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L 10 R 2715/25•Landessozialgericht Baden-Württemberg 10. Senat, 2026-05-21, L 10 R 2715/25
L 10 R 2715/25Tribunale delle assicurazioni sociali / Division 1021 mag 2026
Nach Regelungszweck und systematischen Erwägungen findet § 48 Abs 4 SGB X mit Verweisung auf die Fristen in § 45 Abs 3 SGB X im Fall einer Aussparung nach § 48 Abs 3 SGB X keine Anwendung. (Rn.26) Verfahrensgang vorgehend SG Ulm, 7. August 2025, S 14 R 1788/23, Gerichtsbescheid
Entscheidungsdatum: 2026-05-21
Aktenzeichen: L 10 R 2715/25
ECLI: ECLI:DE:LSGBW:2026:0521.L10R2715.25.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 48 Abs 3 S 1 SGB 10, § 48 Abs 4 SGB 10, § 45 Abs 3 SGB 10
Nach Regelungszweck und systematischen Erwägungen findet § 48 Abs 4 SGB X mit Verweisung auf die Fristen in § 45 Abs 3 SGB X im Fall einer Aussparung nach § 48 Abs 3 SGB X keine Anwendung. (Rn.26)
Verfahrensgang
vorgehend SG Ulm, 7. August 2025, S 14 R 1788/23, Gerichtsbescheid
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Ulm vom 07.08.2025 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
1 Die Beteiligten streiten über die Aussparung der Altersrente des Klägers von künftigen Leistungssteigerungen.
2 Der 1945 geborene Kläger bezieht seit 01.03.2006 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit. Mit rechtskräftigem Beschluss des Amtsgerichts I1 - Familiengericht - vom 25.09.1979 (4 F 44/79) waren seiner geschiedenen Ehefrau Versorgungsanwartschaften im Wert von 105,70 DM monatlich übertragen worden. Bei der Rentenantragstellung gab der Kläger an, dass ein Versorgungsausgleich durchgeführt worden war. Gleichwohl wurde ihm die Altersrente mit Bescheid vom 20.04.2006 ohne Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs gewährt.
3 Im Jahr 2018 bemerkte die Beklagte diesen Fehler und nahm nach Anhörung (Schreiben vom 16.07.2019) mit Bescheid vom 03.09.2019 den Bescheid vom 20.04.2006 mit Wirkung vom 01.08.2019 gemäß § 45 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) zurück und berechnete bereits mit Bescheid vom 16.07.2019 die Rente unter Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs ab 01.08.2019 neu. Für den Monat August 2019 forderte sie ausweislich dieses Bescheids eine Überzahlung i.H.v. 105,79 € zurück. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 02.12.2019 zurück. Mit Urteil vom 29.09.2020 (S 6 R 4226/19) hob das Sozialgericht Ulm (SG) im anschließenden Klageverfahren die Bescheide vom 03.09. und 16.07.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.12.2019 auf, da die Voraussetzungen des § 45 SGB X nicht vorlägen. Mit Bescheid vom 09.06.2021 setzte die Beklagte das Urteil um und berechnete die Rente ab 01.08.2019 (ohne Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs) neu, was zu einer Nachzahlung i.H.v. 2.476,09 € führte.
4 Mit Schreiben vom 23.12.2022 hörte die Beklagte den Kläger sodann dazu an, dass sie beabsichtige, dessen Altersrente gemäß § 48 Abs. 3 SGB X von künftigen Rentenerhöhungen, insbesondere der jährlichen Rentenanpassung, solange auszunehmen, bis über diese sog. Aussparung der Rentenbetrag erreicht sei, der dem Kläger bei richtiger Berechnung zustehe.
5 Der Kläger verwies darauf, dass die Beklagte gemäß dem Urteil vom 29.09.2020 an der nachträglichen Korrektur nach Ablauf von 10 Jahren gehindert sei. Dies gelte auch für die Aussparung, da § 48 Abs. 4 SGB X auf die 10-Jahres-Frist in § 45 Abs. 3 Satz 3 SGB X verweise. Es fehle an einer obergerichtlichen Entscheidung, ob ein Aussparen jenseits der 10-Jahres-Grenze möglich sei.
