VG Karlsruhe 2. Kammer, 2026-06-03, 2 K 11254/25

2 K 11254/25Tribunale amministrativo / 2a camera3 giu 2026

Regest

1. Die Pflicht zur elektronischen Einreichung von Schriftsätzen nach § 55d Satz 1 VwGO besteht für einen in eigener Angelegenheit handelnden Rechtsanwalt jedenfalls dann, wenn er ausdrücklich als Rechtsanwalt auftritt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.11.2024 - 11 VR 9.24 -, BayVBl 2025, 177 = juris Rn. 1, 3; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 07.12.2023 - 12 A 1484/23 -, Rn. 23, 27, NWVBl. 2024, 121 = juris Rn. 27; Sächs. OVG, Beschl. v. 31.01.2025 - 6 A 175/24 -, juris Rn. 5 m.w.N.). 2. Ein in eigener Angelegenheit handelnder Rechtsanwalt muss sich im gerichtlichen Verfahren entgegenhalten lassen, wenn er im behördlichen oder widerspruchs-behördlichen Verfahren als Rechtsanwalt aufgetreten ist.

Testo completo

VG Karlsruhe 2. Kammer — 2 K 11254/25 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-06-03

Aktenzeichen: 2 K 11254/25

ECLI: ECLI:DE:VGKARLS:2026:0603.2K11254.25.00

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Die Pflicht zur elektronischen Einreichung von Schriftsätzen nach § 55d Satz 1 VwGO besteht für einen in eigener Angelegenheit handelnden Rechtsanwalt jedenfalls dann, wenn er ausdrücklich als Rechtsanwalt auftritt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.11.2024 - 11 VR 9.24 -, BayVBl 2025, 177 = juris Rn. 1, 3; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 07.12.2023 - 12 A 1484/23 -, Rn. 23, 27, NWVBl. 2024, 121 = juris Rn. 27; Sächs. OVG, Beschl. v. 31.01.2025 - 6 A 175/24 -, juris Rn. 5 m.w.N.).

  2. Ein in eigener Angelegenheit handelnder Rechtsanwalt muss sich im gerichtlichen Verfahren entgegenhalten lassen, wenn er im behördlichen oder widerspruchs-behördlichen Verfahren als Rechtsanwalt aufgetreten ist.

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

1 Der Kläger begehrt eine baurechtliche Entscheidung zu Abstandsflächen.

2 Der Kläger ist Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft …, bzw. nach seinen Angaben Miteigentümer des Grundstücks. Das Vorhabengrundstück liegt im Geltungsbereich des am 02.11.1995 in Kraft getretenen Bebauungsplans „…“ der Gemeinde …, der unter anderem Baugrenzen festsetzt.

3 Das Landratsamt … bat den Kläger mit Schreiben vom 21.11.2023, sich zu einer auf dem Grundstück befindlichen Terrassenüberdachung zu äußern. Der Kläger nahm mit E-Mail vom 12.01.2024 dahingehend Stellung, dass sich über der Terrassentür und dem Terrassenfenster seiner Wohnung ein auf einer Holzkonstruktion montiertes Glasdach befinde. Außerdem habe er den vorhandenen Sichtschutz seitlich und vorne durch zwei Sicht- und Emissionsschutzwände ersetzt.

4 Der Kläger beantragte am 08.04.2024 beim Landratsamt … wörtlich die Befreiung von den Vorschriften über die Abstandsflächen für eine Terrassenüberdachung und verwies insoweit auf § 6 Abs. 3 (Satz 1) Nr. 2 und § 56 Abs. 5 LBO. Die bereits errichtete Anlage befindet sich mit ihrer Längsseite nahe an der Grenze zum Grundstück Flst.-Nr. …, das im Eigentum der Lebensgefährtin des Klägers steht. Sie soll nach den Bauvorlagen 3,98 m lang und 2,86 m tief sein. Sie besteht aus 1,98 m hohen Sichtschutzwänden und einer zwischen 2,47 und 2,73 m hohen Überdachung.

