OLG Karlsruhe 6. Zivilsenat, 2026-06-24, 6 W 15/26

6 W 15/26Tribunale superiore / Civil Chamber 624 giu 2026

Regest

1. Zur Ausübung des aus Art. 11 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2024/1309 (Gigabit-Infrastrukturverordnung) folgenden Rechts zur Netzauslegung bedarf es stets (auch) der Zustimmung des Eigentümers jedenfalls, soweit dies der allgemeinen Ausgestaltung der Rechtsstellung des Eigentümers nach nationalem Recht entspricht. 2. Unter dem Gesichtspunkt von Duldungspflichten können die Regelungen in § 145 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 TKG zu dem Recht, ein Telekommunikationsnetz in den Räumen des Endnutzers abzuschließen, auch nach Geltung der Gigabit-Infrastrukturverordnung weiter angewendet werden. 3. Rechtsfolge nach § 145 Abs. 1 TKG ist eine Duldungspflicht des Eigentümers im Sinn von § 1004 Abs. 2 BGB, die nicht bloß petitorischer Natur ist, und eine Gestattung der Besitzstörung im Sinn von § 858 Abs. 1 BGB. Das Recht nach dieser Vorschrift kann auch gegen den erklärten Willen des Eigentümers ausgeübt werden. 4. Bezugspunkt für die Feststellung spürbarer Qualitätseinbußen im Sinn von § 145 Abs. 1 Satz 3 TKG ist die konkrete Leistungsbeschreibung, die Gegenstand des Endkundenvertrags ist. Verfahrensgang vorgehend LG Heidelberg, 18. März 2026, 8 O 53/26, Beschluss

Testo completo

OLG Karlsruhe 6. Zivilsenat — 6 W 15/26 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-06-24

Aktenzeichen: 6 W 15/26

ECLI: ECLI:DE:OLGKARL:2025:0624.6W15.26.00

Dokumenttyp: Urteil

Rechtskraft: ja

Leitsatz

  1. Zur Ausübung des aus Art. 11 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2024/1309 (Gigabit-Infrastrukturverordnung) folgenden Rechts zur Netzauslegung bedarf es stets (auch) der Zustimmung des Eigentümers jedenfalls, soweit dies der allgemeinen Ausgestaltung der Rechtsstellung des Eigentümers nach nationalem Recht entspricht.

  2. Unter dem Gesichtspunkt von Duldungspflichten können die Regelungen in § 145 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 TKG zu dem Recht, ein Telekommunikationsnetz in den Räumen des Endnutzers abzuschließen, auch nach Geltung der Gigabit-Infrastrukturverordnung weiter angewendet werden.

  3. Rechtsfolge nach § 145 Abs. 1 TKG ist eine Duldungspflicht des Eigentümers im Sinn von § 1004 Abs. 2 BGB, die nicht bloß petitorischer Natur ist, und eine Gestattung der Besitzstörung im Sinn von § 858 Abs. 1 BGB. Das Recht nach dieser Vorschrift kann auch gegen den erklärten Willen des Eigentümers ausgeübt werden.

  4. Bezugspunkt für die Feststellung spürbarer Qualitätseinbußen im Sinn von § 145 Abs. 1 Satz 3 TKG ist die konkrete Leistungsbeschreibung, die Gegenstand des Endkundenvertrags ist.

Verfahrensgang

vorgehend LG Heidelberg, 18. März 2026, 8 O 53/26, Beschluss

Tenor

I. Auf die sofortige Beschwerde der Verfügungsklägerin wird der Beschluss des Landgerichts Heidelberg vom 18. März 2026, Az. 8 O 53/26, im Kostenpunkt aufgehoben und in der Sache wie folgt geändert:

  1. Der Verfügungsbeklagten wird im Weg der einstweiligen Verfügung untersagt,

in den in Anlage ASt 1 aufgelisteten Liegenschaften der Verfügungsklägerin Baumaßnahmen, insbesondere die Errichtung von Verteilerkästen und/oder die Verlegung von Kabelkanälen inklusive der dazugehörigen Kabel, ohne Zustimmung der Verfügungsklägerin durchzuführen.

  1. Der Verfügungsbeklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verfügung zu 1. ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht, wobei die Ordnungshaft an ihren jeweiligen gesetzlichen Vertretern zu vollziehen ist und insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf.

  2. Der Verfügungsbeklagten wird im Weg der einstweiligen Verfügung aufgegeben,

die in den Gebäuden der Verfügungsklägerin an der Adresse Im [...]wäldchen 6 in […] X vorgenommenen baulichen Veränderungen, insbesondere den Einbau des Verteilerkastens, den Einbau des Kabelkanals inklusive der dazugehörigen Kabel sowie die verbauten Kleinteile wie Schrauben, Dübel, usw., zu entfernen und den vorherigen Zustand ordnungsgemäß wiederherzustellen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Verfügungsbeklagte.

Gründe

A.

1 Die Verfügungsklägerin (nachfolgend: Klägerin) begehrt wegen behaupteter Störungen ihres Eigentums und Besitzes den Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit welcher der Verfügungsbeklagten (nachfolgend: Beklagte), einer Anbieterin von Telekommunikationsdiensten und Betreiberin eines öffentliches Telekommunikationsnetzes, untersagt werden soll, in bestimmten Liegenschaften Baumaßnahmen ohne ihre Zustimmung, hilfsweise ohne eine näher bezeichnete vorherige Ankündigung und Abstimmung oder zumindest näher bezeichnete vorherige Information durchzuführen, und der Beklagten aufgegeben werden soll, bauliche Veränderungen in bestimmten Gebäuden zu entfernen und den vorherigen Zustand wiederherzustellen, hilfsweise im letztgenannten Punkt insoweit untersagt werden soll, dort eingebaute näher bezeichnete Netzbestandteile zu nutzen und Telekommunikationssignale durchzuleiten.

2 Die Klägerin ist Eigentümerin der in Anlage ASt 1 aufgeführten Liegenschaften, deren Wohnungen sie vermietet. Das darin befindliche Telekommunikationsnetz ist auf den DOCSIS 3.1-Standard ausgebaut, der Downloadgeschwindigkeiten von bis zu 10 Gbit/s und Uploadgeschwindigkeiten bis zu 1 Gbit/s ermöglicht. Es verfügt zudem über Kupfer-Telefonleitungen, welche die Bereitstellung von – mit Downloadgeschwindigkeiten bis 1.000 Mbit/s beworbenen – „FTTB G.Fast“-Telekommunikationsdiensten der Beklagten ermöglichen; bei dieser Technik wird ein Übergang von Glasfaserleitungen (namentlich einem im Haus hergestellten Glasfaseranschluss) zu den Kupferleitungen des hausinternen Verteilernetzes hergestellt (zwischen Hausanschluss und Router). Ein Glasfaseranschluss der Beklagten befindet sich jedenfalls in der Liegenschaft der Klägerin an der Adresse Im [...]wäldchen 6 in X bereits im Keller. Glasfaserinfrastrukturen innerhalb der hier gegenständlichen Liegenschaften sind – abgesehen von dem Ergebnis der zuletzt durch die Beklagte durchgeführten und hier beanstandeten Maßnahmen – (noch) nicht vorhanden. Die Klägerin hat mit der Y AG einen Vertrag zum Glasfaserausbau in ihren Liegenschaften abgeschlossen, wonach Letztere die Gebäude der Klägerin sowie die darin befindlichen Wohneinheiten an ein Glasfasernetz anschließt. Die entsprechenden Baumaßnahmen sind beauftragt und sollen zeitnah abgeschlossen sein. Die Klägerin hat der Beklagten mitgeteilt, dass sie nach Abschluss des Glasfaserausbaus das dann ausgebaute Glasfasernetz (mit)nutzen und darüber eigene Angebote bereitstellen könne.

3 Die Beklagte baut derzeit in X aus Glasfaserkomponenten bestehende Very High Capacity (VHC)-Netze (Netze mit sehr hoher Kapazität) aus, wie sie genannt sind in Art. 2 der Verordnung (EU) 2024/1309 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2024 über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Aufbaus von Gigabit-Netzen für die elektronische Kommunikation, zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/2120 und zur Aufhebung der Richtlinie 2014/61/EU (Gigabit-Infrastrukturverordnung; im Folgenden auch GIV) und in § 3 Nr. 33 TKG.

4 Die Beklagte schloss mit mindestens einem Mieter einer Wohnung in der Liegenschaft der Klägerin an der Adresse Im [...]wäldchen 6 in X einen Vertrag über einen Glasfaseranschluss in dessen Wohnung mit einer Leitung mit – nach unbestrittenem Antragsvorbringen – „300 Mbit“ (meint ersichtlich 300 Mbit/s). Im Oktober 2025 verschaffte die Beklagte sich Zugang zum Gebäude. Sie errichtete dort einen Verteilerkasten und verlegte „auf Putz“ einen Kabelkanal sowie dazugehörige Kabel durch das Treppenhaus (mit Errichtung von Etagenverteilern und Steigleitung bis in das vierte Obergeschoss und Anschluss der Wohnungen unter Eingriff in die Gebäudesubstanz zumindest durch das Bohren von Löchern). Die Klägerin, die dem nicht zugestimmt hatte, erfuhr hiervon am 11. Februar 2026 und forderte die Beklagte mit Schreiben vom folgenden Tag (Anlage ASt 7) zu Unterlassung sowie Beseitigung auf. Die Beklagte antwortete mit Schreiben vom 4. März 2026 (Anlage ASt 8) insbesondere, es bestehe eine Duldungspflicht des Eigentümers für eine Glasfaserverlegung bis in die Wohnung, wenn ein Mieter einen entsprechenden Vertrag mit dem Telekommunikationsanbieter abgeschlossen habe; für die durch den Netzanschluss erforderlichen Maßnahmen komme es nicht auf eine Zustimmung des Gebäudeeigentümers an.

5 Mit Schreiben vom 24. Februar 2026 (Anlage ASt 9) kündigte die Beklagte gegenüber der Klägerin an, am 16. März 2026 den Glasfaserausbau in Gebäuden der Klägerin an den Adressen E[…]passage 1, 7, 8, 9 und 11 in X durchzuführen, wo die Beklagte ebenfalls mit Mietern Produktverträge abgeschlossen hat. Die Klägerin erklärte der Beklagten mit Schreiben vom 4. März 2026 (Anlage ASt 10), dass sie diesem Ausbau nicht zustimme.

6 Die Klägerin reichte am 11. März 2026 den vorliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bei Gericht ein. Die Beklagte erklärte mit der Antragserwiderung, sie habe von der Durchführung der für den 16. März 2026 geplanten Maßnahmen in den genannten Liegenschaften der [...]passage ohne Anerkennung einer Rechtspflicht abgesehen, weil die Klägerin ein Hausverbot erteilt habe.

7 Die Klägerin hat geltend gemacht, nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB und § 862 Abs. 1 Satz 2 BGB könne sie von der Beklagten wegen Wiederholungsgefahr verlangen, es zu unterlassen, weitere Baumaßnahmen in den Liegenschaften der Klägerin ohne deren Zustimmung, hilfsweise Abstimmung beziehungsweise Vorankündigung durchzuführen. Eine entsprechende Duldungspflicht der Klägerin bestehe nach Art. 11 Abs. 4 GIV nicht und ergebe sich auch nicht aus der – ohnehin nicht mehr anwendbaren – Vorschrift in § 145 Abs. 1 TKG. Selbst bei Annahme einer – ohnehin nicht vorgesehenen – grundsätzlichen Duldungspflicht scheide eine solche hier aus, weil die Beklagte im Gebäude der Anschrift Im [...]wäldchen 6 die für eine vom Kunden bestellte Leitung mit 300 MBit geeignete G.Fast-Lösung hätte anwenden können. Ferner könne die Klägerin nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB und § 862 Abs. 1 Satz 1 BGB von der Beklagten fordern, den Verteilerkasten und den Kabelkanal sowie die dazugehörigen Kabel, die diese eingebaut habe, zu beseitigen beziehungsweise zurückzubauen. Hinsichtlich eines Anspruchs aus § 862 Abs. 1 BGB sei der Verfügungsgrund für entsprechende Unterlassungs- und Beseitigungsverfügungen indiziert. Im Übrigen bestehe hinsichtlich der begehrten Unterlassung eine besondere Dringlichkeit. Es drohe unmittelbar, dass sich die Beklagte erneut ohne Zustimmung der Klägerin Zugang zu Liegenschaften der Klägerin verschaffe und dort einen nicht fachgerechten Ausbau durchführe. Soweit man in einer Beseitigungsverfügung eine Vorwegnahme der Hauptsache sehe, sei jedenfalls die hilfsweise beantragte Untersagung der Nutzung auszusprechen.

8 Die Klägerin hat in erster Instanz sinngemäß beantragt,

9 1. der Beklagten im Weg der einstweiligen Verfügung zu untersagen,

10 in den in Anlage ASt 1 aufgelisteten Liegenschaften der Klägerin Baumaßnahmen, insbesondere die Errichtung von Verteilerkästen und/oder die Verlegung von Kabelkanälen inklusive der dazugehörigen Kabel,

11 ohne Zustimmung der Klägerin durchzuführen;

12 a. hilfsweise (für den Fall der Abweisung des Antrags zu 1.):

13 durchzuführen, ohne die Baumaßnahmen mindestens einen Monat im Voraus anzukündigen und die Durchführung der Baumaßnahmen mit der Klägerin abzustimmen;

14 b. hilfsweise (für den Fall der Abweisung des Antrags zu a)):

15 durchzuführen, ohne die Baumaßnahmen rechtzeitig, also mindestens einen Monat im Voraus, anzukündigen und die Durchführung der Baumaßnahmen mit der Klägerin abzustimmen, das heißt, die jeweilige Liegenschaft vorher gemeinsam mit der Klägerin zu besichtigen und die Baumaßnahme anhand der bestehenden baulichen Gegebenheiten in der jeweiligen Liegenschaft zu planen und der Klägerin vor der Durchführung der Baumaßnahme einen Plan zu übermitteln, der dem exemplarisch in Anlage ASt 14 beigefügten Besichtigungs-/Planungsgesprächsprotokoll für Glasfaser-Gebäudenetze entspricht, so dass die jeweilige Baumaßnahme und deren Ausführung beschrieben wird, insbesondere wo und wie Leitungen verlegt werden sowie wo und wie Verteilerkästen montiert werden;

16 2. der Beklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verfügung zu 1. ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten anzudrohen, wobei die Ordnungshaft an ihren jeweiligen gesetzlichen Vertretern zu vollziehen ist und insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf;

17 3. der Beklagten im Weg der einstweiligen Verfügung aufzugeben,

18 die in den Gebäuden der Klägerin an der Adresse Im [...]wäldchen 6 in […] X vorgenommenen baulichen Veränderungen, insbesondere den Einbau des Verteilerkastens, den Einbau des Kabelkanals inklusive der dazugehörigen Kabel sowie die verbauten Kleinteile wie Schrauben, Dübel, usw., zu entfernen und den vorherigen Zustand ordnungsgemäß wiederherzustellen;

19 a. hilfsweise (für den Fall der Abweisung des Antrags zu 3.):

20 der Beklagten im Weg der einstweiligen Verfügung zu untersagen,

21 den in den vorgenannten Gebäuden eingebauten Verteilerkasten und den eingebauten Kabelkanal sowie die dazugehörigen Kabel zu nutzen und Telekommunikationssignale durchzuleiten;

22 4. der Beklagten im Weg einer einstweiligen Zwischenverfügung bis zum Erlass einer die Instanz abschließenden Entscheidung des Gerichts aufzugeben,

23 in den Liegenschaften der Klägerin in der [...]passage 1, 7, 8, 9 und 11 in […] X keine Baumaßnahmen, insbesondere keine Errichtung von Verteilerkästen und/oder keine Verlegung eines Kabelkanals inkl. der dazugehörigen Kabel, ohne Zustimmung der Klägerin durchzuführen.

24 Die Beklagte hat beantragt,

25 die Klage abzuweisen.

26 Die Beklagte hat vorgebracht, hinsichtlich der in Rede stehenden Baumaßnahmen bestehe eine Duldungspflicht der Klägerin nach Art. 11 Abs. 4 GIV, wenn der Teilnehmer, also Endkunde (Mieter) zustimme. Ferner begründe die weiterhin anwendbare Vorschrift in § 145 Abs. 1 TKG eine Duldungspflicht, solange Eingriffe minimal seien. Der Eingriff bei den hier beanstandeten durchgeführten Baumaßnahmen sei minimal und auf das Notwendige beschränkt sowie fachgerecht gewesen. Die in den Gebäuden der Klägerin bestehenden Netzinfrastrukturen im DOCSIS 3.1-Standard stünden nicht entgegen, weil sie nicht die Anforderungen an mitnutzungsfähige, gebäudeinterne VHC-Netze im Sinn der Gigabit-Infrastrukturverordnung beziehungsweise des Telekommunikationsgesetzes erfüllten, weil sie keine symmetrischen Gigabit-Geschwindigkeiten böten, und zudem die Beklagte keine Produktverträge auf DOCSIS-Basis in den Liegenschaften der Klägerin anbieten könne. Vorliegend sei keine Nutzung bestehender Netzinfrastruktur möglich, mit der der Betreiber des öffentlichen Telekommunikationsnetzes seine Telekommunikationsdienste ohne spürbare Qualitätseinbußen bis zum Endnutzer bereitstellen könne, weil neben einem Netz, das komplett aus Glasfaserkomponenten zumindest bis zum Verteilerpunkt am Ort der Nutzung bestehe, auch ein eine vergleichbare Netzleistung in Bezug auf die in § 3 Nr. 33 TKG genannten Parameter aufweisendes Netz fehle. Die Beklagte sei berechtigt, mangels gebäudeinterner, mitnutzungsfähiger Netze eigene Netze auszubauen, um Wettbewerb und Versorgungssicherheit zu gewährleisten. Sie sei nicht verpflichtet, auf das Angebot der Klägerin einzugehen, die von der Y AG zu errichtenden Glasfaserleitungen mitzunutzen. Im Übrigen fehle es für alle Anträge am Verfügungsgrund, weil es der Eilbedürftigkeit widerspreche, dass die Klägerin nach am 11. Februar 2026 erlangter Kenntnis von den durchgeführten Baumaßnahmen erst am 11. März 2026 den Antrag gestellt habe.

