VG Karlsruhe 2. Kammer, 2026-07-14, 2 K 3621/26

2 K 3621/26Tribunale amministrativo / 2a camera14 lug 2026

Regest

Bei der Prüfung, ob der Erteilung der Niederlassungserlaubnis nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung entgegenstehen, sind auch generalpräventive Gesichtspunkte zu berücksichtigen (vgl. VG Sigmaringen, Beschl. v. 09.08.2024 - 14 K 2332/24 -, juris Rn. 39).

Testo completo

VG Karlsruhe 2. Kammer — 2 K 3621/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-07-14

Aktenzeichen: 2 K 3621/26

ECLI: ECLI:DE:VGKARLS:2026:0714.2K3621.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: Art 2 Abs 1 GG, Art 1 Abs 1 GG, Art 6 Abs 1 GG, Art 8 Abs 1 MRK, Art 7 Abs 1 EUGrundrCharta ... mehr

Leitsatz

Bei der Prüfung, ob der Erteilung der Niederlassungserlaubnis nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung entgegenstehen, sind auch generalpräventive Gesichtspunkte zu berücksichtigen (vgl. VG Sigmaringen, Beschl. v. 09.08.2024 - 14 K 2332/24 -, juris Rn. 39).

Tenor

  1. Der Antrag wird abgelehnt.

  2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

  3. Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

1 Der Antragsteller begehrt die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis und wendet sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes insbesondere gegen deren Ablehnung und eine Abschiebungsandrohung.

2 Der am … geborene Antragsteller ist albanischer Staatsangehöriger. Er reiste am … mit einem Visum zum Zweck der Arbeitsaufnahme in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ein. Er ist seither in Deutschland berufstätig. Die Aufenthaltserlaubnis wurde in der Folge, zuletzt am … mit Gültigkeit bis zum …, verlängert. Die Ehefrau des Antragstellers, Frau XX, geboren am …, und ihre gemeinsamen Kinder … und … geboren am … und …, sind ebenfalls in Albanien geboren und haben die albanische Staatsangehörigkeit. Sie halten sich seit … mit Aufenthaltserlaubnissen zwecks Familiennachzugs in Deutschland auf, zuletzt mit Gültigkeit bis zum …; seitdem verfügen sie über Fiktionsbescheinigungen.

3 Der Antragsteller beantragte am 26.06.2023 per E-Mail sowie am 06.09.2023 und am 23.10.2025 schriftlich bei der Antragsgegnerin die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis.

4 Der Antragsteller wurde durch Urteil des Amtsgerichts … vom … – XCXX -, wegen Urkundenfälschung gemäß § 267 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt. Das Amtsgericht stellte unter Bezugnahme auf seinen Strafbefehl vom 15.03.2024 fest, dass der Antragsteller am 06.09.2023 gegenüber dem Sachbearbeiter der Antragsgegnerin bewusst Falsifikate über die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs, am Test „Leben in Deutschland“ und an einem Deutsch-Test für Zuwanderer vorgelegt habe, um im Rahmen seines Antrags auf eine Niederlassungserlaubnis hierüber zu täuschen.

5 Am 25.02. und 16.03.2026 reichte der Antragsteller neue Zertifikate ein.

6 Die Antragsgegnerin lehnte mit Bescheid vom 23.03.2026 den Antrag des Antragstellers auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis (Ziffer 1) und auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis ab (Ziffer 2). Sie forderte ihn auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen (Ziffer 3), und drohte ihm andernfalls die Abschiebung nach Albanien an (Ziffer 4). Weiter befristete sie die Sperrwirkung einer möglichen Abschiebung auf ein Jahr nach erfolgter Abschiebung (Ziffer 5), erlegte dem Antragsteller die Kosten einer Abschiebung auf (Ziffer 6) und setzte eine Gebühr von 149,50 EUR fest (Ziffer 7). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Erteilung der Niederlassungserlaubnis stünden Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung entgegen. Die vom Antragsteller begangene Straftat begründe ein schweres Ausweisungsinteresse. Sie sei als vorsätzliche Tat nicht geringfügig und ihre Schwere spiegle sich wegen des Ziels, mit Totalfälschungen einen unbefristeten Aufenthaltstitels zu erschleichen, in der konkreten Tat wider. Es bestehe ein erhebliches generalpräventives Interesse, den vermehrt festzustellenden Fälschungen oder Manipulationen aufenthaltsrechtlich relevanter Dokumente konsequent entgegenzutreten. Die wirtschaftliche Situation und die familiären Belange des Antragstellers hätten kein solches Gewicht, dass die Abwägung zu seinen Gunsten ausfalle. Insbesondere könne die familiäre Gemeinschaft in Albanien fortgeführt werden und sei eine Gefährdung des Kindeswohls nicht ersichtlich. Der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis stehe ein schwerwiegendes generalpräventives Ausweisungsinteresse entgegen. Ein atypischer Fall liege nicht vor.

7 Der Antragsteller erhob am 08.04.2026 Widerspruch und begründete diesen insbesondere damit, dass keine besondere kriminelle Energie vorliege. Die Straftat werde üblicherweise von Ausländern begangen. Seine geordneten finanziellen und beruflichen Verhältnisse überwögen das öffentliche Interesse. Seine Kinder seien in Deutschland sozialisiert und eine Wiedereingliederung in die albanische Gesellschaft sei ihnen nicht zumutbar. Die Integrationsleistungen der Familie seien besonders hoch.

8 Der Antragsteller ersuchte am selben Tag das Verwaltungsgericht um vorläufigen Rechtsschutz. Zur Begründung verweist er auf seine Widerspruchsbegründung.

9 Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

10 die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 23.03.2026 anzuordnen.

11 Die Antragsgegnerin beantragt,

12 den Antrag abzulehnen.

