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27 O 10/26•LG Stuttgart 27. Zivilkammer, 2026-07-22, 27 O 10/26
27 O 10/26Tribunale cantonale22 lug 2026
Der bei der Emission einer Anleihe eingesetzte Treuhänder, an welchen die Zeichner die Zeichnungssumme zu überweisen haben, hat einem Zeichner die von diesem bezahlte Zeichnungssumme zurückzugewähren, wenn der Zeichner wegen Überzeichnung der Anleihe diese nicht erwirbt. Der Treuhänder wird von dieser Verpflichtung nicht dadurch frei, dass er die Zeichnungssumme an die Emittentin weiterleitet zum Zwecke der Rückzahlung an den übergangenen Zeichner.
Entscheidungsdatum: 2026-07-22
Aktenzeichen: 27 O 10/26
ECLI: ECLI:DE:LGSTUTT:2026:0722.27O10.26.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 667 BGB, § 328 BGB
Der bei der Emission einer Anleihe eingesetzte Treuhänder, an welchen die Zeichner die Zeichnungssumme zu überweisen haben, hat einem Zeichner die von diesem bezahlte Zeichnungssumme zurückzugewähren, wenn der Zeichner wegen Überzeichnung der Anleihe diese nicht erwirbt. Der Treuhänder wird von dieser Verpflichtung nicht dadurch frei, dass er die Zeichnungssumme an die Emittentin weiterleitet zum Zwecke der Rückzahlung an den übergangenen Zeichner.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 203.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 10.07.2025 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche der Klägerin gegen die K. GmbH sowie gegen die D. GmbH.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der unter Ziff. 1 genannten Abtretungen im Annahmeverzug befindet. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: 203.500,00 €
1 Die Klägerin ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Sie nimmt die beklagte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft wegen einer gescheiterten Vermögensanlage in Anspruch, bei welcher die Beklagte als Sicherheitentreuhänderin eingesetzt war.
2 Bei der von der Klägerin gezeichneten Vermögensanlage handelt es sich um eine von der D. GmbH (nachfolgend: Emittentin) emittierte Inhaberschuldverschreibung mit der Kurzbezeichnung „Anleihe 2031“. Zuvor hatte die Emittentin bereits die Anleihen 2026 und 2027 emittiert. Im Hinblick auf die streitgegenständliche Anleihe 2031 schlossen die Emittentin und die Beklagte unter dem 25./31.10.2023 einen Treuhandvertrag zur Regelung einer treuhänderischen Tätigkeit der Beklagten, worin es auszugsweise heißt (Anlage K 3):
3 Präambel
(...)
4 4. Der Treuhänder verwaltet weiterhin die Einnahmen aus der Anleihe und reicht entsprechend Gelder aus der Anleihe nur an die Emittentin aus, sofern er sich davon überzeugt hat, dass die Geschäftsführung und der Investitionsbeirat zugestimmt haben und entsprechende Immobiliarsicherheiten gestellt sind.
5 5. Er hat auch Gelder an die Emittentin auszureichen, soweit ein Fall der Sonderrückgabe (PUT-Option) gemäß den Anleihebedingungen vorliegt. In diesem Fall hat er den für die Befriedigung des jeweiligen kündigenden Anleihegläubigers erforderlichen Betrag an die Emittentin zur Weiterleitung an den/die Anleihegläubiger auszukehren.
(...)
6 Dies vorausgeschickt vereinbaren die Parteien was folgt:
7 1. Aufgaben des Treuhänders
8 Die Emittentin hat sich gegenüber den Anleihegläubigern verpflichtet, zu Gunsten des Treuhänders Grundschulden (“Anleihe-Grundschulden“) an den Sicherungsgrundstücken zu bestellen, bzw. dafür Sorge zu tragen, dass die Zielgesellschaften zu Gunsten des Treuhänders Grundschulden bestellen. Diese Anleihe-Grundschulden werden gemeinsam auch die „Sicherheiten“ genannt.
9 1.1 Sicherheitentreuhänder, Sicherungszweck
10 Der Treuhänder verpflichtet sich gegenüber der Emittentin, folgende Aufgaben entsprechend den näheren Regelungen dieses Treuhandvertrags wahrzunehmen:
11 1.1.1 Ein separates Treuhandkonto einzurichten, das ausschließlich für die Emittentin bzw. diese Anleihe genutzt wird. Auf diesem Konto werden die Emissionserlöse eingehen. Von diesem Konto gibt er nur unter folgenden Umständen Gelder frei und zahlt aus:
12 a) Gelder an die Emittentin zur Investition, wenn die Geschäftsführung und der Investitionsbeirat zugestimmt haben;
13 b) Gelder an die Emittentin zu Zahlungen an die Anleihegläubiger.
(...)
14 5. Rechte des Treuhänders und der Anleihegläubiger
(...)
15 5.2 Dem Anleihegläubiger stehen die Rechte gegen den Treuhänder und die Emittentin aus diesem Treuhandvertrag aus eigenem Recht zu (§ 328 BGB, Vertrag zu Gunsten Dritter). Der Anleihegläubiger ist verpflichtet, die sich aus dem Treuhandvertrag ergebenden Beschränkungen zu beachten.
(...)
16 8. Haftung
17 8.1 Der Treuhänder haftet nicht für Verbindlichkeiten, die die Emittentin gegenüber dem Anleihegläubiger oder sonstigen Dritten eingeht bzw. eingegangen ist. Der Treuhänder übernimmt insbesondere auch keine Haftung für den Erfolg der Anleihe.
18 Soweit die Präambel des Treuhandvertrags für die Anleihe 2031 in Ziffer 5 eine Regelung für den Fall der Sonderrückgabe aufgrund einer sogenannten PUT-Option trifft, hat dies jedenfalls keinen unmittelbaren Anwendungsbereich, weil die Anleihebedingungen der Anleihe 2031 (Anlage K 2) - anders als Vorgängeranleihen der Emittentin - keine sogenannte PUT-Option vorsehen.
