OLG Stuttgart 15. Senat für Familiensachen, 2026-03-17, 15 UF 29/26

15 UF 29/26Tribunale superiore17 mar 2026

Regest

1. § 1666 Abs. 1 und Abs. 3 BGB enthalten keine gesetzliche Grundlage für die Verpflichtung eines Eltern-teils zur Teilnahme an einem Anti-Gewalt-Training mit einem Umfang von mindestens 52 Stunden. 2. Unabhängig vom Umfang kann ein Elternteil nicht gegen seinen Willen zu einem Anti-Gewalt-Trainigung verpflichtet werden. Insbesondere ist eine solche Verpflichtung unverhältnismäßig, wenn die erforderliche Mitwirkungsbereitschaft des Elternteils nicht besteht. 3. Auch wenn die einmalige Anwendung von Gewalt gegen ein Kind festgestellt worden ist, bedarf die An-nahme einer Kindeswohlgefährdung, insbesondere aufgrund einer Wiederholungsgefahr, einer umfassen-den Bewertung aller Umstände des Einzelfalls. Verfahrensgang vorgehend AG Schwäbisch Hall, 8. Januar 2026, 2 F 295/25, Beschluss

Testo completo

OLG Stuttgart 15. Senat für Familiensachen — 15 UF 29/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-03-17

Aktenzeichen: 15 UF 29/26

ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2026:0317.15UF29.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 1666 Abs 1 BGB, § 1666 Abs 3 BGB

Leitsatz

  1. § 1666 Abs. 1 und Abs. 3 BGB enthalten keine gesetzliche Grundlage für die Verpflichtung eines Eltern-teils zur Teilnahme an einem Anti-Gewalt-Training mit einem Umfang von mindestens 52 Stunden.

  2. Unabhängig vom Umfang kann ein Elternteil nicht gegen seinen Willen zu einem Anti-Gewalt-Trainigung verpflichtet werden. Insbesondere ist eine solche Verpflichtung unverhältnismäßig, wenn die erforderliche Mitwirkungsbereitschaft des Elternteils nicht besteht.

  3. Auch wenn die einmalige Anwendung von Gewalt gegen ein Kind festgestellt worden ist, bedarf die An-nahme einer Kindeswohlgefährdung, insbesondere aufgrund einer Wiederholungsgefahr, einer umfassen-den Bewertung aller Umstände des Einzelfalls.

Verfahrensgang

vorgehend AG Schwäbisch Hall, 8. Januar 2026, 2 F 295/25, Beschluss

Tenor

  1. Auf die Beschwerde der Mutter wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Schwäbisch Hall vom 8. Januar 2026 wie folgt

abgeändert:

Das Verfahren wird ohne gerichtliche Maßnahmen beendet.

  1. Von einer Erhebung der Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens wird abgesehen. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Beschwerdewert: 5.000 €

Gründe

I.

1 Das Verfahren betrifft Maßnahmen wegen Gefährdung des Kindeswohls nach § 1666 BGB.

2 Im Haushalt der Mutter und ihres Ehemanns leben sowohl die gemeinsamen Töchter A., geboren am 2022 und C., geboren am 2017, als auch die aus einer früheren Beziehung der Mutter zu J.K. hervorgegangene, am 2013 geborene D.

3 Am 11. April 2025 kam es zu folgendem Vorfall im Garten des Wohnhauses der Familie: A. befand sich auf dem Arm der Großmutter mütterlicherseits. Sie war aufgedreht und schlug dabei in das Gesicht der Großmutter. Sie traf dabei eine nach einer Operation durch einen Verband geschützte Wunde an der Wange, weshalb der Schlag für die Großmutter sehr schmerzhaft war. Die Mutter beobachtete den Vorfall und riss darauf hin A. aus dem Arm der Großmutter, legte sie bäuchlings auf ihren Arm und schlug zweimal kräftig auf das Gesäß des Kindes.

4 Aufgrund dieses von Nachbarn beobachteten Verhaltenswurde ein Strafverfahren gegen die Mutter eingeleitet. Die Staatsanwaltschaft erhob schließlich Anklage wegen Körperverletzung gegen die Mutter. Das Verfahren wurde letztlich nach § 153a StPO gegen Auflagen eingestellt.

5 Aufgrund der Mitteilung der Anklage nach der Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen (MiStra) hat das Amtsgericht ein Verfahren zur Überprüfung einer Kindeswohlgefährdung betreffend alle drei Kinder eingeleitet. Es hat den Kindern einen Verfahrensbeistand bestellt, einen Bericht des Jugendamts eingeholt und die Beteiligten persönlich angehört.

