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5 S 113/26•Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 5. Senat, 2026-06-17, 5 S 113/26
5 S 113/26Tribunale amministrativo / 5a divisione17 giu 2026
1. Zur Frage, ob eine vorrangig zum Zwecke der Selbstversorgung ausgerichtete Nebenerwerbslandwirtschaft die Anforderungen an einen landwirtschaftlichen Betrieb i.S.v. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB erfüllt (hier verneint). 2. Ein im Außenbereich gelegenes, einer Hobbylandwirtschaft zugehöriges sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB steht grundsätzlich im Widerspruch zu den Darstellungen des Flächennutzungsplans i. S. des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB als Fläche für die Landwirtschaft (§ 5 Abs. 2 Nr. 9 Buchst. a BauGB), da freizeitgeprägte bauliche Anlagen nicht der Landwirtschaft i. S. des § 201 BauGB dienen. Ein Widerspruch ist in diesen Fällen ausnahmsweise ausgeschlossen, wenn die örtlichen Gegebenheiten oder die bauliche Entwicklung der Verwirklichung der planerischen Vorstellungen von vornherein entgegenstehen. 3. Ein im Außenbereich gelegenes, einer landwirtschaftlichen Betätigung aus Liebhaberei zugehöriges sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB beeinträchtigt grundsätzlich die natürliche Eigenart der Landschaft i. S. des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB, weil freizeitgeprägte bauliche Anlagen dem funktionellen Landschaftsschutz als wesensfremde Bebauung zuwiderlaufen. Eine Beeinträchtigung entfällt in diesen Fällen ausnahmsweise, wenn das Grundstück wegen seiner natürlichen Beschaffenheit weder für die Bodennutzung noch für Erholungszwecke geeignet ist oder seine Schutzwürdigkeit durch andere Eingriffe bereits eingebüßt hat. Verfahrensgang vorgehend VG Karlsruhe, 4. Dezember 2024, 2 K 1741/24, Urteil
Entscheidungsdatum: 2026-06-17
Aktenzeichen: 5 S 113/26
ECLI: ECLI:DE:VGHBW:2026:0617.5S113.26.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 47 Abs 1 BauO BW, § 65 Abs 1 S 2 BauO BW, § 35 Abs 1 Nr 1 BauGB, § 35 Abs 2 BauGB, § 35 Abs 3 S 1 Nr 1 BauGB ... mehr
Zur Frage, ob eine vorrangig zum Zwecke der Selbstversorgung ausgerichtete Nebenerwerbslandwirtschaft die Anforderungen an einen landwirtschaftlichen Betrieb i.S.v. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB erfüllt (hier verneint).
Ein im Außenbereich gelegenes, einer Hobbylandwirtschaft zugehöriges sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB steht grundsätzlich im Widerspruch zu den Darstellungen des Flächennutzungsplans i. S. des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB als Fläche für die Landwirtschaft (§ 5 Abs. 2 Nr. 9 Buchst. a BauGB), da freizeitgeprägte bauliche Anlagen nicht der Landwirtschaft i. S. des § 201 BauGB dienen. Ein Widerspruch ist in diesen Fällen ausnahmsweise ausgeschlossen, wenn die örtlichen Gegebenheiten oder die bauliche Entwicklung der Verwirklichung der planerischen Vorstellungen von vornherein entgegenstehen.
Ein im Außenbereich gelegenes, einer landwirtschaftlichen Betätigung aus Liebhaberei zugehöriges sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB beeinträchtigt grundsätzlich die natürliche Eigenart der Landschaft i. S. des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB, weil freizeitgeprägte bauliche Anlagen dem funktionellen Landschaftsschutz als wesensfremde Bebauung zuwiderlaufen. Eine Beeinträchtigung entfällt in diesen Fällen ausnahmsweise, wenn das Grundstück wegen seiner natürlichen Beschaffenheit weder für die Bodennutzung noch für Erholungszwecke geeignet ist oder seine Schutzwürdigkeit durch andere Eingriffe bereits eingebüßt hat.
Verfahrensgang
vorgehend VG Karlsruhe, 4. Dezember 2024, 2 K 1741/24, Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 4. Dezember 2024 - 2 K 1741/24 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1 Der Kläger wendet sich gegen eine Duldungsanordnung betreffend eine baurechtliche Nutzungsuntersagung für eine Vogelvoliere zur Hühnerhaltung.
2 Der als Lehrer berufstätige Kläger betreibt zusammen mit seiner Ehefrau auf einer Fläche von rund 1,43 ha einen Streuobstbau mit etwa 181 Stämmen und hält fünf Bienenvölker. Auf dem Grundstück V... Straße ..., Flst.-Nr. .../1 der Gemarkung M... (im Weiteren: Wohngrundstück), befindet sich sein Mehrfamilienwohnhaus, das er zusammen mit seiner Familie bewohnt. Auf dem südlichen Teil des Wohngrundstücks hält er ca. 20 Hennen und einen Hahn in einem in den Hang gebauten Stall. Eine weitere Gruppe von Hühnern hält er in einem Mobilstall, den er wechselnd auf Grundstücke mit Streuobstbau setzt. Das südlich angrenzende - streitgegenständliche - Grundstück Flst.-Nr. ... (im Weiteren: Südgrundstück) wird ihm seit 2015 von seiner Mutter, die Mitglied der das Grundstück eignenden Erbengemeinschaft ist, zur Nutzung überlassen. Der Kläger errichtete darauf eine Vogelvoliere mit einer Länge von 3,05 m, einer Höhe von im Mittel 1,83 m und einer Breite von 2,11 m, in der er fünf Hennen und einen Hahn hält. Das Südgrundstück befindet sich - ebenso wie die östlich und westlich davon liegenden Grundstücke - auf einem nach Süden hin ansteigenden Hang. Die daran nördlich angrenzenden, zur V... Straße hin gelegenen Grundstücke weisen im jeweils nördlichen Grundstücksbereich überwiegend Wohnbebauung, darunter das Wohnhaus des Klägers, und im südlichen Bereich im Wesentlichen Freiflächen auf. Das Südgrundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Der Flächennutzungsplan der Verwaltungsgemeinschaft Mühlacker/Ötisheim aus dem Jahr 2013 stellt eine landwirtschaftliche Fläche für das Südgrundstück und die östlich, westlich und südlich angrenzenden Grundstücke sowie eine Grünfläche für den südlichen Bereich der an die V...... Straße angrenzenden Wohngrundstücke dar. Das Südgrundstück liegt im Wasserschutzgebiet V...... (WSG Nr. ...) und im Flora-Fauna-Habitat-Gebiet Enztal bei Mühlacker (FFH-Gebiet ......) sowie mit seinem nordöstlichen, an die Voliere angrenzenden Eck im Bereich des seit 1997 erfassten Biotops "Feldgehölze im Gewann W..." (Biotop Nr. ......), das sich von dort aus weiter in Richtung Osten ausdehnt.
3 Bei einem Ortstermin am 2. Februar 2022 stellte die Beklagte die Hühnerhaltung auf dem Südgrundstück fest. Auf die mit Schreiben der Beklagten vom 10. Februar 2022 erfolgte Anhörung der Mutter des Klägers zur beabsichtigten Nutzungsuntersagung äußerte sich diese mit Schreiben vom 2. März 2022 dahin, die Fläche werde vom Kläger landwirtschaftlich genutzt. Bei Fragen zur Tierhaltung möge sich die Beklagte an diesen wenden, jedoch sie - die Mutter des Klägers - vom Fortgang dieser Angelegenheit unterrichten.
4 Nach einer weiteren Kontrolle am 21. April 2022 untersagte die Beklagte der Mutter des Klägers mit Bescheid vom 26. April 2022 die Nutzung der Vogelvoliere auf dem Südgrundstück zur Hühnerhaltung (Nr. 1) und drohte ihr für den Fall der Nichtbefolgung bis zum 31. Mai 2022 ein Zwangsgeld in Höhe von 300 Euro an (Nr. 2). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Nutzungsuntersagung sei nach § 65 Abs. 1 Satz 2 LBO gerechtfertigt, weil die Vogelvoliere als bauliche Anlage im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt werde. Die Hühnerhaltung sei im Außenbereich nach § 35 BauGB nicht zulässig. Es handele sich um Hobbytierhaltung und mangels auf dem Flurstück gesicherter Futtergrundlage nicht um einen privilegierten landwirtschaftlichen Betrieb. Das Vorhaben sei nach § 35 Abs. 2 BauGB nicht zulässig, da es öffentliche Belange beeinträchtige, namentlich die Schutzziele des Wasserschutzgebiets, des FFH-Gebiets und des Biotops. Außerdem seien die Eigenart der Landschaft und ihr Erholungswert betroffen. Das Vorhaben widerspreche zudem den Darstellungen des Flächennutzungsplans. Die Mutter des Klägers sei als Zustandsstörerin richtige Adressatin. Die Nutzungsuntersagung sei vorliegend das mildeste Mittel, insbesondere sei eine Abbruchsanordnung deutlich belastender.
5 Auf den Widerspruch der Mutter des Klägers ersuchte das Regierungspräsidium Karlsruhe am 16. Februar 2023 das Landwirtschaftsamt des Landratsamts Enzkreis (im Weiteren: Landwirtschaftsamt) um Abgabe einer fachlichen Stellungnahme zu der Frage, ob die Hühnerhaltung i. S. des § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert sei. Daraufhin forderte das Landwirtschaftsamt mit Schreiben vom 20. Februar 2023 die Mutter des Klägers und mit Schreiben vom 14. März und 3. April 2023 den Kläger, auf den diese verwiesen hatte, zur Erteilung von Auskünften auf. Der Kläger teilte mit Schreiben vom 24. März 2023 und - nach Erläuterung und nochmaliger Aufforderung durch das Landwirtschaftsamt - mit Schreiben vom 8. April 2023 jeweils mit, keine Notwendigkeit zu sehen, Informationen mitzuteilen. Das Landwirtschaftsamt nahm daraufhin gegenüber dem Regierungspräsidium Karlsruhe mit Schreiben vom 22. Mai 2023 unter Verweis auf die Aktenlage dahin Stellung, dass die Hühnerhaltung auf dem Südgrundstück keinem landwirtschaftlichen Betrieb diene. Die Hühnerhaltung erfolge nach den Eintragungen im Herkunftssicherungs- und Informationssystem Tiere (HIT) durch die Ehefrau des Klägers und das Grundstück sei in den Daten des Gemeinsamen Antrags keinem landwirtschaftlichen Betrieb zugeordnet. Mit Bescheid vom 19. Juli 2023 hob das Regierungspräsidium Karlsruhe die Zwangsgeldandrohung auf und wies den Widerspruch im Übrigen zurück. Hiergegen wurde keine Klage erhoben.