19 Am 28.11.2023 berichtete die Sendung Report München des Bayerischen Rundfunks darüber, dass die Emittentin fragwürdige Geschäfte mit Wohnungseigentümern betreibe. Mit Verfügung vom 12.03.2024 untersagte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) der Emittentin, der Baubranche und Bauträgern als partiarische Darlehen bezeichnete Gelder anzubieten, weil darin ein erlaubnispflichtiges Kreditgeschäft liege. Die Untersagungsverfügung der BaFin wurde am 21.03.2024 veröffentlicht (Anlage K 12). Am 25.03.2024 veröffentlichte die Emittentin eine Pressemitteilung und kündigte an, die Vorgaben der BaFin umgehend umzusetzen (Anlage K 15).
20 Am 01.06.2024 zeichnete der Geschäftsführer N. der damaligen Hausverwalterin der Klägerin, der K. GmbH, im Namen der Klägerin 200 Inhaber-Teilschuldverschreibungen zum Nennbetrag von je 1.000,00 € an der Anleihe 2031, einschließlich sogenannter Stückzinsen zum Gesamtkaufpreis von 203.500,00 € (Anlage K 1). Der Zeichnungsschein sieht vor, dass die Überweisung des Kaufpreises „nach Erhalt der Zahlungsaufforderung“ auf ein näher bezeichnetes Treuhandkonto der Beklagten zu leisten sei. Im Zeichnungsschein verzichtete die Klägerin auf den Zugang einer Annahmeerklärung zu ihrer Zeichnungserklärung.
21 Am 24.06.2024 zahlte die Klägerin auf das Treuhandkonto der Beklagten den Kaufpreis in Höhe von 203.500,00 € ein. Der Geschäftsführer der Emittentin, Herr M., erklärte daraufhin gegenüber dem Geschäftsführer der Beklagten, Herrn H., die Anleihe sei überzeichnet und der Beitrag der Klägerin daher nicht mehr nötig. Die Emittentin wies die Beklagte an, die Kaufpreiszahlung der Klägerin an die Emittentin weiterzuleiten zum Zwecke der Rückzahlung an die Klägerin. Die Beklagte überwies daraufhin am 25.06.2024 den von der Klägerin bezahlten Kaufpreis in Höhe von 203.500,00 € an die Emittentin. Zu einer Weiterleitung von der Emittentin an die Klägerin kam es nachfolgend nicht. Mittlerweile wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Emittentin eröffnet. Auch die vormalige Hausverwalterin der Klägerin, die K. GmbH, ist mittlerweile insolvent.
22 Mit Anwaltsschriftsatz vom 25.06.2025 forderte die Klägerin die Beklagte über deren vorgerichtlichen Bevollmächtigten auf, den erhaltenen Betrag in Höhe von 203.500,00 € innerhalb von 14 Tagen an die Klägerin zurückzuzahlen und bot im Gegenzug die Abtretung ihrer Ansprüche gegen die insolvente Hausverwaltung, die Emittentin und weitere Personen an (Anlage K 10).
23 Die Klägerin bringt vor,
24 die Beklagte sei der Klägerin sowohl schadensersatzrechtlich als auch bereicherungsrechtlich verpflichtet, die von der Klägerin auf das Treuhandkonto der Beklagten geleistete Zahlung in Höhe von 203.500,00 € zu erstatten.
25 Der zwischen der Emittentin und der Beklagten geschlossene Treuhandvertrag sei für das Rechtsverhältnis zur Klägerin nicht maßgeblich, weil zwischen der Klägerin und der Emittentin kein Zeichnungsvertrag zustande gekommen sei. Zwar habe die vormalige Hausverwalterin - insoweit unstreitig - die Anleihe für die Klägerin gezeichnet, die Emittentin habe das Zeichnungsangebot der Klägerin aber nicht angenommen. Dabei sei eine Annahmehandlung durch die Emittentin nicht deshalb entbehrlich, weil die Klägerin auf den Zugang der Annahmeerklärung verzichtet habe, weil hierdurch lediglich der Zugang, nicht aber die Annahmeerklärung selbst entbehrlich werde. Wie es trotz fehlender Annahme des Zeichnungsangebots der Klägerin dazu gekommen sei, dass der Kaufpreis auf das Treuhandkonto der Beklagten überwiesen worden sei, lasse sich nicht mehr mit Gewissheit klären. Mutmaßlich habe es sich so verhalten, dass die vormalige Verwalterin der Klägerin eigeninitiativ den Kaufpreis bezahlt habe.
26 Nachdem kein Zeichnungsvertrag zwischen der Klägerin und der Emittentin zustande gekommen sei, habe die Beklagte die auf ihrem Treuhandkonto eingegangene Zahlung als ungerechtfertigte Bereicherung an die Klägerin herauszugeben. Dabei könne die Beklagte sich nicht auf Entreicherung berufen. Denn aufgrund der Mitteilung der Emittentin sei der Beklagten bekannt gewesen, dass ein Anleihevertrag zwischen der Klägerin und der Emittentin nicht zustande gekommen sei, weshalb die Beklagte bereicherungsrechtlich verschärft hafte.
27 Jedenfalls sei die Beklagte der Klägerin zu Schadensersatz verpflichtet. Aufgrund der Verfügung der BaFin vom 12.03.2024 habe der Beklagten zum Zeitpunkt der Zahlung der Klägerin klar sein müssen, dass das Geschäftsmodell der Emittentin gescheitert sei. Überdies habe der Beklagten bekannt sein müssen, dass die gesetzlichen Anforderungen zur Anlage von Geldern einer Wohnungseigentümergemeinschaft durch die Anleihe nicht gewahrt würden. Ebenso habe der Beklagten klar sein müssen, dass der Verwalter der Klägerin mit der Zeichnung seine Befugnisse im Innenverhältnis überschritten habe. Vor dem Hintergrund, dass die Beklagte ausweislich der Ziffer 2.4 des mit der Emittentin geschlossenen Treuhandvertrags (Anlage K 3) nicht einmal beauftragt gewesen sei, den Verkehrswert der von ihr gehaltenen Sicherheiten zu prüfen, sei offenkundig gewesen, dass die Emittentin eine unseriöse Vermögensanlage angeboten habe.
28 Die Klägerin beantragt:
29 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 203.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 25.06.2025, Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche der Klägerin gegen die K. und der Ansprüche gegen die D. zu zahlen.
30 2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der unter Ziff. 2 genannten Abtretungen im Annahmeverzug befindet.
