OLG Stuttgart 15. Senat für Familiensachen, 2026-03-23, 15 UF 231/25

15 UF 231/25Tribunale superiore23 mar 2026

Regest

Zur Ausübung des Ermessens im Rahmen von § 18 Abs. 2 VersAusglG bei mehreren geringfügigen Anrechten in der betrieblichen Altersversorgung beim selben Versorgungsträger sowie einer Vielzahl weiterer geringfügiger Anrechte beider Ehegatten. Verfahrensgang vorgehend AG Besigheim, 9. Oktober 2025, 2 F 43/25, Beschluss

Testo completo

OLG Stuttgart 15. Senat für Familiensachen — 15 UF 231/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-03-23

Aktenzeichen: 15 UF 231/25

ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2026:0323.15UF231.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Leitsatz

Zur Ausübung des Ermessens im Rahmen von § 18 Abs. 2 VersAusglG bei mehreren geringfügigen Anrechten in der betrieblichen Altersversorgung beim selben Versorgungsträger sowie einer Vielzahl weiterer geringfügiger Anrechte beider Ehegatten.

Verfahrensgang

vorgehend AG Besigheim, 9. Oktober 2025, 2 F 43/25, Beschluss

Tenor

  1. Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Besigheim vom 9. Oktober 2025 - 2 F 43/25 - in Ziffer 2 Abs. 8 der Entscheidungsformel wie folgt

abgeändert :

  1. Ein Ausgleich der Anrechte der Antragsgegnerin bei der F. GmbH (Personalnummer [Arbeitgeber] und [Arbeitnehmer]) findet nicht statt.

  2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens haben der Antragsteller und die Antragsgegnerin je zur Hälfte zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Beschwerdewert: 1.230 €

Gründe

I.

1 Das Beschwerdeverfahren betrifft die Regelung des Versorgungsausgleichs.

2 Mit dem angegriffenen Beschluss hat das Amtsgericht auf den am 28. März 2025 zugestellten Antrag die am 21. Dezember 2017 geschlossene Ehe der beteiligten Ehegatten geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt. Dabei hat es unter anderem ausgesprochen, dass der Ausgleich eines Anrechts der Antragsgegnerin bei der weiteren Beteiligten, der F. GmbH, nicht stattfindet. In den Gründen stellte das Amtsgericht fest, dass die Antragsgegnerin in der gesetzlichen Ehezeit bei der F. GmbH ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 6.924,96 € erworben habe; der Versorgungsträger schlage einen Ausgleichswert von 3.412,48 € vor. Dieser Ausgleichswert unterschreite den Grenzwert nach § 18 Abs. 3 VersAusglG von 4.494 €, weshalb dieses Anrecht gemäß § 18 Abs. 2 VersAusglG vom Versorgungsausgleich ausgeschlossen werde. Weiterhin hat das Amtsgericht weitere Anrechte der Beteiligten nach § 18 Abs. 2 VersAusglG vom Ausgleich ausgeschlossen, und zwar: Ein Anrecht des Antragstellers bei der G. Germany GmbH & Co. KG mit einem Ausgleichswert in Höhe von 2.404,50 €, vier Anrechte des Antragstellers bei der H. Lebensversicherung mit Ausgleichswerten in Höhe von 411,09 €, 658,66 €, 3.025,72 € und 428,45 € und zwei Anrechte der Antragsgegnerin bei der H. Lebensversicherung mit Ausgleichswerten in Höhe von 548,67 € und 3.108,27 €.

3 Hiergegen richtet sich die Beschwerde der F. GmbH. Sie macht geltend, die Antragsgegnerin habe bei ihr nicht nur ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 6.924,96 €, sondern noch ein weiteres Anrecht erworben, über das die F. auch Auskunft erteilt habe. Zu diesem Anrecht enthalte der angefochtene Beschluss keine Entscheidung, diese solle nachgeholt werden.

4 Die Beteiligten Ehegatten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Antragsteller hat nicht Stellung genommen. Die Antragsgegnerin hat mitgeteilt, dass sie mit einem Absehen vom Ausgleich auch dieses Anrechts einverstanden sei.

II.

5 Die zulässige Beschwerde ist insoweit begründet, als der angefochtene Beschluss um eine Entscheidung über das weitere Anrecht der Antragsgegnerin bei der F. GmbH zu ergänzen ist. Auch vom Ausgleich dieses Anrechts ist nach § 18 Abs. 2 VersAusglG abzusehen.

