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L 7 SO 1227/26 ER-B•Landessozialgericht Baden-Württemberg 7. Senat, 2026-06-01, L 7 SO 1227/26 ER-B
L 7 SO 1227/26 ER-BTribunale delle assicurazioni sociali / Division 71 giu 2026
Die Kosten für einen Hausgebärdensprachkurs für die Pflegeeltern eines in einer Pflegefamilie untergebrachten hörbehinderten Kindes werden von dem Anspruch des Kindes auf Leistungen zur Sozialen Teilhabe nach § 113 SGB IX nicht umfasst. Verfahrensgang vorgehend SG Karlsruhe, 2. April 2026, S 19 SO 1081/26 ER, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2026-06-01
Aktenzeichen: L 7 SO 1227/26 ER-B
ECLI: ECLI:DE:LSGBW:2026:0601.L7SO1227.26ER.B.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 86b Abs 2 SGG, § 80 SGB 9, § 82 SGB 9, § 113 SGB 9, § 37 Abs 1 SGB 10
Die Kosten für einen Hausgebärdensprachkurs für die Pflegeeltern eines in einer Pflegefamilie untergebrachten hörbehinderten Kindes werden von dem Anspruch des Kindes auf Leistungen zur Sozialen Teilhabe nach § 113 SGB IX nicht umfasst.
Verfahrensgang
vorgehend SG Karlsruhe, 2. April 2026, S 19 SO 1081/26 ER, Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 02.04.2026 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
I.
1 Zwischen den Beteiligten ist die Übernahme von Kosten für einen Hausgebärdensprachkurs für die Pflegeeltern der Antragstellerin streitig.
2 Bei der 2020 geborenen Antragstellerin bestehen u.a. an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit beidseits, ein Zustand nach CI-Implantation Juni 2021, eine Hirnfehlbildung und eine globale Entwicklungsverzögerung (vgl. Bericht der Kinder- und Jugendklinik des Universitätsklinikums F1 vom 11.08.2025, Bl. 171 VA Band 4). Die Versorgungsverwaltung stellte bei der Antragstellerin einen Grad der Behinderung (GdB) in Höhe von 100 sowie die Merkzeichen G, H und RF fest. Sie erhält Leistungen der Pflegekasse nach Pflegegrad 3. Die Antragstellerin ist in einer Pflegefamilie untergebracht.
3 Im Gesamt- und Teilhabeplan vom 05.10.2022 nebst Änderungen vom 26.04.2023 (Bl. 52 ff. VA Band 3) wurden u.a. als Kommunikationshilfsmittel T1 Gebärdenwelt und S1 sowie ein Hausgebärdensprachkurs für die Antragstellerin festgelegt.
4 Die Antragsgegnerin erbringt als Leistungen der Eingliederungshilfe Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie nach § 80 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) i.V.m. § 102 Abs. 1 Nr. 4, § 113 Abs. 2 Nr. 4 SGB IX in Form eines Betreuungsentgeltes, bestehend aus Kosten für den Sachaufwand, der Pflege und Erziehung, einem erhöhten Erziehungsgeld für ein Kind mit Behinderung sowie für intensive Kooperationen mit verschiedenen Kooperationspartnern wie Behörden, Institutionen und Helfern, einer Pauschale für Urlaub/Ferienzeit und einer Pauschale für die Förderung von Interessen und Begabungen sowie einem Zuschuss zur monatlichen Altersvorsorge für die Pflegemutter (Bl. 23, 99, 233, 242 VA Band 4). Die Antragstellerin besucht eine Kindertageseinrichtung und erhält durch die Antragsgegnerin zur Sicherstellung des Besuchs Leistungen der Eingliederungshilfe in Höhe von 25 Assistenzstunden (Bl. 133 Verwaltungsakten
5 Mit Bescheid vom 28.03.2024 (Bl. 60 VA Band 4; vgl. ferner Bl. 46 VA Band 4) bewilligte die Antragsgegnerin für die Zeit vom 01.03.2024 bis 31.12.2024 Eingliederungshilfe als Annexleistung für die Übernahme der Kosten für einen Hausgebärdensprachkurs für die Pflegeeltern im Umfang von zwei Unterrichtseinheiten pro Woche (Einzelpreis pro Unterrichtseinheit 75,00 € zuzüglich Kosten für die Fahrzeit der Dozenten 1,5 Stunden pro Woche und Kilometerkosten in Höhe von 0,42 € pro Kilometer), nachdem u.a. das Jugendamt S2 (Adoption, Bereitschaftspflege, Pflegekinderdienst) die Notwendigkeit eines Gebärdensprachkurses für die Pflegeeltern bestätigt hatte.
6 Im September 2024 beantragte die Pflegemutter die Fortführung des Gebärdensprachkurses in gleichem Umfang für 2025 (Bl. 84 VA; vgl. ferner Zwischenbericht vom 22.11.2024, Bl. 91 VA Band 4). In der Anpassung des Gesamtplanes nach § 121 SGB IX vom 10.12.2024 für das Jahr 2025 legte die Antragsgegnerin u.a. fest, dass ein Anspruch für einen Hausgebärdensprachkurs für die Eltern im Umfang von zwei Unterrichtseinheiten pro Woche bestehe(Bl. 95 VA). Mit Bescheid vom 11.12.2024 (Bl. 100 VA) bewilligte die Antragsgegnerin die Übernahme der Kosten für einen Hausgebärdensprachkurs für die Pflegeeltern im Umfang von zwei Unterrichtseinheiten pro Woche zuzüglich Kosten für die Fahrzeit sowie Kilometerkosten als Annexleistung zu den Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie für das Jahr 2025.
7 Im Oktober 2025 beantragte der Geschäftsleiter des Gehörslosen-Sportverein K1 1948 e.V., der den Hausgebärdensprachkurs für die Pflegeeltern der Antragstellerin verantwortet, die Verlängerung des „auslaufenden Kurses“ (Bl. 210 VA Band 4) und legte einen Zwischenbericht der Dozentin für Gebärdensprache H1 vom 24.10.2025 (Bl. 209 VA Band 4) vor. Dort ist verzeichnet, dass der Hausgebärdensprachkurs überwiegend mit der Pflegemutter durchgeführt werde, da der Pflegevater aus beruflichen Gründen nicht teilnehmen könne. Nahestehende Personen könnten die Antragstellerin „meist gut verstehen“. Die weitere Begleitung der Pflegemutter werde empfohlen, um die Gebärdensprache zu festigen und zu erweitern sowie damit diese mit der Sprachentwicklung der Antragstellerin Schritt halten könne.
