Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 1. Senat, 2026-07-10, 1 S 1529/24

1 S 1529/24Tribunale amministrativo / 1a divisione10 lug 2026

Regest

Die in § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 JuSchG geregelte Ausnahme von dem Verbot des Verkaufs von alkoholischen Getränken in Automaten in der Öffentlichkeit verlangt nach dem von dem Gesetzgeber mit ihr verfolgten Sinn und Zweck, wie er in Wortlaut, Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte sowie systematischer Stellung der Vorschrift Ausdruck gefunden hat, dass der Automat in einem gewerblich genutzten Innenraum aufgestellt ist. Verfahrensgang vorgehend VG Stuttgart, 22. August 2024, 1 K 3274/22, Urteil

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 1. Senat — 1 S 1529/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-07-10

Aktenzeichen: 1 S 1529/24

ECLI: ECLI:DE:VGHBW:2026:0710.1S1529.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

Die in § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 JuSchG geregelte Ausnahme von dem Verbot des Verkaufs von alkoholischen Getränken in Automaten in der Öffentlichkeit verlangt nach dem von dem Gesetzgeber mit ihr verfolgten Sinn und Zweck, wie er in Wortlaut, Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte sowie systematischer Stellung der Vorschrift Ausdruck gefunden hat, dass der Automat in einem gewerblich genutzten Innenraum aufgestellt ist.

Verfahrensgang

vorgehend VG Stuttgart, 22. August 2024, 1 K 3274/22, Urteil

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 22. August 2024 - 1 K 3274/22 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1 Die Klägerin wendet sich gegen die Untersagung des Automatenverkaufs von alkoholischen Getränken.

2 Die Klägerin betreibt Getränkeautomaten. Sie stellte im Jahr 2021 auf einem von einem landwirtschaftlichen Betrieb genutzten Grundstück im Gemeindegebiet der Beklagten einen von der öffentlichen Straße frei zugänglichen Getränke- und Snackautomaten auf, der auch mit alkoholischen Getränken wie Wein und Bier bestückt war.

3 Auf Aufforderung der Beklagten entfernte die Klägerin die alkoholischen Getränke aus dem Automaten, um ein Ordnungswidrigkeitenverfahren zu vermeiden. Sie vertrat jedoch die Auffassung, dass der Automatenverkauf rechtmäßig sei, und ersuchte um einen rechtsmittelfähigen Bescheid.

4 Mit Bescheid vom 31.01.2022 ordnete die Beklagte die sofortige Entnahme der alkoholischen Getränke aus dem Getränkeautomaten auf dem Grundstück Xx- … … … (Nr. 1) und die sofortige Vollziehung der Maßnahme an (Nr. 2) und drohte der Klägerin für den Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 500 Euro an (Nr. 3). Sie begründete ihre Entscheidung damit, dass die Klägerin gegen § 9 Abs. 3 JuSchG verstoße. Danach dürften alkoholische Getränke grundsätzlich nicht in Automaten angeboten werden. Die Voraussetzungen der gesetzlich geregelten Ausnahmen seien nicht erfüllt. Bei

5 dem Standort des Automaten handele es sich nicht um einen gewerblich genutzten Raum, bei dem sichergestellt sei, dass Kinder und Jugendliche alkoholische Getränke nicht entnehmen könnten. Die technische Vorrichtung der Altersprüfung reiche für sich genommen nicht aus. Die Polizei habe nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die Verfügung erweise sich dabei als verhältnismäßig, weil die vorangegangenen behördlichen Hinweise erfolglos geblieben seien.

6 Den Widerspruch der Klägerin wies das Landratsamt Heilbronn mit Widerspruchsbescheid vom 16.05.2022 zurück. Zur Begründung führte es an, dass der streitbefangene Automat unter freiem Himmel und damit nicht in einem Raum im Sinne der Ausnahme von dem Verkaufsverbot nach § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 JuSchG aufgestellt sei.

