OLG Karlsruhe 11. Zivilsenat, 2026-07-06, 11 W 81/24 (Wx)

11 W 81/24 (Wx)Tribunale superiore / Civil Chamber 116 lug 2026

Testo completo

OLG Karlsruhe 11. Zivilsenat — 11 W 81/24 (Wx) — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-07-06

Aktenzeichen: 11 W 81/24 (Wx)

ECLI: ECLI:DE:OLGKARL:2026:0706.11W81.24WX.00

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

  1. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1 wird der auf den 11.06.2024 datierte und am 06.08.2024 an die Geschäftsstelle übergebene Beschluss des Amtsgerichts M., Az. 3 VI 1070/21, aufgehoben und die Sache zur weiteren Ermittlung und Entscheidung an das Amtsgericht – Nachlassgericht – M. zurückverwiesen.

  2. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

  3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1 Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die mit Nachweislücken begründete Zurückweisung seines Antrags auf Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins nach Maßgabe der gesetzlichen Erfolge.

2 Der am 26.04.2021 verstorbene Erblasser war russischer Staatsangehöriger und hatte seinen letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort an seinem Wohnort M. Die Beteiligten zu 1 bis zu 3 sind nach Angabe des Beteiligten zu 1 die Söhne des Erblassers. Eine mit der Mutter der Beteiligten zu 1 und zu 2, Frau S, bestehende Ehe ist im Jahr 2000 geschieden worden. Mit der ebenfalls in M. wohnenden Mutter des Beteiligten zu 3, Frau K, war der Erblasser nicht verheiratet.

3 Der Nachlass umfasst Bankguthaben sowie einen Pkw und hat nach Angabe des Beteiligten zu 1 nach Abzug von Verbindlichkeiten einen Wert von ca. 5.000 EUR. Grundbesitz innerhalb oder außerhalb von Deutschland gehört nicht zum Nachlass.

4 Eine letztwillige Verfügung ist nicht bekannt.

5 Der Beteiligte zu 1 beantragte mit notarieller Urkunde vom 25.08.2021, ihm aufgrund gesetzlicher Erbfolge einen gemeinschaftlichen Erbschein mit dem Inhalt zu erteilen, dass er und die übrigen Beteiligten gesetzliche Erben zu je 1/3 geworden sind. Die hierzu gehörten Beteiligten zu 2 und zu 3 haben sich nicht geäußert.

6 Zum Nachweis der Abstammung des Beteiligten zu 1 vom Erblasser lagen dem Nachlassgericht zuletzt unter anderem eine am 24.11.1981 vom P. Standesamt in L. ausgestellte Geburtsurkunde Nr. …23 mit Übersetzung jeweils als notariell beglaubigte Fotokopie (AS …) sowie eine russische Ersatz-Geburtsurkunde Nr. yyyy24 vom 14.06.2023 mit Apostille vom 09.09.2023 und Übersetzungen in amtlich beglaubigter Abschrift (AS ...) vor.

7 Zum Nachweis der Abstammung des Beteiligten zu 2 lag dem Nachlassgericht eine ebenfalls am 24.11.1981 vom P. Standesamt in L. ausgestellte russische Geburtsurkunde Nr. …22 mit Übersetzung als notariell beglaubigte Fotokopie vor (AS ...). Eine Apostille zu dieser Urkunde fehlt.

8 Eine Geburtsurkunde des Beteiligten zu 3 wurde nicht zu den Akten gereicht.

9 Der Beteiligte zu 1 verwies deswegen wiederholt auf Schwierigkeiten bei der Beschaffung der Geburtsurkunden seiner Brüder bzw. einer Apostille. Für seine eigene Geburtsurkunde habe er aufwändig eine russische Apostille beschafft. Er habe aber auf seine Brüder keinen Einfluss, die ohnehin beabsichtigten, das Erbe auszuschlagen. Beim Konsulat der Russischen Föderation in H. habe er die Auskunft erhalten, dass die Russische Föderation nur Urkunden der Russischen Föderation, nicht aber Urkunden der früheren Sowjetunion apostilliere. Er bitte daher um Mitteilung, ob auch eine in Deutschland erstellte Apostille oder eine Bestätigung der Echtheit durch Augenschein durch den Notar genügen könne.

