund musste eine Kontrollbetreuung für die Betroffen e eingerichtet werden. Die Kontrollbetreuung umfasst den Aufgabenkreis der Vermögenssorge, welcher seinerseits auch die Geltendmachung von Rückforderungs-und Schadensersatzansprüche der Betroffenen gegen die Bevollmächtigte N.R.umfasst (Dodegge -Roth, systematischer Praxiskommentar Betreuungsrecht, 3. Auflage, Abschnitt A, Randnummer 27).

V.

36 Zum Kontrollbetreuer wurde der erfahrende und rechtlich versierte Berufsbetreuer, Herr H-R. bestellt.

VI.

37 Gemäß § 34 Abs. 2 FamFG wurde von einer nochmaligen Anhörung der Betroffenen abgesehen. Nach der Überzeugung des Gerichts ist die Betroffene offensichtlich nicht in der Lage, ihren Willen kundzutun.

VII.

38 Was die Überprüfungsfrist anbelangt, wurde davon ausgegangen, dass bis zu diesem Zeitpunkt eine abschließende Entscheidung hinsichtlich der umfassenden Einrichtung einer Betreuung für die Betroffene vorliegt. Sollte eine solche Entscheidung früher ergehen, könnte die Kontrollbetreuung auch wieder früher aufgehoben werden.

VIII.

39 Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit beruht auf § 287 Abs. 2 Satz 1 FamFG.

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