8 Auf Sachstandsanfrage des Geschäftsstellenleiters des e.V. teilte eine Mitarbeiterin der Antragsgegnerin mit E-Mail vom 10.12.2025 diesem Folgendes mit: „Die Leistungen werden ab dem 01.01.2026 weiterbewilligt. Ein entsprechender Bescheid wird noch folgen.“ (Bl. 213 VA Band 4).
9 Mit Bescheid vom 26.01.2026 (Bl. 234 VA Band 4) lehnte die Antragsgegnerin die Übernahme der Kosten des Hausgebärdensprachkurses für die Pflegeeltern ab 01.01.2026 ab. Der Hausgebärdensprachkurs diene überwiegend der Anleitung und Befähigung der Pflegeeltern zur Kommunikation mit dem Kind. Der Leistungszweck liege damit nicht in der unmittelbaren Förderung des leistungsberechtigten Kindes, sondern in der Unterstützung der Pflegeeltern. Eine Kostenübernahme für einen Hausgebärdensprachkurs im Rahmen der Eingliederungshilfe könne somit nur für das leistungsberechtigte Kind erfolgen, nicht jedoch für die Pflegeeltern. Eine Einordnung als Annexleistung komme nicht in Betracht, da der Hausgebärdensprachkurs der Pflegeeltern weder notwendiger Bestandteil einer dem Kind gewährten Eingliederungshilfeleistung noch ausschließlich der Sicherstellung deren Wirksamkeit diene. Vielmehr handle es sich um eine eigenständige Maßnahme zur Stabilisierung und Ausgestaltung des Pflegeverhältnisses. Derartige Leistungen fielen in den Zuständigkeitsbereich der Kinder- und Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII). Die in den Vorjahren erfolgte Kostenübernahme begründe keinen Anspruch auf Weitergewährung für die zukünftigen Zeiträume. Bis zur Bekanntgabe dieses Bescheides entstandene Kosten würden zur Wahrung des Vertrauensschutzes übernommen. Die Antragsgegnerin übernahm die Kosten für den Hausgebärdensprachkurs für Januar 2026 (Bl. 245 VA Band 4).
10 Dagegen legte die Antragstellerin am 10.02.2026 Widerspruch ein und beantragte zudem die Überprüfung des Ausgangsbescheides vom 11.12.2024 nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Die Befristung von Teilhabeleistungen sei regelmäßig rechtswidrig.
11 Am 23.03.2026 hat die Antragstellerin beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht und die vorläufige Übernahme der Kosten für einen Hausgebärdensprachkurs für die Pflegeeltern mit zwei Unterrichtseinheiten pro Woche mit einem Einzelpreis pro Unterrichtseinheit in Höhe von 75,00 € und 1,5 Stunden Fahrzeit zuzüglich Kilometerkosten begehrt. Aufgrund ihrer erheblichen an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit sei es unumgänglich, dass ihr Umfeld, insbesondere ihr familiäres Umfeld, in Gebärdensprache fortlaufend geschult werde. Der Gesamtplan vom 10.12.2024 stelle einen weiteren Bedarf für den Hausgebärdensprachkurs fest. Die Antragsgegnerin habe die Leistungen rechtswidrig lediglich befristet bis zum 31.12.2025 bewilligt. Es sei wichtig, dass die Pflegeeltern dieselben Gebärden wie sie – die Antragstellerin – beherrschten, um eine sprachliche Vorbildfunktion zu übernehmen und eine gelingende Kommunikation zu ermöglichen. Es gebe regelmäßig Situationen, in denen sie ihre Hörhilfen nicht tragen wolle. Das Hören sei besonders bei lauten Nebengeräuschen sehr anstrengend. Sie benötige dann immer wieder Hörpausen, in denen sie ausschließlich über Gebärdensprache kommunizieren könne. Sie verwende Gebärden ergänzend zur Lautsprache und zeige diese aktiv, insbesondere wenn sie ihre Hörhilfe nicht trage oder merke, dass sie nicht verstanden werde. Für sie sei eine zweisprachige Erziehung in Laut- und Gebärdensprache besonders wichtig. Die Gebärdensprache sei für sie eine natürliche Sprache. Somit sei es zwingend erforderlich, dass die Pflegefamilie weiterhin regelmäßig begleitet werde, um die Gebärdensprache zu festigen und zu erweitern. Durch die Einstellung der Hilfe werde es ihr – der Antragstellerin – verwehrt, aktiv am Kommunikationsprozess teilzunehmen. Ihre soziale Teilhabe werde erheblich eingeschränkt. Mit dem Hausgebärdensprachkurs werde ihre soziale Interaktion, Selbstbestimmung und Teilhabe überhaupt erst ermöglicht. Die Kommunikationsmöglichkeiten innerhalb ihrer Familie würden erheblich erweitert. Ohne Hausgebärdensprachkurs sei eine angemessene Kommunikation nicht möglich. Der Anspruch auf Übernahme von Kosten einer zusätzlichen Förderung der Gebärdensprache in Form eines Hausgebärdensprachkurses ergebe sich vorliegend als Leistung zur sozialen Teilhabe aus § 113 Abs. 1 und 2 Nr. 6 SGB IX. Der begehrte Hausgebärdensprachkurs sei auch eine Leistung der Eingliederungshilfe. Nach § 113 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX stellten Hilfen zur Verständigung mit der Umwelt Leistungen zur Teilhabe dar. Nach § 82 Satz 1 SGB IX würden Leistungen zur Förderung der Verständigung erbracht, um Leistungsberechtigten mit Hör- und Sprachbehinderungen die Verständigung mit der Umwelt aus besonderem Anlass zu ermöglichen und zu erleichtern. Von dieser Leistung sei auch die Umfeldarbeit umfasst, d.h., dass auch die Vermittlung der Gebärdensprache an die Pflegeeltern eine Leistung der Eingliederungshilfe darstelle. Ohne die Einbindung der Pflegeeltern wäre die isolierte Gebärdensprachförderung der Antragstellerin sinnbefreit. Jedenfalls werde die begehrte Leistung von § 113 Abs. 1 SGB IX umfasst, da es sich um eine generalklauselartige Anspruchsnorm handele (Hinweis auf Landessozialgericht
12 Die Antragsgegnerin ist dem einstweiligen Rechtsschutzgesuch entgegengetreten. Sie habe eine unbefristete Kostenübernahme für einen Hausgebärdensprachkurs für die Antragstellerin bewilligt. § 113 Abs. 2 Nr. 6, § 82 SGB IX enthalte jedoch keine Anspruchsgrundlage für eine Kostenübernahme für einen Hausgebärdensprachkurs für die Pflegeeltern. Die Vorschriften über die Eingliederungshilfe zielten auf die Eingliederung des behinderten Menschen und damit auf Leistungen an diesen ab, nicht jedoch an dritte Personen, es sei denn, dies werde ausdrücklich im Gesetz anders geregelt. Die Leistungen nach § 113 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX, § 82 SGB IX seien nicht als allgemeine Verständigungshilfe, sondern nur für Hilfen aus besonderem Anlass beschränkt, d.h. nicht jeder Kommunikationsbedarf im alltäglichen Leben löse einen Leistungsanspruch aus. Die Vorschrift setze eine besondere, nicht regelmäßig auftretende Situation voraus (Hinweis auf LSG Hamburg, Urteil vom 20.11.2014, L 4 SO 15/13, ZFSH/SGB 2015, 144; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.07.2013, L 7 SO 4642/12, ZFSH/SGB 2013, 655). Ein besonderer Fall liege bei der Antragstellerin nicht vor. Es gehe um die fortlaufende Kommunikation mit ihren Pflegeeltern im Alltag. Bei dem Hausgebärdensprachkurs der Pflegeeltern handle es sich auch um keine Annexleistung der bewilligten Eingliederungshilfeleistungen, sondern um eine Maßnahme zur Ausgestaltung und Stabilisierung des Pflegeverhältnisses. Es handle sich insofern um Leistungen der Jugendhilfe nach §§ 27, 33 SGB VIII (Verwaltungsgericht