13 Sie macht geltend, die nicht geringfügigen Straftat und die getätigten falschen Angaben begründeten ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse. Es bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse, abschreckende ausländerrechtliche Maßnahmen konsequent durchzusetzen. Allein im Bereich ihrer Ausländerbehörde seien in den vergangenen Monaten wöchentlich ein bis zwei Fälle gefälschter Unterlagen bekannt geworden. Sie verweist ergänzend auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 09.08.2024 - 14 K 2332/24 -, juris. Der Antragsteller hätte die nötigen Kenntnisse nach Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis ohne Weiteres erwerben können, anstatt straf- und ausländerrechtliche Folgen zu riskieren. Er sei bei erst achtjährigem Aufenthalt in Deutschland kein faktischer Inländer. Umstände, die ihn daran hindern könnten, in Albanien wieder Fuß zu fassen, seien nicht ersichtlich.

14 Dem Gericht liegen die Ausländerakten der Antragsgegnerin betreffend den Antragsteller sowie seiner Ehefrau und Kinder vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird hierauf und auf die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

II.

15 Der Antrag hat keinen Erfolg.

16 Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.

17 1. Der Antrag ist als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO zulässig, insbesondere statthaft.

18 Der Widerspruch des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 23.03.2026 entfaltet hinsichtlich der Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis bzw. Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis (Ziffern 1 und 2 des Bescheids) gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG keine aufschiebende Wirkung. Denn der Behördenantrag führte zum Entstehen einer Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG, die sodann durch die Antragsablehnung erloschen ist (vgl. für die Statthaftigkeit des Antrags nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 18.04.2024 - 11 S 236/24 -, juris Rn. 10 m.w.N.). Ebenfalls hat der Widerspruch des Antragstellers hinsichtlich der verfügten Abschiebungsandrohung nebst Ausreiseaufforderung mit Fristsetzung (Ziffern 3 und 4 des Bescheids) gemäß § 12 LVwVG und hinsichtlich des Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 84 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG (Ziffer 5) keine aufschiebende Wirkung.

19 Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Ziffer 6, die Kostengrundentscheidung bezüglich einer späteren Abschiebung, entfällt nicht. Angesichts dessen und nachdem der Antragsteller hierzu nichts vorgetragen hat, ist bei sachdienlichem Verständnis des Antrags (§ 122 Abs. 1, § 88 VwGO) davon auszugehen, dass sich der Eilantrag nicht auch gegen diese Entscheidung richtet. Schließlich ist – unabhängig von der Frage, ob eine vorherige Antragstellung bei der Behörde nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO erfolgt ist – nicht feststellbar, dass der Antragsteller auch die Gebührenerhebung in Ziffer 7 der Anordnung angreifen will.

20 2. Der Antrag ist jedoch unbegründet.

21 Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Das Gericht hat bei seiner Entscheidung das Aussetzungsinteresse des Antragstellers und das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache gegeneinander abzuwägen (vgl. Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 80 Rn. 89). Das Gewicht der gegenläufigen Interessen wird vor allem durch die summarisch zu prüfenden Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache, aber auch durch die voraussichtlichen Folgen des Suspensiveffekts einerseits und der sofortigen Vollziehung andererseits bestimmt. Bei der Abwägung aufgrund summarischer Erfolgsprüfung hat das Suspensivinteresse umso stärkeres Gewicht, je größer die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs sind. Dem Vollzugsinteresse ist hingegen umso größeres Gewicht beizumessen, je weniger Aussicht auf Erfolg der Rechtsbehelf hat. Stellen sich die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs als offen dar, ist eine reine Interessenabwägung im Sinne einer umfassenden Folgenabwägung vorzunehmen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 13.03.1997 - 13 S 1132/96 -, VBlBW 1997, 390 - juris Rn. 3; Sächsisches OVG, Beschl. v. 17.09.2010 - 2 B 168/10 -, juris Rn. 11).

22 Nach diesem Maßstab ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der Ziffern 1 bis 5 des Bescheids der Antragsgegnerin nicht geboten. Das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt nicht das gesetzlich bestimmte öffentliche Interesse an deren sofortiger Vollziehung, weil die getroffenen Entscheidungen nach einer summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten des Widerspruchs des Antragstellers voraussichtlich rechtmäßig sind und den Antragsteller deshalb nicht in seinen Rechten verletzen (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO).

23 Dies gilt sowohl hinsichtlich der Ablehnung der Erteilung der Niederlassungserlaubnis (Ziffer 1, dazu unter a)) und der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis (Ziffer 2, dazu unter b)) als auch hinsichtlich der Abschiebungsandrohung nebst Ausreiseaufforderung mit Fristsetzung (Ziffern 3 und 4, dazu unter c)) und des Einreise- und Aufenthaltsverbots (Ziffer 5, dazu unter d)).

24 a) Die Antragsgegnerin hat den Antrag des Antragstellers auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis (Ziffer 1 des Bescheids) voraussichtlich zu Recht abgelehnt. Der Antragsteller hat nach vorläufiger Würdigung keinen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis gemäß § 9 AufenthG.

25 Die Niederlassungserlaubnis, ein unbefristeter Aufenthaltstitel (§ 9 Abs. 1 Satz 1 AufenthG), ist einem Ausländer unter den in § 9 Abs. 2 AufenthG genannten Voraussetzungen zu erteilen. Daneben gelten grundsätzlich die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen. Sie werden aber hinsichtlich § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG (Nichtbestehen eines Ausweisungsinteresses) durch § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG als speziellere Regelung jedenfalls insoweit verdrängt, als es um Ausweisungsgründe geht, die sich auf Straftaten des Ausländers beziehen (BVerwG, Urt. v. 16.11.2010 - 1 C 21.09 -, BVerwGE 138, 148 = juris Rn. 12; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 22.07.2009 - 11 S 2289/08 -, VBlBW 2010, 78 = juris Rn. 45; VG Sigmaringen, Beschl. v. 09.08.2024 - 14 K 2332/24 -, juris Rn. 34).