6 Mit dem angegriffenen, am 15. Januar 2026 erlassenen Beschluss vom 8. Januar 2026, auf den der Senat hinsichtlich der Einzelheiten Bezug nimmt, hat das Amtsgericht die Mutter verpflichtet, an einem Anti-Gewalt-Training um Umfang von mindestens 52 Stunden teilzunehmen und dem Familiengericht spätestens bis zum 31. Januar 2027 eine Teilnahmebescheinigung vorzulegen. Die Entscheidung hat es auf § 1666 BGB gestützt. Die hierfür erforderliche Kindeswohlgefährdung liege vor. Mit der Tat vom 11. April 2025 sei eine Verletzungshandlung nachgewiesen. Weitere Verletzungshandlungen hätten zwar nicht nachgewiesen werden können, jedoch bestehe eine Wiederholungsgefahr. Diese ergebe sich aus einer Gesamtbetrachtung des nachgewiesenen Vorfalls, des Umfangs der Unrechtseinsicht und den Gefährdungsrisiken in der Familie und bestehe für alle drei Kinder. Die beiden älteren Kinder seien nicht in der Lage gewesen, Empathie für A. zu empfinden; sie hätten den Vorfall bagatellisiert. Dies passe zu einer gegenüber dem Jugendamt geäußerten anonymen Aussage aus der Nachbarschaft, es werde immer wieder beobachtet, dass die Kinder einen leichten Klaps auf den Po erhielten. Es passe ebenfalls in das Bild, dass das Jugendamt berichte, die Mutter habe ihm gegenüber im Jahr 2021 eingeräumt, den Kindern ab zu einen „Klaps“ zu geben. Das gelte auch, obwohl die Mutter diese Aussage bestreite und sie letztlich nicht nachgewiesen worden sei. Die Mutter sei durch den Nachbarschaftsstreit und ihre weiteren privaten Verpflichtungen in einer belastenden Situation. Diese erhöhe die Gefahr entgleisender Situationen unter Stress. Die Mutter habe sich dazu verleiten lassen, der Tochter sogar zwei Schläge auf das Gesäß zu geben, obwohl ihr bewusst gewesen sei, dass die Nachbarn jedes Fehlverhalten der Familie beobachteten und zur Dokumentation sogar Kameras installiert hätten. Dies zeige ein fehlendes Steuerungsvermögen eigener Aggressionen der Kindesmutter. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Mutter ohne Durchführung eines Anti-Gewalt-Trainingsin der Lage sei, die Kinder gewaltfrei zu erziehen. Sie sei von sich aus nicht bereit, ein solches Training zu absolvieren. Das Gericht könne ein solches Training auf der Grundlage von § 1666 BGB anordnen; es greife noch nicht unzulässig in das Persönlichkeitsrecht eines Elternteils ein. Zu beachten seien auch die Ziele und die Regelungen der Istanbul-Kovention, wonach der Staat verpflichtet sei, Gewalt gegen Frauen zu bekämpfen, Opfern Schutz zu bieten und Gewalt zu verhindern. Die Maßnahme eines Anti-Gewalt-Trainings sei geeignet, der Kindeswohlgefährdung zu begegnen, weil noch hinreichende Veränderungsbereitschaft bei der Mutter bestehe. Es sei auch erforderlich, da es die am wenigsten einschneidende Maßnahme sei. Weder würden Teile der elterlichen Sorge noch der Umgang der Mutter mit den Kindern eingeschränkt. Das Anti-Gewalt-Training sei auch weniger belastend als die Anordnung der Wahrnehmung einer sozialpädagogischen Familienhilfe.

7 Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Mutter, mit der sie die Beendigung des Verfahrens ohne gerichtliche Maßnahmen anstrebt. Der vom Amtsgericht festgestellte Sachverhalt rechtfertige die Annahme einer Kindeswohlgefährdung nicht. Außerdem fehle es an einer gesetzlichen Grundlage für die angeordnete Maßnahme, und die Verhältnismäßigkeit sei unzureichend geprüft worden. Das Jugendamt und die Verfahrensbeiständin hätten keine Kindeswohlgefährdung angenommen und weitergehende Maßnahmen nicht für erforderlich gehalten. Kinderschutzrechtliche Maßnahmen dürften nicht der Sicherheitsoptimierung, sondern nur der Abwehr einer konkret festgestellten Gefahr dienen. Die Herleitung einer Wiederholungsgefahr sei lediglich abstrakt. Es sei rechtsstaatlich nicht tragfähig, die Einschätzung (auch) auf einen Vermerk des Jugendamts aus dem Jahr 2021 zu stützen, der im Verfahren nicht zugänglich gemacht werde. Im Übrigen müssten die Angaben von Nachbarn unter dem Gesichtspunkt des Nachbarschaftskonflikts einer strengen Plausibilitätskontrolle unterzogen werden. Auch im Übrigen berücksichtige das Amtsgericht die bestehenden Schutzfaktoren durch die stabilen und sicheren Lebensverhältnisse der Kinder, den regelmäßigen Schulbesuch und ihren stabilen Alltag nicht hinreichend. Diese stünden der Annahme einer Kindeswohlgefährdung entgegen. Jedenfalls aber sei die angeordnete Maßnahme unverhältnismäßig. Der Umfang von 52 Stunden führe zu einer erheblichen zeitlichen und finanziellen Belastung der Mutter. Solche Maßnahmen seien als längerfristige Interventionsmaßnahmen bei persistierenden Gewaltmustern zugeschnitten. Das verfehle das Ziel der Gefahrenabwehr. Hinsichtlich der Einzelheiten nimmt der Senat Bezug auf die Beschwerdeschrift vom 13. Februar 2026.

