Landessozialgericht Baden-Württemberg 5. Senat, 2026-04-29, L 5 KA 2147/25

L 5 KA 2147/25Tribunale delle assicurazioni sociali / 5a divisione29 apr 2026

Regest

Wenn die Adresse eines Beklagten nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten nicht ermittelbar ist und der Beklagte eindeutig zu identifizieren ist, führt die fehlende Angabe der Anschrift nicht zur Unzulässigkeit der Klage. Die Klage kann in diesem Fall im Wege der öffentlichen Zustellung zugestellt werden. (Rn.18)

Testo completo

Landessozialgericht Baden-Württemberg 5. Senat — L 5 KA 2147/25 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-04-29

Aktenzeichen: L 5 KA 2147/25

ECLI: ECLI:DE:LSGBW:2026:0429.L5KA2147.25.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 92 SGG, § 106d Abs 5 SGB 5

Leitsatz

Wenn die Adresse eines Beklagten nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten nicht ermittelbar ist und der Beklagte eindeutig zu identifizieren ist, führt die fehlende Angabe der Anschrift nicht zur Unzulässigkeit der Klage. Die Klage kann in diesem Fall im Wege der öffentlichen Zustellung zugestellt werden. (Rn.18)

Orientierungssatz

Die Abrechnungsprüfungs-Vereinbarung nach § 106d Abs 5 SGB V zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg und den Landesverbänden der Krankenkassen und Ersatzkassen in der zum 1.1.2019 in Kraft getretenen Fassung gilt nicht für am 1.1.2019 bereits abgeschlossene Prüfverfahren (vgl LSG Stuttgart vom 26.11.2025 - L 5 KA 2635/25 = juris RdNr 23). (Rn.20)

Verfahrensgang

vorgehend SG Stuttgart, 5. Juni 2025, S 24 KA 3151/24, Gerichtsbescheid

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 05.06.2025 abgeändert und der Beklagte verurteilt, an die Klägerin 883,34 € zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt 1/10, die Klägerin 9/10 der Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die ihre Kosten selbst trägt.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird endgültig auf 6.116,56 € festgesetzt.

Tatbestand

1 Im Streit steht eine von der Beigeladenen an die Klägerin abgetretene Forderung gegen den Beklagten aus einer Plausibilitätsprüfung in Höhe von insgesamt 6.116,56 €.

2 Der Beklagte war als Facharzt zur vertragsärztlichen Versorgung in V1 jedenfalls bis zum Quartal 3/2015 zugelassen. Die Beigeladene hob im Rahmen einer Plausibilitätsprüfung, nachdem der Beklagte auf Anforderungen zum Einreichen von näher bezeichneten Dokumentationen nicht reagiert hatte, mit Bescheiden vom 14.04.2014 und 26.08.2014, die per Übergabe-Einschreiben an die Praxis des Beklagten gesandt wurden, die Honorarbescheide für die Quartale 4/2009 bis 3/2013 aufgrund von Korrekturen der Gebührenordnungspositionen (GOPen) 31232 bis 31236 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) teilweise auf und forderte Honorar in Höhe von insgesamt 1.189.597,19 € zurück. Die Bescheide wurden bestandskräftig. Mit Bescheid vom 10.04.2018 hob die Beigeladene die Honorarbescheide der Quartale 4/2013 bis 3/2015 auf. Der Bescheid wurde an die der Beigeladenen letzte bekannte Adresse des Beklagten „C1, D1 Street, L1, Großbritannien und Nordirland“ geschickt, konnte jedoch nicht zugestellt werden. Weitere Ermittlungen der Beigeladenen zur aktuellen Anschrift des Beklagten blieben ergebnislos. Mit Bescheid vom 22.08.2019 hob die Beigeladene die Honorarabrechnungen des Beklagten für die Quartale 4/2013 bis 3/2015 aufgrund von Korrekturen der GOPen 31232 bis 31235 EBM nach § 45 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch teilweise auf und forderte Honorarzahlungen in Höhe von 376.863,76 € zurück. Dieser Bescheid wurde aufgrund der nicht ermittelbaren Anschrift des Beklagten öffentlich zugestellt und ebenfalls bestandskräftig. Mit Schreiben vom 09.01.2023 trat die Beigeladene, da eine Aufrechnung nicht möglich war, Forderungen aus Einzelleistungen gegenüber der Praxis des Beklagten für die Quartale 4/2009 bis 3/2015 in Höhe von 6.116,56 € an die Klägerin zur unmittelbaren Einziehung ab. Beigefügt war eine Auflistung der entsprechenden bei der Klägerin versicherten Patienten für die Quartale 1/2011 bis 3/2015. Für die Quartale 4/2009 bis 4/2010 lägen der Beigeladenen keine patientenbezogenen Daten mehr vor. Für diese Quartale hätten nur die Beträge für eine Abtretung ermittelt werden können. Auf die Quartale 4/2009 bis 3/2013 entfielen dabei 5.233,22 € und auf die Quartale 4/2013 bis 3/2015 883,34 €.

