Landessozialgericht Baden-Württemberg 8. Senat, 2026-03-13, L 8 U 1489/24

L 8 U 1489/24Tribunale delle assicurazioni sociali / Division 813 mar 2026

Regest

1. Eine „Abschmelzung“ gemäß § 48 Abs. 3 SGB X setzt verfahrensmäßig eine konstitutive Feststellung der Rechtswidrigkeit des Ausgangsverwaltungsaktes voraus (BSG, Urteil vom 17.04.2013, B 9 SB 6/12 R). 2. Ein derartiger konstitutiver Bescheid entspricht nur dann dem Gebot der inhaltlich hinreichenden Bestimmtheit (§ 33 Abs. 1 SGB X), wenn er regelt, in welchem Umfang konkret die im Ursprungsbescheid verkörperten Verwaltungsakte nach Auffassung der Behörde rechtswidrig sind. 3. Ein solcher feststellender Verwaltungsakt muss grundsätzlich als feststellender Entscheidungssatz kenntlich gemacht werden oder unzweifelhaft zu erkennen sein. Dies folgt daraus, dass - gerade bei Eingriffsverwaltungsakten - aus dem Verfügungssatz für den Betroffenen vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein muss, was die Behörde will. Verfahrensgang vorgehend SG Mannheim, 25. März 2024, S 2 U 2560/22, Urteil

Testo completo

Landessozialgericht Baden-Württemberg 8. Senat — L 8 U 1489/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-03-13

Aktenzeichen: L 8 U 1489/24

ECLI: ECLI:DE:LSGBW:2026:0313.L8U1489.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 48 Abs 3 SGB 10, § 33 Abs 1 SGB 10, § 31 S 1 SGB 10, § 24 Abs 1 SGB 10

Leitsatz

  1. Eine „Abschmelzung“ gemäß § 48 Abs. 3 SGB X setzt verfahrensmäßig eine konstitutive Feststellung der Rechtswidrigkeit des Ausgangsverwaltungsaktes voraus (BSG, Urteil vom 17.04.2013, B 9 SB 6/12 R).

  2. Ein derartiger konstitutiver Bescheid entspricht nur dann dem Gebot der inhaltlich hinreichenden Bestimmtheit (§ 33 Abs. 1 SGB X), wenn er regelt, in welchem Umfang konkret die im Ursprungsbescheid verkörperten Verwaltungsakte nach Auffassung der Behörde rechtswidrig sind.

  3. Ein solcher feststellender Verwaltungsakt muss grundsätzlich als feststellender Entscheidungssatz kenntlich gemacht werden oder unzweifelhaft zu erkennen sein. Dies folgt daraus, dass - gerade bei Eingriffsverwaltungsakten - aus dem Verfügungssatz für den Betroffenen vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein muss, was die Behörde will.

Verfahrensgang

vorgehend SG Mannheim, 25. März 2024, S 2 U 2560/22, Urteil

Tenor

Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 25.03.2024 vollständig und der Bescheid der Beklagten vom 07.06.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.12.2022 teilweise aufgehoben, soweit die gewährte Verletztenrente gemäß § 48 Abs. 3 SGB X von weiteren Rentenanpassungen ausgenommen (sog. „Einfrieren“) worden ist.

Die Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.

Tatbestand

1 Der Kläger wendet sich gegen die Entscheidung der Beklagten, die ihm gewährte Verletztenrente von Rentenanpassungen auszusparen.

2 Der 1973 geborene Kläger hat den Beruf des Krankenpflegers erlernt und war am Unfalltag, dem 16.05.2004, als Rettungswagenfahrer für das D2 tätig. Bei einem Notfalleinsatz kam das Fahrzeug des Klägers, gemäß den Angaben des Durchgangsarztberichtes vom Unfalltag von M1, infolge des Ausweichens vor einem entgegenkommenden Fahrzeug von der Fahrbahn ab, überschlug sich mehrfach und kam auf dem Dach in einem Bach zum Erliegen. Der Kläger sei nicht bewusstlos gewesen, es liege aber eine retrograde Amnesie vor. Erstdiagnosen waren Prellung des linken Oberarmes, Halswirbelsäulen-(HWS-)Distorsion und Commotio Cerebri 1. Grades. Es erfolgte eine stationäre Aufnahme in das Universitätsklinikum H1 zur Überwachung mit Entlassung am 17.05.2004. Gemäß dem Entlassungsbericht bestand eine noch angestrengte psychische Situation mit, gemäß dem psychiatrischen Konsil, akuter Belastungsreaktion ohne Notwendigkeit einer spezifischen Medikation.

3 Ein Insasse des Unfallfahrzeuges, der Assistenzarzt W1, verstarb 2004 infolge des Unfalls. Der Kläger nahm seine berufliche Tätigkeit am 08.06.2004 wieder auf.

4 Gemäß dem Bericht der Chirurgischen Klinik des Universitätsklinikums H1 vom 16.09.2004 sei parallel eine noch andauernde ambulante Betreuung durch den Psychologen (R1) erfolgt, da ein mitfahrender Arzt seinen Verletzungen erlegen sei. Es seien mehrfach durch den behandelnden Psychologen ein- bis zweitägige Arbeitsunfähigkeiten ausgestellt worden. Man rechne nicht mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) im rentenberechtigenden Ausmaß und schließe das Verfahren seitens der Chirurgie ab.

5 Der Facharzt R1 berichtete am 17.12.2004 über eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS), weswegen ein Erstgespräch und drei probatorische Sitzungen durchgeführt worden seien. Eine psychotherapeutische Behandlung sei dringend indiziert gewesen, der Kläger habe ihm aber mitgeteilt, die Behandlung nicht aufnehmen und sich nach anderen Behandlungsmöglichkeiten umschauen zu wollen.

6 Telefonisch teilte der vom Kläger als Behandler angegebene P1 mit, dass die Psychotherapie über die Krankenkasse abgerechnet werde, da das seelische Trauma überwiegend auf die Biographie zurückzuführen sei.

7 Mit Schreiben vom 13.03.2005 gab P1 an, dass der Kläger anamnestisch sicher an einer PTBS gelitten habe. Die Gespräche bei der psychosomatischen Beratungsstelle der Uniklinik hätten ihm im Wesentlichen geholfen. Seit 28.09.2004 sei der Kläger bei ihm in psychotherapeutischer Behandlung. Er sei zur Lösung alter familiärer Konflikte, die ihm unter anderem ausgelöst durch den Unfall wieder bewusst und aktuell geworden seien, gekommen. Diagnostisch habe eine Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion im Vordergrund gestanden. Kurz vor der Gerichtsverhandlung wegen des Unfalls sei es im Januar 2005 kurzfristig wieder zu Beschwerden im Sinne einer PTBS gekommen. Dies habe durch die laufende Psychotherapie (im „Kassenverfahren“) gelöst und bewältigt werden können. Zurzeit gehe es therapeutisch wieder um die Konflikte familiärer Genese. Da seitens der Staatsanwaltschaft eine „Revision“ angekündigt worden sei, sei unter dieser Belastung mit einer Aktualisierung der PTBS zu rechnen. Die Beklagte bat P1 ggf. um Kontaktaufnahme.

8 Im Mai 2008 wandte der Kläger sich wegen einer Psychotherapie an die Beklagte und nahm in der Folge eine Behandlung bei der M2 auf. Im Abschlussbericht vom 06.05.2010, nach Ende der Psychotherapie, gab M2 einen Zustand nach (Z.n.) PTBS, vollständig remittiert, an. Der psychische Befund bei Abschluss der Therapie sei unauffällig gewesen. Es habe die Belastbarkeit und die Fähigkeit zur Übernahme von Verantwortung im beruflichen und privaten Kontext wiederhergestellt werden können. Ein Vermeidungs- und Rückzugsverhalten habe zugunsten eines selbstsicheren Umgangs mit Herausforderungen aufgelöst werden können. Die Belastung durch das Unfallereignis erscheine vollständig verarbeitet und die Prognose daher gut. Nach subjektiver Einschätzung des Klägers sei das Behandlungsergebnis gut. Nach vorläufiger Schätzung bestehe keine MdE.

9 Eine Behandlung des Klägers beim N1 fand vom 14.02.2014 bis 10.12.2014 (15 Sitzungen) bei angegebener rezidivierender depressiver Störung, gegenwärtig mittelgradiger Episode statt. Anamnestisch habe ein Konflikt am Arbeitsplatz vor dem Hintergrund des erlebten Unfalls und den daraus folgenden Schuldgefühlen bzw. Selbstzweifeln erneut zu einer depressiven Reaktion geführt.

10 Vom 10.09.2014 bis 15.10.2014 befand sich der Kläger stationär in der Rehabilitationseinrichtung M3 Klinik am V1 (Abteilung Psychosomatik/Psychotherapie) bei diagnostizierter rezidivierender depressiver Störung, gegenwärtig mittelgradiger Episode.

