LG Stuttgart 7. Zivilkammer, 2026-07-07, 7 O 167/24

7 O 167/24Tribunale cantonale7 lug 2026

Regest

1. Die Verpflichtung zur Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses, zur Auskunft über ergänzungspflichtige Zuwendungen und zur Vorlage von Sachverständigengutachten über den Verkehrswert von Nachlassimmobilien ist grundsätzlich nach § 888 ZPO zu vollstrecken. 2. Schwierigkeiten bei der Beauftragung eines Notars schließen die Festsetzung eines Zwangsgeldes nicht aus, solange der Schuldner nicht sämtliche tatsächlich und rechtlich zumutbaren Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um die Mitwirkung eines Notars zu erreichen. 3. Bloße Anfragen bei einzelnen Notaren und deren Absagen genügen regelmäßig nicht. Erforderlichenfalls hat der Schuldner auch die gegen eine unberechtigte Amtsverweigerung eröffneten rechtlichen Möglichkeiten in Anspruch zu nehmen. 4. Die bloße Beauftragung eines Notars erfüllt den titulierten Anspruch auf Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses noch nicht. Das Rechtsschutzbedürfnis für die Zwangsvollstreckung besteht fort, solange das geschuldete Verzeichnis und die weiteren titulierten Auskünfte und Wertermittlungen nicht vorgelegt sind. 5. Materiell-rechtliche Einwendungen gegen den titulierten Anspruch, etwa ein behaupteter Verzicht oder das Erlöschen des Anspruchs, sind im Verfahren nach § 888 ZPO grundsätzlich nicht zu prüfen, solange der Vollstreckungstitel fortbesteht.

Testo completo

LG Stuttgart 7. Zivilkammer — 7 O 167/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-07-07

Aktenzeichen: 7 O 167/24

ECLI: ECLI:DE:LGSTUTT:2026:0707.7O167.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 888 ZPO, § 2314 BGB, § 2325 BGB

Leitsatz

  1. Die Verpflichtung zur Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses, zur Auskunft über ergänzungspflichtige Zuwendungen und zur Vorlage von Sachverständigengutachten über den Verkehrswert von Nachlassimmobilien ist grundsätzlich nach § 888 ZPO zu vollstrecken.

  2. Schwierigkeiten bei der Beauftragung eines Notars schließen die Festsetzung eines Zwangsgeldes nicht aus, solange der Schuldner nicht sämtliche tatsächlich und rechtlich zumutbaren Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um die Mitwirkung eines Notars zu erreichen.

  3. Bloße Anfragen bei einzelnen Notaren und deren Absagen genügen regelmäßig nicht. Erforderlichenfalls hat der Schuldner auch die gegen eine unberechtigte Amtsverweigerung eröffneten rechtlichen Möglichkeiten in Anspruch zu nehmen.

  4. Die bloße Beauftragung eines Notars erfüllt den titulierten Anspruch auf Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses noch nicht. Das Rechtsschutzbedürfnis für die Zwangsvollstreckung besteht fort, solange das geschuldete Verzeichnis und die weiteren titulierten Auskünfte und Wertermittlungen nicht vorgelegt sind.

  5. Materiell-rechtliche Einwendungen gegen den titulierten Anspruch, etwa ein behaupteter Verzicht oder das Erlöschen des Anspruchs, sind im Verfahren nach § 888 ZPO grundsätzlich nicht zu prüfen, solange der Vollstreckungstitel fortbesteht.

Tenor

  1. Gegen den Schuldner wird zur Erzwingung der ihm in dem rechtskräftigen Teilurteil des Landgerichts Stuttgart vom 11.02.2025 auferlegten Handlungen, nämlich
  • dem Gläubiger Auskunft über den Bestand des Nachlasses der am … verstorbenen Erblasserin …, geborene …, zuletzt wohnhaft … zu erteilen, durch Vorlage eines durch einen Notar aufgenommenen Nachlassverzeichnisses, welches in Aktiva und Passiva unterteilt ist, und bei dessen Aufnahme der Gläubiger hinzugezogen wird,

  • Auskunft über alle ergänzungspflichtigen Zuwendungen (§ 2325 BGB), die die Erblasserin zu Lebzeiten getätigt hat, zu erteilen,

  • Auskunft über den Verkehrswert der im Nachlass der Erblasserin … befindlichen Eigentumswohnung … in …, Aufteilungsplan Nr. … (Grundbuch von … Nr. …, Wohnungsgrundbuch), Eigentumswohnung … in …, Aufteilungsplan … (Grundbuch von … Nr. …, Wohnungsgrundbuch) und …, …, Aufteilungsplan Nr. … und Nr. … (Grundbuch von … Nr. …, Wohnungs- und Teileigentumsgrundbuch) zum Bewertungsstichtag … zu erteilen, durch Vorlage eines Sachverständigengutachtens,

ein Zwangsgeld von 1.500,00 € verhängt, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, für je 150,00 € ein Tag Zwangshaft, höchstens jedoch sechs Monate.