3 Mit Schreiben vom 26.09.2023, das an die frühere Praxisadresse des Beklagten „O1, V1“ gerichtet war, forderte die Klägerin den Beklagten zur Zahlung auf. Eine Reaktion erfolgte nicht. Die Baden-Württembergische Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte (BWVA) teilte der Klägerin am 13.11.2023 auf deren Nachfrage hin mit, dass der Beklagte bei ihr nicht bekannt sei.

4 Am 11.12.2023 hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht (SG) Reutlingen erhoben. Begründend hat sie ausgeführt, die Bescheide des Plausibilitätsausschusses der Beigeladenen vom 14.04.2014, 26.08.2014 und 22.08.2019 und die darin festgestellten Regressforderungen der Krankenkassen seien Rechtsgrundlage des Schadensersatzanspruches gegen den Beklagten. Nach § 11 der Vereinbarung nach § 106d Abs. 5 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) zum Inhalt und zur Durchführung der Abrechnungsprüfung erfolge die Umsetzung der Prüfungen nach § 106d SGB V durch sachlich-rechnerische Richtigstellung der Abrechnung des Vertragsarztes und Aufrechnung gegen seine Honorarforderung. Wenn eine Aufrechnung mit Honoraransprüchen nicht erfolgen könne, weil Honorarforderungen des Vertragsarztes gegen die Kassenärztliche Vereinigung nicht mehr bestünden, trete die Beigeladene den Anspruch auf Regress- und Schadenersatzbeträge an die Krankenkasse zur unmittelbaren Einziehung ab. Inhaber dieser Forderungen seien die Krankenkassen. Die Beigeladene habe in Höhe der geltend gemachten Forderung die Regressforderungen an die Klägerin durch das Schreiben vom 09.01.2023 rückübertragen. Dies berechtige auch die einzelne Krankenkasse, den auf sie entfallenden Teil der Gesamtforderung selbst gegenüber dem Arzt geltend zu machen.

5 Nachdem die Klage an die Adresse des ehemaligen Praxissitzes des Beklagten in V1 nicht zugestellt werden konnte, hat das Einwohnermeldeamt V1 auf Nachfrage des SG Reutlingen am 08.01.2024 mitgeteilt, der Beklagte sei seit dem 18.12.2015 nicht mehr in der Gemeinde wohnhaft. Die Zielwohnung liege in A1, USA. Mit Beschluss vom 04.03.2024 hat das SG Reutlingen das Verfahren an das SG Nürnberg als zuständiges Gericht am Sitz der Klägerin verwiesen. Es liege keine kassenärztliche Streitigkeit vor, weshalb eine Verweisung an das SG Stuttgart ausscheide. Auf eine erneute Anfrage des SG Nürnberg hat das Einwohnermeldeamt V1 am 15.03.2024 wiederum mitgeteilt, dass als Zieladresse lediglich „A1, USA“ bekannt sei. Die Klägerin hat daraufhin beantragt, die Klage im Wege der öffentlichen Bekanntmachung zuzustellen, da der Wohn- und Aufenthaltsort des Beklagten trotz intensiver Recherche nicht ermittelt werden könne. Auf Nachfrage des SG Nürnberg hat die BWVA mit Schreiben vom 23.05.2024 als Anschrift des Beklagten „S1 21, T1, Irland“ mitgeteilt. Mit Beschluss vom 21.08.2024 hat das SG Nürnberg das Verfahren an das SG Stuttgart verwiesen. Der Verweisungsbeschluss des SG Reutlingen sei nicht bindend, da es irrtümlich davon ausgegangen sei, es handele sich nicht um eine kassenarztrechtliche Streitigkeit. Eine Zustellung der Klage durch das SG Stuttgart an die Adresse in Irland ist erfolglos gewesen, die Schriftstücke kamen mit dem Vermerk „Gone away“ zurück. Auf erneute Anfrage des SG Stuttgart hat die BWVA mit Schreiben vom 07.10.2024 mitgeteilt, dass ihr keine andere Anschrift des Beklagten bekannt sei. Mit Schriftsatz vom 23.10.2024 hat die Klägerin erneut die öffentliche Zustellung der Klage beantragt. Die Klage sei nicht wegen fehlender Anschrift des Beklagten unzulässig, da sämtliche Ermittlungsmöglichkeiten erschöpft seien.