11 Im Erstbericht zum Psychotherapeutenverfahren der Psychologischen Ambulanz der Universität M4 vom 04.05.2015 wurde mitgeteilt, dass der Kläger aktuell von der beruflichen Tätigkeit als Anästhesiepfleger freigestellt sei und belastende finanzielle Ausfälle habe. Nach dem Unfall sei er in Therapie gewesen, welche zu einer deutlichen Linderung der Schuldvorwürfe und der intrusiven Symptomatik geführt habe. In letzter Zeit hätten die Schwierigkeiten wieder deutlich zugenommen. Anamnestisch leide er ca. zweimal wöchentlich unter Intrusionen, ungefähr ein- bis dreimal im Monat unter plötzlich überkommender Trauer. Vorläufige Diagnosen seien PTBS, rezidivierende depressive, aktuell leichte Störung. Gemäß dem Abschlussbericht zum Psychotherapeutenverfahren vom 10.07.2015 bestehe diagnostisch „nach aktuellem Stand“ eine remittierte PTBS. Der Kläger berichte von einem deutlichen Rückgang der Intrusionen unter Therapie und ein geringeres Ausmaß an Konfrontation mit traumarelevanten Triggern. Durch den Entschluss, nicht mehr in der Notaufnahme arbeiten zu wollen, sei kurzfristig eine depressive Symptomatik ausgelöst worden, die „aktuell“ remittiert sei. Die Symptomatik der PTBS habe sich deutlich reduziert.

12 Die Beklagte zog die Karteikarte des Hausarztes bei.

13 Im Rahmen eines Telefonats vom 24.09.2015 zur Frage einer etwaigen Berufshilfe gab der Kläger an, über die Krankenkasse bei D1 in M4 in psychotherapeutischer Behandlung zu sein. Bei Herrn N1 sei er schon lange nicht mehr. Die D1 sei der Ansicht, dass eine PTBS bei ihm nicht mehr vorliege, die „aktuellen“ Probleme seien nicht in Zusammenhang mit dem Unfall zu bringen. Der Kläger selbst sehe dies auch so.

14 Die D1 gab im Bericht vom 04.09.2015 an, den Kläger seit dem 29.04.2015 zu behandeln. Die ersten 5 Sitzungen seien über die Beklagte, die weiteren 5 Sitzungen (02.06. bis 30.06.2015) über die Krankenkasse abgerechnet worden. Die Themen der Therapie seien zunehmend nicht mehr mit dem Unfall assoziiert gewesen, weswegen gemeinsam mit dem Patienten entschieden worden sei, die Behandlung über die Unfallkasse abzuschließen. Da die depressive Symptomatik sich nach ca. einem Monat wieder deutlich reduzierte, sei eine längere Sitzungspause vereinbart worden. Die PTBS sei remittiert, der Kläger fühle sich jedoch nicht in der Lage, wieder an seinen Arbeitsplatz zurückzukehren. Zwar werde die Erinnerung an den Unfall sowie der Ort nicht weiter vermieden, allerdings äußere er die Befürchtung, in einer Notfallsituation nicht angemessen reagieren zu können. Auch die depressive Symptomatik könne zum letzten Untersuchungszeitpunkt als remittiert angesehen werden.

15 Auf Veranlassung der Beklagten wurde eine Begutachtung des Klägers beauftragt. Im Gutachten der E1 und der B1 vom 22.08.2016 nach ambulanter Untersuchung des Klägers nahm E1 eine PTBS mittelschweren Schweregrades und zusätzlich eine derzeit leichtgradige depressive Symptomatik an. Es liege kein Hinweis auf eine vor dem Unfallzeitpunkt in der Psyche des Klägers vorhandene objektiv behandlungsbedürftige Gesundheitsstörung im Sinne eines Vorschadens vor. Der Kläger habe vereinzelte Faktoren bzw. Lebensereignisse während seiner Kindheit beschrieben, die er als belastend erlebt habe (Trennung der Eltern, häufige Umzüge etc.). Es könne diskutiert werden, ob es sich um eine vorbestehende klinisch stumme, erkennbare Anlage ohne Krankheitswert (Schadensanlage) in der Psyche handele. Es sei jedoch festzuhalten, dass der Kläger im Vorfeld des Unfalls eine durchaus reife und positive Entwicklung durchlaufen habe. Es sei ihm möglich gewesen, den psychisch mitunter nicht unerheblich belastenden Beruf des Krankenpflegers zu erlernen, und er habe der hohen psychischen Belastung und Verantwortung als Fahrer eines Notarztfahrzeugs gut standgehalten. Er sei an vielen Notarzteinsätzen beteiligt gewesen, bei denen er gut funktioniert habe und es zu keinerlei Dekompensation gekommen sei. Als nach dem Unfall potentiell wirksame Einflüsse seien die beruflichen und sozialen Veränderungen innerhalb der Familie (Hausfinanzierung bei gleichzeitiger beginnender beruflicher Selbstständigkeit der Ehefrau) und die angespannte häusliche Situation im Rahmen von Schwangerschaftskomplikationen der Ehefrau, die das Paar sehr belastet hätten, zu benennen. Das Unfallereignis sei geeignet gewesen, die PTBS zu verursachen. Die aktuell noch leichtgradige depressive Symptomatik werte man als Reaktion auf das Kränkungserleben des Klägers durch die nun für ihn nicht mehr bestehende Möglichkeit, wie früher Notfallsituationen standzuhalten, und die damit verbundene Zurücksetzung an einen weniger verantwortungsvollen Arbeitsplatz. Die psychische Störung wäre ohne das Unfallereignis nicht entstanden. Es lasse sich jedoch diskutieren, ob möglicherweise persönlichkeitsimmanente Faktoren zur (Fehl-) Verarbeitung des Erlebten mit sekundärer depressiver Entwicklung führten. Zusammenfassend seien jedoch das Unfallereignis und seine Auswirkungen hinsichtlich seiner Art und Schweregrad der Einwirkung, einschließlich des zeitlichen Ablaufs mit hinreichender Wahrscheinlichkeit wesentlich für den Eintritt des psychischen Gesundheitsschadens. Es lägen keine unfallunabhängigen Faktoren vor, die soweit in den Vordergrund getreten wären, als dass sie für den weiteren Verlauf die rechtlich allein noch wesentliche Ursache bilden würden. Der Kläger werde nicht mehr in der Lage sein, seine berufliche Tätigkeit als Krankenpfleger wieder aufnehmen zu können, was gänzlich auf die psychischen Unfallfolgen zurückzuführen sei. Ab dem Tag des Unfalls und bis auf Weiteres werde die MdE auf 20 v.H. geschätzt. Trotz längerer intensiver (mitunter psychotraumatologischer) ambulanter psychotherapeutischer Behandlung leide der Kläger nach wie vor unter Symptomen einer mittelschweren PTBS. Er sei nicht in der Lage, beruflich mit dem Unfall in Zusammenhang stehende Situationen zu meistern, und dekompensiere in diesen Situationen immer wieder. Es sei nicht mehr mit einer relevanten Änderung der PTBS zu rechnen. Eine Besserung der depressiven Symptomatik sei prinzipiell vorstellbar, sofern es dem Kläger gelinge, in das Berufsleben in einem für ihn zufriedenstellenden Berufsbild erfolgreich integriert zu werden. Eine Besserung der depressiven Symptomatik sei jedoch nicht mit einer Änderung der veranschlagten MdE verbunden.

16 Mit Bescheid vom 21.06.2017 anerkannte die Beklagte den Unfall vom 16.05.2004 als Versicherungs-/Arbeitsunfall und gewährte dem Kläger eine Rente auf unbestimmte Zeit nach einer MdE von 20 v.H., beginnend am 14.02.2014. Grundlage der Entscheidung bilde das Gutachten von E1 sowie die Würdigung der medizinischen Unterlagen. Als wesentliche Folge des Arbeitsunfalles werde eine leichtgradige depressive Symptomatik auf der Basis einer remittierenden PTBS anerkannt.

17 Der Kläger legte hiergegen Widerspruch ein, da er die Rente ab dem Zeitpunkt des Unfallereignisses begehre. Die Beschwerden seien unmittelbar im Anschluss an das Unfallereignis aufgetreten und hielten seitdem an.

18 Mit Widerspruchsbescheid vom 24.04.2018 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 21.06.2017 zurück. Bei einer retrospektiven Einschätzung der MdE müssten auch für den relevanten Zeitpunkt des Rentenbeginns entsprechende Befunde gesichert sein. Erst durch den Bericht vom 10.04.2016 der N1 seien Informationen über die Behandlung ab dem 14.02.2014 zugegangen, die erste begründete Anhaltspunkte für eine rentenberechtigende MdE beinhaltet hätten. Zudem sei die Einrede der Verjährung zu beachten, wonach Ansprüche auf Geldleistungen vor dem 01.01.2011 verjährt seien.

