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7 O 84/25•LG Stuttgart 7. Zivilkammer, 2026-03-10, 7 O 84/25
7 O 84/25Tribunale cantonale10 mar 2026
Entscheidungsdatum: 2026-03-10
Aktenzeichen: 7 O 84/25
ECLI: ECLI:DE:LGSTUTT:2026:0310.7O84.25.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: Art 34 GG, § 839 Abs 1 BGB, § 839 Abs 3 BGB, § 123 VwGO
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 20.437,00 € festgesetzt.
1 Die Kläger begehren Schadensersatz wegen eines nicht rechtzeitig erbrachten Nachweises eines Kitaplatzes für ihr am … geborenes Kind.
2 Einen ersten Antrag zur Betreuung stellten die Kläger am 05.05.2021 zum 21.04.2022. Am 17.01.2022 beantragten die Kläger erneut einen Kitaplatz. Am 27.03.2022 teilten die Kläger dem Beklagten mit, sie würden ihr Kind in einer privat getragenen Einrichtung unterbringen. Nach einer weiteren Korrespondenz der Kläger mit dem Beklagten am 28.03.2022 lehnte dieser mit Ablehnungsbescheid vom 29.03.2022 den Antrag auf Förderung des Kindes in einer Tageseinrichtung oder der Kindertagespflege im Umfang eines Ganztagesplatzes ab. Zur Begründung führte der Beklagte aus, die zur Verfügung stehenden Plätze in einer Kindertageseinrichtung reichten trotz aller Maßnahmen und Anstrengungen des Landkreises nicht aus, um den Platzbedarf zu decken und den Klägern den gewünschten Betreuungsplatz in einer Einrichtung beschaffen zu können. Wegen der Einzelheiten des Vergabeverfahrens wird auf die Anl. K1 verwiesen.
3 Ab April 2022 nahmen die Kläger sodann einen Platz in einer privaten Kita an, wobei es sich um eine öffentlich geförderte Einrichtung handelt. Gegen den Ablehnungsbescheid vom 29.03.2022 legten die Kläger mit Schreiben vom 29.04.2022 Widerspruch ein. Hingegen stellten die Kläger keinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Nachweis eines Betreuungsplatzes vor dem Verwaltungsgericht. Mit anwaltlichem Schreiben vom 29.10.2024 forderten die Kläger den Beklagten zur Zahlung der Mehrkosten von 20.437,00 € auf. Dies lehnte der Beklagte ab.
4 Die Kläger behaupten, für die private Kinderbetreuung seien Kosten in Höhe von 32.678,00 € angefallen. Abzüglich der üblichen städtischen Betreuungskosten in Höhe von 12.241,00 € ergebe sich ein Schaden in Höhe von 20.437,00 €. Die Kläger sind der Auffassung, aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG folge ein Schadensersatzanspruch, gerichtet auf Ersatz von Verdienstausfall wegen unterbliebener Bereitstellung eines Betreuungsplatzes, da der Beklagte entgegen der Verpflichtung aus § 24 Abs. 2 SGB VIII den Nachweis eines zumutbaren Betreuungsplatzes nicht geführt habe. Sie selbst hätten gemeinsam zahlreiche eigenständige Bemühungen unternommen, einen Betreuungsplatz zu finden, bzw. sehr umfangreich nach Betreuungsmöglichkeiten gesucht und seien demnach ihrer Schadensminderungspflicht nachgekommen. Ihr Anspruch scheitere auch nicht daran, dass kein Primärrechtsschutz in Anspruch genommen worden sei, denn Primärrechtsschutz sei nur dann zumutbar, wenn dieser erfolgversprechend sei. Dies sei angesichts dessen, dass keine Plätze zur Verfügung gestanden hätten, nicht der Fall gewesen. Eine reale Chance auf eine Platzvermittlung habe nicht bestanden.
5 Die Kläger beantragen,
6 1. den Beklagten zu verurteilen, den Klägern einen Schadensersatzbetrag in Höhe von 20.437,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
7 2. den Beklagten zu verurteilen, den Klägern den Betrag für die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe 1.295,43 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
8 Der Beklagte beantragt,
9 die Klage abzuweisen.