6 Mit Bescheid vom 19.04.2023 verfügte die Beklagte, dass der Zahlbetrag der Altersrente des Klägers ausgespart, d.h. die Rente von derzeit 1.201,44 € brutto solange weitergezahlt wird, bis der rechtmäßig zustehende Betrag den fehlerhaften Betrag aufgrund künftiger Erhöhung übersteigt. Der Bescheid vom 20.04.2006 sei rechtswidrig begünstigend, weil die Altersrente ohne Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs bewilligt worden sei. Durch Urteil des SG Ulm vom 29.09.2020 sei entschieden worden, dass eine teilweise Rücknahme des Altersrentenbescheids nicht zulässig sei. Der Bescheid könne nach § 45 SGB X daher nicht mehr zurückgenommen werden, weshalb die Korrektur gemäß § 48 Abs. 3 SGB X über eine sog. Aussparung erfolge. Unter Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs würde sich derzeit eine Bruttorente i.H.v. 1.072,12 € ergeben (unter Hinweis auf anliegende Berechnungen). Die Aussparung sei zwingend vorgeschrieben, soweit ein rechtswidriger Rentenbescheid nicht zurückgenommen werden könne. Die Aussparung stehe in keinem inhaltlichen Zusammenhang mit § 48 Abs. 4 SGB X. Die Auffassung des Klägers würde dazu führen, dass der rechtswidrige Zustand „für alle Ewigkeiten“ anhielte.
7 Mit seinem Widerspruch vom 27.04.2023 vertiefte der Kläger seine Ausführungen. Die Besonderheit liege vorliegend darin, dass die Beklagte trotz klarer Hinweise mehr als 10 Jahre benötigt habe, die Fehlerhaftigkeit gegenüber dem Kläger zu rügen. Wenn ein Fehler 10 Jahre lang nicht bemerkt oder korrigiert werde, sei er so unbeachtlich, dass er auch für die Zukunft nicht in seinen Folgen abgeschwächt werden müsse. Das Wesen von Bestands- und Rechtskraft sei es, durch Zeitablauf einen Schlussstrich zu ziehen. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 10.08.2023 zurück.
8 Hiergegen hat der Kläger am 18.08.2023 beim SG Klage erhoben und weiter daran festgehalten, dass das Gesetz nach über 10 Jahren keine negativen Folgen mehr aus der Fehlerhaftigkeit vorsehe. Die Verjährung greife ohne Einschränkung.
9 Nach Anhörung hinsichtlich der Verfahrensweise hat das SG mit Gerichtsbescheid vom 07.08.2025 die Klage abgewiesen. Der angefochtene Bescheid vom 19.04.2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.08.2023 sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Beklagte habe zu Recht eine Aussparung gem. § 48 Abs. 3 SGB X verfügt, da der Kläger seit Rentenbeginn eine rechtswidrig überhöhte Rente beziehe und der Bescheid vom 20.04.2006 nicht gemäß § 45 SGB X zurückgenommen werden könne. Könne ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 SGB X nicht zurückgenommen werden und sei eine Änderung nach § 48 Abs. 1 oder 2 SGB X zugunsten des Betroffenen eingetreten, dürfe die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergebe (§ 48 Abs. 3 Satz 1 SGB X). Zweck sei es, den Begünstigten von nach § 48 Abs. 1 (oder Abs. 2) SGB X zu seinen Gunsten eintretenden Änderungen - insbesondere auch einer Rentenanpassung - auszunehmen, soweit die ihm gewährte Begünstigung rechtswidrig gewesen war, er aber nach § 45 SGB X Bestandsschutz genieße. § 48 Abs. 3 SGB X solle dafür sorgen, dass das durch eine bestandskräftige rechtswidrige Verwaltungsentscheidung entstandene materielle Unrecht, das wegen der Vertrauensschutzregelungen der §§ 45 ff. SGB X nicht mehr korrigiert werden kann, nicht weiter wachse, indem sich eine rechtswidrig gewährte Leistung zu Gunsten des Betroffenen noch weiter erhöhe. Eine fehlerhaft bewilligte Leistung solle solange nicht erhöht werden, bis der geschützte Zahlbetrag von der materiellen Rechtslage (wieder) gedeckt sei.