13 Mit Beschluss vom 02.04.2026 hat das SG den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt. Nach summarischer Prüfung komme ein Anspruch der Antragstellerin auf Übernahme der Kosten für einen Hausgebärdensprachkurs für ihre Pflegeeltern im Umfang von zwei Unterrichtseinheiten pro Woche zuzüglich Aufwendungen für die Fahrten der Leistungserbringerin als Leistung der Eingliederungshilfe wahrscheinlich nicht in Betracht. Die Antragstellerin gehöre zwar dem Grunde nach zum Kreis der Leistungsberechtigten für Leistungen der Eingliederungshilfe, jedoch begründe § 82 i.V.m. § 113 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX keinen Anspruch auf die Gewährung eines Gebärdensprachkurses für die Pflegeeltern (Hinweis auf LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.07.2013, L 7 SO 4642/12). Der Umstand, dass die Antragstellerin einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für einen Hausgebärdensprachkurs zugunsten ihrer Pflegeeltern gegenüber dem Träger der Kinder- und Jugendhilfe nach § 27 Abs. 2 SGB VIII als Teil der Hilfen zur Erziehung haben könne (Hinweis auf VG München, Beschluss vom 22.01.2025, M 18 E 24.7706, ZFSH/SGB 2025, 234) stehe dem nicht entgegen. Denn bei diesen Leistungen handele es sich nicht um Leistungen der Teilhabe, für die die Antragsgegnerin als erstangegangener Rehaträger über § 14 SGB IX zuständig wäre (Hinweis auf Oberverwaltungsgericht
14 Gegen den ihrer Bevollmächtigten am 07.04.2026 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 09.04.2026 Beschwerde beim SG eingelegt. Mit Verfügung vom 13.04.2026 (Bl. 31 Senatsakten) hat der Senat u.a. darauf hingewiesen, dass zur Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes beleggestützte Ausführungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen (Einkommen und Vermögen) der sorgeberechtigten Mutter sowie der Pflegeeltern angezeigt seien sowie dazu, warum die Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht für eine Vorfinanzierung ausreichen sollen.
15 Die Antragstellerin hat zur Begründung ihrer Beschwerde vorgebracht: Das SG nehme ausschließlich Bezug auf das Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 18.07.2013 (L 7 SO 4642/12). An keiner Stelle setze es sich mit der Generalklausel des § 113 Abs. 1 SGB IX als möglicher Anspruchsgrundlage, einem möglichen Anspruch als Annexleistung zur Hauptleistung nach §§ 113, 80 SGB IX sowie der nach 2013 ergangenen Rechtsprechung auseinander (Hinweis auf SG Nürnberg, Beschluss vom 29.04.2020, S 20 SO 63/20 ER; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 10.11.2020, L 8 SO 84/20 ER, ZFSH/SGB 2021, 94). Das SG verkenne insgesamt den im Rahmen der Eingliederungshilfe anzuwendenden Betrachtungsmaßstab und setze sich an keiner Stelle mit dem vorliegenden Einzelfall auseinander. Wenn der eingliederungshilferechtliche Anspruch des Kindes nicht das Erlernen von Verständigungsmöglichkeiten durch seine engsten Bezugspersonen umfasse, könne dessen Zweck, nämlich die Förderung der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, nicht erreicht werden. Die Möglichkeit, mit den engsten Bezugspersonen zu kommunizieren, stelle eine der grundlegendsten Voraussetzungen zwischenmenschlicher Beziehungen dar und sei für das Erreichen von Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft essenziell. Dies gelte auch für Pflegeeltern. Werde die Leistung vorrangig als Hilfeleistung im Rahmen der Betreuung in der Pflegefamilie und als erzieherische Komponente gesehen, komme ein Anspruch auf Kostenübernahme des Gebärdensprachkurses als Annexanspruch zur Hauptleistung gemäß § 113, 80 SGB IX in Betracht. Denn auch bei Pflegekindern sei es von entscheidender Bedeutung, dass sie mit ihren Pflegeeltern kommunizieren könnten. Ansonsten sei es äußerst zweifelhaft, ob die Leistung (Familienpflege) in der erforderlichen Form überhaupt erbracht werden könne. Vorliegend sei zudem zu beachten, dass der Bewilligung der Leistung ein längerer Zuständigkeitsstreit vorausgegangen sei. Mit dem Verweis des SG auf eine Zuständigkeit des Jugendamtes gebe dieses erneut den Ämtern Raum für Zuständigkeitsstreitigkeiten, die zu ihren Lasten ausgetragen würden. Insbesondere hätte damals beachtet werden müssen, dass das zum damaligen Zeitpunkt örtlich zuständige Jugendamt als Ausfallbürge gehalten gewesen wäre, den Gebärdensprachkurs als isolierte Jugendhilfeleistung auf Grundlage des § 27 Abs. 2 SGB VIII zu gewähren, wenn der sachlich zuständige Eingliederungshilfeträger (hier die Antragsgegnerin) die Leistungsgewährung verweigere. Da die Antragsgegnerin die Leistung aber bereits erbracht habe und sich für zuständig erklärt habe, sei vorliegend die Ausfallbürgschaft des Jugendhilfeträgers abwegig. Insbesondere vor dem Hintergrund der Kostenzusage von Frau M1 in ihrer Mail vom 10.12.2025 an Herrn K2 auf die E-Mail vom 08.12.2025 bezüglich der Weitergewährung der Leistung über den 31.12.2025 hinaus erkläre sich nicht der Ablehnungsbescheid vom 26.01.2026 ohne jegliche weitere interne Abstimmung in der Behörde. Mit der Kostenzusage vom 10.12.2025 hätten alle Beteiligten davon ausgehen können, dass der Hausgebärdensprachkurs von der Antragsgegnerin über den 31.12.2025 weiter bewilligt werde. Der Bedarf sei offensichtlich über den 31.12.2025 hinaus nicht streitig. Der Verweis auf das Jugendamt E1 als Kostenträger sei vor dem Hintergrund des Streits zwischen mehreren Kostenträgern nach Ablauf der Befristung rechtsmissbräuchlich. Die Antragsgegnerin hätte selbst bei angenommener Nichtzuständigkeit „aufgrund im Rahmen des sozialgerichtlichen Herstellungsanspruches“ die Kosten zu übernehmen. Zu Unrecht habe das SG die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes verneint. Den Pflegeeltern sei bekannt, dass sowohl die sorgeberechtigte Mutter als auch der leibliche Vater über kein Einkommen und Vermögen verfügten. Die Pflegeeltern seien rechtlich nicht verpflichtet, für die Antragstellerin einzustehen. Sie seien nicht nach § 1601 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) unterhaltspflichtig.