7 Hiergegen richtet sich die von der Klägerin am 15.06.2022 erhobene Klage. Zur Begründung hat sie geltend gemacht, dass kein Verstoß gegen § 9 Abs. 3 JuSchG gegeben sei. Der von ihr betriebene Automat werde der gesetzlichen Zielsetzung, Kinder und Jugendliche vom öffentlichen Konsum alkoholischer Getränke auszuschließen, unter Berücksichtigung der zwischenzeitlichen technischen Weiterentwicklung vollumfänglich gerecht. Zum einen handele es sich bei dem von ihr auf einem Gewerbegrundstück aufgestellten Automaten selbst um einen gewerblich genutzten Raum im Sinne von § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 JuSchG. Zum anderen stelle die technische Altersprüfung mittels EC-Karte oder Personalausweis sicher, dass Kinder und Jugendliche alkoholische Getränke nicht entnehmen könnten. Diese Auslegung des § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 JuSchG sei jedenfalls verfassungsrechtlich geboten, da anderenfalls unverhältnismäßig in die grundrechtlich durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Gewerbefreiheit eingegriffen werde. Für das Erfordernis, dass der Automat, aus dem alkoholische Getränke verkauft werden, auch dann in einem Gewerberaum aufgestellt sein müsse, wenn eine technische Vorrichtung vorhanden sei, die einen Verkauf an Kinder und Jugendliche verhindere, gebe es keinen sachlichen Grund. Die Vorschrift des § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 JuSchG bestätige dies. Danach lasse es der Gesetzgeber für Zigarettenautomaten ausreichen, dass

8 eine technische Vorrichtung die Entnahme durch Kinder und Jugendliche verhindere. Schließlich entspreche dieses Ergebnis auch der verbreiteten tatsächlichen Praxis. So gebe es eine Vielzahl von Weinautomaten.

9 Mit Urteil vom 22.08.2024 hat das Verwaltungsgericht Stuttgart die Klage abgewiesen. Die angefochtene Verfügung stelle sich als rechtmäßig dar. Die Klägerin verstoße mit der Ausgabe alkoholischer Getränke aus dem Automaten gegen § 9 Abs. 3 JuSchG. Der Automat erfülle nicht die Voraussetzungen der Ausnahme des § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 JuSchG. Der Automat selbst stelle, wie sich dem Wortlaut und der Gesetzesbegründung entnehmen lasse, keinen gewerblichen Raum dar. Die eigenständige Bedeutung der tatbestandlichen Voraussetzung der Aufstellung in einem gewerblichen Raum bestätige die parallele Vorschrift des § 10 Abs. 2 Satz 2 JuSchG, mit der der Gesetzgeber für die Abgabe von Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse von einem solchen Erfordernis bewusst abgesehen habe. Die von der Klägerin vertretene einschränkende Auslegung, wonach schon das Vorhandensein technischer Vorrichtungen zum Jugendschutz für sich genommen für die Bejahung des Ausnahmetatbestands genügen soll, sei weder möglich noch geboten. Sie überschritte die verfassungsrechtlichen Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung, weil sie dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers widerspräche. Für eine teleologische Reduktion bestehe zudem kein Anlass. Die Norm sei verfassungsgemäß. Insbesondere greife sie nicht in unverhältnismäßiger Weise in die Berufsausübungsfreiheit ein.

10 Mit der von dem Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutungzugelassenen Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Zur Begründung wiederholt sie ihr Vorbringen aus dem bisherigen Verfahren und trägt weiter vor: Die kumulativen Voraussetzungen eines gewerblichen Raumes und der Sicherung durch technische Vorrichtungen sei von dem Gesetzgeber nicht gewollt. Denn in der Praxis sei klar, dass die technische Absicherung von Automaten ausreiche, um den Sinn und Zweck des Jugendschutzes zu gewährleisten. Überdies stehe § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 JuSchG im Widerspruch zu § 9 Abs. 1 JuSchG, der den Verkauf von alkoholischen Getränken durch Verkaufs-

11 stellen oder sonst in der Öffentlichkeit erlaube. Für die unterschiedliche Behandlung von Marktbuden oder Bierständen fehle es an einer sachlichen Rechtfertigung. Wenn der Verkauf von Alkohol auch sonst in der Öffentlichkeit – wie etwa im Internet – erlaubt sei, müsse es auch gestattet sein, einen Automaten an einem öffentlichen Platz aufzustellen.

12 Die Klägerin beantragt,

13 unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 22.08.2024 - 1 K 3274/22 - den Bescheid der Beklagten vom 31.01.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheid des Landratsamts Heilbronn vom 16.05.2022 aufzuheben.

14 Die Beklagte beantragt,

15 die Berufung zurückzuweisen.

