LG Stuttgart 7. Zivilkammer, 2026-07-27, 7 O 52/24

7 O 52/24Tribunale cantonale27 lug 2026

Regest

1. Ein ordnungsgemäß geladener Zeuge bleibt zum Erscheinen verpflichtet, solange das Gericht den Termin nicht ausdrücklich aufgehoben, verlegt oder den Zeugen von seiner Pflicht zum Erscheinen entbunden hat. 2. Die bloße subjektive Erwartung, ein Termin werde wegen der Verhinderung oder Entbindung einer Partei aufgehoben oder verlegt, stellt keine genügende Entschuldigung im Sinne des § 381 Abs. 1 ZPO dar. 3. Bei fortbestehender Ladung obliegt es dem Zeugen, sich beim Gericht oder bei seinem Prozessbevollmächtigten zu vergewissern, ob der Termin tatsächlich aufgehoben worden ist. Unterbleibt eine solche Nachfrage, ist ein hierauf beruhender Irrtum grundsätzlich vermeidbar. 4. Bei der Bemessung des Ordnungsgeldes sind insbesondere die Bedeutung der Rechtssache und der Aussage, die Schwere der Pflichtverletzung, die eingetretene Verfahrensverzögerung sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse des Zeugen zu berücksichtigen. 5. Die Auferlegung der durch das unentschuldigte Ausbleiben verursachten Kosten ist gemäß § 380 Abs. 1 ZPO zwingend und steht nicht im Ermessen des Gerichts.

Testo completo

LG Stuttgart 7. Zivilkammer — 7 O 52/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-07-27

Aktenzeichen: 7 O 52/24

ECLI: ECLI:DE:LGSTUTT:2026:0727.7O52.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 380 ZPO, § 381 ZPO, § 572 ZPO

Leitsatz

  1. Ein ordnungsgemäß geladener Zeuge bleibt zum Erscheinen verpflichtet, solange das Gericht den Termin nicht ausdrücklich aufgehoben, verlegt oder den Zeugen von seiner Pflicht zum Erscheinen entbunden hat.

  2. Die bloße subjektive Erwartung, ein Termin werde wegen der Verhinderung oder Entbindung einer Partei aufgehoben oder verlegt, stellt keine genügende Entschuldigung im Sinne des § 381 Abs. 1 ZPO dar.

  3. Bei fortbestehender Ladung obliegt es dem Zeugen, sich beim Gericht oder bei seinem Prozessbevollmächtigten zu vergewissern, ob der Termin tatsächlich aufgehoben worden ist. Unterbleibt eine solche Nachfrage, ist ein hierauf beruhender Irrtum grundsätzlich vermeidbar.

  4. Bei der Bemessung des Ordnungsgeldes sind insbesondere die Bedeutung der Rechtssache und der Aussage, die Schwere der Pflichtverletzung, die eingetretene Verfahrensverzögerung sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse des Zeugen zu berücksichtigen.

  5. Die Auferlegung der durch das unentschuldigte Ausbleiben verursachten Kosten ist gemäß § 380 Abs. 1 ZPO zwingend und steht nicht im Ermessen des Gerichts.

Tenor

  1. Der sofortigen Beschwerde des Zeugen … gegen den Beschluss vom 07.07.2026 wird nicht abgeholfen, § 572 Abs. 1 ZPO.

  2. Die Akten werden dem Oberlandesgericht Stuttgart zur Entscheidung vorgelegt.

Gründe

1 Die gemäß § 380 Abs. 3 ZPO statthafte sofortige Beschwerde gibt keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss abzuändern.

I.

2 Mit Beschluss vom 07.07.2026 wurde gegen den Zeugen … wegen seines unentschuldigten Ausbleibens im Termin zur Beweisaufnahme vom selben Tag ein Ordnungsgeld in Höhe von 300,00 €, ersatzweise Ordnungshaft von zwei Tagen, festgesetzt. Zugleich wurden ihm die durch sein Fernbleiben verursachten Kosten auferlegt. Der Zeuge war ordnungsgemäß geladen und in der Ladung auf die Folgen seines Ausbleibens hingewiesen worden. Dies wird mit der Beschwerde nicht in Abrede gestellt.

II.

3 Die nunmehr vorgebrachte Erklärung stellt keine genügende Entschuldigung im Sinne des § 381 Abs. 1 ZPO dar.

4 1. Der Zeuge trägt vor, er sei aufgrund der angekündigten Verhinderung der Beklagten und des früheren Verfahrensablaufs davon ausgegangen, dass auch der Termin vom 07.07.2026 aufgehoben oder verlegt werde. Eine gerichtliche Mitteilung, wonach der Termin aufgehoben, verlegt oder der Zeuge von seiner Pflicht zum Erscheinen entbunden worden wäre, lag jedoch nicht vor. Eine ordnungsgemäß geladene Person ist verpflichtet, der Ladung Folge zu leisten, solange diese nicht durch das Gericht ausdrücklich aufgehoben wird. Die bloße subjektive Erwartung, ein Termin werde möglicherweise noch verlegt, beseitigt die Pflicht zum Erscheinen nicht. Vielmehr lässt die Verhinderung oder Entbindung einer Partei die hiervon unabhängige Pflicht eines geladenen Zeugen zum Erscheinen unberührt.