6 Mit Bescheid vom 24. August 2023 ordnete die Beklagte dem Kläger gegenüber die Duldung der gegenüber seiner Mutter ergangenen Nutzungsuntersagungsverfügung an, ohne ihm hierzu vorher Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben zu haben. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, mit der auf § 47 Abs. 1 LBO beruhenden Duldungsanordnung sollten entgegenstehende private Rechte des Klägers als "Pächter" ausgeräumt werden, um die Vollstreckung der Nutzungsuntersagung zu ermöglichen. Die Anordnung der Duldung entspreche pflichtgemäßem Ermessen und sei zur Beseitigung des Verstoßes geeignet, erforderlich und angemessen. Als "Pächter" sei der Kläger der richtige Adressat.
7 Der Kläger erhob hiergegen am 31. August 2023 Widerspruch und begründete diesen im Wesentlichen damit, seine Ehefrau und er unterhielten seit 2014 einen landwirtschaftlichen Betrieb. Die Beklagte hätte sich direkt an ihn wenden sollen. Ein Mitarbeiter der Beklagten habe ihm vor der (Wieder-) Errichtung des Hühnerstalls bestätigt, dass sein Vorhaben genehmigungsfrei und zulässig sei. Die Futtergrundlage für die Hühner sei gegeben. Bei einer Überprüfung im Jahr 2019 sei keine Beeinträchtigung des Biotops erkennbar gewesen. In einem Beschwerdeschreiben vom 1. September 2023 trug er ergänzend vor, eine Nebenerwerbslandwirtschaft zu betreiben. Der Untersuchungsgrundsatz sei verletzt worden. Die Anhörung vor Erlass der Duldungsanordnung sei unterblieben. Im Rahmen eines intensiven Schriftwechsels mit dem Kläger nahm die Beklagte, insbesondere mit Schreiben vom 28. November 2023, eingehend zu dessen Ausführungen Stellung, half dem Widerspruch jedoch nicht ab, sondern legte ihn dem Regierungspräsidium Karlsruhe vor.
8 Mit Widerspruchsbescheid vom 11. März 2024 wies das Regierungspräsidium den Widerspruch des Klägers zurück. Die Duldungsverfügung sei rechtmäßig. Die erforderliche Anhörung sei nachgeholt worden. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 47 Abs. 1 LBO lägen vor. Die zu duldende Verfügung sei auf der Grundlage des § 65 Abs. 1 Satz 2 LBO rechtmäßig ergangen. Der Kläger habe im dortigen Verfahren nicht angehört werden müssen, weil in sein privates Nutzungsrecht aus dem Pachtvertrag nicht eingegriffen worden sei. Es liege ein Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften vor, da die Hühnerhaltung nicht durch eine Baugenehmigung legalisiert sei. Die Errichtung der Vogelvoliere sei nicht verfahrensfrei. Insbesondere diene sie keinem landwirtschaftlichen Betrieb i. S. der Nr. 1 Buchst. c des Anhangs 1 zu § 50 LBO. Eine bloße Freizeitbeschäftigung oder Liebhaberei erfülle nicht den Begriff des (auch Nebenerwerbs-) Betriebs im Sinne eines auf Dauer gedachten, lebensfähigen Unternehmens. Die untersagte Hühnerhaltung könne dem Betrieb aber jedenfalls aufgrund der geringen Anzahl an Hühnern nicht dienen. Sie sei keinem sonstigen landwirtschaftlichen Betrieb zuzuordnen. Die untersagte Nutzung sei auch nicht offensichtlich genehmigungsfähig. Das Vorhaben beeinträchtige öffentliche Belange i. S. v. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 3 und 5 BauGB. Das Ermessen sei intendiert. Ein Verstoß gegen das Willkürverbot nach Art. 3 Abs. 1 GG liege nicht vor. Die Mutter des Klägers sei zu Recht als Zustandsstörerin herangezogen worden. Es sei auch ermessensgerecht, den Kläger zur Duldung zu verpflichten.
9 Gegen den Bescheid der Beklagten vom 24. August 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 11. März 2024, dem Kläger zugestellt am 13. März 2024, hat dieser am 15. April 2024 - einem Montag - Klage beim Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben (2 K 1741/24). Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen, er sei zu Unrecht im ursprünglichen Verfahren nicht beteiligt worden. Indem er über die Verarbeitung seiner Daten nicht informiert worden sei, sei gegen Art. 13 und Art. 14 DSGVO verstoßen worden. Die Abfrage des Landwirtschaftsamts sei fehlerhaft gewesen. Man habe ihm trotz Aufforderung nicht mitgeteilt, welche Unterlagen einzureichen seien, und damit gegen §§ 24 und 25 LVwVfG verstoßen. Die Voliere sei kleiner als 20 m³ und daher verfahrensfrei. Er führe den von seinem Großvater übernommenen Betrieb seit 2014/2015 als Nebenerwerbslandwirt in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit seiner Ehefrau. Er sei Mitglied in der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft und ihm werde eine Steuerbefreiung für seinen Traktor gewährt. Er habe Schulungen absolviert. Seine Flächenausstattung liege im Bereich jener von Kleinempfängern von Beihilfen. Zu den vorgelegten Anlagen zur Einkommensteuererklärung für 2023 sei anzumerken, dass die Einnahmen der Streuobsternte in jenem Jahr aufgrund extremer Trockenheit ausgefallen seien. Die Beklagte habe die auf dem Grundstück durch seine Vorfahren seit 1968 erfolgende Hühnerhaltung geduldet. Die Futtergrundlage sei gegeben. Insoweit werde auf die Berechnungstabelle der Landesanstalt für Landwirtschaft, Ernährung und Ländlichen Raum verwiesen. Legemehl und Getreide würden hinzugekauft. Die Zahl an Legehennen von 25 liege über der Zahl von durchschnittlich 23,3 Legehennen, die Geflügelhalter mit 1 bis 99 Haltungsplätzen in Baden-Württemberg aufwiesen. Der Bereich der Vogelvoliere diene dem landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB und stehe in einer funktionalen Beziehung zu diesem. Die Hühner sicherten durch den Eierverkauf einen flächigen Gewinn. Durch die Unterweidung der Obstbäume würden die Mäharbeiten erheblich reduziert. Außerdem sei der Hühnerkot ein natürlicher Dünger, werde das händische Freihacken der Baumscheiben zur Düngeraufnahme erspart und würden Wühlmaushaufen plattgescharrt. Es werde bezweifelt, dass Darstellungen des Flächennutzungsplans, Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege dem Vorhaben entgegenstehen. Auch Nachbarn hätten im Wasserschutzgebiet Hühner und andere Tiere gehalten; es seien noch Fragmente der Einzäunungen zu sehen. Das FFH-Gebiet sei nicht beeinträchtigt, weil ein landwirtschaftlicher Betrieb dort erlaubt sei. Hinsichtlich des Biotops befänden sich im Aufenthaltsbereich der Hühner gerade keine Feldgehölze. Die Eigenart der Landschaft und ihr Erholungswert seien mit der Hühnerhaltung gerade land- und forstwirtschaftlich geprägt.
10 Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 4. Dezember 2024 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Duldungsanordnung sei formell rechtmäßig. Die Beklagte sei ihrer Pflicht zur Sachverhaltsermittlung von Amts wegen ausreichend nachgekommen, denn diese ende, wenn - wie hier - ein Betroffener seiner Mitwirkungsobliegenheit nicht genügend nachkomme. Die Duldungsanordnung sei auf der Grundlage von § 47 Abs. 1 Satz 1 und 2 LBO materiell rechtmäßig. Die gegenüber der Mutter des Klägers erlassene Nutzungsuntersagung sei auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen, da diese nur dieser gegenüber bestandskräftig geworden sei. Die Nutzungsuntersagung sei auf der Grundlage des § 65 Abs. 1 Satz 2 LBO rechtmäßig. Allerdings sei das Vorhaben nicht formell illegal, vielmehr sei es nach Nr. 1 Buchst. a des Anhangs zu § 50 LBO verfahrensfrei. Es widerspreche jedoch öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Zwar stünden der Nutzung der Vogelvoliere im vorliegenden Wasserschutzgebiet keine Vorschriften des Wasserrechts entgegen. Jedoch verstoße das Vorhaben gegen die bauplanungsrechtlichen Vorgaben der § 30 ff. BauGB. Das im Außenbereich befindliche Vorhaben der Hühnerhaltung in der Vogelvoliere sei nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert. Denn der Kläger habe keine wirtschaftliche Führung der Hühnerhaltung nachgewiesen. Auch, wenn man einen landwirtschaftlichen Betrieb zumindest hinsichtlich des Erwerbsobstbaus unterstellen sollte, könne jedenfalls nicht angenommen werden, dass die Hühnerhaltung diesem diene. Das Vorhaben sei nicht als sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB zulässig, denn es beeinträchtige jedenfalls drei öffentliche Belange. Es stehe im Widerspruch zu den Darstellungen des Flächennutzungsplans, beeinträchtige die natürliche Eigenart der Landschaft sowie Belange des Naturschutzes (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 5 Var. 1 und 4 BauGB). Es seien keine Abwägungsgesichtspunkte dafür gegeben, dass ausnahmsweise einzelne oder alle Beeinträchtigungen der öffentlichen Belange hingenommen werden könnten. Der Kläger habe in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass er sich hinsichtlich der erst nach der Übernahme des Betriebs im Jahr 2014 neu errichteten Voliere nicht auf Bestandsschutz berufe. Unabhängig davon verfügten weder er noch die Eigentümer des Grundstücks über eine Baugenehmigung, die eine Hühnerhaltung und betreffende bauliche Anlagen legalisiert hätte. Einer solchen könne die vom Kläger behauptete Auskunft eines Mitarbeiters der Beklagten, wonach die Errichtung der Voliere verfahrensfrei und zulässig sei, nicht gleichgestellt werden. Die Nutzungsuntersagung weise keine Ermessensfehler auf. Sie sei geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne. Es sei nicht ermessensfehlerhaft, vorrangig die Mutter des Klägers als Zustandsstörerin in Anspruch zu nehmen. Die gegenüber dem Kläger ergangene Duldungsanordnung sei ebenfalls ermessensfehlerfrei. Die behauptete Auskunft eines Mitarbeiters der Beklagten zur Verfahrensfreiheit und Zulässigkeit des Vorhabens begründe keinen Vertrauensschutz. Die Heranziehung des Klägers als Handlungsstörer sei nicht zu beanstanden. Die Maßnahme sei verhältnismäßig und ein Gleichheitsverstoß sei nicht erkennbar.