27 Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss des Einzelrichters, auf dessen tatsächliche Feststellungen und Entscheidungsgründe ergänzend verwiesen wird, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Zur Begründung hat es – soweit für das Beschwerdeverfahren von Bedeutung – ausgeführt, ein Verfügungsanspruch sei nicht glaubhaft gemacht. Ein Unterlassungsanspruch entsprechend den Hauptanträgen zu 1. und zu 3. bestehe nicht nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 862 Abs. 1 Satz 2 BGB, weil die Klägerin aus Art. 11 Abs. 4 GIV und im Übrigen aus § 145 Abs. 1 Satz 2 TKG zur Duldung verpflichtet sei. Auch hinsichtlich der Hilfsanträge zu 1.a) und b) sei kein Verfügungsanspruch glaubhaft gemacht, weil § 145 Abs. 1 Satz 2 TKG jedenfalls nicht zu entnehmen sei, dass der Grundstückseigentümer einen konkreten Anspruch auf eine Ankündigung einer baulichen Maßnahme einen Monat im Voraus oder auf eine „Abstimmung“ vor der Vornahme von Bauarbeiten im Sinn der von der Klägerin beschriebenen Vorgehensweise habe; etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem gesetzlichen Schuldverhältnis, das zwischen dem nach § 134 TKG (meint möglicherweise § 145 TKG) Berechtigten und dem duldungspflichtigen Eigentümer entstehe und aus dem der Nutzungsberechtigte (lediglich) verpflichtet sei, den Grundstücksinhaber über Beginn und Ablauf der Bauarbeiten – nicht notwendig konkret einen Monat vorher – zu informieren, Arbeiten nicht zu Unzeiten vorzunehmen und nach den anerkannten Regeln der Technik auszuführen; nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 24. Februar 2026 auf die für den 16. März 2026 vorgesehenen Bauarbeiten in der [...]passage in X hingewiesen habe, stehe – wohl auch wegen des hiesigen Rechtsstreits – nicht zu befürchten, dass künftige Maßnahmen nicht angekündigt würden. Es bestehe aufgrund der bereits angeführten Duldungspflicht auch kein mit dem Hauptantrag zu 3. verfolgter Anspruch auf Rückbau nach § 1004 Abs. 1 BGB und § 862 Abs. 1 BGB, wobei ergänzend auf das Fehlen verbotener Eigenmacht zu verweisen sei. Dasselbe gelte für einen Anspruch auf Unterlassung der Nutzung gemäß dem Hilfsantrag zu 3.a). Zudem hat das Landgericht Zweifel am Vorliegen eines Verfügungsgrunds geäußert, soweit der Antrag sich auf andere Liegenschaften als diejenigen in der [...]passage 1, 7, 8, 9 und 11 in X beziehe.

28 Gegen diesen Beschluss wendet sich die Klägerin mit ihrer sofortigen Beschwerde, mit der sie sinngemäß ihre auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gerichteten erstinstanzlichen Anträge zu 1. bis 3. einschließlich der Hilfsanträge weiterverfolgt und um einen weiteren Hilfsantrag ergänzt.

29 Nach dem unbestrittenen Beschwerdevorbringen hat die Beklagte inzwischen im Gebäude der Klägerin an der Adresse [...]passage 9 in X gleiche wie die in erster Instanz beanstandeten Baumaßnahmen durchgeführt, und zwar mit der Ausführung, wie sie in den nachfolgenden und den in der Anlage ASt 19 vorgelegten weiteren Bildern gezeigt ist:

30 Die Klägerin macht geltend, das Landgericht habe zu Unrecht eine Duldungspflicht nach Art. 11 Abs. 4 GIV und nach § 145 Abs. 1 TKG angenommen und dabei rechtsfehlerhaft das Eigentumsgrundrecht der Klägerin vollkommen außer Acht gelassen und einseitig auf die Rechte des Netzbetreibers und des Mieters abgestellt. Bei den zuletzt durchgeführten Baumaßnahmen in der [...]passage 9 in X seien die Kabel nicht ordnungsgemäß und letztlich regelrecht „laienhaft“ verlegt worden und die Übergänge Decke und Boden seien „laienhaft“ gemacht. Die Klägerin bestreitet, dass die gewählte Ausführungsvariante die schonendste sei. Aus den bereits in erster Instanz angeführten Gründen und erst Recht aufgrund der mit der Beschwerde vorgebrachten weiteren Umstände seien entgegen der Ansicht des Landgerichts die Verfügungsansprüche und entgegen den Zweifeln des Landgerichts in jeder Hinsicht ein Verfügungsgrund gegeben und die Anträge daher begründet. Insbesondere hätte die Beklagte die bestehende Telefonleitung (Kupferleitung) nutzen können, um den Mieter ohne spürbare Qualitätseinbußen zu versorgen. Das Landgericht habe insoweit das Antragsvorbringen zu den G.Fast-Angeboten fehlerhaft gewürdigt und fälschlicherweise gemeint, die Beklagte habe dies bestritten und das Gegenteil sei nicht glaubhaft gemacht.

31 Die Klägerin b e a n t r a g t ,

32 den Beschluss des Landgerichts Heidelberg vom 18. März 2026, Az. 8 O 53/26, aufzuheben und die einstweilige Verfügung zu erlassen wie in erster Instanz zu 1. bis 3. beantragt sinngemäß mit den Maßgaben, dass

33 - im erstinstanzlichen Antrag zu 1.b) die Worte „rechtzeitig, also“ entfallen und

34 - die Bezeichnung des Gegenstands der zu 1. beantragten Unterlassung wie folgt ergänzt wird:

35 c. hilfsweise (für den Fall der Abweisung des Antrags zu b))

36 durchzuführen, ohne die Klägerin rechtzeitig vorher über den Beginn und Ablauf der Baumaßnahme zu informieren;

37 Die Beklagte b e a n t r a g t ,

38 die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.

39 Die Beklagte verteidigt den landgerichtlichen Beschluss unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Der Eingriff sei – wie im Beschluss zutreffend festgestellt – minimal und auf das Notwendige beschränkt gewesen. Die Beklagte habe die generelle Nutzbarkeit sämtlicher vorhandener Leitungen und Infrastrukturen (einschließlich aller kupferbasierten Systeme wie der Telefonleitung) bereits in Abrede gestellt. Die G.Fast-Technik ermögliche per definitionem keine symmetrischen Gigabit-Geschwindigkeiten ohne spürbare Qualitätseinbußen gegenüber einer echten Glasfaser-Inhouse-Verkabelung (FTTH). Das unsubstantiierte Vorbringen, dass die Beklagte die vom Mieter bestellte Leistung auch über die bestehenden Inhouse-Infrastrukturen mittels G.Fast hätte erbringen können, werde bestritten. G.Fast ermögliche im Mittel nur Übertragungsgeschwindigkeiten von 200 Mbit/s und habe gegenüber einer Glasfaser-Anbindung die allgemeinen Nachteile geringerer Upload-Geschwindigkeiten und höherer Störungsanfälligkeit. Mindestens ein Kunde habe bei der Beklagten eine symmetrische Leitung mit 300 Mbit/s beantragt, welche die Beklagte nur mit Glasfaser-Verkabelung im Haus anbieten könne.

40 Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

41 Der Einzelrichter des Senats hat das Verfahren dem Beschwerdegericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung übertragen.

B.

42 Die gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO und nach dem möglicherweise entsprechend anwendbaren Erfordernis aus § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO (siehe dazu Huber/Braun in Musielak/Voit, ZPO, 23. Aufl., § 922 Rn. 10 mwN zum Streitstand) statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere in der Frist und Form gemäß § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO beim Landgericht eingelegte sofortige Beschwerde ist begründet.

43 I. Der zulässige unbedingte Verfügungsantrag zu 1. ist begründet.

44 1. Von einem entsprechenden Verfügungsanspruch ist auszugehen.

45 a) Ein solcher Anspruch folgt zunächst aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB wegen der zur Begründung des Antrags geltend gemachten Wiederholungsgefahr.

46 aa) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt und sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen (Wiederholungsgefahr), so kann der Eigentümer nach dieser Vorschrift von dem Störer Unterlassung der Beeinträchtigung verlangen. Nach § 1004 Abs. 2 BGB ist der Anspruch ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

47 bb) Die Beklagte hat als Störerin im Sinn dieser Vorschrift mit den Baumaßnahmen in den Gebäuden im [...]wäldchen 6 und – worauf sich der Unterlassungsantrag nach dem im Beschwerdeverfahren erreichten Sachstand ersichtlich ebenfalls stützt – in der [...]passage 9 in X jeweils das Eigentum der Antragsstellerin in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt. Solche Beeinträchtigungen im Sinn von § 1004 Abs. 1 BGB liegen hier insbesondere in Gestalt der mit den Baumaßnahmen einhergegangenen Substanzverletzungen vor, ferner im Verbringen und Zurücklassen der dabei installierten Netzbestandteile wie Verteilerschränke und Kabel, aber auch in schon im Betreten der Grundstücke während der Baumaßnahmen (vgl. BGH, ZMR 2016, 382 Rn. 21; Jauernig/Berger, BGB, 19. Aufl., § 1004 Rn. 4; MünchKommBGB/Rapatz, 10. Aufl., § 1004 Rn. 114). Aus den geschehenen Beeinträchtigungen in der Vergangenheit ist auf die Wiederholungsgefahr zu schließen; insoweit besteht eine tatsächliche Vermutung (vgl. nur BGHZ 140, 1, 10; BGH, NJW 2023, 1053 Rn. 5 mwN). Diese ist hier nicht – was die Beklagte auch nicht geltend macht – ausgeräumt. Auch das Landgericht hat nicht die Gefahr der Wiederholung, sondern nur in gewissem Umfang deren zeitliche Nähe und damit den Verfügungsgrund bezweifelt.

48 cc) Der Unterlassungsanspruch ist nicht wegen einer Duldungspflicht der Klägerin ausgeschlossen.

49 (1) Dabei ist zu beachten, dass der auf Wiederholungsgefahr gestützte und in die Zukunft gerichtete Unterlassungsanspruch nur besteht, wenn das beanstandete Verhalten zum Zeitpunkt seiner Vornahme rechtswidrig war und sich auch noch nach der zum Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Entscheidung geltenden Rechtslage als rechtswidrig darstellt (vgl. nur zu § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG BGH, GRUR 2025, 1404 Rn. 12 mwN - Arzneimittel-Check). Danach kommt ein Unterlassungsanspruch hier nur in Betracht, wenn das beanstandete Verhalten zumindest unter der zum 12. November 2025 eingetretenen Geltung der Gigabit-Infrastrukturverordnung (vgl. Art. 19 Abs. 2 GIV) rechtswidrig ist. Einer etwa abweichenden früheren Rechtslage kann hier nur insoweit Bedeutung für die Unterlassungsforderung zukommen, als diese auf die Beeinträchtigung des Eigentums im [...]wäldchen 6 gestützt ist, aus der nämlich nach dem genannten Rechtsgrundsatz ein Unterlassungsanspruch wegen der geltend gemachten Wiederholungsgefahr nur folgen kann, wenn die Beeinträchtigung nicht erst nach Geltung der Gigabit-Infrastrukturverordnung verboten war. Hingegen kommt es für einen Unterlassungsanspruch, soweit er auf die zuletzt nach Geltung der Gigabit-Infrastrukturverordnung hinzugetretenen Beeinträchtigungen des Eigentums in der [...]passage 9 gestützt ist, allein darauf an, ob er unter dieser Rechtslage rechtswidrig war.

50 (2) Aus der durch die Parteien und das Landgericht angeführten Vorschrift in Art. 11 Abs. 4 GIV folgt keine Duldungspflicht hinsichtlich der Eigentumsbeeinträchtigung, wie sie mit den beanstandeten Baumaßnahmen der Beklagten erfolgt ist. Die Voraussetzungen des dort bestimmten Rechts liegen nicht vor. Infolge dessen besteht keine Duldungspflicht der Klägerin als Eigentümerin.

51 (a) Die Gigabit-Infrastrukturverordnung enthält in Nachfolge zu den mit der Richtlinie 2014/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Ausbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation geschaffenen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten zu bestimmten Regelungen – im Einzelnen teilweise abweichende – unmittelbar geltende Bestimmungen, insbesondere zur Harmonisierung des den Binnenmarkt betreffenden Regelungsrahmens (siehe Erw 10 GIV; Döding/Günther/Sache, IR 2023, 174 ff; IR 2023, 202 ff). Anders als zahlreiche weitere Bestimmungen der Gigabit-Infrastrukturverordnung, darunter solche aus Art. 11 GIV (siehe Art. 9 RL 2014/61/EU; vgl. Döding/Günther/Sache, IR 2023, 202, 204), findet Art. 11 Abs. 4 GIV in jener Richtlinie noch keine nahezu deckungsgleiche Entsprechung in den nach jener Richtlinie den Mitgliedsstaaten auferlegten Regelungen. Nach Art. 9 Abs. 5 RL 2014/61/EU hatten die Mitgliedstaaten zu gewährleisten, dass bei Fehlen hochgeschwindigkeitsfähiger gebäudeinterner Infrastrukturen jeder Betreiber öffentlicher Kommunikationsnetze das Recht hat, sein Netz in den Räumen des Teilnehmers – vorbehaltlich seiner Zustimmung – abzuschließen, sofern dabei der Eingriff in das Privateigentum Dritter minimiert wird. Nach der davon teilweise abweichenden Formulierung in der nunmehr unmittelbar geltenden Bestimmung gemäß Art. 11 Abs. 4 GIV haben Betreiber öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze – wie die Beklagte (vgl. Art. 2 GIV i.V.m. der Richtlinie (EU) 2018/1972) – bei Fehlen verfügbarer glasfaserfähiger gebäudeinterner physischer Infrastrukturen das Recht, ihre Netze vorbehaltlich der Zustimmung des Eigentümers „und/oder“ des Teilnehmers gemäß nationalem Recht bis in die Räume des Teilnehmers unter Verwendung der bestehenden gebäudeinternen physischen Infrastruktur auszulegen, sofern sie verfügbar und gemäß Art. 11 Abs. 3 GIV zugänglich ist und sofern dabei der Eingriff in das Privateigentum Dritter minimal gehalten wird.

52 (b) In den von den vorliegenden Baumaßnahmen betroffenen Gebäuden der Klägerin mögen zuvor – so wie in den noch nicht durch die Beklagte angegangenen weiteren Liegenschaften der Klägerin weiterhin – verfügbare glasfaserfähige gebäudeinterne physische Infrastrukturen, also gebäudeinterne physische Infrastrukturen (vgl. Art. 2 Nr. 6 GIV), die dazu bestimmt sind, Glasfaserkomponenten aufzunehmen (vgl. Art. 2 Nr. 8 GIV), gefehlt haben. Hiervon kann zumindest zu Gunsten der Beklagten ausgegangen werden.

53 (c) Bei den in Rede stehenden Baumaßnahmen mag es sich um solche handeln, die von dem Gegenstand der Regelung in Art. 11 Abs. 4 GIV, Netze des genannten Betreibers bis in die Räume des Teilnehmers unter Verwendung der bestehenden gebäudeinternen physischen Infrastruktur auszulegen, umfasst sind. Auch dies kann zu Gunsten der Beklagten unterstellt werden. Der Senat lässt allerdings insbesondere diese Frage ausdrücklich offen.

54 (aa) Allerdings neigt der Senat zu der Annahme, dass die vorliegenden Baumaßnahmen sich jedenfalls nicht auf eine Verwendung bestehender gebäudeinterner physischer Infrastruktur im Sinn der genannten Regelung beschränken. Unter gebäudeinternen physischen Infrastrukturen versteht die Richtlinie nämlich physische Infrastrukturen oder Anlagen am Standort des Endnutzers – einschließlich Komponenten, die im gemeinsamen Eigentum stehen –, die dazu bestimmt sind, leitungsgebundene und/oder drahtlose Zugangsnetze aufzunehmen, sofern solche Zugangsnetze geeignet sind, elektronische Kommunikationsdienste bereitzustellen und den Zugangspunkt des Gebäudes mit dem Netzabschlusspunkt zu verbinden (Art. 2 Nr. 6 GIV). Zum Oberbegriff der physischen Infrastrukturen zählen nach der Begriffsbestimmung in Art. 2 Nr. 4 GIV zwar Gebäude und deren Bestandteile, wie sie von den vorliegenden Baumaßnahmen betroffen sind. Auch das in Art. 11 Abs. 4 GIV konkretisierende Attribut „gebäudeintern“ trifft nach herkömmlichem Begriffsverständnis auf Gebäudeteile wie etwa Wände und Decken von Treppenhäusern zu, die von den hier in Rede stehenden Baumaßnahmen der Beklagten betroffen sind. Indes dürften solche Gebäudeteile wohl nicht die Anforderung der demgegenüber vorrangigen Definition des Begriffs „gebäudeinterne physische Infrastrukturen“ erfüllen, dazu bestimmt zu sein, leitungsgebundene und/oder drahtlose Zugangsnetze aufzunehmen (die geeignet sind, elektronische Kommunikationsdienste bereitzustellen und den Zugangspunkt des Gebäudes mit dem Netzabschlusspunkt zu verbinden).