10 Der Beklagte behauptet, die Kläger hätten es wohl unterlassen, sich rechtzeitig um alternative günstigere Betreuungsmöglichkeiten zu bemühen. Er ist der Auffassung, selbst bei unterstellter Pflichtverletzung durch nicht rechtzeitigen Nachweis eines Betreuungsplatzes wäre diese wegen des Einwands des rechtmäßigen Alternativverhaltens nicht kausal für die Aufwendungen der Kläger, denn wenn der Beklagte den freien privaten Kitaplatz nachgewiesen hätte, hätten die Kläger die dortigen Gebühren und Kosten ebenfalls tragen müssen. Zudem hätten die Kläger es unterlassen, wirksamen Eilrechtsschutz gegen den unterbleibenden Nachweis eines Betreuungsplatzes zu suchen. Nach dem in § 839 Abs. 3 BGB festgeschriebenen Willen des Gesetzgebers solle der Betroffene in erster Linie Primärrechtsschutz in Anspruch nehmen, um die rechtswidrige Maßnahme zu beseitigen. Dazu gehörten insbesondere Anträge im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nach § 123 VwGO. Wenn die Kläger auf diese Weise Eilrechtsschutz in Anspruch genommen hätten, wäre ihr Kind in Erfüllung einer daraufhin ergangenen Verfügung entweder an die erste Stelle der Warteliste gesetzt worden oder es wäre ein Überhangplatz in einer geeigneten Einrichtung geschaffen worden, je nachdem, was zeitlich effektiver gewesen wäre. Dies hätte in einem Zeitraum bewerkstelligt werden können, der auch noch ausreichend Zeit für die Durchführung einer Eingewöhnung des Kindes vor Beginn des zweiten Lebensjahres gelassen hätte.
11 Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17.02.2026 (Bl. 51 d.A.) verwiesen.
12 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
13 I. Die Kläger können von dem Beklagten nicht die Zahlung von 20.437,00 € nebst Zinsen aus § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG als der hier allein in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage verlangen.
14 1. Gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII hat ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Wird trotz rechtzeitiger Anmeldung des Bedarfs durch den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe kein Betreuungsplatz für das Kind zur Verfügung gestellt, so bedeutet dies eine Nichterfüllung des Förderanspruchs aus § 24 Abs. 2 SGB VIII, in der zugleich eine Amtspflichtverletzung im Sinne von § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB liegt (vgl. BGH, Urteil vom 20.10.2016 - III ZR 302/15 -, juris, Rn. 19). Diese Amtspflicht schützt auch nicht lediglich die Belange des zu betreuenden Kindes, sondern auch die Interessen der personensorgeberechtigten Eltern (vgl. BGH, Urteil vom 20.10.2016 - III ZR 302/15 -, juris, Rn. 20 ff.; OLG Hamm, Beschluss vom 09.01.2023 - I-11 W 44/22 -, juris, Rn. 4).
15 2. Es kann hier jedoch letztlich dahinstehen, ob der Beklagte tatsächlich eine ihm gegenüber den Klägern obliegende Amtspflicht verletzt hat, indem die Anträge der Kläger vom 05.05.2021 und 17.01.2022 auf Zuweisung eines Betreuungsplatzes zum 21.04.2022 abgelehnt wurden.
16 a) Eine in der Nichterfüllung des Anspruchs aus § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII liegende Amtspflichtverletzung der Beklagten wäre für die den Klägern entstandenen Mehrkosten des Betreuungsplatzes der in privater Trägerschaft betriebenen Kita gegenüber den Kosten eines Platzes in einer kommunal getragenen Betreuungseinrichtung nicht kausal. Auch ist der Ersatz solcher Mehrkosten nicht vom Schutzzweck der verletzten Norm umfasst.
17 aa) Ursächlich für die Schadensentstehung sind Handlungen nach der sogenannten Äquivalenztheorie grundsätzlich dann, wenn sie nicht hinweggedacht werden können, ohne dass der Schaden in seiner konkreten Gestalt entfiele (conditio sine qua non). Alle Bedingungen werden als gleichwertig betrachtet. Nach der Adäquanztheorie ist eine gewisse Begrenzung vorzunehmen; gänzlich unwahrscheinliche Geschehensabläufe sind für den Schädiger nicht vorhersehbar, weshalb sein Handeln für diese auch nicht im Rechtssinne als ursächlich anzusehen ist. Normativ sind ferner Pflichtverletzungen für solche Schäden als nicht kausal geworden anzusehen, vor denen die verletzte Rechtsnorm nicht schützen soll (sog. Schutzzweck der Norm). Wäre der Schaden auch bei rechtmäßigem Verhalten, d.h. bei Einhaltung der verletzten Norm entstanden, dann ist davon auszugehen, dass die verletzte Norm gerade nicht vor dem konkreten Schaden schützen soll. Dieser Einwand ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - abhängig vom konkreten Schutzzweck der Norm - als hypothetische Kausalität beachtlich (vgl. BGHZ 90, 103; Oetker, in: Münchener Kommentar zum BGB, 10. Aufl. 2025, § 249 Rn. 211 ff.).