19 Der Bevollmächtigte des Klägers erhob hiergegen Klage zum Sozialgericht (SG) Speyer (S 20 U 129/18) und machte eine Rente bereits ab dem 17.05.2004 geltend.

20 Das SG Speyer ernannte M5 zum Sachverständigen. Im Gutachten vom 11.03.2020 hat dieser nach ambulanter Untersuchung des Klägers von diesem Tag eine PTBS, derzeit teilweise remittiert, angegeben. Nur in entsprechend belastenden Situationen, wie Notfallsituationen oder Konfrontationen durch Fernsehfilme oder durch das Sehen eines Rettungsautos, entstünden sogenannte Triggerreaktionen, in denen er speziell Flashbacks und dissoziative Zustände noch erleben könne. Ansonsten zeigten sich noch eine rasche Erregbarkeit, eine erhöhte Schreckhaftigkeit, aber auch schnelle Wutausbrüche, Konzentrations- und Schlafstörungen. Bezogen auf die Tätigkeit des Klägers sei von einer MdE von 20 v.H. auszugehen. Das Störungsbild beziehe sich auf die Tätigkeit als Krankenpfleger, ausschließlich in sogenannten Notfallsituationen. Eine Tätigkeit im Rahmen einer krankenpflegerischen Ausbildung sei beispielsweise im Verwaltungsbereich oder auf einer Station ohne Notfallsituationen denkbar. In Notfallsituationen selbst wäre der Kläger aus medizinisch-psychiatrischer Sicht nicht mehr einsatzbereit und -fähig. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bestehe aus psychiatrischer Sicht ein vollschichtiges Leistungsbild von täglich sechs Stunden und mehr. Hier seien nur Einschränkungen im qualitativen Leistungsbild in der Form vorhanden, dass Arbeiten in Nachtdiensttätigkeit nicht zu empfehlen seien. Arbeiten mit erhöhtem Anspruch an die emotionale und geistige Belastbarkeit wären nicht möglich. Die MdE wäre mit höchstens 20 v.H. zu konstatieren.

21 In der am 25.05.2020 beim SG Speyer eingegangen ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen M5 (datiert auf den 11.03.2020), aufgrund des Hinweises des SG Speyer, führte der Sachverständige aus, dass bei unvollständig ausgeprägten Störungsbildern der PTBS (TeiI- oder Restsymptomatik) eine MdE bis 20 v.H. zu vergeben sei. Auf dem Boden einer nun nur noch unvollständig ausgeprägten PTBS sei derzeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, wie auch in der letzten beruflichen Tätigkeit als Krankenpfleger eine MdE bis 20 v.H. zu rechtfertigen. Allerdings sei eine MdE von 20 v.H. nicht anzunehmen, da das Störungsbild sich hauptsächlich auf Einschränkungen in Notfallsituationen erstrecke. Das Störungsbild habe sich nach dem Unfallgeschehen 2004 ergeben und sich über 16 Jahre hinweg bis heute in der Psychopathologie erstreckt. Die Teilremission sei aus heutiger Sicht nicht mehr genau zu datieren. Es sei aber anzunehmen, dass diese Teilremission sich in den Jahren ab 2008/2009 (erneuter Therapiebericht M2) eingestellt habe. Im Therapiebericht vom 17.05.2009 sei ein positiver Verlauf der Therapie beschrieben. Somit sei ab diesem Zeitpunkt am ehesten von einer Besserung der PTBS, im Sinne einer nun unvollständig ausgeprägten Störung mit einer MdE von unter 20 v.H., auszugehen.

22 Der Bevollmächtigte des Klägers wendete gegen die ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen M5 ein, dass diese unplausibel sei. Die MdE beziehe sich ohnehin auf das gesamte Gebiet des Erwerbslebens, sodass die Unterscheidung zwischen der zuletzt ausgeübten beruflichen Tätigkeit und dem allgemeinen Arbeitsmarkt irrelevant sei. Die Ausführungen seien zur Frage widersprüchlich, ob nun eine MdE von 20 v.H. angenommen werde. Der Kläger sei nicht nur in Notfallsituationen beeinträchtigt. Die erforderliche Behandlung 2014 spreche gegen eine nennenswerte Remission. Eine Auseinandersetzung mit dem Gutachten der E1 sei unterblieben.

23 Mit Urteil vom 05.10.2020 wies das SG Speyer die Klage ab. Die vorliegende PTBS sei Unfallfolge, aus dieser resultiere aber keine MdE im rentenberechtigenden Ausmaß. Der Sachverständige M5 habe einen vergleichsweisen blanden psychopathologischen Befund erhoben und eine derzeit teilweise remittierte PTBS diagnostiziert. Das Störungsbild beziehe sich allein auf Notfallsituationen bei der Tätigkeit als Krankenpfleger, weswegen eine MdE von unter 20 v.H. vorliege. Eine MdE von wenigstens 20 v.H. sei weder aktuell noch in der Zeit von Januar 2011 bis Februar 2014 festzustellen. Im Verlauf seien stets blande psychopathologische Befunde beschrieben, wobei der Kläger über lange Zeiträume hinweg nicht behandlungsbedürftig gewesen sei. Der Kläger sei durchgängig uneingeschränkt in der Lage gewesen, bei verschiedenen Arbeitgebern seiner Tätigkeit in der Pflege nachzugehen und sich beruflich weiter zu qualifizieren. Das Gutachten der E1 überzeuge nicht und verkenne, dass bereits initial der Behandler P1 von einer vornehmlichen Bearbeitung von Konflikten familiärer Genese berichtet habe. Zudem sei wirksam die Einrede der Verjährung erhoben worden.

24 Der Bevollmächtigte des Klägers hat gegen das Urteil vom 05.10.2020 Berufung zum Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz erhoben (L 3 U 225/20). Es habe unter Verweis auf das Gutachten der E1 durchgehend eine MdE in rentenberechtigendem Ausmaß von wenigstens 20 v.H. vorgelegen und diese liege weiterhin vor. Es erscheine problematisch, aufgrund einer einmaligen Untersuchung im Jahr 2020 durch Herrn M5 plausible Rückschlüsse auf die Situation in den Jahren 2008 und 2009 ziehen zu wollen. Die Erhebung der Einrede der Verjährung sei ermessensfehlerhaft und rechtsmissbräuchlich. In der Zeit vom 01.01.2011 bis zum 13.02.2014 habe sich der Kläger nicht in neurologisch-psychiatrischer bzw. psychotherapeutischer Behandlung befunden, da er sich in einer relativ stabilen Phase befunden habe.

25 Mit Bescheid vom 11.12.2020 über die Entziehung einer Rente, nach zuvor erfolgter Anhörung, verfügte die Beklagte, dass die bisher gezahlte Rente nach einer MdE von 20 v.H. mit Ablauf des Monats Dezember ende. Ein weiterer Anspruch bestehe nicht. Im Vergleich zum Bescheid vom 21.06.2017 hätten sich die Beeinträchtigungen durch den Unfall erheblich gebessert. Eine PTBS liege nicht mehr vor. Nach der neuen Bewertung werde die MdE nicht mehr mit mindestens 20 v.H. bewertet und damit keine Rente mehr gezahlt.

26 Gegen den Bescheid legte der Bevollmächtigte des Klägers Widerspruch ein. Es sei keine Korrekturvorschrift benannt worden und auch nicht erwähnt worden, dass der Rentenbescheid vom 21.06.2017 aufgehoben worden sei. Der Beweis einer wesentlichen Besserung der Unfallfolgen auf eine MdE von unter 20 v.H. sei nicht ansatzweise geführt. Ermittlungen seien aus der Akte nicht ersichtlich. Der Kläger leide weiterhin an den Folgen einer PTBS und es liege weiterhin eine rentenberechtigende MdE vor.

27 Mit Widerspruchsbescheid vom 24.03.2021 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 11.12.2020 zurück. Eine Rente sei gemäß § 48 SGB X zu entziehen, wenn in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die ihrer Feststellung zugrunde gelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt und deswegen eine rentenberechtigende MdE nicht mehr bestehe. Gemäß dem Urteil des SG Speyer vom 05.10.2020 (S 20 U 129/18), das sich dem Gutachten des Sachverständigen M5 angeschlossen habe, resultiere aus der PTBS keine rentenberechtigende MdE mehr. Jedenfalls aktuell liege die MdE unter 20 v.H. Die Erkrankung sei remittiert und die damit einhergehende Symptomatik beschränke sich auf außergewöhnliche berufliche Situationen. Der Gutachter M5 sei sogar zu dem Ergebnis gelangt, dass ab dem Jahr 2009 von einer Verbesserung der PTBS, im Sinne einer unvollständig ausgeprägten Störung bei Einschränkungen in Notfallsituation, auszugehen sei.

