AG Offenburg, 2026-03-12, 4 C 91/25

4 C 91/25Tribunale di primo grado12 mar 2026

Testo completo

AG Offenburg — 4 C 91/25 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-03-12

Aktenzeichen: 4 C 91/25

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 847,28 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.08.2025 zu bezahlen.

  2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von weiteren 167,76 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 06.08.2025 zu bezahlen.

  3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

  4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 847,28 € festgesetzt.

Gründe

1 Die zulässige Klage ist vollumfänglich begründet.

I.

2 1.a. Der Anspruch der Klägerin auf Erstattung der Sachverständigenkosten i.H.v. 847, 28 € folgt aus den §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 f StVG, 823, 249 BGB i.V.m. § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG.

3 Da die Kosten der Schadensfeststellung Teil des zu ersetzenden Schadens iSd. § 249 BGB sind, hat der Schädiger dem Geschädigten grundsätzlich auch die Kosten eines Sachverständigengutachtens zu ersetzen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. BGH, Urteil vom 28. Februar 2017 – VI ZR 76/16 –, Rn. 6, juris; OLG München, Urteil vom 19. Mai 2021 – 7 U 2338/20 –, Rn. 39, juris). Für die Frage der Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit einer solchen Begutachtung ist auf die Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung abzustellen. Demnach kommt es darauf an, ob ein verständig und wirtschaftlich denkender Geschädigter nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten die Einschaltung eines Sachverständigen für geboten erachten durfte, wobei diese Voraussetzungen zwar der Schadensminderungspflicht aus § 254 Abs. 2 BGB verwandt sind, sich aber bereits aus § 249 BGB ergeben, so dass die Darlegungs- und Beweislast hierfür beim Geschädigten liegt (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 2004 – VI ZR 365/03 –, Rn. 17 m.w.N., juris).

4 Das Recht des Geschädigten, einen Sachverständigen eigener Wahl mit der Begutachtung zu beauftragen, besteht nach dem sog. „Grundsatz der Waffengleichheit“ schon aus der befürchteten Möglichkeit, später doch die Notwendigkeit einer in Rechnung gestellten Instandsetzung nachweisen zu müssen und dann die Gelegenheit hierfür versäumt zu haben daher nach zutreffender Ansicht (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 30. Januar 1974 – 13 U 125/73 –, Rn. 37, juris; AG Ludwigslust, Urteil vom 7. Dezember 2017 – 41 C 110/15 –, Rn. 18, juris; AG Papenburg, Urteil vom 3. Juni 2020 – 3 C 28/20 –, Rn. 23, juris) auch dann noch, wenn der Haftpflichtversicherer des Unfallgegners ebenfalls einen Sachverständigen beauftragt hat, sofern der Geschädigte nicht auf dieses Recht verzichtet und sich mit dem Haftpflichtversicherer darauf einigt, dass (lediglich) dieser ein Gutachten in Auftrag gibt (vgl. Meinel, VersR 2005, 201 sub. Ziff. I.1., zit. nach Volltext juris; Vuia NJW 2013, 1197, 1199); wenn der Geschädigte Zweifel an der Richtigkeit der Begutachtung haben durfte, ist hingegen selbst eine solche Einschränkung nicht angezeigt (vgl. LG Saarbrücken, Urteil vom 22. Februar 2013 – 13 S 175/12 –, Rn. 15 ff, juris; LG Bamberg, Urteil vom 13. April 2017 – 3 S 88/16 –, Rn. 5 ff, juris; Freymann/Rüßmann in jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 3. Aufl., § 249 BGB (Stand: 01.12.2025), Rn. 250).

5 Hinzu tritt vorliegend, dass sich die Parteien nicht zuvor auf die alleinige Begutachtung durch ein Videogutachten geeinigt hätten. Während die Klägerin unwiderlegt vorträgt, dass sie trotz bereits bestehender Bedenken (nur) auf ein Drängen der Beklagten hin der Videobegutachtung zugestimmt habe, folgt daraus nicht, dass sie gegenüber der Beklagten auf die Einschaltung eines eigenen Gutachters verzichtet hat (vgl. AG Kassel, Urteil vom 24. Februar 2022 – 434 C 1336/21 –, Rn. 18, juris; generell zu den hohen rechtlichen Anforderungen an einen (konkludenten) Verzicht BGH, Urteil vom 20. Mai 1981 – IVb ZR 570/80 –, Rn. 8, juris; Urteil vom 22. Juni 1995 – VII ZR 118/94 –, Rn. 19, juris).

6 b. Jedenfalls nach der Mahnung der Zahlung mit Fristsetzung bis 13.08.2025 befand sich die Beklagte nach ihrer Ablehnung vom 06.08.2025 gem. § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB ab dem Folgetag analog § 187 Abs. 1 BGB in Verzug, so dass Zinsen nach den §§ 291 S. 1, 288 Abs. 1 S. 2 BGB anfielen (vgl. auch BGH, Urteil vom 24. Januar 1990 – VIII ZR 296/88 –, Rn. 25, juris; MüKoBGB/Ernst, 10. Aufl. 2025, BGB § 288 Rn. 20).

7 2. Der Anspruch auf Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten i.H.v. 167,76 € folgt aus § 823 Abs. 1 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 10. Januar 2006 – VI ZR 43/05 –, Rn. 5, juris) i.V.m. § 60 Abs. 1 S. 1 RVG bei einem Gegenstandswert i.H.v. insgesamt 847,28 € in Form von 1,3 Geschäftsgebühr Nr. 2300, 1008 VV RVG: 120,90 €, Auslagen Nr. 7001 u. 7002 VV RVG: 20,00 €, Umsatzsteuer: 26,77 €.

II.

8 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Permalink

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.