55 (bb) Daher könnten die vorliegend beanstandeten Baumaßnahmen wohl nur dann Gegenstand eines Rechts nach Art. 11 Abs. 4 GIV sein, wenn diese Regelung dahin auszulegen ist, dass dieses Recht sich auf Handlungen, insbesondere Baumaßnahmen, unabhängig davon bezieht, ob dabei bestehende gebäudeinterne physische Infrastruktur verwendet wird oder ob die Baumaßnahmen sich gar auf solche Verwendung beschränken. Dafür mag sprechen, dass der Verordnungswortlaut nicht etwa (bloß) ein Recht zur Verwendung bestehender gebäudeinterner physischer Infrastruktur statuiert, sondern als Recht der Betreiber formuliert ist, „ihre Netze […] bis in die Räume des Teilnehmers […] auszulegen“ . Der Einschub „unter Verwendung der bestehenden gebäudeinternen physischen Infrastruktur“ (der etwa in der englischen Fassung erst als Zusatz am Ende des Satzes angefügt ist), mag danach lediglich als nicht abschließende besondere Benennung dessen zu verstehen sein, dass zur Verwirklichung dieses Rechts zur Netzauslegung (insbesondere) bestehende, zur Aufnahme von Zugangsnetzen bestimmte gebäudeinterne Infrastrukturen verwendet werden dürften, um zugleich insoweit die Beschränkung zu regeln, wonach deren Verwendung von der Verfügbarkeit nach Art. 11 Abs. 3 GIV abhängt (dazu sogleich). Möglicherweise erstreckt sich das Recht nach Art. 11 Abs. 4 GIV somit auch auf Netzauslegungsmaßnahmen unter Nutzung sonstiger physischer Infrastrukturen im Gebäude, wie etwa die Verlegung in oder auf Gebäudeteilen ohne spezifischen Bezug zu Zugangsnetzen wie etwa Wände und Decken. Für ein solches, weites Verständnis könnte insbesondere sprechen, dass Art. 9 Abs. 5 RL 2014/61/EU keine Beschränkung des von den Mitgliedstaaten zu schaffenden Rechts, das Netz in den Räumen des Teilnehmers abzuschließen, auf eine Verwendung gebäudeinterner physischer Infrastruktur (im Sinn von zur Aufnahme von Zugangsnetzen bestimmter physischer Infrastruktur) vorsah. Die an die Stelle der Richtlinie 2014/61/EU gesetzte Verordnung sollte unionsweit geltende Rechte und Pflichten im Interesse des Aufbaus von VHC-Netzen stärken und harmonisieren (siehe Erw 10 f, 70, 73 GIV), so dass nicht anzunehmen sein dürfte, dass der Gegenstand des Rechts nach Art. 11 Abs. 4 GIV hinter dem zurückbleiben sollte, was die Vorgängerrichtlinie den Mitgliedstaaten abverlangte. Sollte nach alledem das weite Verständnis des Gegenstands des Rechts gemäß Art. 11 Abs. 4 GIV zutreffen – was der Senat dahinstehen lässt – mag die Regelung geeignet sein, Baumaßnahmen wie die hier betroffenen gegebenenfalls zu decken. Diese Maßnahmen waren Teil der Auslegung des Netzes der Beklagten vom jeweiligen Zugangspunkt in den Gebäuden der Klägerin, nämlich einem physischen, einen Anschluss an glasfaserfähige gebäudeinterne physischen Infrastrukturen ermöglichenden und für die betreffenden Unternehmen – jedenfalls im Rahmen der Maßgaben nach Art. 11 GIV – zugänglichen Punkt innerhalb des Gebäudes, bis zum jeweiligen Netzabschlusspunkt (Art. 2 GIV i.V.m. Art. 2 Nr. 9 RL (EU) 2018/1972) und damit in den Räumen des jeweiligen Teilnehmers.

56 (d) Soweit man nach alledem überhaupt davon ausgehen wollte, dass die hier in Rede stehenden Baumaßnahmen (zumindest auch) eine Verwendung von bestehenden gebäudeinternen physischen Infrastrukturen umfassen, so sind diese auch „verfügbar“ im Sinn von Art. 11 Abs. 4 GIV.

57 (aa) Das in der Verordnung nicht konkretisierte Merkmal der Verfügbarkeit setzt – in Abgrenzung zu der daneben erforderlichen, normativ gekennzeichneten Zugänglichkeit (dazu sogleich) – lediglich voraus, dass die Infrastruktur nach den tatsächlichen Gegebenheiten in einer Weise vorliegt, die für die in Rede stehende Maßnahme der Netzauslegung nutzbar ist und dafür (noch) Raum bietet.

58 (bb) Dies war hier ausweislich der durchgeführten Baumaßnahmen der Fall. Für die weiteren Gebäude der Klägerin ist nichts anderes ersichtlich.

59 (e) Solche für die Baumaßnahmen etwa genutzten oder künftig zu nutzenden gebäudeinternen physischen Infrastrukturen waren und sind ferner gemäß Art. 11 Abs. 3 GIV „zugänglich“.

60 (aa) Zugänglichkeit in diesem Sinn ist gegeben, wenn der von Art. 11 Abs. 4 GIV begünstigte Netzbetreiber einen Anspruch darauf hat, dass der hinsichtlich der gebäudeinternen physischen Infrastruktur maßgebliche „Inhaber“ nach Art. 11 Abs. 3 GIV Anträgen auf Zugang dazu unter den dort bestimmten Bedingungen stattgibt.

61 Nach Art. 11 Abs. 3 GIV muss jeder „Inhaber eines Rechts auf Nutzung des Zugangspunkts und der gebäudeinternen physischen Infrastrukturen“ allen zumutbaren schriftlichen Anträgen auf Zugang zum Zugangspunkt und – worauf es hier ankommt – zu den gebäudeinternen physischen Infrastrukturen, die von Betreibern öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze gestellt werden, zu fairen, zumutbaren und nichtdiskriminierenden Bedingungen, gegebenenfalls einschließlich des Preises, stattgeben. Sprachlich nicht eindeutig ist, ob im Rahmen der (zweiten) Regelungsalternative, welche gebäudeinterne physische Infrastrukturen betrifft, mit dem genannten Inhaber derjenige eines Rechts auf Nutzung dieser Infrastrukturen oder derjenige der Infrastrukturen (als solchen, also etwa ein Eigentümer) gemeint ist. Wie sich aus Art. 11 Abs. 5 GIV ergibt, ist ersteres der Fall. Denn dort ist – unter sprachlicher Umkehrung der beiden, ersichtlich selben Inhabervarianten – von dem „Inhaber eines Rechts auf Nutzung dieser Infrastrukturen oder […]“ die Rede. Dieser Inhaber des Nutzungsrechts muss nicht notwendig der Eigentümer dieser Infrastrukturen sein. Auch dies wird zudem in Art. 11 Abs. 5 GIV deutlich, der den Fall anspricht, „wenn der Inhaber eines Rechts auf Nutzung dieser Infrastrukturen oder dieses Zugangspunkts nicht deren bzw. dessen Eigentümer ist“.

62 Mit dem auf die abstrakte rechtliche, nach Art. 11 Abs. 3 GIV gekennzeichnete Eigenschaft abstellenden Begriff „zugänglich“ als erforderliches Merkmal der Infrastruktur setzt Art. 11 Abs. 4 GIV lediglich voraus, dass diese Infrastruktur einem Anspruch auf Gewährung von Zugang gemäß Art. 11 Abs. 3 GIV unterliegt, der die auf Art. 11 Abs. 4 GIV vorzunehmende Netzauslegung zu decken geeignet ist. Das Recht nach Art. 11 Abs. 4 GIV ist nämlich mit diesem Wortlaut gerade nicht an einen „Zugang“, mithin eine positive Entscheidung des Inhabers des Rechts auf Nutzung der gebäudeinternen Infrastruktur über einen darauf gerichteten Antrag, gebunden. Im Fall einer Zugänglichkeit ist dementsprechend indes noch nicht entschieden, ob bereits ein – gegebenenfalls vom Nutzungsrechtsinhaber erst noch zu gewährender – Zugang zu den Infrastrukturen gemäß Art. 11 Abs. 3 GIV besteht, was zumindest faktisch ein weiterer Schritt dazu ist, das Recht zur Verwendung im Sinn von Art. 11 Abs. 4 GIV letztlich tatsächlich ausüben zu können. Erst recht ist in dem Wortlaut von Art. 11 Abs. 3, 4 GIV noch nichts darüber gesagt, ob das Nutzungsrecht nach Art. 11 Abs. 4 GIV unabhängig vom Willen des Inhabers des Eigentumsrechts an den Infrastrukturen ausgeübt werden darf und dies vom Eigentümer schon dann zu dulden ist (dazu sogleich), wenn der Inhaber des Nutzungsrechts (sei es der Eigentümer oder ein anderer) zu einer positiven Entscheidung über einen Antrag auf Zugang verpflichtet ist.

63 (bb) Bei dieser Auslegung sind hier etwa betroffene gebäudeinterne physische Infrastrukturen der Beklagten zugänglich im Sinn von Art. 11 Abs. 4 GIV. Dass ein Antrag auf Zugang nicht gestellt ist, steht dieser Eigenschaft der „Zugänglichkeit“ der Infrastrukturen danach nicht entgegen. Der für die vorliegende Nutzung benötigte Zugang zu den Infrastrukturen ist auch nicht etwa bloß außerhalb fairer, zumutbarer und nichtdiskriminierender Bedingungen erreichbar, so dass ein Zugangsanspruch nach Art. 11 Abs. 3 GIV schlechthin ausschiede. Soweit dazu gegebenenfalls eine diesen Bedingungen genügende Vereinbarung eines Entgelts („Preises“) gehören mag, scheitert die abstrakt verstandene Zugänglichkeit ebenfalls nicht daran, dass eine solche Vereinbarung bisher weder vorliegt noch durch die Beklagte angeboten ist.

64 (f) Das hier von der Beklagten reklamierte Recht nach Art. 11 Abs. 4 GIV ist durch die beanstandeten Handlungen allerdings in mehrfacher Hinsicht unter dem Gesichtspunkt überschritten, den Eingriff in das Privateigentum Dritter minimal zu halten. Daraus folgt indes kein Verfügungsanspruch eines Inhalts, der den schlechthin auf Unterlassung von Baumaßnahmen in den Liegenschaften der Klägerin ohne deren Zustimmung der Klägerin gerichteten Verfügungsantrag zu 1. deckt.

65 (aa) Dritter in diesem Sinn ist hier die Klägerin.

66 Nach dem Sinn und Zweck der hier in Rede stehenden tatbestandlichen Beschränkung ist dies nämlich derjenige, dessen Eigentum, insbesondere an der genutzten gebäudeinternen physischen Infrastruktur, von der in Rede stehenden Netzauslegung unter Verwendung der bestehenden gebäudeinternen physischen Infrastruktur betroffen ist. Dieser ist als „Dritter“ bezeichnet, weil er nicht notwendig der in Art. 11 Abs. 3 GIV genannte Inhaber des Rechts auf Nutzung der gebäudeinternen physischen Infrastruktur ist. Im Übrigen unterscheidet Art. 11 Abs. 4 GIV mit der Bezugnahme generell auf „Dritte[r]“ – anders als Art. 11 Abs. 5 GIV – sprachlich nicht zwischen einerseits dem Eigentumsrecht des Eigentümers der gebäudeinternen physischen Infrastruktur und andererseits dem Eigentumsrecht „anderer Dritter“. Es bestünde auch kein nachvollziehbarer Grund, mit der Verordnung allein eine Minimierung des Eingriffs in solches Privateigentum zu regeln, dessen Inhaber eine andere Person als der Inhaber des Rechts auf Nutzung der gebäudeinternen physischen Infrastruktur ist, und die Nutzung des Eigentums des Letztgenannten ohne Minimierungserfordernis zuzulassen.

67 (bb) Hier ist anzunehmen, dass die jeweils erreichten Ergebnisse der beanstandeten Baumaßnahmen der Klägerin sich nicht minimal halten.

68 Dies fällt grundsätzlich in die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast der Beklagten, die diese schon im Ansatz für eine Duldungspflicht nach § 1004 Abs. 2 BGB trifft. Das gilt namentlich für die als positive Voraussetzung eines Rechts nach Art. 11 Abs. 4 GIV ausgestaltete Bedingung, dass („sofern“) der Eingriff in das Privateigentum Dritter minimal gehalten wird. Eine dahingehende tatsächliche Behauptung hat die Beklagte allerdings aufgestellt.

69 In Ansehung der negativen Tatsache, dass keine Ausgestaltungsmöglichkeit mit geringerer Eingriffswirkung bestanden habe, trifft den Eigentümer, also hier die Klägerin, eine sekundäre Darlegungslast, konkret aufzuzeigen, in welcher Weise das Maß minimalen Eingriffs überschritten sei. Dem genügen im Ergebnis die Behauptungen der Klägerin, die Bauausführung in der [...]passage 9, namentlich die Verlegung der Kabel und die Übergänge Decke und Boden seien nicht ordnungsgemäß, sondern „laienhaft“ gewesen. Zumindest in Verbindung mit den in Bezug genommenen Fotografien dem Antragsvorbringen zu entnehmen, in welcher Weise konkret eine – insgesamt betrachtet – mit geringem Eingriffsmaß verbundene Baugestaltung möglich gewesen sein sollte und was an der konkreten Ausführung zu beanstanden sein soll. Hinsichtlich dieser konkreten Tatsachen der des Bauergebnisses hat die Beklagte keinen abweichenden Vortrag gehalten.

70 Der Senat bewertet die nach alledem der Entscheidung zugrunde zu legenden Umstände des Bauergebnisses nicht als minimalen Eingriff. Dabei kann dahinstehen, ob generell oder je nach den Umständen nur eine Verlegung von Leitungen auf Putz oder nur eine Verlegung von Leitungen unter Putz als im Ergebnis minimaler Eingriff in das Eigentum des Gebäudeeigentümers anzusehen ist (vorbehaltlich etwa noch weniger beeinträchtigender Nutzung etwa vorhandener Hohlräume wie Kabelschächte). Soweit eine Verlegung auf Putz überhaupt als minimale Eingriffsoption angesehen werden kann, setzt dies zumindest im Licht von Erwägungsgrund 56 (aE) der Verordnung regelmäßig voraus, dass – soweit möglich – das betroffene Gebiet vollständig wiederhergestellt wird. Aus den vorgelegten Fotografien ist indes zumindest erkennbar, dass die von den Baumaßnahmen betroffenen Stellen unvollständig verspachtelt oder verputzt wurden und die beeinträchtigten Bereiche auch nicht wieder gestrichen wurden.

71 (cc) Es kann dahinstehen, ob – gemäß der Ansicht der Klägerin – aus der Beschränkung des von Art. 11 Abs. 4 GIV begründeten Rechts auf minimal gehaltene Eingriffe folgt, dass der Dritte, in dessen Privateigentum eingegriffen wird, in die Entscheidung über die Verwendung der in seinem Eigentum stehenden gebäudeinternen physischen Infrastruktur eingebunden werden muss, indem die Art und Weise der baulichen Ausführung mit ihm vorab abgestimmt oder zumindest erläutert wird (so zu § 145 Abs. 1 Satz 2 TKG von Lucius/Bosch, K&R 2016, 724, 725 f, 727; möglicherweise auch Brock/Schmittmann, MMR 2016, 584, 587). Dies trifft allerdings möglicherweise nicht zu.

72 Die Vorschrift will insoweit gewährleisten, dass der Eingriff in das Privateigentum ohne ungebührliche Beeinträchtigung des Rechts auf Eigentum erfolgt und so gering wie möglich gehalten wird (vgl. Erw 56 GIV). Insoweit hängt die Eingriffsintensität aber nicht davon ab, ob der Eigentümer dem nach Art. 11 Abs. 4 GIV auslegungs- und verwendungsberechtigten Netzbetreiber seine Vorstellungen über die Ausgestaltung der Netzauslegung mitteilen konnte. Erweist sich das Ergebnis der Bauausführung (ex post) als im Rahmen des Gebotenen geringstmögliche Beeinträchtigung, ist es für das Eigentümerinteresse unerheblich, inwieweit der Eigentümer vor der Herbeiführung dieses Ergebnisses seine Wünsche äußern konnte. Allerdings ist der Klägerin zuzugeben, dass eine Einbindung des Eigentümers ex ante die Wahrscheinlichkeit erhöht, die minimal beeinträchtigende bauliche Ausführung zu finden. Soweit dies wegen eigenmächtiger Ausführung durch den Netzbetreiber nicht gelingt, geht damit indes möglicherweise lediglich das Risiko des Netzbetreibers einher, sich außerhalb seines Rechts nach Art. 11 Abs. 4 GIV zu bewegen.