16 Die Antragstellerin beantragt,
17 den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 02.04.2026 aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, der Antragstellerin vom Tag der Entscheidung an, längstens bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache die mit Bescheid vom 11.12.2024 bis zum 31.12.2025 befristet gewährten Leistungen der Eingliederungshilfe durch Kostenübernahme für einen Hausgebärdensprachkurs für die Pflegeeltern mit zwei Unterrichtseinheiten pro Woche mit einem Einzelpreis pro Unterrichtseinheit in Höhe von 75,00 € und 1,5 Stunden Fahrzeit zuzüglich der Kilometerkosten in Höhe von 0,42 € pro Kilometer zu gewähren als Leistung nach § 113 SGB IX.
18 Die Antragsgegnerin beantragt,
19 die Beschwerde zurückzuweisen.
20 Es ergebe sich weiterhin kein Anspruch aus dem SGB IX für die Gewährung eines Hausgebärdensprachkurses für die Pflegeeltern. Bei dem angeführten Urteil des SG Nürnberg (S 4 SO 81/18) sei ein Gebärdensprachkurs ausdrücklich nur für das behinderte Kind beantragt worden, nicht für die (Pflege-)Eltern, da eine gebärdensprachliche Förderung bereits vom Jugendamt im Rahmen der Hilfen zur Erziehung gewährt worden seien.
21 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten der Antragsgegnerin sowie die Verfahrensakten des SG und des Senats Bezug genommen.
II.
22 Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
23 1. Die Beschwerde der Antragstellerin ist nach § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft, nach § 173 SGG form- und fristgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig.
24 2. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Die Antragstellerin hat weder einen Anordnungsanspruch (b.) noch einen Anordnungsgrund (c.) glaubhaft gemacht.
25 a. Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist in § 86b SGG geregelt, und zwar für Anfechtungssachen in Abs. 1, für Vornahmesachen in Abs. 2. Gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache ferner, soweit nicht ein Fall des § 86b Abs. 1 SGG vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG). Nach § 86b Abs. 3 SGG sind die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 schon vor Klageerhebung zulässig.
26 Hinsichtlich der begehrten vorläufigen Gewährung von Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX für einen Hausgebärdensprachkurs für die Pflegeltern kommt allein der Erlass einer Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG in Betracht. Der Antragstellerin geht es in der Sache um die vorläufige Einräumung einer bisher nicht bestehenden Rechtsposition, da die Antragsgegnerin die Gewährung von Eingliederungshilfeleistungen für den begehrten Hörgebärdensprachkurs für die Pflegeeltern mit (nicht bestandskräftigem) Bescheid vom 26.01.2026 abgelehnt hat. Soweit die Antragstellerin zudem einen Überprüfungsantrag hinsichtlich der im bestandskräftigen und damit für die Beteiligten bindenden Bescheid vom 11.12.2024 (§ 77 SGG) verfügten Befristung gestellt hat und geltend macht, dass die Befristung rechtswidrig und im Zugunstenverfahren nach § 44 SGB X zu korrigieren sei (vgl. § 39 Abs. 2 SGB X zur Wirksamkeit bis zu einer Korrektur), richtet sich das einstweilige Rechtsschutzgesuch ebenso nach § 86b Abs. 2 SGG, wobei im Fall der Bestandskraft eines Bescheides (hier des Bescheides vom 11.12.2024) an den Anordnungsgrund besonders strenge Anforderungen zu stellen sind und dieser nur bei einer massiven Beeinträchtigung der sozialen und wirtschaftlichen Existenz vorliegen kann (vgl. z.B. Beschluss des Senats vom 04.04.2023 – L 7 AY 335/23 ER-B –, juris Rdnr. 24; Beschluss des Senats vom 17.01.2017 – L 7 AY 18/17 ER-B –, juris Rdnr. 4).
