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3 U 75/25•OLG Stuttgart 3. Zivilsenat, 2026-03-18, 3 U 75/25
3 U 75/25Tribunale superiore / III camera civile18 mar 2026
Entscheidungsdatum: 2026-03-18
Aktenzeichen: 3 U 75/25
ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2026:0318.3U75.25.00
Dokumenttyp: Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 28.04.2025, – 55 O 35/23 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 21.900,54 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.12.2022 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern den über den unter Ziffer 1 zuerkannten Betrag hinausgehenden Schaden zu erstatten.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 1.295,43 Euro vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 15.03.2023 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Kosten der Nebenintervention in der Berufungsinstanz hat die Nebenintervenientin selbst zu tragen.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitwert: bis zu 25.000,00 Euro
I.
1 Die Kläger machen gegenüber der Beklagten kaufvertragliche Gewährleistungsansprüche im Zusammenhang mit dem Kauf eines Bodenklebstoffs im März 2022 geltend.
2 Die Kläger kauften im Dezember 2021 für ihre Privatwohnung bei der Beklagten, einem Fachunternehmen für Fliesen und Beläge, einen Designboden der Marke H.. Im März 2022 bestellten die Kläger im Rahmen eines Telefonats zwischen dem Kläger und dem – mittlerweile verstorbenen – Mitarbeiter der Beklagten He. einen Klebstoff der Marke H.. Anschließend verlegte ein Fachunternehmen den Boden mit dem bestellten Kleber. Ab September 2022 wellte und hob sich der Boden an mehreren Stellen. Die von den Klägern mit Schreiben ihres anwaltlichen Vertreters vom 06.12.2022 gegenüber der Beklagten geltend gemachten Ansprüche wies diese mit E-Mail vom 28.12.2022 zurück.
3 Vor dem Landgericht haben die Kläger vorgebracht, der Kläger habe beim Zeugen He. einen für den zuvor bestellten Boden geeigneten Kleber bestellt. Die Beklagte habe den falschen Kleber für den Boden geliefert, wodurch es zu den Ablösungen und Verformungen des Bodens gekommen sei. Zur Schadensbehebung seien Kosten in Höhe von insgesamt rund 50.000,00 Euro erforderlich, für die sie Kostenerstattung und Vorschuss verlangten.
4 Die Kläger haben erstinstanzlich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Kostenvorschuss in Höhe von 50.495,38 Euro sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 1.751,80 Euro jeweils nebst Zinsen zu zahlen, und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, auch die den Vorschuss übersteigenden Mängelbeseitigungskosten zu tragen.
5 Die Beklagte, die erstinstanzlich die Abweisung der Klage begehrt hat, hat behauptet, dem Zeugen He. sei die Auswahl des geeigneten Klebstoffs nicht überlassen worden und er habe auch keinen Zusammenhang zwischen der zeitlich viel früheren Bodenbestellung und der Bestellung des Klebstoffs herstellen müssen. Bei der Bestellung des Klebstoffs habe es sich um eine freundschaftliche Gefälligkeit des Zeugen He. gehandelt, bei der er nicht namens und in Vollmacht der Beklagten gehandelt habe.
6 Der gelieferte Klebstoff sei mangelfrei und nicht ursächlich für die klägerseits monierten Probleme mit dem Boden. Nach ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen scheitere ein Anspruch außerdem an den dort vorgesehenen Haftungsbeschränkungen. Die Kläger hätten darüber hinaus versäumt, eine ordnungsgemäße Frist zur Nacherfüllung zu setzen.
7 Sie erhebe die Einrede der Unverhältnismäßigkeit in Bezug auf die Mangelbeseitigungskosten.
8 Die Kläger treffe auch ein Mitverschulden, weil das von ihnen mit der Verlegung beauftragte Unternehmen die Ungeeignetheit des Klebstoffs für den zu verlegenden Boden nicht erkannt habe. Aus der Nichtbeachtung der Hinweise in der den Klägern überlassenen Verlegeanleitung des Bodens ergebe sich auch ein Mitverschulden der Kläger selbst.
9 Das Landgericht hat die Zeugen He. und S. vernommen, ein schriftliches Gutachten des Sachverständigen B. eingeholt und diesen ergänzend angehört. Die Beklagte hat mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 11.04.2023 der H. F. GmbH & Co. KG, die Herstellerin sowohl des Bodens als auch des Klebstoffs ist, den Streit verkündet. Diese ist mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 27.04.2023 dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten.
10 Das Landgericht hat die Beklagte mit dem angefochtenen Urteil, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, zur Zahlung von 22.469,52 Euro sowie zur Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.375,88 Euro jeweils nebst Zinsen verurteilt und festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, auch die den Vorschuss übersteigenden Mängelbeseitigungskosten zu tragen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.
11 Seine Entscheidung hat es im Wesentlichen damit begründet, dass zwischen den Parteien ein wirksamer Kaufvertrag abgeschlossen worden sei. Der Zeuge He. sei seinerzeit Prokurist der Beklagten gewesen und habe den Kaufvertrag in Vertretung der Beklagten geschlossen. Es habe kein bloßes Gefälligkeitsverhältnis zwischen den Klägern und dem Zeugen He. vorgelegen. Die Auftragsbestätigung, die eine handelsübliche Abrechnung ohne jegliche Rabattgewährung seitens der Beklagten beinhalte, belege den entsprechenden Rechtsbindungswillen.
12 Die Beklagte könne sich nicht auf eine Haftungsbeschränkung in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen berufen. Die Beklagte habe die wirksame Einbeziehung ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht dargetan.
13 Der den Klägern von der Beklagten verkaufte Klebstoff habe nicht die vereinbarte Beschaffenheit gehabt und sei damit mangelhaft gewesen. Nach der Beweisaufnahme sei es davon überzeugt, dass die Kläger bei der Beklagten den für den von ihnen bestellten Boden passenden Klebstoff bestellt hätten. Dies habe der Zeuge He. im Rahmen seiner Aussage bestätigt. Es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass der Käufer den konkreten Verwendungszweck bei der Bestellung nenne und die Auswahl des Produkts sowie der Menge dann dem hierauf spezialisierten Fachunternehmen überlasse, insbesondere wenn dort auch bereits der Boden gekauft worden sei. Der Zeuge He. habe zudem ausgesagt, dass er sich mit dem Kläger darauf verständigt habe, dass der Hersteller des Klebers derselbe wie der Hersteller des Bodens sein solle. Der Zeuge S. habe übereinstimmend mit den Angaben des Klägers ausgesagt, dass er mit diesem so verblieben sei, dass der Kläger über die Beklagte den für den Boden passenden Kleber desselben Herstellers bestellen solle. Die Aussagen der Zeugen stellten sich als glaubhaft dar, da sie jeweils detailreich und widerspruchsfrei gewesen seien und die Zeugen nichts beschönigt und Erinnerungslücken zugegeben hätten. Die Einwendungen der Beklagten gegen die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen He. überzeugten nicht. Auch die beklagtenseits behaupteten Widersprüche in der Aussage des Zeugen He. seien nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit der Aussage in Zweifel zu ziehen. Selbst wenn die Angabe des Zeugen He., er habe mit einem Kollegen aus der Holzabteilung Kontakt aufgenommen, um den richtigen Klebstoff für den von den Klägern zuvor erworbenen Boden in Erfahrung zu bringen, nicht zutreffend wäre, könnte dies allein seine Glaubwürdigkeit nach dem Gesamteindruck, den es von dem Zeugen gewonnen habe, nicht erschüttern oder zur kompletten Unglaubhaftigkeit der ganzen Aussage führen.
14 Der beklagtenseits benannte Zeuge Br. habe nicht vernommen werden müssen, weil es nicht von Relevanz sei, wie es intern bei der Beklagten zum Heraussuchen des passenden Klebstoffs gekommen sei. Welcher Mitarbeiter der Beklagten den falschen Klebstoff ausgesucht habe, spiele keine Rolle.
15 Nach den Feststellungen des Sachverständigen sei der den Klägern gelieferte Klebstoff zum Verkleben des von ihnen zuvor bei der Beklagten erworbenen Fußbodens nicht geeignet gewesen.
16 Soweit die Kläger Vorschuss für Aufwendungen im Rahmen des „Einbaus“ nach Maßgabe des § 439 Abs. 3 BGB verlangten, sei ihr Anspruch nicht deshalb ausgeschlossen, weil die fehlende Eignung des Klebstoffs bereits vor dem Einbau offenbar geworden wäre. Selbst wenn man von den in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassungen die für die Kläger ungünstigste zugrundelege und davon ausgehe, dass sie die Beweislast dafür trügen, dass ihnen vor Einbau des Klebstoffs keine grobe Fahrlässigkeit hinsichtlich dessen fehlender Geeignetheit zur Last falle, sei ein Anspruch nach Maßgabe des § 439 Abs. 3 BGB nicht ausgeschlossen. Eine grob fahrlässige Unkenntnis auf Seiten der Kläger könnte sich allein aus der Verlegeanleitung des Bodens ergeben. Dort heiße es, dass der von den Klägern erworbene Boden zur schwimmenden Verlegung gedacht sei, er aber auch für eine vollflächige Verklebung freigegeben sei, wozu der Käufer die spezielle Verlegeanleitung zur vollflächigen Verlegung bei seinem Verkäufer anfordern solle. Wenn sich die Kläger daraufhin wieder an die Beklagte als Fachhändlerin wendeten, um den für den Boden passenden Kleber zu bestellen, hätten sie davon ausgehen können, dass diese dem auch vor dem Hintergrund dieser spezielleren Bedingungen nachkomme und sich notfalls beim Hersteller darüber informiere. Selbst wenn man den Klägern eine Sorgfaltspflichtverletzung dahingehend, die Anweisungen für den Boden nicht oder nicht gründlich gelesen zu haben, anlasten wollte, so schlage diese auf die Bestellung des Klebstoffs nicht durch, nachdem diese Gegenstand eines separaten Kaufvertrags gewesen sei. Aus den Gebrauchshinweisen des Klebstoffs habe sich die Ungeeignetheit für den von den Klägern zuvor erworbenen Boden gerade nicht ergeben, da dort unstreitig gestanden habe, dass er für LVT – also Vinylböden – geeignet sei. Dementsprechend komme es auf die Frage, ob die Kläger die Verlegeanleitung von der Beklagten überhaupt erhalten hätten, nicht an. Ebenso wenig relevant sei, ob das von den Klägern mit der Verlegung des Bodens beauftragte Unternehmen die Ungeeignetheit des Klebers vor der Verlegung des Bodens in grob fahrlässiger Weise nicht bemerkt habe. Das von den Klägern mit der Verlegung des Bodens betraute Unternehmen sei im Verhältnis zur Beklagten nicht als Erfüllungsgehilfe der Kläger zu qualifizieren.