31 3. Die Beklagte wird verurteilt, vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 3.660,80 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit an die Klägerin zu zahlen.
32 Die Beklagte beantragt,
33 die Klage abzuweisen.
34 Die Beklagte bringt vor,
35 die geltend gemachten Ansprüche stünden der Klägerin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
36 Die Beklagte sei durch die Zahlung der Klägerin auf das Treuhandkonto schon nicht bereichert, weil die Beklagte als bloße Zahlstelle der Emittentin fungiert habe. Die Zahlung der Klägerin auf das Treuhandkonto sei daher als Zahlung an die Emittentin und nicht an die Beklagte zu würdigen. Sofern - wie die Klägerin behaupte - ein Zeichnungsvertrag nicht zustande gekommen sein sollte, treffe ein Bereicherungsanspruch daher nicht die Beklagte, sondern die Emittentin. Überdies sei anzunehmen, dass das Zeichnungsangebot der Klägerin von der Emittentin angenommen worden sei und damit ein wirksamer Zeichnungsvertrag zustande gekommen sei, zumindest habe die Beklagte hiervon ausgehen dürfen. Einem etwaigen Bereicherungsanspruch der Klägerin stehe daher jedenfalls der Entreicherungseinwand entgegen, nachdem die Beklagte - insoweit in tatsächlicher Hinsicht unstreitig - die Zahlung der Klägerin an die Emittentin weitergeleitet habe. Es treffe dabei nicht zu, dass der Beklagten hierbei die Rechtsgrundlosigkeit der Zahlung der Klägerin bekannt gewesen sei. Aus der Mitteilung der Emittentin, dass die Anleihe überzeichnet sei, habe sich nicht ergeben, dass zwischen der Klägerin und der Emittentin kein wirksamer Zeichnungsvertrag zustande gekommen sei.
37 Nachdem die Klägerin mit ihrem Zeichnungsangebot ausdrücklich die Anleihebedingungen akzeptiert habe, welche wiederum auf den Treuhandvertrag verweisen, bestimme sich das Rechtsverhältnis der Klägerin zur Beklagten ausschließlich nach den Bestimmungen des Treuhandvertrags. Hiernach habe die Beklagte die Kaufpreiszahlung der Klägerin pflichtgemäß der Emittentin zum Zwecke der Rückzahlung an die Klägerin weitergeleitet. Auch wenn - in tatsächlicher Hinsicht unstreitig - der Treuhandvertrag und die Anleihebedingungen keine ausdrückliche Regelung enthielten, wie mit auf das Treuhandkonto bezahlten Kaufpreisen für den Fall der Überzeichnung zu verfahren sei, so ergebe sich doch aus der Regelung in Ziff. 1.1.1 Buchst. b des Treuhandvertrags sowie der Ziffer 5 der Präambel, dass Zahlungen an die Anleihegläubiger nicht unmittelbar durch die Beklagte erfolgen sollten, sondern über die Emittentin. Der Fall der Überzeichnung sei der in der Ziffer 5 der Präambel geregelten PUT-Option wirtschaftlich vergleichbar, sodass diese Regelung jedenfalls im Wege ergänzender Vertragsauslegung herangezogen werden könne. Eine Rückzahlung des Kaufpreises durch die Beklagte unmittelbar an die Klägerin hätte im Treuhandvertrag demgegenüber keine Stütze gefunden, sodass die Klägerin ihren Anspruch gegen die Beklagte auch nicht auf die Regelung des § 667 BGB stützen könne.
38 Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen die Beklagte kämen nicht in Betracht, nachdem die Beklagte keine Pflicht gegenüber der Klägerin verletzt habe. Der Bericht des Bayrischen Rundfunks vom 28.11.2023 sei der Beklagten unbekannt gewesen und habe ihr auch nicht bekannt sein müssen. Im Hinblick auf die Untersagungsverfügung der BaFin vom 12.03.2024 habe keine Verpflichtung der Beklagten bestanden, die Klägerin zu unterrichten, zumal die Verfügung der BaFin keinerlei inhaltlichen Bezug zum Aufgabenbereich der Beklagten aufweise. Im Übrigen verkenne die Klägerin, dass sich der Aufgabenbereich der Beklagten ausschließlich aus dem Treuhandvertrag ergebe und die Beklagte demnach gerade nicht verpflichtet gewesen sei, die angebotene Inhaberschuldverschreibung wirtschaftlich zu beurteilen.
39 Im Hinblick auf die weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 06.05.2026 verwiesen.
I.
40 Die Klage ist zulässig, insbesondere hat die Klägerin ihre ordnungsgemäße Vertretung im Rechtsstreit nachgewiesen.
41 Eine Wohnungseigentümergemeinschaft ist im Rechtsstreit parteifähig (§ 9a Abs. 1 Satz 1 WEG) und wird hierbei durch ihren Verwalter vertreten (§ 9b Abs. 1 Satz 1 WEG). Durch Vorlage des Protokolls der Eigentümerversammlung vom 24.07.2025 (Anlage K 13) hat die Klägerin nachgewiesen, mit Wirkung zum 01.08.2025 die S. GmbH zu ihrer Verwalterin bestellt zu haben. Das Protokoll genügt den formellen Anforderungen des § 24 Abs. 6 Satz 2 WEG, nachdem es vom Versammlungsleiter, dem Vorsitzenden des Verwaltungsbeirats sowie einem weiteren Wohnungseigentümer unterzeichnet ist. Nachdem die Unterzeichnung des Protokolls notariell beglaubigt worden ist, wird damit die Verwaltereigenschaft der S. GmbH gemäß § 26 Abs. 4 WEG in Form einer öffentlich beglaubigen Urkunde nachgewiesen. Soweit die Beklagte mit Nichtwissen bestritten hat, dass die S. GmbH zum 01.08.2025 zur Verwalterin der Klägerin bestellt worden ist, ist der Nachweis der Verwaltereigenschaft von der Klägerin damit geführt.
