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4 OH10/20•LG Karlsruhe 4. Zivilkammer, 2025-08-20, 4 OH10/20
4 OH10/20Tribunale cantonale / IV camera civile20 ago 2025
Entscheidungsdatum: 2025-08-20
Aktenzeichen: 4 OH10/20
ECLI: ECLI:DE:LGKARLS:2025:0820.4OH10.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Der Antrag der Antragsgegnerin vom 04.07.2025 wird zurückgewiesen.
I.
1 Die Antragsgegnerin begehrt mit Schriftsatz vom 04.07.2025 ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss anzuordnen, dass die Antragstellerin binnen einer Frist von vier Wochen ab Zugang des Beschlusses Hauptsacheklage zu erheben hat.
2 Die Antragstellerin wendet ein, dass das ein Hauptsacheverfahren im Blick auf den Prozess […], Az. 4 O 86/25 anhängig sei. Bei dem Kläger handele es sich um ein Mitglied der Antragstellerin des selbständigen Beweisverfahrens: diese Klagepartei nehme den Antragsgegner wegen eines Mangels in Anspruch, wegen dessen sich auch das Beweisverfahren bereits gegen den Antragsgegner gerichtet habe.
II.
3 Der Antrag hat keinen Erfolg, da die materiellen Voraussetzungen des § 494a ZPO nicht gegeben sind.
4 Ist ein Rechtsstreit nicht anhängig, hat das Gericht nach Beendigung der Beweiserhebung auf Antrag ohne mündliche Verhandlung anzuordnen, dass der Antragsteller binnen einer zu bestimmenden Frist Klage zu erheben hat, § 494a Abs. 1 ZPO.
5 1. Hier ist indessen ein Rechtsstreit bereits mit Blick auf das vorgenannte Verfahren 4 O 86/25 anhängig.
6 a) Nicht anhängig im Sinne des § 494a ZPO ist ein Rechtsstreit, wenn nach der Beendigung der Beweiserhebung zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags kein Hauptsacheprozess anhängig ist, zu dessen Kosten (auch) die Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens gehören würden (vgl. eingehend BeckOK ZPO/Kratz, 57. Ed. 1.7.2025, ZPO § 494a Rn. 2f, beck-online m.w.N.).
7 aa) Hierfür reicht eine Teilidentität des Streitgegenstandes von selbstständigem Beweisverfahren und Hauptsacheprozess aus, weil die gesamten Kosten des vorausgegangenen selbstständigen Beweisverfahrens auch in diesem Fall zu den Kosten des Hauptsacheverfahrens gehören (BeckOK ZPO/Kratz a.a.O.).
8 bb) Anhängig ist ein Rechtsstreit auch bei einer Klage durch einen von mehreren Antragstellern. Denn § 494a ZPO soll die Lücke schließen, die entsteht, wenn der Antragssteller nach der Beweisaufnahme auf eine Hauptsacheklage verzichtet. Kommt es nicht zu einer Hauptsacheentscheidung, soll der Antragsgegner kostenrechtlich durch § 494a ZPO so gestellt werden, als habe er obsiegt. Diesem Zweck des § 494a ZPO, der als Ausnahmevorschrift eng auszulegen ist, ist Genüge getan, wenn von mehreren Vertragspartnern, die wegen ihnen zustehender Mängelansprüche aus einem Bauvertrag ein selbstständiges Beweisverfahren durchgeführt haben, einer Klage wegen dieser Ansprüche erhebt. In diesem Rechtsstreit wird grundsätzlich über die gesamten Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens entschieden. Damit ist der Antragsgegner in dem von § 494a ZPO bezweckten Umfang geschützt (vgl. BGH NJW-RR 2008, 330, beck-online, BeckOK ZPO/Kratz a.a.O.).
9 b) Hier ausgehend ist eine „sachliche und personelle (Teil-) Identität“ zwischen dem hiesigen Verfahren und dem Verfahren 4 O 86/25 gegeben.
10 aa) Denn zum einen geht es dort (auch) um einen Mangel, welcher Gegenstand des gegen den Antragsgegner gerichteten Beweisverfahrens gewesen war.
11 bb) Und zum anderen ist hier in Anbetracht des genannten Telos die hiesige „WEG-Konstellation“ dem Fall gleichzustellen, in dem ein von mehreren Vertragspartnern den Antragsgegnern in Anspruch genommen wird; diese Sicht der Dinge wird dem neben dem rechtlichen Gepräge einer WEG auch dem Ausnahmecharakter der in Rede stehenden Norm gerecht (ähnlich OLG Koblenz, Beschluss vom 21.09.2007 - 14 W 659/07).
12 2. Ob und inwieweit, der Antrag nach § 494a ZPO (zudem) rechtsmißbräuchlich ist, wie die Antragstellerin zuletzt meint, mag folglich auf sich beruhen.
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