17 Die Kläger hätten nach § 475 Abs. 4 BGB einen Anspruch auf Vorschuss in Höhe von 5.969,52 Euro. Einer vorangegangenen Fristsetzung habe es nach § 475 Abs. 5 BGB nicht bedurft.
18 Die Kosten seien auch nicht infolge der von der Beklagten erhobenen Einrede der Unverhältnismäßigkeit zu kappen. Trotz der Tatsache, dass die im Rahmen der Nachbesserung erforderlichen Aufwendungen den Preis des Klebers um ein Vielfaches überstiegen, könne eine Unverhältnismäßigkeit nur dann vorliegen, wenn es für den Käufer eine taugliche Option darstelle, auf den Aus- und Einbau zu verzichten und die mangelhaft eingebaute Sache zu behalten. Sei dagegen wie hier die Verwendungsfähigkeit der Sache beeinträchtigt und müsse die Sache daher zwangsläufig ausgetauscht werden, sei der Aufwendungsersatz in aller Regel nicht unverhältnismäßig. Außerdem stehe dem Verkäufer die Möglichkeit, den Aufwendungsersatzanspruch wegen Unverhältnismäßigkeit nach § 439 Abs. 4 BGB zu kürzen, dann nicht zu, wenn er die mangelhafte Leistung zu vertreten habe, denn dann müsste er bereits nach §§ 437 Nr. 3, 280 BGB, für die gesamten Kosten einstehen. Vorliegend habe jedenfalls ein Mitarbeiter der Beklagten in fahrlässiger Weise einen für den streitgegenständlichen Boden ungeeigneten Kleber herausgesucht, was der Beklagten nach § 278 BGB zuzurechnen sei.
19 Außerdem stehe den Klägern gegen die Beklagte ein Anspruch auf Schadensersatz nach §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 BGB in Höhe von 16.500,00 Euro zu. Eine Kürzung wegen Mitverschuldens scheide aus, weil den Klägern ein solches nicht vorzuwerfen sei und das den Boden verlegende Unternehmen nicht als Erfüllungsgehilfe der Kläger im Verhältnis zur Beklagten anzusehen sei.
20 Die Beklagte wendet sich gegen das erstinstanzliche Urteil mit ihrer Berufung, die sie mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 31.07.2025, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, begründet hat. Sie verfolgt ihren Antrag auf Klageabweisung fort.
21 Entgegen der Auffassung des Landgerichts liege kein Kaufvertrag zwischen den Parteien vor. Es sprächen gewichtige Argumente für eine unverbindliche Gefälligkeit des Zeugen He. im Rahmen der mit den Klägern bestehenden Freundschaft. Dies zeige sich bereits im Datum der Auftragsbestätigung der Bodenbestellung vom 19.12.2021, welcher ein Sonntag gewesen sei.
22 Das Landgericht habe unzulässigerweise ihren vorsorglichen Vortrag, dass dann, wenn ein Kaufvertrag zwischen den Parteien zustande gekommen sein sollte, die in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Haftungsbeschränkung greife, zur Begründung seiner Auffassung, es sei ein Kaufvertrag zwischen den Parteien zustande gekommen, herangezogen. Dieser Vortrag sei jedoch nur aus anwaltlicher Vorsicht für den Fall erfolgt, dass das Gericht von einem Kaufvertrag ausgehe. Bei der Frage, ob es sich um eine bloße Gefälligkeit des Zeugen He. gehandelt habe, seien die Bestellung des Designbodens und die Bestellung des Klebstoffs als Gesamtheit zu betrachten. Bezüglich des Bodens sei ein Abzug von 25 % und für andere Positionen ein Abzug von 15 % gewährt worden. Hierdurch hätte sie keinerlei Marge mehr gehabt, was für die Annahme eines Gefälligkeitsverhältnisses spreche. Aber auch dann, wenn man von einem Kaufvertrag ausgehe, sprächen die als Anlage K 1 und K 2 vorgelegten Auftragsbestätigungen dafür, dass der jeweilige Kaufvertrag jedenfalls keine Beratungsleistung enthalten sollte.
23 Gehe man irrigerweise mit dem Landgericht von einem Kaufvertrag aus, so liege aber jedenfalls kein Sachmangel vor, denn sowohl der Boden als auch der Klebstoff stellten sich als mangelfrei dar. Ausweislich der als Anlage K 2 vorgelegten Auftragsbestätigung sei zwischen den Parteien konkret die Lieferung des dort genannten Klebstoffs vereinbart worden. Diesen habe sie geliefert, sodass keine Abweichung zwischen der Soll- und der Ist-Beschaffenheit bestehe.
24 Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Beratungsleistung bezüglich der aufeinander abgestimmten Verwendungsmöglichkeit in einer für die Beklagte zurechenbaren Art und Weise erfolgt sei. Dies lasse sich auch den Auftragsbestätigungen in keiner Weise entnehmen. Für eine Vereinbarung über den Verwendungszweck hätte es ihrer ausdrücklichen Zusage dahingehend bedurft, dass sich der von den Klägern erworbene Boden mit dem später erworbenen Klebstoff verkleben lasse. Für sie sei es nicht möglich gewesen, eine Verbindung zwischen der Bestellung des Bodens und der Bestellung des Klebstoffs herzustellen, nachdem zwischen beiden mehrere Monate Abstand gelegen hätten. Hätten die Kläger mit der Beklagten eine entsprechende Verwendungszweckvereinbarung schließen wollen, hätten sie unschwer den Boden und den Klebstoff im Rahmen einer einheitlichen Bestellung ordern können. Soweit das Landgericht ausgeführt habe, dass der Käufer einem spezialisierten Fachunternehmen die Auswahl des Produkts und der Menge überlasse, so gelte dies jedenfalls nicht für zeitlich auseinanderfallende Bestellvorgänge. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ergebe sich eine Verwendungszweckvereinbarung auch nicht aus der Aussage des Zeugen He.. Diese habe sich als massiv widersprüchlich dargestellt, weshalb den Klägern nicht der Beweis einer besonderen Beschaffenheits- oder Verwendungszweckvereinbarung gelungen sei.
25 In diesem Zusammenhang sei dem Landgericht auch eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs vorzuwerfen, indem es den von ihr benannten Zeugen Br. nicht vernommen habe. In Anbetracht der nach der Vernehmung des Zeugen He. verbleibenden Unklarheiten und Zweifel hätte das Landgericht die zur Verfügung stehenden Beweismittel ausschöpfen und auch den beklagtenseits benannten Zeugen Br. vernehmen müssen. Es sei fehlerhaft, wenn das Landgericht ausführe, dass es dem Zeugen He. auch dann glauben würde, wenn sich die von ihm behauptete Einbeziehung des Zeugen Br. in das Aussuchen des passenden Klebstoffs als falsch herausstellen sollte. Hätte das Landgericht den Zeugen Br. vernommen, hätte dieser ausgesagt, dass er den Zeugen He. nicht in Bezug auf die Auswahl des Klebstoffs beraten habe. Hätte das Landgericht auf Grundlage der Aussage des Zeugen Br. dann die Überzeugung gewonnen, dass der Zeuge He. keine weiteren Mitarbeiter der Beklagten im Zusammenhang mit der Klebstoffbestellung hinzugezogen habe, wäre es zu dem Schluss gekommen, dass der Zeuge He. den Klägern lediglich privat in seiner Freizeit aus reiner Gefälligkeit Vorschläge für den Klebstoff unterbreitet habe.
26 Das Landgericht sei auch fälschlicherweise davon ausgegangen, dass ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht wirksam einbezogen worden seien. Im Zusammenhang mit der Auftragsbestätigung vom 19.12.2021 bezüglich des Bodens sei ein Verweis darauf erfolgt, dass die im Internet abgebildeten und in ihren Verkaufsräumen ausgehängten Allgemeinen Geschäftsbedingungen gälten. Im Rahmen der Auftragsbestätigung vom 18.03.2022 bezüglich des Klebstoffs sei ein erneuter Verweis auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfolgt. Die durch die erste Auftragsbestätigung vom 19.12.2021 erlangte Möglichkeit der Kenntniserlangung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen wirke auch für die zweite Auftragsbestätigung fort. Nach § 8 Ziffer 7 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen sei eine Haftung für Beratungsleistungen insbesondere im Hinblick auf die Be- und Verarbeitung von Baustoffen nur dann gegeben, wenn die Beratung schriftlich erfolge. Dies sei unstreitig nicht der Fall gewesen.