26 Gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG setzt die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis unter anderem voraus, dass Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der Schwere oder der Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder der vom Ausländer ausgehenden Gefahr unter Berücksichtigung der Dauer des bisherigen Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet nicht entgegenstehen. Die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis soll hiernach bei Straftaten des Ausländers nicht regelmäßig schon ausscheiden, weil ein Ausweisungsgrund vorliegt. Ob damit einhergehende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung deren Erteilung entgegenstehen, ist vielmehr aufgrund einer umfassenden Abwägung zu beurteilen (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.11.2010 - 1 C 21.09 -, BVerwGE 138, 148 = juris Rn. 13; VG Sigmaringen, Beschl. v. 09.08.2024 - 14 K 2332/24 -, juris Rn. 34). Es sind das durch den Ausweisungsgrund berührte öffentliche Interesse und das private Interesse des Ausländers an der Gewährung eines unbefristeten Aufenthaltstitels im Einzelfall abzuwägen (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 22.07.2009 - 11 S 2289/08 -, VBlBW 2010, 78 = juris Rn. 36).

27 Daran gemessen stehen der Erteilung der Niederlassungserlaubnis nach vorläufiger Würdigung Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung entgegen, weil das öffentliche Interesse die privaten Belange des Antragstellers überwiegt.

28 aa) Der Antragsteller hat sich durch die Vorlage der drei gefälschten Zertifikate gegenüber der Antragsgegnerin zwecks Erteilung der Niederlassungserlaubnis wegen Urkundenfälschung gemäß § 267 Abs. 1 StGB strafbar gemacht; auf das Urteil des Amtsgerichts … wird Bezug genommen. Das strafbare Verhalten des Antragstellers begründet einen schwerwiegenden Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung.

29 (1) Auch im Rahmen des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG können zur Abschätzung der Schwere der Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung die Wertungen des § 54 AufenthG herangezogen werden.

30 § 54 Abs. 2 Nr. 10 AufenthG sieht vor, dass ein Ausweisungsinteresse im Sinne des § 53 Abs. 1 AufenthG – d.h. das im Rahmen einer Ausweisung zu prüfende Interesse an einer Ausreise des Ausländers – schwer wiegt, wenn der Ausländer einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen hat. Für die Verwirklichung von § 54 Abs. 2 Nr. 10 AufenthG muss der Verstoß (je nach Rechtsvorschrift) vorsätzlich oder fahrlässig und rechtswidrig, möglicherweise auch schuldhaft, begangen worden sein (Cziersky-Reis, in: Hofmann, Ausländerrecht, 3. Aufl. 2023, § 54 AufenthG Rn. 75; Bauer, in: Bergmann/Dienelt, AufenthG, 15. Aufl. 2025, § 54 Rn. 132). Dies ist hier aufgrund der bewusst, also vorsätzlich, vorgenommenen Urkundenfälschung der Fall. Eine vorsätzliche Tat ist in aller Regel, so auch hier, nicht geringfügig (vgl. Bauer, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Aufl. 2025, § 54 AufenthG Rn. 134). Die Antragsgegnerin dürfte insoweit in ihrem Bescheid darüber hinaus zutreffend darauf abgestellt haben, dass sich der Antragsteller zugleich wegen Erschleichens von Aufenthaltstiteln nach § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG strafbar gemacht hat.

31 Das Ausweisungsinteresse wiegt nach der Wertung des Gesetzgebers in § 54 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a AufenthG auch deshalb schwer, weil der Antragsteller falsche Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels gemacht hat (vgl. VG Sigmaringen, Beschl. v. 09.08.2024 - 14 K 2332/24 -, juris Rn. 39).

32 (2) Bei der Prüfung, ob der Erteilung der Niederlassungserlaubnis Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung entgegenstehen, sind auch generalpräventive Gesichtspunkte zu berücksichtigen (VG Sigmaringen, Beschl. v. 09.08.2024 - 14 K 2332/24 -, juris Rn. 39). Die ausländerrechtlich gezogenen Konsequenzen sollen andere Ausländer davon abhalten, vergleichbare Delikte zu begehen (vgl. für das Ausweisungsinteresse BVerwG, Urt. v. 12.07.2018 - 1 C 16.17 -, BVerwGE 162, 349 - juris Rn. 16 ff. m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 02.01.2023 - 12 S 1841/22 -, juris Rn. 76 m.w.N; BT-Drs. 18/4097 S. 49; für Ausweisungen BVerwG, Urt. v. 24.03.2025 - 1 C 15.23 -, BVerwGE 185, 193 = juris Rn. 14). Der Gesetzeswortlaut des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG bringt dies dadurch zum Ausdruck, dass nicht nur die vom Ausländer ausgehende Gefahr (Alt. 2), also spezialpräventiv die von ihm ausgehende Wiederholungsgefahr, sondern gerade die Schwere und die Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung (Alt. 1) – bei abstrakter Betrachtung (vgl. VG Sigmaringen, Beschl. v. 09.08.2024 - 14 K 2332/24 -, juris Rn. 39) – bei der Frage zu berücksichtigen sind, ob der Erteilung der Niederlassungserlaubnis Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung entgegenstehen.