11 Mit Beschluss vom 7. Januar 2026 - 5 S 212/25 - hat der Senat die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts wegen Vorliegens ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung zugelassen.
12 Im Berufungsverfahren hat der Kläger mit Schriftsätzen vom 18. Februar, 11. März und 15. April 2026 nähere Angaben zur Art und Wirtschaftlichkeit seiner Tätigkeiten in den Bereichen Hühnerhaltung (Eier und Fleisch), Obstanbau, Honigproduktion, Kartoffelanbau und Brennholz in den Jahren 2020 bis 2025, zum Bestand an Maschinen, zur Größe seines Haushalts und der Größe der Nutzflächen gemacht. Nachdem seine beiden Großeltern gestorben seien, hätten er und seine Ehefrau bereits im Jahr 2014/2015 den landwirtschaftlichen Betrieb übernommen und kontinuierlich Grundstücke erworben. Der Betrieb werde in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts durch ihn und seine Ehefrau geführt. Sämtliche Tätigkeiten teilten sich er und seine Ehefrau untereinander auf. Der Ertrag sichere seiner Familie die Essensgrundlage. Er habe einen Sechs-Personen-Haushalt zusammen mit seiner Ehefrau und den vier Kindern im Alter von 10 bis 17 Jahren; in der Einliegerwohnung des Anwesens wohne seine Schwiegermutter, die mitversorgt werde. Überschüssiger Ertrag werde verkauft, um Kosten zu decken und einen finanziellen Gewinn zu erzielen. Der Bestand an Streuobstbäumen bestehe aus überalternden Bäumen und Neupflanzungen, weshalb erst in den kommenden Jahren mit deutlichen Ertragssteigerungen zu rechnen sei. Die Ausfälle beim Streuobst und bei den Kartoffeln im Jahr 2023 seien der Dürre und der Hitze geschuldet. Durch die Pflegemaßnahmen auf den Grundstücken (Fällen abgestorbener Bäume, Äste, Heckenpflanzen) falle regelmäßig Holz an, das er für sich als Brennholz nutze. Bei der Honigproduktion sei eine Erhöhung der Völkerzahl mit den kommenden Gewinnen geplant. Auch bei der Hühnerhaltung werde eine Erhöhung der Bestandszahlen eingeplant. Der Kläger hat Einkommensbescheide für die Jahre 2021 bis 2024 vorgelegt, aus denen "Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft" für den Kläger und seine Ehefrau in Höhe von insgesamt -596,83 Euro (2021), 143,34 Euro (2022), 91,66 Euro (2023) und 421,87 Euro (2024) hervorgehen. Für das Jahr 2025 würden 825 Euro beim Finanzamt angegeben. Diesen Gewinnen, die sich aus Einnahmen durch Verkäufe i. H. v. 1.187 Euro (2020); 438 Euro (2021), 705 Euro (2022); 763 Euro (2023), 1.511 Euro (2024) und 1.838 Euro (2025) abzüglich der Ausgaben (anteilige Futterkosten für verkaufte Eier, Versicherungen und Mitgliedsbeiträge, Kraftstoff und Verbrauchsmaterial sowie Anschaffungen) ergäben, stehe ein jährlicher Eigenverbrauch (abzüglich Futterkosten für den Eigenverbrauch an Eiern) im Wert von geschätzt 2.796 Euro (2020), 1.952 Euro (2021), 4.532 Euro (2022), 2.876 Euro (2023), 4.017 Euro (2024) und 3.434 Euro (2025) gegenüber. Mit Schriftsatz vom 11. Mai 2026 führt der Kläger ergänzend und replizierend aus, er plane, seinen Betrieb an eines seiner vier Kinder weiterzugeben, die Tätigkeiten ließen sich zudem von Dritten weiterführen. Das anfallende Altholz/Brennholz entstehe durch Pflege- und Rodungsarbeiten auf den landwirtschaftlich genutzten Flächen und nicht durch forstwirtschaftliches Einschlagen von Bäumen (Holzernte). Soweit er angegeben habe, maximal acht Stunden wöchentlich in seinem Betrieb zu arbeiten, beziehe sich dies nur auf ihn selbst. Seine Ehefrau arbeite in deutlich geringerem Umfang mit. Realistisch sei von einer wöchentlichen Arbeitszeit von acht Stunden für beide Eheleute insgesamt auszugehen. Der Streuobstbau sei zusammen mit der Unterweidung der steilen Hanglage als Agroforst anzusehen. Mit Schriftsatz vom 15. Juni 2026 hat der Kläger auf einen gerichtlichen Hinweis vom 9. Juni 2026 ausgeführt, bereits bislang habe ein mündlicher "Pachtvertrag" auf unbestimmte Zeit bestanden, der "jetzt zunächst einmal auf 12 Jahre festgeschrieben" worden sei. Er hat einen unter dem "01.06.2026" zwischen seiner Mutter als "Ansprechpartnerin" der Erbengemeinschaft als "Verpächterin" und ihm als "Pächter" geschlossenen "Landpachtvertrag" über 14 näher bezeichnete Flurstücke in G... mit einer Gesamtfläche von ca. 1,02 ha vorgelegt, in dem unter anderem die Unentgeltlichkeit der "Verpachtung" vereinbart wird.
13 Der Kläger beantragt,
14 das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 4. Dezember 2024 - 2 K 1741/24 - zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 24. August 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 11. März 2024 aufzuheben.
15 Die Beklagte beantragt,
16 die Berufung zurückzuweisen.
17 Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, die Vogelvoliere stelle kein privilegiertes Bauvorhaben im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB dar. Auch ein Selbstversorgerbetrieb könne nur dann ein landwirtschaftlicher Betrieb i. S. des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB sein, wenn er dieselben Kriterien erfülle wie ein Betrieb, der für den Markt produziere. Ein ganz überwiegender Teil des angesetzten Eigenverbrauchs entfalle auf Honig, Tafelobst, weiteres Obst und Gemüse sowie verarbeitetes Obst, insbesondere Marmelade. Angesichts der geringen Produktionsmengen sowie der fehlenden Vertriebsstruktur sei nicht ersichtlich, dass diese Produkte überhaupt oder jedenfalls zu den angesetzten Werten am Markt veräußert werden könnten. Der vorliegende Fall sei nicht vergleichbar mit dem Fall, der dem Urteil des Senats vom 19. Oktober 2009 - 5 S 347/09 - zugrunde lag. Denn vorliegend bestehe die konkrete Gefahr, dass unter dem Deckmantel einer angeblich landwirtschaftlichen Betätigung eine bauliche Nutzung im Außenbereich gerechtfertigt werden solle. Zudem könne jedenfalls die Brennholzherstellung und eine etwaige Veräußerung von Brennholz nicht in die Wirtschaftlichkeitsberechnung einfließen. Diese seien einer forstwirtschaftlichen Betätigung zuzuordnen. Der Gesetzgeber habe in § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zwei eigenständige Betriebsformen vorausgesetzt, die nicht ineinander aufgingen oder miteinander vermengt werden könnten. Aus der Ausklammerung der Brennholzerträge folge zwingend, dass die verbleibenden landwirtschaftlichen Tätigkeiten die erforderliche wirtschaftliche Tragfähigkeit nicht erreichten. Der Kläger habe nicht hinreichend dargelegt, welcher konkrete Arbeitsaufwand erforderlich sei, um die überschaubaren Erträge - auch unter Einbeziehung etwaiger Selbstversorgung - zu erzielen. Eine überschlägige Prüfung ergebe, dass der Stundenlohn des Klägers und seiner Ehefrau selbst in einem ertragsstarken Jahr wie 2022 nur 5,60 Euro und damit deutlich weniger als die Hälfte des Mindestlohns von 13,90 Euro betrage. Dies belege, dass mit der Tätigkeit ein Hobby, aber keine auf Gewinnerzielung ausgerichtete Landwirtschaft ausgeübt werde. Zudem "diene" die Vogelvoliere dem Betrieb weder wirtschaftlich noch am konkreten Ort. Das Vorhaben beeinträchtige öffentliche Belange i. S. des § 35 Abs. 2 und 3 BauGB. Selbst wenn es sich um einen privilegierten Betrieb i. S. des § 35 Abs. 1 BauGB handelte, stünden der planungsrechtlichen Zulässigkeit öffentliche Belange i. S. von § 35 Abs. 1 und 3 BauGB entgegen. Mit Schriftsätzen vom 18. Mai und 15. Juni 2026 hat die Beklagte eine Stellungnahme des Landwirtschaftsamts vom 13. Mai 2026 nebst Kalkulation und Ergänzung (undatiert) vorgelegt, das auf der Grundlage der klägerischen Angaben im Berufungsverfahren und einer Vor-Ort-Erhebung am 6. Mai 2026 zu dem Ergebnis gelangt, dass die landwirtschaftliche Tätigkeit des Klägers unrentabel sei und zur Liebhaberei zähle. Wegen der Einzelheiten wird auf die Stellungnahme verwiesen.