73 (dd) Zur Minimierung des Eingriffs in das Privateigentum gehört es hingegen jedenfalls, die mit der Handlung des Eingriffs selbst, namentlich der Nutzung fremden Eigentums zur Durchführung von Baumaßnahmen einhergehenden (vorübergehenden) Beeinträchtigungen des Eigentums, insbesondere Störungen während der Bauarbeiten minimal zu halten. Dies umfasst es, dem Eigentümer vor der Baumaßnahme zur Netzauslegung deren Zeitpunkt unter Wahrung einer nach beiden Seiten den Umständen des Einzelfalls entsprechend interessengerechten Frist anzukündigen, und möglicherweise auch – was hier dahinstehen kann – hierfür einen Termin mit dem Eigentümer abzustimmen. An der Wahrung dieses Erfordernisses fehlt es hier in beiden dem Antrag zugrunde gelegten Verletzungsfällen.

(aaa) ) Unabhängig davon, ob solche Maßnahmen grundsätzlich zu dulden und deren Ablauf und Ergebnis dem Einfluss des betroffenen Eigentümers entzogen sind, hängt – selbst bei angenommener Zulässigkeit eigenmächtiger Maßnahmen des Netzbetreibers – die Eingriffsintensität aus Sicht des betroffenen Eigentümers auch davon ab, ob dessen Eigentum unangekündigt oder erst nach Ankündigung genutzt wird. Im letztgenannten Fall hat der Eigentümer nämlich zumindest die Gelegenheit, unter Ausübung des ihm – insbesondere hier nach nationalem Recht (§ 903 Satz 1 BGB) – zustehenden Bestimmungsrechts die äußeren Umstände der fremden Nutzung seines Eigentums und auch im Übrigen sein Eigentum auf die fremde Maßnahme so einzurichten, wie es seinem Willen am besten entspricht. Er kann etwa räumliche Zugangssperren wie Haustüren oder Türen zu Versorgungsräumen und -schränken öffnen, um deren Beschädigung bei einer Zugangsverschaffung durch den Netzbetreiber zu vermeiden, sich selbst und andere (wie etwa Mieter) auf Beeinträchtigungen während der Baumaßnahmen des Netzbetreibers vorbereiten und eine mit den Baumaßnahmen des Netzbetreibers potentiell kollidierende eigene Nutzung, gegen deren Beeinträchtigung durch fremde Nutzung ihn das Eigentumsrecht schützt (vgl. FK-EUV/GRC/AEUV/Kühling, GRC Art. 17 Rn. 21; Meyer/Hölscheidt/Bernsdorff, GRC, 6. Aufl., Art. 17 Rn. 16; Jarass, GRCh, 4. Aufl., Art. 17 Rn. 14, jeweils mwN), etwa eine sonstige seinerseits geplante Bauaktivität, in der aus seiner Sicht geeigneten Weise einrichten. Schon nach dem deutlichen Wortlaut der Verordnung („minimal“) ist es dem Netzbetreiber unter Abwägung mit dessen Interessen abzuverlangen, die das Eigentum Dritter berührenden Maßnahmen der Netzauslegung diesen Eigentümern zur Minimierung der Beeinträchtigung des Eigentums mit angemessenem zeitlichem Vorlauf anzukündigen. Dafür spricht im Übrigen auch die gesetzliche Wertung in § 134 Abs. 3 Satz 6 TKG, wonach der Netzbetreiber beim Hausstich den Grundstückseigentümer auf dessen Duldungspflicht hinweisen muss. Ob darüber hinaus zur weiteren Minimierung des Eingriffs geboten ist, dass der Termin der Ausführung nicht einseitig vom Netzbetreiber gegen den diesbezüglichen Willen des Eigentümers gewählt, sondern im Rahmen der beiderseitigen Interessen mit dem Eigentümer abgestimmt wird, muss hier nicht vertieft werden.

(bbb) Hier fehlt es schon an einer Ankündigung des Zeitpunkts der bereits durchgeführten Baumaßnahmen sowohl im [...]wäldchen 6 als auch in der [...]passage 9; letztere wurden erst durchgeführt, nachdem die Beklagte der Klägerin erklärt hatte, von der zunächst mitgeteilten Bauplanung mit bestimmtem Datum einstweilen Abstand zu nehmen.

74 (ee) Aus alledem ergibt sich aber kein für den Verfügungsantrag zu 1. genügender Verfügungsanspruch, weil dieser nicht auf die konkrete Verletzungsform beschränkt, sondern darüber hinaus in einer Weise abstrahiert ist, dass der Beklagten schlechthin – unabhängig von vorheriger Ankündigung – untersagt werden soll, in den Liegenschaften der Klägerin ohne deren Zustimmung Baumaßnahmen durchzuführen. Eine solche Forderung schließt Handlungen ein, die unter dem Gesichtspunkt der Minimierung des Eingriffs gerade nicht verboten wären, und ist daher nicht schon dann begründet, wenn die geschehene Verletzungshandlung aus bestimmten besonderen, nicht in die Kennzeichnung des begehrten Verbots aufgenommenen Gründen außerhalb des Erlaubten lag (siehe zu § 8 UWG Köhler/Feddersen, UWG, 44. Aufl., § 12 Rn. 1.44a mwN). Entsprechendes gilt insofern, als auch hinsichtlich der konkreten Bauausführung eine Überschreitung des Nutzungsrechts bei den geschehenen Baumaßnahmen vorliegt, auf deren konkrete Ausgestaltung der Unterlassungsantrag aber nicht beschränkt ist.

75 (g) Ein Recht nach Art. 11 Abs. 4 GIV – unterstellt es ginge mit einer entsprechenden Duldungspflicht des Grundstückseigentümers einher (dazu sogleich) – scheitert hier allerdings (auch) daran, dass der Netzbetreiber aufgrund eines in diesem Rahmen anzunehmenden Schuldverhältnisses im Sinn von § 241 BGB verpflichtet ist, Rücksicht zu nehmen auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils, also des betroffenen Eigentümers der genutzten gebäudeinternen physischen Infrastruktur. Daraus folgt bei Annahme einer Duldungspflicht, dass der Netzbetreiber den Eigentümer nicht nur – wie auch zur nach der Verordnung vorausgesetzten Minimierung des Eingriffs (siehe zuvor) – vorab informieren muss, sondern zudem – darüber hinaus (siehe zuvor) – im Sinn einer Abstimmung Gelegenheit geben muss, zumindest Wünsche hinsichtlich der Ausführung der Maßnahme gegenüber dem Netzbetreiber vorzubringen, diese zu berücksichtigen und ihnen zu folgen, soweit die es unter Abwägung der beiderseitigen, insbesondere grundrechtlichen Rechtsgüter und Interessen geboten ist.

76 (aa) Mit einer unterstellten hoheitlichen Regelung einer grundsätzlichen Duldungspflicht des Grundstückseigentümers geht ein solches Schuldverhältnis nach § 241 BGB mit entsprechenden Rücksichtnahmepflichten einher (siehe zu § 134 TKG BeckTKG-Komm/Geppert/Schütz, 5. Aufl., § 134 Rn. 60, 65 mwN; zu § 145 TKG von Lucius/Bosch, K&R 2016, 724, 727, 728 f mwN). In Anbetracht des mit Verfassungsrang geschützten Eigentumsrechts des Grundstückseigentümers umfasst ein solches Schuldverhältnis die vorgenannten Rücksichtnahmepflichten. Dem Netzbetreiber ist – trotz der damit verbundenen Gefahr einer nicht ganz unerheblichen Verzögerung der Bauausführung – noch zuzumuten, vor einem ihm ausnahmsweise gestatteten Eingriff in fremdes Eigenturm den betroffenen Eigentümer nicht nur zu informieren, sondern sich mit diesem auch in gewissem Maß abzustimmen (siehe zu § 145 TKG von Lucius/Bosch, K&R 2016, 724, 728 f mwN). Dazu gehört es, den Eigentümer wenigstens mit kurzer Frist unter Einräumung der Gelegenheit, etwaige Planungswünsche vorzubringen, anzuhören und solche Wünsche umzusetzen, soweit dies die Effizienz des beabsichtigten Netzabschlusses nicht in einer Weise beeinträchtigt, die deren Wirtschaftlichkeit und die wettbewerbsgerechte Leistungserbringung für den Netzbetreiber erheblich beeinträchtigt. Genügt der Netzbetreiber diesen Rücksichtnahmepflichten nicht, ist der Eigentümer – unabhängig davon, ob aus dem Schuldverhältnis insoweit ein eigenständiger Unterlassungsanspruch folgt (siehe dazu BGH, NJW 2024, 3375 Rn. 13 ff - Tierkrankenwagen) – zumindest unter dem Gesichtspunkt einer unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) der Duldung enthoben.

77 (bb) Hier hat die Beklagte nicht nur die ihr obliegende Ankündigung der im [...]wäldchen 6 durchgeführten Baumaßnahmen versäumt (siehe oben), sondern auch jede Abstimmung mit der Klägerin über deren Ausgestaltung.

78 (cc) Auch damit lässt sich indes der mit dem Verfügungsantrag zu 1. geltend gemachte, schlechthin, also unabhängig von Ankündigung und Abstimmung auf Unterlassung von Baumaßnahmen in den Liegenschaften der Klägerin gerichtete Unterlassungsanspruch nicht rechtfertigen (siehe zuvor).

79 (h) Im Rahmen von Art. 11 Abs. 4 GIV ist unerheblich, ob dem Teilnehmer ein Netzabschluss mit sehr hoher Kapazität in der von ihm nachgefragten Qualität anders als mittels des in Rede stehenden Glasfasernetzabschlusses bereitgestellt werden kann.

80 Das Recht nach Art. 11 Abs. 4 GIV enthält – anders § 145 Abs. 1 TKG – keinen Vorbehalt des Fehlens jeder Möglichkeit des Betreibers, seinen Telekommunikationsdienst ohne spürbare Qualitätseinbußen bis zum Endnutzer bereitzustellen. Die Verordnung stellt insoweit lediglich darauf ab, dass glasfaserfähige gebäudeinterne physische Infrastrukturen fehlen; dies sind nach Art. 2 Nr. 8 GIV gebäudeinterne physische Infrastrukturen, die dazu bestimmt sind, Glasfaserkomponenten aufzunehmen. Dieses Recht soll ersichtlich gerade der Schließung dieser Lücke dienen. Die Verordnung will im Einklang mit dem Grundsatz der Technologieneutralität die Bereitstellung von Gigabit-Netzen bis zum Standort des Endnutzers allgemein, aber konkret insbesondere durch glasfaserfähige gebäudeinterne physische Infrastrukturen erleichtern (Erw 48 GIV). Sie bezweckt mit Art. 11 Abs. 4 und weiteren Vorschriften die Förderung glasfaserfähiger Infrastrukturen einschließlich der Ausstattung von Gebäuden. Sie sieht zwar die Möglichkeit anderer Technologiearten, nimmt aber die mit der Glasfaserausstattung einhergehende unter Umständen einhergehende Duplizierung von Netzen innerhalb desselben Gebäudes in Kauf (siehe Erw 50 GIV). Im Ergebnis will die Verordnung unabhängig von bestehenden Netzstrukturen die Glasfaservernetzung fördern (siehe auch Döding/Günther/Sacher, IR 2023, 202, 204). Zwar spricht Erwägungsgrund 56 namentlich zu Art. 11 Abs. 4 GIV auch davon, dass an Orten, an denen es keine passiven oder aktiven glasfaserfähigen Infrastrukturen bis zu den Räumen der Endnutzer, oder andere Möglichkeiten für den Zugang eines Teilnehmers zu VHC-Netzen gibt, jeder Betreiber öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze das Recht haben sollte, sein Netz auf eigene Kosten bis zu den privaten Räumen des Teilnehmers auszubauen. Gerade anders als nach dieser Formulierung ist indes Art. 11 Abs. 4 GIV nicht auf Fällte beschränkt, in denen es keine andere Möglichkeit für den Zugang eines Teilnehmers zu VHC-Netzen als einen Glasfaseranschluss gibt. Ein dahingehendes Erfordernis kann danach auch nicht im Weg der Auslegung der Formulierung der Bestimmung entnommen werden, wonach der Eingriff in das Privateigentum Dritter minimal gehalten werden muss. Dieser Teil der Regelung bezieht sich nicht auf die Frage, ob ein Glasfasernetzabschluss hergestellt werden darf, sondern auf Art und Umfang dieses Eingriffs.

81 Ob Art. 11 Abs. 4 GIV insoweit eine abschließende Harmonisierung enthält oder – etwa wegen des allgemeinen Vorbehalts des Eigentumsrechts Dritter (dazu sogleich) – nationale Regelungen (wie etwa § 145 Abs. 1 Satz 3 TKG) erlaubt, die das in der Verordnung statuierte Recht aus Gründen des Eigentumsschutzes unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit ausschließen, soweit auf andere Weise die nachgefragte Leitungsqualität voll oder ohne ein das Eigentümerinteresse überwiegendes Defizit erreichbar ist, muss hier nicht vertieft werden.

82 (g) Das aus Art. 11 Abs. 4 GIV folgende Recht zur Netzauslegung unter Verwendung der hier betroffenen gebäudeinternen physischen Infrastrukturen überwindet unabhängig von alledem ohnehin nicht das aus dem Eigentumsrecht an den betreffenden Infrastrukturen (hier der Klägerin) folgende Bestimmungs- und Ausschließungsrecht des Eigentümers nach § 903 Satz 1 BGB, wenn dieser – wie hier – nicht zustimmt.

83 Dies folgt schon daraus, dass die Verordnung das Recht nach Art. 11 Abs. 4 GIV nur vorbehaltlich der Zustimmung des Eigentümers „und/oder“ des Teilnehmers gemäß nationalem Recht gewährt. Wie das Landgericht und die Parteien noch übereinstimmend und zutreffend annehmen, besteht das Recht nach Art. 11 Abs. 4 GIV danach nur, wenn diese Zustimmung vorliegt (siehe auch eindeutig in der it. Fassung: „a condizione di aver ottenuto l’accordo […] ”, Hervorhebung hinzugefügt). Die im Wortlaut der Verordnung alternativ formulierte Konjunktion „und/oder“ lässt sprachlich nicht erkennen, in welchen Fällen die Zustimmung einer (und dann welcher) oder beider der genannten Personen genügen soll. Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist diese Formulierung dahin auszulegen, dass es stets zumindest der Zustimmung des Eigentümers bedarf, jedenfalls soweit dies der allgemeinen Ausgestaltung der Rechtsstellung des Eigentümers nach nationalem Recht entspricht. Wie die Beschwerde mit Recht ausführt, ließe sich bei dem vom Landgericht angenommenen Regelungswillen, wonach sowohl eine Zustimmung des Eigentümers als auch eines davon etwa abweichenden Teilnehmers hinreichend sein sollen, nicht erklären, weshalb die Vorschrift den Eigentümer gerade auch mit der Konjunktionsvariante „und“ neben dem Teilnehmer nennt. Für Fälle, in denen beide Rollen in einer Person zusammenfallen, würde für das vom Landgericht angenommene Regelungsergebnis eine Erwähnung des Teilnehmers genügen. Würde zudem – wie vom Landgericht angenommen – in Fällen, in denen Eigentümer und Teilnehmer auseinanderfallen, die Zustimmung einer dieser beiden Personen ausreichen sollen, so hätte es des Worts „und“ nicht bedurft, vielmehr die Konjunktion „oder“ genügt. Dass es hingegen bei Auseinanderfallen von Teilnehmer und Eigentümer kumulativ einer Zustimmung des Teilnehmers neben derjenigen des Eigentümers bedarf, lässt sich damit erklären, dass auch der Teilnehmer von einem durch ihn unerwünschten Netzausbau beeinträchtigt sein kann, etwa durch Besitzstörung hinsichtlich einer von ihm bewohnten Wohnung; insoweit mag die Regelung ihrem Zweck nach dahin auszulegen sein, dass es der Zustimmung des Teilnehmer nur bedarf, soweit seine berechtigte Sphäre betroffen ist, namentlich mit einem Eingriff in den eigenen berechtigten Besitz, von dem Netzausbau, also nicht etwa für Ausbaumaßnahmen in vorgelagerten Gemeinschaftsräumlichkeiten von Mehrparteienhäuser wie Hauseingangsbereichen, Treppenhäusern, Fluren, Versorgungsräumen etc.

84 Dieselben Erwägungen treffen nach mehreren weiteren Sprachfassungen der Verordnung zu, die dem fremdsprachlichen Verständnis der Senatsmitglieder zugänglich sind (engl.„subject to the agreement of the owner and/or the subscriber“; frz,„sous réserve de l’accord du propriétaire et/ou de l’abonné“ ; it. „a condizione di aver ottenuto l’accordo del proprietario e/o dell’abbonato” ). Die zumindest in der spanischen Fassung abweichende Formulierung ohne die kumulative Konjunktionsvariante („[en los locales de un abonado,] con sujeción al consentimiento de este o del propietario“ ) rechtfertigt in Anbetracht der in mehreren anderen Sprachfassungen anzutreffenden Verwendung der kumulativen Variante „und“ kein anderes Verständnis, insbesondere unter Berücksichtigung des übrigen Wortlauts der Verordnung und der ihr zugrunde liegenden Erwägungen.