42 Soweit die Beklagte mit Nichtwissen bestritten hat, dass der Beschluss zur Bestellung der S. GmbH als Verwalterin bestandskräftig geworden ist, ist dies rechtlich unerheblich. Gemäß § 23 Abs. 4 Satz 2 WEG ist ein Beschluss gültig, solange er nicht durch rechtskräftiges Urteil für ungültig erklärt worden ist. Die Erhebung einer Anfechtungsklage gegen die Verwalterbestellung hinderte daher zwar die Bestandskraft des Bestellungsbeschlusses, für sich genommen nicht aber dessen Wirksamkeit. Erst durch bestandskräftige Aufhebung des Bestellungsbeschlusses verliert der Verwalter seine Organstellung, wobei die Wirksamkeit der vom Verwalter mit Dritten vorgenommenen Rechtsgeschäfte dadurch unberührt bleibt (BGH, Urteil vom 05.07.2019 - V ZR 278/17, NJW 2020, 988 Rdnr. 9 f.). Dass der Bestellungsbeschluss vom 24.07.2025 durch rechtskräftiges Urteil für ungültig erklärt worden wäre, hat die Beklagte schon nicht behauptet. Überdies gibt es keinerlei Anhaltspunkte, an der Richtigkeit der Erklärung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung zu zweifeln, wonach eine Anfechtungsklage gegen den Bestellungsbeschluss gar nicht erhoben worden ist (§ 286 ZPO). Die S. GmbH konnte daher die Prozessbevollmächtigten der Klägerin zur Erhebung der Klage im Namen der Klägerin bevollmächtigen, sodass die Klägerin im Rechtsstreit wirksam vertreten wird.
II.
43 Mit Recht fordert die Klägerin von der Beklagten die auf das Treuhandkonto geleistete Zahlung in Höhe von 203.500,00 € zurück.
44 1. Die Klägerin kann ihren Rückforderungsanspruch nicht daraus ableiten, dass zwischen ihr und der Emittentin kein Zeichnungsvertrag zustande gekommen sei.
45 a) Ob die Emittentin das Zeichnungsangebot der Klägerin vom 01.06.2024 angenommen hat, lässt sich nicht feststellen.
46 aa) Aus dem Vorbringen der Klägerin, dass eine Annahmeerklärung der Emittentin nicht habe aufgefunden werden können, lässt sich nicht schließen, dass die Emittentin das Zeichnungsangebot der Klägerin nicht angenommen hätte. Denn die Klägerin hat mit dem Zeichnungsantrag auf den Zugang der Annahmeerklärung ausdrücklich verzichtet. Allein aus dem Umstand, dass es nach dem Vorbringen der Klägerin keine schriftliche Annahme ihres Zeichnungsantrags gibt, folgt daher nicht notwendig, der Antrag sei nicht angenommen worden. Dabei genügte für die Annahme des Zeichnungsantrags eine bloße Willensbetätigung der Emittentin, wobei die Annahme eines Zeichnungsantrags auch konkludent erfolgen kann (vgl. MünchKomm-AktG/Verse, 2. Auflage, § 185 Rdnr. 41 f. mwN [zur Zeichnung neuer Aktien]).
47 Dass die Emittentin ihren Willen zur Annahme des Zeichnungsangebots der Klägerin betätigt habe, lässt sich zwar nicht positiv feststellen. Der Umstand, dass der Zeichnungsschein vorsieht, den Kaufpreis „nach Erhalt der Zahlungsaufforderung“ auf das Treuhandkonto der Beklagten zu zahlen, deutet aber darauf hin, es könnte eine solche Zahlungsaufforderung gegeben haben. Jedenfalls erscheint die Zahlung des Kaufpreises ohne die im Zeichnungsantrag ausdrücklich vorgesehene Zahlungsaufforderung eher untypisch.
48 aa) Aus dem Umstand, dass die Anleihe ausweislich der Mitteilung der Emittentin gegenüber der Beklagten überzeichnet war und die Zeichnungssumme der Klägerin nicht mehr benötigt wurde, kann nicht der Schluss gezogen werden, die Emittentin hätte das Zeichnungsangebot der Klägerin abgelehnt.
49 Die Überzeichnung einer Emission bedeutet, dass ein größeres Volumen an Zeichnungsverträgen zustande gekommen ist, als der Emittent erfüllen kann. Soweit der Emittent Zeichnungsverträge nicht erfüllt, liegt ein Leistungsstörungsfall vor (MünchKomm-AktG/Verse, 6. Aufl., § 185 Rdnr. 56 [zum Überschuss von Zeichnungsverträgen bei einer Kapitalerhöhung]), die Überzeichnung stellt aber die schuldrechtliche Wirksamkeit der Zeichnungsverträge nicht in Frage. Die Tatsache, dass die Emittentin zum Zeitpunkt des Zahlungseingangs der Klägerin eine Überzeichnung der Anleihe feststellte, hindert daher nicht die Annahme, die Emittentin habe den Zeichnungsantrag der Klägerin zuvor angenommen.
50 a) Das non liquet bei der Frage, ob ein Zeichnungsvertrag zustande gekommen ist, geht zu Lasten der Klägerin.
51 Ungeschriebenes Grundprinzip der Beweislastverteilung im Zivilprozess ist, dass jede Partei die tatsächlichen Voraussetzungen der ihr günstigen Normen darlegen und beweisen muss. Wer einen Anspruch geltend macht, muss daher die rechtsbegründenden Tatsachen nachweisen (BGH, Urteil vom 20.03.2024 - IV ZR 68/22, BGHZ 240, 95 Rdnr. 68 mwN). Soweit die Klägerin ihren Anspruch darauf stützt, dass mit der Emittentin kein Zeichnungsvertrag zustande gekommen sei, weshalb die Kaufpreiszahlung eines Rechtsgrundes ermangele, ist dies folglich von der Klägerin zu beweisen. Da die Beklagte nicht selbst Partei eines etwaigen Zeichnungsvertrags geworden ist, trifft die Beklagte insoweit auch keine sekundäre Darlegungslast, weil sie insoweit außerhalb des Geschehens stand. Da die Klägerin den ihr obliegenden Beweis nicht zu führen vermag, ist zu ihrem Nachteil vom Vorbringen der Beklagten auszugehen, wonach die Emittentin das Zeichnungsangebot der Klägerin angenommen habe. Die Frage, ob im Falle des Fehlens eines Zeichnungsvertrags die Beklagte oder die Emittentin Schuldnerin des Bereicherungsanspruchs der Klägerin wäre, kann daher dahinstehen, weil die Rechtsgrundlosigkeit der Zahlung nicht festgestellt werden kann.