18 Dem Senat liegen die den Vorgang betreffenden Behördenakten der Beklagten und des Regierungspräsidiums Karlsruhe, auch zum Verfahren der gegenüber der Mutter des Klägers ergangenen Nutzungsuntersagung, sowie die Gerichtsakten des Klageverfahrens (2 K 1741/24) und des Berufungszulassungsverfahrens (5 S 212/25) vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf diese und auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
19 A. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 4. Dezember 2024 - 2 K 1741/24 - ist nach Zulassung durch den Senat mit Beschluss vom 7. Januar 2026 - 5 S 212/25 - statthaft und auch im Übrigen zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
20 Die Klage ist als Anfechtungsklage statthaft (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) und auch sonst zulässig. Sie ist jedoch unbegründet, da die auf § 47 Abs. 1 LBO gestützte Duldungsanordnung mit Bescheid der Beklagten vom 24. August 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 11. März 2024 rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Nach § 47 Abs. 1 Satz 1 LBO haben die Baurechtsbehörden darauf zu achten, dass die baurechtlichen und weiteren maßgeblichen öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Sie haben nach § 47 Abs. 1 Satz 2 LBO zur Wahrnehmung dieser Aufgaben diejenigen Maßnahmen zu treffen, die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlich sind. Für die rechtliche Beurteilung der Duldungsanordnung als Dauerverwaltungsakt ist die jeweils aktuelle Sach- und Rechtslage maßgeblich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.10.2014 - 9 B 32.14 - juris Rn. 3).
21 I. Die Duldungsverfügung ist formell rechtmäßig. Insbesondere liegt kein Anhörungsmangel vor. Dahinstehen kann, ob von der nach § 28 Abs. 1 LVwVfG grundsätzlich gebotenen Anhörung nach den Umständen des Einzelfalls hat abgesehen werden dürfen (§ 28 Abs. 2 LVwVfG). Jedenfalls wurde die Anhörung des Klägers zum Erlass der Duldungsanordnung im Widerspruchsverfahren nachgeholt und ein Verfahrensmangel damit geheilt (§ 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 LVwVfG). Mit der Sichtweise des Klägers haben sich sowohl die Ausgangsbehörde im Rahmen des intensiven Schriftwechsels mit diesem vor Abgabe des Verfahrens als auch das Regierungspräsidium im Rahmen des Widerspruchsverfahrens auseinandergesetzt und dieses in Erwägung gezogen.
22 II. Die Duldungsverfügung ist auch materiell rechtmäßig.
23 1. Die Voraussetzungen für den Erlass einer Duldungsverfügung nach § 47 Abs. 1 LBO, die an ihrem Zweck ausgerichtet sind, ein Recht eines Dritten, das der zwangsweisen Durchsetzung einer anderweitig ergangenen baurechtlichen Anordnung entgegenstünde, zu überwinden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.5.2000 - 8 S 314/00 - juris Rn. 24), liegen vor. Die Beklagte geht zutreffend davon aus, dass der zwangsweisen Durchsetzung der gegenüber der Mutter des Klägers ergangenen Nutzungsuntersagung die Rechte des Klägers entgegenstehen. Unschädlich ist insofern, dass der kurz vor der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren vorgelegte und sich unter anderem auf das Südgrundstück beziehende "Landpachtvertrag" zugunsten des Klägers wegen der darin vereinbarten Unentgeltlichkeit keinen Pachtvertrag (vgl. § 585 Abs. 2 i. V. m. § 581 Abs. 1 Satz 2, § 587 BGB), sondern eine Leihe, §§ 598 ff. BGB, darstellt (vgl. hierzu OLG Frankfurt, Urteil vom 8.11.2018 - 20 U 8/15 - juris Rn. 25). Denn auch eine Leihe vermittelt ein der zwangsweisen Durchsetzung der Nutzungsuntersagung entgegenstehendes Nutzungsrecht.
24 Die Rechtmäßigkeit der Duldungsanordnung setzt zudem voraus, dass die zu vollstreckende Verfügung ihrerseits rechtmäßig ist (vgl. VGH Bad.-Württ., ebd. Rn. 24). Dies gilt auch in den Fällen, in denen diese Verfügung gegenüber ihrem Adressaten unanfechtbar geworden ist, da der von der Behörde zur Duldung verpflichtete Dritte eine bestandskräftige Nutzungsuntersagung nur dann gegen sich gelten lassen muss, wenn er in einem über deren Rechtmäßigkeit etwa geführten Rechtsstreit beigeladen wurde (vgl. § 121 VwGO). Dies zugrunde gelegt, ist eine inzidente Kontrolle der Nutzungsuntersagung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes des Klägers (Art. 19 Abs. 4 GG) geboten, da sich die Bestandskraft der Nutzungsverfügung nicht auf diesen erstreckt.
25 Die Nutzungsuntersagung findet ihre Rechtsgrundlage in § 65 Abs. 1 Satz 2 LBO. Nach dieser Vorschrift kann die Nutzung einer im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzten baulichen Anlage untersagt werden. Da es sich bei der angefochtenen Nutzungsuntersagung um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung handelt, ist für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgebend auf den Zeitpunkt der Entscheidung durch den Senat abzustellen, soweit es um die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 65 Abs. 1 Satz 2 LBO geht; für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ermessensbetätigung des Beklagten ist auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abzustellen (vgl. Senatsurteile vom 19.10.2009 - 5 S 347/09 - juris Rn. 22; und vom 24.7.2002 - 5 S 149/01 - juris Rn. 22 m. w. N.; vgl. zuletzt VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 17.12.2024 - 8 S 297/24 - n. v.).
26 a) Die Nutzungsuntersagung ist formell rechtmäßig.
27 aa) Beteiligungsrechte des Klägers sind nicht verletzt worden. Der Kläger zählt weder zu den sog. geborenen Beteiligten nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 LVwVfG, denen von Gesetzes wegen diese Rechtsstellung zukommt, noch war er nach § 13 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 LVwVfG als sog. gekorener Beteiligter hinzuzuziehen.
28 (1) Die Voraussetzungen einer notwendigen Hinzuziehung nach § 13 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 LVwVfG lagen nicht vor, da der Nutzungsuntersagung gegenüber der Mutter des Klägers nicht die vom Gesetz vorausgesetzte rechtsgestaltende Wirkung für den Kläger zukommt. Eine solche Wirkung liegt vor, wenn durch den möglicherweise ergehenden Verwaltungsakt unmittelbar Rechte des Dritten begründet, aufgehoben oder geändert werden können (vgl. Geis in: Schoch/Schneider, 7. EL, VwVfG § 13 Rn. 30). Das private Nutzungsrecht des Klägers aus dem Vertrag mit seiner Mutter wird von der Nutzungsuntersagung lediglich mittelbar berührt.
29 (2) Gegen die Vorschriften über die einfache Hinzuziehung nach § 13 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG wurde ebenfalls nicht verstoßen. Auch diese Vorschrift setzt die Berührung rechtlicher Interessen des Dritten voraus, wirtschaftliche oder sonst rein tatsächliche Interessen reichen nicht aus (vgl. Geis in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 7. EL, VwVfG § 13 Rn. 27). Die Entscheidung ist in das pflichtgemäße Ermessen der Behörde gestellt. Gründe, die die Hinzuziehung beeinflussen können, liegen insbesondere in der Verfahrensökonomie und Zweckmäßigkeit (vgl. Huck in: Müller/Ders., VwVfG, 4. Aufl., § 13 Rn. 21). Gemessen hieran wäre es zwar zweckmäßig und insoweit ermessenfehlerfrei gewesen, den Kläger zum Verwaltungsverfahren seiner Mutter hinzuzuziehen (vgl. allg. Sennekamp in: Mann/Ders./Uechtritz, NK-VwVfG, 3. Aufl., § 13 Rn. 25). Es ist aber weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass seine Hinzuziehung zwingend war. Eine Ermessensreduzierung auf Null kommt allenfalls in engen Ausnahmefällen in Betracht (vgl. Sennekamp, ebd. Rn. 27; als ausgeschlossen ansehend: Geis, ebd. Rn. 29). Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfüllen Verfahrensbeteiligungen bereits vor einer Verwaltungsentscheidung keinen Selbstzweck, sondern gewähren Schutz allein im Hinblick auf die bestmögliche Verwirklichung einer materiellrechtlichen Rechtsposition. Wenn und soweit - wie hier - nachträglicher gerichtlicher Rechtsschutz ausreicht, kommt ein selbständiges und zusätzliches "Recht auf Verfahrensteilhabe" bereits im Verwaltungsverfahren, abgesehen von spezialgesetzlichen Beteiligungsrechten, an denen es vorliegend fehlt, nur ausnahmsweise in Betracht (vgl. Schmitz in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl., § 13 Rn. 38 m. w. N. zur Rspr. des BVerwG). Zudem ist anerkannt, dass eine Verletzung des Beteiligungsrechts aus § 13 LVwVfG einer Klage für sich genommen nicht zum Erfolg verhelfen kann, weil diese Vorschrift keine aus sich heraus klagefähige Rechtsposition begründet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.3.2011 - 7 B 86.10 - juris Rn. 8). Hätte es dem Kläger demnach für eine Anfechtungsklage gegen die Nutzungsuntersagung an der nötigen Klagebefugnis gefehlt, kann seine Rechtsposition im Rahmen der vorliegenden Inzidentkontrolle keine bessere sein.