6 Mit Beschluss vom 26.11.2024 hat das SG Stuttgart die Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg beigeladen. Die Beigeladene hat mitgeteilt, dass ihr die Anschrift des Beklagten nicht bekannt sei.

7 Mit Gerichtsbescheid vom 05.06.2025 hat das SG Stuttgart die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage sei unzulässig, da der obligatorische Klageinhalt nach § 92 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht erfüllt sei. Danach müsse die Klage den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Zur Bezeichnung des Beklagten sei hier – da es sich um eine natürliche Person und nicht um eine Behörde handele – auch die Angabe einer Anschrift erforderlich. Ebenso wie der Kläger müsse hier der Beklagte mit Namen, Vornamen und ladungsfähiger Anschrift bezeichnet sein. Die ladungsfähige Anschrift beinhalte die Angabe der Wohnung nach Ort, Straße, Hausnummer und ggf. weiteren Unterscheidungsmerkmalen, unter der der Beteiligte tatsächlich jedenfalls für eine gewisse Zeit zu erreichen sei; sie diene neben der Identifizierung und Erreichbarkeit für gerichtliche Verfügungen im hiesigen, kostenpflichtigen Verfahren auch der Durchsetzbarkeit von Kostenforderungen. Zwar unterliege die Ermittlung der Anschrift des Beklagten der Amtsermittlung durch das Gericht unter Heranziehung der Beteiligten; es könne aber nicht auf ihre Angabe verzichtet werden, wenn diese Ermittlungen nicht zum Erfolg führten. Die Anschrift des Beklagten sei von der Klägerin nicht angegeben worden und sei auch durch die Ermittlungen des Sozialgerichts nicht zu erlangen gewesen. Die von der Klägerin bei Klageerhebung im Jahr 2023 für den Beklagten angegebene Anschrift „O1 Str., V1“ habe bereits seit 2015 nicht mehr existiert, wie der Klägerin ausweislich der vorliegenden Verwaltungsakten auch bekannt gewesen sei. Bereits 2019 hätten Bescheide dem Beklagten mangels aktueller Anschrift öffentlich zugestellt werden müssen. Die Ermittlungen der Sozialgerichte hätten zwischenzeitliche Umzüge nach A1, USA, und T1, Irland, aber keine aktuelle Anschrift des Beklagten ergeben. Sämtliche an ihn versandte Schriftstücke hätten nicht zugestellt werden können. Die Ermittlungsmöglichkeiten seien nach Einwohnermeldeamtsanfragen und Anfrage an die BWVA erschöpft. Insofern fehle es an der hinreichenden Bezeichnung des Beklagten mit einer ladungsfähigen Anschrift in der Klageschrift. Das Vorliegen der obligatorischen Bestandteile der Klage sei eine Sachurteilsvoraussetzung. Dementsprechend müssten die Angaben bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung oder bei einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung im Zeitpunkt derselben erfüllt sein. Sei dies nicht der Fall, sei die Klage als unzulässig abzuweisen. Darauf sei die Klägerin auch mit gerichtlichen Verfügungen vom 08.10.2023 und vom 11.12.2024 hingewiesen und zur Ergänzung der Klageschrift aufgefordert worden.

8 Die Klägerin hat gegen den ihr am 13.06.2025 zugestellten Gerichtsbescheid am 08.07.2025 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegt. Da die Anschrift des Beklagten trotz umfangreicher Anstrengungen des SG Stuttgart und der Klägerin nicht habe ermittelt werden könne, sei die öffentliche Zustellung der Klage beantragt worden. Gemäß §§ 63 Abs. 2 Satz 1 SGG i.V.m. 185 Zivilprozessordnung (ZPO) sei dies auch möglich, wenn der Aufenthaltsort einer Person unbekannt sei. Die Klägerin könne nicht rechtsschutzlos gestellt werden, weil ihr die Angabe der Anschrift des Beklagten ausnahmsweise nicht möglich sei.