16 Sie verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung. Entgegen der Auffassung der Klägerin ermöglichten veränderte technische Gegebenheiten keine Auslegung des § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 JuSchG, die dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers widerspreche. Die abweichende gesetzliche Regelung für Zigarettenautomaten in § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 JuSchG führe zu keinem anderen Ergebnis. Tabakwaren und alkoholische Getränke seien aufgrund ihrer unterschiedlichen Wirkweisen nicht miteinander vergleichbar. Auch die von der Klägerin angeführten Verkaufsstellen im Sinne von § 9 Abs. 1 JuSchG seien mit einem Getränkeautomaten nicht vergleichbar. Bei einer Verkaufsstelle werde durch das Personal vor Ort sichergestellt, dass Kinder und Jugendliche keine alkoholischen Getränke erwerben könnten. Die technische Absicherung eines Automaten könne dagegen vergleichsweise leicht umgangen werden. Bargeldlose Zahlungsmittel stellten für sich genommen wegen der erheblichen Umgehungs- und Missbrauchsmöglichkeiten keine geeignete technische Vorrichtung im Sinne von § 9 Abs. 3 Nr. 2 JuSchG dar. Soweit die Klägerin anführe, dass Weinautomaten an öffentlichen Plätzen außerhalb der Gemarkung der Beklagten mittlerweile gängige Praxis seien, könne sie sich jedenfalls nicht auf eine Gleichbehandlung im Unrecht berufen.

17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verfahrensakten des erstinstanzlichen Verfahrens und Berufungsverfahrens sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen.

Entscheidungsgründe

18 A. Die Berufung, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO), ist zulässig, jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 31.01.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheid des Landratsamts Heilbronn vom 16.05.2022, welcher der Klägerin bei der gebotenen Auslegung des Regelungstenors aus dem objektiven Empfängerhorizont (entsprechend § 133, § 157 BGB) unter Berücksichtigung der Überschrift und der Begründung des Bescheids auf Dauer den Verkauf alkoholischer Getränke aus dem streitbefangenen Getränkeautomaten untersagt, erweist sich im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung als rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

19 Die angefochtene Untersagungsverfügung findet ihre Rechtsgrundlage in Ermangelung spezialgesetzlicher Ermächtigungen in der polizeirechtlichen Generalklausel. Gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 PolG trifft die Polizei die Maßnahmen, die ihr nach pflichtmäßigem Ermessen erforderlich erscheinen, um eine drohende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Der Begriff der öffentlichen Sicherheit umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der Normen der geschriebenen Rechtsordnung und die privaten Rechte und Rechtsgüter des Einzelnen (stRspr.; vgl. nur Senat, Urt. v. 24.02.2022 - 1 S 2283/20 - juris Rn. 28; BVerwG, Urt. v. 28.02.2012 - 6 C 12.11 - juris Rn. 23).

20 Die Voraussetzungen für ein Einschreiten der nach § 105 Abs. 1, § 111 Abs. 2, § 113 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 107 Abs. 4 Satz 1 PolG zuständigen Ortspolizeibehörde der Beklagten sind danach erfüllt. Der Verkauf alkoholischer Getränke

21 aus dem streitgegenständlichen Automaten begründet eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit (I.). Die Untersagung des weiteren Verkaufs gegenüber der Klägerin weist keine Ermessensfehler auf (II.).

22 I. Der Verkauf alkoholischer Getränke aus dem der Öffentlichkeit zugänglichen Automaten auf dem Grundstück in der … … … in Langenbrettach begründet eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Er verstößt gegen das Verbot des § 9 Abs. 3 Satz 1 JuSchG, wonach in der Öffentlichkeit alkoholische Getränke nicht in Automaten angeboten werden dürfen. Eine Ausnahme nach § 9 Abs. 3 Satz 2 JuSchG, die gemäß § 9 Abs. 3 Satz 3 JuSchuG nur in Betracht kommt, soweit – wie hier für das klägerische Angebot von Bier und Wein – nicht das allgemeine Verbot des § 20 Nr. 1 GastG (im Land Baden-Württemberg seit dem 01.01.2026: § 9 Abs. 1 Nr. 1 LGastG) gilt (vgl. BayObLG, Beschl. v. 18.03.2026 - 202 ObOWi 112/26 - juris Rn. 15; Ukrow, in: Erdemir, JuSchG, § 9 Rn. 61), ist nicht gegeben. Danach gilt das Verkaufsverbot für alkoholische Getränke nicht, wenn ein Automat an einem für Kinder und Jugendliche unzugänglichen Ort aufgestellt ist (Nr. 1) oder in einem gewerblich genutzten Raum aufgestellt und durch technische Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche alkoholische Getränke nicht entnehmen können (Nr. 2). Die Voraussetzungen des von der Klägerin geltend gemachten Ausnahmetatbestandes des § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 JuSchG sind nicht erfüllt. Hierbei kann offenbleiben, ob der streitbefangene Automat – wie von der Beklagten erstmalig im Klageverfahren geltend gemacht – bereits über keine technische Vorrichtung verfügt, die sicherstellt, dass Kinder und Jugendliche alkoholische Getränke nicht entnehmen können. Denn er ist bei zutreffender Auslegung der Vorschrift (1.) jedenfalls nicht in einem gewerblich genutzten Raum aufgestellt (2.).