28 Hiergegen erhob der Bevollmächtigte des Klägers am 14.04.2021 Klage (S 2 U 1009/21) zum SG Mannheim und wendete sich gegen die Entziehung der Rente mit Bescheid vom 11.12.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.03.2021. Die Beklagte habe nicht nachgewiesen, dass die die unfallbedingte MdE auf einen nicht mehr rentenberechtigenden Wert von unter 20 v.H. gefallen sei. Das Urteil des SG Speyer sei nicht rechtskräftig und die Höhe der MdE sei nicht Gegenstand des dortigen Verfahrens gewesen. Ohne jegliche Begründung und ohne weitere Ermittlungen behaupte die Beklagte, dass sich die PTBS zurückgebildet habe.

29 Das LSG Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 21.06.2021 die Berufung zurückgewiesen. Für die Zeit vor dem 01.01.2011 habe die Beklagte wirksam die Einrede der Verjährung erhoben und für die Zeit vom 01.01.2011 bis zum 13.02.2014 fehle es an dokumentierten Befunden, die Aufschluss über die Auswirkungen der psychischen Erkrankung des Klägers und damit über die dadurch begründete MdE geben könnten. In Anbetracht des dokumentierten durchaus schwankenden Verlaufs der Erkrankung könne nicht unterstellt werden, dass die Erkrankung sich immer im gleichen Maß auf die Erwerbsfähigkeit ausgewirkt habe, zumal sie im Jahr 2010 von psychotherapeutischer Seite als vollständig remittiert bezeichnet und eine MdE verneint worden sei. Insofern sei das Gutachten der E1 nicht nachvollziehbar. Die nachgehende Revision hat das Bundessozialgericht (BSG) mit Urteil vom 26.09.2024 zurückgewiesen (BSG, Urteil vom 26.09.2024 – B 2 U 1/22 R –, juris).

30 In der mündlichen Verhandlung vor dem SG Mannheim vom 27.05.2022 (S 2 U 1009/21) erklärte die Beklagtenvertreterin die Aufhebung des Bescheides vom 11.11.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.03.2021 und der Bevollmächtigte des Klägers nahm das Anerkenntnis an.

31 Mit „Abhilfebescheid“ vom 07.06.2022 hob die Beklagte den Bescheid vom 11.12.2020 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 24.03.2021 auf und erklärte, über den Monat Dezember 2020 hinaus die Rente auf unbestimmte Zeit wie bisher weiterzuzahlen (1. Verfügungssatz). Die Rente werde gemäß § 48 Abs. 3 SGB X von weiteren Rentenanpassungen ausgenommen (sog. „Einfrieren“; 2. Verfügungssatz). Eine wesentliche Änderung bei der Feststellung der MdE sei nicht eingetreten bzw. zum Zeitpunkt der Entziehung nicht feststellbar gewesen und die Entziehung der Rente sei nicht rechtmäßig erfolgt. Man sei allerdings gehalten, die laufende Rente von weiteren Rentenanpassungen auszuschließen, da die MdE von 20 v.H., die der Rentenzahlung zugrunde liege, zu hoch eingeschätzt worden sei. Eine weitere Anpassung könne somit erst wieder dann erfolgen, wenn die MdE in rentenberechtigendem Grad vorliege, also eine rechtlich wesentliche Verschlimmerung objektiviert werden könne.

32 Mit weiterem „Rentenbescheid Unfall - Rente auf unbestimmte Zeit - laufend“ vom 07.06.2022 verfügte die Beklagte, dass in Ausführung des Abhilfebescheids „vom 03.06.2022“ die Wiedergewährung der Rente auf unbestimmte Zeit ab dem 01.01.2021 erfolge. Als wesentliche Folge des Arbeitsunfalles habe man eine remittierte PTBS festgestellt. Bis zum 31.07.2022 ergebe sich eine Nachzahlung nebst Verzinsung. Bezüglich der Berechnungsgrundlage für die Rente (Jahresarbeitsverdienst [JAV]) verweisen man auf den Bescheid vom 21.06.2017. Der JAV werde mit Stand zum 01.07.2021 eingefroren.

33 Der Bevollmächtigte erhob Widerspruch gegen „den Bescheid“ vom 07.06.2022 und beantragte dessen Aufhebung, soweit die Rente von weiteren Rentenanpassungen ausgenommen werde. Es liege kein von § 48 Abs. 3 SGB X geforderter rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt vor, insbesondere nicht mit dem Bescheid vom 21.06.2017. Denn damals wie heute belaufe sich die unfallbedingte MdE auf 20 v.H. Das vom SG Speyer eingeholte Gutachten sei nicht geeignet, das Vorliegen der rentenberechtigenden MdE anzuzweifeln, da dieses fast drei Jahre nach Erlass des Rentenbescheides erstellt worden und die Höhe der MdE im dortigen Verfahren nicht Gegenstand des Klageverfahrens gewesen sei. Eine bloße Rentenanpassung falle nicht unter die zu fordernde Änderung zugunsten des Betroffenen. Diese trete kraft Gesetzes ein und beruhe nicht auf einer wesentlichen Änderung der rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse.

34 Mit Widerspruchsbescheid vom 14.12.2022 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den „Bescheid vom 07.06.2022“ zurück. Eine Rechtswidrigkeit im Sinne des § 48 Abs. 3 SGB X sei anzunehmen, wenn aus damaliger Sicht der die Rente bewilligende Bescheid so nicht hätte ergehen dürfen. Zu den Änderungen zugunsten des Betroffenen im Rahmen des § 48 Abs. 3 SGB X zählen auch Rentenanpassungen. Die zu Unrecht gewährte Rente mit einer MdE in Höhe von 20 v.H. müsse zwar weitergewährt werden, es verbleibe aber bei dem derzeitigen Zahlbetrag in Höhe von 507,64 €. Denn die MdE sei in einem Vorgutachten falsch bewertet worden. Bereits damals hätten die Unfallfolgen lediglich mit einer MdE von unter 20 v.H. eingeschätzt werden dürfen und dann wäre es zu keiner Rentengewährung gekommen.

35 Der Bevollmächtigte des Klägers hat hiergegen am 28.12.2022 Klage zum SG Mannheim erhoben und die teilweise Aufhebung des Bescheides vom 07.06.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.12.2022 beantragt, soweit die gewährte Verletztenrente von Rentenanpassungen ausgenommen worden sei. Der Rentenbescheid vom 21.06.2017 habe auf dem Gutachten der E1 beruht und das nachfolgende Klageverfahren habe nur einen früheren Rentenbeginn betroffen und nicht die Höhe der unfallbedingten MdE. Die Beklagte stelle die Rechtswidrigkeit des ursprünglichen Rentenbescheids vom 21.06.2017 ohne wirkliche Begründung als Tatsache dar. Ein Berufen auf das Gutachten des Sachverständigen M5 sei schon aus zeitlichen Gründen nicht überzeugend. Es sei zudem ein - vorliegend nicht erbrachter - Vollbeweis erforderlich, wenn es darum gehe, eine bereits bestandskräftig zuerkannte Leistung wieder zu entziehen bzw. die Rechtmäßigkeit dieser Bewilligung in Frage zu stellen, auch bezüglich der Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 21.06.2017 zum Zeitpunkt seines Erlasses. Es müsste im Vollbeweis nachgewiesen werden, dass das Gutachten der E1 fehlerhaft und das Gutachten des Sachverständigen M5, das sich nicht mit dem vorangegangenen Gutachten auseinandersetze, zutreffend sei.

36 Die Beklagte hat auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Bescheide und den Inhalt der Verwaltungsakte verwiesen.