II.

8 Die zulässige Beschwerde ist begründet. Die vom Amtsgericht angeordnete Maßnahme ist bereits deshalb aufzuheben, weil hierfür keine gesetzliche Grundlage besteht. Im Übrigen haben die Ermittlungen keinen Anhaltspunkt dafür gegeben, dass andere Maßnahmen zum Schutz der Kinder geboten sind.

9 1. Die Verpflichtung der Mutter zur Teilnahme an einem Anti-Gewalt-Training im Umfang von mindestens 52 Stunden beruht nicht auf einer gesetzlichen Grundlage. Sie ist im Übrigen auch unverhältnismäßig.

10 a) Das Gericht hat gemäß § 1666 Abs. 1 BGB die zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Welche Maßnahmen hierzu in Betracht kommen, regelt § 1666 Abs. 3 BGB in einer nicht abschließenden, exemplarischen Aufzählung. Zwar kommen daher auch andere, als die dort genannten Maßnahmen in Betracht. Soweit diese Maßnahmen einen erheblichen Eingriff in Grundrechte der Betroffenen bedeuten, ist hierfür jedoch eine gesetzliche Grundlage erforderlich, sodass es sich um die in § 1666 Abs. 3 BGB ausdrücklich benannten oder um diesen vergleichbare Maßnahmen handeln muss (BGH NJW 2023, 56 Rn. 32; vgl. BVerfG NJW 2011, 1661 Rn. 21). Erforderlich ist eine klare und unmissverständliche gesetzliche Grundlage; diese ist für die Auflage, eine Psychotherapie vorzunehmen, nicht gegeben (BVerfG NJW 2011, 1661 Rn. 19).

11 Die Teilnahme an einem Anti-Gewalt-Training wird in der Rechtsprechung und Literatur teilweise als zulässige Auflage der Teilnahme an einer Beratung angesehen (KG NJW 2024, 3526 Rn. 13; Prütting/Helms/Hammer FamFG, 7. Auflage 2025, § 156 Rn. 30; BeckOK BGB/Veit/Schmidt § 1666 Rn. 164.1 [Stand: 1. Februar 2026]). Diese Verpflichtung sei aber wegen des damit verbundenen Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht des Elternteils nicht vollstreckbar (KG NJW 2024, 3526 Rn. 14). Lehnt ein Elternteil diese Beratung ausdrücklich ab, ist bereits die Anordnung der Beratung, soweit sie über ein Erstgespräch hinausgeht, unzulässig. Denn sonst bestünde kein Unterschied mehr zu einer angeordneten Psychotherapie. Die Vollstreckung würde vielmehr in beiden Fällen auf eine unzulässige Änderung der Persönlichkeitsstrukturen zielen (KG NJW 2024, 3526 Rn. 14 mwN).

12 b) Nach diesen Maßstäben besteht für die vom Amtsgericht angeordnete Maßnahme keine rechtliche Grundlage.