85 Bestätigt wird dieses Ergebnis nach Überzeugung des Senats aber vor allem durch Art. 11 Abs. 5 GIV. Danach „berührt“ Art. 11 GIV „weder das Eigentumsrecht des Eigentümers des Zugangspunkts oder der gebäudeinternen physischen Infrastrukturen, wenn der Inhaber eines Rechts auf Nutzung dieser Infrastrukturen oder dieses Zugangspunkts nicht deren bzw. dessen Eigentümer ist, noch das Eigentumsrecht anderer Dritter wie etwa Grund- und Gebäudeeigentümer“. Ein Verständnis, wonach Art. 11 Abs. 4 GIV unter bestimmten Voraussetzungen unabhängig von der Zustimmung des Eigentümers der genannten Sachen deren Nutzung und sogar Substanzbeeinträchtigung erlauben würde, stünde in Widerspruch dazu, dass die Verordnung damit in Art. 11 Abs. 5 GIV ausdrücklich festhält und bestimmt, dieser Artikel lasse insoweit das Eigentumsrecht sogar unberührt, also nicht etwa bloß mit Beschränkungen im Rahmen des Erforderlichen bestehen (siehe auch BeckTKG-Komm/Geppert/Schütz, 5. Aufl., § 145 Rn. 10 zu Art. 9 Abs. 5, 6 RL 2014/61 (EU)). Vielmehr folgt aus Art. 11 Abs. 5 GIV eindeutig, dass die aus dem Eigentumsrecht insbesondere an dem Zugangspunkt, an der gebäudeinternen physischen Infrastrukturen oder an sonstigen Sachen wie Grund und Gebäude folgenden Befugnisse nicht schon allein durch das Recht nach Art. 11 Abs. 4 GIV beschränkt werden.

86 Diese Auslegung entspricht ferner den Erwägungsgründen 14 und 72 der Verordnung. Danach sollte die Verpflichtung zur Gewährung des Zugangs zu den physischen Infrastrukturen die Rechte der Eigentümer der Grundstücke oder der Gebäude, in denen sich die Infrastrukturen befinden, unberührt lassen und zielt die Verordnung insbesondere darauf ab, die uneingeschränkte Wahrung des Rechts auf Privatsphäre und des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen, der unternehmerischen Freiheit, des Rechts auf Eigentum und des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf zu fördern, und ist unter Achtung dieser Rechte und Grundsätze anzuwenden. Dass sie ihrer primären Zielrichtung nach den Aufbau von Netzen mit sehr hoher Kapazität (VHC-Netze) erleichtern und anregen soll, indem die gemeinsame Nutzung bestehender physischer Infrastrukturen gefördert und ein effizienterer Aufbau neuer physischer Infrastrukturen ermöglicht wird, damit solche Netze schneller und zu geringeren Kosten aufgebaut werden können (Art. 1 Abs. 1 GIV und Erw 1 ff), erlaubt daher noch keine im Zweifel eigentumsfeindliche Auslegung der hier in Rede stehenden Bestimmungen. Zudem zeigt Erwägungsgrund 13, dass bei Auseinanderfallen von Teilnehmer und Eigentümer die Zustimmung des Teilnehmers, soweit wenigstens dessen berechtigter Besitz von einer Maßnahme betroffen ist, kumulativ zu der des Eigentümers erforderlich sein soll. Denn danach werden durch die Anwendung der Verordnung im Fall von Rechteinhabern weder etwaige Eigentumsrechte Dritter noch die Ausübung dieser Rechte eingeschränkt und sollten gegebenenfalls „auch“ die Rechte von Mietern zu diesem Zweck berücksichtigt werden. Letzteres ist angesichts der Betonung der Eigentumsrechte nicht dahin zu verstehen, dass das Interesse eines Mieters an einem Netzabschluss in der von ihm genutzten Wohnung einen entgegenstehenden Willen des Eigentümers überwinden könne. Vielmehr sind hier ersichtlich Interessen von Mietern gemeint, die durch Maßnahmen von Netzbetreibern negativ betroffen sein können, etwa an der Unterlassung von Besitzstörungen durch einen unerwünschten Netzausbau bis in die betreffende Wohnung.

87 Das Landgericht hat argumentiert, es fördere nicht den Zweck der Gigabit-Infrastrukturverordnung, wenn der Netzausbau verglichen mit der Rechtslage gemäß dem Telekommunikationsgesetz durch ein Erfordernis der Zustimmung des Gebäudeeigentümers erschwert würde. Die bei Schaffung der Unionsverordnung in einem einzelnen Mitgliedstaat bereits geltende nationale Rechtslage ist aber kein maßgebliches Kriterium für die Auslegung des Unionsrechts. Anders ist es, soweit bereits die von der Gigabit-Infrastrukturverordnung abgelöste Richtlinie 2014/61/EU bestimmte Erleichterungen des Netzausbaus vorsieht, welche die Verordnung ihrem Ziel nach nicht beseitigen will. Diese Richtlinie enthält aber gerade keine Entsprechung, welche zu Regelungen mit einem Inhalt verpflichtet hätte, die über die hier gefundene Auslegung von Art. 11 Abs. 4 GIV hinausgingen. Vielmehr bestimmte Art. 9 Abs. 5 RL 2014/61/EU lediglich, dass die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass bei Fehlen hochgeschwindigkeitsfähiger gebäudeinterner Infrastrukturen jeder Betreiber öffentlicher Kommunikationsnetze das Recht hat, sein Netz in den Räumen des Teilnehmers – vorbehaltlich seiner Zustimmung – abzuschließen, sofern dabei der Eingriff in das Privateigentum Dritter minimiert wird. Zwar sah diese Richtlinienbestimmung damit – anders als Art. 11 Abs. 4 GIV – gerade nicht ausdrücklich vor, für das danach geforderte Recht zum Netzabschluss in den Räumen des Teilnehmers auch auf die Zustimmung des Eigentümers abzustellen. Daraus war aber im Gesamtzusammenhang nicht zu schließen, dass diese Zustimmung des Eigentümers danach entbehrlich sein sollte. Denn auch Art. 9 Abs. 6 RL 2014/61/EU (entsprechend Art. 11 Abs. 5 GIV) bestimmte ausdrücklich, dass dieser Artikel weder das Eigentumsrecht des Eigentümers des Zugangspunkts oder der gebäudeinternen physischen Infrastrukturen, wenn der Inhaber eines Rechts auf Nutzung dieser Infrastrukturen oder dieses Zugangspunkts nicht deren bzw. dessen Eigentümer ist, noch das Eigentumsrecht anderer Dritter wie Grund- und Gebäudeeigentümer, berührt. Nach Erw 14 RL 2014/61/EU sollte die Verpflichtung zur Gewährung von Zugang zu den physischen Infrastrukturen die Rechte der Eigentümer der Grundstücke oder der Gebäude, in denen sich die Infrastrukturen befinden, unberührt lassen.

88 (3) Aus der ferner diskutierten Vorschrift in § 145 Abs. 1 TKG (§ 77k Abs. 1 TKG in der bis 30. November 2021 geltenden Fassung) folgt (nur) nach den vorliegenden Umständen keine Duldungspflicht hinsichtlich solcher Eigentumsbeeinträchtigungen, wie sie mit den beanstandeten Verhaltensweisen der Beklagten erfolgt sind und der Beklagten untersagt werden sollen.

89 (a) Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze – wie die Beklagte (vgl. § 3 Nr. 7, 42 TKG) – dürfen nach § 145 Abs. 1 Satz 1 TKG ihr öffentliches Telekommunikationsnetz in den Räumen des Endnutzers (§ 3 Nr. 13 TKG) abschließen. Gemäß § 145 Abs. 1 Satz 2 TKG ist der Abschluss nur statthaft, wenn der Endnutzer zustimmt und Eingriffe in Eigentumsrechte Dritter so geringfügig wie möglich erfolgen. Nach § 145 Abs. 1 Satz 3 TKG ist die Verlegung neuer Netzinfrastruktur nur statthaft, soweit keine Nutzung bestehender Netzinfrastruktur nach § 145 Abs. 2 und 3 TKG möglich ist, mit der der Betreiber seinen Telekommunikationsdienst (§ 3 Nr. 61 i.V.m. Nr. 23, 24 TKG) ohne spürbare Qualitätseinbußen bis zum Endnutzer bereitstellen kann.

90 (b) Rechtsfolge nach § 145 Abs. 1 TKG ist eine Duldungspflicht des Eigentümers (BeckTKG-Komm/Geppert/Schütz, 5. Aufl., § 145 Rn. 1 f, 10), die ohne Titel besteht (Brock/Schmittmann, MMR 2016, 584, 586; von Lucius/Bosch, K&R 2016, 724, 725; siehe auch Stelter in Scheurle/Mayen, TKG 3. Aufl., § 77k Rn. 12). Dabei handelt es sich um eine Duldungspflicht im Sinn von § 1004 Abs. 2 BGB. Insoweit gilt nichts anderes als bei einer nach § 134 Abs. 1, 2 TKG (§ 76 Abs. 1 TKG in der bis 30. November 2021 geltenden Fassung) begründeten Duldungspflicht, die nicht bloß petitorischer Natur ist (dazu BGHZ 145, 16 [juris Rn. 7 f]; BeckTKG-Komm/Schütz, 5. Aufl., § 134 Rn. 7; P. Schütz in Fetzer/Scherer/Graulich, TKG, 3. Aufl. § 76 Rn. 7). Ein solche Duldungspflicht wird zwar nur im Wortlaut der letztgenannten Vorschrift besonders verdeutlicht („[…] Eigentümer eines Grundstücks […] kann […] nicht verbieten […]“), folgt aber zumindest aus dem Zweck der Regelung in § 145 Abs. 1 TKG ebenso. Damit soll der Ausbau der Hochgeschwindigkeitsnetze über den von § 134 TKG ermöglichten sogenannten Hausstich hinaus bis zum Endnutzer sichergestellt werden. Der Gesetzgeber hat mit dem Recht nach § 145 Abs. 1 TKG anerkannt, dass dies ohne die Schaffung gebäudeinterner physischer Infrastrukturen nicht sinnvoll gelingen kann und wollte mit Einführung dieser Vorschrift die schon für den Hausstich bestehenden Befugnisse dementsprechend für die anschließenden Netzebenen bis zum Endnutzer ausdehnen (siehe BT-Drucks. 18/8332, S 54, 79). Dass bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 145 Abs. 1 TKG eine Duldungspflicht des Eigentümers im Sinn von §1004 Abs. 2 BGB besteht, stellt die Klägerin auch nicht in Abrede.

91 (c) Unter dem Gesichtspunkt von Duldungspflichten der Eigentümer gebäudeinterner physischer Infrastrukturen können die Regelungen in § 145 Abs. 1 Satz 1 bis 3 TKG auch nach Eintritt der Geltung der Gigabit-Infrastrukturverordnung weiter zu Gunsten des Netzbetreibers angewendet werden. Dies hat das Landgericht in jeder Hinsicht zutreffend erkannt. Diese Regelungen sind daher nicht nur für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Maßnahmen im [...]wäldchen, die vor Geltung der Verordnung stattgefunden haben, sondern auch bei auf die anschließenden Baumaßnahmen in der [...]passage gestützten Ansprüchen zu Gunsten der Beklagten zu beachten.

92 Mit Recht hat das Landgericht darauf hingewiesen, dass die Wirkung der einzelstaatlichen Regelungen nicht etwa gleichsam akzessorisch dadurch entfallen ist, dass die Richtlinie 2014/61/EU, deren Umsetzung (insbesondere in Art. 9 Abs. 5) sie dienen sollten (BT-Drucks. 18/8332, S. 54; BT-Drucks. 18/9023, S. 15; vgl. Scherer/Butler in Fetzer/Scherer/Graulich, TKG, 3. Aufl. § 77k Rn. 1), mit Art. 18 Abs. 1 GIV aufgehoben wurde. Wie das Landgericht weiter zutreffend ausgeführt hat, steht der Anwendungsvorrang der – nach Art. 288 Abs. 2 Satz 1 AEUV unmittelbar in jedem Mitgliedstaat geltenden – Verordnung (vgl. Ruffert in Calliess/Ruffert, AEUV, 6. Aufl., Art. 1 Rn. 16 ff, Art. 288 Rn. 21) nicht der Anwendung solcher einzelstaatlichen Bestimmungen entgegen, die den Eigentümern gebäudeinterner physischer Infrastrukturen bei einer von dem Recht nach Art. 11 Abs. 4 GIV gedeckten Nutzung Duldungspflichten auferlegen, die noch nicht in der Verordnung vorgesehen sind. Eine Unionsverordnung kann ausdrücklich den Erlass von Durchführungsmaßnahmen den Mitgliedstaaten vorbehalten (vgl. Ruffert in Calliess/Ruffert, AEUV, 6. Aufl., Art. 288 Rn. 22 mwN). Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, lässt die Gigabit-Infrastrukturverordnung in der hier in Rede stehenden Hinsicht nationale Rechtsakte zu, die weitergehende, d.h. den Aufbau von Netzen mit sehr hoher Kapazität stärker fördernde Maßnahmen vorsehen. Denn nach Art. 1 Abs. 3 Satz 1 GIV normiert diese Verordnung nur Mindestanforderungen für die Verwirklichung der in Art. 1 Abs. 1 festgelegten Ziele. Die Mitgliedsstaaten können nach Art. 1 Abs. 3 Satz 2 GIV Maßnahmen im Einklang mit dem Unionsrecht beibehalten oder einführen, die strenger oder ausführlicher als diese Mindestanforderungen sind, soweit die Maßnahmen dazu dienen, die gemeinsame Nutzung bestehender physischer Infrastrukturen zu fördern oder einen effizienteren Aufbau neuer physischer Infrastrukturen zu ermöglichen. Soweit die Verordnung (insbesondere Art. 11 Abs. 5 GIV und die o.g. Erwägungsgründe) mehrfach klarstellt, dass sie Eigentumsrechte nicht berührt, kann mithin deren Ausgestaltung und Beschränkung unabhängig von der Verordnung im Rahmen der Kompetenzen der Mitgliedstaaten erfolgen. Insbesondere enthält Art. 11 Abs. 4 GIV keine abschließende Harmonisierung der Frage, ob es der Zustimmung eines von der Netzauslegung betroffenen Eigentümers bedarf. Lediglich das dort bestimmte Recht steht unter dem Vorbehalt der „Zustimmung des Eigentümers und/oder des Teilnehmers“. Schon diese unterliegt allerdings wiederum dem Vorbehalt nationaler Regelung („gemäß nationalem Recht“), was etwaige Regelungen einschließen kann, welche die Zustimmung unter bestimmten Voraussetzungen für entbehrlich erklären. Unabhängig davon hindert Art. 11 Abs. 4 GIV die Mitgliedstaaten jedenfalls nach den vorstehenden Erwägungen nicht daran, unabhängig von dem dort bestimmten Recht weitergehende Befugnisse der Netzbetreiber und Duldungspflichten der Eigentümer bei der Nutzung gebäudeinterner physischer Infrastruktur zur Netzauslegung bis in die Räume des Teilnehmers zu statuieren.

93 Zu einer anderen Beurteilung veranlassen auch nicht die – freilich ohnehin nicht rechtsverbindlichen – Veröffentlichungen des Bundesministeriums für Digitales und Staatsmodernisierung. Vielmehr geht auch das Ministerium auf seiner Internetseite (https://bmds.bund.de/themen/digitale-infrastrukturen/telekommunikationsrecht-und-sicherheit/faq-gigabit-infrastrukturverordnung, dort unter 8.) davon aus, dass Regelungen des Telekommunikationsgesetzes weiterhin anwendbar seien, solange dieses der Gigabit-Infrastrukturverordnung nicht widerspreche und den dort vorgegebenen Rahmen ergänze; seien bestehende nationale Vorschriften ausführlicher oder strenger als Regelungen der Verordnung und sehe diese im Einzelfall keine Vollharmonisierung vor, sei davon auszugehen, dass die nationalen Regelungen weiterhin anwendbar seien (Art. 1 Abs. 3 GIV). In der wegen der Einzelheiten in Bezug genommenen Übersicht („Anwendungshilfe TKG und GIA – Teil 8 TKG”, aaO, hier vorgelegt als Anlage ASt 11) geht das Ministerium zwar offenbar davon aus, dass die Regelungen in § 145 Abs. 1 Satz 1 bis 3 TKG wegen eines Anwendungsvorrangs von Regelungen Art. 11 Abs. 2 bis 4 GIV nicht mehr anwendbar seien. Dies überzeugt indes nicht. Vom Ministerium wird dort insoweit lediglich erläutert, das Recht auf Errichtung einer Glasfaserinfrastruktur zur Versorgung von Vertragskunden richte sich nach „Art. 10 Abs. 4“ GIV (meint wohl Art. 11 Abs. 4 GIV). Dem mag allerdings die Annahme zugrunde liegen, dass bereits diese Bestimmungen der Verordnung eine abschließende Regelung dazu enthalten, ob es – insbesondere neben der Zustimmung des Teilnehmers (Endnutzers) – einer Zustimmung des Eigentümers betroffener gebäudeinterner physischer Infrastrukturen bedarf. Behält die Verordnung indes diese Frage dem allgemeinen Eigentumsrecht einschließlich des nationalen Rechts und den diesbezüglichen Regelungen vor oder verzichtet sie lediglich darauf, ein schon unmittelbar aus der Verordnung folgendes Recht nach § 11 Abs. 4 GIV unabhängig von der Zustimmung des Eigentümers zu statuieren, so bleibt dem nationalen Recht – auch nach dem vom Ministerium zugrunde gelegten allgemeinen Verständnis des Verhältnisses der Verordnung zum einzelstaatlichen Recht – unbenommen, weitergehende Rechte der Netzbetreiber mit ohne Zustimmung eintretende Duldungspflichten der Eigentümer zu schaffen. Damit behalten die Regelungen in § 145 Abs. 1 Satz 1 bis 3 TKG insoweit ihre Anwendbarkeit.