9 Die Klägerin beantragt,

10 den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 05.06.2025 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 6.116,56 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

11 Die Beigeladene hat sich nicht geäußert und keinen Antrag gestellt.

12 Eine erneute Anfrage beim Einwohnermeldeamt ergab am 04.02.2026, dass keine aktuelle Anschrift des Beklagten vorliegt. Die BWVA hat mit Schreiben vom 11.02.2026 mitgeteilt, dass ihr weiterhin keine neue Anschrift bekannt sei.

13 Die Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde dem Beklagten mit Beschluss vom 18.02.2026 öffentlich zugestellt.

14 Zu den weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die beigezogenen Verwaltungsakten der Klägerin und der Beigeladenen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

15 Der Senat konnte über die Berufung in der mündlichen Verhandlung vom 29.04.2026, zu der die Klägerin und der Beklagte ordnungsgemäß geladen worden sind, trotz Abwesenheit der Klägerin und des Beklagten entscheiden, da auf diese Möglichkeit in der Ladungen hingewiesen worden ist (§§ 153 Abs. 1, 110 Abs. 1 Satz 2 SGG).

16 Der Senat entscheidet in der Besetzung mit ehrenamtlichen Richtern aus dem Kreis der Krankenkassen und der Vertragsärzte, da es sich um eine Angelegenheit des Vertragsarztrechts handelt (§ 12 Abs. 3 Satz 1 SGG).

17 Die form- und fristgerecht (vgl. § 151 Abs. 1 SGG) eingelegte Berufung der Klägerin ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Berufung ist teilweise begründet. Das SG Stuttgart hätte die Klage nicht als unzulässig abweisen dürfen, weshalb der angegriffene Gerichtsbescheid abzuändern war.

18 Die Klage ist zulässig. Zwar muss der Kläger mit Namen, Vornamen und ladungsfähiger Anschrift bezeichnet sein, wobei die ladungsfähige Anschrift die Angabe der Wohnung nach Ort, Straße, Hausnummer und ggf. weiteren Unterscheidungsmerkmalen, unter der der Beteiligte tatsächlich jedenfalls für eine gewisse Zeit zu erreichen ist, beinhaltet (Föllmer in: Schlegel/Voelzke, jurisPK SGG, 2. Aufl., § 92 SGG, Stand: 03.12.2025, Rn. 14 ff.). Ausnahmsweise kann wegen des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz die Angabe entbehrlich sein, wenn besondere dem Gericht mitgeteilte Gründe dies rechtfertigen, etwa Obdachlosigkeit oder ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse. Durch das Erfordernis der Angabe einer Wohn- bzw. Aufenthaltsanschrift wird gewährleistet, dass zumindest die Identität des Klägers feststellbar ist (Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 92 Rn. 4). Die Bezeichnung des Beklagten ist dagegen auslegungsfähig. Ausreichend ist es, wenn der Beklagte auf Grund von Angaben in der Klageschrift leicht und eindeutig bestimmbar ist. Grundsätzlich gilt, dass sich die Klage im Zweifel gegen den nach dem Inhalt der Klage richtigen Beklagten richten soll (Föllmer in: Schlegel/Voelzke, jurisPK SGG, 2. Aufl., § 92 SGG, Stand: 03.12.2025, Rn. 24). Die Bezeichnung des Beklagten kann missverständlich sein. Wer Beklagter sein soll, ist dann durch Auslegung zu ermitteln (Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 69 Rn. 3). Daraus folgt, dass zwar die Angabe der Anschrift des Klägers zwingende Voraussetzung für die Zulässigkeit der Klage ist, nicht jedoch die Anschrift des Beklagten, wenn dieser – wie hier – auf Grund anderer Angaben eindeutig bestimmbar ist und eine Anschrift nicht ermittelbar ist. Ein anderes Ergebnis würde dem Anspruch auf effektiven Rechtsschutz widersprechen. Beklagte könnten sich, sofern es sich um natürliche Personen handelt, bereits einem Klageverfahren entziehen, wenn ihre Adresse, aus welchen Gründen auch immer, nicht ermittelbar ist. Die Frage, ob später ein etwaiger gerichtlich festgestellter Anspruch gegen einen Beklagten mit unbekannter Anschrift auch durchsetzbar ist, darf nicht in die Zulässigkeit der Klage verlagert werden, zumal für eine Klageerhebung andere Fristen gelten als für eine Vollstreckung aus Titeln. Vorliegend konnte die Anschrift des Beklagten nach Ausschöpfung aller Ermittlungsmöglichkeiten nicht ermittelt werden. Die namentliche Bezeichnung des Beklagten durch die Klägerin ist daher ausreichend.