33 Dass generalpräventive Erwägungen zulässig sind, wird durch die Entstehungsgeschichte des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG bestätigt (VG Sigmaringen, Beschl. v. 09.08.2024 - 14 K 2332/24 -, juris Rn. 18), der zeitgleich mit und bewusst parallel zu § 9a Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AufenthG geschaffen wurde, der die entsprechende Voraussetzung für eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG nach § 9a AufenthG enthält (BVerwG, Urt. v. 16.11.2010 - 1 C 21.09 -, BVerwGE 138, 148 = juris Rn. 13). Die § 9a AufenthG zugrunde liegende Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25.11.2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (ABl. 2004, L 016, S. 44, zuletzt geändert durch Verordnung [EU] 2024/1347 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 [ABl. 2024, L 1347 S. 1]) hält in ihrem Erwägungsgrund 8 fest, dass Drittstaatsangehörige, die die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erlangen und behalten möchten, keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen sollten (Satz 1). Der Begriff der öffentlichen Ordnung kann hiernach die Verurteilung wegen der Begehung einer schwerwiegenden Straftat umfassen (Satz 2). Die Richtlinie enthält keine Regelung, die es hindert, die Ablehnung des Status eines langfristig Aufenthaltsberechtigten auf generalpräventive Gesichtspunkte und damit nicht an eine vom Ausländer selbst ausgehende Gefahr zu stützen. Auf eine solche Einschränkung wurde – im Gegensatz zu der für Unionsbürger und deren Familienangehörige geltenden Rechtslage (vgl. insoweit ausdrücklich Art. 27 Abs. 2 UAbs. 2 Satz 1 und 2 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung [EWG] Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG [ABl. 2004, L 158, S. 77]) – für Drittstaatsangehörige im Gesetzgebungsverfahren bewusst verzichtet (OVG Hamburg, Beschl. v. 28.08.2024 - 6 Bs 66/24 -, MigRI 2025, 15 = juris Rn. 18; Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Aufl. 2025, § 9a AufenthG Rn. 43; zur unterschiedlichen Behandlung der beiden Gruppen vgl. auch BVerwG, Urt. v. 14.02.2012 - 1 C 7.11 -, BVerwGE 142, 29 = juris Rn. 23).

34 Auf generalpräventive Erwägungen kann jedenfalls dann abgestellt werden, wenn sich die abstrakte Schwere der Tat auch in der konkreten Tat des Antragstellers widerspiegelt (VG Sigmaringen, Beschl. v. 09.08.2024 - 14 K 2332/24 -, juris Rn. 40). Dies ist nach den Umständen des Einzelfalls, die die Antragsgegnerin in ihrem Bescheid eingehend dargelegt hat, zu bejahen. Hieran ändert es nichts, dass die Urkundendelikte im hier beschrieben Zusammenhang – wie auch Straftaten nach § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG – typischerweise von Ausländern begangen werden. Denn diese Tatsache stellt nicht in Frage, dass in der Vorlage von Totalfälschungen eine besondere kriminelle Energie zum Ausdruck kommt (VG Sigmaringen, Beschl. v. 09.08.2024 - 14 K 2332/24 -, juris Rn. 40), indem legitime Interessen des Staates und der Gesellschaft an die Überprüfung von Integrationsleistungen einschließlich Sprachkenntnissen missachtet werden. Letzteres gilt in besonderem Maße für die Tat des Antragstellers, der – wie die Antragsgegnerin hervorhebt – angesichts seines bislang gesicherten Aufenthaltsstatus ohne – aus seiner Sicht – Notwendigkeit den Versuch unternommen hat, mit den gefälschten Zertifikaten einen unbefristeten Aufenthalt zu erlangen, bei dem spätere behördliche Entscheidungen – abgesehen von einer sich etwaig anschließenden Einbürgerung – grundsätzlich nicht mehr vorgesehen gewesen wären. Die Einschätzung findet im Übrigen Bestätigung in der Verurteilung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen, die auch angesichts dessen, dass der Antragsteller nicht vorbestraft war, eine durchaus beträchtliche Höhe aufweist.

35 Das Gericht hat auch auf der Grundlage der Angaben des Antragstellers in dessen eidesstattlicher Versicherung vom 07.04.2026 keine durchgreifenden Zweifel an der Richtigkeit der strafrichterlichen Feststellungen. Insoweit hat der Antragsteller im Hinblick auf den vorgelegten Sprachnachweis angegeben, er sei während der Covid-19-Pandemie über soziale Medien auf ein zweiwöchiges Online-Intensivtraining zur Vorbereitung auf eine Sprachprüfung aufmerksam geworden und habe der Durchführung der Prüfung im Online-Format zugestimmt. In seiner Widerspruchsbegründung ist in etwas anderer Form davon die Rede, er sei bei der Suche nach Anbietern von Sprachkursen auf eine „unerkannte“ betrügerisch agierende Organisation gestoßen. Sein Vorbringen dürfte indessen als Schutzbehauptung einzuordnen sein, nachdem das Strafgericht nach Durchführung einer Hauptverhandlung an der Einschätzung des Strafbefehls festhielt, dass die Urkundenfälschung bewusst und damit vorsätzlich begangen wurde. In Bezug auf die Teilnahme an einem Integrationskurs und die Teilnahme am Test „Leben in Deutschland“ trägt der Antragsteller selbst nicht vor, dass er an irgendeiner Art von Kurs oder Prüfung teilgenommen hätte (vgl. für die Vorlage eines Zertifikats ohne vorherige Teilnahme an einem Test auch VG Sigmaringen, Beschl. v 09.08.2024 - 14 K 2332/24 -, juris Rn. 40).

36 (3) Die generalpräventiven Gründe wiegen hier schwer.