27 Der Erlass einer Regelungsanordnung setzt gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG zunächst die Zulässigkeit des Rechtsbehelfs voraus. Die Begründetheit des Antrags wiederum hängt vom Vorliegen von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund ab (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. z.B. Beschlüsse vom 01.08.2005 – L 7 AS 2875/05 ER-B – FEVS 57, 72 und vom 17.08.2005 – L 7 SO 2117/05 ER-B – FEVS 57, 164). Eine einstweilige Anordnung darf nur erlassen werden, wenn beide Voraussetzungen gegeben sind. Dabei betrifft der Anordnungsanspruch die Frage der Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs, während der Anordnungsgrund nur bei Eilbedürftigkeit zu bejahen ist. Die Anordnungsvoraussetzungen, nämlich der prospektive Hauptsacheerfolg (Anordnungsanspruch) und die Dringlichkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund), sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung
28 b. Nach diesen Maßstäben hat die Antragstellerin keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
29 aa. Die Antragstellerin kann den geltend gemachten Anspruch nicht auf eine Zusicherung der Antragsgegnerin stützen. Denn die Antragsgegnerin hat mit der an den Geschäftsleiter des Gehörslosen-Sportverein K1 1948 e.V. gerichteten E-Mail vom 10.12.2025 („Die Leistungen werden ab dem 01.01.2026 weiterbewilligt. Ein entsprechender Bescheid wird noch folgen.“) keine rechtwirksame Zusicherung erteilt. Eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), bedarf zu ihrer Wirksamkeit nach § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB X der schriftlichen Form. Zwar hat die Antragsgegnerin mit der E-Mail vom 10.12.2025 in der Sache den Erlass eines Bewilligungsbescheides betreffend den streitigen Kurs für die Zeit ab 01.01.2026 in Aussicht gestellt, jedoch wurde die E-Mail ausschließlich an den Geschäftsleiter des Gehörslosen-Sportverein K1 1948 e.V. gerichtet, mithin nicht an den Betroffenen bzw. den Adressaten eines entsprechenden Bewilligungsverwaltungsaktes (§ 37 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Dass der Geschäftsleiter des Gehörslosen-Sportverein K1 1948 e.V. Bevollmächtigter der Antragstellerin war (§ 37 Abs. 1 Satz 2 SGB X), ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Zudem wahrt die E-Mail nicht die Schriftform, die unabdingbare Wirksamkeitsvoraussetzung für eine Zusicherung i.S.d. § 34 SGB X darstellt (z.B. BeckOGK/Mutschler, Stand 15.08.2024, SGB X § 34 Rdnr. 20; Knickrehm/Roßbach/Waltermann/Fichte, 9. Aufl. 2025, SGB X § 34 Rdnr. 9; LPK-SGB X/Siewert, 6. Aufl. 2023, SGB X § 34 Rdnr. 9; Schütze/Engelmann/Herbst, 10. Aufl. 2026, SGB X § 34 Rdnr. 25). Dabei genügt die einfache Schriftform (§ 33 Abs. 3 und 5 SGB X), die sowohl durch die notarielle Form (§ 126 Abs. 4 Bürgerliches Gesetzbuch
30 bb. Die Antragstellerin hat auch keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für den Hausgebärdensprachkurs für die Pflegeeltern gegen die Antragsgegnerin als leistenden Rehabilitationsträger, der im Außenverhältnis zur Antragstellerin mangels Weiterleitung ihres Antrages zur Feststellung ihres Rehabilitationsbedarfs umfassend zuständig ist und dabei alle rehabilitationsrechtlichen Rechtsgrundlagen, die in der Bedarfssituation für behinderte Menschen vorgesehen sind, zu beachten hat (z.B. BSG, Urteil vom 12. 06.2025 – B 3 KR 6/24 R –, SozR 4
31 Zwar gehört die Antragstellerin zum Kreis der Leistungsberechtigten i.S.d. § 99 Abs. 1 SGB IX, was zwischen den Beteiligten zu Recht nicht streitig ist. Weiterhin ist zwischen den Beteiligten zu Recht unstreitig, dass die Antragstellerin einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für einen ihr erteilten Gebärdensprachkurs hat. Insoweit erbringt die Antragsgegnerin nach wie vor Leistungen im Umfang von zwei Wochenstunden. Es steht den Pflegeeltern frei, sofern dies organisatorisch möglich ist, daran teilzunehmen und von dem Unterricht mittelbar zu partizipieren. Der geltend gemachte Hausgebärdensprachkurs für die Pflegeltern der Antragstellerin gehört jedoch nicht zu den Leistungen der Eingliederungshilfe, insbesondere nicht zu den Leistungen zur Sozialen Teilhabe. Die Antragstellerin als Person mit Behinderung beruft sich insoweit auf einen Individualanspruch auf Leistungen an sie (vgl. Eicher, ZFSH SGB 2025, 71). Die Vorschriften über die Eingliederungshilfe zielen – nach wie vor – unter Berücksichtigung eines individuellen und personenzentrierten Maßstabes (dazu z.B. BSG, Urteil vom 28.01.2021, B 8 SO 9/19 R, BSGE 131, 246-259, SozR 4-3500 § 57 Nr. 1, SozR 4-3250 § 29 Nr. 1, SozR 4-1300 § 32 Nr. 6) auf die Eingliederung des behinderten Menschen und damit auf Leistungen an diesen, nicht an dritte Personen, wenn nichts anderes ausdrücklich im Gesetz geregelt ist (vgl. BSG, Urteil vom 24.03.2009 – B 8 SO 29/07 R –, BSGE 103, 39-45, SozR 4-2800 § 10 Nr. 1, SozR 4-2800 § 19 Nr. 1, SozR 4-3500 § 53 Nr. 2; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.07.2013 – L 7 SO 4642/12 –, EuG 2013, 458, ZFSH/SGB 2013, 655, FEVS 65, 361; Wehrhahn in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 4. Aufl., § 102 SGB IX <Stand: 01.10.2023> Rdnr. 9).
32 Die Leistungen der Eingliederungshilfe umfassen nach § 102 Abs. 1 SGB IX 1. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (§ 109 SGB IX), 2. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 111 SGB IX), 3. Leistungen zur Teilhabe an Bildung (§ 112 SGB IX) und 4. Leistungen zur Sozialen Teilhabe (§ 113 SGB IX). Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten nach § 99 Abs. 1 SGB IX Leistungsberechtigte, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe nach § 90 SGB IX erfüllt werden kann. § 90 Abs. 1 Satz 1 SGB IX beschreibt als Aufgabe der Eingliederungshilfe, den Leistungsberechtigten eine individuelle Lebensführung zu ermöglichen, die der Würde des Menschen entspricht, und die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern. Die Eingliederungshilfeleistung soll sie nach § 90 Abs. 1 Satz 2 SGB IX befähigen, ihre Lebensplanung und -führung möglichst selbstbestimmt und eigenverantwortlich wahrnehmen zu können. In Betracht kommen allein Leistungen zur Sozialen Teilhabe nach § 113 SGB IX, worauf auch die anwaltliche Bevollmächtigte der Antragstellerin abhebt. Leistungen zur Sozialen Teilhabe werden nach § 113 Abs. 1 SGB IX erbracht, um eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, soweit sie nicht nach den Kapiteln 3 bis 5 des SGB IX erbracht werden. Hierzu gehört nach § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB IX, Leistungsberechtigte zu einer möglichst selbstbestimmten und eigenverantwortlichen Lebensführung im eigenen Wohnraum sowie in ihrem Sozialraum zu befähigen oder sie hierbei zu unterstützen. Zu den Leistungen der Sozialen Teilhabe gehören nach der nicht abschließenden Aufzählung des § 113 Abs. 2 SGB IX (sog. offener Leistungskatalog; vgl. nur BeckOK SozR/Kaiser, Stand 01.03.2026, SGB IX § 113 Rdnr. 4; Eicher, ZFSH SGB 2025, 71/75) u.a. 4. Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie und 6. Leistungen zur Förderung der Verständigung. Der offene Leistungskatalog bedeutet allerdings nicht, dass alle Bedarfe zu decken wären, die überhaupt bei der Person mit Behinderung entstehen (Eicher, ZFSH SGB 2025, 71/75 f.). Der Bedarf muss behinderungsbedingt sein. Die Leistungen müssen zudem erforderlich und geeignet sein; sie müssen zur Teilhabe der behinderten Person beitragen (z.B. Luthe in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 4. Aufl., § 113 SGB IX <Stand: 24.06.2025> Rdnr. 32). Es muss ein finaler Zusammenhang zwischen der begehrten Leistung (Hausgebärdensprachkurs für die Pflegeeltern) und der angestrebten sozialen Teilhabe der Antragstellerin bestehen (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 04.04.2019, B 8 SO 12/17 R, BSGE 128, 43-54, SozR 4-3500 § 53 Nr. 9). Dabei bestimmen sich gem. § 113 Abs. 3 SGB IX die Leistungen nach § 113 Abs. 2 Nr. 4 SGB IX nach § 80 SGB IX sowie die Leistungen nach § 113 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX nach § 82 SGB IX.