30 bb) Ein Verstoß gegen die Pflicht zur behördlichen Amtsaufklärung nach § 24 LVwVfG vor Erlass der Nutzungsuntersagung liegt nicht vor. Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG ermittelt die Behörde den Sachverhalt von Amts wegen. Nach § 24 Abs. 1 Satz 2 LVwVfG bestimmt sie Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden. Der notwendige Ermittlungsaufwand hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Eine Grenze findet er zum einen im Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. In Ausgleich zu bringen ist er ferner mit der aus dem Grundsatz der kooperativen Amtsermittlung (§ 26 Abs. 2 LVwVfG) folgenden Mitwirkungslast Betroffener (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 8.12.2022 - 3 S 2057/22 - juris Rn. 13; Urteil vom 8.10.2025 - 14 S 1873/24 - juris Rn. 35).
31 Zwar ist eine Aufklärung der entscheidungsrelevanten Frage, ob der Kläger einen landwirtschaftlichen Betrieb i. S. des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB führt, vor Erlass des Ausgangsbescheids unterblieben. Nach § 24 Abs. 2 LVwVfG hat die Behörde alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen. Dem wurde das Vorgehen der Beklagten nicht gerecht, da sie vor Erlass der Nutzungsuntersagung zwar die Mutter des Klägers angehört hat, deren ausdrücklichem Verweis auf bei dem Kläger als "Pächter" des Südgrundstücks erhältliche Informationen zur Tierhaltung indes nicht nachgegangen war. Die erforderliche Aufklärung wurde jedoch im Widerspruchsverfahren vorgenommen. Das Regierungspräsidium Karlsruhe hat das Landwirtschaftsamt um eine fachliche Stellungnahme ersucht. Dieses hat sowohl der Mutter des Klägers als auch unmittelbar diesem als Bewirtschafter des betroffenen Grundstücks durch mehrere Anschreiben unter Beifügung eines ausführlichen - vier Seiten umfassenden - Erhebungsbogens Gelegenheit gegeben, Informationen zu dem etwaigen landwirtschaftlichen Betrieb in das Verfahren einzuspeisen. Nach zweimaliger Weigerung des Klägers, die erbetenen Auskünfte zu erteilen, hat das Landwirtschaftsamt seine Stellungnahme unter Auswertung der Eintragungen im Herkunftssicherungs- und Informationssystem Tiere (HIT) sowie der Daten des Gemeinsamen Antrags erstellt.
32 Soweit der Kläger geltend macht, er habe das amtliche Auskunftsersuchen nicht einordnen können und nicht gewusst, welche Auskünfte er hätte erteilen sollen, wird dies durch den Inhalt der Behördenakten nicht gestützt. Bereits mit den an ihn gerichteten Anschreiben des Landwirtschaftsamts wurde er hinreichend über den Hintergrund des Auskunftsersuchens und die vorzulegenden Unterlagen informiert. Darin wird er ausdrücklich als "Bewirtschafter" des Flst.-Nr. ... im baurechtlichen Widerspruchsverfahren "F.../Stadt M......" um Rücksendung des sorgfältig auszufüllenden Erhebungsbogens, um Vorlage einer detaillierten Auflistung der landwirtschaftlich genutzten Flächen sowie - bei vorhandenen Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft - von Kopien der letzten drei Einkommensteuerbescheide gebeten. Unplausibel ist bereits, dass der Kläger nicht ohnehin von seiner Mutter über die zu diesem Zeitpunkt ihr gegenüber ergangene Nutzungsuntersagung unterrichtet worden sein soll. Jedenfalls aber hätte Anlass bestanden, bei dieser nachzufragen, ob sie von dem in den Anschreiben in Bezug genommenen Widerspruchsverfahren Kenntnis hat. Auch vor dem Hintergrund, dass seine Ehefrau der Baurechtsbehörde im Rahmen des Ortstermins am 2. Februar 2022 die Stellung des Klägers als "Pächter" selbst mitgeteilt hatte (vgl. E-Mail des Klägers vom 27. Juli 2023), musste sich ihm der Anlass des Auskunftsersuchens unmittelbar erschließen.
33 cc) Zu dem vom Kläger gerügten Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, dass selbst eine unterstellte Missachtung von datenschutzrechtlichen Informationspflichten nicht die Rechtswidrigkeit der Datenverarbeitung zur Folge hätte (vgl. BFH, Urteil vom 5.9.2023 - IX R 32/21 - juris Rn. 67 m. w. N.) und - so ist zu ergänzen - erst recht nicht die Rechtswidrigkeit von sich anschließendem Verwaltungshandeln.
34 b) Die Nutzungsuntersagung ist auch materiell rechtmäßig.
35 aa) Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 65 Abs. 1 Satz 2 LBO liegen vor. Bei der Vogelvoliere handelt es sich um eine bauliche Anlage i. S. des § 2 Abs. 1 LBO. Sie ist aus Bauprodukten hergestellt und unmittelbar mit dem Erdboden verbunden. Auch wenn sie nicht schon dauerhaft fest im Boden verankert sein sollte, ergibt sich die erforderliche Bodenverbindung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 LBO sowohl daraus, dass sie zumindest durch eigene Schwere auf dem Boden ruht, als auch daraus, dass sie dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden. Ihre Nutzung zur Hühnerhaltung steht im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften, § 65 Abs. 1 Satz 2 LBO. Da die Voliere einen Brutto-Rauminhalt von unter 12 m³ hat, handelt es sich um ein nach Nr. 1 Buchst. a des Anhangs 1 zu § 50 Abs. 1 LBO verfahrensfreies Vorhaben, dem eine formelle Illegalität folglich nicht entgegengehalten werden kann. Es kommt insofern auf die materielle Rechtslage an, da nach § 50 Abs. 5 Satz 1 LBO verfahrensfreie Vorhaben ebenso wie genehmigungspflichtige Vorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen müssen.
36 Die Nutzung der Vogelvoliere zur Hühnerhaltung widerspricht den bauplanungsrechtlichen Vorgaben. Die Voliere erfüllt den Vorhabenbegriff des § 29 Abs. 1 BauGB, da sie eine bauliche Anlage darstellt, die auch die erforderliche bodenrechtliche Relevanz aufweist. Prüfungsmaßstab ist § 35 BauGB, weil das Vorhaben im Außenbereich liegt. Für eine Anwendung des § 34 BauGB fehlt es an einem Bebauungszusammenhang i. S. des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB, für den die vorhandenen Nebenanlagen außer Betracht zu bleiben haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.6.2015 - 4 C 5.14 - juris Rn. 20). Dies hat das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt und wird auch vom Kläger nicht mehr in Zweifel gezogen, weshalb insoweit auf das angefochtene Urteil verwiesen wird (§ 130b Satz 2 VwGO).
37 (1) Das Vorhaben erfüllt nicht die Voraussetzungen einer privilegierten Außenbereichsnutzung im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebs nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB.
38 (a) Nach dieser Vorschrift ist ein Vorhaben im Außenbereich zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist, es einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt. Die landwirtschaftliche Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB setzt voraus, dass dem Eingriff in den zumeist naturhaft geprägten Außenbereich ein auf Dauer angelegter Betrieb gegenübersteht, dem das geplante Vorhaben zu dienen bestimmt ist. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass ein landwirtschaftlicher Betrieb durch eine spezifisch betriebliche Organisation gekennzeichnet ist, dass er Nachhaltigkeit der Bewirtschaftung erfordert und dass es sich um ein auf Dauer gedachtes und auf Dauer lebensfähiges Unternehmen handeln muss (vgl. BVerwG, Urteile vom 16.12.2004 - 4 C 7.04 - juris Rn. 12; und vom 11.10.2012 - 4 C 9.11 - juris Rn. 7). Auch eine landwirtschaftliche Nebenerwerbsstelle kann ein Betrieb im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB sein (vgl. BVerwG, Urteile vom 27.1.1967 - 4 C 41.65 - juris LS 1; vom 11.4.1986 - 4 C 67.82 - juris Rn. 16; und vom 11.10.2012 - 4 C 9.11 - juris Rn. 7). Ob sich ein Betrieb auf Dauer als lebensfähig erweist, ist im Wege einer Prognose zu beantworten. Notwendig ist eine Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.10.2012 - 4 C 9.11 - juris Rn. 8). Zu den Merkmalen zur Bestimmung der Dauerhaftigkeit und Nachhaltigkeit eines landwirtschaftlichen Betriebs, denen indizielle Bedeutung zukommt, zählt - als wichtiges Merkmal - die Möglichkeit der Gewinnerzielung (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.10.2012 - 4 C 9.11 - juris Rn. 8 m. w. N.). Weitere Indizien, die für die Nachhaltigkeit der Bewirtschaftung sprechen, können die Größe der landwirtschaftlichen Nutzflächen, das aufgewendete Kapital, insbesondere der Bestand an Tieren und Maschinen, ferner die Anzahl der Arbeitnehmer sowie die Betriebsform und Betriebsorganisation sein (vgl. BVerwG, Urteile vom 11.4.1986 - 4 C 67.82 - juris Rn. 18; und vom 11.10.2012 - 4 C 9.11 - juris Rn. 8).
39 (b) Gemessen hieran fehlt es dem klägerischen Unternehmen an der Betriebseigenschaft i. S. des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB.