37 Mit Urteil vom 25.03.2024 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Bescheid vom 07.06.2022 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 14.12.2022 sei im angefochtenen Umfang, der Ausnahme der dem Kläger gewährten Verletztenrente von weiteren Rentenanpassungen, rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Das SG habe sich nicht davon überzeugen können, dass der Kläger unter anhaltenden Folgen des Arbeitsunfalls vom 16.05.2004 leide, die ab dem 14.02.2014 einen Anspruch auf Verletztenrente nach einer MdE von 20 v. H. begründet hätten, wie sie ihm die Beklagte jedoch durch Bescheid vom 21.06.2017 gewährt habe. Die infolge des Arbeitsunfalls vom 16.05.2004 verbliebene Funktionsstörung, die PTBS, habe keine MdE von 20 v.H. begründet. Soweit sich aus dem Gutachten der E1/ B1 eine MdE in dieser Höhe ergeben habe, habe sich das SG dem aufgrund des nachfolgend bei dem Facharzt M5 erhobenen Gutachtens nicht anschließen können. Die Unfallfolgen hätten weder zum Zeitpunkt des Beginns der von der Beklagten durch Bescheid vom 21.06.2017 bewilligten Verletztenrente, dem 14.02.2014, noch nachfolgend eine rentenberechtigende MdE von 20 v.H. begründet. Die Beklagte habe den Nachweis der unrechtmäßigen Bewilligung der Verletztenrente ab dem 14.02.2014 durch den Bescheid vom 21.06.2017 erbracht. Das SG stütze sich insofern auf das schlüssige und überzeugende Gutachten des Facharztes M5 und dessen ergänzende gutachterliche Stellungnahme. Das SG Speyer (Urteil vom 05.10.2020) und das LSG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 15.06.2021) hätten die Gründe herausgearbeitet, wegen denen die Ausführungen des Facharztes M5 überzeugend seien. Vor diesem Hintergrund sei dem Gutachten der E1/ B1 nicht zu folgen. Das SG nehme nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtlage hierauf Bezug und mache sich diese Ausführungen zu eigen. Die klägerseitigen Einwände überzeugten nicht. Auch das Gutachten der E1/ B1 sei geraume Zeit nach Rentenbeginn erstellt worden. Die rückblickende Annahme einer MdE von 20 v.H. durch E1/ B1 sei nicht von dem tatsächlichen Geschehensablauf mit erheblichen Zeiträumen zwischen der vom Kläger als subjektiv empfundenen Behandlungsnotwendigkeit und seiner tatsächlichen beruflichen Tätigkeit getragen gewesen. Dieses berücksichtige nicht, dass P1 im Jahr 2004 die Behandlungsbedürftigkeit des Klägers vorrangig aufgrund familiärer Konflikte sowie die Beschwerden der PTBS als gelöst und bewältigt beschrieben habe. Nachfolgend im Jahr 2008 habe auch M2 die PTBS als vollständig remittiert gesehen, die Belastungen aufgrund des Unfalls vom 16.05.2004 seien vollständig verarbeitet gewesen und eine MdE von mindestens 10 v.H. nicht erreicht worden. Im weiteren zeitlichen Verlauf sei im Jahr 2015 wiederum eine Remission der PTBS angenommen worden. Die D1 habe 2015 dargelegt, dass eine PTBS nicht mehr bestehe und die derzeitigen Beschwerden des Klägers nicht in einem Zusammenhang mit dem Unfall stünden, wobei der Kläger dieser Einschätzung zugestimmt habe. Das Gutachten E1/ B1 berücksichtige nicht hinreichend, dass sich die MdE nach den verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens bemesse und der Kläger nur in einem Teil seiner beruflichen Tätigkeit als Krankenpfleger, in Notfallsituationen, eingeschränkt sei. Die von E1/ B1 angenommene rentenberechtigende MdE von 20 v.H. sei überhöht. Entgegen der Ansicht des Klägers sei von § 48 Abs. 3 SGB X auch die gesetzliche Rentenanpassung nach § 95 SGB VII umfasst. Das Urteil ist dem Bevollmächtigten des Klägers am 29.04.2024 zugestellt worden.

38 Der Bevollmächtigte des Klägers hat hiergegen am 14.05.2024 Berufung beim LSG Baden-Württemberg eingelegt und das Vorbringen aus dem Widerspruchs- und Klageverfahren wiederholt und vertieft. Ergänzend hat der Bevollmächtigte des Klägers vorgebracht, in keiner Weise sei nachvollziehbar, wie das SG Mannheim den Vollbeweis der anfänglichen Rechtswidrigkeit ohne jegliche Ermittlungstätigkeit einfach als erbracht ansehen könne. Nicht einmal drei Wochen nach Erhebung der Klage sei mitgeteilt worden, dass der Rechtstreit zur mündlichen Verhandlung vorgesehen sei, was ersichtlich nicht mit dem Amtsermittlungsgrundsatz in Einklang zu bringen sei. Es sei die Auffassung vertreten worden, dass das Gutachten des Sachverständigen M5 schlüssig und das Gutachten der E1 nicht schlüssig sei. Der Einwand, dass das Gutachten des Sachverständigen M5 erst am 11.03.2020 erstellt worden sei, habe das SG mit dem Argument beiseite geschoben, dass das Gutachten der E1 erst am 22.08.2016 erstellt worden sei. Dies sei nicht verständlich, da das Gutachten der E1 vor Erlass des Rentenbescheides erstellt worden sei. Die sehr ausführliche Darlegung der MdE von 20 v.H. aufgrund der Unfallfolgen durch die anerkannte Fachärztin E1 könne schwerlich mit Fundstellen der Fachliteratur widerlegt werden. Auch die Beklagte sei vom Gutachten der E1 überzeugt gewesen, da andernfalls kaum eine Rente bewilligt worden wäre. Die vom Sachverständigen M5 vertretene abweichende Auffassung der MdE führe noch lange nicht den Vollbeweis dahingehend, dass nie eine MdE im rentenberechtigendem Ausmaß vorgelegen habe. Zumindest eine ergänzende Stellungnahme der E1 wäre geboten gewesen. Es sei fraglich, ob das Gutachten des Sachverständigen M5 überhaupt verwertbar sei, da unstreitig festgestanden habe, dass der Vollbeweis für eine MdE im rentenberechtigendem Ausmaß erbracht sei. Das SG Speyer hätte den Gutachter nur bezüglich des Zeitraumes vor dem 14.02.2014 nach der Höhe der MdE fragen dürfen. Es entstehe der Eindruck, dass im Hinblick auf die Erbringung des Vollbeweises äußerst unterschiedliche Maßstäbe gälten. Die Beweiskraft der unterschiedlichen Gutachten werde nach Belieben verschoben. Es könne nicht richtig sein, dass bestandskräftig zuerkannte Ansprüche wieder in Frage gestellt würden, nur weil der zuständige Leistungsträger plötzlich seine Meinung ändere. Der Gutachter M5 hätte darlegen und beweisen müssen, dass die unfallbedingte MdE schon am 21.06.2017 weniger als 20 v.H. betragen habe, was schon deshalb nicht sein könne, da er sich nicht mit den Darlegungen der Vorgutachterin E1 auseinandersetze.

39 Der Kläger beantragt, teilweise sinngemäß ausgelegt,

40 das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 25.03.2024 sowie den Bescheid vom 07.06.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.12.2022 teilweise aufzuheben, soweit die dem Kläger gewährte Verletztenrente von weiteren Rentenanpassungen ausgenommen wurde.

41 Die Beklagte beantragt,

42 die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 25.03.2024 als unbegründet zurückzuweisen.

43 Die Beklagte hat auf die erstinstanzliche Entscheidung sowie die angefochtene Verwaltungsentscheidung verwiesen. Das Gutachten der E1 sei schon deswegen nicht verwertbar bzw. zu hinterfragen, da diese entgegen der gutachterlichen Praxis bei einer Besserung der depressiven Symptomatik keine Änderung für möglich erachte. Wie der Sachverständige M5 dargelegt habe, bestünden Einschränkungen beim Kläger nur in bestimmten Triggersituationen (Notfallsituationen) und nur im Berufsbild des Gesundheits- und Krankenpflegers. Diese Einschränkungen beträfen ein einzelnes Berufsbild und träten zusätzlich nur in bestimmten Situationen auf, was keinen Rentenanspruch begründe. Aus dem Bericht des P1 vom 13.05.2005 lasse sich schließen, dass bereits damals die PTBS-Symptomatik nicht im Vordergrund gestanden habe. Auch nach der behandelnden Therapeutin D1 habe eine PTBS nicht mehr vorgelegen und die Probleme seien nicht mehr in Zusammenhang mit dem Unfall zu bringen gewesen. Neben dem Sachverständigen M5 hätten auch behandelnde Ärzte/Therapeuten die PTBS als remittiert eingestuft.

44 Der Berichterstatter hat darauf hingewiesen, dass der Bescheid vom 07.06.2022 keinerlei Ausführungen zur (etwaigen) Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 21.06.2017 hinsichtlich der Rentengewährung enthalte.

45 Die Beklagte hat hierzu ausgeführt, dass man an der Entscheidung festhalte, und auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid sowie auf das Urteil des SG verwiesen. Man habe die klägerseitige Begründung des Widerspruchs, wonach der Rentenbescheid vom 21.06.2017 kein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darstelle, im Widerspruchsbescheid aufgegriffen und ausführlich die Anwendbarkeit des § 48 Abs. 3 SGB X dargelegt. Hilfsweise erkläre man sich einverstanden, noch einmal in einem isolierten Bescheid die Rechtswidrigkeit des Bescheids vom 21.06.2017 festzustellen und diesen zum Gegenstand des anhängigen Klageverfahrens zu machen.