33 Die Kosten für einen Hausgebärdensprachkurs für die Pflegeeltern werden nicht von § 80 SGB IX umfasst. Gem. § 80 Satz 1 SGB IX werden Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie erbracht, um Leistungsberechtigten die Betreuung in einer anderen Familie als der Herkunftsfamilie durch eine geeignete Pflegeperson zu ermöglichen. Die Antragsgegnerin erbringt entsprechende Leistungen an die Antragstellerin in Form eines Betreuungsentgeltes und ermöglicht es ihr, in der Pflegefamilie zu wohnen und von dieser betreut zu werden. Das (bestandskräftig bewilligte) Betreuungsentgelt bemisst die Antragsgegnerin nach Maßgabe des § 39 SGB VIII sowie den Richtlinien des E1, in dem die Antragstellerin bei der Pflegefamilien wohnt (vgl. zum Rückgriff auf § 39 SGB VIII hinsichtlich Eingliederungshilfeleistungen nach dem SGB XII bei einer Betreuung in Pflegefamilien BSG, Urteil vom 25.09.2014 – B 8 SO 7/13 R –, BSGE 117, 53-64, SozR 4-3500 § 54 Nr. 13; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25. 07.2019 – L 7 SO 1686/17 –, JAmt 2020, 171; ferner BeckOK SozR/Kaiser, Stand 01.03.2026, SGB IX § 113 Rdnr. 11). Im Rahmen des § 39 SGB VIII, der als Annexleistung die wirtschaftlichen Hilfen zum Unterhalt des Kindes bzw. Jugendlichen in der Pflegefamilie zusammenfasst (vgl. BeckOK SozR/Winkler, Stand 01.03.2026, SGB VIII § 39 Rdnr. 1; LPK-SGB VIII/ Kunkel/ Pattar, 8. Aufl. 2022, SGB VIII § 39 Rdnr. 3), ist anerkannt, dass die Leistungen anlässlich der Unterbringung in einer Pflegefamilie keine Unterrichts- bzw. Fortbildungskosten der Pflegeeltern umfassen, selbst wenn diese der Erziehung des Kindes zugutekommen, da diese nicht dem Lebensunterhalt des Kindes bzw. Jugendlichen zuzurechnen sind (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
34 Die Kosten für einen Hausgebärdensprachkurs für die Pflegeeltern unterfallen auch nicht § 82 SGB IX. Nach § 82 Satz 1 SGB IX werden Leistungen zur Förderung der Verständigung erbracht, um Leistungsberechtigten mit Hör- und Sprachbehinderungen die Verständigung mit der Umwelt aus besonderem Anlass zu ermöglichen oder zu erleichtern. Die Leistungen umfassen insbesondere Hilfen durch Gebärdensprachdolmetscher und andere geeignete Kommunikationshilfen (§ 82 Satz 2 SGB IX). Diese Leistungen werden an Leistungsberechtigte mit Hör- und Sprachbehinderungen erbracht, nehmen mithin ausdrücklich Bezug auf deren Kommunikationseinschränkungen. Dem behinderten Menschen soll die Verständigung mit der Umwelt ermöglicht und erleichtert werden. Die Vorschrift umfasst Verständigungshilfen für hörbehinderte und sprachbeeinträchtigte Personen (Luthe in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 4. Aufl., § 82 SGB IX <Stand: 12.06.2025> Rdnr. 12). Weiterhin werden Leistungen nach § 82 SGB IX nur gewährt, wenn sie aus besonderem Anlass erforderlich sind. Das Kriterium „aus besonderem Anlass“ dient zunächst der Abgrenzung zu dauerhaften Hilfen und setzt daher eine besondere, nicht regelmäßig auftretende Situation voraus (LSG Hamburg, Urteil vom 20.11.2014 – L 4 SO 15/13 -, ZFSH/SGB 2015, 144; Eicher, ZFSH/SGB 2025, 71/77; Luthe in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 4. Aufl., § 82 SGB IX <Stand: 12.06.2025> Rdnr. 15; Schaumberg in: Hauck/Noftz, Stand März 2024, § 82 SGB IX 2018, Rdnr. 11). Ferner wird hierdurch klargestellt, dass die Förderung nach § 82 SGB IX keine allgemeine Verständigungshilfe für das allgemeine Kommunikationsbedürfnis des hörbehinderten Menschen sein kann (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.07.2013 – L 7 SO 4642/12 –, EuG 2013, 458, ZFSH/SGB 2013, 655, FEVS 65, 361; BeckOGK/Winkler, Stand 01.02.2026, SGB IX § 82 Rdnr. 10; BeckOK SozR/Schweitzer, Stand 01.03.2026, SGB IX § 82 Rdnr. 3; Grube/Wahrendorf/Flint/Bieback, 8. Aufl. 2024, SGB IX § 113 Rdnr. 31; Schaumberg in: Hauck/Noftz, Stand März 2024, § 82 SGB IX 2018, Rdnr. 11; Kossens/von der Heide/Maaß/Schörnig, 5. Aufl. 2023, SGB IX § 82 Rdnr. 3). Dementsprechend ist erforderlich, dass über das regelmäßige Kommunikationsbedürfnis hinaus ein gemessen an den Zielen der Leistungen zur Teilhabe schutzwürdiges besonderes Kommunikationsbedürfnis besteht (LSG Hamburg, Urteil vom 20.11.2014 – L 4 SO 15/13 -, ZFSH/SGB 2015, 144; Luthe in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 4. Aufl., § 82 SGB IX <Stand: 12.06.2025> Rdnr. 15). Ein „besonderer Anlass“ in diesem Sinne können z.B. wichtige Vertragsverhandlungen, die Einlieferung ins Krankenhaus, Elternversammlungen in der Schule oder besondere Familienfeiern sein (vgl. z.B. Grube/Wahrendorf/Flint/Bieback, 8. Aufl. 2024, SGB IX § 113 Rdnr. 31; Schaumberg in: Hauck/Noftz, Stand März 2024, § 82 SGB IX 2018, Rdnr. 12). Daher ist ein Hausgebärdensprachkurses zum Erlernen der Deutschen Gebärdensprache, um eine erfolgreiche, reibungslose Kommunikation innerhalb der Familie zu ermöglichen, keine anlassbezogene Leistung nach § 82 SGB IX (BeckOGK/Winkler, Stand 01.02.2026, SGB IX § 82 Rdnr. 10; Schaumberg in: Hauck/Noftz, Stand März 2024, § 82 SGB IX 2018, Rdnr. 14).