52 2. Die Beklagte schuldet der Klägerin die Herausgabe der erlangten Zahlung aus § 667 Variante 1 BGB.
53 a) Wie ausgeführt, ist zum Nachteil der beweisbelasteten Klägerin davon auszugehen, dass die Emittentin das Zeichnungsangebot der Klägerin angenommen hat und damit ein Zeichnungsvertrag zwischen der Klägerin und der Emittentin zustande gekommen ist. Die Zeichnung erfolgte aufgrund des Zeichnungsantrags der Klägerin (Anlage K 1) unter Anerkennung der Anleihebedingungen (Anlage K 2). Diese wiederum nehmen in § 7 Abs. 2 auf den Treuhandvertrag mit der Beklagten Bezug und erheben diesen zum wesentlichen Bestandteil der Anleihebedingungen. Gemäß § 7 Abs. 4 der Anleihebedingungen richtet sich die Rechtsbeziehung zwischen einem Gläubiger und dem Treuhänder nach dem Treuhandvertrag, welcher wiederum ausweislich seiner Ziffer 5.2 auch als Vertrag zu Gunsten der Anleihegläubiger (§ 328 BGB) ausgestaltet ist.
54 Bei dem Treuhandvertrag handelt es sich damit jedenfalls dann um einen echten Vertrag zu Gunsten der Klägerin, wenn die Klägerin Anleihegläubigerin geworden ist. Über den strengen Wortlaut der Ziff. 5.2 des Treuhandvertrags hinaus ist dieser ergänzend dahingehend auszulegen, dass der Treuhandvertrag nicht nur zu Gunsten von Anleihegläubigern die Eigenschaft eines echten Vertrags zu Gunsten Dritter hat, sondern bereits zu Gunsten der Zeichner der Anleihe. Denn ein Zeichner wird erst dann zum Anleihegläubiger, wenn er einen Miteigentumsanteil oder ein anderes vergleichbares Recht an der Schuldverschreibung erworben hat, wie sich aus der Definition des Anleihegläubigers in § 1 Abs. 4 der Anleihebedingungen (Anlage K 2) ergibt. Allein aus dem Umstand, dass ein Anleger mit der Emittentin einen Zeichnungsvertrag geschlossen hat, wird er hingegen noch nicht zum Anleihegläubiger, solange die Emittentin ihre Verpflichtung aus dem Zeichnungsvertrag ihm gegenüber nicht erfüllt hat. Die Beklagte als Treuhänderin ist in das Rechtsverhältnis zwischen dem Zeichner und der Emittentin ausweislich des Treuhandvertrags jedoch bereits zu einem Zeitpunkt eingebunden, bevor der Zeichner Anleihegläubiger geworden ist. Denn ausweislich der Ziffer 1.1.1 des Treuhandvertrags hat die Beklagte ein Treuhandkonto einzurichten, auf welches die Emissionserlöse einzuzahlen sind. Diese Regelung findet sich auch im Zeichnungsantrag der Klägerin wieder. Der Treuhandvertrag bestimmt in Ziffer 1.1.1 dabei, dass die Beklagte als Treuhänderin die auf ihrem Konto eingegangenen Emissionserlöse nur unter näher bestimmten Voraussetzungen an die Emittentin weiterleiten darf. Die Einschaltung der Beklagten als Treuhänderin für den Eingang der Kaufpreise stellt daher ein Sicherungsinstrument zu Gunsten der Zeichner dar. Das Sicherungsbedürfnis der Zeichner, dass ihr auf das Treuhandkonto der Beklagten bezahlter Kaufpreis bestimmungsgemäß verwendet werde, besteht dabei auch dann (und erst recht), wenn ein Zeichner den Kaufpreis an die Emittentin bezahlt, diese aber ihre Verpflichtung zur Übertragung der Anleihe an den Zeichner noch nicht erfüllt hat. Nach dem Sinn und Zweck des Sicherungszwecks ist der Treuhandvertrag daher dahingehend auszulegen, dass er einen echten Vertrag zu Gunsten der Zeichner bildet, welche auf der Grundlage ihres Zeichnungsvertrags den Kaufpreis auf das Treuhandkonto der Beklagten geleistet haben, ohne bereits Anleihegläubiger geworden zu sein.
55 b) Die Klägerin kann aus § 667 BGB von der Beklagten die auf das Treuhandkonto geleistete Kaufpreiszahlung zurückverlangen, wenn die Beklagte den Kaufpreis nicht bestimmungsgemäß verwendet hat.
56 aa) Gemäß § 667 Variante 1 BGB schuldet ein Beauftragter die Herausgabe der von ihm zur Ausführung des Auftrags erlangten Mittel, es sei denn, er hat diese bestimmungsgemäß verwendet, was der Beauftragte zu beweisen hat (BGH, Urteil vom 01.08.2024 - III ZR 144/23, NJW-RR 2024, 1241 Rdnr. 25; vom 09.04.2026 - III ZR 52/25, WM 2026, 966 Rdnr. 12). Bei dem streitgegenständlichen Treuhandvertrag handelt es sich um ein Geschäftsbesorgungsverhältnis (§ 675 Abs. 1 BGB), weshalb die Regelung des § 667 entsprechende Anwendung findet. Dabei hat der Beklagte den Kaufpreis „zur Ausführung des Auftrags“ erhalten im Sinne von § 667 Variante 1 BGB. Denn die Beklagte erhielt den Kaufpreis als Treuhänderin, um diesen nach näherer Maßgabe des Treuhandvertrags zu verwenden.
57 bb) Treugeber der Kaufpreise sind die Zeichner der Anleihe. Der Auffassung der Beklagten, im Innenverhältnis der Beteiligten habe die Beklagte nach der vertraglichen Konzeption ausschließlich für die Emittentin handeln sollen, folgt die Kammer nicht.