10 Der Bescheid vom 20.04.2006 sei rechtswidrig begünstigend, da dem Kläger Altersrente ohne Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs, mithin höher als ihm zustünde, bewilligt worden sei. Das SG habe im Urteil vom 29.09.2020 festgestellt, dass dieser Bescheid wegen der Vertrauensschutzregelungen des § 45 SGB X nicht zurückgenommen werden könne. Der Aussparung nach § 48 Abs. 3 SGB X stehe auch nicht die Verweisung in Abs. 4 der Vorschrift auf § 45 Abs. 3 SGB X entgegen. Diese Verweisungsnorm beziehe sich nur auf die Fälle des § 48 Abs. 1 SGB X. Durch die Regelung der Aussparung werde die Bestandskraft des Verwaltungsakts berührt, weil er keine Grundlage mehr für künftige Leistungserhöhungen biete. Verfassungsrechtlich sei dies unbedenklich, weil der Vertrauensschutz der betroffenen Person aufgrund der Besitzstandswahrung nicht verletzt werde. Die reine Erwartung auf künftige Erhöhungen und Leistungsverbesserungen sei nicht durch das Verfassungsrecht geschützt, § 48 Abs. 3 SGB X schütze nur den finanziellen Besitzstand. Eine Anwendung des § 48 Abs. 4 SGB X mit den Fristen des § 45 SGB X scheide aus systematischen Gründen in den Fällen der (Einfrierungs-)Bescheide nach § 48 Abs. 3 SGB X aus, da diese Bestimmung sonst unterlaufen würde (unter Hinweis auf Literatur). Da die Tatbestandsvoraussetzungen des § 48 Abs. 3 SGB X vorlägen, sei die Beklagte zur Anwendung verpflichtet.
11 Gegen den seinem Bevollmächtigten am 07.08.2025 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 02.09.2025 beim SG eingelegte Berufung des Klägers. Er hält an seiner Rechtsauffassung fest.
12 Der Kläger beantragt,
13 den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Ulm vom 07.08.2025 und den Bescheid der Beklagten vom 19.04.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.08.2023 aufzuheben.
14 Die Beklagte beantragt,
15 die Berufung zurückzuweisen.
16 Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
17 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
18 Die gemäß § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte und gemäß den §§ 143, 144 SGG statthafte Berufung des Klägers ist zulässig, jedoch unbegründet.
19 Gegenstand des Rechtstreits ist der Bescheid der Beklagten vom 19.04.2023 in der Gestalt (§ 95 SGG) des Widerspruchsbescheids vom 10.08.2023, mit dem die Beklagte die Altersrente des Klägers von sämtlichen künftigen Rentenerhöhungen ausgenommen hat, bis der rechtmäßig zustehende Betrag erreicht wird. Hiergegen wendet sich der rechtskundig vertretene Kläger im Wege der reinen Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG). Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die von der Beklagten verfügte Aussparung ist nicht zu beanstanden.
20 Gegen den Bescheid vom 19.04.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.08.2023 bestehen in formeller Hinsicht keine Bedenken. Insbesondere hat die Beklagte den Kläger vorab hinreichend angehört (§ 24 Abs. 1 SGB X).