40 (aa) Gegen die Betriebseigenschaft im vorgenannten Sinne spricht die mangelnde Gewinnerzielung. Der nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegierte landwirtschaftliche Betrieb muss nach Art und Umfang grundsätzlich geeignet sein, wirtschaftlich, d. h. mit Gewinnerzielungsabsicht geführt zu werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.10.2012 - 4 C 9.11 - juris Rn. 8). Dabei sind alle landwirtschaftlichen Betätigungen in den Blick zu nehmen, die das Unternehmen ausmachen. Denn es ist einem Landwirt nicht verwehrt, Überschüsse aus profitablen Betriebszweigen zur "Quersubventionierung" einer weniger rentablen Sparte zu verwenden (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.12.2004 - 4 C 7.04 - juris Rn. 14; Senatsbeschluss vom 7.1.2026 - 5 S 212/25 - n. v., S. 5 f.). Nach Maß und Zahl einheitliche Daten, etwa für Jahresumsatz oder Jahresgewinn, lassen sich nicht benennen (vgl. BVerwG, Urteil vom 2.7.1987 - 4 B 107.87 - juris Rn. 7). Es ist nicht stets und in allen Fällen die Betriebseigenschaft zu verneinen, wenn (bisher) ein Gewinn nicht erzielt und auch in absehbarer Zeit (noch) nicht zu erzielen ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 11.4.1986 - 4 C 67.82 - juris Rn. 17; und vom 11.10.2012 - 4 C 9.11 - juris Rn. 8). Die Gewinnerzielung ist nur ein Indiz, dem allerdings umso stärkere Bedeutung zukommt, je kleiner die landwirtschaftliche Nutzfläche ist, je geringer der Kapitaleinsatz und - damit zusammenhängend - je geringer die Zahl der Tiere und Maschinen ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 11.4.1986 - 4 C 67.82 - juris Rn. 19: "(Faust)Regel"; und vom 11.10.2012 - 4 C 9.11 - juris Rn. 8; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 6.7.2001 - 8 S 268/01 - juris Rn. 20 f.). Wenn - wie vorliegend - allenfalls eine Nebenerwerbsstelle in Rede steht, ist das Merkmal der Gewinnerzielungsmöglichkeit besonders sorgfältig zu prüfen, da diese in erhöhtem Maße dafür anfällig sind, dass unter dem Deckmantel des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB günstige Voraussetzungen für landwirtschaftliche Betätigungen aus Liebhaberei im Außenbereich geschaffen werden sollen (vgl. BVerwG, Urteile vom 11.10.2012 - 4 C 9.11 - juris Rn. 8; und vom 16.12.2004 - 4 C 7.04 - juris Rn. 12; Senatsbeschluss vom 21.3.2023 - 5 S 558/22 - n. v., S. 11).
41 Gemessen hieran belegen die vom Kläger im Berufungsverfahren angegebenen Zahlen für die Jahre 2020 bis 2025 die fehlende Rentabilität seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit. Demnach lag der Beitrag zum Haushaltseinkommen im Jahr 2025 für die zumindest sechsköpfige Familie bei durchschnittlich lediglich 355 Euro monatlich (Summe der Einnahmen durch Verkäufe zzgl. der geschätzten Werte des Eigenverbrauchs abzgl. der vom Kläger angesetzten Ausgaben). Diese vermeintlichen "Gewinne" sind zudem sehr volatil; sie reichen von monatlich 113 Euro (im Jahr 2021) bis 389 Euro (im Jahr 2022). Bereits auf dieser Grundlage kann von einem Nebenerwerbs-"Betrieb" nicht die Rede sein. Dabei liegt den vom Kläger angegebenen "Gewinnen" ein offenkundig unzutreffender Ansatz der - von den Einnahmen abzuziehenden - Ausgaben und Abschreibungen zugrunde. Insbesondere fehlt es durchgängig an einem Kostenansatz für die eigene Arbeitskraft des Klägers und seiner Ehefrau. Schon dieser Umstand ist ein starkes Indiz für das Vorliegen einer bloßen Landwirtschaft aus Liebhaberei, da Kosten für die eigene Arbeitskraft bei einem Hobby nicht von Bedeutung sind. Setzt man bei der Wirtschaftlichkeitsberechnung jedoch eine wöchentliche Arbeitszeit von (lediglich) insgesamt acht Stunden für beide Ehegatten und - mangels fachlicher Ausbildung - den in den Jahren 2020 bis 2025 jeweils (und auch für die Landwirtschaft, vgl. § 22 MiLoG) geltenden Mindestlohn an, so sind von den angegebenen "Gewinnen" in den Jahren 2020 bis 2025 Lohnkosten i. H. v. jährlich 3889 bis 5333 Euro abzuziehen. Dann aber fällt der Jahresgewinn des klägerischen Unternehmens seit 2020 (mit Ausnahme des Jahres 2022, für das sich ein Gewinn von monatlich ca. 26,50 Euro ergibt) durchgängig negativ aus. Zu keinem anderen Ergebnis führte es, wenn man anstelle des jeweiligen Mindestlohns den vom Kläger zuletzt befürworteten "individuellen Stundenlohn" von 11,20 Euro zugrunde legte, den dieser aus seinen "Gewinnen" im einkommensstärksten Jahr 2022 ableitet. Bei der gebotenen Einstellung aller Kosten ist das klägerische Unternehmen damit in den vergangenen sechs Jahren deutlich unrentabel.
42 Die im Rahmen der Selbstversorgung ersparten Aufwendungen sind hierbei bereits berücksichtigt. Eine Gewinnerzielung kann grundsätzlich auch dann vorliegen, wenn die landwirtschaftliche Betätigung primär oder sogar ausschließlich der Selbstversorgung dient. Der Gewinn liegt in diesem Fall in der Sicherung des Lebensunterhalts des Betriebsinhabers und seiner Familie in Form ersparter Aufwendungen (vgl. Senatsurteil vom 19.10.2009 - 5 S 347/09 - juris Rn. 35; in diese Richtung bereits BVerwG, Beschluss vom 20.1.1981 - 4 B 167.80 - juris Rn. 3: "zusätzliche Einnahmen (oder Ersparnisse)"; Senatsbeschluss vom 7.1.2026 - 5 S 212/25 - n. v., S. 6; Söfker in: Ernst/Zinkahn et. al., BauGB, 161. EL, § 201 Rn. 12; krit. Ziegler, DVBl. 2011, 1527, 1530; Dürr in: Brügelmann, BauGB, 137. EL, § 35 Rn. 21). Gerade bei einer nur oder im Wesentlichen zur Selbstversorgung betriebenen Landwirtschaft kann aber nur dann von einem "Betrieb" i. S. des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ausgegangen werden, wenn diese im oben beschriebenen Sinne wirtschaftlich lohnend ist. Daran fehlt es vorliegend. Unter diesen Umständen bedarf keiner Vertiefung, ob die vom Kläger geschätzten Werte für die Selbstversorgung realistisch sind.
43 Wenigstens bescheidene Gewinne des klägerischen Unternehmens sind auch in absehbarer Zukunft nicht hinreichend sicher prognostizierbar. Soweit der Kläger meint, aufgrund des durch Überalterung und Neupflanzungen gekennzeichneten Streuobstbestands sei zukünftig mit "deutlich höheren Einnahmen" zu rechnen (Schriftsatz vom 18.2.2026, S. 7), stehen diesen - vagen - Hoffnungen indes strukturelle Probleme des Streuobstbaus, wie räumlich weit verstreute, kleinflächige Flurstücke und der im Rahmen der Vor-Ort-Erhebung des Landwirtschaftsamts am 6. Mai 2026 festgestellte mangelhafte Pflegezustand eines beachtlichen Teils der Obstbäume gegenüber. Dieser Befund wird nicht zuletzt durch die eigenen Angaben des Klägers gestützt, wonach er aus Zeitgründen Prioritäten setzen müsse und gesundheitliche Probleme habe (Schriftsatz vom 8.6.2026, S. 5). Auch eine zukünftige Erweiterung seiner Tätigkeiten, die eine Gewinnerzielung erwarten lassen könnte, hat er nicht substantiiert vorgetragen.
44 (bb) Die Größe der landwirtschaftlichen Nutzflächen und die rechtliche Zugehörigkeit zum klägerischen Unternehmen sprechen ebenfalls nicht für einen "Betrieb" im vorgenannten Sinne. Die Flächenausstattung liegt nach Angaben des Klägers bei rund 1,43 ha. Unabhängig von der Frage, ob - wie das Landwirtschaftsamt in seiner Stellungnahme vom 13. Mai 2026 ausführt - nach Abzug von Unland, Brache und Gehölz tatsächlich landwirtschaftlich nutzbare Flächen von lediglich ca. 1 ha zur Verfügung stehen, wie auch von der weiteren Frage, ob diese Flächen zivilrechtlich gesichert der Gesellschaft zugeordnet sind (vgl. hierzu OVG Nordrh.-Westf., Beschluss vom 2.9.2022 - 8 A 1574/19 - juris Rn. 14), handelt es sich bei dieser Größenordnung nach den Erfahrungen des Senats aus vergleichbaren Fällen um eine relativ geringe Flächenausstattung. Der vom Kläger angeführte Vergleich mit Flächengrößen von Kleinempfängern der Zahlungen nach der Gemeinsamen Agrarpolitik ist für die hier vorzunehmende - bauplanungsrechtliche - Beurteilung nicht maßgeblich.
45 Hinzu kommt, dass der Eigentumsanteil auf der Grundlage der klägerischen Angaben bei lediglich unter einem Viertel liegt und für die übrigen Flächen keine - geschweige denn langfristige - Pachtverträge vorliegen, aufgrund derer davon ausgegangen werden könnte, dass ein dauerhafter Zugriff auf die erforderlichen Flächen sichergestellt ist (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 11.10.2012 - 4 C 9.11 - juris Rn. 10). Der erst kurz vor der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren vorgelegte unentgeltliche "Landpachtvertrag" stellt, wie ausgeführt, eine bloße Leihe dar. Damit verfügt der Kläger zwar über ein schuldrechtliches Nutzungsrecht an den betroffenen Flächen, dessen Laufzeit mit 12 Jahren im mittleren Bereich liegt. Indes finden die besonderen pachtvertraglichen Vorschriften zum Schutz der Existenzgrundlage von landwirtschaftlichen Betrieben (vgl. § 585 Abs. 2 i. V. m. § 595 BGB; hierzu Wagner in: Hau/Poseck, BeckOK BGB, 78. Ed., BGB § 595 Rn. 1: "Sozialklausel") auf Leihverträge keine Anwendung. Zwingt aber bereits die Tatsache, dass der wesentliche Teil des Grund und Bodens zugepachtet ist, zu einer besonders eingehenden Prüfung der Frage der Nachhaltigkeit (so BVerwG, Beschluss vom 20.1.1981 - 4 B 167.80 - juris Rn. 3), spricht eine bloße Leihe des überwiegenden Teils der landwirtschaftlichen Nutzflächen erst recht nicht für einen nachhaltigen Betrieb. Hieran vermögen auch die vagen klägerischen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung zu künftigen zivilrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten nichts zu ändern.