5 Die Gemeinde … versagte mit E-Mail vom 12.06.2024 ihr Einvernehmen.

6 Das Landratsamt … lehnte mit Bescheid vom 21.10.2024 den Antrag auf Überschreitung der Abstandsflächen durch die Terrassenüberdachung ab. Die verfahrensfreie Terrassenüberdachung sei ein Gebäudeteil des Wohngebäudes und damit abstandsflächenrechtlich nicht privilegiert. Geringere Abstandsflächen seien nicht zuzulassen. Die nachbarlichen Belange seien erheblich beeinträchtigt, auch wenn der Kläger – wie von ihm mitgeteilt – zugleich Eigentümer des Nachbargrundstücks sei. Die Terrassenüberdachung verstoße zudem gegen die festgesetzte Baugrenze.

7 Der Kläger erhob hiergegen am 21.11.2024 per Telefax und am 25.11.2024 per Post Widerspruch und begründete diesen mit E-Mail vom 07.03.2025.

8 Der Kläger ist als Rechtsanwalt tätig. Er trat gegenüber dem Landratsamt … und dem Regierungspräsidium Karlsruhe mehrfach unter der E-Mail-Adresse der Rechtsanwaltskanzlei, bei der er tätig ist, auf.

9 Das Regierungspräsidium Karlsruhe wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 29.09.2025, ihm zugestellt am 01.10.2025, zurück. Die Terrassenüberdachung sei ein untergeordnetes Bauteil einer anderen baulichen Anlage und damit abstandsflächenrechtlich nicht privilegiert. Die Voraussetzungen für eine Zulassung geringerer Abstandsflächentiefen lägen nicht vor. Der Vortrag des Klägers, dass er Eigentümer des Nachbargrundstücks sei, lasse die erhebliche Beeinträchtigung nachbarlicher Belange nicht entfallen. Das Vorhaben verstoße auch gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans zu den überbaubaren Grundstücksflächen.

10 Der Kläger hat am Montag, den 03.11.2025, per Telefax sowie ergänzend am 04.11.2025 mit per Post übersandtem Schriftsatz Klage erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, die Klage sei nicht mangels elektronischer Übermittlung unzulässig. Die Verpflichtung in § 55d Satz 1 VwGO sei rollenbezogen auszulegen. Er trete nicht als Rechtsanwalt, sondern als natürliche Person in eigener Angelegenheit auf. Es sei keine Terrassenüberdachung, sondern seien lediglich zwei verfahrensfrei errichtete Sicht- und Emissionsschutzwände vorhanden. Diese seien selbstständige bauliche Anlagen. Aufgrund ihrer Maße seien sie in den Abstandsflächen des Wohnhauses zulässig. Jedenfalls seien geringere Abstandsflächen zuzulassen. Denn es lägen tatsächliche oder rechtliche Besonderheiten vor, weil seine Lebensgefährtin als Eigentümerin des Nachbargrundstücks ihr Einverständnis mit dem Vorhaben erklärt habe. Die Wände dienten zudem dem Schutz des Nachbargrundstücks vor Emissionen und als Sichtschutz.

11 Der Kläger beantragt wörtlich,

12 1. den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 1. Oktober 2025 sowie den zugrunde liegenden Bescheid des Landratsamts … vom 21.10.2024 aufzuheben,

13 2. die Beklagten zu verpflichten, die beantragte Genehmigung der baulichen Anlage/Unterschreitung von Abstandsflächen zu erteilen,

14 3. hilfsweise, die Beklagten zu verpflichten, über seinen Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

15 Der Beklagte beantragt,

16 die Klage abzuweisen.

17 Er trägt im Wesentlichen vor, Gegenstand des Behördenantrags sei eine bauliche Gesamtanlage „Terrassenüberdachung“ gewesen, die aus den beiden Sichtschutzwänden und der Überdachung bestehe. Dass keine Überdachung existieren solle, sei nicht nachvollziehbar; in diesem Fall würde es schon am Rechtsschutzinteresse fehlen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf eine Zulassung geringerer Abstandsflächen oder eine Befreiung. Die Gesamtanlage sei abstandsflächenrechtlich nicht privilegiert. Sie sei ein Gebäudeteil; bei freistehender Errichtung ergäbe sich wegen der Einordnung als Gebäude nichts anderes. Das vorgetragene Einverständnis der Lebensgefährtin des Klägers lasse die erhebliche Beeinträchtigung nachbarlicher Belange nicht entfallen. Die Voraussetzung einer Befreiung lägen nicht vor.