10 Das Nachlassgericht forderte die Beteiligten zu 2 und zu 3 erfolglos auf, ihre Geburtsurkunden vorzulegen, wobei russische Urkunden mit einer Apostille zu versehen seien (AS …). Dem Beteiligten zu 1 teilte es mit, dass auf eine Apostille nicht verzichtet werden könne und der Beteiligte gebeten werde, sich zu informieren, welche Behörden in Russland zur Erteilung einer Apostille/Legalisation auf russischen Urkunden, welche in Deutschland verwendet werden sollen, ermächtigt seien (Verfügung AS …). Zudem forderte es den Beteiligten zu 1 wiederholt auf, die noch ausstehenden Geburtsurkunden in der verlangten Form vorzulegen, da andernfalls mit der kostenpflichtigen Zurückweisung des Erbscheinsantrags gerechnet werden müsse (zuletzt Verfügung vom 12.02.2024, AS …).

11 Sodann hat das Nachlassgericht (Rechtspflegerin) den Erbscheinsantrag mit dem angefochtenen, auf den 11.06.2024 datierten und am 06.08.2024 der Geschäftsstelle übergebenen Beschluss auf Kosten des Beteiligten zu 1 zurückgewiesen, da die erforderlichen Personenstandsurkunden unvollständig und nicht formgerecht vorgelegt worden seien.

12 Gegen diesen Beschluss, auf den wegen der weiteren Einzelheiten des Verfahrensgangs Bezug genommen wird, hat der Beteiligte zu 1 mit am 06.09.2024 beim Nachlassgericht eingegangenem Schreiben Beschwerde eingelegt und nochmals Ablichtungen der Urkunde Nr. yyyy24 mit Übersetzung und Apostille eingereicht (AS…). Er wolle zum Monatsende nach Russland fahren, um sich mit Vollmacht des Beteiligten zu 2 um dessen Urkunde zu kümmern. Der Beteiligten zu 3 kümmere sich nicht und er wisse nicht, ob dieser ausschlagen wolle. Er frage daher, ob er zu seinem Drittel Erfolg haben könne, wenn der Beteiligte zu 3 nichts einreiche.

13 Das Nachlassgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

14 Die zulässige Beschwerde hat in der Sache vorläufig Erfolg und führt zur Zurückverweisung an das Ausgangsgericht.

15 1. Die Rechtspflegerin war für die Entscheidung über den Erbscheinsantrag funktionell zuständig. Soweit gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 6 RPflG die Erteilung des Erbscheins dem Richter vorbehalten bleibt, wenn die Anwendung ausländischen Rechts in Betracht kommt, hat das Land Baden-Württemberg von der Möglichkeit nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 RPflG Gebrauch gemacht, den Richtervorbehalt aufzuheben. Es bestand auch keine Vorlagepflicht an den Richter zur weiteren Bearbeitung nach § 19 Abs. 2 RPflG, § 1 Nr. 4 RichtAufgÜV-BW, da Einwendungen gegen den Erbscheinsantrag nicht erhoben worden sind.

16 2. Sofern das angegebene Verwandtschaftsverhältnis der Beteiligten zu 1 bis zu 3 zum Erblasser festgestellt werden kann, sind sie, wie im Erbscheinsantrag angegeben, gesetzliche Erben zu je 1/3 geworden. Die Erbfolge richtet sich nach deutschem Recht und ergibt sich hier aus § 1924 Abs. 1 BGB.

17 Da der Erblasser nach dem 16.08.2015 verstorben ist, findet die EuErbVO Anwendung und zwar unabhängig davon, ob das nach der Verordnung anzuwendende Recht dasjenige eines Mitgliedsstaates oder eines Drittstaates ist (Art. 20 EuErbVO). Der nach Art. 75 Abs. 1 EuErbVO im Verhältnis zur Russischen Föderation fortgeltende deutsch-sowjetische Konsularvertrag von 1958 enthält keine vorrangigen Regelungen über den beweglichen Nachlass. Nach dem mithin eingreifenden Art. 21 Abs. 1 EuErbVO unterliegt die Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland, wo der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Doch selbst bei Anwendung russischen Rechts wäre das Ergebnis kein anderes, da nach Art. 1224 Abs. 1 Satz 1 russisches ZGB für den beweglichen Nachlass das Recht am Wohnsitz des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes maßgeblich ist und die EuErbVO diese Verweisung annimmt (Art. 34 EuErbVO; vgl. zum Ganzen: A. Baetge in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl. Stand 28.01.2025, Art. 25 EGBGB Rn. 35 ff.).