37 Das Gericht folgt der Begründung des Bescheids (§ 117 Abs. 5 VwGO analog), in dem die Antragsgegnerin insbesondere unter Bezugnahme auf die Erfahrungen aus ihrer eigenen behördlichen Praxis, die der Antragsteller nicht in Abrede gestellt hat, ausgeführt hat. Danach kämen Fälschungen gerade solcher für einen Aufenthaltstitel maßgeblichen Dokumente, die die Überprüfung ermöglichen sollen, ob die Anforderungen an die sprachliche und gesellschaftliche Integration eines Ausländers gegeben sind, in der Praxis vermehrt vor. Das Phänomen der Fälschung etwa von Sprach- und sonstigen Zertifikaten tritt zudem bundesweit auf, auch wenn hierzu keine zahlenmäßige Erkenntnisse vorliegen (vgl. Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage, BT-Drs. 21/2182 S. 2).

38 Für generalpräventiv begründete Ausweisungen, die zum Zweck einer verhaltenssteuernden Wirkung auf andere Ausländer ausgesprochen werden, wird zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit eine besondere Schwere der Straftat gefordert. Von einer derartigen Straftat muss eine besonders hohe Gefahr für den Staat oder die Gesellschaft ausgehen, wie dies insbesondere bei Drogendelikten oder Straftaten aus dem Bereich der organisierten Kriminalität der Fall sein kann (BVerwG, Urt. v. 24.03.2025 - 1 C 15.23 -, BVerwGE 185, 193 = juris Rn. 15). Sollte diese Anforderung auf § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG zu übertragen sein – wofür die Benennung einer schwerwiegenden Straftat im Erwägungsgrund 8 Satz 2 der Richtlinie 2003/109/EG spricht (vgl. auch VG Karlsruhe, Urt. v. 29.01.2008 - 1 K 748/06 -, juris Rn. 22 ff.), wäre ihr Genüge getan. Die vom Antragsteller begangene Straftat weist – jedenfalls unter gesamtgesellschaftlichen Gesichtspunkten – eine derartige besondere Schwere auf. Der Staat hat ein hohes Bedürfnis an der Echtheit und damit Vertrauenswürdigkeit der in aufenthaltsrechtlichen Verfahren vorgelegten Dokumente, durch die die Voraussetzungen für ein – zumal hier unbefristetes – Aufenthaltsrecht oder auch eine Einbürgerung belegt werden sollen. Auch wenn gegenwärtig keine konkreten Erkenntnisse vorliegen, ob der Handel mit gefälschten Zertifikaten der organisierten Kriminalität zuzurechnen ist (vgl. Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage, BT-Drs. 21/2182 S. 3), liegt dennoch die Annahme nahe, dass jedenfalls in einem Teil der Fälle Verbindungen zur organisierten Kriminalität bestehen (vgl. etwa https://www.sueddeutsche.de/panorama/schleuserring-gefaelschte-sprachzertifikate-polizei-hebt-bande-aus-dpa.urn-newsml-dpa-com-20090101-260707-930-348507 [zuletzt abgerufen am 08.07.2026]).

39 (4) In Übertragung der Rechtsprechung zu generalpräventiven Ausweisungsinteressen müssen die Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung hinreichend aktuell und damit im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch vorhanden sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.07.2018 - 1 C 16.17 -, BVerwGE 162, 349 - juris Rn. 22). Ein Ausweisungsinteresse verliert mit zunehmendem Zeitabstand an Bedeutung, wobei zur Orientierung die Fristen der §§ 78 ff. StGB zur Strafverfolgungsverjährung heranzuziehen sind. Insofern bildet die einfache Verjährungsfrist des § 78 Abs. 3 StGB eine untere und die absolute Verjährungsfrist des § 78c Abs. 3 Satz 2 StGB eine obere Grenze und ist der Fortbestand des Ausweisungsinteresses anhand generalpräventiver Erwägungen innerhalb des genannten Rahmens zu ermitteln (BVerwG, Urt. v. 12.07.2018 - 1 C 16.17 -, BVerwGE 162, 349 - juris Rn. 23).

40 Gemessen hieran ist das Ausweisungsinteresse und sind damit die Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung hinreichend aktuell. Die einfache Verjährung tritt grundsätzlich erst drei Jahre ab Beendigung der Tat (hier am …) ein (§ 78 Abs. 3 Nr. 5, § 78a Satz 1 StGB), wobei der Erlass des Strafbefehls ihre Unterbrechung und ihren Neubeginn bewirkte (§ 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 9, Abs. 3 Satz 1 StGB). Auch die absolute Verjährung von sechs Jahren ab Beendigung der Tat (§ 78c Abs. 3 Satz 2 StGB) ist nicht eingetreten. Auch über die Heranziehung dieser Regelungen hinaus besteht weiterhin aus den von der Antragsgegnerin dargelegten Gründen ein hohes öffentliches Interesse, Straftaten wie die hier in Rede stehende zu verhindern (vgl. auch für eine Identitätstäuschung in aufenthaltsrechtlichen Verfahren BVerwG, Urt. v. 12.07.2018 - 1 C 16.17 -, BVerwGE 162, 349 - juris Rn. 24).

41 (5) Angesichts der vorstehenden Erwägungen kommt es nicht darauf an, ob spezialpräventive Gesichtspunkte, d.h. solche, die aus einer konkret vom Antragsteller ausgehenden Wiederholungsgefahr folgen, entfallen sind (vgl. hierzu auch VG Sigmaringen, Beschl. v. 09.08.2024 - 14 K 2332/24 -, juris Rn. 44). Dies könnte in der Sache deshalb anzunehmen sein, weil der Antragsteller zwischenzeitlich die nötigen Zertifikate vorgelegt hat, an deren Echtheit – soweit vorgetragen und erkennbar – nunmehr keine Zweifel bestehen.

42 bb) Die durch den beschriebenen Sachverhalt betroffenen Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung stehen der Erteilung der Niederlassungserlaubnis auch unter Berücksichtigung der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Antragstellers und dem Bestehen seiner Bindungen im Bundesgebiet, d.h. seiner privaten Interessen, entgegen.