18 Dem Gericht liegen die Akten des Landratsamt … und des Regierungspräsidiums Karlsruhe vor. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

19 Das Gericht konnte trotz Ausbleibens des Klägers in der mündlichen Verhandlung ohne ihn verhandeln und entscheiden (§ 102 Abs. 2 VwGO). Hierauf ist der Kläger mit der ordnungsgemäßen Ladung zum Termin hingewiesen worden.

20 Der Kläger beantragt, sachdienlich verstanden (§ 88 VwGO),

21 den Bescheid des Landratsamts … vom 21.10.2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 29.09.2025 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm gegenüber geringere Abstandsflächentiefen für die Errichtung der Terrassenüberdachung mit Sichtschutz bzw. von zwei Sicht- und Emissionsschutzwänden entsprechend seinem Antrag vom 08.04.2025 auf dem Grundstück …, zuzulassen oder von den Abstandsflächenvorschriften zu befreien.

22 Der Kläger begehrt nach sachdienlichem Verständnis nicht die Erteilung einer Baugenehmigung und eine Befreiung von den Baugrenzen, die jeweils nicht Gegenstand seines Behördenantrags waren. Dieser bezog sich vielmehr allein auf die Erteilung einer baurechtlichen Entscheidung zu den Vorgaben zu Abstandsflächen. Aufgrund der Nennung sowohl von § 6 Abs. 3 (Satz 1) Nr. 2 als auch von § 56 Abs. 5 LBO im Antragsformular geht das Gericht davon aus, dass der Kläger die Zulassung geringerer Abstandsflächen oder eine Befreiung von den Abstandsflächenvorschriften begehrt. Hinsichtlich des Vorhabens, das der Kläger in seinem im gerichtlichen Verfahren schriftsätzlich formulierten Antrag nur als „bauliche Anlage“ bezeichnet, geht das Gericht von dem vom Kläger gestellten Behördenantrag vom 08.04.2024 aus, der sich auf eine Terrassenüberdachung bezog. Alternativ ist auf die beiden Sicht- und Emissionsschutzwände, auf die der Kläger das Vorhaben ausweislich seiner Klagebegründung begrenzt haben will, abzustellen.

23 Eine Verpflichtung zur Neubescheidung wäre im genannten Antrag als Minus enthalten.

24 Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist bereits unzulässig.

25 Die Klage ist als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1, 2. Alt. VwGO statthaft. Sie ist jedoch formunwirksam erhoben worden (dazu unter 1.).

26 1. Die Klage ist nicht formwirksam als elektronisches Dokument nach § 55d Satz 1 VwGO übermittelt worden und deshalb unzulässig.

27 Gemäß § 55d Satz 1 VwGO sind vorbereitende Schriftsätze sowie schriftlich einzureichende Anträge, die durch einen Rechtsanwalt eingereicht werden, als elektronisches Dokument zu übermitteln. Die Vorschrift gilt auch für die Klageschrift (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 07.12.2023 - 12 A 1484/23 -, NWVBl 2024, 121 = juris Rn. 18; VG Bayreuth, Urt. v. 01.07.2024 - B 7 K 23.275 -, juris Rn. 24; Ulrich, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand Juli 2025, § 55d Rn. 21). Wird die elektronische Form des § 55d Satz 1 VwGO nicht beachtet, ohne dass die Voraussetzungen des § 55d Satz 3 und 4 VwGO erfüllt sind, führt dies zur Unwirksamkeit der in Papierform eingereichten Erklärungen und damit zur Unzulässigkeit der Klage (vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.12.2022 - 8 B 51.22 -, NVwZ 2023, 523 = juris Rn. 2; Ulrich, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand Juli 2025, § 55d Rn. 26).

28 Daran gemessen ist die Klage hier unzulässig, weil sie nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form erhoben worden ist.