27 Die Voraussetzungen des § 439 Abs. 3 BGB seien nicht erfüllt, denn der Einbau des Bodens unter Verwendung des von ihr gelieferten Klebstoffs stelle sich als grob fahrlässig dar. Durch Studium der Verlegeanleitung hätte sich zwangsläufig die Erkenntnis ergeben, dass beide Produkte nicht zusammenpassten. Dem Boden habe eine Verlegeanleitung beigelegen. Soweit das Landgericht im Zusammenhang mit ihrem Tatbestandsberichtigungsantrag ausgeführt habe, dass die Kläger bestritten hätten, dass eine Verlegeanleitung übergeben worden sei, so sei dies falsch. Der vom Landgericht in Bezug genommene Schriftsatz des Klägervertreters vom 04.04.2025 führe lediglich aus, dass die Kläger noch einige Pakete mit Restpaneelen des Bodens zu Hause hätten, diese noch verpackt seien und dass in diesen Paketen keine Verlegeanleitung enthalten sei. Dieser Vortrag stelle aber kein Bestreiten dar, da die Kläger nicht behaupteten, dass sie keine Verlegeanleitung mitgesandt habe. Dementsprechend hätten die Kläger ihrem Vortrag mit Schriftsatz vom 02.04.2024, dass eine Verlegeanleitung dem Boden beigelegen habe, nicht widersprochen, sodass ihr Vortrag nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden gelte. In der Verlegeanleitung habe gestanden, wie die Verlegung erfolgen müsse. Hätten die Kläger oder das von ihnen beauftragte Unternehmen die Verlegeanleitung studiert, hätten sie erkannt, dass für eine vollflächige Verklebung des Bodens eine spezielle Verlegeanleitung anzufordern gewesen wäre. Das Unterlassen der Anforderung dieser speziellen Verlegeanleitung stelle sich als grob fahrlässig dar.
28 Die bereits erstinstanzlich erhobene Einrede der Unverhältnismäßigkeit werde nochmals wiederholt. Das Landgericht habe verkannt, dass nach höchstrichterlicher Rechtsprechung als Indiz für die Unverhältnismäßigkeit herangezogen werden könne, dass die Kosten der Nacherfüllung den Wert der Sache im mangelfreien Zustand um 150 % überstiegen. Dies sei hier der Fall, nachdem die klägerseits behaupteten Nacherfüllungskosten etwa 7.000 % des Wertes des Klebers im mangelfreien Zustand ausmachten. Sie habe daher beide Arten der Nacherfüllung wegen Unverhältnismäßigkeit verweigern dürfen. Selbst dann, wenn man der Meinung wäre, dass ein von ihr zu verantwortender Mangel vorliege, stünden somit den Klägern keine Nacherfüllungsansprüche zu. Ein möglicherweise bestehender Anspruch auf Wertersatz wäre gegenüber dem den Boden verlegenden Unternehmen geltend zu machen, weil die Unebenheiten und Ausführungsfehler des Bodens auf dessen Verlegearbeiten zurückzuführen seien.
29 Das den Boden verlegende Unternehmen sei auch als Erfüllungsgehilfe der Kläger zu qualifizieren, nachdem die Kläger als Verletzte gehalten seien, den drohenden Schaden abzuwenden, was zur Begründung eines gesetzlichen Schuldverhältnisses führe, in dessen Rahmen auch § 278 BGB Anwendung finde. Hilfsweise müssten sich die Kläger das Verschulden des ausführenden Unternehmens deshalb zurechnen lassen, weil es sich bei diesem um einen Verrichtungsgehilfen der Kläger gehandelt habe. Nachdem der Zeuge S. ausgeführt habe, dass er die Auswahl des Klebers den Klägern überlassen habe, hätten diese zumindest in diesem Teilaspekt der Verlegearbeiten eine Weisungsbefugnis im Sinne des § 831 BGB innegehabt. Es stelle sich auch als unbillig dar, wenn das Verschulden des Dritten im Rahmen eines möglichen Anspruchs des Käufers gegen den Verkäufer nicht berücksichtigt werde. Der Verkäufer habe schließlich auf die Auswahl des Dritten keinen Einfluss genommen und er müsste dann, wenn man dies nicht im Rahmen eines Mitverschuldens des Käufers berücksichtigen wolle, Regress gegenüber dem Dritten nehmen und die dabei bestehenden Risiken tragen. Bereits die Kläger selbst hätten beachten müssen, dass sich aus der Verlegeanleitung des Bodens ergeben habe, dass für eine vollflächige Verklebung eine spezielle Verlegeanleitung anzufordern sei. Dies habe auch der Sachverständige B. im Rahmen seiner ergänzenden Anhörung vor dem Landgericht bestätigt, als er gesagt habe, dass man den Hinweisen auf der Verpackung hätte nachgehen müssen. Dies hätte aber zumindest dem ausführenden Fachunternehmen bewusst sein müssen, das die von ihm zu erwartende Sorgfalt außer Acht gelassen habe.
30 Ein Vorschussanspruch der Kläger gemäß § 475 Abs. 4 BGB scheitere zum einen daran, dass für die klägerseits behaupteten Mängelsymptome allein eine mangelhafte Ausführung der Verlegungsleistung verantwortlich sei, zum anderen aber auch daran, dass die Kläger der Beklagten keine Nacherfüllungsmöglichkeit gewährt hätten.
31 Auch im Rahmen des seitens des Landgerichts zugesprochenen Schadensersatzanspruchs sei das Mitverschulden zu berücksichtigen.
32 Schließlich habe das Landgericht übersehen, dass infolge des Vorrangs der Leistungsklage kein Feststellungsinteresse bestehe und über den Vorschussanspruch ohnehin im Anschluss an die erfolgten Arbeiten abzurechnen sei.
33 Mit weiterem Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 15.12.2025 bestreitet die Beklagte, dass der Zeuge He. zum Zeitpunkt der Bestellung des Bodens und des Klebstoffs ihr Prokurist gewesen sei. Dementsprechend sei ein Kaufvertrag zwischen den Parteien nicht zustande gekommen, weil der Zeuge He. nicht für sie gehandelt habe. Es liege auch kein Rechtsschein vor, denn der Zeuge He. sei zum Zeitpunkt der Kaufgeschäfte auch nicht im Sinne des § 53 Abs. 1 HGB im Handelsregister eingetragen gewesen. Auch eine Anscheins- und Duldungsvollmacht sei nicht gegeben. Außerdem sei zu beachten, dass Produkte auch im Rahmen eines Gefälligkeitsverhältnisses gekauft werden könnten. Die bloße Zahlung von Geld indiziere nicht das Vorliegen eines Kaufvertrages, weil ansonsten das Konstrukt des Gefälligkeitsverhältnisses mit seinen abgesenkten Haftungsregelungen obsolet wäre.
34 Die Beklagte beantragt:
35 unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Stuttgart vom 28.04.2025 – 5 O 35/23 – die Klage insgesamt abzuweisen.
36 Die Kläger beantragen,
37 die Berufung zurückzuweisen.
38 Die Kläger verteidigen das erstinstanzliche Urteil. Soweit die Beklagte nunmehr erstmalig behaupte, der Zeuge He. sei zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht Prokurist der Beklagten gewesen, seien die Ausführungen der Beklagten unerheblich. Der Zeuge He. habe für die in Rede stehenden Kaufvorgänge auch keine Prokura benötigt, um die Beklagte zu vertreten. Ungeachtet dessen sei der erst in zweiter Instanz erfolgte Vortrag verspätet.
39 Der Senat hat am 25.02.2026 mündlich über die Berufung der Beklagten verhandelt und den Zeugen Br. vernommen. Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung wird Bezug genommen.
II.
40 Die zulässige Berufung der Beklagten hat nur in geringem Umfang Erfolg.
41 1. Die Klage ist zulässig.
42 Entgegen der Auffassung der Beklagten (vgl. S. 27 der Berufungsbegründung vom 31.07.2025, Bl. 59 d.A.) liegt in Bezug auf Klageantrag Ziffer 2 auch das von § 256 Abs. 1 ZPO geforderte Feststellungsinteresse vor. Nachdem verschiedene Positionen, für die die Kläger von der Beklagten eine Zahlung begehrt haben, nicht von einem Vorschussanspruch nach §§ 437 Nr. 1, 439 Abs. 2, Abs. 3, 475 Abs. 4 BGB abgedeckt werden, sondern nur im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs nach § 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 BGB erstattungsfähig sind, ist ein Feststellungsinteresse für im Rahmen der Mangelbeseitigung anfallende Mehrkosten bzw. tatsächlich anfallende Umsatzsteuer zu bejahen. Ungeachtet dessen ist das Feststellungsinteresse auch bei einer neben einer Klage auf Vorschusszahlung erhobenen Klage auf Feststellung der Pflicht zur Tragung der über den Vorschuss hinausgehenden Kosten zu bejahen (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 17.09.2012 - 3 U 689/13 -, Rn 43 - zitiert nach juris), mag sie auch nur klarstellende Funktion haben (vgl. BGH, Urteil vom 25.09.2008 - VII ZR 204/07 -, Rn 8 - zitiert nach juris, veröffentlicht u.a. in NJW 2009, 60; OLG Frankfurt, Urteil vom 07.12.2010 - 5 U 95/09 -, Rn 42- zitiert nach juris, veröffentlicht u.a. in IBR 2013, 15).
43 2. Die Kläger können von der Beklagten insgesamt die Zahlung eines Betrags in Höhe von 21.900,54 Euro nebst vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.375,88 Euro sowie die Feststellung begehren, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihnen den über den zuerkannten Betrag hinausgehenden Schaden zu erstatten.
44 a) Den Klägern steht nach §§ 437 Nr. 1, 439, 475 Abs. 4 BGB ein Anspruch auf Zahlung eines Vorschusses auf ihren Aufwendungsersatzanspruch in Höhe von 2.405,88 Euro zu.