46 Der Bevollmächtigte des Klägers hat mitgeteilt, dass die Beklagte sich faktisch nicht zum Hinweis des Gerichts geäußert, sondern auf das Urteil des SG verwiesen habe. Dieses habe aber nicht die Frage der hinreichenden Bestimmtheit des Verwaltungsaktes thematisiert. Der Bescheid vom 07.06.2022 enthalte keine Ausführungen zu einer etwaigen Rechtswidrigkeit des Rentenbescheides, sondern erschöpfe sich in der Behauptung, dass die der Rentenzahlung zugrunde liegende MdE von 20 % zu hoch eingeschätzt worden sei. Im Widerspruchsbescheid vom 14.12.2022 sei dies auch nicht korrigiert worden. Es fehle an einem eigenständig anfechtbaren Verwaltungsakt über die Feststellung der Rechtswidrigkeit des nicht mehr rücknahmefähigen Ausgangsverwaltungsakts. Auch für das sogenannte Einfrieren gelte die Jahresfrist aus § 48 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X. Dass die Rücknahme des Bescheids vom 21.06.2017 nicht mehr möglich sei, sei der Beklagten mit der Abgabe des Anerkenntnisses im Verfahren S 2 U 1009/21 vor dem SG Mannheim bekannt gewesen.

47 Der Bevollmächtigte des Klägers und die Beklagte haben jeweils einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil zugestimmt.

48 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge, die beigezogenen Akten L 3 U 225/20, S 20 U 129/18, S 2 U 1009/21 sowie die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

49 Die nach § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist gemäß den §§ 143 f. SGG statthaft und zulässig.

50 Gegenstand des Verfahrens ist das Begehren des Klägers nach Aufhebung des 2. Verfügungssatzes des Bescheides vom 07.06.2022, mit dem die Beklagte die dem Kläger gewährte Verletztenrente nach einer MdE von 20 v.H. nach § 48 Abs. 3 SGB X von künftigen leistungserhöhenden Änderungen ausgenommen hat (sog. Einfrieren). Streitbefangen sind neben dem 2. Verfügungssatz des Bescheides vom 07.06.2022 auch der Widerspruchsbescheid vom 14.12.2022 (§ 95 SGG) und das klageabweisende Urteil des SG vom 25.03.2024. Nicht vom Kläger angegriffen und damit nicht Gegenstand des Verfahrens ist die Weiterzahlung der Rente unter Aufhebung des Bescheides vom 11.12.2020 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 24.03.2021 entsprechend des 1. Verfügungssatzes des Bescheides vom 07.06.2022, in Ausführung des Anerkenntnisses aus dem sozialgerichtlichen Verfahren S 2 U 1009/21.

51 Die Berufung des Klägers ist begründet. Die als Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 SGG) zulässige Klage ist begründet.

52 Der Bescheid vom 07.06.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.12.2022 ist, soweit er angefochten ist, rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Die Beklagte war nicht berechtigt, die Rente gemäß § 48 Abs. 3 SGB X „einzufrieren“. Es fehlt an einer Feststellung der Rechtswidrigkeit des zugrundeliegenden, rentenbewilligenden Bescheides vom 21.06.2017, aus der sich auch der Umfang der angenommenen Rechtswidrigkeit der in diesem Bescheid verkörperten Gewährung einer Verletztenrente nach einer MdE von 20 v.H. seit dem 14.02.2014 ergibt.

53 Rechtsgrundlage für diese Feststellung der (teilweisen) Rechtswidrigkeit sowie die Abschmelzung ist § 48 Abs. 3 SGB X. Nach § 48 Abs. 3 Satz 1 SGB X darf, soweit ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 SGB X nicht zurückgenommen werden kann und eine Änderung nach § 48 Abs. 1 oder 2 SGB X zugunsten des Betroffenen eingetreten ist, die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Diese Regelung bezieht sich zunächst auf (anfänglich) rechtswidrige begünstigende Verwaltungsakte, mit denen eine dauerhafte Sozialleistung bewilligt wurde und deren Rücknahme nach § 45 SGB X aufgrund rechtlicher Voraussetzungen scheitert. Der Anwendungsbereich des § 48 Abs. 3 SGB X erstreckt sich nach ständiger Rechtsprechung des BSG nicht nur auf die Höhe der Leistung, sondern daneben in analoger Anwendung nach der Ratio der Norm über den ausdrücklichen Wortlaut hinaus auch auf solche Fehler des Ursprungsbescheids, die den Grund einer Leistung (z.B. zu Unrecht erfolgte Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Unfallfolge) erfassen (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 07.08.2023 – L 12 U 450/22 –, juris Rn. 42; BSG, Urteil vom 20.03.2007, B 2 U 38/05 R, juris).

54 Sinn und Zweck der Norm ist es, den Begünstigten eines Verwaltungsaktes von einer nach § 48 Abs. 1 oder Abs. 2 SGB X zu seinen Gunsten eintretenden Änderung auszunehmen, soweit die ihm gewährte Begünstigung rechtswidrig ist, er aber nach § 45 SGB X Bestandsschutz genießt. Die Regelung bezweckt einen Ausgleich zwischen dem Bestandsschutzinteresse des Begünstigten und dem Interesse der Allgemeinheit an der Durchsetzung der materiell-rechtlich zutreffenden Rechtslage (Schütze, SGB X, 9. Aufl. 2020, § 48 Rn. 34). Danach bleibt zwar der Bestandsschutz nach § 45 SGB X erhalten, jedoch wird der Begünstigte von zu seinen Gunsten eintretenden Änderungen solange ausgespart, bis die Begünstigung von der materiellen Rechtslage (wieder) gedeckt ist. Dadurch wird der zu Unrecht gewährte Vorteil im Laufe der Zeit „abgeschmolzen“. § 48 Abs. 3 SGB X stellt danach eine zwingende Ausnahme von einer nach § 48 Abs. 1 bzw. 2 SGB X an sich gebotenen Anpassung an zu Gunsten des Begünstigten eintretende Änderungen der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse dar. Diese Wirkungen entstehen dabei erst, sobald die Verwaltung durch gesonderten Verwaltungsakt die Aussparung künftiger Änderungen wegen Rechtswidrigkeit des zu Grunde liegenden Bescheids verfügt hat (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 07.08.2023, L 12 U 450/22, juris Rn. 42; BSG, Urteil vom 20.03.2007, B 2 U 38/05 R, juris).

55 Verfahrensmäßig setzt nach der Rechtsprechung des BSG die „Abschmelzung“ gemäß § 48 Abs. 3 SGB X eine konstitutive Feststellung der Rechtswidrigkeit des Ausgangsverwaltungsaktes voraus (BSG, Urteil vom 17.04.2013, B 9 SB 6/12 R, juris Rn. 37 f.; BSG, Urteil vom 22.06.1988, 9/9a RV 46/86, juris Rn. 23, 24; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 07.08.2023, L 12 U 450/22, juris Rn. 72; Brandenburg in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 3. Aufl., § 48 SGB X [Stand: 15.11.2023] Rn. 98). Die Beklagte war damit nicht nur berechtigt, bei Vorliegen der Voraussetzungen hierfür die Rechtswidrigkeit der im Bescheid vom 21.06.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.04.2018 verkörperten Gewährung einer Verletztenrente nach einer MdE von 20 v.H. festzustellen, sondern hierzu verpflichtet. Dabei stand es ihr frei, die Feststellung der Rechtswidrigkeit isoliert in einem gesonderten Bescheid oder zusammen und als Teil des Abschmelzungsbescheids zu erlassen. Solange diese Feststellung nicht getroffen wird, bleiben der Ausgangsverwaltungsakt und die darauf aufbauenden Anpassungsbescheide rechtmäßig. Wegen der konstitutiven Wirkung der Feststellung kommt eine Rückwirkung nicht in Betracht; sie gilt vielmehr nur für die Zukunft und nur zum Zwecke einer Abschmelzung (BSG, Urteil vom 17.04.2013, B 9 SB 6/12 R, juris Rn. 37 f.; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 07.08.2023, L 12 U 450/22, juris Rn. 72; BSG, Urteil vom 22.06.1988, 9/9a RV 46/86, juris Rn. 23, 24; Urteil vom 18.03.1997, 2 RU 19/96, juris Rn. 25). Ein derartiger konstitutiver Bescheid entspricht nur dann dem Gebot der inhaltlich hinreichenden Bestimmtheit (§ 33 Abs. 1 SGB X), wenn er regelt, in welchem Umfang konkret die im Ursprungsbescheid verkörperten Verwaltungsakte nach Auffassung der Behörde rechtswidrig sind. Ein Bescheid, der nach § 48 Abs. 3 SGB X die (volle) nach § 48 Abs. 1 SGB X an sich zustehende Leistungserhöhung ablehnt, setzt die Feststellung voraus, dass der Ausgangsverwaltungsakt rechtswidrig ist, und greift daher – wenn auch nicht so weitgehend wie die Rücknahme nach § 45 SGB X – rechtsgestaltend in dessen Bestandskraft ein (Sandbiller in: beck-online.GROSSKOMMENTAR [Kasseler Kommentar], Stand: 15.11.2025, SGB X § 48 Rn. 86, 94).

56 An der erforderlichen Feststellung der Rechtswidrigkeit der mit Bescheid vom 21.06.2017 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.04.2018) verfügten Gewährung einer Verletztenrente nach einer MdE von 20 v.H. fehlt es vorliegend. Diese wurde weder ausdrücklich erklärt, noch ist diese den Bescheiden der Beklagten im Wege der Auslegung zu entnehmen.