18 3. Im Ausgangspunkt zutreffend geht das Nachlassgericht davon aus, dass die für die Erbfolge maßgeblichen Angaben des Beteiligten zu 1 nicht vollständig durch öffentliche Urkunden nachgewiesen sind.

19 a) Dass die Beteiligten zu 1 bis zu 3 die Kinder des Erblassers sind, ist nach § 352 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 FamFG im Grundsatz durch öffentliche Urkunden nachzuweisen, wobei die Vorlage beglaubigter Abschriften dieser Urkunden genügt und die Echtheit der von der Russischen Föderation bzw. der früheren Sowjetunion ausgestellten Urkunden nach dem im Verhältnis der Bundesrepublik Deutschland und der Russischen Föderation geltenden Haager Übereinkommen vom 05.10.1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation durch eine der Urkunde beigefügte Apostille belegt werden kann. Auf das Verlangen des Nachlassgerichts war zudem die Übersetzung russischsprachiger Urkunden vorzulegen (vgl. zum Ganzen: Lamberz, in: Sternal, FamFG, 22. Aufl. 2025, § 352 Rn. 58).

20 b) Ausgehend von diesen Grundsätzen ist urkundlich durch die am 14.06.2023 ausgestellte und mit Apostille versehene (Ersatz-)Geburtsurkunde Nr. yyyy24 hinreichend nachgewiesen, dass der Beteiligte zu 1 ein Abkömmling des Erblassers und damit gesetzlicher Erbe der ersten Ordnung ist.

21 c) Hinsichtlich der Beteiligten zu 2 und zu 3 bestehen hingegen Nachweislücken.

22 aa) Die Abstammung des Beteiligten zu 2 vom Erblasser ergibt sich zwar aus der beglaubigten Abschrift (§ 42 BeurkG) der Urschrift der Geburtsurkunde Nr. …22 vom 24.11.1981, die dem beglaubigenden Notar ausweislich des Beglaubigungsvermerks vorgelegen hat (AS …). Es fehlt jedoch eine Apostille, welche die Echtheit der Urkunde belegt.

23 bb) Ein urkundlicher Nachweis der Verwandtschaft des Beteiligten zu 3 zum Erblasser fehlt vollständig.

24 d) Ebenfalls zutreffend hat das Nachlassgericht die fehlenden Nachweise bei dem Beteiligten zu 1 angefordert, denn die Pflicht zur Vorlage trifft ihn als Antragsteller, nicht hingegen die Miterben, die selbst keinen Antrag gestellt haben (vgl. Rottmann, in : BeckOGK, FamFG Stand 01.96.2026, FamFG § 352a Rn. 34).

25 4. Der Senat hat jedoch auf der Grundlage der Angaben des Beteiligten zu 1 keinen Zweifel daran, dass ihn kein Verschulden an der unterlassenen Vorlage der Beweismittel trifft. Die Beteiligten zu 2 und zu 3 haben die fehlenden Nachweise auch auf Aufforderung durch das Gericht nicht vorgelegt und es ist nicht zu erkennen, dass der Beteiligte zu 1 über bessere Möglichkeiten verfügt, um die Nachweise zu erlangen. Insbesondere erscheint es plausibel, dass es ihm nicht ohne weiteres möglich ist, für den Beteiligten zu 2 in der Russischen Föderation eine Apostille für dessen sowjetische Geburtsurkunde bzw. eine aktuelle Zweitschrift der sowjetischen Geburtsurkunde mit Apostille zu beantragen. In Bezug auf den Beteiligten zu 3, der in P./Russische Föderation geboren ist (AS …), ist ebenfalls nicht zu erkennen, wie der Beteiligte zu 1 ohne dessen Mitwirkung an einen Abstammungsnachweis gelangen kann.

26 Bei dieser Sachlage durfte der Erbscheinsantrag nicht als unzulässig zurückgewiesen werden. Vielmehr kann auch die Angabe anderer Beweismittel genügen (§ 352 Abs. 3 Satz 2 FamFG) und setzte zudem die Pflicht des Nachlassgerichts zur Amtsermittlung gemäß § 26 FamFG ein (vgl. BGH, B. v. 08.02.2023 – IV ZB 16/22 –, BeckRS 2023, 3147 Rn. 9).