18 bb) Vorliegend wären den Klägern die (Mehr-)Kosten für den privaten Betreuungsplatz auch bei rechtmäßigem Alternativverhalten des Beklagten in gleicher Höhe entstanden, wenn nämlich der Beklagte den Anspruch des gemeinsamen Kindes der Kläger auf frühkindliche Förderung durch Nachweis des von den Klägern letztlich selbst beschafften Betreuungsplatzes erfüllt hätte. Der Rechtsanspruch aus § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII kann sowohl durch den Nachweis eines Betreuungsplatzes in öffentlicher Trägerschaft als auch durch den Nachweis eines privaten, aber öffentlich geförderten Betreuungsplatzes erfüllt werden (vgl. BVerfGE 140, 65; BVerwGE 160, 212, juris Rn. 34, 36, 40, 48). Die private Kita, in der die Kläger ihr Kind unterbrachten, wird öffentlich gefördert, wie der Beklagte unwidersprochen vorgetragen hat, und erfüllt damit die öffentlichen Qualitätsvorgaben des Beklagten. Die Kläger hätten daher bei Nachweis eines Betreuungsplatzes in dieser Einrichtung durch den Beklagten die nun geltend gemachten Kosten der privaten Kita auch im Rahmen der regulären Erfüllung des Anspruchs gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII tragen müssen. Der Primäranspruch aus § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII beinhaltet nicht die kostenfreie Inanspruchnahme eines Betreuungsplatzes, zudem ist er nicht auf Inanspruchnahme zu gleichen Teilnahmebeiträgen gerichtet. Ebenso vermittelt der Rechtsanspruch auf frühkindliche Förderung kein subjektives Recht, zwischen frühkindlicher Förderung in öffentlich-rechtlicher oder in freier Trägerschaft zu wählen (vgl. BVerwGE 160, 212, juris Rn. 40). Die Höhe des Teilnahmebeitrags ist für die Erfüllung des Anspruchs auf Nachweis eines bedarfsgerechten Betreuungsplatzes ohne Bedeutung (vgl. BVerwGE 160, 212, juris Rn. 44). Daher umfasst der Schutzzweck des § 24 Abs. 2 S. 1 SGB VIII bzw. der damit korrespondierenden, dem Beklagten auch gegenüber den Klägern als Eltern obliegenden Amtspflicht gerade nicht die von den Klägern zu tragenden Mehrkosten eines geförderten Betreuungsplatzes in privater Trägerschaft gegenüber einem Platz in einer städtischen Einrichtung. Besteht von vornherein kein Anspruch auf einen Betreuungsplatz zu einem bestimmten Teilnahmebeitrag bzw. -entgelt, lässt sich ein solcher auch nicht auf dem Umweg der Amtshaftung nachträglich durchsetzen (vgl. LG Stuttgart, Urteile vom 14.12.2018 - 7 O 201/18 - Anl. B1; vom 20.05.2022 - 7 O 397/21 - Anl. B3).
19 b) Zudem scheitert der Anspruch jedenfalls daran, dass die Kläger nicht rechtzeitig um einstweiligen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht nachgesucht haben, § 839 Abs. 3 BGB.
20 aa) Die Ersatzpflicht tritt gemäß § 839 Abs. 3 BGB nicht ein, wenn der Verletzte es vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. In dieser Vorschrift kommt die Subsidiarität der Pflicht zum Schadenersatz im Verhältnis zum Primärrechtsschutz zum Ausdruck, durch die dem Verletzten die Möglichkeit genommen werden soll, nach seiner Wahl entweder den rechtswidrigen Hoheitseingriff mit ordentlichen Rechtsschutzmitteln abzuwehren oder aber diesen zu dulden und dafür zu liquidieren (vgl. Papier/Shirvani, in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl. 2024, § 839 Rn. 401). Entsprechend dem Zweck der Vorschrift sind unter Rechtsmitteln daher alle Rechtsbehelfe im weitesten Sinne zu verstehen, welche sich unmittelbar gegen eine Maßnahme der Verwaltungsbehörde richten. Hierzu gehören insbesondere auch Anträge im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gemäß § 123 VwGO (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 09.01.2023 - I-11 W 44/22 -, juris, Rn. 6).
21 bb) Vorliegend haben die Kläger es schuldhaft unterlassen, rechtzeitig vorläufigen Rechtsschutz vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart zu suchen.
22 Sie waren gehalten, bereits im Januar 2022 - anstatt einen neuen Antrag bei dem Beklagten auf Zuweisung eines Betreuungsplatzes einzureichen - beim zuständigen Verwaltungsgericht einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO auf Beschaffung eines Kinderbetreuungsplatzes ab dem 21.04.2022 nach § 24 SGB VIII zu stellen, weil bereits damals absehbar war, dass der Beklagte seiner Pflicht nicht rechtzeitig nachkommen würde. Dies gilt unabhängig davon, ob der Beklagte gemessen an seinen Kapazitäten und den weiteren Anträgen auf Betreuung in der Lage gewesen wäre, den Klägern einen Betreuungsplatz für ihre Tochter zur Verfügung zu stellen (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 27.10.2020 - 2 U 115/18 -, juris, Rn. 20; LG Stuttgart, Urteil vom 20.05.2022 - 7 O 397/21 - Anl. B3; a.A. aber wohl OLG Frankfurt, Urteil vom 14. Juni 2021 - 13 U 237/20 -, juris, Rn. 11).