94 (d) Die hier gegenständlichen Baumaßnahen gehören, auch soweit sie im Gebäude außerhalb der Wohnungen stattfinden, insgesamt zu den Handlungen, auf die sich ein Recht nach § 145 Abs. 1 Satz 1 TKG im Fall seines Bestehens richtet.

95 (aa) Eine solche Befugnis, das öffentliche Telekommunikationsnetz des von dieser Bestimmung begünstigen Netzbetreibers in den Räumen des Endnutzers abzuschließen, erfasst nicht nur Baumaßnahmen innerhalb der im alleinigen unmittelbaren Besitz des Endnutzer stehenden (etwa von ihm bewohnten) Räume, sondern auch die Maßnahmen außerhalb der Räume des Endnutzers zum dortigen Netzabschluss in Gestalt von Baumaßnahmen zum Netzausbau zumindest ab dem Zugangspunkt in dem betreffenden Gebäude.

96 Mit dem Wortlaut „in den Räumen des Endnutzers“ nennt die Vorschrift den letztlich zu erreichenden Ort des Netzabschlusses, den sie indes insgesamt erlaubt. Während bis einschließlich der Netzebenen 3 gesonderte Vorschriften gelten (so etwa bis zum sog. Hausstich, also dem Gebäudeanschluss des Netzes nach § 134 TKG) und den Netzausbau gewährleisten sollen, befasst sich § 145 TKG mit dem von dort bis zum Netzabschlusspunkt (§ 3 Nr. 32 TKG) beim Endnutzer verbleibenden Netzebenen 4 (Wohnung) und 5 (Gebäude; vgl. Scherer/Butler in Fetzer/Scherer/Graulich, TKG, 3. Aufl. § 77k Rn. 2). Mangels gesonderter Regelung dazu, wie das Netz insoweit bis zu den Räumen des Endnutzers auszulegen ist, ist davon auszugehen, dass § 145 Abs. 1 Satz 1 TKG mit dem danach gestatteten Netzabschluss sämtliche Maßnahmen meint, die nach dem Hausstich erforderlich sind, um gebäudeintern letztlich in den Räumen des Endnutzers den Netzabschluss zu erreichen (vgl. BNetzA, N&R 2025, 115 Rn. 84; Brock/Schmittmann, MMR 2016, 584, 856; von Lucius/Bosch, K&R 2016, 724, 725 f, 727). Dafür spricht auch das vom Gesetz – u.a. mit Blick auf die Gewährleistungspflicht nach Artikel 87 f Abs. 1 GG, wonach der Bund im Bereich der Telekommunikation flächendeckend angemessene und ausreichende Dienstleistungen gewährleistet – verfolgte Ziel, einen Netzausbau nicht nur im backbone und im Teilnehmeranschlussbereich, sondern den Ausbau digitaler Infrastrukturen bis zum Standort des Endnutzers, insbesondere bis in die Wohnung (gebäudeintern auch im vorgelagerten Gebäudebereich und nicht nur innerhalb der Wohnung), auszubauen (siehe BT-Drucks. 18/8332, S. 79). Zudem zeigt sich in § 145 Abs. 2 TKG („Verkabelungen und zugehörigen Einrichtungen in Gebäuden am Standort des Endnutzers“), dass das Gesetz die Nutzung den Räumen des Endnutzers vorgelagerter gebäudeinterner Infrastruktur als Teil dessen begreift, was zum Netzabschluss im Sinn von § 145 TKG und damit auch von § 145 Abs. 1 TKG erforderlich ist.

97 (bb) Das Recht gemäß § 145 Abs. 1 TKG erstreckt sich insbesondere auf die Nutzung vorhandener gebäudeinterner Infrastruktur, namentlich der Gebäudesubstanz, etwa der Wände zur Befestigung von Netzkomponenten wie Verteilerschränken und Leitungen. Dafür spricht das Ziel der Vorschrift bei der gebotenen Auslegung im Licht von Art. 9 Abs. 5 RL 2014/61/EU, dessen Umsetzung ihre Einführung diente, sowie Art. 11 Abs. 4 GIV (vgl. von Lucius/Bosch, K&R 2016, 724, 725 f, 727).

98 (e) Ein von § 145 Abs. 1 Satz 1 TKG vorausgesetzter Endnutzer und dessen erforderliche Zustimmung (§ 145 Abs. 1 Satz 2 TKG) liegen bei den geschehenen Handlungen der Beklagten jeweils vor.

99 Das Recht nach dieser Vorschrift besteht angesichts der Bezugnahme auf einen Endnutzer, wenn ein konkret bestehendes Vertragsverhältnis mit einem Endkunden als Endnutzer im Sinn von § 3 Nr. 13 TKG vorliegt (vgl. BT-Drucks. 18/9023, 15; Stelter in Scheurle/Mayen, TKG, 3. Aufl., § 77k Rn. 14; Sörries, N&R 2016, 272, 274; von Lucius/Bosch, K&R 2016, 724, 727; Bremer, N&R 2024, 208, 209, 210) und dessen Zustimmung vorliegt, die regelmäßig im Auftrag des Kunden liegt (vgl. BeckTKG-Komm/Geppert/Schütz, 5. Aufl., § 145 Rn. 17). Ob darüber hinaus schon ein beabsichtigtes Endkundenverhältnis genügt (so BNetzA, N&R 2025, 115 Rn. 81), kann dahinstehen. Solche Vertragsverhältnisse über bestimmte Glasfaseranschlüsse bestanden hier jeweils für einzelne Wohnungen in den Gebäuden, deren Endnutzer als Vertragspartner der Beklagten damit zumindest konkludent den für die Herstellung des Netzabschlusses notwendigen Baumaßnahmen zugestimmt haben.

100 (f) Mit den vorgenommenen Baumaßnahmen hat die Beklagte ihre Befugnisse allerdings unter dem Gesichtspunkt überschritten, dass der Abschluss nach § 145 Abs. 1 Satz 2 TKG nur statthaft ist, wenn Eingriffe in Eigentumsrechte Dritter so geringfügig wie möglich erfolgen. Dies führt entsprechend den bereits oben (zu Art. 11 Abs. 4 GIV) ausgeführten Erwägungen aber nicht zu dem mit dem Verfügungsantrag zu 1. geltend gemachten Verfügungsanspruch, der insoweit erlaubte Verhaltensweisen einschließen würde.

101 (aa) Für die tatsächliche Frage, ob die konkret erfolgten Baumaßnahmen ihrem Ergebnis nach den möglichst geringfügigen Eingriff darstellten, und die diesbezügliche Verteilung der Darlegungslasten gilt das oben zum Erfordernis nach Art. 11 Abs. 4 GIV, Eingriffe minimal zu halten, Gesagte. Danach liegt hier mangels der möglichen und zu erwartenden, aber von der Beklagten unterlassenen Wiederherstellung der von den Baumaßnahmen beeinträchtigten Bereiche kein möglichst geringfügiger Eingriff vor.

102 (bb) Auch für die Frage, ob ein möglichst geringfügiger Eingriff voraussetzt, dass die Ausführung der Baumaßnahmen mit dem betroffenen Eigentümer ihrer baulichen Art und Weise nach abgestimmt wird, gilt allerdings nichts anderes als für die im entsprechenden Unionsrecht jeweils geforderte Minimierung des Eingriffs. Ein Abstimmungserfordernis ergibt sich auch aus der Formulierung und dem Zweck von § 145 Abs. 1 Satz 2 TKG möglicherweise noch nicht. Dies gilt insbesondere bei der zumindest historisch veranlassten richtlinienkonformen Auslegung (Art. 9 Abs. 5 RL 2014/61/EU) und im Licht der inzwischen geltenden Gigabit-Infrastrukturverordnung (Art. 11 Abs. 4 GIV).

103 (cc) Andererseits gilt aber auch hier, dass ein möglichst geringfügiger Eingriff in das Eigentum Dritter, nämlich des Gebäudeeigentümers, erfordert, dass diesem der Zeitpunkt der vom Netzbetreiber zum gebäudeinternen Abschluss des Netzes vorzunehmenden Baumaßnahme vorab mitgeteilt wird. Daran fehlte es bei den hier geschehenen Handlungen.

104 (dd) Dies rechtfertigt wiederum indes nicht den insoweit erlaubte Verhaltensweisen einschließenden, nämlich schlechthin – unabhängig von einer Vorankündigung – auf Unterlassung des gebäudeinternen Netzausbaus ohne Zustimmung der Klägerin gerichteten Verfügungsantrag.

105 (g) Entsprechendes gilt, soweit sich Rücksichtnahmepflichten des Netzbetreibers aus dem mit der Regelung einer Duldungspflicht nach § 145 Abs. 1 TKG einhergehenden Schuldverhältnis im Sinn von § 241 BGB dahin ergeben, seine Baumaßnahmen dem Eigentümer anzukündigen und mit diesem abzustimmen. Insoweit gelten die obigen Erwägungen entsprechend. Dass namentlich bei den Handlungen im [...]wäldchen 6 mangels Ankündigung und Abstimmung der Duldungspflicht ein Einwand unzulässiger Rechtsausübung gemäß § 242 BGB entgegenstand, rechtfertigt nicht den mit dem Hauptantrag zu 1. schlechthin – unabhängig vom Mangel einer Abstimmung – verfolgten Anspruch, Baumaßnahmen in den Liegenschaften der Klägerin zu unterlassen (siehe oben).

106 (h) Das Recht nach § 145 Abs. 1 Satz 1 TKG hängt nach dem – insoweit von Art. 11 Abs. 4 GIV deutlich abweichenden – klaren Wortlaut der Vorschrift nicht von einer Zustimmung des Gebäudeeigentümers ab, die in dieser nationalen Regelung gerade nicht erwähnt ist. Es kann also auch gegen dessen erklärten Willen ausgeübt werden (Brock/Schmittmann, MMR 2016, 584, 586; von Lucius/Bosch, K&R 2016, 724, 725; Bremer, N&R 2024, 208, 210; Rippert/Fischer/Issels, K&R 2025, 765, 771; siehe BT-Drucks. 18/9023, S. 15; BNetzA, N&R 2025, 115 Rn. 78; Stelter in Scheurle/Mayen, TKG 3. Aufl., § 77k Rn. 12). Etwas anderes macht auch Klägerin nicht geltend.

107 (i) Das Recht auf Verlegung neuer Netzinfrastruktur scheitert hier aber für alle vom begehrten Verbot erfassten Verhaltensweisen daran, dass dies nach § 145 Abs. 1 Satz 3 TKG insbesondere nur statthaft ist, soweit keine Nutzung bestehender Netzinfrastruktur nach § 145 Abs. 2, 3 TKG möglich ist, mit der der Betreiber seinen Telekommunikationsdienst ohne spürbare Qualitätseinbußen bis zum Endnutzer bereitstellen kann.

108 (aa) Diese Einschränkung geht auf eine Empfehlung des Ausschusses für Verkehr und digitale Infrastruktur des Bundestags zurück (BT-Drucks. 18/9023, S. 5). Ihr liegt die Bewertung zugrunde, dass ein Duldungsanspruch auf Verlegung neuer Netzinfrastruktur nur dann erforderlich ist, wenn keine geeignete gebäudeinterne Infrastruktur bis zum Teilnehmer vorhanden ist. Das ist der Fall, wenn Netzinfrastruktur gänzlich fehlt oder diese bereits ausgelastet ist oder technisch nicht geeignet ist, um die über die Infrastruktur des Netzbetreibers am Hausanschluss oder entsprechendem Zugangspunkt bereitgestellte Netzdienstleistung ohne spürbare Qualitätseinbußen für den Teilnehmer bis zu diesem zu erbringen. Spürbare Qualitätseinbußen für den Teilnehmer können sich insbesondere aus geringeren Bandbreiten oder höheren Latenzzeiten ergeben. Maßstab ist hierbei die im Teilnehmeranschlussvertrag konkret vereinbarte Übertragungsleistung. Dies kann zur Folge haben, dass je nach eingesetzter aktiver Technik auch Glasfasernetze gebäudeintern gedoppelt werden dürfen, wenn die verwandte aktive Netztechnik die Potenziale der verlegten Glasfasern nicht vollständig ausschöpfen lässt und dies für den Telekommunikationsdienst des Netzbetreibers erforderlich ist (vgl. BT -Drucks. 18/9023, S. 15 f). Bezugspunkt für die Feststellung spürbarer Qualitätseinbußen ist mithin die konkrete Leistungsbeschreibung, die Gegenstand des Endkundenvertrags ist (von Lucius/Bosch, K&R 2016, 724, 727; Scherer/Butler in Fetzer/Scherer/Graulich, TKG, 3. Aufl., § 77k Rn. 6). Beim Vergleich und der Spürbarkeit können namentlich Downlink- und Uplink-Bandbreite, Ausfallsicherheit, fehlerbezogene Parameter, Latenz und Latenzschwankung als Parameter in den Blick genommen werden (siehe § 3 Nr. 33 TKG; BeckTKG-Komm/Geppert/Schütz, 5. Aufl., § 145 Rn. 25). Als bestehende Infrastruktur, auf die der Netzbetreiber gegebenenfalls verwiesen wird, kommt mit Blick auf vom Gesetz gewählte Technologieneutralität (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 TKG; BeckTKG-Komm/Geppert/Schütz, 5. Aufl., § 145 Rn. 2, 55; Sörries, N&R 2016, 272, 2745) grundsätzlich jede Technik in Betracht, die sich ohne spürbare Qualitätseinbuße im Vergleich zu einem Glasfasernetzabschluss nutzen lässt. Allerdings berechtigen schon geringfügige, mehr als gleichsam bloß bagatellhafte Defizite der bisher vorhandenen gebäudeinternen Netzinfrastruktur gegenüber der vereinbarten Netzqualität zum Abschluss eines (neuen) Glasfasernetzes. Dass das Gesetz demgegenüber Ziele der Ressourcenschonung und Minimierung der Eingriffe in das Eigentum in den Vordergrund stellen wollte, was für eine weite Auslegung der Verweisung auf die Mitnutzung bestehender Infrastrukturen sprechen könnte (in diese Richtung wohl BeckTKG-Komm/Geppert/Schütz, 5. Aufl., § 145 Rn. 22), ist nicht anzunehmen. Vielmehr folgt schon aus dem Begriff der Spürbarkeit und zeigt sich in der Begründung des Gesetzesentwurfs, dass grundsätzlich im Rahmen des mit dem Endkunden vereinbarten Leistungsziels ein hohes Qualitätsniveau angestrebt und die Verweisung auf nicht spürbar defizitäre vorhandene Infrastruktur entsprechend restriktiv zu handhaben ist.

109 (bb) Entgegen der Ansicht des Landgerichts liegt die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast hinsichtlich der Tatsachen, von denen abhängt, ob keine Nutzung bestehender Netzinfrastruktur ohne spürbare Qualitätseinbußen möglich ist, bei dem Netzbetreiber, der sich auf ein Recht nach § 145 Abs. 1 TKG beruft. Denn schon nach dem Wortlaut statuiert das Gesetz nicht etwa – wie in der angefochtenen Entscheidung angenommen – eine Ausnahme oder rechtshindernde Einwendung, sondern nennt eine Voraussetzung für das Entstehen dieses Rechts („nur statthaft, soweit […]“). Dafür spricht auch, dass der Netzbetreiber mit der Ausübung dieses Rechts – ausnahmsweise – in die Eigentumsrechte Dritter eingreifen darf. Diese Darlegungslast gilt nicht nur für die – positiven und nur dem Netzbetreiber bekannten – Umstände, welche Anschlussqualität der Netzbetreiber mit seinem Endkunden vereinbart hat. Auch dass die vorhandene Netzinfrastruktur diese Qualität nicht ermöglicht, ist vom Netzbetreiber als Begründung seines Begehrens darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen oder glaubhaft zu machen. Allerdings trifft den Eigentümer, dem der Netzbetreiber das Recht aus § 145 Abs. 1 TKG entgegenhalten will, hinsichtlich der vorhandenen Netzinfrastruktur und der für deren Leistungsfähigkeit maßgeblichen tatsächlichen Parameter eine sekundäre Darlegungslast. Dafür spricht schon, dass es sich insoweit beim Fehlen deren Eignung für die in Rede stehende Qualität um eine negative Tatsache („keine Nutzung […] möglich“) handelt (siehe dazu BGHZ 185, 1 Rn. 20 mwN; BeckOK-ZPO/Bacher, Stand März 2026, ZPO § 284 Rn. 85.12, 86 ff mwN). Im Übrigen ist die gebäudeinterne Infrastruktur dem Eigentümer anders als dem Netzbetreiber bekannt und eine diesbezügliche Aufklärung im Prozess zunächst (nur) ersterem zuzumuten.

110 (cc) Hier hat die Beklagte der Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast, die ihr nach diesen Maßstäben in Ansehung der geleisteten (sekundären) Darlegungen der Klägerin obliegt, nicht genügt. Hierauf hat der Senat bereits mit Verfügung vom 17. Juni 2026 hingewiesen.