27 Daraus ergibt sich hier Folgendes:

28 a) Dass der Beteiligte zu 2 ein Kind des Erblassers ist, wird ausreichend durch die in beglaubigter Abschrift vorgelegte sowjetische Geburtsurkunde Nr. …22 belegt, die als ein anderes Beweismittel im Sinne des § 352 Abs. 3 Satz 2 FamFG zu behandeln ist und an deren Echtheit ungeachtet der fehlenden Apostille in einer Gesamtschau aller Nachweise keine durchgreifenden Zweifel bestehen. Denn die Geburtsurkunde entspricht nach Erscheinungsbild und Inhalt der Geburtsurkunde des Beteiligten zu 1 vom selben Tag, von der eine aktuelle Zweitschrift mit Apostille vorliegt. Die Nummerierung beider Urkunden aus der Serie Nr. …22 (Beteiligter zu 2) und Nr. …23 (Beteiligter zu 1) steht zudem in Einklang mit der in den Urkunden ausgewiesenen und in dem Erbscheinsantrag angegebenen Geburt als Zwillinge.

29 b) In Bezug auf den Beteiligten zu 3 sind die im Rahmen der Amtsermittlung bestehenden Möglichkeiten derzeit nicht ausgeschöpft. Insbesondere liegt eine Anfrage bei der Mutter des Beteiligten zu 3 nahe, die dem Standesamt die Auskunft erteilt hat, dass der Erblasser der Vater ihres damals noch minderjährigen Sohnes sei (AS I, 7) und von der zu erwarten ist, dass sie über einen Abstammungsnachweis verfügt.

30 5. Ergänzend liegt es nahe, dass der Beteiligte zu 1 hilfsweise einen Teilerbschein beantragen möchte, soweit er beim Nachlassgericht angefragt hat, ob sein Antrag in Bezug auf seinen Erbteil Erfolg haben könne, wenn der Beteiligte zu 3 nichts einreiche.

31 Im Grundsatz besteht auch die Möglichkeit, im Erbscheinsverfahren Haupt- und Hilfsantrag zu kombinieren und als Miterbe einen Teilerbschein über den eigenen Anteil, einen gemeinschaftlichen Teilerbschein über mehrere Anteile oder auch einen Teilerbschein über einen Mindest-Erbteil zu beantragen (vgl. Lamberz, in: Sternal, FamFG, 22. Aufl. 2025, § 352a Rn. 2, 5; Krätzschel, in: Krätzschel/Falkner/Döbereiner, Nachlassrecht, 13. Aufl. 2026, § 38 Rn. 10).

32 Wegen der Einzelheiten greift hier die Pflicht des Gerichts ein, den in der Anfrage des Beteiligten zu 1 verkörperten Willen zu erforschen und auf die Stellung sachdienlicher Anträge hinzuwirken (§ 28 Abs. 2 FamFG; vgl. OLG Hamm, FGPrax 2013, S. 123 <124>; Lamberz, a.a.O., § 352a Rn. 2).

33 6. Der Senat macht wegen der noch offenen Punkte im Rahmen seines Ermessens von der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit einer Zurückverweisung von Amts wegen Gebrauch (§ 69 Abs. 1 S. 2 FamFG). Die Zurückverweisung kann erfolgen, wenn das Gericht des ersten Rechtszuges eine Entscheidung über das dem Verfahrensgegenstand zugrundeliegende Rechtsverhältnis noch nicht in der gebotenen Weise umfassend getroffen hat (vgl. OLG Köln, B. v. 02.12.2016 – 2 Wx 550/16, BeckRS 2016, 20866 Rn. 18; Sternal, in: Sternal, FamFG, 22. Aufl. 2025, § 69 Rn. 19), was hier der Fall ist.

34 Die Zurückverweisung erscheint auch zweckmäßig. Sollte sich ergeben, dass weitere Nachweise nicht erbracht werden können, jedoch der Beteiligte zu 1 die Erteilung eines Teilerbscheins anstrebt, könnte der an den Verfahrensgegenstand der Erstentscheidung gebundene Senat über den entsprechend anzupassenden Antrag nicht entscheiden.

III.

35 Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG. Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 70 Abs. 2 FamFG) sind nicht gegeben.

Permalink

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.