35 Der von der Antragstellerin begehrte Hausgebärdensprachkurs für ihre Pflegeeltern wird auch nicht als sonstige Leistung (sog. offener Leistungskatalog) von § 113 SGB IX umfasst. Denn die begehrte Leistung (Hausgebärdensprachkurs für ihre Pflegeeltern) setzt nicht an den behinderungsbedingten Teilhabeeinschränkungen der Antragstellerin an, sondern an den fehlenden Sprachkenntnissen der Pflegeeltern. Die begehrte Leistung soll den Pflegeeltern den Erwerb einer Sprache (Deutsche Gebärdensprache) ermöglichen. Die Leistung soll nach Antrag und Zwischenbericht der Dozentin für Gebärdensprache H1 vom 24.10.2025 nicht an die Antragstellerin, sondern gegenüber den Pflegeeltern erbracht werden. An ihren Kenntnissen und ihrem Lernverhalten (primär der Pflegemutter) ist der gewünschte Kurs ausgerichtet, ihnen soll der Spracherwerb ermöglicht werden. Die fehlenden Sprachkenntnisse der Pflegeeltern sind nicht behinderungsbedingt. Es fehlt mithin an dem notwendigen finalen Zusammenhang zwischen der begehrten Leistung (Hausgebärdensprachkurs für die Pflegeeltern) und der behinderungsbedingten Teilhabeeinschränkung der Antragstellerin. Durch das Argument „offener Leistungskatalog“ können nicht die grundlegenden Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen der Eingliederungshilfe mit einer Folge einer konturenlosen Leistungsausweitung ausgehebelt werden.
36 Der Verweis der Prozessvertreterin der Antragstellerin auf den Beschluss des Hessisches LSG vom 09.12.2021 (L 4 SO 218/21 B ER, FEVS 73, 568) führt zu keinem anderen Ergebnis, weil dort ein Anspruch des behinderten Kindes auf einen Hausgebärdensprachkurs für sich selbst streitig war (der Kurs für die Eltern war durch das Jugendamt genehmigt). Gleiches gilt für das (nicht rechtskräftige) Urteil des SG Nürnberg vom 27.11.2020 (S 4 SO 81/18, juris; Berufung laut juris bei Bayerischem LSG unter L 18 SO 4/21 anhängig; vgl. ferner Bayerisches LSG, Beschluss vom 28.01.2019 – L 18 SO 320/18 B ER –, juris), in dem das behinderte Kind Leistungen „für einen kindbedingten Hausgebärdensprachkurs“ geltend gemacht hatte und nicht für einen (isolierten) Kurs für dessen Angehörige. Ebenso betrifft das Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 12.03.2020 (L 15 SO 33/18, juris) einen Anspruch des behinderten Menschen auf einen Gebärdendolmetscher für die Ausübung seiner Schiedsrichtertätigkeit, also für sich selbst. Auch der Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen vom 10.11.2020 (L 8 SO 84/20 ER, ZFSH/SGB 2021, 94) befasst sich mit einem Anspruch des behinderten Kindes auf einen Hausgebärdensprachkurs zur Ermöglichung seines Schulbesuches.
37 Schließlich führt der Verweis der Antragstellerin auf den Teilhabeplan nicht zu einem Anspruch für die Zeit ab 01.01.2026. Denn im Gesamt- und Teilhabeplan vom 05.10.2022 nebst Änderungen vom 26.04.2023 (Bl. 52 ff. VA Band 3) wurden u.a. als Kommunikationshilfsmittel T1 Gebärdenwelt und S1 sowie ein Hausgebärdensprachkurs für die Antragstellerin festgelegt, jedoch kein Hausgebärdensprachkurs für die Pflegeeltern. In der Anpassung des Gesamtplanes vom 10.12.2024 legte die Antragsgegnerin – allein – für das Jahr 2025 u.a. fest, dass ein Anspruch für einen Hausgebärdensprachkurs für die Eltern im Umfang von zwei Unterrichtseinheiten pro Woche bestehe(Bl. 95 VA). Diese auf das Jahr 2025 begrenzte Festsetzung hat die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 11.12.2024 umgesetzt. Es spricht viel dafür, dass sie damit den Vorgaben des § 120 Abs. 2 SGB IX Rechnung getragen hat. Der Verweis der Bevollmächtigten der Antragstellerin auf ein von ihr vor dem LSG Nordrhein-Westfalen erstrittenes Urteil vom 27.11.2025 (L 9 SO 142/25) führt ins Leere, weil dort eine Aufhebungsentscheidung nach § 48 SGB X Gegenstand und die Frage einer wesentlichen Änderung in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen streitentscheidend war. Zudem ging es um laufendes Pflegefamiliengeld (vorliegend vergleichbar mit dem Betreuungsentgelt), nicht jedoch um einen von vornherein temporären Sprachkurs (z.B. Bericht des Universitätsklinikum F1 vom 12.12.2023: „Eine Kommunikation anhand von Gebärden über alltägliche Belange soll bis in ca. 15 Monate möglich sein.“).