43 Das Gericht folgt der zutreffenden Begründung des Bescheids der Antragsgegnerin (§ 117 Abs. 5 VwGO analog) und führt lediglich ergänzend aus.

44 Allgemein ist davon auszugehen, dass weder Art. 6 Abs. 1 GG noch Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 7 GRCh einen unmittelbaren Anspruch des Ausländers auf Aufenthalt gewähren. Allerdings verpflichtet die in Art. 6 Abs. 1 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, die Behörden und das Gericht, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen – bzw. hier im Rahmen der Prüfung, ob ein unbefristeter Aufenthaltstitel zu erteilen ist – die familiären Bindungen des Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß, d.h. entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Hierbei ist – vergleichbar der Prüfung eines atypischen Falls nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG – das Gewicht zu bestimmen, das bestimmten tatsächlich gelebten ehelichen oder familiären Beziehungen zukommt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 08.06.2021 - 11 S 3759/20 -, juris Rn. 17 ff. m.w.N.; Beschl. v. 18.04.2024 - 11 S 236/24 -, juris Rn. 37). Maßgeblich ist nicht das formal-rechtliche Bestehen familiärer Bindungen, sondern die tatsächliche Verbundenheit der betroffenen Personen (VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 08.06.2021 - 11 S 3759/20 -, juris Rn. 24 m.w.N.).

45 Gemessen daran bestehen im konkreten Fall keine familiären Bindungen von solchem Gewicht, dass sie als Bleibeinteressen das bestehende öffentliche Interesse an einer Ausweisung des Antragstellers überwiegen könnten.

46 Der Antragsteller führt zwar im Bundesgebiet eine familiäre Lebensgemeinschaft mit seiner Ehefrau und den gemeinsamen minderjährigen Kindern. Indessen verfügen die Familienmitglieder seit ihrer Einreise nur über vom Antragsteller abgeleitete Aufenthaltstitel. Den aus der gelebten Lebensgemeinschaft folgenden Bleibeinteressen kommt zwar vor dem Hintergrund des Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK ein gewisses Gewicht zu. Gleichwohl überwiegt gegenüber diesen das schwerwiegende generalpräventive Ausweisungsinteresse aufgrund der der strafrechtlichen Verurteilung zugrunde liegenden, vom Antragsteller begangenen Straftat.

47 (1) Wie dargestellt, wiegt das öffentliche Interesse schwer, im Wege der Generalprävention einen Abschreckungseffekt in Bezug auf die Fälschung aufenthaltsrechtlich relevanter Zertifikate dadurch zu erzielen, dass entsprechende aufenthaltsrechtliche Konsequenzen gezogen werden.

48 Die familiären Belange des Antragstellers wiegen demgegenüber deutlich geringer.

49 Dies ergibt sich zunächst aus dem derzeit ungesicherten Aufenthaltsstatus der Familienmitglieder des Antragstellers. Entsprechend des Status haben sie nur Fiktionsbescheinigungen und damit keinen gesicherten Aufenthaltsstatus inne; ihr berechtigter Aufenthalt wird entfallen, sobald die Antragsgegnerin auch ihnen gegenüber die Erteilung von Niederlassungserlaubnissen und die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnisse ablehnt. Mit einer Ausreise des Antragstellers aus dem Bundesgebiet dürfte es für die Ehefrau – angesichts ihres aus der Ausländerakte ersichtlichen deutlich geringeren Einkommens – und die beiden Kinder jedenfalls an der Voraussetzung des gesicherten Lebensunterhalts (vgl. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 bzw. § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) fehlen.

50 Die Antragsgegnerin hat weiter zu Recht darauf abgestellt, dass sich der Antragsteller erst seit dem Jahr 2018 und seine Angehörigen erst seit 2019 im Bundesgebiet aufhalten. Sämtliche Familienmitglieder – gerade auch die minderjährigen Kinder – sind in Albanien geboren. Auch wenn der Antragsteller vorträgt, dass er und seine Ehefrau mit den Kindern Deutsch sprächen, behaupten sie nicht, dass die Kinder nicht daneben zumindest zu einem gewissem Grad auch die albanische Sprache erlernt haben. Da ihre Eltern noch als Erwachsene in Albanien gelebt haben, ist nicht mit unüberwindbaren Schwierigkeiten bei einer Wiedereingliederung in die albanische Gesellschaft – zumindest für einen Übergangszeitraum bis zu einer möglichen Wiedereinreise ins Bundesgebiet – zu rechnen. Der Antragsteller kann dabei den Eintritt des verfügten nur einjährigen Einreise- und Aufenthaltsverbots für den Fall einer Abschiebung (Ziffer 5 des Bescheids) durch eine freiwillige Ausreise verhindern.

51 (2) Aufgrund der vorgenannten Gesichtspunkte bestehen auch keine konkreten Anhaltspunkte, dass den Kindern des Antragstellers eine gemeinsame Ausreise nach Albanien nicht zumutbar wäre. Ebenfalls ist für einen Verstoß gegen das in Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG sowie Art. 8 Abs. 1 EMRK, Art. 24 GRCh verankerte Kindeswohl nichts ersichtlich oder konkret geltend gemacht. Eine Trennung der Familie ist nicht zu erwarten; vielmehr ist realistischerweise damit zu rechnen, dass die familiäre Gemeinschaft zeitweise in Albanien fortgesetzt werden wird. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass – wie die Antragsgegnerin hervorhebt – der Antragsteller die maßgeblichen Umstände selbst und ohne dass etwa in Anbetracht eines unsicheren Aufenthaltsstatus ein auch nur im Ansatz nachvollziehbares Bedürfnis bestanden hätte, eigenverantwortlich und unter Inkaufnahme der strafrechtlichen und ausländerrechtlichen Risiken herbeigeführt hat.