45 aa) Zwischen den Parteien ist ein Kaufvertrag über einen Bodenklebstoff zustande gekommen.
46 (1) (a) Das Landgericht ist nach Würdigung aller Umstände zu der Überzeugung gelangt, dass zwischen den Parteien ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen ist (vgl. S. 5 des Urteils, Bl. 337 d.A. LG). Dies erweist sich auch unter Berücksichtigung der hiergegen gerichteten Berufungsangriffe der Beklagten als zutreffend (vgl. S. 8 f. der Berufungsbegründung vom, 31.07.2025, Bl. 40 f. d.A.).
47 Unabhängig von der Frage, ob die Behauptung der Beklagten, ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen seien in den Vertrag einbezogen worden, zur Begründung des von dem Landgericht gefundenen Ergebnisses herangezogen werden durfte oder nicht, spricht nichts für das beklagtenseits behauptete Gefälligkeitsverhältnis.
48 Es ist schon nicht erkennbar, dass es sich bei der Bestellung des Bodens und bei der Bestellung des Klebstoffs um ein einheitliches Gesamtgeschäft gehandelt hätte, zumal die Beklagte dies auch im Übrigen in Abrede stellt (vgl. S. 6 der Berufungsbegründung vom, 31.07.2025, Bl. 38 d.A.). Nachdem die Kläger erst auf Bitte des Zeugen S. in Bezug auf die Lieferung des zu dem bereits erworbenen Boden passenden Klebstoffs an den Zeugen He. herantraten, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Parteien von Anfang an eine Verbindung der beiden Rechtsgeschäfte beabsichtigt hätten. Umstände, die die zeitlich vorangegangene Bestellung des Bodens betreffen, können demnach bei der Beurteilung der Bestellung des Klebstoffs keine Berücksichtigung finden. Im Rahmen der Bestellung des Klebstoffs wurde den Klägern von der Beklagten – anders als im Rahmen der Bestellung des Bodens – kein Rabatt gewährt, sodass dieser zu handelsüblichen Konditionen verkauft wurde.
49 Die Bestellung des Klebstoffs erfolgte auch nicht an einem Sonntag, wie die Beklagte fälschlicherweise behauptet. Ausweislich der als Anlage K 2 vorgelegten Auftragsbestätigung datiert diese vom 18.03.2022, einem Freitag. Ob das Datum der Auftragsbestätigung für den Boden auf einen Sonntag fällt, spielt insoweit keine Rolle.
50 Damit sprechen sämtliche Umstände dafür, dass der Kläger und der Zeuge He. im Rahmen des zwischen ihnen in Bezug auf den Klebstoff geführten Telefonats die Hauptpflichten eines Kaufvertrags, Übergabe und Übereignung des Klebstoffs einerseits, Zahlung des Kaufpreises andererseits, begründen wollten.
51 (2) Das Landgericht hat auch zutreffend erkannt, dass der Zeuge He. seine auf Abschluss eines Kaufvertrags bezüglich des Klebstoffs gerichtete Willenserklärung in wirksamer Stellvertretung der Beklagten abgegeben hat (vgl. S. 5 des Urteils, Bl. 337 d.A. LG).
52 (a) Da der Kaufvertrag nach dem Willen des Klägers und des Zeugen He. offenkundig mit der Beklagten als Fachunternehmen für Baustoffe und Fliesen abgeschlossen werden sollte, liegt ein unternehmensbezogenes Geschäft und damit die von § 164 Abs. 1 BGB geforderte Offenkundigkeit des Vertreterhandelns (vgl. BGH, Urteil vom 04.04.2000 - XI ZR 152/99 -, Rn 19 - zitiert nach juris, veröffentlicht u.a. in NJW 2000, 2984) auch unabhängig davon vor, ob der Zeuge He. im Rahmen des Telefonats klargestellt hat, einen Vertrag nicht im eigenen, sondern im Namen der Beklagten schließen zu wollen.
53 (b) Der Zeuge He. handelte auch mit Vertretungsmacht für die Beklagte.
54 (aa) Eine Vertretungsmacht des Zeugen He. für die Beklagte folgt zwar nicht aus einer vom Landgericht – zutreffend, da in erster Instanz unstreitig – angenommenen Prokura (vgl. S. 5 des Urteils, Bl. 337 d.A. LG).
55 Die erstmals in der Berufungsinstanz mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 15.12.2025 (vgl. S. 2 des Schriftsatzes der Beklagtenvertreter vom 15.12.2025, Bl. 338 d.A. LG) erfolgte Darlegung der Beklagten, dass der Zeuge He. nicht ihr Prokurist gewesen sei, ist von den Klägern nicht bestritten worden. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind unstreitige Tatsachen, die erstmals in der Berufungsinstanz vorgetragen werden, unabhängig von den Zulassungsvoraussetzungen des § 531 ZPO zu berücksichtigen. Aus der den Zweck des Zivilprozesses und der Präklusionsvorschriften berücksichtigenden Auslegung der § 529 Abs. 1 Nr. 2, § 531 ZPO ergibt sich, dass unter "neue Angriffs- und Verteidigungsmittel" im Sinne des § 531 ZPO lediglich streitiges und damit beweisbedürftiges Vorbringen fällt. Nicht beweisbedürftiges Vorbringen hat das Berufungsgericht gemäß § 529 Abs. 1 ZPO seiner Entscheidung ohne weiteres zugrunde zu legen (vgl. BGH, Beschluss vom 23.06.2008 - GSZ 1/08 -, Rn 10 - zitiert nach juris, veröffentlicht u.a. in BGHZ 177, 212).
56 (bb) Es ist gleichwohl davon auszugehen, dass der Zeuge He., der seinerzeit im Fachbereich Fliesen der Beklagten als Verkäufer tätig war, befugt war, die Beklagte beim Abschluss eines Kaufvertrags über Materialien aus dem Sortiment der Beklagten zu vertreten, insbesondere bei einem Geschäft wie dem vorliegenden mit einem Auftragswert von gerade einmal 288,55 Euro brutto (vgl. Auftragsbestätigung der Beklagten vom 18.03.2022, erstinstanzlich vorgelegt als Anlage K 2). Es wäre für ein Handelsunternehmen wie die Beklagte äußerst ungewöhnlich, wenn die dort im Verkauf beschäftigten Mitarbeiter nicht zum Abschluss von alltäglichen Kaufverträgen mit einem Kaufpreis im dreistelligen Bereich bevollmächtigt wären. Eine solche Gestaltung ist auch weder beklagtenseits vorgetragen noch im Übrigen ersichtlich.
57 Aber selbst, wenn dem nicht so sein sollte, bestünde ein der Beklagten zurechenbarer Rechtsschein einer Bevollmächtigung des Zeugen He. zum Abschluss branchenüblicher Kaufverträge. Der Rechtsschein resultiert bereits aus der dem Zeugen He. als Verkäufer eingeräumten Stellung, bei der Kunden davon ausgehen können, dass er bevollmächtigt ist, die Beklagte beim Abschluss von Verträgen über den Verkauf von Ware aus dem Sortiment der Beklagten zu vertreten. Verstärkt wird dieser Rechtsschein auch dadurch, dass der Zeuge He. bereits die Auftragsbestätigung für den von den Klägern erworbenen Designboden erstellt hat und dort als Verkäufer mit seinen Kontaktdaten genannt ist (vgl. Auftragsbestätigung vom 19.12.2021, erstinstanzlich vorgelegt als Anlage K 1). Die Kläger durften daher jedenfalls auf den beklagtenseits gesetzten Rechtsschein einer Bevollmächtigung des Zeugen He. vertrauen und haben dies auch getan.
58 bb) Der von der Beklagten gelieferte Klebstoff war mangelhaft, weil er nicht die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit im Sinne des § 434 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 BGB aufgewiesen hat.
59 Nach § 434 Abs. 1 BGB ist eine Sache frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen des § 434 BGB entspricht.
60 (1) Die Parteien haben im Rahmen des Telefonats zwischen dem Kläger und dem Zeugen He. eine Beschaffenheitsvereinbarung dahingehend getroffen, dass der von der Beklagten zu liefernde Klebstoff der Marke H. zur ordnungsgemäßen Verklebung des zuvor von den Klägern erworbenen Designbodens der Marke H. geeignet sein muss.
61 Dies steht zur Überzeugung des Senats aufgrund der Angaben des Klägers zu 2 im Rahmen seiner informatorischen Anhörung durch den Senat, der erstinstanzlichen Aussage des Zeugen He. und der Aussage des Zeugen Br. im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 25.02.2026 fest.
62 (a) Der Senat ist hierbei nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht an die seitens des Landgerichts getroffenen Feststellungen gebunden, denn es liegen konkrete Anhaltspunkte vor, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen des Landgerichts begründen.
63 Die Beklagte beanstandet zu Recht (vgl. S. 10 f. der Berufungsbegründung vom, 31.07.2025, Bl. 42 f. d.A.), dass das Landgericht auf eine Vernehmung des Zeugen Br. mit der Begründung verzichtet hat, dass selbst dann, wenn dieser die Schilderung des Zeugen He., er habe den Zeugen in Bezug auf die Auswahl des richtigen Klebstoffs konsultiert, nicht bestätigt hätte, dies die Glaubwürdigkeit des Zeugen He. nicht erschüttern könne (vgl. S. 8 des Urteils, Bl. 340 d.A. LG). Nachdem die Beklagte Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen He. vorgebracht hatte und der Zeuge Br. der einzige Beteiligte war, der nach dem Vortrag der Kläger bzw. der Aussage des Zeugen He. außer ihm und dem Kläger zu 2 in den Bestellvorgang eingebunden war, war es mit Blick auf die Vollständigkeit der Beweiserhebung geboten, auch den Zeugen Br. zu vernehmen. Hätte dieser, wie beklagtenseits behauptet, tatsächlich jeglichen Kontakt mit dem Zeugen He. im Zuge der Bestellung verneint, hätte dies entgegen der Auffassung des Landgerichts sehr wohl Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen He. nähren können.