58 Die Einschaltung der Beklagten als Treuhänderin verfolgte nach dem Treuhandvertrag einen Sicherungszweck zu Gunsten der Anleger. Dies folgt schon aus dem Sinn und Zweck des Treuhandverhältnisses, weil es der Einschaltung der Beklagten als Treuhänderin überhaupt nicht bedurft hätte, wenn die Beklagte lediglich als Zahlstelle der Emittentin hätte fungieren sollen, denn dann hätten die Anleger die Kaufpreise auch unmittelbar an die Emittentin zahlen können. Die Eigenschaft der Anleger als Treugeber ergibt sich auch aus dem Wortlaut des Treuhandvertrags. Denn ausweislich der Ziffer 7 der Präambel hat die Beklagte als Treuhänderin „sämtliche Aufgaben und Rechte aus diesem Treuhandvertrag ausschließlich im wirtschaftlichen Interesse der Anleihegläubiger entsprechend den Regelungen dieses Treuhandvertrags wahr[zunehmen]“. Folgerichtig sehen die Anleihebedingungen in § 7 Abs. 4 Satz 3 vor, dass der Treuhänder „soweit nicht anders im Treuhandvertrag oder diesen Anleihebedingungen geregelt, ausschließlich nur auf ausdrückliche Weisung der Anleihegläubigerversammlung [handelt]“.
59 aa) Handelt es sich bei dem an die Beklagte bezahlten Kaufpreis um Treugut der Anleger, so steht den Zeichnern ein Herausgabeanspruch gemäß §§ 328, 675, 667 Variante 1 BGB zu, sofern ihre Kaufpreiszahlung von der Beklagten nicht bestimmungsgemäß verwendet worden ist. Dem steht nicht entgegen, dass die Treuhandstellung der Beklagten auch als doppelseitige Treuhand sowohl zu Gunsten der Zeichner wie der Emittentin verstanden werden könnte. Denn verwaltet ein Treuhänder das Treugut gleichrangig zu Gunsten mehrerer Beteiligter, so erhalten die Beteiligten aus der Treuhandabrede einen Anspruch aus § 667 BGB auf Auszahlung der verwahrten Mittel entsprechend der vertraglichen Vereinbarung, welcher einseitig nicht entzogen werden kann (BGH, Beschluss vom 09.06.2011 - IX ZR 38/10, juris Rdnr. 17; vgl. ferner OLG Stuttgart, Urteil vom 26.07.2016 - 1 U 165/15, juris Rdnr. 41 ff.). Soweit die Beklagte vorgetragen hat, sie habe den Kaufpreis auf Weisung der Emittentin an diese weitergeleitet, erfolgte dies demnach auf der Grundlage eines Fehlverständnisses des Treuhandvertrags. War die Beklagte bei der Entgegennahme der Kaufpreise zumindest auch Treuhänderin der Zeichner, so unterlag die Beklagte bei der Verwendung der Kaufpreise nicht den Weisungen der Emittentin.
60 a) Die Beklagte hat den Kaufpreis der Klägerin nicht bestimmungsgemäß verwendet, indem sie diesen an die Emittentin weitergeleitet hat. Damit ist die Beklagte von ihrer Verpflichtung gegenüber der Klägerin aus § 667 BGB nicht freigeworden.
61 aa) Das Ziel der Klägerin, im Gegenzug für den auf das Treuhandkonto der Beklagten geleisteten Kaufpreis die Anleihe zu erwerben, war zum Zeitpunkt der Weiterleitung des Kaufpreises von der Beklagten an die Emittentin gescheitert. Soweit die Beklagte demgegenüber in ihrem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 29.06.2026 die Rechtsauffassung vertreten hat, die Klägerin sei tatsächlich Anleihegläubigerin geworden, weil der Zeichnungsvertrag zugleich seine dingliche Erfüllung durch Übernahme der näher bezeichneten Anzahl an Teilschuldverschreibungen beinhalte, tritt die Kammer dem nicht bei.
62 (1) Im Ausgangspunkt zutreffend weist die Beklagte darauf hin, dass zwischen der Entstehung einer Inhaberschuldverschreibung und deren Übertragung zu unterscheiden ist. Die Inhaberschuldverschreibung entsteht mit dem Abschluss des Begebungsvertrags zwischen dem Aussteller und dem ersten Inhaber der Urkunde (MünchKomm-BGB/Habersack, 9. Aufl. § 793 Rdnr. 31). Ist die Inhaberschuldverschreibung durch den Begebungsvertrag entstanden, so kann diese nach den sachenrechtlichen Vorschriften der §§ 929 ff. BGB übertragen werden. Nachdem die streitgegenständlichen Anleihebedingungen in § 1 Abs. 3 vorsehen, dass die Schuldverschreibungen in einer Globalurkunde verbrieft wird, welche bei der Clearstream Banking AG hinterlegt wird, während kein Recht auf die Ausgabe von Einzelurkunden besteht, liegt ein Fall der Sammelverbriefung gemäß § 9a DepotG vor. Die Globalverbriefung ändert dabei nichts an dem Umstand, dass die Übertragung der Inhaberschuldverschreibung durch dinglichen Rechtsakt erfolgen kann. Voraussetzung ist auch hier eine dingliche Einigung sowie eine Übergabe bzw. ein Übergabesurrogat im Sinne von §§ 929 ff. BGB, welches durch eine Umstellung der Besitzmittlungsverhältnisse erfolgt (BGH, Urteil vom 14.05.2013 - XI ZR 160/12, NZG 2013, 903 Rdnr. 14; Scherer, DepotG, 2. Aufl., § 9a Rdnr. 28 mwN).
63 Nachdem die Emittentin den Zeichnungsvertrag mit der Klägerin aufgrund Überzeichnung der Anleihe nicht erfüllen konnte oder wollte, fehlt es an der Übertragung nach §§ 929 ff. BGB. Die schuldrechtliche Verpflichtung zur Verschaffung der Anleihe im Zeichnungsvertrag enthält bereits nicht die dingliche Einigung, jedenfalls fehlt es an der Umstellung der Besitzmittlungsverhältnisse als Übergabesurrogat, wenn die Inhaberschuldverschreibung bei der Depotbank der Klägerin nicht für diese eingebucht wurde.