52 An dieser Einschätzung ändert auch die Tatsache nichts, dass die Antragsgegnerin dem Antragsteller auf Bitte des Regierungspräsidiums Karlsruhe am … auf der Grundlage von § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG eine Duldung aus familiären Gründen erteilt hat. Aus dem Zusammenhang des hierzu ergangenen Schriftverkehrs ist nicht zu erkennen, dass über die Tatsache hinaus, dass der Antragsteller in einer familiären Lebensgemeinschaft mit seinen beiden Kindern lebt, eine vertiefte Auseinandersetzung mit der – zuvor dargestellten – aufenthaltsrechtlichen und persönlichen Situation der Familie des Antragstellers erfolgt wäre.

53 (3) Soweit der Antragsteller auf seine Integrationsleistungen und die seiner Familie, insbesondere im Hinblick auf seine andauernde Berufstätigkeit, die mit gesicherten finanziellen Verhältnissen einhergeht, und die zwischenzeitlich vorgelegten Zertifikate zu Sprachkenntnissen und zu Grundkenntnissen der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet (vgl. insoweit § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 und 9 AufenthG) verwiesen hat, ergibt sich hieraus ebenfalls nichts anderes. Diese Gesichtspunkte können zwar Bleibeinteressen von gewissem Gewicht begründen, die sich jedoch nicht gegenüber den – insbesondere bei generalpräventiver Betrachtung – betroffenen schwerwiegenden Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung durchsetzen. Sie entsprechen vielmehr lediglich den typischen Integrationsleistungen bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen einer Niederlassungserlaubnis nach § 9 Abs. 2 AufenthG.

54 (4) Die vorliegende Einschätzung wird sowohl hinsichtlich der familiären Belange als auch hinsichtlich der übrigen privaten Interessen des Antragstellers typisiert durch die Wertung des § 55 AufenthG bestätigt. Diese Vorschrift sieht hinsichtlich Ausweisungen für die beschriebenen Aspekte für den Antragsteller kein schwer- oder besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse vor, wohingegen aber ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a und Nr. 10 AufenthG gegeben ist. Dies gilt für den Antragsteller, aber auch für seine Ehefrau und die gemeinsamen Kinder, insbesondere deshalb, weil sie keine Aufenthaltserlaubnis (mehr) besitzen (vgl. § 55 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 AufenthG), sondern ihr Aufenthalt nur bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde der Antragsgegnerin als erlaubt gilt bzw. galt (vgl. § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG).

55 b) Die Antragsgegnerin hat auch die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu Recht abgelehnt. Der Antragsteller hat nach vorläufiger Würdigung keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis nach der hier – soweit ersichtlich und geltend gemacht – allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 19c Abs. 1 AufenthG. Hiernach kann einem Ausländer unabhängig von einer Qualifikation als Fachkraft eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden, wenn die Beschäftigungsverordnung – hier § 9 BeschV – bestimmt, dass der Ausländer zur Ausübung dieser Beschäftigung zugelassen werden kann.

56 Der Antragsteller hat die Verlängerung seiner bisherigen Aufenthaltserlaubnis bei der Antragsgegnerin nicht ausdrücklich beantragt. Die Antragsgegnerin hat jedoch in der Sache zutreffend seinen Behördenantrag in der Weise ausgelegt (§§ 133, 157 BGB analog), dass er – sollte er keine Niederlassungserlaubnis erhalten – deren Verlängerung begehrt.

57 Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG setzt die Erteilung eines Aufenthaltstitels in der Regel voraus, dass kein Ausweisungsinteresse besteht. Für den Antragsteller ist ein (schwerwiegendes) Ausweisungsinteresse gegeben. Es liegt kein atypischer Fall vor, der ein Absehen von der Regelerteilungsvoraussetzung geböte (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 15.08.2019 - 1 C 23.18 -, BVerwGE 166, 219 - juris Rn. 30 f.; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 30.03.2021 - 11 S 3421/20 -, juris Rn. 13 f.; Beschl. v. 08.06.2021 - 11 S 3759/20 -, juris Rn. 19 f., jeweils m.w.N.). Das Gericht verweist insofern auf die Ausführungen zu § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG, die bei der vorliegenden Sachlage auch keinen atypischen Fall rechtfertigen, und folgt im Übrigen den Gründen des Bescheids der Antragsgegnerin (§ 117 Abs. 5 VwGO).

58 c) Auch die Abschiebungsandrohung, die einen einheitlichen belastenden Verwaltungsakt mit der Ausreiseaufforderung nebst Fristsetzung (Ziffern 3 und 4 des Bescheids) bildet (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 18.04.2024 - 11 S 236/24 -, juris Rn. 4 m.w.N.), ist nach summarischer Prüfung der Sachlage und vorläufiger Prüfung der Rechtslage nicht zu beanstanden.

59 Gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist ein Ausländer abzuschieben, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist, eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist, und die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht nicht gesichert ist oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Überwachung der Ausreise erforderlich erscheint. Dies ist im Falle des Antragstellers, der den erforderlichen Aufenthaltstitel nicht mehr besitzt (vgl. § 50 Abs. 1, § 4 Abs. 1 AufenthG) und bei dem nicht gesichert ist, dass er freiwillig ausreisen wird, der Fall.