57 Eine ausdrückliche Feststellung der Rechtswidrigkeit der mit Bescheid vom 21.06.2017 gewährten Verletztenrente mittels Verwaltungsaktes liegt nicht vor. Dem Bescheid vom 07.06.2022 („Abhilfebescheid“) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.12.2022 ist kein ausdrücklicher Verfügungssatz zu entnehmen, aus dem sich die Feststellung der Rechtswidrigkeit der mit Bescheid vom 21.06.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.04.2018 verfügten Gewährung einer Verletztenrente nach einer MdE von 20 v.H. und der Umfang der Rechtswidrigkeit ergibt. Der Bescheid vom 07.06.2022 enthält als 1. Verfügungssatz die Aufhebung des Bescheides vom 11.12.2020 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 24.03.2021 und die Mitteilung der Weiterzahlung der Rente auf unbestimmte Zeit, wie bisher, über den Monat Dezember 2020 hinaus. Mit dem weiteren, vorliegend angefochtenen Verfügungssatz wurde lediglich erklärt, dass die Rente gemäß § 48 Abs. 3 SGB X von weiteren Rentenanpassungen ausgenommen wird (Verfügungssatz 2.). Der Bescheid vom 21.06.2017 findet im angefochtenen Bescheid vom 07.06.2022 keine Erwähnung. Die ausdrücklich getroffene Verfügung im nachgehenden Widerspruchsbescheid vom 24.04.2018 beschränkt sich auf die Zurückweisung des Widerspruchs nebst der Kostenentscheidung gemäß § 63 SGB X.

58 Auch dem weiteren Bescheid vom 07.06.2022 („Rentenbescheid Unfall - Rente auf unbestimmte Zeit – laufend“) ist kein ausdrücklicher Verfügungssatz zur Feststellung der Rechtswidrigkeit der mit Bescheid vom 21.06.2017 gewährten Verletztenrente zu entnehmen. Verfügt wird in diesem Bescheid lediglich unter 1. die Wiedergewährung der Rente auf unbestimmte Zeit ab dem 01.01.2021 in Ausführung des Abhilfebescheides vom 03.06.2022 (gemeint wohl vom 07.06.2022), die Feststellung der remittierten PTBS als wesentliche Folge des Arbeitsunfalles (unter 2.), eine Nachzahlung in Höhe von 9.645,16 € für die Zeit bis zum 31.07.2022 (unter 3.) sowie die Verzinsung der Nachzahlung mit 212,19 € bei Beginn der Verzinsung am 01.07.2021 (unter 4.).

59 Eine ausdrückliche Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 21.06.2017 durch die Beklagte im Wege eines Verwaltungsaktes ist auch im Übrigen nicht erfolgt.

60 Eine Feststellung der Rechtswidrigkeit der mit Bescheid vom 21.06.2017 gewährten Verletztenrente (und des Umfanges der Rechtswidrigkeit) mittels Verwaltungsaktes ist den Bescheiden vom 07.06.2022 und dem Widerspruchsbescheid vom 14.12.2022 auch nicht im Wege der Auslegung zu entnehmen.

61 Bei der gebotenen Auslegung von Verwaltungsakten ist in Anwendung der für Willenserklärungen maßgeblichen Grundsätze (§§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuches [BGB]) vom objektiven Sinngehalt ihrer Erklärungen auszugehen, wie sie der Empfänger bei verständiger Würdigung nach den Umständen des Einzelfalls objektiv verstehen musste, wobei der der Bestandskraft (Bindungswirkung) zugängliche Verfügungssatz zugrunde zu legen und zur Klärung seines Umfangs die Begründung des Bescheides zu berücksichtigen ist (BSG, Urteil vom 16.11.2005, B 2 U 28/04 R, juris). Maßstab für die Auslegung ist damit der Empfängerhorizont eines verständigen Beteiligten, der die Zusammenhänge berücksichtigt, welche die Behörde nach ihrem wirklichen Willen (§ 133 BGB) erkennbar in ihre Entscheidung einbezogen hat; der Inhalt eines Verwaltungsakts ist aus den gesamten Umständen der getroffenen Regelung unter besonderer Berücksichtigung seiner Begründung festzustellen (BSG, Urteil vom 25.08.2022, B 9 V 2/21 R, juris, mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Zur Klärung des Umfangs der Bindungswirkung kann die Begründung des Verwaltungsakts aber nur innerhalb des Verfügungssatzes und nur insoweit berücksichtigt werden, wie dieser unklar ist und Raum für eine Auslegung lässt (BSG, Urteil vom 22.06.2004, B 2 U 36/03 R, juris).

62 Der Verwaltungsakt, der die Feststellung der Rechtswidrigkeit ausspricht, muss nach § 33 Abs. 1 SGB X inhaltlich hinreichend bestimmt sein, denn mit dieser Feststellung wird in die Bestandskraft des früheren Verwaltungsaktes eingegriffen. Dieses Erfordernis hinreichender Bestimmtheit bezieht sich auf den Verwaltungsakt als Regelung, also auf den Verfügungssatz des Verwaltungsaktes, nicht jedoch auf dessen Gründe. Ein solcher feststellender Verwaltungsakt muss grundsätzlich als feststellender Entscheidungssatz kenntlich gemacht werden oder unzweifelhaft zu erkennen sein. Dies folgt daraus, dass - gerade bei Eingriffsverwaltungsakten - aus dem Verfügungssatz für den Betroffenen vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein muss, was die Behörde will. Eine Aufhebung früherer Bescheide muss zwar nicht ausdrücklich erklärt werden, sondern kann auch durch einen konkludenten, jedoch hinreichend deutlichen Verwaltungsakt erfolgen. Aus den Formulierungen muss für einen verständigen, objektiven Erklärungsempfänger klar zum Ausdruck kommen, dass und in welchem Umfang ein früherer Bescheid keine Bindungswirkung mehr entfaltet (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.10.2012 – L 22 R 588/12 –, juris Rn. 33 m.w.N.). Nur so kann die erforderliche Klarheit und Bestimmtheit des feststellenden Verwaltungsaktes erreicht werden.

63 Dem „Abhilfebescheid“ vom 07.06.2022 ist auch im Wege der Auslegung kein hinreichend bestimmter Verwaltungsakt über die Feststellung der Rechtswidrigkeit der mit Bescheid vom 21.06.2017 gewährten Verletztenrente zu entnehmen. Der Bescheid vom 21.06.2017 wird in diesem weder im Rahmen der Verfügungssätze noch im Rahmen der Begründung erwähnt. Der Begründung des Bescheides ist neben der Darlegung des Fehlens einer wesentlichen Änderung bei der MdE zum Zeitpunkt der ausdrücklich aufgehobenen Rentenentziehung (mit Bescheid vom 11.12.2020 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 24.03.2021) lediglich zu entnehmen, dass das sogenannte „Einfrieren“ der laufenden Rente erfolge, da die zugrundeliegende MdE der Rentengewährung zu hoch eingeschätzt worden sei. Ein eigenständiger, nach dem objektiven Empfängerhorizont anzunehmender Verwaltungsakt zur Rechtswidrigkeit des Bescheides folgt hieraus nicht. Im Übrigen hat nicht einmal die Beklagte im Rahmen des Tatbestandes des nachfolgenden Widerspruchsbescheides vom 14.12.2022 einen solchen Verwaltungsakt dem „Abhilfebescheid“ vom 07.06.2022 entnommen. Die Beklagte hat hierin zum Inhalt des „Abhilfebescheides“ ausgeführt: „Mit dem angefochtenen Bescheid (Abhilfebescheid) wurde der Bescheid vom 11.12.2020 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 24.03.2021 aufgehoben und deshalb über den Monat Dezember 2020 hinaus eine Rente auf unbestimmte Zeit in Höhe von 20 %, wie davor erfolgt, weitergezahlt. Zudem wurde aber festgestellt, dass diese Rente gemäß § 48 Abs.3 SGB X von weiteren Rentenanpassungen ausgenommen wird (sog. „Einfrieren“).“ Etwas Abweichendes folgt auch nicht aus der ergänzenden Heranziehung der weiteren Ausführungen des Widerspruchsbescheides vom 14.12.2022. In diesem findet der Bescheid vom 21.06.2017 lediglich im Rahmen des Tatbestandes zur Wiedergabe des klägerseitigen Vorbringens im Widerspruchsverfahren Erwähnung („Es würde kein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt vorliegen. Der Rentenbescheid vom 21.06.2017 würde keinen solchen Verwaltungsakt darstellen.“). Gegen einen eigenständigen Verwaltungsakt sprechen hierbei bereits die genutzte indirekte Rede und die Verortung im Tatbestand als Vorbringen des Widerspruchsführers, womit der bisherige Sachverhalt wiedergegeben werden sollte. Ein von der Beklagten verfügter Verwaltungsakt im Sinne des § 31 SGB X liegt hierin nicht. Den Entscheidungsgründen des Widerspruchsbescheides ist ebenso kein solcher Verwaltungsakt zu entnehmen. Zwar hat die Beklagte hierbei ausgeführt, dass die zu Unrecht gewährte Rente mit einer MdE in Höhe von 20 v.H. zwar weiter gewährt werden müsse und es bei dem derzeitigen Zahlbetrag in Höhe von 507,64 € verbleibe. Hierbei handelt es sich aber lediglich um die Begründung der vorgenommenen Entscheidung des „Einfrierens“ der Rente. Auch die weiteren Ausführungen, wonach die MdE in einem Vorgutachten falsch bewertet worden sei und bereits damals die Unfallfolgen lediglich mit einer MdE von unter 20 v.H. eingeschätzt hätten werden dürfen, so dass es zu keiner Rentengewährung gekommen wäre, beinhalten keinen Verwaltungsakt. Eine Regelungsabsicht, damit die Rechtswidrigkeit des nicht einmal erwähnten Rentenbescheides vom 21.06.2017 bzw. des darin verkörperten Verwaltungsaktes verbindlich mittels Verwaltungsaktes festzustellen, lässt sich dem unter Heranziehung des objektiven Empfängerhorizontes nicht entnehmen.