6 Aus der Auskunft der F. GmbH ergibt sich, dass die Antragsgegnerin bei ihr in der vom Amtsgericht zutreffend bestimmten gesetzlichen Ehezeit nach § 3 VersAusglG vom 1. Dezember 2017 bis 28.02.2025 ein Anrecht in der betrieblichen Altersversorgung ([Arbeitgeber]) mit einem Ehezeitanteil von 6.924,96 € und einem Ausgleichswert von 3.462,48 € vor, und 3.412,48 € nach Berücksichtigung der Teilungskosten (insgesamt 100 €, hälftig bei jedem Ehegatten) erworben hat. Ferner hat die Antragsgegnerin ein weiteres Anrecht ([Arbeitnehmer]) mit einem Ehezeitanteil von 4.037,08 € und einem Ausgleichswert von 2.018,54 €, bei dem keine Teilungskosten zu berücksichtigen sind, erworben.

7 Auch vom Ausgleich dieses Anrechts ist nach § 18 Abs. 2 VersAusglG abzusehen.

8 1. Nach dieser Vorschrift soll das Familiengericht einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert nicht ausgleichen, wobei die Vorschrift dem Gericht einen Ermessensspielraum eröffnet.

9 Welche Kriterien bei der Ermessensausübung im Einzelnen zu berücksichtigen sind, lässt das Gesetz offen. Gesetzesziel ist vornehmlich die Vermeidung eines unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands für den Versorgungsträger, der mit der Teilung eines Anrechts und der Aufnahme eines Anwärters in sein Versorgungssystem verbunden sein kann. Es sind aus diesem Grunde in erster Linie die Belange der Verwaltungseffizienz auf Seiten der Versorgungsträger gegen das Interesse des ausgleichsberechtigten Ehegatten an der Erlangung auch geringfügiger Anrechte abzuwägen. Daneben soll § 18 Abs. 2 VersAusglG auch die Entstehung sogenannter Splitterversorgungen vermeiden, in denen der geringe Vorteil für den ausgleichsberechtigten Ehegatten in keinem Verhältnis zu dem ausgleichsbedingten Verwaltungsaufwand steht (BGH NJW-RR 2016, 967 Rn. 7 mwN).

10 Der Ausschluss eines Ausgleichs von Bagatellanrechten zum Zwecke der Verwaltungsvereinfachung findet aber seine Grenze in einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung des Halbteilungsgrundsatzes. Eine solche Beeinträchtigung liegt dann vor, wenn ein Anrecht mit geringem Ausgleichswert unter Anwendung des § 18 Abs. 2 VersAusglG nicht ausgeglichen wird, obwohl sich der Verwaltungsaufwand nicht als unverhältnismäßig darstellt oder sonstige mit dieser Vorschrift verfolgte Zwecke nicht oder nur in Ansätzen erreicht werden. Neben dem Halbteilungsgrundsatz sind bei der Ermessensentscheidung nach den Vorgaben des Gesetzgebers aber auch die konkreten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Eheleute einschließlich ihrer Versorgungssituation zu berücksichtigen. Im Rahmen der Abwägung spricht es deshalb unter anderem für einen Ausgleich, wenn der Ausgleichsberechtigte dringend auch auf Bagatellbeträge angewiesen ist oder wenn ein Ehegatte über viele kleine Ausgleichswerte verfügt, die in der Summe einen erheblichen Wert darstellen, während der andere Ehegatte nur vergleichsweise geringe Anrechte erworben hat. Insbesondere dann, wenn ein Ehegatte aufgrund einer einheitlichen Versorgungszusage mehrere geringfügige Teile oder Bausteine eines Anrechts der betrieblichen Altersversorgung erworben hat, kann es im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 18 Abs. 2 VersAusglG geboten sein, eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen und einen die Geringfügigkeitsgrenze übersteigenden Gesamtwert der Versorgungsteile oder Bausteine in die Abwägung einzubeziehen. Denn der ausgleichspflichtige Arbeitnehmer wird in der Regel von der Vorstellung geleitet sein, bei seinem Arbeitgeber eine einheitliche Altersversorgung zu betreiben, die ihm im Versorgungsfall einen zusätzlichen Rentenbetrag sichert. Dass sich dieser Rentenbetrag aus Anteilen zusammensetzt, die in der Ansparphase auf verschiedene Art erworben werden, ändert daran nichts (BGH NJW-RR 2016, 967 Rn. 8 mwN).