60 Die Abschiebung des Antragstellers ist unter angemessener Fristsetzung auf der Grundlage des § 59 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 AufenthG grundsätzlich rechtmäßig angedroht worden. Es ergibt sich auch nicht aus weiteren Gesichtspunkten eine Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung. § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG sieht in der seit dem 27.02.2024 gültigen Fassung nunmehr vor, dass die Abschiebung nur unter der Voraussetzung anzudrohen ist, dass keine (zielstaatsbezogenen) Abschiebungsverbote vorliegen und dass der Abschiebung unter anderem das Kindeswohl und familiäre Bindungen nicht entgegenstehen, d.h. insoweit keine inlandsbezogenen Abschiebungshindernisse bestehen. Hintergrund der Regelung ist, dass Art. 5 Buchst. b der RL 2008/115 (Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger – Rückführungsrichtlinie [ABl. 2008, L 348, S. 98]) es verlangt, familiäre Bindungen im Rahmen des Ausspruchs einer Rückkehrentscheidung – im deutschen Recht bei der Abschiebungsandrohung – zu schützen. Unter Berücksichtigung des Unionsrechts genügt es nicht, wenn der Ausländer die geschützten Interessen im Rahmen eines nachfolgenden Verfahrens betreffend den Vollzug dieser Rückkehrentscheidung geltend machen kann, um gegebenenfalls eine Aussetzung ihres Vollzugs zu erwirken (vgl. EuGH, Urt. v. 15.02.2023 - C 484/22 -, juris, für die Berücksichtigung des Kindeswohls im Rahmen einer gegen einen Minderjährigen ausgesprochenen Rückkehrentscheidung; vgl. auch die zugrunde liegende Vorlageentscheidung des BVerwG, Beschl. v. 08.06.2022 - 1 C 24.21 -, juris Rn. 22 ff.; zum Ganzen VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 18.04.2024 - 11 S 236/24 -, juris Rn. 35).

61 § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG sieht insofern einschränkend vor, dass dem Erlass der Abschiebungsandrohung Gründe für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegenstehen, wenn der Ausländer aufgrund oder infolge einer strafrechtlichen Verurteilung ausreisepflichtig ist. Wie die Norm im Einzelnen zu verstehen ist und ob Letzteres bei Ablehnung der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis aufgrund eines bestehenden generalpräventiven Ausweisungsinteresses anzunehmen ist, bedarf vorliegend ebenso wenig einer genaueren Erörterung und Entscheidung wie die Frage, ob der deutsche Gesetzgeber hiermit wirksam von der Opt-out-Regelung des Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der RL 2008/115 Gebrauch gemacht hat (vgl. allgemein zu diesen Fragen Hess. VGH, Beschl. v. 18.03.2024 - 3 B 1784/23 -, juris Rn. 9 ff.).

62 Denn auch unter Einbeziehung der vom Antragsteller genannten Belange erweist sich die Abschiebungsandrohung vorliegend als rechtmäßig. Die familiären Belange auf der Grundlage von Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 7 GRCh überwiegen nicht das Interesse der Allgemeinheit an der Beendigung des Aufenthalts des Antragstellers im Bundesgebiet (vgl. allgemein VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 18.04.2024 - 11 S 236/24 -, juris Rn. 37 f.). Das Gericht nimmt hierfür auf die im Rahmen der Ablehnung der Niederlassungs- und Aufenthaltserlaubnis getätigten Ausführungen Bezug. Zwar mag für die Annahme der Rechtswidrigkeit einer Abschiebungsandrohung im Einzelfall ein geringeres Gewicht an familiären Belangen genügen als im Rahmen der dortigen Prüfung zur Erteilung bzw. Verlängerung eines Aufenthaltstitels. Im vorliegenden Fall stehen jedoch die familiären Bindungen und das Kindeswohl der Kinder des Antragstellers auch der Abschiebung nicht entgegen, weil mit einer gemeinsamen Ausreise der gesamten Familie nach Albanien zu rechnen ist. Es ist auch nichts für kurzfristige Gründe vorgetragen oder ersichtlich, die etwa einer Abschiebung der Kinder aus Gründen des Kindeswohls derzeit entgegenstünden.

63 Für das Vorliegen zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote ist schließlich ebenfalls nichts ersichtlich oder geltend gemacht.

64 d) Soweit die Antragsgegnerin in Ziffer 5 des Bescheids wörtlich die Sperrwirkung einer Abschiebung auf ein Jahr befristet hat, ist diese Verfügung entsprechend der Neufassung des § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 AufenthG als behördliche Anordnung eines befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots auszulegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.08.2018 - 1 C 21.17 -, BVerwGE 162, 382 = juris Rn. 25; VG Karlsruhe, Beschl. v. 23.01.2023 - 19 K 4534/22 -, juris Rn. 87). Auf dieser Grundlage ist die Anordnung des auf ein Jahr befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht zu beanstanden; insbesondere sind Ermessensfehler (§ 114 Satz 1 VwGO) nicht ersichtlich oder geltend gemacht.

65 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

66 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG (in Anlehnung an Nrn. 1.5 und 8.1.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 21.02.2025 beschlossenen Änderungen). Neben dem für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis als unbefristetem Aufenthaltstitel vorgesehenen eineinhalbfachen Auffangwert (Nr. 8.1.1) ist für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis, eines befristeten Aufenthaltstitels (Nr. 8.1.2), im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes kein gesonderter Streitwert festzusetzen. Denn hier steht das einheitliche Begehren im Vordergrund, im Zusammenhang mit der Verweigerung von Aufenthaltstiteln von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen verschont zu bleiben (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 27.11.2023 - 11 S 2251/22 -, juris Rn. 18). Eine Halbierung des Streitwerts ist abweichend vom Regelfall nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs nicht angezeigt, wenn dem Antragsteller – wie hier – durch in der Vergangenheit erteilte Aufenthaltstitel bereits eine Perspektive für einen längerfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet eröffnet worden war (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 04.10.2022 - 11 S 3478/21 -, VBlBW 2024, 206 = juris Rn. 12 m.w.N.).

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