Die Vollstreckung des Zwangsmittels entfällt, sobald der Schuldner der oben genannten Verpflichtung nachkommt.

  1. Der Schuldner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

  2. Der Wert des Zwangsvollstreckungsverfahrens wird auf 3.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1 Der Gläubiger nimmt den Schuldner im Wege der Stufenklage auf Erteilung von Pflichtteilsauskünften, Abgabe der eidesstattlichen Versicherung sowie Zahlung eines sich nach Auskunftserteilung ergebenden Pflichtteils in Anspruch. Gegenstand der ersten Stufe war insbesondere die Verpflichtung des Schuldners zur Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses unter Hinzuziehung des Gläubigers, zur Auskunft über ergänzungspflichtige Schenkungen sowie zur Vorlage von Sachverständigengutachten über den Verkehrswert mehrerer Nachlassimmobilien.

2 Durch Teilurteil vom 11.02.2025 hat das Landgericht Stuttgart den Schuldner antragsgemäß zur Erfüllung der auf der ersten Stufe geltend gemachten Auskunftsansprüche verurteilt. Das Urteil wurde dem Schuldner zugestellt und ist zwischenzeitlich rechtskräftig.

3 Mit Schriftsatz vom 31.10.2025 beantragte der Gläubiger die Festsetzung eines Zwangsgeldes gemäß § 888 ZPO. Zur Begründung führte er aus, der Schuldner habe die titulierten Verpflichtungen trotz Rechtskraft des Teilurteils weiterhin nicht erfüllt.

4 Der Schuldner ist dem Antrag entgegengetreten. Er hat zunächst im Wesentlichen geltend gemacht, ihm sei die Erfüllung der titulierten Verpflichtungen derzeit unmöglich. Zahlreiche Notare hätten die Aufnahme eines notariellen Nachlassverzeichnisses abgelehnt. Er habe deshalb auf die Mitwirkung Dritter keinen Einfluss. Zudem hat er die Auffassung vertreten, sämtliche ihm obliegenden Mitwirkungshandlungen erbracht zu haben.

5 Der Gläubiger hält dem entgegen, der Schuldner habe nicht sämtliche ihm zumutbaren Möglichkeiten ausgeschöpft. Insbesondere habe er weder alle in Betracht kommenden Notare angefragt noch die ihm gegen eine unberechtigte Amtsverweigerung zustehenden Rechtsbehelfe ergriffen. Der Schuldner habe deshalb die Nichterfüllung selbst zu vertreten.

6 Mit weiterem Schriftsatz vom 06.07.2026 hat der Schuldner seinen bisherigen Vortrag ergänzt und mitgeteilt, zwischenzeitlich sei der Notar … mit der Erstellung des notariellen Nachlassverzeichnisses beauftragt worden (Anl. B17).

II.

7 Der zulässige Antrag ist begründet.

8 Die Voraussetzungen für die Festsetzung von Zwangsgeld nach § 888 ZPO liegen vor.

9 1. Nach § 888 Abs. 1 ZPO ist gegen den Schuldner ein Zwangsgeld festzusetzen, wenn die titulierte Verpflichtung ausschließlich von seinem Willen abhängt und nicht vertretbar ist.

10 a) Die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung sind gegeben. Der Schuldner ist durch das rechtskräftige Teilurteil des Landgerichts Stuttgart vom 11.02.2025 zur Auskunftserteilung durch Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses, zur Auskunft über ergänzungspflichtige Zuwendungen sowie zur Einholung von Sachverständigengutachten über den Verkehrswert der Nachlassimmobilien verurteilt worden. Dabei handelt es sich um Handlungen, die nicht durch einen Dritten vorgenommen werden können, sodass die vorzunehmenden Handlungen ausschließlich vom Willen des Schuldners abhängig sind.

11 b) Der Schuldner hat diese Handlungen nicht ausgeführt. Verschulden ist dabei keine Voraussetzung. Insbesondere rechtfertigen die vom Schuldner vorgebrachten Schwierigkeiten bei der Erlangung eines Notars eine Ablehnung der Zwangsvollstreckung nicht.