5 2. Auch der mit der Beschwerde behauptete vergleichbare Ablauf vor dem Termin vom 07.04.2026 rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die als Anlage BF 2 vorgelegte Eingabe belegt lediglich, dass die Beklagten beantragt hatten, sie von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen zu entbinden oder den Termin zu verlegen. Eine gerichtliche Aufhebung oder Verlegung des Termins ergibt sich daraus nicht. Tatsächlich fand der Termin vom 07.04.2026 statt; in diesem wurden der Sach- und Streitstand erörtert, Vergleichsgespräche geführt und die weitere Beweisaufnahme vorbereitet. Die in der Beschwerde enthaltene Darstellung, das Gericht habe in einer „exakt identischen Situation“ den Termin vom 07.04.2026 aufgehoben oder verlegt, trifft daher nicht zu. Darüber hinaus hatte das Gericht auf den späteren Verlegungsantrag der Beklagten betreffend den Termin vom 07.07.2026 mit Verfügung vom 21.05.2026 ausdrücklich mitgeteilt, dass eine Verlegung nicht in Betracht komme. Lediglich die Beklagten wurden von ihrer Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen entbunden. Diese Verfügung wurde auch den Prozessbevollmächtigten des zugleich als Streithelfer am Prozess beteiligten Zeugen übermittelt. Damit bestand nicht nur kein objektiver Anhaltspunkt für eine Terminsaufhebung; aus dem Verfahrensablauf ergab sich vielmehr ausdrücklich, dass der Termin zur Beweisaufnahme trotz Abwesenheit der Beklagten stattfinden sollte.

6 3. Der von dem Zeugen eingeräumte Irrtum war jedenfalls vermeidbar. Bei fortbestehender Ladung hätte es ihm oblegen, sich beim Gericht oder bei seinem Prozessbevollmächtigten zu vergewissern, ob der Termin tatsächlich aufgehoben worden war (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28. Mai 1986 - 12 W 27/86 -, juris; Röß, in: Musielak/Voit, ZPO, 23. Aufl. 2026, § 381 Rn. 6; Weinland, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 7. Aufl. 2025, § 381 Rn. 11). Eine solche Nachfrage erfolgte nicht. Der Zeuge war während der Sitzung auch telefonisch nicht erreichbar.

7 4. Unabhängig davon ist nicht glaubhaft gemacht, dass der Zeuge die Entschuldigungsgründe nicht bereits vor dem Termin oder jedenfalls unverzüglich nach dem Termin hätte vorbringen können. Die Umstände, auf die er seine Beschwerde stützt, waren ihm bereits vor dem Termin bekannt. Gleichwohl teilte er seine Annahme weder vor dem Termin noch unverzüglich nach dessen Beginn dem Gericht mit. Die Voraussetzungen für eine nachträgliche Aufhebung der getroffenen Anordnungen nach § 381 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 ZPO liegen daher ebenfalls nicht vor.

8 5. Auch die Höhe des festgesetzten Ordnungsgeldes ist nicht zu beanstanden.

9 a) Maßgeblich sind bei der Bemessung insbesondere die Bedeutung der Rechtssache und der Aussage, die Schwere der Pflichtverletzung sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse des Zeugen (vgl. BFH, Beschluss vom 11. September 2013 - XI B 111/12 -, juris, Rn. 10; Röß, in: Musielak/Voit, ZPO, 23. Aufl. 2026, § 380 Rn. 3; Weinland, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 7. Aufl. 2025, § 380 Rn. 10).

10 b) Der Zeuge ist für die Entscheidung des Rechtsstreits von zentraler Bedeutung. Seine Vernehmung war insbesondere zur Vergabe der streitigen Zusatzaufträge, zum Leistungs- und Mängelstand sowie zu den behaupteten Fristsetzungen vorgesehen. Sein Ausbleiben machte eine erneute Terminierung zwingend erforderlich. Unter Berücksichtigung der Bedeutung seiner Aussage, der durch sein Ausbleiben bewirkten Verfahrensverzögerung und des Umstands, dass es sich um das erstmalige Ausbleiben handelte, ist ein Ordnungsgeld von 300,00 € angemessen. Es liegt deutlich unterhalb des gesetzlichen Höchstbetrags nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EGStGB von 1.000,00 €. Umstände zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Zeugen, die eine Herabsetzung gebieten könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

11 6. Von der Auferlegung der durch das Fernbleiben verursachten Kosten kann ebenfalls nicht abgesehen werden. Diese Rechtsfolge tritt nach § 380 Abs. 1 ZPO bei unentschuldigtem Ausbleiben zwingend ein; sie steht nicht im Ermessen des Gerichts (vgl. Röß, in: Musielak/Voit, ZPO, 23. Aufl. 2026, § 380 Rn. 4). Eine Aufhebung kommt allein bei genügender, gegebenenfalls nachträglicher Entschuldigung nach § 381 Abs. 1 ZPO in Betracht, an der es hier fehlt.

III.

12 Die sofortige Beschwerde war daher gemäß § 572 Abs. 1 ZPO dem Oberlandesgericht Stuttgart zur Entscheidung vorzulegen.

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