11 2. Nach diesen Maßstäben ist im vorliegenden Fall vom Ausgleich auch des vom Amtsgericht übersehenen Anrechts der Antragsgegnerin bei der F. GmbH ( [Arbeitnehmer]) abzusehen.

12 Dieses Anrecht hat nach dem nicht zu beanstandenden Vorschlag des Versorgungsträgers einen Ausgleichswert in Höhe von 2.018,54 €, der die Bagatellgrenze nach § 18 Abs. 3 VersAusglG, die 4.494 € beträgt, unterschreitet. Da dieses Anrecht mit keinem der Anrechte des Antragstellers vergleichbar ist, soll nach § 18 Abs. 2 VersAusglG von seinem Ausgleich abgesehen werden.

13 Bei Ausübung des vom Gesetz eröffneten Ermessens ist hiervon nicht abzuweichen.

14 Zwar ist zu berücksichtigen, dass beide Anrechte der Antragsgegnerin bei der F. zwei Bausteine einer letztlich einheitlichen betrieblichen Altersvorsorge darstellen. Beide Anrechte hätten zusammengerechnet einen Ausgleichswert - ohne Berücksichtigung der Teilungskosten - von 5.481,02 €. Da dieser Wert die Bagatellgrenze des § 18 Abs. 3 VersAusglG überschreitet, käme in Betracht, den Ausgleich trotz der geringfügigen Einzelwerte vorzunehmen. Dies ist vorliegend aber aufgrund der Umstände des Einzelfalls nicht angebracht.

15 Beide Ehegatten haben nämlich weitere Anrechte mit geringfügigen Ausgleichswerten erworben, von deren Ausgleich das Amtsgericht nach § 18 Abs. 2 VersAusglG abgesehen hat. Insgesamt hat der Antragsteller fünf solcher Anrechte, deren Ausgleichswerte zusammengerechnet 6.928,42 € betragen, und die Antragsgegnerin einschließlich der Anrechte bei der F. GmbH vier solcher Anrechte, deren Ausgleichswerte zusammengerechnet 9.137,96 € betragen, erworben. Angesichts der Vielzahl und dieses Wertunterschieds der Anrechte mit geringfügigen Ausgleichswerten erscheint es sachgerecht, vom Ausgleich aller Anrechte abzusehen. Sämtliche Anrechte auszugleichen, würde zum Entstehen gleich mehrerer Splitterversorgungen mit sehr geringem Versorgungsvermögen führen, was für die Beteiligten und die Versorgungsträger regelmäßig unwirtschaftlich ist. Das gilt auch, soweit die Versorgungsträger die externe Teilung wählen sollten, denn auch dann verblieben bei beiden Ehegatten ihre jeweiligen geteilten Anrechte mit teils sehr geringem Wert.

16 Ein Ausgleich einzelner dieser Anrechte zur Vermeidung einer zu weitgehenden Abweichung vom Halbteilungsgrundsatz ist ebenfalls nicht geboten. Die Differenz der zusammengerechneten Ausgleichswerte dieser Versorgungen beträgt 2.209,54 € und unterschreitet damit deutlich die Bagatellgrenze nach § 18 Abs. 3 VersAusglG. Diese geringfügige Abweichung vom Halbteilungsgrundsatz ist hinzunehmen. Sie wiegt weniger schwer als die bei der Teilung einzelner Anrechte entstehende Belastung der Ehegatten mit den dann entstehenden Teilungskosten und die Belastung der Versorgungsträger mit dem Aufwand der Durchführung der Teilung und gegebenenfalls der Aufnahme eines weiteren Versorgungsberechtigten.

17 Dass einer der Ehegatten auf das Versorgungsvermögen aus der Teilung der Anrechte dringend angewiesen ist, ist nicht ersichtlich. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Ehegatten, die beide berufstätig und noch weit vom Renteneintrittsalter entfernt sind, auch ohne diesen Ausgleich jeweils eine angemessene Altersversorgung aufbauen können.

III.

18 Die Kostenentscheidung folgt aus § 150 Abs. 1 FamFG.

19 Der Verfahrenswert beruht auf § 40, § 50 Abs. 1, 3 FamGKG.

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