12 aa) Zwar erfordert die Aufnahme eines notariellen Nachlassverzeichnisses die Mitwirkung eines Dritten. Der Erbe hat jedoch sämtliche ihm tatsächlich und rechtlich zumutbaren Möglichkeiten auszuschöpfen, um den Notar zur Mitwirkung zu veranlassen. Erforderlichenfalls hat er auch gerichtliche oder sonstige rechtliche Schritte gegen eine unberechtigte Amtsverweigerung zu ergreifen. Bloße Anfragen bei einzelnen Notaren und deren Absagen genügen hierfür grundsätzlich nicht. Der Schuldner hat nicht dargelegt oder glaubhaft gemacht, sämtliche ihm zumutbaren Maßnahmen ausgeschöpft zu haben. Vielmehr ergibt sich aus dem Akteninhalt lediglich, dass einzelne Notare eine Übernahme des Auftrags abgelehnt haben. Weitergehende Bemühungen, insbesondere die Inanspruchnahme der hierfür vorgesehenen rechtlichen Möglichkeiten, sind weder substantiiert vorgetragen noch belegt. Der Gläubiger weist insoweit zutreffend darauf hin, dass dem Erben weitergehende Handlungsmöglichkeiten offenstehen.

13 bb) Auch der Umstand, dass der Schuldner zwischenzeitlich … mit der Erstellung des notariellen Nachlassverzeichnisses beauftragt hat, führt nicht zur Unbegründetheit des Antrags. Zwar dokumentiert die Beauftragung, dass der Schuldner nunmehr weitere Schritte zur Erfüllung des Titels unternommen hat. Erfüllt ist der titulierte Anspruch hierdurch jedoch noch nicht. Gegenstand des Vollstreckungstitels ist nicht die bloße Beauftragung eines Notars, sondern die Erteilung der geschuldeten Auskunft durch Vorlage eines den Anforderungen des § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB entsprechenden notariellen Nachlassverzeichnisses sowie die weiteren titulierten Auskunfts- und Wertermittlungspflichten. Solange diese Leistungen nicht bewirkt sind, besteht das Rechtsschutzbedürfnis für die Vollstreckung grundsätzlich fort. Der Schuldner hat selbst vorgetragen, dass das Nachlassverzeichnis noch nicht vorliegt. Vielmehr hat der beauftragte Notar angekündigt, dieses erst nach Klärung weiterer Fragen erstellen zu wollen.

14 cc) Ebenso rechtfertigt die vom Schuldner angeführte Verzichtserklärung des zwischenzeitlich verstorbenen vormaligen Gläubigers vom 06.05.2024 (Anl. B16) keine andere Beurteilung. Der Schuldner macht geltend, aufgrund dieses Verzichts bestünden keine weitergehenden Ansprüche mehr, weshalb auch die Erstellung des notariellen Nachlassverzeichnisses entbehrlich sei. Dieser Einwand greift im Vollstreckungsverfahren nicht durch. Das Vollstreckungsgericht hat die materielle Berechtigung des titulierten Anspruchs grundsätzlich nicht erneut zu überprüfen. Ob die Verzichtserklärung den titulierten Pflichtteils- oder Auskunftsanspruch zum Erlöschen gebracht hat oder welche Auswirkungen der Tod des ursprünglichen Gläubigers hierauf hat, betrifft materiell-rechtliche Einwendungen gegen den titulierten Anspruch. Solche Einwendungen können grundsätzlich nicht im Verfahren nach § 888 ZPO geklärt werden, sondern sind gegebenenfalls mit den hierfür vorgesehenen Rechtsbehelfen geltend zu machen. Solange der Vollstreckungstitel besteht und weder aufgehoben noch für erledigt erklärt worden ist, bleibt er Grundlage der Zwangsvollstreckung.

15 2. Die Wahl zwischen Zwangsgeld und Zwangshaft steht dem Gericht zu. Die Zwangsmittel können dabei auch wiederholt angeordnet werden. In Ausübung seines pflichtgemäßen Ermessens hat das Gericht unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit das Zwangsgeld auf 1.500,00 € festgesetzt und ersatzweise für je 150,00 € einen Tag Zwangshaft verhängt. Als Maßstab dienten insoweit der Wert der Hauptsache und die Frage, welcher Betrag erforderlich sein dürfte, um den der Pflichterfüllung entgegenstehenden Willen des Schuldners zu überwinden. Dabei hält das Gericht auch unter Berücksichtigung der Dauer der Nichterfüllung sowie des bisherigen Verhaltens des Schuldners ein Zwangsgeld von 1.500,00 € für erforderlich, aber auch ausreichend, um den Schuldner zur Erfüllung seiner Verpflichtungen anzuhalten. Ein niedrigeres Zwangsgeld erscheint angesichts der bereits seit längerer Zeit andauernden Nichterfüllung nicht mehr ausreichend.

III.

16 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 891 Satz 3, 91 ZPO.

IV.

17 Der Wert des Zwangsvollstreckungsverfahrens war im Hinblick auf das Interesse des Gläubigers auf 3.000,00 € festzusetzen.

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