21 Rechtsgrundlage der angefochtenen Regelung ist § 48 Abs. 3 SGB X. Danach darf, soweit ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 SGB X nicht zurückgenommen werden kann und eine Änderung nach § 48 Abs. 1 oder 2 SGB X zugunsten des Betroffenen eingetreten ist, die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Sinn und Zweck der Norm ist es, den Begünstigten eines Verwaltungsaktes von einer nach § 48 Abs. 1 oder Abs. 2 SGB X zu seinen Gunsten eintretenden Änderung auszunehmen, soweit die ihm gewährte Begünstigung rechtswidrig ist, er aber nach § 45 SGB X Bestandsschutz genießt. Die Regelung bezweckt einen Ausgleich zwischen dem Bestandsschutzinteresse des Begünstigten und dem Interesse der Allgemeinheit an der Durchsetzung der materiell-rechtlich zutreffenden Rechtslage (Schütze in ders., SGB X, 10. Aufl. 2026, § 48 Rn. 34). Danach bleibt zwar der Bestandsschutz nach § 45 SGB X erhalten, jedoch wird der Begünstigte von zu seinen Gunsten eintretenden Änderungen solange ausgespart, bis die Begünstigung von der materiellen Rechtslage (wieder) gedeckt ist. Dadurch wird der zu Unrecht gewährte Vorteil im Laufe der Zeit „abgeschmolzen“ und verhindert, dass „das bestehende Unrecht weiter wächst“ (Bundessozialgericht [BSG] 20.03.2007, B 2 U 38/05 R, zitiert - wie auch sämtliche nachfolgende Rechtsprechung - nach juris, Rn. 19 m.w.N.). § 48 Abs. 3 SGB X stellt danach eine zwingende (BSG a.a.O. Rn. 18) Ausnahme von einer nach § 48 Abs. 1 bzw. 2 SGB X an sich gebotenen Anpassung an zu Gunsten des Begünstigten eintretende Änderungen der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse dar, wie beispielsweise die regelmäßige jährliche Rentenanpassung nach § 65 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI).
22 Der Tatbestand des § 48 Abs. 3 SGB X setzt danach die Rechtswidrigkeit eines begünstigenden Verwaltungsakts sowie weiter voraus, dass dieser Verwaltungsakt nicht nach § 45 SGB X zurückgenommen werden kann. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
23 Die Rentenbewilligung vom 20.04.2006 war hinsichtlich der Rentenhöhe teilweise rechtswidrig, da der durchgeführte Versorgungsausgleich nicht berücksichtigt und dem Kläger daher zu hohe Rente bewilligt worden war. Die Rücknahme des Bewilligungsbescheids scheidet trotz seiner anfänglichen Rechtswidrigkeit nach § 45 SGB X aus. Die von der Beklagten zunächst betriebene Rücknahme ist im Klageverfahren gescheitert. Insoweit nimmt der Senat Bezug auf die Gründe des rechtskräftigen Urteils des SG vom 29.09.2020 (S 6 R 4226/19). Auf die Gründe, warum im Einzelfall eine Rücknahme nicht möglich ist (Vertrauensschutz, Fristablauf oder Ermessenserwägungen), kommt es für die Anwendbarkeit des § 48 Abs. 3 SGB X nicht an.
24 Damit ist der Anwendungsbereich des § 48 Abs. 3 Satz 1 SGB X eröffnet. Die Feststellung der Rechtswidrigkeit des nicht mehr rücknehmbaren Ausgangsverwaltungsakts hat nach ständiger Rechtsprechung des BSG in einem eigenständigen anfechtbaren Verwaltungsakt zu erfolgen. Die (konstitutive) Feststellung der Rechtswidrigkeit kann isoliert in einem gesonderten Bescheid oder zusammen mit und als Teil des Abschmelzungsbescheids erlassen werden (BSG 17.04.2013, B 9 SB 6/12 R; 16.12.2004, B 9 VS 1/04 R; 18.03.1997, 2 RU 19/96 22.06.1988, 9/9a RV 46/86). Letzteres ist hier erfolgt. Nachdem der diese Feststellung bereits enthaltende Rücknahmebescheid der Beklagten vom 03.09.2019 mit Urteil des SG vom 29.09.2020 insgesamt aufgehoben worden ist, musste die Beklagte die Rechtswidrigkeit des Ausgangsbescheids erneut feststellen. Dies hat sie hinreichend deutlich im Bescheid vom 19.04.2023 getan, wie sich aus ihren Ausführungen im Rahmen der Begründung des Bescheids entnehmen lässt. Denn dort ist dargelegt, dass die Altersrente insoweit rechtswidrig begünstigend gewährt wurde, als der Versorgungsausgleich unberücksichtigt blieb.