46 (cc) Auch der - mit lediglich etwa 30 Hühnern und fünf Bienenvölkern - geringe Bestand an Tieren spricht nicht für die Betriebseigenschaft. Die vom Kläger errechneten durchschnittlichen Haltungsplatzzahlen zu Legehennen in Baden-Württemberg im Jahr 2020 lassen keine Rückschlüsse auf die Betriebseigenschaft i. S. des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zu. Abgesehen davon, dass der Kläger nur einen Teil der Statistik heranzieht, unterscheidet sich der den Erhebungen nach dem Agrarstatistikgesetz zugrunde liegende Betriebsbegriff von den genannten bauplanungsrechtlichen Anforderungen; so erfordert er ausdrücklich nicht die Absicht, Gewinn zu erzielen (vgl. § 91 Abs. 3 Satz 2 AgrStatG).
47 (dd) Auf der Grundlage der Angaben des Klägers verfügt dieser immerhin über einen umfangreichen Bestand an Maschinen und Werkzeugen. Diese in Teilen von seinem Großvater übernommene Ausstattung geht zwar erkennbar über diejenige eines durchschnittlichen Hobbygärtners hinaus. Sie ist allerdings - wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat - teilweise historisch; so ist der Traktor "John Deere 840" ca. 43 Jahre alt. Ein relevanter Kapitaleinsatz des klägerischen Unternehmens lässt sich auch hieraus nicht ableiten.
48 (ee) Die Angaben des Klägers zur Betriebsform und -organisation (vgl. Schriftsatz vom 15.4.2026, S. 9 f.) lassen einen Schluss auf eine dauerhafte Betriebsstruktur ebenfalls nicht zu. Die lediglich aus dem Kläger und seiner Ehefrau bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts verfügt über keine weiteren Mitarbeiter. Der geringe Arbeitsaufwand der Eheleute von insgesamt acht Stunden wöchentlich legt vielmehr eine Betätigung aus Liebhaberei nahe. Es fehlt auch an einem schlüssigen, realistischen und auf Dauer ausgelegten Betriebskonzept. Dies wird schon dadurch indiziert, dass der Kläger im Berufungsverfahren selbst auf mehrere gerichtliche Aufklärungsverfügungen hin nur lückenhafte Angaben machen konnte, insbesondere - wie ausgeführt - bedeutsame Ausgabenpositionen nicht aufgeführt hat. Sofern man von einem "Betriebskonzept" sprechen möchte, besteht dieses vorrangig in der Selbstversorgung; verkauft wird lediglich "überschüssiger Ertrag" (Schriftsatz 18.2.2026, S. 3 und S. 7). Daher spricht aus Sicht des Senats auch wenig dafür, dass der Betrieb nach dem Ausscheiden der derzeitigen Inhaber sinnvoll fortgeführt werden könnte (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 16.12.2004 - 4 C 7.04 - juris Rn. 11). Die erforderliche Dauerhaftigkeit des Betriebs bedeutet jedoch nach der Rechtsprechung auch, dass er nicht - wie hier - derart auf die individuellen Verhältnisse des derzeitigen Inhabers zugeschnitten ist, dass nach diesem eine Weiterführung des Betriebs nicht erwartet werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 2.7.1987 - 4 B 107.87 - juris Rn. 6).
49 (ff) Entgegen der Auffassung des Klägers ohne Bindungswirkung für die bauplanungsrechtliche Beurteilung des landwirtschaftlichen "Betriebs" i. S. des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ist die Einordnung der klägerischen Betätigung durch Steuerbehörden oder die Berufsgenossenschaft (vgl. BayVGH, Beschluss vom 29.9.2014 - 9 ZB 11.1122 - juris Rn. 10; VG Köln, Urteil vom 10.4.2024 - 23 K 6640/20 - juris Rn. 84).
50 (gg) Unter diesen Umständen bedarf die Frage keiner Vertiefung, ob der Kläger einen landwirtschaftlichen "Betrieb" im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB in den Jahren 2014/2015 von seinen Großeltern übernommen hat. Da die landwirtschaftliche Tätigkeit des Klägers seit über einer Dekade - und damit weit über eine "Anlaufphase" nach einem unterstellten Betriebsübergang hinaus - nicht rentabel ist und sich auch kein positiver Trend abzeichnet, lässt sich eine günstige Prognose für ein auf Dauer lebensfähiges Unternehmen nicht rechtfertigen. Vielmehr fehlt es sogar nachhaltig an der erforderlichen Wirtschaftlichkeit. Die landwirtschaftliche Betätigung des Klägers ist bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung auf ständige Quersubventionierung aus dem klägerischen Hauptberuf angewiesen. Allein aus der längerfristigen Ausübung einer Hobbylandwirtschaft, die nicht einmal bescheidene Gewinne (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 16.12.2004 - 4 C 7.04 - juris Rn. 13) zu erwirtschaften vermag, kann jedoch nicht auf eine für die Annahme eines "Betriebs" im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB erforderliche Dauerhaftigkeit und dauerhafte Lebensfähigkeit geschlossen werden.
51 (hh) Handelt es sich nach alledem bei der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht um einen landwirtschaftlichen "Betrieb" i. S. des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, sondern um eine landwirtschaftliche Betätigung aus Liebhaberei, mag dahinstehen, ob einzelne Tätigkeiten, die in der obigen Wirtschaftlichkeitsberechnung berücksichtigt worden sind - insbesondere die von der Beklagten angesprochene Brennholzgewinnung - schon nicht dem Begriff der Landwirtschaft i. S. des § 201 BauGB unterfallen. Der Senat verkennt nicht, dass sich im Fall der Nichtberücksichtigung einzelner Tätigkeitsbereiche nicht nur die Einnahmen, sondern auch die Ausgaben reduzieren können. Es ist jedoch nicht erkennbar, dass dies zu einem für den Kläger günstigeren Gesamtergebnis führte.
52 (c) Selbst wenn man von einem landwirtschaftlichen "Betrieb" ausginge, fehlte es an der weiteren Voraussetzung des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, wonach das Vorhaben dem Betrieb "dienen" muss. Ein Vorhaben "dient" dem landwirtschaftlichen Betrieb, wenn es anhand der objektiven Gegebenheiten nach Verwendungszweck, Größe, Gestaltung, Ausstattung und sonstiger Beschaffenheit dem Betrieb zu- und untergeordnet ist. Es ist zu fragen, ob ein vernünftiger Landwirt das Vorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Größe, Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde. Es reicht nicht aus, dass das Vorhaben dem landwirtschaftlichen Betrieb nur förderlich ist; auf der anderen Seite ist eine Unentbehrlichkeit des Vorhabens für den Betrieb nicht zu verlangen. Zu den Merkmalen, die das Vorhaben als dem landwirtschaftlichen Betrieb dienend prägen müssen, gehört auch dessen räumliche Zuordnung zu den landwirtschaftlichen Betriebsflächen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.11.1985 - 4 C 71.82 - juris Rn. 12 und 14 m. w. N.).
53 Gemessen hieran ist nicht ersichtlich, dass die Nutzung der Vogelvoliere zur Hühnerhaltung dem - unterstellten - landwirtschaftlichen Betrieb "dient". Soweit der Kläger auf konstante Einnahmen durch den Eierverkauf und auf positive Wirkungen der Hühnerhaltung für den Streuobstbau verweist, indem die Hühner die Obstbäume unterweideten und hierdurch etwa die Baumscheiben freihielten oder Kot als Dünger ausbrächten, bezieht er sich allein auf die Hühnerhaltung als solche, indes nicht auch auf die - den bauplanungsrechtlichen Anknüpfungspunkt bildende - Vogelvoliere. Die beschriebenen Wirkungen der Hühnerhaltung ließen sich aber ebenso gut durch Nutzung eines Mobilstalls erzielen, zumal ein solcher nicht nur auf dem lediglich 0,03 ha großen Südgrundstück, sondern wechselnd auf verschiedenen Streuobstgrundstücken platziert werden könnte. Ein vernünftiger Landwirt würde hierzu keine bauliche Anlage im Außenbereich errichten und nutzen, zumal wenn er - wie hier - bereits im Innenbereich über vergleichbare Anlagen verfügt. Soweit eine Unterbringung weiterer Hühner auf dem Wohngrundstück bauplanungsrechtliche Fragen aufwerfen sollte, vermag dies die Inanspruchnahme des grundsätzlich von Bebauung freizuhaltenden Außenbereichs nicht zu rechtfertigen.
54 (2) Das Vorhaben erfüllt auch nicht die Voraussetzungen einer anderen privilegierten Nutzung im Außenbereich. Insbesondere ist die klägerische Brennholzherstellung keinem forstwirtschaftlichen Betrieb nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zuzuordnen (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 19.2.1996 - 4 B 20.96 - juris Rn. 6). Denn dieses Holz fällt nicht bei der planmäßigen Bewirtschaftung von Wald i. S. des BWaldG an; es handelt sich allenfalls um ein landwirtschaftliches Nebenprodukt. Zudem liegt, sowohl in Zusammenschau mit den übrigen Tätigkeitsfeldern des Klägers als auch - erst recht - bei isolierter Betrachtung des Brennholzes, die auch insofern erforderliche Eigenschaft eines "Betriebs" im oben genannten Sinne nicht vor. Noch weniger ist ersichtlich, dass die Nutzung der Vogelvoliere zur Hühnerhaltung einem - unterstellten - forstwirtschaftlichen Betrieb "dienen" könnte.
55 (3) Das mithin sonstige Vorhaben kann nicht nach § 35 Abs. 2 BauGB im Einzelfall zugelassen werden, da die Nutzung der Vogelvoliere zur Hühnerhaltung jedenfalls zwei öffentliche Belange i. S. des § 35 Abs. 3 BauGB beeinträchtigt.