64 Ohne dass es hierauf entscheidend ankommt, haben zudem weder das SG noch der Bevollmächtigte des Klägers den Bescheiden einen eigenständigen Verwaltungsakt über die Feststellung der Rechtswidrigkeit der mit Bescheid vom 21.06.2017 gewährten Verletztenrente entnommen.

65 Auch dem Bescheid vom 07.06.2022 („Rentenbescheid Unfall - Rente auf unbestimmte Zeit - laufend“) kann im Wege der Auslegung keine Feststellung der Rechtswidrigkeit der mit Bescheid vom 21.06.2017 verfügten Gewährung einer Verletztenrente mittels Verwaltungsaktes durch die Beklagte entnommen werden. Im Rahmen der Begründung des Verwaltungsaktes wird der Bescheid vom 21.06.2017 lediglich hinsichtlich der Berechnungsgrundlage der Rente im Bezug auf den Jahresarbeitsverdienst erwähnt und auf diesen verwiesen. Eine Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides folgt hieraus gerade nicht, sondern auf den Bescheid ist explizit verwiesen worden. Soweit zusätzlich ausgeführt wurde, dass der Jahresarbeitsverdienst „eingefroren“ wird, bezieht sich dies lediglich auf die Rechtsfolge nach § 48 Abs. 3 SGB X.

66 Soweit es in der Rechtsprechung zudem als ausreichend erachtet worden ist, wenn die Feststellung der Rechtswidrigkeit in einem Bescheid nach § 45 SGB X enthalten ist, der im Übrigen wegen fehlender Rücknahmevoraussetzungen rechtswidrig war/ist (vgl. Sandbiller in: beck-online.GROSSKOMMENTAR [Kasseler Kommentar], Stand: 15.11.2025, SGB X § 48 Rn. 93 m.w.N.) führt dies vorliegend zu keiner abweichenden Beurteilung. § 48 Abs. 3 SGB X stellt einen Auffangtatbestand zu § 45 SGB X dar (vgl. Sandbiller in: beck-online.GROSSKOMMENTAR [Kasseler Kommentar], Stand: 15.11.2025, SGB X § 48 Rn. 84). Denn im Falle des Klägers erfolgte zuvor keine Rücknahmeentscheidung nach § 45 SGB X, die eine anfängliche Rechtswidrigkeit des Bescheides voraussetzt. Die Beklagte hatte vielmehr mit dem (zwischenzeitlich aufgehobenen) Bescheid vom 11.12.2020 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 24.03.2021 eine Aufhebung der Rente nach § 48 SGB X beabsichtigt. Diese setzt (in Abgrenzung zu § 45 SGB X) eine anfängliche Rechtmäßigkeit des aufzuhebenden Verwaltungsaktes voraus. Dementsprechend ist auch der Begründung des Bescheides vom 11.12.2020 zu entnehmen, dass im Vergleich zum Bescheid vom 21.06.2017 sich die Beeinträchtigungen durch den Unfall erheblich gebessert hätten. Die (anfängliche) Rechtmäßigkeit wird hierdurch gerade nicht in Frage gestellt.

67 Eine abweichende Beurteilung folgt auch nicht aus der seitens der Beklagten zuletzt abgegebenen hilfsweisen Erklärung, dass man damit einverstanden sei, noch einmal in einem isolierten Bescheid die Rechtswidrigkeit des Bescheids vom 21.06.2017 festzustellen und diesen zum Gegenstand des anhängigen Klageverfahrens zu machen. Hierbei handelt es sich erkennbar um keinen Verwaltungsakt.

68 Ginge man – entgegen der Rechtsauffassung des Senats – davon aus, dass der Begründung des Widerspruchsbescheides vom 14.12.2022 eine den Anforderungen des § 31 Satz 1 und § 33 SGB X genügende Feststellung der Rechtswidrigkeit der mit Bescheid vom 21.06.2017 gewährten Verletztenrente nach einer MdE von 20 v.H. zu entnehmen ist, wäre dieser Verwaltungsakt formell rechtswidrig, da die gemäß § 24 Abs. 1 SGB X erforderliche Anhörung des Klägers unterblieben ist. Die Feststellung, dass die dem Kläger gewährte Verletztenrente nach einer MdE von 20 v.H. rechtswidrig bewilligt worden ist, greift in die allgemeine Handlungsfreiheit des Klägers (Art. 2 Abs. 1 GG) ein, da die ihm mit Bescheid vom 21.06.2017 zuerkannte Rechtsposition nachträglich als Unrecht bewertet und dadurch zu seinem Nachteil verändert wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.10.1982 – 3 C 46/81 – juris Rn. 35, wonach jede Umwandlung des Status quo in einen Status quo minus eine Anhörung erfordert). Die in § 24 Abs. 2 SGB X abschließend geregelten Gründe, von der Anhörung abzusehen, sind hier nicht gegeben.

69 Die erforderliche Anhörung des Klägers hinsichtlich einer Feststellung der Rechtswidrigkeit der mit Bescheid vom 21.06.2017 gewährten Verletztenrente nach einer MdE von 20 v.H. wäre weder vor noch durch Erlass des Bescheides vom 07.06.2022 erfolgt. Vor Erlass des Bescheides vom 07.06.2022 ist jegliche Anhörung des Klägers durch die Beklagte unterblieben. Durch Erlass des Bescheides vom 07.06.2022 ist lediglich das Einfrieren der dem Kläger mit Bescheid vom 21.06.2017 gewährten Verletztenrente geregelt worden. Die davon zu unterscheidende, zusätzlich erforderliche Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser Rentengewährung ist, wie vorstehend dargelegt, weder dem Tenor noch den Gründen des Bescheides vom 07.06.2022 zu entnehmen. Deshalb hatte der Kläger auch in Kenntnis dieses Bescheides keine Gelegenheit, sich im anschließenden Widerspruchsverfahren zu den Tatsachen, die für eine Feststellung (des Umfangs) der Rechtswidrigkeit der im Bescheid vom 21.06.2017 verkörperten Rentenbewilligung entscheidungserheblich sind, sachgerecht zu äußern.

70 Schließlich wäre die Verletzung der Verfahrensvorschrift des § 24 Abs. 1 SGB X auch nicht gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 2 SGB X unbeachtlich, da die erforderliche Anhörung bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats nicht nachgeholt worden ist. Einer Nachholung der Anhörung während des gerichtlichen Verfahrens steht bereits entgegen, dass hierfür ein mehr oder minder förmliches Verwaltungsverfahren durchzuführen ist, in dem die Beklagte dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme zu den entscheidungserheblichen Tatsachen gibt sowie im Anschluss daran erkennen lässt, ob sie nach erneuter Prüfung dieser Tatsachen am bisher erlassenen Verwaltungsakt festhält (BSG, Urteil vom 25.03.2021 – B 1 KR 16/20 R – juris Rn. 31 m.w.N.). Dieses formalisierte Verfahren erfordert regelmäßig ein gesondertes Anhörungsschreiben, eine angemessene Äußerungsfrist, die Kenntnisnahme des Vorbringens durch die Behörde und deren abschließende Stellungnahme zu dem Ergebnis der Überprüfung (BSG, a.a.O., m.w.N.). Ein solches förmliches Verwaltungsverfahren zur Nachholung der Anhörung hat die Beklagte vorliegend während des gerichtlichen Verfahrens bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats weder eingeleitet noch durchgeführt.

71 Die Berufung hat aus den vorgenannten Gründen Erfolg.

72 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

73 Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe hierfür (vgl. § 160 Abs. 2 SGG) nicht vorliegen.

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