64 (b) Der Kläger zu 2 hat im Rahmen seiner informatorischen Anhörung glaubhaft geschildert, dass er den Zeugen He. angerufen und zu ihm gesagt habe, dass sie den zu dem zuvor gekauften Designboden passenden Klebstoff benötigten, wobei der Zeuge He. auch gewusst habe, um welchen Boden es sich gehandelt habe (vgl. S. 2 f. des Protokolls vom 25.02.2026, Bl. 374 f. d.A.). Der Kläger zu 2 hat hierbei eingeräumt, dass er sich infolge des Zeitablaufs nicht mehr exakt an den Wortlaut des Gesprächs erinnern könne. Die Schilderung des Klägers zu 2 stellt sich für den Senat als plausibel und nachvollziehbar dar.
65 (c) Der Senat teilt im Ergebnis auch die Einschätzung des Landgerichts (vgl. S. 6 ff. des Urteils, Bl. 338 ff. d.A. LG), dass die Aussage des Zeugen He. glaubhaft ist.
66 (aa) Da der Zeuge He. bereits im Oktober 2024 verstorben ist (vgl. Schriftsatz des Klägervertreters vom 18.12.2025, Bl. 355 d.A.), konnte der Senat den Zeugen He. nicht selbst vernehmen. Der Senat kann seine Feststellungen zu der behaupteten Beschaffenheitsvereinbarung insoweit aber auf die Niederschrift der erstinstanzlichen Vernehmung des Zeugen He. stützen, wobei er diese in eigener Verantwortung daraufhin überprüfen muss, ob sie ihm die Überzeugung von der Richtigkeit der Tatsachenbehauptung der Kläger zu vermitteln vermag (vgl. BGH, Urteil vom 16.08.2016 - X ZR 96/14 -, Rn 29 - zitiert nach juris, veröffentlicht u.a. in MDR 2016, 1404).
67 (bb) Der Zeuge He. hat den klägerischen Vortrag hinsichtlich des mit dem Kläger zu 2 geführten Telefonats bestätigt, wonach dieser zu ihm gesagt habe, dass sie für den Boden, den sie bei der Beklagten bestellt habe, auch den passenden Klebstoff haben wollten, und sie sich einig gewesen seien, dass dieser wie der Designboden auch von der Marke H. sein solle (vgl. S. 5 des Protokolls vom 07.12.2023, Bl. 119 d.A. LG).
68 Der Senat ist mit dem Landgericht der Auffassung, dass für die Richtigkeit der Aussage des Zeugen He. schon die allgemeine Lebenserfahrung spricht, wonach der Kunde gegenüber einem spezialisierten Fachhändler mitteilt, wofür er ein Produkt benötigt, die konkrete Auswahl des Produkts sowie der erforderlichen Menge aber dem Fachhändler überlässt.
69 Entgegen der Auffassung der Beklagten (vgl. S. 5 des Schriftsatzes des Beklagtenvertreters vom 03.12.2024, Bl. 285 d.A. LG) liegen auch keine Widersprüche in der Aussage des Zeugen He. in einem Maße vor, die die Glaubhaftigkeit seiner Angaben ernsthaft in Zweifel ziehen könnten. Auch dies hat das Landgericht zutreffend erkannt.
70 Gegen die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen He. spricht nicht, dass dieser in Bezug auf die Lieferung des Klebstoffs zunächst angegeben hat, dass die Lieferung direkt an die Kläger erfolgt sei, bevor er dies auf Vorhalt unter Durchsicht seiner Notizen dahingehend berichtigte, dass seine Tochter den Klebstoff für die Kläger mitgenommen habe. Ungeachtet der Tatsache, dass es sich hierbei nur um ein nebensächliches Detail handelt und dass der Zeuge selbst jedenfalls nicht in die Auslieferung involviert war, sind das Zugeben von Erinnerungslücken sowie das spontane Verbessern einer Aussage in der Aussagepsychologie als Merkmale anerkannt, die tendenziell dafür sprechen, dass der Aussagende tatsächlich Erlebtes berichtet.
71 Die Tatsache, dass der Zeuge He. den zeitlichen Abstand zwischen der Bestellung des Bodens und der Bestellung des Klebstoffs fehlerhaft mit zwei bis drei Wochen eingeschätzt hat, stellt keinen Widerspruch zu den tatsächlichen Gegebenheiten dar, der durchgreifende Zweifel an der Richtigkeit der Aussage begründen könnte. Es ist im Rahmen von Zeugenvernehmungen regelmäßig zu beobachten, dass Zeugen sich schwer damit tun, zeitliche Abstände zwischen zwei Ereignissen korrekt wiederzugeben. Es begründet daher für sich genommen bereits keine Zweifel, wenn der Zeuge He. zwei für ihn seit Jahrzehnten alltägliche Bestellvorgänge zeitlich nicht exakt zueinander in Beziehung setzen kann.
72 Soweit die Beklagte behauptet, die Aussage des Zeugen He. sei auch insoweit widersprüchlich, als dass er einerseits behauptet habe, zum Zeitpunkt des Telefonats mit dem Kläger zu 2 habe er im Homeoffice gearbeitet, andererseits aber ausgesagt habe, er habe noch am selben Tag seinen Kollegen aufgesucht, so verkennt die Beklagte bereits, dass der Zeuge He. an keiner Stelle kundgetan hat, er habe noch am selben Tag seinen Kollegen in der Holzabteilung aufgesucht.
73 (cc) Die Aussage des Zeugen Br. begründet keine Zweifel an der Aussage des Zeugen He., im Gegenteil, sie stützt diese.
74 Der Zeuge Br. tat kund, dass er von dem Zeugen He. mal gefragt worden sei, was für einen Kleber man nehmen solle, woraufhin er geantwortet habe, dass er den Original-H.-Kleber wählen solle (vgl. S. 5 des Protokolls vom 25.02.2026, Bl. 377 d.A.). Ob er dem Zeugen He. mal einen Prospekt mit einem angemarkerten Kleber hingelegt habe, wisse er nicht mehr (vgl. S. 6 des Protokolls vom 25.02.2026, Bl. 378 d.A.).
75 Die Aussage des Zeugen Br. war glaubhaft. Dem Zeugen Br. schien es wichtig, zu betonen, dass er selbst in die Bestellung des Klebstoffs nicht im Detail eingebunden gewesen sei und dass ihm daher kein Fehler vorgeworfen werden könne. Ein Gespräch mit dem Zeugen He. über den zu einem bestimmten Bodenbelag passenden Klebstoff zu schildern, ohne dass ein solches tatsächlich stattgefunden hat, ließe sich damit nicht in Einklang bringen. Dass der Zeuge knapp vier Jahre nach dem von ihm geschilderten Gespräch mit dem Zeugen He. nicht mehr alle Details in Erinnerung hatte und auch nicht sagen konnte, ob er dem Zeugen He. auch einen Prospekt hingelegt hatte, ist in Anbetracht der Schwäche des menschlichen Erinnerungsvermögens ohne Weiteres nachvollziehbar. Ein Motiv für den Zeugen Br., der bei der Beklagten als Abteilungsleiter tätig war und bei ihr im Guten ausgeschieden ist (vgl. S. 6 des Protokolls vom 25.02.2026, Bl. 378 d.A.), die ihm persönlich nicht bekannten Kläger durch eine wahrheitswidrige Aussage zu begünstigen, ist schließlich nicht erkennbar.
76 (2) Der von der Beklagten gelieferte Klebstoff weist die vereinbarte Beschaffenheit nicht auf und ist dementsprechend mangelhaft nach § 434 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB.
77 Nach den Ausführungen des Sachverständigen B. in seinem Gutachten vom 29.10.2024, dem sich das Landgericht angeschlossen hat (vgl. S. 9 des Urteils, Bl. 341 d.A. LG), ist der von der Beklagten gelieferte Klebstoff für ein Verkleben des von den Klägern zuvor bei der Beklagten erworbenen Bodens nicht geeignet (vgl. S. 25 des Gutachtens vom 29.10.2024, Bl. 233 d.A. LG). Dies wird von der Beklagten im Rahmen ihrer Berufung nicht in Zweifel gezogen.
78 (3) Die Beklagte kann sich gegenüber den Klägern nicht auf die Regelung unter § 8 Ziffer 7 ihrer als Anlage B 2 vorgelegten Allgemeinen Geschäftsbedingungen berufen. Wie bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt hat (vgl. S. 5 f. des Urteils, Bl. 337 f. d.A. LG), dürften die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten schon gar nicht wirksam in den Kaufvertrag mit den Klägern einbezogen worden sein. Ungeachtet dessen sollen die als Anlage B 2 vorgelegten Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausweislich ihrer Überschrift nur gegenüber Unternehmern gelten, sodass sie im Vertragsverhältnis mit den Klägern, die bei Abschluss des Kaufvertrags unstreitig als Verbraucher im Sinne des § 13 BGB gehandelt haben, keine Anwendung finden.
79 cc) Die Kläger haben demnach gegenüber der Beklagten nach § 439 Abs. 2 BGB einen Anspruch darauf, dass die Beklagte die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt.
80 Nach § 439 Abs. 3 BGB umfasst dieser Anspruch auch die für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau der gelieferten mangelfreien Sache erforderlichen Aufwendungen.