(aaa) Die Beschwerde wendet sich zunächst noch nicht dagegen, dass das Landgericht eine ohne spürbare Qualitätseinbußen nutzbare Infrastruktur unter dem Gesichtspunkt der in den Gebäuden der Klägerin – neben den davon zu unterscheidenden Telefonleitungen – bestehenden Netzinfrastrukturen im DOCSIS 3.1-Standard verneint hat. Sie ist auch nicht dem Vortrag der Antragserwiderung (zu dem die Klägerin vor der angefochtenen Zurückweisung des Antrags nicht mehr Stellung nehmen konnte) entgegengetreten, wonach die vorhandenen DOCSIS 3.1-Infrastrukturen nicht die Anforderungen an mitnutzungsfähige gebäudeinterne VHC-Netze im Sinn der Gigabit-Infrastrukturverordnung beziehungsweise des Telekommunikationsgesetzes erfüllten, weil sie keine symmetrischen Gigabit-Geschwindigkeiten böten, und zudem die Beklagte keine Produktverträge auf DOCSIS-Basis in den Liegenschaften der Klägerin anbieten könne.

(bbb) Die Beschwerde beruft sich allein auf die Möglichkeit, die Nachfrage der hier in Rede stehenden Kunden der Beklagten mit der G.Fast-Technik zu versorgen. Damit hat sie Erfolg.

Bei G.Fast handelt es sich nach den unbestrittenen Erläuterungen der Klägerin um eine Abkürzung für „Gigabit Fast Access to Subscriber Terminals“ und um eine Technik, die den Übergang von Glasfaser-Leitungen zu den Kupferleitungen im Haus herstellt; sie wird danach im Rahmen einer „FTTB“-Technik (Fibre to the Basement, also Glasfaseranschluss im Keller) zwischen Glasfaser-Hausanschluss und Router eingesetzt, bei der die bestehende gebäudeinterne Telefonleitung (Kupferleitung) anstelle einer Glasfaserleitung im Gebäude (Fibre to the Home, FTTH) verwendet wird.

111 Die Beklagte behauptet, in den Gebäuden der Klägerin sei keine Nutzung bestehender Netzinfrastruktur möglich, mit der der Betreiber des öffentlichen Telekommunikationsnetzes seine Telekommunikationsdienste ohne spürbare Qualitätseinbußen bis zum Endnutzer bereitstellen könne; namentlich fehle neben einem Netz, das komplett aus Glasfaserkomponenten zumindest bis zum Verteilerpunkt am Ort der Nutzung bestehe, auch ein eine vergleichbare Netzleistung in Bezug auf die in § 3 Nr. 33 TKG genannten Parameter aufweisendes Netz. Sie hat ferner bestritten, dass sie die vom Mieter bestellte Leistung auch über die bestehenden Inhouse-Infrastrukturen mittels G.Fast hätte erbringen können, und angegeben, die G.Fast-Technik ermögliche per definitionem keine symmetrischen Gigabit-Geschwindigkeiten ohne spürbare Qualitätseinbußen gegenüber einer echten Glasfaser-Inhouse-Verkabelung (FTTH). Dabei hat die Beklagte allerdings nicht in Abrede gestellt, dass sie in der Lage ist, einen in ihrem Produktangebot enthaltenen G.Fast-Telekommunikationsdienst in den Gebäuden der Klägerin unter Nutzung der dort vorhandenen Kupfertelefonleitungen bis zum Endnutzer bereitzustellen, sondern lediglich, dass dies ohne spürbare Qualitätseinbußen im Vergleich zur von dortigen Mietern bestellten Glasfaseranschlüsse möglich sei.

112 Bezogen auf das damit von der Beklagten zumindest in einfacher Weise (pauschal) behauptete tatsächlichen Vorliegen der Voraussetzungen nach §145 Abs. 1 Satz 3 TKG hat die Klägerin ihrer sekundären Darlegungslast genügt. Sie hat auf die vorhandene Infrastruktur in Gestalt von Kupfertelefonleitungen hingewiesen. Dabei ist nach lebensnaher Betrachtung ohnehin davon auszugehen und im Übrigen auch das Vorbringen der Klägerin dahin zu verstehen, dass in sämtlichen ihrer mit Mietwohnungen eingerichteten Liegenschaften gemäß der (in der vorliegenden einstweiligen Verfügung in Bezug genommenen) Anlage ASt 1 solche Kupfertelefonleitungsnetze bis in die Wohnungen ausgelegt sind. Die Klägerin hat ferner – wobei dahinstehen kann, ob ihr im Rahmen der sekundären Darlegung weitere technische Erläuterung überhaupt oblag – geltend gemacht, die Beklagte hätte die vorhandene Telefonleitung nutzen und die vom Mieter bestellte Leistung über die von der Beklagten – unstreitig – angebotene FTTB G.Fast-Technik bereitstellen können, ohne neue Kabel (also Glasfaser, Fibre to the Home, FTTH) im Gebäude zu verlegen; die Beklagte habe den Mieter ohne Weiteres und ohne spürbare Qualitätseinbußen mit den G.Fast-Angeboten versorgen können, ohne neue Leitungen im Gebäude zu verlegen. Sie hat hierzu auf die Werbung der Beklagten mit u.a. dieser Technik gemäß den Anlagen ASt 15 und ASt 16 verwiesen. Die Klägerin hat sich insoweit darauf gestützt, dass – was insoweit jeweils unwidersprochen ist – der Mieter eine Leitung mit 300 Mbit (meint ersichtlich Mbit/s) bestellt hatte, während die Beklagte über G.Fast Downloadgeschwindigkeiten bis 1.000 MBit/s anbietet. Das Produktinformationsblatt (Versionsstand 1. Oktober 2025) der Beklagten (Anlage ASt 15) gibt mehrere Internet- und Telefonieprodukte der Beklagten mit jeweiliger Vermarktung seit 2. Juli 2024 an. Darunter finden sich „Glasfaser[…]“-Produkte „FTTH“ mit jeweiligem Namensstandteil „150“, „300“, „600“ oder „1.000“ und entsprechenden Datenübertragungsraten von im Download maximal 150 Mbit/s, 300 Mbit/s, 600 Mbit/s oder 1.000 Mbit/s bei jeweils hälftiger maximaler Datenübertragungsrate im Upload. Daneben werden darin mit entsprechenden Namen „Glasfaser[…]“-Produkte „G.Fast“ mit entsprechenden Namensbestandteilen und den vorgenannten maximalen Datenübertragungsraten im Download beschrieben, deren maximale Datenraten in den beiden ersten Varianten auch im Upload mit denen der „FTTH“-Produkte übereinstimmen, während sie in den beiden letztgenannten Varianten („600“ und „1.000“) jeweils lediglich 200 Mbit/s betragen.

113 Soweit die Beklagte meint, die G.Fast-Technik erfülle mangels symmetrischer Gigabit-Geschwindigkeiten ohne spürbare Qualitätseinbußen gegenüber einer echten FTTH-Inhouse-Verkabelung nicht die Anforderungen an eine mitnutzungsfähige, gebäudeinterne VHC-Netzinfrastruktur im Sinn der Gigabit-Infrastrukturverordnung und von § 3 Nr. 33 TKG, hat sie den Angaben der Klägerin keine konkreten Tatsachen entgegengehalten, die den Schluss erlauben würden, trotz der unbestrittenen Möglichkeit, die hier in Rede stehenden Endnutzer mittels des G.Fast-Angebots zu versorgen, könne diesen ohne den Netzabschluss mittels Glasfaserinfrastruktur keine Telekommunikationsdienstleistungen bereitgestellt werden, die kein spürbares Defizit gegenüber den bestellten Leistungen aufweisen würden. Dasselbe gilt für die in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nur allgemein genannten Unterschiede zwischen den mit Glasfaser einerseits und G.Fast andererseits erreichbaren Übertragungsgeschwindigkeiten. Ebenfalls ungenügend ist der pauschale Hinweis der Beklagten auf nicht konkretisierte Unterschiede in der Störungsanfälligkeit.

114 Insbesondere beruft die Beklagte sich ohne Erfolg darauf, dass (auch) die konkret bestellte Leistung nicht ohne spürbares Qualitätsdefizit gegenüber einem Anschluss durch gebäudeinterne Glasfaserverkabelung mittels ihres G.Fast-Angebots zu erbringen wäre. Die Beklagte hat dabei insbesondere nicht geltend gemacht, dass ein Kunde in den Gebäuden der Klägerin bei ihr eines der Glasfaser-„FTTH“-Produkte mit Downloadrate von mehr als 300 Mbit/s (also „600“ oder „1.000“) bestellt habe, bei denen die diese Datenrate im Download bietenden „FTTB“-Produkte nicht dieselbe Datenrate wie die „FTTH“-Produkte im Upload bieten mögen. Sie hat im Übrigen nicht dargelegt, dass entsprechende Uploadraten, wie die Beklagte sie bei ihren mit „150“ und „300“ bezeichneten FTTH-Produkten anbietet (also Uploadraten bis zu 150 Mbit/s), mit der G.Fast-Technik technisch nicht möglich wären. Die Beklagte hat auch sonst zunächst schon nicht erläutert, dass, inwiefern und in welchem Maß die bei ihr von Mietern in den Liegenschaften der Klägerin bestellten Anschlüsse mit der vereinbarten Qualität – etwa zumindest entgegen der Werbung der Beklagten – nicht mittels der G.Fast-Technik bereitgestellt werden könnten. Sie hat allerdings in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat behauptet, mindestens ein dortiger Kunde habe bei der Beklagten eine symmetrische Leitung mit 300 Mbit/s, also auch im Upload, beantragt, welche die Beklagte – insoweit der Darstellung in ihren Produktinformationsblättern entsprechend – nur mit Glasfaser-Verkabelung im Haus anbieten könne. Dazu, ob ein Kunde eine solche symmetrische, also auch im Upload 300 Mbit/s erreichende Leitung bestellt hat, hat die Klägerin sich aber in zulässiger Weise nicht Nichtwissen erklärt. Die Beklagte hat insoweit zumindest die ihr obliegende Glaubhaftmachung dieses Vortrags nicht erbracht. Insbesondere hat sie hierzu weder Vertragsunterlagen vorgelegt noch etwa ein Zeugnis angeboten. Der in der mündlichen Verhandlung präsente Zeuge sollte nach der Erläuterung der Beklagten (lediglich) Angaben über die technischen Leistungsmöglichkeiten machen, ohne dass die Beklagte etwa auch die Vertragsverhältnisse mit Kunden in den Liegenschaften der Klägerin in dessen Wissen gestellt hat.

115 b) Ein Verfügungsanspruch ergibt sich auch aus § 862 Abs. 1 Satz 2 BGB wegen Wiederholungsgefahr.

116 aa) Wird der Besitzer durch verbotene Eigenmacht im Besitz gestört und sind weitere Störungen zu besorgen, so kann er nach dieser Vorschrift gegen den Störer auf Unterlassung klagen. Nach § 863 BGB kann gegenüber diesem Anspruch ein Recht zum Besitz oder zur Vornahme der störenden Handlung nur zur Begründung der Behauptung geltend gemacht werden, dass die Entziehung oder die Störung des Besitzes nicht verbotene Eigenmacht sei. In verbotener Eigenmacht und damit widerrechtlich handelt, wer dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht oder ihn im Besitz stört, sofern nicht das Gesetz die Entziehung oder die Störung gestattet (§ 858 Abs. 1 BGB). Verbotene Eigenmacht kann nur gegen den unmittelbaren Besitzer verübt werden (BGH, NJW 1977, 1818 mwN; BGHZ 145, 16 [juris Rn. 7]).

117 bb) Die Beklagte hat als Störerin im Sinn dieser Vorschrift mit den Baumaßnahmen in den Gebäuden im [...]wäldchen 6 und in der [...]passage 9 in X jeweils den unmittelbaren Besitz der Antragsstellerin an den nicht einzelnen Mietern zum alleinigen unmittelbaren Besitz überlassenen Gebäudeteilen wie Treppenhäusern gestört, mit der Folge entsprechender Wiederholungsgefahr.

118 cc) Insoweit handelt es bei den geschehenen und den im Antrag bezeichneten künftigen Zuwiderhandlungen um verbotene Eigenmacht, weil das Gesetz diese Störungen nicht gestattet.

119 (1) Eine solche Gestattung der Besitzstörung ergibt sich nicht aus Art. 11 Abs. 4 GIV. Diese Vorschrift lässt zwar lediglich die Eigentumsrechte unberührt und verlangt nicht die Zustimmung des Besitzers. Mangels Zustimmung der – hier mit der Besitzerin übereinstimmenden – Eigentümerin der in Rede stehenden Gebäudeteile, hier also der Klägerin, liegen die Voraussetzungen dieser Vorschrift aber nicht vor (siehe oben).

120 (2) Ebenso fehlt es an einer Gestattung nach § 145 Abs. 1 Satz 1 bis 3 TKG. Zwar liegt in der Ausübung eines nach diesen Bestimmungen begründeten Rechts gegen den Willen des Besitzers keine verbotene Eigenmacht. Auch insoweit gilt nach den obigen Erwägungen (zu § 1004 Abs. 2 BGB) nichts anderes als bei einer nach § 134 BGB begründeten Duldungspflicht (dazu BGHZ 145, 16 [juris Rn. 7]; BeckTKG-Komm/Schütz, 5. Aufl., § 134 Rn. 7; P. Schütz in Fetzer/Scherer/Graulich, TKG, 3. Aufl. § 76 Rn. 7). Aus den oben dargestellten tatsächlichen Gründen liegen aber hier die Voraussetzungen eines solchen Rechts wegen der Anforderungen unter dem Gesichtspunkt vorhandener Infrastrukturen nach § 145 Abs. 1 Satz 2 TKG nicht vor.

121 2. Das Verfügungsbegehren scheitert nicht am Erfordernis eines Verfügungsgrunds, der hier vorliegt.

122 a) Der Erlass einer einstweiligen Verfügung setzt nach §§ 935, 940 ZPO einen Verfügungsgrund voraus, den der Antragsteller nach § 920 Abs. 2 ZPO neben dem Verfügungsanspruch glaubhaft zu machen hat. Der Verfügungsgrund bezeichnet ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des Verfahrens als Verfügungsverfahren. Nach § 935 ZPO kann eine einstweilige Verfügung ergehen, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder erschwert werden könnte. Bei einer Verfügung, die auf die vorläufige Regelung in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis gerichtet ist, muss es nach § 940 ZPO der Regelung bedürfen zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder der Verhinderung drohender Gewalt oder sie muss aus anderen Gründen nötig erscheinen (siehe Senat, Urteil vom 14. Januar 2015 - 6 U 156/14, ZUM 2015, 400, 401; Beschluss vom 5. Mai 2015 - 6 W 23/15, SpuRt 2016, 170 [juris Rn. 11]). Von maßgeblicher Bedeutung ist dabei, ob sich bei Berücksichtigung aller Umstände und der Interessen der Parteien ergibt, dass der antragstellenden Partei die mit der Durchführung eines Hauptsacheverfahrens bis zum erstinstanzlichen Urteil immer verbundene Verzögerung nicht zugemutet werden kann (vgl. Senat, Urteil vom 8. Juli 2009, GRUR-RR 2009, 442, 443; Beschluss vom 16. Oktober 2012 - 6 W 72/12, juris Rn. 62).

123 aa) Dabei ist eine Leistungsverfügung, die der Vorwegnahme der Hauptsache dient, grundsätzlich von besonderen Voraussetzungen abhängig. Dies betrifft Fälle, in denen die einstweilige Verfügung nicht nur eine vorläufige Regelung trifft, sondern bis zur Hauptsacheentscheidung der Titulierung einer endgültigen Erfüllungspflicht betreffend den Verfügungsanspruchs gleichklommt. Der vorläufige Rechtsschutz nach §§ 935, 940 ZPO dient nicht einer endgültigen Befriedigung des behaupteten Anspruchs. Die Anordnung einer bis zur Entscheidung der Hauptsache reichenden Befriedigung des Verfügungsanspruchs kann deshalb nur ausnahmsweise und nur insoweit beansprucht werden, als der Gläubiger auf die sofortige Erfüllung zur Abwendung einer existenziellen Notlage dringend angewiesen ist und die Erwirkung eines Titels im ordentlichen Verfahren wegen der unvermeidlichen zeitlichen Verzögerung nicht zumutbar ist. Dem Gläubiger aus der Nichtleistung drohende Nachteile müssen schwerer wiegen und außer Verhältnis zu dem Schaden stehen, den der Schuldner erleiden kann (Senat, Urteil vom 26. Februar 2025 - 6 U 57/24, unveröffentlicht; vgl. OLG Düsseldorf, ZVertriebsR 2022, 398, 399; NJW-RR 2023, 1454, 1455; OLG Celle, Beschluss vom 3. April 2023 - 8 W 124/03, juris Rn. 2; OLG Brandenburg, Beschluss vom 27. September 2018 - 17 Kart 5/18, juris Rn. 9; MMR 2022, 970, 971; OLG Hamm, NJW-RR 1992, 640, jeweils mwN). Dies mag grundsätzlich auch für einen auf Unterlassung gerichteten Verfügungsanspruch gelten, dessen bis zur Hauptsacheentscheidung vorübergehende – insoweit endgültige und insoweit unumkehrbare – Befolgung mit der einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden soll (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 16. Januar 2008 - VI-U (Kart) 23/07, Rn. 7 ff mwN; OLG Köln, Beschluss vom 20. Dezember 2011 - 13 W 79/11, juris Rn. 2, 5; MünchKommZPO/Drescher, 7. Aufl., § 938 Rn. 34; BeckOK-ZPO/Elzer, Stand März 2026, § 940 Rn. 58 mwN; siehe auch OLG Naumburg, Urteil vom 11. August 2011 - 2 U 84/11, juris Rn. 60 mwN; OLG Frankfurt, Beschluss vom 2. Dezember 2015 - 5 W 35/15, juris Rn. 40, jeweils mwN), zumindest sofern damit nicht lediglich negatorischer Rechtsschutz begehrt wird (Zöller/G. Vollkommer, ZPO, 36. Aufl., § 940 ZPO Rn. 1). Dabei ist indes bei der Interessenabwägung zu beachten, dass ein Unterlassungsanspruch in vielen Fällen nur durch ein entsprechendes Verbot gesichert werden kann, weil er für die betreffende Zeit – ebenso wie insoweit die Unterlassungsverfügung einer Vorwegnahme der Hauptsache gleichkommt – endgültig vereitelt ist, wenn die zu unterbindenden Handlungen erst einmal begangen sind (vgl. MünchKommZPO/Drescher, 7. Aufl., § 938 Rn. 31; BeckOK-ZPO/Elzer, Stand März 2026, § 940 Rn. 58 mwN).