23 1. a) § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 JuSchG verlangt nach dem von dem Gesetzgeber verfolgten Sinn und Zweck, wie er in Wortlaut, Entstehungsgeschichte und systematischer Stellung der Vorschrift Ausdruck gefunden hat, dass der Automat „in“ einem Innenraum aufgestellt ist (vgl. VG Koblenz, Urt. v. 27.05.2024 - 3 K 972/23.KO - juris Rn. 26 f.; VG Oldenburg, Beschl. v. 16.06.2022 - 7 B 983/22 - juris Rn. 9; Liesching, in: BeckOK JugendschutzR, 7. Ed., § 9 JuSchG Rn. 6 und 26; Ukrow, in: Erdemir, JuSchG, § 9 Rn. 57; zu § 4 Abs. 3 Satz 2 JÖSchG a.F.: BayObLG, Beschl. v. 23.01.1989 - 3 Ob OWi 185/88 - juris Rn. 8; LG Berlin, Urt. v. 08.12.1998 - 102 O 129/98 - juris; offengelassen von VG Freiburg, Urt. v. 17.01.2013 - 4 K 1022/12 - juris Rn. 34).

24 Der im Jugendschutzgesetz nicht definierte Begriff des „Raums“ meint nach dem natürlichen Sprachgebrauch einen von Wänden, Boden und Decken umschlossenen Teil eines Gebäudes (vgl. Duden, Das Bedeutungswörterbuch, 6. Aufl.).

25 Die historische Auslegung des § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 JuSchG ergibt, dass auch der Gesetzgeber von dem Verständnis eines Innenraums ausgegangen ist. Die Regelung geht auf eine Beschlussempfehlung des Ausschusses für Jugend, Familie und Gesundheit zurück, mit der eine Ausnahme von dem im ursprünglichen Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Jugendschutzes in der Öffentlichkeit in § 4 Abs. 2 JÖSchG a.F. zur Vermeidung einer Begünstigung von Jugendalkoholismus noch vorgesehenen umfassenden Automatenverkaufsverbot für alkoholische Getränke in der Öffentlichkeit (vgl. BT-Drs. 10/722 S. 9 f.) geschaffen werden sollte. Der Begründung des Änderungsvorschlags für § 4 Abs. 3 Satz 2 JÖSchG a.F. ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber das Automatenvertriebsverbot dann nicht für erforderlich hielt, wenn „bei bestimmten Innenautomaten“ eine ständige Aufsicht vorhanden oder durch eine technische Vorrichtung (z. B. sog. Code-Karten) sichergestellt ist, dass unter 16jährige sich nicht bedienen können (vgl. BT-Drs. 10/2546, S. 19). Die Entstehungsgeschichte der Vorschrift belegt damit zugleich, dass der Tatbestandsvoraussetzung der Aufstellung des Automaten „in“ einem gewerblich genutzten „Raum“ nach dem Willen des Gesetzgebers eine eigenständige Bedeutung gegenüber den weiteren Erfordernissen einer technischen Vorrichtung oder einer ständigen Aufsicht zukommen soll. Die weitere Entwicklungsgeschichte der Vorschrift liefert keine Anhaltspunkte für ein zwischenzeitlich gewandeltes Verständnis des Gesetzgebers. Vielmehr hat der Gesetzgeber mit dem Jugendschutzgesetz vom 23.07.2002 (BGBl. I 2002, S. 2370), mit dem er das Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit (JÖSchG) neu geregelt und unter anderem das Ziel verfolgt hat, die Gefährdungstatbestände den technischen Entwicklungen anzupassen, insbesondere neue technische Möglichkeiten zu berücksichtigen, die Benutzung von Automaten auf einen bestimmten, kontrollierten Personenkreis zu beschränken (BT-Drs. 14/9013, S. 1 und 17), an der Regelung des § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 JuSchG unverändert festgehalten (vgl. BT-Drs. 14/9013, S. 19).