13 Ob einem Elternteil die Teilnahme an einem Anti-Gewalt-Training grundsätzlich auf der Grundlage von § 1666 BGB auferlegt werden kann, muss hier nicht entschieden werden. Jedenfalls das vom Amtsgericht angeordnete Anti-Gewalt-Training stellt aufgrund seines Umfangs und der damit verbundenen Belastungen einen so gewichtigen Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit der Mutter (Art. 2 Abs. 1 GG) und in ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.Vm. Art. 1 Abs. 1 GG) dar, dass hierfür eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage erforderlich ist. Mit einer Beratungsauflage ist die vorliegend angeordnete Gestaltung schon nicht mehr vergleichbar, da der Umfang von mindestens 52 Stunden eine langfristige Teilnahme an einer Maßnahme voraussetzt, bei der schon die Dauer zeigt, dass sie nicht nur auf Beratung gerichtet ist, sondern ein intensives Mitwirken und inneres Öffnen gegenüber der Maßnahme beim Teilnehmer voraussetzt, um erfolgreich zu sein. Der Zwang hierzu stellt einen wesentlichen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Mutter dar. Dieser Eingriff ist entgegen der Ansicht des Amtsgerichts im Ergebnis vergleichbar mit der Verpflichtung eines Elternteils zur Teilnahme an einer Psychotherapie, denn auch diese enthält über die bloße Beratung hinaus das Ziel, bei Mitwirkung und Einlassen des Patienten bei diesem eine Verhaltensänderung zu erreichen. Gleichzeitig beeinträchtigt der wesentliche Zeitaufwand, bei dem neben den 52 Stunden der eigentlichen Maßnahme noch die zusätzlichen Organisations- und Wegezeiten zu berücksichtigen sind, die Lebensführung der Mutter und ihrer Familie in erheblicher Weise. Jedenfalls enthält § 1666 Abs. 3 BGBfür ein solch umfangreiches Anti-Gewalt-Training keine hinreichend klare und unmissverständliche gesetzliche Grundlage. Insbesondere ist ein solches Anti-Gewalt-Training nicht mit den in § 1666 Abs. 3 Nr. 1 BGB genannten öffentlichen Hilfen oder Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe oder Gesundheitshilfe vergleichbar.

14 Im Übrigen ist die Anordnung des Anti-Gewalt-Trainings nach der vorgenannten Rechtsprechung jedenfalls deshalb nicht zulässig, weil die Mutter dieser Maßnahme sowohl im erstinstanzlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 29. Dezember 2025 als auch mit der Beschwerde ausdrücklich widersprochen hat.

15 c) Die Anordnung des Anti-Gewalt-Trainings in dieser Form ist auch unverhältnismäßig. Denn, wie bereits ausgeführt, ist ein so umfangreiches Training ersichtlich nicht auf bloße beratende Informationsvermittlung gerichtet, sondern es zielt auf eine persönliche Mitarbeit des Teilnehmers und dessen Bereitschaft, sich zu seinem inneren Erleben, insbesondere seiner Einstellung und Empfindungen zu Gewalt oder Situationen, in denen Gewalt entsteht, zu äußern, seine Persönlichkeitsstrukturen zu erkennen und schließlich aufgrund der Erkenntnisse über seine Persönlichkeit entweder seine Einstellung oder jedenfalls sein Verhalten zu ändern. In gleicher Weise wie eine Psychotherapie setzt dies für einen Erfolg der Maßnahme eine umfassende Mitwirkungsbereitschaft des Teilnehmers voraus. Ohne diese Bereitschaft hingegen bestehen erhebliche Zweifel, dass der beabsichtigte Erfolg überhaupt eintreten kann, sodass die Beeinträchtigung der Grundrechte nicht mehr im angemessenen Verhältnis zu dem mit der Auflage verfolgten Zweck steht (vgl. BVerfG NJW 2011, 1661).

16 Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts lässt sich den dokumentierten Erkenntnissen aus dem amtsgerichtlichen Verfahren eine solche Mitwirkungsbereitschaft nicht entnehmen. Auch wenn die Mutter grundsätzlich die Bereitschaft zeigt, ihr Verhalten zu überdenken, so hat sie mehrfach deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie eine solch umfassende Maßnahme nicht akzeptiert. Sie hat zu verstehen gegeben, dass sie sich selbst nicht als gewalttätig ansieht und dass ihr Erziehungsstil nicht auf die Anwendung von Gewalt ausgerichtet sei. Ferner hat sie sich ausdrücklich gegen zeitlich belastende Maßnahmen ausgesprochen und auch deswegen die Zustimmung zur sozialpädagogischen Familienhilfe zurückgezogen. Sie hat im Termin vom 26. Juni 2025 ausführlich dargestellt, dass sie aufgrund ihres zeitlich anspruchsvollen und teils unvorhersehbaren Alltags, insbesondere angesichts ihrer Tätigkeit in der Verhinderungspflege und der Begleitung eines schwerkranken Menschen neben der Betreuung der drei Kinder, keine Zeitfenster sieht, in der sie eine entsprechende Maßnahme wahrnehmen könnte. Deshalb würde sie diese nur als weitere zeitliche Belastung empfinden. Angesichts dieser Einstellung liegt es fern, dass die Mutter die erforderliche Bereitschaft zur Mitwirkung in einem solchen tiefgreifenden Anti-Gewalt-Training aufbringen kann.