23 (1) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt es auf die Frage, ob dem Träger der Jugendhilfe die Bereitstellung eines Betreuungsplatzes tatsächlich unmöglich ist, nicht an (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.10.2017 - 5 C 19/16 -, juris, Rn. 35). Das Verwaltungsgericht prüft zwar, ob die Anordnung auf die Verpflichtung einer unmöglichen Leistung gerichtet ist. Der Träger der Jugendhilfe ist aber gehalten, alle erdenklichen Maßnahmen auszuschöpfen, um den von ihm behaupteten Kapazitätsengpass auszuräumen. So hat der zuständige Träger der Jugendhilfe die Möglichkeit, etwa durch eine übergangsweise Lockerung des Betreuungsschlüssels Betreuungsplätze in dem erforderlichen Umfang zu schaffen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.03.2018 - OVG 6 S 6.18 -, juris, Rn. 11). Er muss darüber hinaus im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens ganz konkret darlegen, alle Möglichkeiten ausgeschöpft zu haben, dem Kind einen Platz zu verschaffen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob andere Kinder ebenfalls einen Anspruch haben, vielmehr geht es zunächst nur um diesen einen Platz, der ggf. zu schaffen ist (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 15.11.2019 - 10 OB 210/19 -, juris, Rn. 8). Es bedarf ggf. eines genauen Nachweises aller Gruppengrößen, des Personalschlüssels und der Fluktuation der letzten Monate, unter Umständen kann auch geprüft und vorgetragen werden, ob der Wechsel von Kindern zwischen Vormittags- und Nachmittagsgruppen möglich ist oder ob für ein anderes Kind beispielsweise ein Verlassen der Kita wegen Wohnortwechsels der Eltern in Betracht kommt. Dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe obliegt es insofern, alle auch überobligatorischen Anstrengungen zu unternehmen, um den Betreuungsplatz zu verschaffen (vgl. LG Stuttgart, Urteil vom 20.05.2022 - 7 O 397/21 - Anl. B3).
24 (2) Es ist daher auch im Streitfall nicht auszuschließen, dass Kapazitätserhöhungen möglich gewesen wären oder in den Monaten vor Anspruchsbeginn Fluktuationen stattgefunden hätten. Dabei kann davon ausgegangen werden, dass der Beklagte jedenfalls diejenigen, zugunsten derer eine Gerichtsentscheidung ergangen wäre, vorrangig berücksichtigt hätte (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 27.10.2020 - 2 U 115/18 -, juris, Rn. 20; LG Stuttgart, Urteil vom 20.05.2022 - 7 O 397/21 - Anl. B3). Insbesondere hat der Beklagte vorgetragen, sofern die Kläger Eilrechtsschutz in Anspruch genommen hätten, wäre ihr Kind in Erfüllung einer daraufhin ergangenen Verfügung entweder an die erste Stelle der Warteliste gesetzt worden oder es wäre ein Überhangplatz in einer geeigneten Einrichtung geschaffen worden, je nachdem, was zeitlich effektiver gewesen wäre. Nach Auffassung des Gerichts bestehen keine durchgreifenden Gesichtspunkte, an der Ernsthaftigkeit dieser Einlassung zu zweifeln. Andernfalls ließe man es letztlich zu, dass die einen Betreuungsplatz begehrende Eltern untätig blieben und ihren Schaden regulierten, was auf die Anwendung des an sich nicht geltenden Grundsatzes des „dulde und liquidiere“ hinausliefe (vgl. LG Stuttgart, Urteile vom 13.06.2023 - 7 0 214/22 - Anl. B4; vom 28.11.2023 - 7 0 122/23 - Anl. B5).
25 II. Mangels Zahlungsanspruchs bestehen auch keine Ansprüche auf Rechtshängigkeitszinsen sowie auf Erstattung der Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung. Diese Nebenforderungen teilen insoweit das Schicksal der Hauptforderung.
26 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 2 ZPO.
27 IV. Der Streitwert war gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 3 ZPO auf 20.437,00 € festzusetzen. Dies entspricht dem Wert der Hauptforderung. Zinsen und Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung bleiben hierbei als Nebenforderungen außer Betracht (§§ 43 Abs. 1 GKG).
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