26 Eine Bestätigung erfährt der selbständige Gehalt des Erfordernisses der Aufstellung des Automaten in einem gewerblich genutzten Raum, der bei der von der Klägerin vertretenen Auffassung, wonach bereits der Automat selbst einen Innenraum im Sinne von § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 JuSchG darstellen soll, vollständig entfiele, durch die Systematik der gesetzlichen Regelung. Die parallele Vorschrift des § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 JuSchG lässt es für eine Ausnahme von dem Verbot des Verkaufs von Tabakwaren und anderen nikotinhaltigen Erzeugnissen in Automaten in der Öffentlichkeit genügen, wenn durch technische Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse nicht entnehmen können. Die Aufstellung des Automaten in einem gewerblich genutzten Raum verlangt § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 JuSchG nicht. Bei vergleichender Betrachtung der unterschiedlichen Bestimmungen wollte der Gesetzgeber mit der abweichenden Regelung in § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 JuSchG offenbar bewusst für alkoholische Getränke eine Ausnahme von dem Automatenvertriebsverbot nur unter der strengeren weiteren Voraussetzung zulassen, dass der Automat in einem gewerblich genutzten Raum aufgestellt ist, weil er für den Alkoholverkauf angenommen hat, dass allein technische Vorrichtungen oder eine ständige Aufsicht im Hinblick auf die mit dem Alkoholverkauf einhergehenden Gefahren eine Abgabe an Kinder und Jugendliche nicht mit der erforderlichen Sicherheit verhindern.

27 Dieses Auslegungsergebnis entspricht schließlich auch dem von dem Gesetzgeber mit der Regelung verfolgten Sinn und Zweck. § 9 Abs. 3 JuSchG soll jede Gefährdung von Kindern und Jugendliche durch die unkontrollierte Abgabe von alkoholischen Getränken verhindern (vgl. BT-Drs. 10/722, S. 9 f.). Mit dem kumulativen Erfordernis der Aufstellung des Automaten „in“ einem gewerblich ge-

28 nutzten „Raum“ wird nach dem Willen des Gesetzgebers ein zusätzliches Kontrollelement geschaffen (vgl. BT-Drs. 10/2546, S. 19). Es erschließt sich ohne weiteres, dass eine (soziale) Kontrolle der Nutzung eines Verkaufsautomaten in einem Innenraum, der aufgrund seiner gewerblichen Nutzung die Vermutung eines regelmäßigen Publikumsverkehrs begründet, effektiver möglich ist als bei einem auf einem frei zugänglichen Grundstück aufgestellten Automaten.

29 Die von der Klägerin angeführten Vollzugshinweise zum Jugendschutzgesetz im Freistaat Bayern (vgl. Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration v. 10.01.2018, AllMBl. S. 29) führen offensichtlich zu keinem abweichenden Ergebnis. Weder binden sie die Beklagte, noch sind sie für die Auslegung der gesetzlichen Bestimmung des § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 JuSchG maßgeblich. Vor allem jedoch lässt sich ihnen entgegen der klägerischen Annahme gerade kein abweichendes Verständnis des „Raums“ im Sinne von § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 JuSchG entnehmen. Nach der zitierten Nr. 9.6.2 der Vollzugshinweise ist ein Raum gewerblich genutzt, wenn es sich um ein Angebot an eine Vielzahl von Menschen handelt, zum Beispiel Automaten „in“ Krankenhäusern oder öffentlichen Verkehrsmitteln (Fernbussen). Ersichtlich geht damit auch der Freistaat Bayern davon aus, dass § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 JuSchG voraussetzt, dass der Automat in einem Raum aufgestellt sein muss, für den seinerseits die weitere Voraussetzung einer gewerblichen Nutzung erfüllt ist, wenn er ein Angebot für eine Vielzahl von Menschen bereithält. Anhaltspunkte für das von der Klägerin vertretene Verständnis, wonach bereits der Automat selbst einen solchen Raum darstellen könnte, liefern die Vollzugshinweise damit offensichtlich nicht. Schließlich vermag auch die steuerrechtliche Definition der Betriebsstätte in § 12 AO ersichtlich nichts zur Auslegung des gefahrenabwehrrechtlichen Begriffs des „Raums“ im Sinne von § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 JuSchG beizutragen.

30 b) Unabhängig davon, ob die Vorschrift nach dem gesetzgeberischen Willen hierfür überhaupt Raum lässt, ist eine abweichende Auslegung des § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 JuSchG durch Verfassungsrecht nicht geboten.

31 Die hier vertretene Auslegung, wonach die Ausnahme von dem Automatenvertriebsverbot für alkoholische Getränke nach § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 JuSchG voraussetzt, dass durch technische Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche alkoholische Getränke nicht entnehmen können, und der Automat in einem gewerblich genutzten Raum aufgestellt ist, verletzt weder die Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG (aa) noch den allgemeinen Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG (bb).

32 aa) Das Verkaufsverbot für alkoholische Getränke in Automaten in der Öffentlichkeit in dem durch die Ausnahme des § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 JuSchG zurückgenommenen Umfang greift in die grundrechtlich geschützte Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG) der Betreiber von Getränkeautomaten ein, ist jedoch verfassungsrechtlich gerechtfertigt (vgl. OVG RP, Beschl. v. 18.02.2025 - 7 A 10593/24 - juris Rn. 12 f.).