17 2. Gründe, andere Maßnahmen auf der Grundlage von § 1666 BGB anzuordnen, sind nicht ersichtlich. Der Senat hat bereits Zweifel, ob aufgrund der amtsgerichtlichen Erkenntnisse überhaupt eine Kindeswohlgefährdung angenommen werden kann. Letztlich kann dies offenbleiben, da jedenfalls keine verhältnismäßigen Maßnahmen ersichtlich sind, mit denen eine eventuelle Kindeswohlgefährdung abgewendet werden könnte.

18 a) Die Annahme einer Kindeswohlgefährdung erscheint zweifelhaft.

19 aa) Maßnahmen nach § 1666 BGB setzen grundsätzlich voraus, dass eine konkrete Gefährdung des Kindeswohls vorliegt, zu deren Abwendung die sorgeberechtigten Personen nicht gewillt oder in der Lage sind. Eine solche besteht bei einer gegenwärtigen, in einem solchen Maß vorhandenen Gefahr, dass bei der weiteren Entwicklung der Dinge eine erhebliche Schädigung des geistigen oder leiblichen Wohls des Kindes mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl. BGHZ 213, 107 = FamRZ 2017, 212 Rn. 13 mwN; BGH FamRZ 2019, 598 Rn. 18; vgl. auch BVerfG FamRZ 2021, 104 Rn. 30 mwN). Dabei kann das erforderliche Maß der Gefahr nicht abstrakt generell festgelegt werden. Erforderlich ist daher seine Konkretisierung mittels Abwägung der Umstände des Einzelfalls durch den mit dem Fall befassten Tatrichter. An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind dabei umso geringere Anforderungen zu stellen, je schwerer der drohende Schaden wiegt (BGHZ 213, 107 = FamRZ 2017, 212 Rn. 14 mwN; BGH FamRZ 2019, 598 Rn. 18). Die Annahme einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit muss in jedem Fall auf konkreten Verdachtsmomenten beruhen. Eine nur abstrakte Gefährdung genügt nicht (BGHZ 213, 107 = FamRZ 2017, 212 Rn. 14 mwN; BGH FamRZ 2019, 598 Rn. 19).

20 bb) Zutreffend geht das Amtsgericht davon aus, dass die Mutter am 11. April 2025 mit den Schlägen gegen A. eine unzulässige, gemäß § 1631 Abs. 2 BGB ausdrücklich untersagte Erziehungsmethode angewandt hat und dass mit den Schmerzen und durch das Erleben der mütterlichen Gewalt auch eine Schädigung des Kindes erfolgt ist. Die Würdigung des Amtsgerichts, dass sich aus dieser Tat und den übrigen Umständen des Verfahrens bei einer Gesamtbetrachtung eine solch erhebliche Wiederholungsgefahr ergebe, dass gerichtliche Maßnahmen erforderlich seien, überzeugt aber nicht in jeder Hinsicht.

21 (1) Zutreffend ist, dass bei der Tat die Steuerungsfähigkeit der Mutter nicht hinreichend gegeben war, um aggressives Verhalten gegen ihr Kind zu unterbinden. Die Mutter hat den Vorfall allerdings umfassend zugestanden und ihn als Ausnahmefall dargestellt. Nachvollziehbar hat sie auf die besondere Situation verwiesen, dass das Kind auf eine frische Operationswunde der Großmutter geschlagen hat, was nicht nur schmerzhaft war, sondern auch die Gefahr der Verschlechterung dieser Wunde mit sich brachte. Die Mutter hat ihr Verhalten mit ihrem Erschrecken und einem reflexhaften Verhalten erklärt und einen sonst gewaltlosen, wenn auch autoritären, Erziehungsstil dargestellt.

22 (2) Die Verfahrensbeiständin hat im Bericht vom 20. Juni 2025 geschildert, dass sie die Kinder offen, zugewandt und authentisch erlebt habe. Die Mutter habe das Geschehen vom 11. April 2025 glaubhaft als Ausnahmesituation geschildert und beschrieben, dass sie das Geschehen mit der Tochter kindgerecht aufgearbeitet habe. Sie könne keine Hinweise auf Gewalt als Erziehungsmittel in der Familie feststellen. Hinweise auf eine generelle Kindeswohlgefährdung könnten nicht abgeleitet werden.