56 (a) Das Vorhaben widerspricht den Darstellungen des Flächennutzungsplans, § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB. Der Flächennutzungsplan der Verwaltungsgemeinschaft Mühlacker/Ötisheim aus dem Jahr 2013 stellt im maßgeblichen Bereich eine "Fläche für die Landwirtschaft" dar (§ 5 Abs. 2 Nr. 9 Buchst. a BauGB). Diese Darstellung setzt sich gegenüber einem nicht privilegierten Vorhaben in der Regel durch (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.2.1984 - 4 C 56.79 - juris Rn. 14; und Beschluss vom 31.10.1997 - 4 B 185.97 - juris Rn. 7). Dies gilt auch vorliegend unter der gebotenen Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 8.2.1991 - 4 B 10.91 - juris Rn. 3). Denn der Flächennutzungsplan sieht eine klare Abgrenzung der Wohnnutzung entlang der V... Straße mit Grünflächen im jeweiligen südlichen Grundstücksbereich und der sich anschließenden landwirtschaftlichen Nutzung auf dem streitgegenständlichen und den sich östlich, westlich und südlich davon befindlichen Flurstücken vor. In diesen, nach den Planungsabsichten von baulicher Nutzung grundsätzlich freizuhaltenden Bereich würde die nicht privilegierte bauliche Nutzung erheblich und in einer vorbildgebenden Weise eingreifen.
57 Der Kläger kann dem nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass die Nutzung der Vogelvoliere tatsächlich zum "landwirtschaftlichen" Zweck der Hühnerhaltung erfolge. Dieser Einwand lässt sich sinngemäß seinem Vorbringen entnehmen, wonach er jederzeit dazu bereit wäre, eine größere Anzahl an Hühnern auf dem Südgrundstück zu halten und den dortigen Stall zu vergrößern (Schriftsatz vom 11.5.2026, S. 12). Mit dem Schluss, wenn eine in größerem Umfang stattfindende Nutzung unter Umständen als privilegiertes Vorhaben zulässig wäre, könne eine "niederschwellige" landwirtschaftliche Nutzung der Darstellung des Flächennutzungsplans nicht zuwiderlaufen, vermag der Kläger nicht durchzudringen. Ein im Außenbereich gelegenes, wie hier einer Hobbylandwirtschaft zugehöriges sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB steht vielmehr grundsätzlich im Widerspruch zu den Darstellungen des Flächennutzungsplans i. S. des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB als Fläche für die Landwirtschaft (§ 5 Abs. 2 Nr. 9 Buchst. a BauGB), da freizeitgeprägte bauliche Anlagen nicht der Landwirtschaft i. S. des § 201 BauGB dienen (vgl. Nieders. OVG, Beschluss vom 9.1.2003 - 8 LA 149/02 - juris Rn. 4; BayVGH, Beschluss vom 31.1.2000 - 2 ZB 99.3446 - juris Rn. 6; VG Köln, Urteil vom 10.4.2024 - 23 K 6640/20 - juris Rn. 84; VG Regensburg, Urteil vom 8.4.2025 - RN 6 K 23.834 - juris Rn. 44; Söfker in: Ernst/Zinkahn u. a., BauGB, 161. EL, § 201 Rn. 16; vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 16.4.2015 - 15 ZB 13.2647 - juris Rn. 31 m. w. N.).
58 Umstände, nach denen die Darstellung des Flächennutzungsplans für das Südgrundstück ausnahmsweise keine Aussagekraft hätte (vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 15.3.1967 - IV C 205.65 - juris LS, Rn. 14 f.; und vom 17.2.1984 - 4 C 56.79 - juris Rn. 14; Beschluss vom 31.10.1997 - 4 B 185.97 - juris Rn. 7), sind nicht ersichtlich. Vorliegend stehen die örtlichen Gegebenheiten - insbesondere die natürliche Beschaffenheit des Geländes - der Verwirklichung der dargestellten landwirtschaftlichen Nutzung nicht von vornherein entgegen. Auch ist nicht erkennbar, dass der Flächennutzungsplan funktionslos geworden wäre. Soweit der Kläger mit der Vorlage eines Schreibens des Landratsamts Enzkreis aus dem Jahr 2005, mit dem eine Schafbeweidung vermittelt werden sollte, geltend machen sollte, dass der dargestellte Bereich zunehmend verwaldet, käme es hierauf nicht an. Denn einer Darstellung im Flächennutzungsplan fehlt nicht schon deshalb die Eignung als einem Vorhaben widersprechender öffentlicher Belang, weil die Darstellung nicht mit der - gegenwärtigen - tatsächlichen Situation übereinstimmt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1.4.1997- 4 B 11.97 - juris Rn. 18).
59 (b) Zudem beeinträchtigt das Vorhaben die natürliche Eigenart der Landschaft, § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB. Maßgeblich hierfür ist, ob das Vorhaben gegenüber der naturgegebenen Bodennutzung in funktioneller Sicht wesensfremd ist. Schutzgut ist die naturgegebene Bodennutzung, nicht aber das Landschaftsbild, sodass auf optisch-ästhetische Eindrücke nicht abzustellen ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 19.3.2026 - 8 S 155/24 - juris Rn. 64; vom 22.2.2022 - 6 S 1251/20 - juris Rn. 63; und vom 16.6.2003 - 3 S 2436/02 - juris Rn. 28). Ein im Außenbereich gelegenes, einer landwirtschaftlichen Betätigung aus Liebhaberei zugehöriges sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB beeinträchtigt grundsätzlich die natürliche Eigenart der Landschaft i. S. des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB, weil freizeitgeprägte bauliche Anlagen dem funktionellen Landschaftsschutz als wesensfremde Bebauung zuwiderlaufen. Denn das Hauptziel der Regelung des § 35 BauGB ist die Freihaltung des Außenbereichs von einer ihm planungsrechtlich wesensfremden Bebauung (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.4.1969 - IV C 63.68 - juris Rn. 20 zu § 35 BBauG). Dass sich das Vorhaben im Erscheinungsbild nicht von privilegierten Vorhaben unterscheidet, ist unerheblich, da es, wie ausgeführt, auf optische Aspekte nicht ankommt (vgl. Dürr in: Brügelmann, BauGB, 137. EL, § 35 Rn. 189 zur Tierhaltung aus Liebhaberei; BayVGH, Beschluss vom 29.9.2014 - 9 ZB 11.1122 - juris Rn. 13 zu einer Gerätehalle).
60 Dass die Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft hier ausnahmsweise entfiele, weil sich das Baugrundstück wegen seiner natürlichen Beschaffenheit nicht für die naturgegebene Bodennutzung eignete oder seine Schutzwürdigkeit durch bereits erfolgte anderweitige Eingriffe eingebüßt hätte (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 8.7.1996 - 4 B 120.96 - juris Rn. 3; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 31.3.2016 - 8 A 11046/15.OVG - NVwZ-RR 2016, 652 Rn. 42), ist nicht ersichtlich. Insofern wird auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug genommen, denen der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten ist (§ 130b Satz 2 VwGO).
61 (c) Es sind keine Abwägungsgesichtspunkte auf Seiten des Klägers ersichtlich oder konkret geltend gemacht, die dafür sprechen könnten, dass ausnahmsweise einzelne oder alle vorliegenden Beeinträchtigungen hinzunehmen sind (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 9.2.2023 - 10 S 3206/21 - juris Rn. 34).
62 bb) Die Nutzungsuntersagung weist keine Ermessensfehler auf (§ 114 Satz 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die Nutzungsuntersagung verhältnismäßig und die Auswahl der Mutter des Klägers als Zustandsstörerin (§ 7 PolG) unter dem Gesichtspunkt der Effektivität der Gefahrenabwehr ermessensfehlerfrei war; ein gesetzliches Rangverhältnis zwischen der Inanspruchnahme des Verhaltensstörers und der des Zustandsstörers gibt es nicht (vgl. Senatsurteil vom 7.10.2020 - 5 S 2617/19 - juris Rn. 57). Soweit der Kläger einen Ermessensfehler daraus herleiten will, dass die Beklagte dem Verweis der Mutter des Klägers auf diesen nicht nachgegangen war, vermag er damit nicht durchzudringen. Die insoweit maßgebliche Erwägung im Widerspruchsbescheid vom 19. Juli 2023, wonach die Inanspruchnahme der Zustandsstörerin effektiver war, da im weiteren Verfahren von dem angeblichen Pächter keine Informationen erfahrbar waren, ist nicht zu beanstanden. Denn ein Grundsatz, dass der Handlungsstörer vor dem Zustandsstörer in Anspruch genommen werden kann, ist allenfalls wegen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für den Fall anzunehmen, dass - anders als hier - die Verantwortlichkeit des Handlungsstörers dem Grunde und dem Umfang nach einwandfrei feststeht (vgl. Senatsurteil vom 30.1.1990 - 5 S 1806/89 - juris Rn. 18). Der Widerspruchsbescheid vom 19. Juli 2023 führt zudem zutreffend an, dass die Mutter des Klägers als Mitglied der Erbengemeinschaft und damit als Gesamthandseigentümerin in Anspruch genommen werden durfte (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.10.1998 - 10 S 275/97 - juris Rn. 23). Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Beklagte gleichheitswidrig vorgegangen wäre. Soweit der Kläger auf - nicht näher bezeichnete - Nebenerwerbsbetriebe in G... abgestellt hat, gegen die die Beklagte nicht einschreite, bleibt das Vorbringen unsubstantiiert und dürfte es zudem an einem vergleichbaren Sachverhalt fehlen, da der Kläger, wie ausgeführt, keinen Nebenerwerbsbetrieb i. S. des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB führt.
63 2. Die Duldungsanordnung ist ebenfalls ermessensfehlerfrei (§ 114 Satz 1 VwGO). Insofern wird auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts, insbesondere zur Inanspruchnahme des Klägers als Handlungsstörer (§ 6 PolG), Bezug genommen (§ 130b Satz 2 VwGO).
64 B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
65 C. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
66 Beschluss
67 vom 17. Juni 2026
68 Der Streitwert wird nach § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG auf 5.000 Euro festgesetzt.
69 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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