33 Der Gesetzgeber verfolgt mit der Regelung den – verfassungsrechtlich anerkannten (vgl. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) – legitimen Zweck, Kinder und Jugendliche vor dem jederzeitigen unkontrollierten Erwerb von alkoholischen Getränken und den in der Folge mit deren Konsum verbundenen erheblichen Gesundheitsgefahren zu schützen (vgl. BT-Drucks. 10/722, S. 9).

34 Das in § 9 Abs. 3 JuSchG geregelte Verkaufsverbot für alkoholische Getränke in Automaten in der Öffentlichkeit ist geeignet, diesen Zweck zu erreichen. Insoweit genügt bereits die Möglichkeit, durch die Regelung den Gesetzeszweck zu erreichen. Eine Regelung ist erst dann nicht mehr geeignet, wenn sie die Erreichung des Gesetzeszwecks in keiner Weise fördern kann oder sich sogar gegenläufig auswirkt (stRspr; vgl. nur BVerfG, Beschl. v. 29.09.2022 - 1 BvR 2380/21 u.a. - juris Rn. 111 m.w.N.). Dies ist hier ersichtlich nicht der Fall.

35 Das Verkaufsverbot ist auch erforderlich. Eine Regelung ist erforderlich, wenn kein anderes, gleich wirksames, aber das Grundrecht nicht oder weniger stark einschränkendes Mittel zur Verfügung steht. Die sachliche Gleichwertigkeit der alternativen Maßnahmen zur Zweckerreichung muss dafür in jeder Hinsicht ein-

36 deutig feststehen. Bei der Einschätzung der Erforderlichkeit verfügt der Gesetzgeber über einen Beurteilungs- und Prognosespielraum (stRspr; vgl. nur BVerfG, Beschl. v. 29.09.2022 - 1 BvR 2380/21 u.a. - juris Rn. 115 m.w.N.). Danach durfte der Gesetzgeber annehmen, dass ihm ein gleich wirksames, aber mit geringeren Grundrechtseinschränkungen verbundenes Mittel zur Erreichung des mit § 9 Abs. 3 JuSchG verfolgten Zwecks nicht zur Verfügung steht. Die von der Klägerin angeführte Alternative, die Abgabe von alkoholischen Getränken an Kinder und Jugendliche allein durch eine technische Vorrichtung des Automaten zu verhindern, stellt sich nicht als in gleicher Weise wirksam dar. Denn jede technische Anlage bleibt naturgemäß mit der Gefahr einer manipulierten oder missbräuchlichen Nutzung oder einer Fehlfunktion verbunden. Das Risiko einer Entnahme von alkoholischen Getränken durch Kinder und Jugendliche besteht damit fort. Der bloße Verweis der Klägerin auf eine verbreitete Praxis von Weinautomaten stellt diese tatsächliche Annahme nicht infrage.

37 Schließlich erweist sich das Verkaufsverbot in § 9 Abs. 3 JuSchG auch als verhältnismäßig im engeren Sinne. Die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne erfordert, dass der mit der Maßnahme verfolgte Zweck und die zu erwartende Zweckerreichung nicht außer Verhältnis zu der Schwere des Eingriffs stehen dürfen. Angemessen und damit verhältnismäßig im engeren Sinne ist eine gesetzliche Regelung dann, wenn bei der Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht sowie der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt wird (stRspr; vgl. nur BVerfG, Beschl. v. 29.09.2022 - 1 BvR 2380/21 u.a. - juris Rn. 119 m.w.N.). Dabei ist ein angemessener Ausgleich zwischen der Eingriffsschwere der Regelung und dem verfolgten gesetzgeberischen Ziel sowie der zu erwartenden Zielerreichung herzustellen. Dies ist hier geschehen. Das Automatenvertriebsverbot für alkoholische Getränke in der Öffentlichkeit (§ 9 Abs. 3 Satz 1 JuSchG) dient dem Schutz von Leben und Gesundheit, zu dem der Staat von Verfassungs wegen verpflichtet ist (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG). Mit den in § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und 2 JuSchG geregelten Ausnahmen hat der Gesetzgeber das Interesse am Schutz dieser herausragenden Rechtsgüter mit den berechtigten, ihrerseits grundrechtlich durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Interessen der Betreiber von Getränkeautomaten in der Weise zu einem angemessenen Ausgleich gebracht, dass jedenfalls ein Verkauf an Kinder und Jugendliche tatsächlich ausgeschlossen bleiben soll. Dass der Gesetzgeber hierzu verlangt, dass der Automat, sofern er nicht ohnehin an einem für Kinder und Jugendliche unzugänglichen Ort aufgestellt ist (Nr. 1), jedenfalls in einem gewerblich genutzten Raum aufgestellt sein muss (Nr. 2), erweist sich unter Berücksichtigung der besonderen Bedeutung des Jugendschutzes nicht als unzumutbar. Die gesetzliche Regelung untersagt den Verkauf alkoholhaltiger Getränke weder allgemein noch in Automaten; sie bestimmt lediglich den Ort der Aufstellung des Automaten und damit die Modalitäten des Automatenverkaufs.