23 Im Bericht vom 28. Juli 2025 sieht die Verfahrensbeiständin eine Kindeswohlgefährdung nicht als gegeben an, insbesondere kämen die Mutter und ihr Ehemann ihrer Mitwirkungspflicht mit dem Jugendamt hinreichend nach. Sie äußert Zweifel, ob eine sozialpädagogische Familienhilfe die richtige Hilfe sei, da die Mutter und ihr Ehemann die Bedürfnisse der Kinder angemessen wahrnähmen und erfüllten. Es brauche Maßnahmen außerhalb der Jugendhilfe, um sie zu entlasten; insbesondere hinsichtlich des Nachbarschaftskonflikts.

24 (3) In der Kindesanhörung durch das Amtsgericht haben die Kinder ein gutes Verhältnis zur Mutter und ihrem Ehemann geschildert. Die Schläge seien eigentlich nur das eine Mal vorgekommen. Die Mutter habe A. dadurch nichts getan, die Schläge seien auch zu Recht gewesen, da A. der Oma weh getan habe. Hilfe durch das Jugendamt bräuchten sie nicht, sie könnten mit Problemen immer zur Mutter ihrem Ehemann gehen. Die Kinder haben auch von einem schlechten Verhältnis zu den Nachbarn berichtet.

25 (4) Das Jugendamt hat zwar zunächst die Gefährdungseinschätzung als schwierig, gerade auch wegen der Verweigerung der Mutter und ihres Ehemanns, einen Kontakt zum Jugendamt aufzunehmen, dargestellt. Aus den Berichten ergibt sich aber zum einen, dass sie den Kontakt zum Jugendamt nicht generell ablehnen. Bei allen vom Jugendamt dargestellten Gefährdungsmeldungen haben sie mit dem Jugendamt kooperiert. Auch im Verfahren haben sie mit dem Jugendamt gesprochen und waren auch zunächst mit der Einrichtung der sozialpädagogischen Familienhilfe einverstanden. Insbesondere dieser haben sie nicht mehr zugestimmt. Sie haben auch an Gesprächen mit dem Jugendamt zur Beratung über mögliche Hilfen zur Erziehung teilgenommen. Zum anderen hat das Jugendamt nach der Erteilung von Schweigepflichtentbindungen durch die Eltern, Gesprächen mit dem Kinderarzt und der Schule und abschließender Prüfung entschieden, das dort geführte Kinderschutzverfahren zu beenden. Aus dem Bericht vom 15. Dezember 2025 ergibt sich, dass das Jugendamt keine weiteren Hinweise auf eine akute Belastung oder Gefährdung der Kinder im Alltag erlangen konnte. Eine Fortführung des Gefährdungsverfahrens oder Maßnahmen gegen den Willen der Eltern sah es nicht als verhältnismäßig an.

26 (5) Der Ehemann der Mutter und D‘s Vater hielten keine Maßnahmen für erforderlich.

27 (6) Aus den vom Jugendamt im Bericht vom 10. Juli 2025 dargestellten früheren Gefährdungsmeldungen ergeben sich allenfalls geringfügige Anhaltspunkte für eine erhöhte Anwendung von Gewalt in der Erziehung der Mutter.

28 Die Meldung aus dem Jahr 2021 ist bereits über vier Jahre alt und nicht sehr konkret dargestellt, sie ist insbesondere auf Schreien und Beleidigen der Kinder bezogen. Der Bericht über Schläge gegen ein Kind beruht auf entferntem Hörensagen. Die dort vermerkte Angabe der Mutter, sie habe hin und wieder einen „Klaps“ auf den Po gegeben, ist auch nach der Einschätzung des Amtsgerichts nicht nachgewiesen. Im Übrigen hat das Jugendamt aufgrund der Meldung eine umfassende Gefährdungseinschätzung vorgenommen und kam zu dem Ergebnis, dass keine konkreten Hinweise auf eine Kindeswohlgefährdung bestünden.

29 Die Meldung über eine angebliche Körperverletzung durch mehrmaliges Schlagen D‘s am 12. Juli 2024 ist nicht belastbar. Dem liegt ersichtlich eine Anzeige der Nachbarn zugrunde, mit der die Mutter im Streit liegt, weshalb deren Angaben mit großer Vorsicht zu bewerten sind. Die Polizei hielt es aufgrund der örtlichen Verhältnisse für unwahrscheinlich, dass die Melder den von ihnen geschilderten Vorfall so beobachtet haben können. Die Mutter soll die im Auto sitzenden Kinder geschlagen haben. Die Mutter trägt hierzu vor, dass sie lediglich in einer stressigen Situation die im Auto streitenden Kinder laut ansprach, um den Streit zu beenden. Im Rahmen dessen stellte die Mutter das Ausmaß des Nachbarschaftsstreits gegenüber dem Jugendamt ausführlich dar.