124 bb) Ein Verfügungsgrund wird allerdings unabhängig von diesen Voraussetzungen und positiver Feststellung besonderer Dringlichkeit in dem Fall vermutet, dass die beantragte einstweilige Verfügung sich gegen eine den Besitz des Antragstellers beeinträchtigende verbotene Eigenmacht im Sinn von § 858 Abs. 1 BGB richtet. Der Besitzer darf sich verbotener Eigenmacht nach § 859 BGB mit Gewalt erwehren. In Ergänzung hierzu ist regelmäßig dem Besitzer, gegen den verbotene Eigenmacht verübt worden ist, im Weg einstweiliger Verfügung die Wiederherstellung des früheren Besitzstands zu gewähren, namentlich die Herausgabe einer durch verbotene Eigenmacht entzogenen Sache (vgl. Mugdan, Materialien zum BGB, Bd. 3, S. 963; OLG Koblenz, OLGR 2007, 553; MDR 2014, 493; OLG Celle, MDR 2008, 445; OLG Stuttgart, NJW 2012, 625, 626 f; OLG Düsseldorf, Urteil vom 20. März 2017 - I-9 U 159/16, juris Rn. 15; OLG Frankfurt a.M., NJOZ 2019, 1306, 1309; KG, ZEV 2020, 758, 760; OLGR Celle 2000, 211 [juris Rn. 5]; BeckOK-ZPO/Elzer, Stand März 2026, § 938 Rn. 95, § 940a Rn. 26 f, jeweils mwN). Das gilt auch für einen auf verbotene Eigenmacht gestützten Anspruch auf Unterlassung einer Besitzstörung gemäß § 862 Abs. 1 BGB (OLG Stuttgart, NJW-RR 1996, 1516; OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 2. September 2016 - 2 U 71/16, juris Rn. 32; NJW 2019, 1463, 1466; LG Berlin, NZM 2012, 859; BeckOK-BGB/Fritzsche, Stand Feb. 2026, § 862 Rn. 19).

125 cc) Bei der Prüfung des Verfügungsgrunds ist schließlich zu beachten, dass eine zögerliche Reaktion des Antragstellers auf die Beeinträchtigung, gegen die der Antrag sich richtet, gegen die Dringlichkeit sprechen kann. So ist namentlich die Dringlichkeit eines Unterlassungsanspruchs im Sinn von § 12 UWG widerlegt, wenn der Gläubiger mit der Verfolgung seiner Rechte im Weg der einstweiligen Verfügung zu lange wartet oder das Verfahren nicht zügig betreibt (vgl. BGH, GRUR 2000, 151, 152 - Späte Urteilsbegründung; Ahrens/Singer, Wettbewerbsprozess, 9. Aufl., Kap. 47 Rn. 49 mwN). In beiden Fällen ist auf Grund des eigenen Verhaltens des Antragstellers der Schluss gerechtfertigt, es bedürfe keiner sofortigen Entscheidung des Gerichts (vgl. nur Senat, Urteil vom 25. April 2007 - 6 U 43/07, WRP 2007, 822; Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 25/24, WRP 2024, 1533, 1538 mwN; Urteil vom 27. August 2025 - 6 U 12/25, juris Rn. 60). Entsprechendes wird angenommen, soweit fehlende Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände auf grober Fahrlässigkeit beruht (vgl. Senat, Urteil vom 14. April 2010 - 6 U 5/10, WRP 2010, 793, 794; Urteil vom 27. August 2025 - 6 U 12/25, juris Rn. 66, jeweils mwN). Nach denselben Erwägungen kann eine zögerliche Rechtsverfolgung auch den zunächst vermuteten Verfügungsgrund für eine gegen verbotene Eigenmacht gerichtete einstweilige Verfügung widerlegen (OLG Frankfurt, Beschluss vom 7. Juli 2025 - 3 W 13/25, juris Rn. 38; BeckOK-BGB/Fritzsche, Stand Feb. 2026, § 862 Rn. 19).

126 b) Danach ist die auf einstweilige Befriedigung des vorliegenden, auf Unterlassung gerichteten Verfügungsanspruchs gerichtete einstweilige Verfügung hier insgesamt von einem Verfügungsgrund gedeckt.

127 aa) Die dringliche Natur des vorliegenden Unterlassungsbegehrens folgt nach den vorstehenden Grundsätzen schon daraus, dass dieses sich gegen ein Verhalten der Beklagten richtet, in dem eine Störung des Besitzes der Klägerin durch verbotene Eigenmacht liegt.

128 bb) Abgesehen davon ist eine Leistungsverfügung hier ohnehin nach den Umständen des Falls geboten, weil eine Verweisung der Klägerin darauf, die Verletzung ihrer Rechte, deren Unterlassung sie verlangen kann, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu dulden und danach Rückbau- und Schadensersatzansprüche durchzusetzen, unter Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht angemessen erschiene.

129 Dabei ist insbesondere zu Gunsten der Klägerin zu berücksichtigen, dass die vorliegenden Störungen, deren Wiederholung zu besorgen ist, Substanzeingriffe in das Eigentum der Klägerin umfassen, deren Beseitigung gewissen Aufwand bereiten und möglicherweise auch im Fall einer Verurteilung nicht zeitnah durch die Beklagte gesichert erscheint. Vor allem aber sind bauliche Einrichtungen der Beklagten bis zu ihrer Beseitigung geeignet sind, die Klägerin in der Umsetzung eigener, bereits konkretisierter Planungen zum Ausbau der gebäudeinternen Netzinfrastruktur zu behindern, die sie bereits bei der Y AG beauftragt hat. Insoweit beschränken beispielsweise von der Beklagten verbaute Verteilerkästen aber auch Verkabelungen den für derartige Infrastruktur verfügbaren Bauraum in den Gebäuden der Klägerin. Eine Notlage der Klägerin lässt sich auch nicht teilweise mit der Erwägung des Landgerichts verneinen, dass für andere Gebäude als diejenigen in der [...]passage 1, 7, 8, 9 und 11 in X seitens der Antragsgegnerin noch keine Baumaßnahmen angekündigt oder Kundenaufträge bekannt gegeben worden sind. Insoweit muss die Klägerin nach dem Vorgehen der Beklagten im [...]wäldchen 6 in X gerade in allen ihren Liegenschaften Handlungen der Antragsgegnern fürchten, auch wenn die Beklagte solche Maßnahmen noch nicht angekündigt oder wenigstens mitgeteilt hat, dass bereits ein Auftrag eines dortigen Bewohners an die Beklagte vorliege, was aus Sicht der Kläger jedenfalls nicht auszuschließen ist. Dahinstehen kann, ob sich insoweit die Wahrscheinlichkeit solcher unangekündigten Maßnahmen bei objektiver Würdigung aus Sicht der Klägerin zwischenzeitlich dadurch relativiert hatte, dass die Beklagte Baumaßnahmen in der [...]passage zunächst angekündigt und sogar auf den Widerspruch der Klägerin erklärt hatte, einstweilen darauf zu verzichten. Denn ein insoweit etwa nahegelegtes Vertrauen darauf, vor weiteren Maßnahmen Gelegenheit zu erhalten, noch zu einem späteren Zeitpunkt nach jeweiliger Ankündigung rechtzeitig einstweiligen Rechtsschutz suchen zu können, ist jedenfalls dadurch erschüttert, dass die Beklagte letztlich solche Baumaßnahmen in [...]passage 9 entgegen ihrer Erklärung, darauf einstweilen zu verzichten, doch durchgeführt hat, und zwar vor rechtskräftiger Entscheidung über den Verfügungsantrag.

130 cc) Entgegen der Ansicht der Beklagten hat die Klägerin die Dringlichkeit auch nicht durch Zuwarten mit der Antragstellung widerlegt.

131 (1) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 25. April 2007 - 6 U 43/07, WRP 2007, 822, 823; Urteil vom 13. Mai 2020 - 6 U 127/19, GRUR-RR 2020, 386, 388; Beschluss vom 4. Juni 2024 - 6 W 5/24, juris Rn. 47, 74 mwN; Urteil vom 27. August 2025 - 6 U 12/25, juris Rn. 65) ist namentlich die von § 12 UWG begründete Dringlichkeitsvermutung im Regelfall widerlegt, wenn der Unterlassungsgläubiger länger als einen Monat seit Kenntnis der beanstandeten Wettbewerbshandlung und der Person des Verletzers zuwartet, bevor er den Verfügungsantrag stellt. Dieser Zeitraum reicht regelmäßig aus, um dem Unterlassungsgläubiger Gelegenheit zu geben, sich Rechtsrat einzuholen, eventuell erforderliche Informationen oder Glaubhaftmachungsmittel zu beschaffen und den Gegner abzumahnen. Dabei handelt es sich um eine Regelfrist, d.h. dass nach den konkreten Umständen des Einzelfalls, etwa wegen der Art des Verstoßes, der Erforderlichkeit umfangreicher Ermittlungen, der Reaktion des Gegners auf die Abmahnung oder sonstiger Gründe, die ein Zuwarten als sachlich geboten und nicht nur als Ausdruck fehlender Eilbedürftigkeit erscheinen lassen, eine andere Beurteilung geboten sein kann.

132 (2) Entsprechend diesen Erwägungen ist auch für den vorliegenden Fall der Durchsetzung eines Anspruchs auf Unterlassung von Eigentums- und Besitzbeeinträchtigungen mangels besonderer Gesichtspunkte ein Mangel an Dringlichkeit jedenfalls deshalb nicht anzunehmen, weil die Klägerin mit der Antragstellung vom 11. März 2026 nicht länger als einen Monat zugewartet hat, nachdem sie am 11. Februar 2026 von den geschehenen Rechtsverletzungen Kenntnis erlangt hat, und nicht ersichtlich ist, dass sie diese Kenntnis schon früher ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass die Klägerin vor Antragstellung nicht untätig war, sondern die (ausgeschöpfte) Monatsfrist auch dazu genutzt hat, sich zunächst in außergerichtlicher Korrespondenz um die Wahrung ihrer Rechte zu bemühen. Ein Mangel an eiliger Rechtsverfolgung ist auch nicht mit Blick auf die am 26. Februar 2026 erfolgte Ankündigung von Wiederholungen des beanstandeten Verhaltens in Liegenschaften der [...]passage für den 16. März 2026 geboten, zumal zwischen dem letztgenannten Datum und der Antragstellung jedenfalls noch die beiden Werktage Donnerstag und Freitag lagen.

133 II. Danach ist nicht mehr darüber zu entscheiden, ob die Klägerin zumindest eine gemäß den Hilfsanträgen zu 1.a, b oder c beschränkte einstweilige Unterlassungsverfügung verlangen kann, die sich auf Fälle von Baumaßnahmen ohne die dort jeweils angegebene Ankündigung und Abstimmung derselben bezieht.

134 III. Der unbedingte Verfügungsantrag 3. ist zulässig und begründet.

135 1. Grundlage für den damit geltend gemachten Verfügungsanspruch auf Entfernung der baulichen Veränderungen im Gebäude an der Anschrift [...]wäldchen 6 sind die Beseitigungsansprüche nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB und § 862 Abs. 1 Satz 1 BGB. Für das Bestehen dieser Ansprüche gelten die obigen Ausführungen zu den entsprechenden Unterlassungsansprüchen auch hier.

136 2. Auch für die vorläufige Durchsetzung des Beseitigungsbegehrens liegt der erforderliche Verfügungsgrund vor.

137 Diese – hier nicht durch Zuwarten widerlegte (siehe oben) – Dringlichkeit wird entsprechend den obigen Erwägungen auch vermutet, soweit eine Leistungsverfügung beantragt ist, die auf Beseitigung einer im Weg verbotener Eigenmacht herbeigeführten Besitzstörung nach § 862 BGB gerichtet ist. Auch so weit reicht nämlich das Selbsthilferecht nach § 859 Abs. 1 BGB (siehe Staudinger/Gutzeit, BGB, Neubearb. 2025, § 859 Rn. 8 mwN), dessen gesetzliche Wertung den Verfügungsgrund mithin auch für die Beseitigung indiziert (OLG Koblenz, Beschluss vom 24. Juli 2000 - 3 W 472/00, juris Rn. 17; OLG Hamm, BauR 2000, 1368; OLG Brandenburg, Urteil vom 2. Juli 2009 - 5 U 26/09, juris Rn. 21; Staudinger/Gutzeit, BGB, Neubearb. 2025, § 859 Rn. 23 f; einschränkend OLG Hamm, NJW-RR 1991, 1526; BeckOK-ZPO/Elzer, Stand März 2026, § 938 Rn. 69a: wenn und soweit dies zur Abwehr wesentlicher Nachteile für den Gläubiger notwendig ist). Im Übrigen ist die Beseitigung nach den Umständen des vorliegenden Falls ohnehin gemäß den obigen Ausführungen so dringlich, dass ihre Titulierung im Eilverfahren unter Abwägung der beiderseitigen Interessen geboten ist. Ohne die Beseitigung scheint nämlich der von der Klägerin konkret mit der Y geplante gebäudeinterne Glasfasernetzausbau schon unter dem Gesichtspunkt des verfügbaren Bauraums gefährdet. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist mithin auch die Anordnung der Wiederherstellung des früheren Zustands vor der Eigentums- oder Besitzstörung durch die Beklagte im Weg der einstweiligen Verfügung keine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache (siehe OLG Brandenburg, Urteil vom 2. Juli 2009 - 5 U 26/09, juris Rn. 29).

138 IV. Über den Hilfsantrag zu 4. ist aufgrund des Erfolgs des Hauptantrag zu 3. nicht zu entscheiden.

139 V. Der Senat sieht zumindest in Ausübung seines Ermessens wegen der Eilbedürftigkeit des vorliegenden Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes davon ab, Rechtsfragen zur Auslegung der Gigabit-Infrastrukturverordnung oder der bei unionsrechtkonformer Auslegung von § 145 TKG im Blick zu behaltenden Richtlinie 2014/61/EU dem Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 1 AEUV zur Vorabentscheidung vorzulegen. Es besteht auch keine dahingehende Verpflichtung. Ein Gericht, dessen im Verfügungsverfahren ergehende Entscheidung nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden kann, ist nicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV zu einer Vorlage verpflichtet, sofern es jeder Partei unbenommen bleibt, ein Hauptverfahren, in dem die im summarischen Verfahren vorläufig entschiedene Frage erneut geprüft werden und den Gegenstand einer Vorlage nach Art. 267 AEUV bilden kann, entweder selbst einzuleiten oder dessen Einleitung zu verlangen (EuGH, Slg. 1977, 958 - Hoffmann-La Roche/Centrafarm; Schwarze/Wunderlich in Schwarze/Becker/Hatje/Schoo, EU-Kommentar, AEUV Art. 267 Rn. 46 mwN). So liegen die Dinge hier unabhängig davon, ob der Verfügungsantrag nach dem vorliegenden Rechtsmittelverfahrenen Erfolg hat. Es ist der Klägerin unbenommen, ihre Ansprüche auch im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens zu verfolgen, in dem sich dieselben Fragen der Auslegung des materiellen Rechts einschließlich gegebenenfalls des Rechts der Union (erneut) stellen würden. Die Beklagte kann im Fall eines Erlasses der einstweiligen Verfügung nach §§ 926, 936 ZPO die Anordnung einer Frist zur Erhebung einer solchen Hauptsacheklage erwirken (vgl. Senat, Urteil vom 14. Juli 2021 - 6 W 8/21, GRUR-RR 2022, 272, 273) oder auch sonst negative Feststellungsklage erheben (siehe BGH, NJW 1986, 1815; BVerfG, NJW 2024, 745 Rn. 10 mwN; zu alledem Senat, Urteil vom 8. Mai 2024 - 6 U 198/23, juris Rn. 197)

140 VI. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Das von der Klägerin hingenommene erstinstanzliche Unterliegen mit dem auf Erlass eines „Hängebeschlusses“ gerichteten Antrag lässt der Senat nach dieser Vorschrift bei der Kostenfolge wegen Geringfügigkeit und mangels Verursachung von Mehrkosten außer Betracht. Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde kommt nicht in Betracht (§ 542 Abs. 2 Satz 1, § 574 Abs. 2 Satz 2 ZPO).

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