29 Der Kläger hat die Klage lediglich per Post und per Telefax eingereicht und damit die Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs nicht beachtet. Eine vorübergehende technische Unmöglichkeit der elektronischen Übermittlung ist weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht (vgl. § 55d Satz 3 und 4 VwGO).

30 Der personelle Anwendungsbereich des § 55d VwGO ist eröffnet, weil die Klage im Sinne der Vorschrift durch einen Rechtsanwalt eingereicht worden ist. § 55d Satz 1 VwGO knüpft ausdrücklich nur an den Status als Rechtsanwalt an und nimmt nicht nur einen Rechtsanwalt, der „als Prozessbevollmächtigter“ auftritt, in den Blick. Die Vorschrift erfasst damit auch den Rechtsanwalt, der in eigener Sache vor Gericht auftritt. Eine Pflicht zur elektronischen Einreichung von Schriftsätzen besteht dabei jedenfalls dann, wenn ein in eigener Angelegenheit handelnder Rechtsanwalt ausdrücklich als Rechtsanwalt auftritt (vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 15.11.2024 - 11 VR 9.24 -, BayVBl 2025, 177 = juris Rn. 1, 3; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 07.12.2023 - 12 A 1484/23 -, Rn. 23, 27, NWVBl. 2024, 121 = juris Rn. 27; Sächs. OVG, Beschl. v. 31.01.2025 - 6 A 175/24 -, juris Rn. 5 m.w.N.).

31 Darüber hinaus spricht Einiges dafür, dass ein Rechtsanwalt aufgrund seines Status auch dann zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs verpflichtet ist, wenn er nicht in der Rolle als Rechtsanwalt auftritt. Dies ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung für die Parallelvorschriften in anderen Prozessordnungen im Wesentlichen geklärt (vgl. für § 130d ZPO eingehend BGH, Beschl. v. 04.04.2024 - I ZB 64/23 -, NJW 2024, 2255 = juris Rn. 24 f.; Beschl. v. 27.03.2025 - V ZB 27/24 -, NJW 2025, 1660 = juris Rn. 12 ff.; für § 52d FGO BFH, Urt. v. 25.11.2025 - VIII R 2/25 -, NJW 2026, 1013 = juris Rn. 15 ff.). Ein demgemäß weites statusbezogenes und nicht bloß rollenbezogenes Verständnis (vgl. BGH, Beschl. v. 04.04.2024 - I ZB 64/23 -, NJW 2024, 2255 = juris Rn. 24 f.; zweifelnd noch VG Berlin, Beschl. v. 05.05.2022 - 12 L 25/22 -, FamRZ 2022, 1222 = juris Rn. 21) entspricht dem gesetzgeberischen Konzept, für einen definierten Kreis sogenannter professioneller Einreicher eine aktive Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs vorzusehen. Die Nutzung sollte nicht nur freiwillig erfolgen, weil es ansonsten dennoch zu erheblichen Druck- und Scanaufwänden insbesondere bei den Gerichten käme (vgl. allgemein BR-Drs. 503/12 S. 1, 62 f.; OVG Niedersachsen, Beschl. v. 17.10.2023 - 9 LA 83/23 -, NVwZ 2023, 1855 = juris Rn. 18). Im Übrigen nimmt das Gericht ausdrücklich auf die in den benannten Entscheidungen aus der höchstrichterlichen zivil- und finanzgerichtlichen Rechtsprechung (BGH, Beschl. v. 04.04.2024 - I ZB 64/23 -, NJW 2024, 2255 = juris Rn. 24 f.; Beschl. v. 27.03.2025 - V ZB 27/24 -, NJW 2025, 1660 = juris Rn. 12 ff.; BFH, Urt. v. 25.11.2025 - VIII R 2/25 -, NJW 2026, 1013 = juris Rn. 15 ff.) dargelegten Gründe Bezug. Die einheitliche Entstehungsgeschichte unter anderem der § 130d ZPO, § 52d VwGO und – hier – § 55d VwGO (vgl. insoweit OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 07.12.2023 - 12 A 1484/23 -, juris Rn. 19 f.; BGH, Beschl. v. 10.01.2023 - VIII ZB 41/22 -, NJW-RR 2023, 427 = juris Rn. 30; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 23.03.2022 - I-12 U 61/21 -, NJW-RR 2022, 999 = juris Rn. 8) legt eine übereinstimmende Auslegung der Reichweite der Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs nahe.