30 Allenfalls unter Zugrundelegung der vom Jugendamt mitgeteilten - von der Mutter bestrittenen - Aussage der Mutter, sie gebe ab und zu einen „Klaps“ auf den Po lässt sich daher auf die Möglichkeit derwiederholtenAnwendung von Gewalt durch sie schließen. Da dieser Vorfall aber bereits sehr lange Zeit zurückliegt, spricht er nur mit sehr geringem Gewicht für eine erhöhte Wahrscheinlichkeit des Einsatzes von Gewalt. Dies gilt umso mehr, nachdem die weiteren Ermittlungen des Amtsgerichts keine weiteren belastbaren Anhaltspunkte für die Anwendung von Gewalt als Erziehungsmittel ergeben haben.

31 (7) Sofern das Amtsgericht die Äußerungen C‘s und D‘s zu den Schlägen gegen A als verharmlosend darstellt und eine Empathie für A. vermisst, schließt es daraus ohne nachvollziehbare Begründung darauf, dass es häufiger zu Gewaltanwendung in der Familie komme. Es setzt sich gerade nicht mit möglichen anderen Erklärungen für diese Aussagen der Kinder auseinander, wie ein Bedürfnis, die Mutter zu verteidigen oder Einflüsse aus dem Freundes- oder Mitschülerkreis der Kinder. Bei der Würdigung bezieht das Amtsgericht auch nicht die von den Kindern in der Anhörung beschriebene und auch von der Verfahrensbeiständin berichtete gute und vertrauensvolle Beziehung der Kinder zur Mutter sowie deren von der Verfahrensbeiständin als offen, aufgeschlossen und authentisch beschriebenes Verhalten ein. Ein eingeschüchtertes oder sonst auf regelmäßiges Erleben von elterlicher Gewalt zurückzuführendes Verhalten der Kinder konnte im Verfahren vielmehr nicht erkannt werden.

32 (8) Zuletzt ist zu berücksichtigen, dass seit der nunmehr fast ein Jahr zurückliegenden Tat vom 11. April 2025 in der engen Überprüfung der Familie keine weiteren konkreten Anhaltspunkte für Gewaltanwendung bekannt geworden sind.

33 (9) Zusammenfassend erlauben die vorliegenden konkreten Anhaltspunkte allenfalls die Annahme, dass die Mutter in besonders belastenden, stressigen Situationen schneller die Kontrolle verliert als andere Eltern, wobei auch hier nur beim Vorfall vom 11. April 2025 die konkrete Anwendung von Gewalt festgestellt werden konnte. Zudem ist davon auszugehen, dass die Mutter durch das aufgrund des Vorfalls geführte strafrechtliche Verfahren sowie dieses sehr intensive Kinderschutzverfahren nachhaltig beeindruckt ist.

34 b) Eine abschließende Bewertung, ob aus den vorstehenden Erkenntnissen überhaupt die Schwelle zu einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit für weitere Gewaltanwendung durch die Mutter überschritten ist, ist nicht erforderlich. Selbst unter der Annahme einer solchen Kindeswohlgefährdung sind hier jedenfalls keine verhältnismäßigen gerichtlichen Maßnahmen ersichtlich.

35 Ein Entzug der Personensorge oder Kontaktbeschränkungen für die Mutter wären nach den getroffenen Feststellungen weder zur Gefahrenabwehr geeignet, da die hierdurch entstehenden Nachteile für die Kinder größer wären als die Vorteile durch den Schutz, den diese Maßnahmen bieten könnten, noch wären sie verhältnismäßig im engeren Sinn.

36 Eine Beratung der Mutter und ihres Ehemanns über die Möglichkeiten der Jugendhilfe ist erfolgt. Sie lehnen Jugendhilfemaßnahmen ab, sodass diese letztlich keine Erfolgsaussicht haben. Maßgeblicher Risikofaktor in der Familie ist die bestehende Belastung durch den Nachbarschaftskonflikt und die von der Mutter dargestellte Belastung durch ihre Tätigkeit und die Kinderbetreuung. Gerade die Belastung durch den Nachbarschaftskonflikt ist besonders hoch. Dieser dauert nunmehr schon mehrere Jahre an und führt zu wiederholten Anzeigen durch die Nachbarn und polizeilichen Ermittlungsmaßnahmen. Die Nachbarn haben nach dem vorliegenden Vortrag Kameras aufgestellt, um Verfehlungen der Familie zu filmen und so zu belegen. Die Anzeige des Vorfalls vom 11. April 2025 kam dadurch zustande, dass die Nachbarn sogar in den privaten Garten der Familie Kameras richteten und so den Vorfall filmten. Unabhängig von der rechtlichen Bewertung, die aufgrund der nur eingeschränkt vorliegenden Erkenntnisse hierzu dem Senat nicht möglich ist, zeigt dieser massive Eingriff der Nachbarn in die Privatsphäre der Familie, dass der Konflikt ein Potenzial zu einer sehr hohen Belastung der Familie hat. Geeignete Maßnahmen müssten daher auf eine Reduzierung der Belastung gerichtet sein. Sofern hierfür Maßnahmen der Jugendhilfe in Betracht kämen, konnten die Mutter und ihr Ehemann nicht davon überzeugt werden, dass die Maßnahmen entlastend sein könnten. Die eingerichtete sozialpädagogische Familienhilfe haben sie nicht so erlebt. Die Verfahrensbeiständin verweist nachvollziehbar darauf, dass Maßnahmen der Jugendhilfe an sich nicht erforderlich seien. Sie beschreibt gerade keine systematischen erzieherischen Defizite, an denen gearbeitet werden könnte und meint, hilfreiche Maßnahmen müssten außerhalb der Jugendhilfe gefunden werden.