81 Wie das Landgericht richtig erkannt hat (vgl. S. 10 f. des Urteils, Bl. 342 f. d.A. LG), scheitert der Anspruch der Kläger auch nicht daran, dass der Mangel bereits vor dem Einbau der mangelbehafteten Sache offenbar geworden wäre. Selbst wenn man mit der Beklagten davon ausgehen wollte, dass sich aus der Warenkauf-Richtlinie ergebe, dass § 439 Abs. 3 BGB dahingehend auszulegen sei, dass für ein Offenbarwerden bereits grobe Fahrlässigkeit genüge (vgl. S. 14 ff. der Berufungsbegründung vom, 31.07.2025, Bl. 46 ff. d.A.), so ist diese den Klägern gleichwohl nicht vorzuwerfen.
82 Die Literaturstimmen, die eine grob fahrlässige Unkenntnis genügen lassen wollen, beurteilen das Vorliegen grober Fahrlässigkeit unter Anlegung eines objektiven Maßstabs danach, ob sich der Mangel vor dem Einbau einem Durchschnittskäufer geradezu aufdrängen musste (vgl. Lorenz, NJW 2021, 2065 (2067); Hoffmann, NJW 2021, 2839 (2844); Faust in BeckOK BGB, 76. Edition Stand 01.11.2025, § 439 Rn 121).
83 Hiervon kann im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden. Wendet sich ein Durchschnittskunde an einen Fachhändler, bei dem er zuvor bereits einen Boden erworben hat, und teilt diesem mit, dass er nun den zur Verklebung des Bodens geeigneten Klebstoff desselben Herstellers erwerben möchte, darf er darauf vertrauen, dass ihm der passende Klebstoff geliefert wird. Ein durchschnittlicher Käufer kann – wie das Landgericht richtig ausführt – selbst dann, wenn ihm die Verlegeanleitung für den Boden vorliegt und er darin liest, dass zur vollflächigen Verklebung des Bodens eine gesonderte Verlegeanleitung anzufordern ist, davon ausgehen, dass auch der Fachhändler diesen Hinweis berücksichtigt und auf dieser Grundlage den richtigen Klebstoff in der richtigen Menge herausgesucht und geliefert hat. Von einem Durchschnittskunden kann dann nicht erwartet werden, dass er dies nochmals kritisch hinterfragt, zumal wenn auf dem überlassenen Klebstoff vermerkt ist, dass dieser für die Art des erworbenen Bodens – hier ein Vinylboden – geeignet ist.
84 Einem Durchschnittskunden hätte sich daher ein Mangel des Klebstoffs vor dem Einbau nicht offenbart.
85 Bei Anwendung eines rein objektiven Maßstabs spielt es keine Rolle, ob das von den Klägern mit dem Verlegen des Bodens beauftragte Unternehmen eine Ungeeignetheit des Klebstoffs zum vollflächigen Verkleben des Designbodens hätte erkennen können, und ob sich die Kläger dies im Verhältnis zur Beklagten entgegenhalten lassen müssten.
86 dd) Entgegen der Auffassung des Landgerichts steht dem geltend gemachten Aufwendungsersatzanspruch aber die von der Beklagten erhobene Einrede der Unverhältnismäßigkeit entgegen, sodass die Kläger als Aufwendungsersatz nur einen Teil der zu erwartenden Kosten verlangen können.
87 (1) Nach der systematischen Stellung des § 439 Abs. 4 BGB im Gesamtgefüge des § 439 BGB kann der Verkäufer die Einrede der Unverhältnismäßigkeit nicht nur dem Anspruch auf Nacherfüllung nach § 439 Abs. 1 BGB, sondern auch dem hier geltend gemachten Anspruch auf Kostenerstattung nach § 439 Abs. 2, Abs. 3 BGB entgegenhalten (vgl. Bach in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2023, § 439 Rn 274; Höpfner in BeckOGK, Stand 01.09.2025, § 439 Rn 82).
88 Ob eine absolute Unverhältnismäßigkeit der Kosten der Nacherfüllung vorliegt, ist anhand einer Bewertung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. BGH, Urteil vom 04.04.2014 - V ZR 275/12, Rn 41 - zitiert nach juris, veröffentlicht u.a. in BGHZ 200, 350). Ausgangspunkt der Betrachtung sind hierbei nach § 439 Abs. 4 Satz 2 BGB der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand und die Bedeutung des Mangels (vgl. BGH, EuGH-Vorlage vom 14.01.2009 - VIII ZR 70/08 -, Rn 15 - zitiert nach juris, veröffentlicht u.a. in NJW 2009, 1660). Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs soll bei Grundstückskaufverträgen als erster Anhaltspunkt für eine Unverhältnismäßigkeit dienen, wenn die Kosten der Nacherfüllung entweder den Verkehrswert des Grundstücks in mangelfreiem Zustand oder 200 % des mangelbedingten Minderwerts übersteigen (vgl. BGH, Urteil vom 04.04.2014 - V ZR 275/12, Rn 41 - zitiert nach juris, veröffentlicht u.a. in BGHZ 200, 350). Außerhalb von Grundstückskaufverträgen hat sich der Bundesgerichtshof in der Vergangenheit – ohne dies als Richtgröße explizit zu benennen – an einem Grenzwert von 150 % des Werts der Kaufsache in mangelfreiem Zustand orientiert (vgl. BGH, EuGH-Vorlage vom 14.01.2009 – VIII ZR 70/08 -, Rn 16 - zitiert nach juris, veröffentlicht u.a. in NJW 2009, 1660). Außerdem ist nach dem Rechtsgedanken des § 275 Abs. 2 Satz 2 BGB zu berücksichtigen, inwieweit der Verkäufer den Mangel zu vertreten hat. Je schwerer das Verschulden des Verkäufers wiegt, desto eher können ihm auch sonst unverhältnismäßige Aufwendungen zugemutet werden (vgl. BGH, Urteil vom 04.04.2014 - V ZR 275/12 -, Rn 45 - zitiert nach juris, veröffentlicht u.a. in BGHZ 200, 350).
89 (2) In Anwendung dieser Grundsätze sind die zur Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen nur bis zu einem Betrag von 2.405,88 Euro noch als verhältnismäßig anzusehen.
90 (a) Da sich die Parteien nicht konkret auf den tatsächlich gelieferten Klebstoff, sondern allgemein auf einen zur fachgerechten Verklebung des zuvor gekauften Bodens geeigneten Klebstoff der Marke H. in der erforderlichen Menge geeinigt haben, ist zur Bemessung des Werts der Sache in mangelfreiem Zustand der von dem Sachverständigen B. ermittelte Betrag in Höhe von 673,92 Euro netto bzw. 801,96 Euro brutto (vgl. Angebot des Ho. T. vom 10.10.2024, Anlage A 3 zum Gutachten des Sachverständigen B. vom 29.10.2024, Bl. 238 d.A. LG) zugrunde zu legen. Der von den Klägern seinerzeit für den Klebstoff an die Beklagte bezahlte Kaufpreis in Höhe von 288,55 Euro (vgl. Auftragsbestätigung der Beklagten vom 18.03.2022, erstinstanzlich vorgelegt als Anlage K 2), spielt dagegen bei der Ermittlung des Werts der Kaufsache in mangelfreiem Zustand keine Rolle (vgl. BGH, Urteil vom 04.04.2014 - V ZR 275/12 -, Rn 39 - zitiert nach juris, veröffentlicht u.a. in BGHZ 200, 350; Pammler in jurisPK-BGB, 10. Aufl. 2023, § 439 Rn 190).
91 (b) Bei der Bedeutung des Mangels ist in erster Linie zu berücksichtigen, dass nach den Feststellungen des Sachverständigen B. aufgrund der Verwendung des falschen Klebstoffs nahezu auf der gesamten Fläche des verlegten Bodens Aufwölbungen und Kantenerhebungen von bis zu 1 cm vorliegen und sich der Boden beim Betreten teilweise in vertikaler Richtung bewegt (vgl. S. 14 ff. des Gutachtens vom 29.10.2024, Bl. 222 ff. d.A. LG). Es handelt sich dementsprechend nicht nur um geringfügige ästhetische Beeinträchtigungen, sondern um spürbare Beeinträchtigungen in der Gebrauchstauglichkeit des mit dem Klebstoff verlegten Bodens.
92 (c) Da dem Zeugen He., der die Bestellung des Klägers zu 2 entgegennahm, bekannt war, welcher Boden seitens der Kläger bei der Beklagten erworben wurde (vgl. auch Seite 5 des Protokolls vom 07.12.2023, Bl. 119 d.A. LG), erweist sich das Heraussuchen des falschen Klebstoffs – gleich durch welchen Mitarbeiter der Beklagten – als einfach fahrlässig im Sinne des § 276 Abs. 2 BGB, was sich die Beklagte wiederum nach § 278 Satz 1 BGB zurechnen lassen muss.
93 Entgegen der Auffassung des Landgerichts (vgl. S. 13. des Urteils, Bl. 345 d.A. LG) führt der Umstand, dass die Beklagte an der Mangelhaftigkeit ein Verschulden trifft, aber nicht dazu, dass sie sich nicht auf die Einrede des § 439 Abs. 4 BGB berufen kann. Dieser Auffassung steht bereits entgegen, dass der Bundesgerichtshof ein Verschulden des Verkäufers in die Gesamtabwägung einbezieht (vgl. BGH, Urteil vom 04.04.2014 - V ZR 275/12 -, Rn 45 - zitiert nach juris, veröffentlicht u.a. in BGHZ 200, 350). Würde ein Verschulden des Verkäufers bereits per se ausschließen, dass er sich auf die Einrede der Unverhältnismäßigkeit berufen kann, wäre eine Gesamtabwägung nicht mehr erforderlich.