32 Diese Frage braucht im vorliegenden Verfahren allerdings nicht auch für Fälle entschieden zu werden, in denen ein Rechtsanwalt in eigenen Angelegenheiten tätig ist, sich insoweit aber nie als solcher zu erkennen gegeben hat. Denn der Kläger ist zwar nicht im gerichtlichen Verfahren, aber im behördlichen und im widerspruchsbehördlichen Verfahren ausdrücklich als Rechtsanwalt aufgetreten. Er hat sich namentlich mehrfach an das Landratsamt … und an das Regierungspräsidium Karlsruhe unter Verwendung seiner E-Mail-Adresse bei der Rechtsanwaltskanzlei, bei der er – ausweislich des Internetauftritts der Kanzlei auch weiterhin – tätig ist, und mit der Unterzeichnung als „Rechtsanwalt“ gewandt. Gegenstand der vom Kläger erhobenen Verpflichtungsklage ist in analoger Anwendung des § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, wie sie jedenfalls bei behördlichen Ermessensentscheidungen – wie hier – gerechtfertigt ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 06.10.1983 - 11 S 1437/83 -, NVwZ 1984, 327 (328); Bayerischer VGH, Urt. v. 24.01.1990 - 7 B 89.1893 -, NJW 1991, 1558 = juris Rn. 48; Happ/Käß, in: Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 79 Rn. 1), der Ablehnungsbescheid als ursprünglicher Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat. Die Einheit von Ausgangs- und Widerspruchsverfahren setzt sich auch im gerichtlichen Verfahren fort (vgl. allgemein BVerwG, Urt. v. 23.08.2011 - 9 C 2.11 -, BVerwGE 140, 245 = juris Rn. 20; Beschl. v. 10.05.2017 - 2 B 44.16 -, Buchholz 232.01 § 15 BeamtStG Nr. 2 = juris Rn. 7), sodass das Klageverfahren nicht isoliert vom vorausgehenden behördlichen Verfahren betrachtet werden kann. Der Kläger muss sich daher im gerichtlichen Verfahren entgegenhalten lassen, wenn er – wie hier – in eigener Angelegenheit im behördlichen oder widerspruchsbehördlichen Verfahren als Rechtsanwalt aufgetreten ist. Dies gilt schließlich auch aus Gründen der Rechtssicherheit.

33 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

34 Das Gericht macht von dem ihm in § 167 Abs. 2 VwGO eingeräumten Ermessen Gebrauch und sieht von einem Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ab.

35 Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe nach § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO vorliegt.

36 B E S C H L U S S vom 03.06.2026

37 Der Streitwert wird auf 1.000,00 EUR festgesetzt.

38 Gründe:

39 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG (in Anlehnung an Nr. 9.1.2.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der Änderung vom 21.02.2025). Danach ist der geschätzte Jahresnutzwert oder ein Bruchteil der geschätzten Rohbaukosten zugrunde zu legen.

40 Es erscheint mit Blick auf die Wertung der Nr. 9.1.1.1 hinsichtlich des für ein Einfamilienwohnhaus anzusetzenden Streitwerts angemessen, einen Bruchteil von 10 % der geschätzten Rohbaukosten anzusetzen (vgl. Bayerischer VGH, Beschl. v. 15.12.2010 - 9 ZB 09.1779 -, juris Rn. 13). Die Rohbaukosten sind im Bauantrag nicht angegeben. Das Gericht schätzt diese auf 10.000,00 EUR, nachdem die Beteiligten im Klageverfahren nichts Gegenteiliges vorgetragen haben (vgl. etwa auch VG Ansbach, Urt. v. 14.09.2022 - AN 3 K 21.00008 -, juris Rn. 94).

41 Gegen diesen Beschluss kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Karlsruhe einzulegen. Die Adresse lautet: Nördliche Hildapromenade 1, 76133 Karlsruhe. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, eingelegt wird; ist der Streitwert jedoch später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Beschlusses eingelegt werden.

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