64 (2) Zwar kann eine verbriefte Forderung nicht nur durch Übertragung des Wertpapiers nach §§ 929 ff. BGB übertragen werden, sondern auch durch Abtretung des verbrieften Rechts nach § 398 BGB, ohne dass hierfür die Übergabe des Wertpapiers oder ein Übergabesurrogat erforderlich wäre (BGH, Urteil vom 14.05.2013 - XI ZR 160/12, NZG 2013, 903 Rdnr. 17 ff., 20). Die unterbliebene Einbuchung der Anleihe im Depot der Klägerin steht einem Erwerb daher nicht zwingend entgegen. Voraussetzung des Erwerbs durch die Klägerin wäre dann aber eine Abtretung durch die Emittentin. Die Abtretung kann der Annahme des Zeichnungsantrags trotz dessen Wortlauts („Der Anleger zeichnet und übernimmt hiermit die nachfolgend bezeichnete Anzahl an Teilschuldverschreibungen“) schon deshalb nicht entnommen werden, weil sich aus dem von der Emittentin standardisiert bereitgestellten Zeichnungsschein überhaupt nicht ergibt, ob ein Begebungsvertrag zwischen der Emittentin und dem ersten Nehmer bereits vorliegt und die Inhaberschuldverschreibung zum Zeitpunkt des Zeichnungsantrags bereits entstanden ist. Fehlte es daran, so wäre eine Abtretung von vornherein gegenstandslos. Überdies widerspräche es dem Gebot interessengerechter Vertragsauslegung anzunehmen, die Emittentin hätte allein durch die Annahme des Zeichnungsantrags den Zeichnern die Inhaberschaft an der Anleihe einräumen wollen, unabhängig davon, ob der Kaufpreis für die Anleihe überhaupt bezahlt worden ist. Neben der gesetzlichen Abstraktion des dinglichen Rechtsgeschäfts spricht daher auch das Gebot interessengerechter Vertragsauslegung dagegen, dem Zeichnungsvertrag zugleich Erfüllungswirkung im Sinne einer Abtretung der Anleihe beizumessen.
65 Indem die Emittentin die Beklagte aufgefordert hat, aufgrund der Überzeichnung der Anleihe den Kaufpreis an die Emittentin zum Zwecke der Rückzahlung an die Klägerin weiterzuleiten, ist die Emittentin auch selbst davon ausgegangen, dass die Klägerin nicht Anleihegläubigerin geworden war. Denn andernfalls hätte die Emittentin mit der Rückzahlung des Kaufpreises an die Klägerin den Kaufpreis aufgegeben, wäre aber nicht aus ihrer Verpflichtung entlassen worden, die Anleihe an die Klägerin zurückzuzahlen, wenn die Klägerin Anleihegläubigerin geworden wäre.
66 bb) Weder der Treuhandvertrag noch die Anleihebedingungen enthalten eine ausdrückliche Regelung, wie mit bezahlten Kaufpreisen zu verfahren sei, wenn die Anleihe überzeichnet ist und daher nicht alle Zeichner die Anleihe erwerben können. Zwar sieht Ziff. 1.1.1 Buchst. b des Treuhandvertrags vor, dass die Treuhänderin Gelder an die Emittentin für Zahlungen an die Anleihegläubiger weiterleiten kann. Ein Zeichner, welcher aufgrund der Überzeichnung der Anleihe diese nicht erwirbt, ist aber gerade kein Anleihegläubiger. Enthält der Treuhandvertrag für den Fall, dass eine Kaufpreiszahlung wegen Überzeichnung der Anleihe nicht zum Erwerb der Anleihe genutzt werden kann, keine Regelung, so bestimmt sich die bestimmungsgemäße Verwendung des Kaufpreises folglich nach den gesetzlichen Vorschriften.
67 aa) Kann der Emittent aufgrund der Überzeichnung des emittierten Wertpapiers seine Verpflichtung gegenüber einem übergangenen Zeichner nicht erfüllen, so wird ihm die Erfüllung entsprechend § 326 Abs. 1 BGB unmöglich mit der Folge, dass die vom übergangenen Zeichner geleistete Zahlung entsprechend § 326 Abs. 4, § 346 Abs. 1 BGB zu erstatten ist (MünchKomm-AktG/Verse, 6. Aufl., § 185 Rdnr. 60 BGB [zum übergangenen Zeichner bei einer Kapitalerhöhung]). Zudem kann der übergangene Zeichner schadensersatzrechtlich jedenfalls verlangen, so gestellt zu werden, als hätte er nicht gezeichnet (vgl. BGH, Urteil vom 03.11.2025 - II ZR 13/14, NZG 2015, 1396 Rdnr. 32). Dem übergangenen Zeichner ist daher seine Kaufpreiszahlung zu erstatten. Hiervon sind auch die Emittentin und die Beklagte einvernehmlich ausgegangen, indem sie sich darauf verständigt haben, dass die Beklagte die eingegangene Kaufpreiszahlung an die Emittentin zum Zwecke der Rückzahlung an die Klägerin weiterleiten solle.
68 Aufgrund der Eigenschaft des Treuhandvertrags als Geschäftsbesorgungsvertrag zu Gunsten der Anleger kann die Klägerin gemäß § 667, § 328 BGB die der Beklagten zugeflossene Zahlung jedoch unmittelbar von dieser herausverlangen, weil die Beklagte den Kaufpreis von der Klägerin zur Ausführung des Auftrags erlangt hat und nicht von der Emittentin. Die Klägerin und nicht die Emittentin ist - wie ausgeführt - Treugeberin und damit Gläubigerin des Anspruchs aus § 667 Variante 1 BGB. Ein anderes Ergebnis kann entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten nicht dem Treuhandvertrag im Wege ergänzender Vertragsauslegung entnommen werden.
69 Zwar sieht die Präambel des Treuhandvertrags in Ziffer 5 vor, dass im Falle einer Sonderrückgabe (PUT-Option) die Rückzahlung an den kündigenden Anleihegläubiger nicht unmittelbar durch die Beklagte, sondern durch Auskehr des Rückzahlungsbetrags an die Emittentin erfolgen solle. Der gescheiterte Erwerb der Anleihe wegen Überzeichnung ist aber mit dem Fall einer - hier in den Anleihebedingungen nicht vorgesehenen - Sonderrückgabe durch den Anleihegläubiger nicht vergleichbar. Im Falle der Sonderrückgabe übt der Anleihegläubiger ein Gestaltungsrecht aus. Er kann in diesem Fall dem Treuhandvertrag, welcher Teil der Anleihebedingungen ist, entnehmen, dass die Rückzahlung seiner Anlage über die Emittentin erfolgt. Scheitert der Erwerb der Anleihe jedoch wegen Überzeichnung, so beruht dies nicht auf einem Gestaltungsrecht des Anlegers, sondern auf einer Leistungsstörung der Emittentin. Die Regelung in Ziffer 5 der Präambel des Treuhandvertrags bietet daher keine ausreichende Grundlage für eine ergänzende Vertragsauslegung des Inhalts, der Treuhänder solle den Kaufpreis an die vertragsbrüchige Emittentin zum Zwecke der Weiterleitung an den Anleger auskehren.