25 Die Beklagte war aufgrund dieser bescheidmäßigen Feststellung im Hinblick auf die zum 01.07.2023 anstehende jährliche Rentenanpassung wie auch auf die in der Folgezeit eintretenden Rentenanpassungen gemäß § 48 Abs. 3 Satz 1 SGB X berechtigt (und verpflichtet), mit Bescheid vom 19.04.2023 den Rentenbetrag auf den Umfang zu begrenzen, wie er sich bei fehlerfreier Erstfeststellung ergeben hätte. Danach ist eine Anpassung der Leistungshöhe an die geänderten Verhältnisse gemäß § 48 Abs. 3 SGB X ausgeschlossen, bis der rechtmäßig zustehende Betrag erreicht wird. Bis dahin ist die Rente zwingend auf den bisherigen Zahlbetrag der rechtswidrigen Leistung zu begrenzen. Der Schutz des Berechtigten in der durch § 45 SGB X vermittelten Rechtsstellung erstreckt sich allein auf den Zahlbetrag (so bereits BSG 15.09.1988, 9/4b RV 15/87; 09.06.1988, 4/1 RA 57/87). Mit dieser Rechtsfolge greift Abs. 3 nicht in den geschützten Bestand einer Leistung ein und nimmt nichts, beschränkt vielmehr nur als Regelung des materiellen Leistungsrechts die an sich dem Betroffenen auf Grund der wesentlichen Änderung zustehende Leistungserhöhung.
26 Unter Berücksichtigung des Regelungszweckes der Norm wie auch aus systematischen Erwägungen betrifft entgegen der Auffassung des Klägers die Verweisung in § 48 Abs. 4 SGB X auf die Fristenregelung in § 45 Abs. 3 SGB X nicht die Fälle der Aussparung nach § 48 Abs. 3 SGB X, wie bereits das SG völlig zutreffend ausgeführt hat. Dementsprechend geht auch die höchstrichterliche Rechtsprechung ohne Weiteres davon aus, dass eine Aussparung nach § 48 Abs. 3 SGB X zwingend vorgeschrieben ist, wenn die rechtswidrige Regelung nicht mehr zurückgenommen werden kann, ohne dass hierfür eine Frist vorgesehen ist (so ausdrücklich BSG 20.03.2007, B 2 U 38/05 R, Rn. 18; 26.10.1989, 9 RVs 4/88, Rn. 14). Dies entspricht auch der völlig einhelligen Meinung in der Literatur (vgl. Sandbiller in BeckOGK-SGB X, Stand 15.11.2025, § 48 Rn. 100; Merten in Hauck/Noftz, SGB X, § 48 Rn. 106, Stand Dezember 2022; Lang in LPK-SGB X, 6. Aufl. 2022, § 48 Rn. 99; Brandenburg in jurisPK-SGB X, Stand 15.11.2023, § 48 Rn. 109; Heße/Wangler in BeckOK Sozialrecht, SGB X, Stand 01.03.2026, § 48 Rn. 41; Gagel SGb 1990, 252, 256). Die nur pauschale (und ohnehin unzutreffende, vgl. § 45 Abs. 3 Satz 4 SGB X) Behauptung, nach über 10 Jahren sehe das Gesetz keine Folgen mehr aus der Fehlerhaftigkeit eines Verwaltungsakts vor, vermag daran nichts zu ändern.
27 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
28 Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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