38 bb) Die Vorschrift des § 9 Abs. 3 JuSchG verletzt auch nicht den allgemeinen Gleichheitssatz (vgl. OVG RP, Beschl. v. 18.02.2025 - 7 A 10593/24 - juris Rn. 5 ff.).

39 Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Der Gleichheitssatz ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können. Dabei verwehrt Art. 3 Abs. 1 GG dem Normgeber nicht jede Differenzierung. Differenzierungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (BVerfG, Beschl. v. 21.06.2011 - 1 BvR 2035/07 - juris Rn. 63 f., 68 f. und v. 21.07.2022 - 1 BvR 469/20 u. a. - BVerfGE 162, 378, juris Rn. 155 f., jeweils m.w.N.).

40 Gemessen an diesem Maßstab verstößt die gesetzliche Regelung nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

41 Es ist bereits zweifelhaft, ob die von der Klägerin angeführten Vorschriften des § 9 Abs. 1 JuSchG und des § 10 Abs. 2 Nr. 2 JuSchG überhaupt eine nach Art. 3 Abs. 1 GG rechtfertigungsbedürftige Ungleichbehandlung begründen. Denn der Verkauf von alkoholischen Getränken in Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit und der Verkauf von Tabakwaren sowie anderen nikotinhaltigen Erzeugnissen in einem Automaten einerseits und der Verkauf von alkoholischen Getränken in einem Automaten andererseits erscheinen bei der hier gebotenen jugendschutzrechtlichen Betrachtung, namentlich hinsichtlich des Risikos einer unkontrollierten Abgabe an Kinder und Jugendliche, schon nicht wesentlich gleich und damit vergleichbar. Anders als bei einem Automaten wird bei einer Verkaufsstelle durch das Personal vor Ort sichergestellt, dass Kinder und Jugendliche keine alkoholischen Getränke erwerben können. Gleiches gilt für den sonstigen Verkauf in der Öffentlichkeit im Sinne von § 9 Abs. 1 JuSchG. Bejaht man die Geltung des § 9 Abs. 1 JuSchG für den von der Klägerin insoweit beispielhaft angeführten Internetverkauf (vgl. LG Bochum, Urt. v. 23.01.2019 - 13 O 1/19 - juris Rn. 18; Liesching, in: BeckOK JugendschutzR, 7. Ed., § 9 JuSchG Rn. 6 und 17 ff.; Ukrow, in: Erdemir, JuSchG, § 9 Rn. 21 und 39 ff.; jeweils m.w.N.), hat der Verkäufer durch geeignete Vorkehrungen sicherzustellen, dass keine tatsächliche Aushändigung von alkoholischen Getränken an Kinder und Jugendliche erfolgt (vgl. LG Bochum, Urt. v. 23.01.2019 - 13 O 1/19 - juris Rn. 20; Ukrow, in: Erdemir, JuSchG, § 9 Rn. 42). Schließlich sind Tabakwaren und alkoholische Getränke aufgrund ihrer unterschiedlichen Wirkungsweisen nicht miteinander vergleichbar. Zwar sind sowohl Nikotin als auch Alkohol ein Nerven- beziehungsweise Zellgift mit hohem Suchtpotential und können zu erheblichen Gesundheitsschäden führen. Tabakwaren sind indes keine Betäubungsmittel (vgl. BVerfG, Beschl. v. 09.03.1994 - 2 BvL 43/92 - juris Rn. 185 f.). Dagegen kann schon der einmalige Konsum von alkoholhaltigen Getränken unterhalb der Schwelle unmittelbarer Gesundheitsgefahren die Wahrnehmung, Reaktionsfähigkeit und Motorik beeinträchtigen und aufgrund seiner enthemmenden Wirkung zu einem eigen- und fremdgefährdenden Fehlverhalten führen.

42 Unabhängig hiervon ist die von der Klägerin geltend gemachten Ungleichbehandlung unter Berücksichtigung der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers jedenfalls aus den angeführten Gründen sachlich gerechtfertigt.