37 Sofern eine Auflage zur Teilnahme an einem Anti-Gewalt-Training in einem geringeren Umfang als vom Amtsgericht angeordnet die Rechte der Mutter nur geringfügig beeinträchtigen und darum noch zulässig sein kann, so ist dies jedenfalls nicht geeignet, die Belastung der Familie zu reduzieren. Es würde diese vielmehr für die Dauer des Trainings erhöhen, ohne dass eine Mitwirkungsbereitschaft der Mutter erkennbar wäre. Weiterhin würde es den Fokus nur auf die Anwendung von Gewalt, nicht aber auf die Verbesserung der belastenden Situation an sich richten.

38 Etwas anderes ergibt sich auch aus dem vom Amtsgericht in Bezug genommenen Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt vom 11. Mai 2011 (Istanbul-Konvention) nicht. Unabhängig von der Frage, ob überhaupt der Anwendungsbereich des Übereinkommens eröffnet ist, nachdem dieser gemäß Art. 2 Abs. 1 des Übereinkommens alle Formen von Gewalt gegen Frauen, einschließlich der häuslichen Gewalt, die Frauen unverhältnismäßig stark trifft, umfasst. Nach Art. 2 Abs. 2 Satz 2 des Übereinkommens richten die Vertragsparteien bei der Durchführung besonderes Augenmerk auf Frauen, die Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt geworden sind. Hierunter fällt die vorliegende, nicht geschlechtsspezifische, durch eine Frau gegen ein Kind ausgeübte Gewalt nicht. Insoweit werden die Vertragsparteien nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 des Übereinkommens lediglich ermutigt, das Übereinkommen auch auf solche Opfer von Gewalt anzuwenden. Hierunter fallen nach Rn. 37 des vom Europarat erstellten erläuternden Berichts zum Übereinkommen (https://rm.coe.int/1680462535) insbesondere Gewalt gegen Männer und - wie hier - gegen Kinder. Eine entsprechende gesetzgeberische Entscheidung in Deutschland ist bislang nicht erfolgt. Ob und inwieweit der Anwendungsbereich durch die Rechtsprechung auch auf den vorliegenden Fall zu erstrecken ist, kann offenbleiben. Denn auch aus dem Übereinkommen ergibt sich keine die Eingriffsbefugnisse aus § 1666 Abs. 1 und Abs. 3 BGB erweiternde gesetzliche Grundlage für Eingriffe in die elterliche Sorge. Hierfür bedürfte es einer gesetzlichen Regelung, die nicht erfolgt ist. Auch unter Berücksichtigung der Ziele des Übereinkommens gelten die vorstehenden Ausführungen zur Geeignetheit und Verhältnismäßigkeit in Betracht kommender Maßnahmen in gleicher Weise.

III.

39 Der Senat entscheidet gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG ohne persönliche Anhörung der Beteiligten, da das Amtsgericht diese Handlungen bereits vorgenommen hat und von einer Wiederholung keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind. Eine weitere Anhörung der Beteiligten oder des Jugendamts war ebenfalls nicht geboten, da diese sich bereits im erstinstanzlichen Verfahren umfassend geäußert haben und der Senat im Sinne der Anregungen der Beteiligten und des Jugendamts entscheidet. Die Anhörung ist auch nicht aufgrund der Regelung des § 68 Abs. 5 Nr. 1 FamFG geboten, da ein Entzug der Personensorge oder von Teilen hiervon nicht in Betracht kommt.

40 Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2 FamFG.

41 Der Beschwerdewert beruht auf §§ 40, 45 Abs. 1 Nr. 1, 63 Abs. 1 Satz 2 FamGKG.

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