38 c. Auch einen Anordnungsgrund hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht. Dabei ist zu beachten, dass selbst wenn der Rechtsbehelf in der Hauptsache offensichtlich zulässig und begründet ist, auch in diesem Fall nicht auf einen Anordnungsgrund verzichtet werden kann (ständige Senatsrechtsprechung, z.B. Beschluss vom 29.09.2025 – L 7 AY 918/25 ER-B – juris Rdnr. 4). Ein Anordnungsgrund im Sinne eines Eilbedürfnisses ist glaubhaft gemacht, wenn überwiegend wahrscheinlich ist, dass dem Antragsteller bei einem Abwarten des Ausgangs des Hauptsacheverfahrens unzumutbare Nachteile entstünden (Burkiczak in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 86b SGG, Stand 19.05.2026, Rdnr. 412). Auch allein der Umstand, dass existenzsichernde Leistungen betroffen sind, genügt nicht, um generell einen unabwendbaren Nachteil annehmen zu können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 01.10.2020 – 1 BvR 1106/20 – juris Rdnr. 18; BVerfG, Beschluss vom 19.09.2017 – 1 BvR 1719/17 – juris Rdnr. 8; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.08.2019 – L 7 AY 2735/19 ER-B – juris Rdnr. 8; Hessisches LSG, Beschluss vom 01.06.2023 – L 4 SO 41/23 B ER –, juris Rdnr. 18; Burkiczak in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 86b SGG, Stand: 19.05.2026, Rdnr. 425 ff. m.w.N). Ein Anordnungsgrund besteht z.B. dann nicht, wenn Antragsteller jedenfalls gegenwärtig auf eigene Mittel oder zumutbare Hilfe Dritter zurückgreifen können und sich den Ausführungen von Antragstellern keine gewichtigen Anhaltspunkte entnehmen lassen, dass die finanziellen Kapazitäten vollständig ausgeschöpft sind (BVerfG, Beschluss vom 12.09.2016 – 1 BvR 1630/16 – juris Rdnr. 12; Beschluss des Senats vom 06.03.2017 – L 7 SO 420/17 ER-B – juris Rdnr. 8; Beschluss des Senats vom 09.09.2018 – L 7 SO 2685/18 ER-B – n.v.; LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 28.03.2011 – L 5 KR 20/11 B ER – juris Rdnr. 10), etwa zur Vorfinanzierung (LSG Thüringen, Beschluss vom 26.11.2015 – L 6 KR 1266/15 B ER – juris Rdnr. 14 f.; LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 04.09.2014 – L 5 KR 147/14 B ER – juris Rdnr. 17). Dies ist auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BVerfG, Beschluss vom 21.09.2016 – 1 BvR 1825/16 – juris Rdnr. 4; BVerfG, Beschluss vom 27.07.2016 – 1 BvR 1241/16 – juris Rdnr. 7). Zumutbare Hilfe Dritter kann auch in der Beschaffung eines Darlehens zum Zwecke der Vorfinanzierung bestehen (Beschluss des Senats vom 06.03.2017 – L 7 SO 420/17 ER-B – juris Rdnr. 8).
39 Nach diesen Maßstäben hat die - rechtsanwaltlich vertretene - Antragstellerin einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Zwar hat sie Angaben zur finanziellen Situation der Antragstellerin gemacht und behauptet, dass sie außer den Eingliederungshilfeleistungen keine finanziellen Mittel habe, um die Kosten für den gewünschten Hausgebärdensprachkurs vorläufig selbst aufzubringen. Unabhängig davon, ob diese Angaben vollständig sind oder sie weitere Geldleistungen (z.B. Pflegegeld nach Pflegegrad 3 seitens der Pflegekasse) erhält, hat sie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Pflegeeltern – trotz Auflage in der richterlichen Verfügung vom 13.04.2026 (vgl. ferner bereits die Ausführungen des SG auf Seite 5 des angefochtenen Beschlusses) – nicht dargelegt. Sie hat lediglich pauschal darauf verwiesen, dass die Pflegeeltern – mangels Unterhaltspflicht – rechtlich nicht verpflichtet seien, für die Antragstellerin einzustehen. Bei der Frage, ob die Antragstellerin auf zumutbare Hilfe Dritter zurückgreifen kann, kommt es aber auf tatsächlich bestehende Hilfe Dritter an. Zu der Frage, ob die Pflegeeltern tatsächlich bereit und in der Lage sind, hinsichtlich des streitigen Hausgebärdensprachkurses, der ja gerade durch sie in Anspruch genommen werden soll, die Kosten vorzustrecken, hat sich die Antragstellerin nicht geäußert, obwohl – wie dargelegt – dazu Anlass bestand.
40 Auch darüber hinaus bestehen Zweifel an der geltend gemachten Eilbedürftigkeit, der es der Antragstellerin unzumutbar machen sollen, den Ausgang eines Hauptsacheverfahrens abzuwarten. Zunächst hat die Antragstellerin keinerlei Angaben dazu gemacht, ob und ggf. welche Kommunikationshilfen in der Pflegefamilie (z.B. T1 Gebärdenwelt, S1) noch bestehen sowie wie und mit welchem Ergebnis diese von den Pflegeeltern genutzt werden. Weiterhin ist zu beachten, dass ein Hausgebärdensprachkurs für die Pflegeeltern in der Zeit vom 01.03.2024 bis 31.12.2025 im Umfang von zwei Unterrichtseinheiten pro Woche finanziert wurde, mithin den Pflegeeltern 21 Monate Unterricht in Deutscher Gebärdensprache erteilt wurde. Ausweislich des Berichts des Universitätsklinikums F1 vom 12.12.2023 sollte eine Kommunikation anhand von Gebärden über alltägliche Belange bis in ca. 15 Monate möglich sein, was dafür spricht, dass der Pflegemutter, die den Kurs in erster Linie in Anspruch genommen hat, eine grundlegende Kommunikation mit der Antragstellerin – auch mit Gebärden – möglich ist. Dies findet Bestätigung in den Angaben der Dozentin für Gebärdensprache H1 vom 24.10.2025 (Bl. 209 VA Band 4), wonach nahestehende Personen, mithin auch die Pflegeeltern, die Antragstellerin „meist gut verstehen“ können. Unter diesen Umständen ist eine besondere Eilbedürftigkeit nicht glaubhaft gemacht.
41 3. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gemäß § 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet.
42 4. Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von PKH für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist abzulehnen, weil es an der erforderlichen hinreichenden Aussicht auf Erfolg fehlt (§ 73a SGG i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
43 Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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