43 2. Die Voraussetzungen des § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 JuSchG werden damit von dem streitgegenständlichen Automaten nicht erfüllt. Der von der Klägerin auf dem Grundstück … … …, Langenbrettach, betriebene Automat ist nicht in einem Innenraum aufgestellt. Es kann offenbleiben, ob es darüber hinaus an einer weiteren Voraussetzung des Ausnahmetatbestandes nach § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 JuSchG fehlt, weil das Grundstück – wie von der Beklagten geltend gemacht – nicht „gewerblich genutzt“ wird.

44 II. Die Beklagte hat das ihr nach § 3 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 PolG eröffnete Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Die angefochtene Untersagungsverfügung gegenüber der Klägerin als Betreiberin des betroffenen Automaten weist keinen gemäß § 114 Satz 1 VwGO der gerichtlichen Kontrolle unterliegenden Ermessensfehler auf. Die Beklagte hat ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung ausgeübt und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten (vgl. § 40 LVwVfG).

45 Sie hat insbesondere zu Recht die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme bejaht. Die Untersagung des weiteren Verkaufs alkoholhaltiger Getränke erweist sich als geeignet, erforderlich und angemessen, um der von dem unter Verstoß gegen § 9 Abs. 3 JuSchG aufgestellten Automaten ausgehende Gefahr eines unkontrollierten Erwerbs und anschließenden Konsums durch Kinder und Jugendliche zu begegnen. Ein in gleicher Weise geeignetes und die Rechte der Klägerin weniger beeinträchtigendes Mittel stand der Beklagten zur Durchsetzung des gesetzlichen Verbots des § 9 Abs. 3 JuSchG nicht zur Verfügung, nachdem die Klägerin ausdrücklich erklärt hatte, anderer Rechtsauffassung zu sein und um eine Bescheidung gebeten hatte.

46 Die angefochtene Untersagungsverfügung stellt sich auch nicht als ermessensfehlerhaft dar, weil die Beklagte mit ihr gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz verstieße. Die Bindung an Art. 3 Abs. 1 GG erfasst den jeweiligen Hoheitsträger nur innerhalb seines Kompetenzbereichs (stRspr; vgl. nur BVerfG, Urt. v. 10.04.2018 - 1 BvL 11/14 - juris Rn. 100). Mit der von ihr geltend gemachten ständigen Praxis sogenannter Weinautomaten zeigt die Klägerin Anhaltspunkte für eine abweichende ständige Verwaltungspraxis der Beklagten nicht auf. Die beispielhaft bezeichneten Weinautomaten liegen vielmehr alle

47 nicht auf dem Gemeindegebiet der Beklagten. So befinden sich die Weinautomaten von … … in der …. xx, … …, der Weingärtner … in der … …. x, … …, des Weinguts … im … x, … …, des Weinguts … im … x, … …, der … … … in der … x, … …, und des Weinguts … in der … … xx, … …. Unabhängig davon wäre eine behördliche Duldungspraxis von Weinautomaten, die mit dem Automaten der Klägerin tatsächlich vergleichbar sind, nicht geeignet, eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) zu begründen. Sie stellte sich wegen Verstoßes gegen § 9 Abs. 3 JuSchG als rechtswidrig dar. Auf eine Gleichbehandlung im Unrecht kann sich die Klägerin jedoch nicht berufen (stRspr, vgl. nur VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.04.2023 - 9 S 15/22 - juris Rn. 109 und v. 20.08.2025 - 2 S 309/25 - juris Rn. 38; jeweils m.w.N.).

48 B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

49 C. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Die Rechtssache hat insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), weil sich die – in Rechtsprechung und Schrifttum nicht ernsthaft umstrittene – Rechtsfrage, ob die in § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 JuSchG geregelte Ausnahme von dem Automatenvertriebsverbot für alkoholische Getränke voraussetzt, dass der Automat „in“ einem gewerblich genutzten „Raum“ aufgestellt ist, ohne Weiteres anhand des Gesetzes beantworten lässt (vgl. hierzu: Berlit, in: BeckOK VwGO, 77. Ed., § 132 Rn. 25; Buchheister, in: Schoch/Schneider, VwGO, 48. EL, § 132 Rn. 37; jeweils m.w.N.).

50 Beschluss vom 10. Juli 2026

51 Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

52 Gründe

53 Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 63 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 1 und § 52 Abs. 2 GKG und unter Berücksichtigung der Empfehlung in Nr. 35.1 des Streitwertkatalogs 2025 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. In Ermangelung konkreter Anhaltspunkte für eine abweichende Bestimmung des maßgeblichen wirtschaftlichen Interesses der Klägerin ist der Auffangstreitwert zugrunde zu legen.

54 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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