19 Die Klage ist aber nur teilweise begründet. Nach § 11 Abs. 1 der Vereinbarung nach § 106d Abs. 5 SGB V (bis 31.12.2016 nach § 106a SGB V) erfolgt die Umsetzung der Prüfergebnisse nach § 106d Abs. 3 SGB V durch sachlich-rechnerische Richtigstellung der Abrechnung des Vertragsarztes und Aufrechnung gegen seine Honorarforderung. Ein Zahlungsanspruch der Krankenkasse gegenüber der Beigeladenen setzt eine bestandskräftige Feststellung der Honorarberichtigung voraus. Die Krankenkassen machen gemäß Abs. 4 ihre Ansprüche aus den Prüfergebnissen gegenüber der Beigeladenen und nicht gegenüber dem Vertragsarzt geltend. Soweit eine Aufrechnung entsprechend § 11 Abs. 4 nicht möglich ist, weil Honorarforderungen des Vertragsarztes gegen die Beigeladene nicht mehr bestehen, tritt die Beigeladene den Anspruch an die Krankenkasse zur unmittelbaren Einziehung ab (Abs. 5).

20 Mit bestandskräftigen Bescheiden vom 14.04.2014, 26.08.2014 und 22.08.2019 hat die Beigeladene die Honorarabrechnung des Beklagten für die Quartale 4/2009 bis 3/2015 berichtigt und die auf die Klägerin entfallenen Forderungen aus Einzelleistungen in Höhe von insgesamt 6.116,56 € mit Schreiben vom 09.01.2023 an die Klägerin zur unmittelbaren Einziehung abgetreten. Allerdings gilt die Abrechnungsprüfungs-Vereinbarung nach der Übergangsregelung in § 14 Abs. 1 Satz 2 nur für alle am 01.01.2019 noch nicht abgeschlossenen Prüfverfahren. Für vor diesem Zeitpunkt rechtskräftig abgeschlossene Prüfverfahren ist die Vereinbarung nicht anwendbar und somit eine Abtretung nach § 11 Abs. 5 nicht möglich (vgl. dazu Senatsurteil vom 26.11.2025 - L 5 KA 2635/25 -, in juris Rn. 23). Das Prüfverfahren für die Quartale 4/2009 bis 3/2013 war jedoch mit Bestandskraft der Bescheide vom 14.04.2014 und 26.08.2014 und damit weit vor dem 01.01.2019 abgeschlossen. Daher konnte für diese Quartale eine wirksame Abtretung der Honorarrückzahlungsansprüche der Beklagten an die Klägerin auf der Grundlage der Abrechnungsprüfungs-Vereinbarung nicht erfolgen. Lediglich für die Quartale 4/2013 bis 3/2015, für die das Prüfverfahren erst mit Bescheid vom 22.08.2019 abgeschlossen wurde, konnte die Beklagte die Honorarrückforderungsansprüche in Höhe von 883,34 € nach § 11 Abs. 5 Abrechnungsprüfungs-Vereinbarung an die Klägerin abtreten. Eine Abtretungsvereinbarung zwischen Klägerin und Beigeladener bezüglich der Quartale 4/2009 bis 3/2013 wurde ebenfalls nicht geschlossen. Die Klägerin ist somit nur in Höhe von 883,34 € Inhaberin der Forderung gegenüber dem Beklagten geworden. Nur in dieser Höhe kann sie deshalb einen Anspruch gegenüber dem Beklagten geltend machen. Anhaltspunkte dafür, dass die abgetretene Forderung für diese Quartale fehlerhaft berechnet wurde, liegen nicht vor.

21 Ein Anspruch auf Verzugs- oder Prozesszinsen besteht im Rahmen eines vertragsärztlichen Honorarstreits nicht (vgl. BSG, Urteil vom 27.06.2012 - B 6 KA 65/11 B -; Beschluss vom 11.03.2009 - B 6 KA 31/08 B -, beide in juris). § 291 Bürgerliches Gesetzbuch ist auf vertragsärztliche Honoraransprüche nicht anwendbar (BSG, Urteil vom 13.11.1996 - B RKa 78/95 -, in juris). Die Abtretung der Forderung ändert diesbezüglich nichts an ihrem Charakter.

22 Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung.

23 Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).

24 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 63 Abs. 2, § 52 Abs. 3 sowie § 47 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Die Zinsen wirken sich nicht streitwerterhöhend aus, da es sich insofern um Nebenforderungen handelt (§ 43 Abs. 1 GKG).

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