94 (d) Dem Landgericht kann auch nicht gefolgt werden, soweit es der Auffassung ist, dass eine Unverhältnismäßigkeit nur dann vorliegen könne, wenn es für den Käufer eine taugliche Option darstelle, auf den Aus- und Einbau zu verzichten und die mangelhaft eingebaute Sache infolge ihrer lediglich ästhetischen Mängel zu behalten (vgl. S. 12 des Urteils, Bl. 344 d.A. LG; in diesem Sinne auch Faust in BeckOK BGB, 76. Edition Stand 01.11.2025, § 439 Rn 152). Ungeachtet der Tatsache, dass sich dies so schon nicht aus der seitens des Landgerichts angegebenen Fundstelle der Gesetzesbegründung ergibt, befasst sich diese auch noch mit der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie, die aber zeitlich schon vor dem hier zu beurteilenden Kauf durch die Warenkauf-Richtlinie abgelöst wurde. Zudem würde bei einer solch pauschalen Betrachtung der mit der Regelung des § 439 Abs. 4 BGB intendierte Schutz des Verkäufers (vgl. BGH, Urteil vom 04.04.2014 - V ZR 275/12 -, Rn 36 - zitiert nach juris, veröffentlicht u.a. in BGHZ 200, 350) nicht hinreichend zur Geltung kommen.
95 (e) In der Gesamtabwägung der Umstände, insbesondere der nicht unerheblichen Auswirkungen des in nahezu der gesamten Wohnung nicht ordnungsgemäß verklebten Bodens durch Wölbungen und vertikale Bewegungen einzelner Bodenelemente sowie der der Beklagten in Bezug auf die Mangelhaftigkeit vorzuwerfenden Fahrlässigkeit zieht der Senat die Grenze der absoluten Unverhältnismäßigkeit im hier zu beurteilenden Einzelfall bei 300 % des Werts der Sache in mangelfreiem Zustand, mithin bei 2.405,88 Euro.
96 Der erstinstanzlich von dem Landgericht zuerkannte Aufwendungsersatz beträgt 5.969,52 Euro und liegt damit deutlich über der Grenze des noch Verhältnismäßigen.
97 Dies hat zur Folge, dass die Beklagte den im Rahmen des § 439 Abs. 2, Abs. 3 BGB geschuldeten Aufwendungsersatz nicht insgesamt, sondern nur in dem Umfang verweigern kann, in dem die Aufwendungen die Unverhältnismäßigkeitsgrenze überschreiten (vgl. Faust in BeckOK BGB, 76. Edition Stand 01.11.2025, § 439 Rn 153; Bach in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2023, § 439 Rn 274). Dementsprechend können die Kläger nach §§ 437 Nr. 1, 439 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 475 Abs. 4 BGB von der Beklagten einen Vorschuss in Höhe von 2.405,88 Euro brutto begehren.
98 ee) Dem geltend gemachten Aufwendungsersatzanspruch steht schließlich nicht entgegen, dass die Kläger gegenüber der Beklagten die Nacherfüllung nicht verlangt haben (vgl. S. 25 f. der Berufungsbegründung vom 31.07.2025, Bl. 57 f. d.A.). Entscheidend für die Geltendmachung eines Aufwendungsersatzanspruchs nach § 439 Abs. 2, Abs. 3 BGB ist, dass sich der Vollzug des Kaufvertrags noch im Stadium der Nacherfüllung befindet (vgl. BGH, Urteil vom 15.07.2008 - VIII ZR 211/07 -, Rn 9 - zitiert nach juris, veröffentlicht u.a. in BGHZ 177, 224; BGH, Urteil vom 30.04.2014 - VIII ZR 275/13 -, Rn 18 - zitiert nach juris, veröffentlicht u.a. in BGHZ 201, 83), was vorliegend der Fall ist. Für den geltend gemachten Vorschussanspruch gilt nichts anderes.
99 ff) Eine – weitere – Kürzung des Anspruchs wegen eines die Kläger vor Einbau des Klebers treffenden Mitverschuldens nach § 254 Abs. 1 BGB scheidet von vornherein aus, denn § 439 Abs. 3 BGB stellt mit Blick auf das Offenbarwerden des Mangels eine abschließende Sonderregelung im Rahmen eines Aufwendungsersatzanspruchs dar (vgl. Maultzsch in Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl. 2024, § 439 Rn 38).
100 b) Die Kläger können von der Beklagten die Zahlung eines weiteren Betrags in Höhe von 19.494,66 Euro aus §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 BGB begehren.
101 aa) Aufgrund des zwischen den Parteien bestehenden Kaufvertrags liegt ein Schuldverhältnis zwischen den Parteien vor.
102 bb) Der von der Beklagten gelieferte Klebstoff erweist sich nach § 434 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB als mangelhaft, wodurch die Beklagte ihre Pflicht nach § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB zur Verschaffung der Kaufsache frei von Sachmängeln verletzt hat.
103 cc) Die in die Bestellung und Lieferung des Klebstoffs involvierten Mitarbeiter der Beklagten haben durch die Auswahl eines ungeeigneten Klebstoffs die Pflichtverletzung fahrlässig begangen, was sich die Beklagte nach § 278 Satz 1 BGB zurechnen lassen muss.
104 dd) Den Klägern ist – nach Abzug des unter Ziff. II. 2. a) dargestellten, auf den Betrag von 2.405,88 Euro begrenzten Aufwendungsersatzanspruchs – nach den landgerichtlichen Feststellungen ein Schaden in Höhe von 19.494,66 Euro netto entstanden.
105 (1) Mit dem Landgericht kann der den Klägern entstandene Schaden anhand der vorgelegten Kostenvoranschläge nach § 287 ZPO auf 16.500,00 Euro netto geschätzt werden (vgl. S. 13 ff. des Urteils, Bl. 345 ff. d.A. LG).
106 Die Höhe des Schadens bzw. einzelner Schadenspositionen greift die Beklagte mit ihrer Berufung nicht an (vgl. S. 26 f. der Berufungsbegründung vom, 31.07.2025, Bl. 58 f. d.A.).
107 (2) Daneben stellen auch die seitens des Landgerichts im Rahmen des Aufwendungsersatzanspruchs zuerkannten Kosten für die Neuverlegung des Bodens, die es anhand des als Anlage K 12 vorgelegten Angebots der S. GmbH bemessen hat, einen sog. Mangelfolgeschaden dar. Von den seitens des Landgerichts insoweit im Rahmen des Aufwendungsersatzanspruchs zuerkannten 5.969,52 Euro brutto können die Kläger nach den Ausführungen unter Ziff. II. 2. a) jedoch nur 2.405,88 Euro brutto als Aufwendungsersatz begehren. Der Differenzbetrag in Höhe von 3.563,64 Euro brutto kann mit Blick auf § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB im Rahmen des Schadensersatzes nur in Höhe des Nettobetrags, mithin in Höhe von 2.994,66 Euro Berücksichtigung finden.
108 (3) Der Umstand, dass die Beklagte dem Aufwendungsersatzanspruch der Kläger nach § 439 Abs. 2, Abs. 3 BGB die Einrede der (absoluten) Unverhältnismäßigkeit entgegensetzen kann, hat keine Auswirkungen auf die Höhe des den Klägern zustehenden Schadensersatzes.
109 Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 04.04.2014 – V ZR 275/12) hat zwar in einem Fall, bei dem das auf dem seitens der Käufer erworbenen Grundstück befindliche Haus mit Hausschwamm befallen war, entschieden, dass der geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung in entsprechender Anwendung des § 251 Abs. 2 Satz 1 BGB auf den mangelbedingten Minderwert beschränkt ist. Zur Begründung hat er unter anderem angeführt, dass der Verkäufer, der die Mängelbeseitigung nach § 439 Abs. 3 BGB a.F. (jetzt § 439 Abs. 4 BGB) verweigern dürfe, nicht im Wege des Schadensersatzes verpflichtet sein könne, diese Kosten zu tragen. Dies widerspreche dem mit § 439 Abs. 3 BGB a.F. beabsichtigten Schutz des Verkäufers. Die Tatsache, dass ein Schadensersatzanspruch zusätzlich ein Verschulden des Schuldners erfordere, ändere hieran nichts (vgl. BGH, Urteil vom 04.04.2014 - V ZR 275/12 -, Rn 36 - zitiert nach juris, veröffentlicht u.a. in BGHZ 200, 350).
110 Die seitens des Bundesgerichtshofs aufgestellten Grundsätze sind hier nicht zu übertragen. Anders als in dem von dem Bundesgerichtshof entschiedenen Fall, machen die Kläger hier einen Schadensersatzanspruch neben der Leistung geltend, bei dem nicht ersichtlich ist, warum der mangelbedingte Minderwert der Kaufsache eine taugliche Bezugsgröße zur Begrenzung des Schadensersatzanspruchs darstellen sollte.
111 ee) Das Landgericht hat ein Mitverschulden der Kläger im Ergebnis zu Recht abgelehnt (vgl. S. 17 des Urteils, Bl. 349 d.A. LG).
112 Entgegen der Auffassung der Beklagten (vgl. S. 21 ff. der Berufungsbegründung vom, 31.07.2025, Bl. 53 ff. d.A.) müssen sich die Kläger ein etwaiges Mitverschulden der mit der Verlegung des Bodens beauftragten S. GmbH weder über §§ 254 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2, 278 BGB noch über §§ 254 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 BGB in Verbindung mit § 831 BGB entgegenhalten lassen.