70 3. Dem Anspruch aus § 667 BGB kann der Einwand des Mitverschuldens (§ 254 BGB) nicht entgegengesetzt werden (BGH, Urteil vom 08.01.1989 - III ZR 170/96, ZIP 1998, 1753, 1754). Der Umstand, dass der Geschäftsführer N. der früheren Verwalterin der Klägerin nach ihrem eigenen Vortrag durch Zeichnung der Anleihe seine Befugnisse verletzt und dadurch die Klägerin geschädigt hat, ist damit rechtlich unerheblich.
71 4. In entsprechender Anwendung von § 255 BGB hat die Klägerin im Gegenzug für die Rückzahlung des Kaufpreises die Ansprüche abzutreten, welche der Klägerin wegen des streitgegenständlichen Sachverhalts sowohl gegen ihre vormalige Hausverwalterin als auch gegen die Emittentin zustehen, was die Klägerin im Klageantrag berücksichtigt hat. Soweit die Klägerin bei der Zug-um-Zug-Einschränkung ihres Klageantrags aufgeführt hat, dass ihre vormalige Verwalterin sowie die Emittentin durch deren jeweilige Insolvenzverwalter „vertreten“ würden, ist dies zumindest missverständlich und wird von der Kammer daher nicht in den Tenor aufgenommen. Ein Insolvenzverwalter übt sein Verwaltungs- und Verfügungsrecht gemäß § 80 Abs. 1 InsO in eigenem Namen kraft Amtes aus und nicht aufgrund eines Vertretungsverhältnisses zum Schuldner. Eine sachliche Änderung gegenüber dem Klageantrag ist damit nicht verbunden (§ 308 Abs. 1 ZPO).
III.
72 Durch Ablauf der mit Anwaltsschriftsatz vom 25.06.2025 gesetzten 14-tägigen Zahlungsfrist geriet die Beklagte mit der Rückzahlung in Verzug, weshalb die Klageforderung mit dem gesetzlichen Zinssatz zu verzinsen ist. Soweit die Klägerin bereits ab dem Zeitpunkt ihrer Zahlungsaufforderung vom 25.06.2025 Zinsen verlangt, ist die Klage im Zinsanspruch unbegründet. Gemahnt hat die Klägerin die Beklagte vielmehr erst mit Wirkung zum Ablauf der gesetzten Zahlungsfrist.
IV.
73 Nachdem die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 25.06.2025 die Abtretung ihrer Ansprüche gegen ihre vormalige Hausverwalterin sowie die Emittentin angeboten hat, geriet die Beklagte in Annahmeverzug, indem sie dieses Angebot nicht annahm. Ob hierbei ein wörtliches Angebot nach § 295 BGB ausreichend war oder ein tatsächliches Angebot gemäß § 294 BGB erfolgen musste, kann dahinstehen, weil das Angebot einer Abtretung neben der Willenserklärung der Klägerin keinen weiteren Anforderungen unterliegt und damit als tatsächliches Angebot im Schriftsatz des Klägervertreters enthalten war.
V.
74 Die Klägerin kann von der Beklagten nicht die Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten verlangen.
75 1. Ein Anspruch unter dem Gesichtspunkt des Verzugsschadens scheidet aus, weil die Anwaltskosten bereits mit der verzugsbegründenden Mahnung angefallen sind. Die Kosten der „Erstmahnung“ sind nicht erstattungsfähig (BGH, Urteil vom 31.10.1984 - VIII ZR 226/83, NJW 1985, 320, 324).
76 2. Der unerfüllte Anspruch aus § 667 BGB ist kein Schadensersatzanspruch, zu dessen Durchsetzung die Klägerin sich unabhängig von den Voraussetzungen des Verzugs anwaltlicher Hilfe auf Kosten der Beklagten hätte bedienen können. Es besteht auch kein mit § 667 BGB konkurrierender Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte.
77 a) Ein Sicherheitentreuhänder ist aus dem zwischen ihm und dem Emittenten zugunsten der Anleger geschlossenen Treuhandvertrag verpflichtet, diese über Umstände zu informieren, die den Vertragszweck, für ihn erkennbar, gefährden können, insbesondere, soweit es um die Voraussetzungen für die ordnungsgemäße Durchführung der treuhänderischen Tätigkeit geht. Die Aufklärungsverpflichtung wird aber durch die Reichweite der treuhänderischen Pflichten bestimmt und begrenzt. Eine (vor-)vertragliche Aufklärung der Anleger ist grundsätzlich nur geschuldet, sofern ein Bezug zu den Aufgaben als Sicherheitentreuhänder besteht. Risiken und Renditeaussichten der Kapitalanlage als solche sind hiervon regelmäßig nicht erfasst (BGH, Urteil vom 17.09.2020 – III ZR 283/18, BGHZ 227, 49 Rdnr. 40 ff.).
78 a) Nachdem die Aufgabenstellung des Sicherheitentreuhänders auch im Verhältnis zu den Anlegern durch den Treuhandvertrag begrenzt wird, kann die Klägerin eine Aufklärungspflichtverletzung nicht mit Erfolg daraus ableiten, dass die Pflichtenstellung des Treuhänders begrenzt und etwa der Verkehrswert der Sicherheiten von der Beklagten nicht zu prüfen war (Treuhandvertrag Ziff. 2.4). Die Kammer folgt auch nicht der Auffassung der Klägerin, dass die Beklagte die Zeichner über die Beanstandung der BaFin hätte informieren müssen, weil diese die Vergabe partiarischer Darlehen für Bauprojekte betraf und nicht die Anleihe selbst. Der Aufgabenkreis der Beklagten als Treuhänderin wurde durch die BaFin-Beanstandung daher nicht betroffen.
VI.
79 Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 Satz 2 ZPO.
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