113 (1) (a) Nach § 254 Abs. 1 BGB hängt dann, wenn bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt hat, die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Dabei findet die Vorschrift des § 278 Abs. 1 BGB – nach allgemeiner Auffassung auch im Rahmen des § 254 Abs. 1 BGB – entsprechende Anwendung, § 254 Abs. 2 Satz 2 BGB. Nach ständiger Rechtsprechung handelt es sich bei der Verweisung in § 254 Abs. 2 Satz 2 BGB um eine sog. Rechtsgrundverweisung, das heißt, Voraussetzung für dessen Anwendung ist, dass bereits vor Schadenseintritt ein Schuldverhältnis zwischen Schädiger und Geschädigtem bestand (vgl. BGH, Urteil vom 01.03.1988 - VI ZR 190/87 -, Rn 12 - zitiert nach juris, veröffentlicht u.a. in BGHZ 103, 338). Besteht zum Zeitpunkt des Schadenseintritts bereits ein Schuldverhältnis zwischen Geschädigtem und Schädiger, muss sich der Geschädigte die schuldhafte Mitverursachung des Schadens durch Personen, die er mit der Wahrnehmung eines Pflichtenkreises beauftragt hat, der mit dem Vertragsverhältnis in unmittelbarem Zusammenhang steht, auch dann entgegengehalten lassen, wenn er sich ihrer nicht zur Erfüllung einer vertraglichen Leistungspflicht, sondern der ihn im eigenen Interesse treffenden Obliegenheiten bedient hat (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juli 1951 - I ZR 44/50 -, Rn 8 - zitiert nach juris, veröffentlicht u.a. in BGHZ 3, 46).
114 (b) Auch wenn die Begründung, mit der das Landgericht es abgelehnt hat, das mit der Verlegung betraute Unternehmen als Erfüllungsgehilfen zu qualifizieren, nicht greift, so ist dem Landgericht doch im Ergebnis zu folgen. Das verlegende Unternehmen wurde von den Klägern nicht mit der Wahrnehmung eines Pflichtenkreises betraut, der mit dem Vertragsverhältnis im unmittelbaren Zusammenhang steht. Der zwischen den Parteien abgeschlossene Kaufvertrag beschränkt sich auf einen einmaligen Leistungsaustausch – Ware gegen Geld. Allein der Umstand, dass der von den Klägern bei der Beklagten erworbene Klebstoff anschließend durch das verlegende Unternehmen zur Verklebung des Bodens benutzt wird, begründet keinen unmittelbaren Zusammenhang mit dem zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnis.
115 (c) Etwas anderes folgt entgegen der Auffassung der Beklagten (vgl. Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 05.03.2026, Bl. 385 ff. d.A.) auch nicht aus dem sog. „Glasfassaden-Urteil“ des Bundesgerichtshofs vom 27.11.2008 – VII ZR 206/06. Die Kläger haben insbesondere keine sie im Vertragsverhältnis mit der Beklagten treffende Obliegenheit verletzt.
116 Eine solche Obliegenheit kann insbesondere in einer im Interesse des Bestellers gegenüber dem ausführenden Unternehmen liegenden Mitwirkungshandlung erblickt werden (vgl. BGH, Urteil vom 15.01.2026 - VII ZR 119/24 -, Rn 75 - zitiert nach juris), beispielsweise in der Zurverfügungstellung zuverlässiger Pläne und Unterlagen. So hat der Bundesgerichtshof in dem von der Beklagten angeführten Urteil entschieden, dass den Besteller im Verhältnis zum bauaufsichtsführenden Architekten die Obliegenheit trifft, einwandfreie Pläne zur Verfügung zu stellen, da dieser seine Aufgabe nur auf Grundlage mangelfreier Pläne sinnvoll wahrnehmen könne (vgl. BGH, Urteil vom 27.11.2008 - VII ZR 206/06 -, Rn 36 - zitiert nach juris, veröffentlicht u.a. in BGHZ 179, 55). Sind die von dem planenden Architekten gefertigten Pläne mangelhaft, so hat sich der Besteller im Verhältnis zum bauüberwachenden Architekten grundsätzlich ein Mitverschulden nach §§ 254 Abs. 2 Satz 2, 278 BGB anrechnen zu lassen.
117 Soweit die Beklagte nunmehr versucht, aus den Grundsätzen des Glasfassaden-Urteils des Bundesgerichtshofs eine Erfüllungsgehilfenstellung des den Boden verlegenden Unternehmens im Sinne der §§ 254 Abs. 2 Satz 2, 278 BGB abzuleiten, so geht dies fehl. Wie die Beklagte noch richtig erkennt, könnte eine Übertragbarkeit dieser Grundsätze in Betracht kommen, soweit es um die Frage geht, ob sie im Verhältnis zwischen den Klägern und dem den Boden verlegenden Unternehmen als Erfüllungsgehilfe der Kläger anzusehen ist. Aber allein dies sagt noch nichts darüber aus, ob auch das den Boden verlegende Unternehmen als Erfüllungsgehilfe der Kläger im Verhältnis zur Beklagten zu qualifizieren ist. Entgegen der Auffassung der Beklagten (vgl. S. 6 des Schriftsatzes des Beklagtenvertreters vom 05.03.2026, Bl. 390 d.A.) besteht insbesondere kein Automatismus dergestalt, dass dann, wenn das einen Baustoff liefernde Unternehmen – hier die Beklagte – als Erfüllungsgehilfe des Bestellers – hier der Kläger – im Verhältnis zum ausführenden Unternehmen zu qualifizieren ist, dies auch umgekehrt gilt, mithin das ausführende Unternehmen stets Erfüllungsgehilfe des Bestellers im Verhältnis zu dem den Baustoff liefernden Unternehmen ist. So hat der Senat – um im Kontext des Glasfassaden-Urteils zu bleiben – bereits – nach dem Glasfassaden-Urteil – entschieden, dass der bauaufsichtsführende Architekt nicht Erfüllungsgehilfe des Bestellers im Verhältnis zum planenden Architekt ist (vgl. Senat, Urteil vom 28.07.2010 - 3 U 26/10 -, Rn 42 - zitiert nach juris, veröffentlicht u.a. in BauR 2011, 305).
118 Demnach ist das verlegende Unternehmen nicht als Erfüllungsgehilfe der Kläger im Sinne der §§ 254 Abs. 2 Satz 2, 278 BGB zu qualifizieren.
119 (2) Zutreffend ist grundsätzlich, dass sich ein Geschädigter unter den Voraussetzungen des § 831 BGB auch das Mitverschulden seines Verrichtungsgehilfen zurechnen lassen muss (vgl. Oetker in Münchener Kommentar zum BGB, 10. Aufl. 2025, § 254 Rn 138). Da die Kläger aber nicht den Zeugen S. persönlich, sondern die S. GmbH und damit ein selbständiges Unternehmen mit der Verlegung des Bodens beauftragt haben, scheidet die entsprechende Anwendung von § 831 BGB von vornherein aus (vgl. BGH, Urteil vom 13.12.2019 - V ZR 43/19 -, Rn 11 - zitiert nach juris, veröffentlicht u.a. in NJW 2020, 1798).
120 (3) Abschließend sei mit Blick auf die Ausführungen des Beklagtenvertreters mit Schriftsatz vom 05.03.2026 noch darauf hingewiesen, dass es für den Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits irrelevant und daher seitens des Senats nicht zu beurteilen ist, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Beklagten Regressansprüche gegenüber dem den Boden verlegenden Unternehmen zustehen.
121 ff) Die Kläger können nach §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB die Verzinsung des erstattungsfähigen Betrags aufgrund des fruchtlosen Ablaufs der mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 06.12.2022 (erstinstanzlich vorgelegt als Anlage K 8) zum 27.12.2022 gesetzten Zahlungsfrist ab dem 28.12.2022 verlangen.
122 c) Da weitere Schäden der Kläger durchaus möglich erscheinen und sie, wenn sie den Boden tatsächlich austauschen, auch einen Anspruch auf die anfallende Umsatzsteuer haben, ist der mit Klageantrag Ziffer 2 geltend gemachte Feststellungsantrag auch begründet.
123 d) Die Kläger können von der Beklagten nach §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 BGB die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten aus einem Gegenstandswert von 24.863,73 Euro [21.900,54 Euro + 2.963,19 Euro (19.494,66 Euro *0,19 *0,8)] in Höhe von 1.375,88 Euro begehren, die sich wie folgt berechnen:
| Gegenstandswert: 24.863,73 Euro | ||
|---|---|---|
| Gebühr | RVG VV-Nr. | Betrag |
| 1,3 Geschäftsgebühr | 2300 | 1.136,20 Euro |
| Auslagenpauschale | 7001, 7002 | 20,00 Euro |
| Umsatzsteuer | 7008 | 219,68 Euro |
| Summe | 1.375,88 Euro |
124 Der diesbezügliche Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.
III.
125 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1, 101 Abs. 1 ZPO.
126 Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
127 Gründe für die Zulassung der Revision nach § 543 ZPO liegen nicht vor. Die Sache hat keine grundlegende Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern die Entscheidung des Revisionsgerichts.
128 Der Streitwert des Berufungsverfahrens beläuft sich nach §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO auf 24.977,52 Euro, wobei auf Klageantrag Ziffer 1 die seitens des Landgerichts zuerkannten 22.469,52 Euro und auf Klageantrag Ziffer 2 80 Prozent der auf den seitens des Landgerichts als Schadensersatz zugesprochenen Betrags in Höhe von 16.500,00 Euro netto anfallenden Umsatzsteuer, mithin 2.508,00 Euro (16.500,00 Euro * 0,19 * 0,8) entfallen.
| Vorsitzender Richter |
am Oberlandesgericht | Richter
am Oberlandesgericht | Richter
am Landgericht | | | | |
129 Vermerk:
130 Verkündet am 18. März 2026
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