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5 S 73/26•Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 5. Senat, 2026-06-24, 5 S 73/26
5 S 73/26Tribunale amministrativo / 5a divisione24 giu 2026
1. Zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Baugenehmigung zum Kiesabbau bei Nachholung der Umweltverträglichkeitsprüfung im ergänzenden Verfahren. 2. Zur Erteilung einer Ausnahme von einer Veränderungssperre. Verfahrensgang vorgehend VG Freiburg (Breisgau) 6. Kammer, 5. Januar 2026, 6 K 5723/25, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2026-06-24
Aktenzeichen: 5 S 73/26
ECLI: ECLI:DE:VGHBW:2026:0624.5S73.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 14 BauGB, § 35 BauGB, § 36 BauGB, § 16 UVPG, § 24 UVPG ... mehr
Zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Baugenehmigung zum Kiesabbau bei Nachholung der Umweltverträglichkeitsprüfung im ergänzenden Verfahren.
Zur Erteilung einer Ausnahme von einer Veränderungssperre.
Verfahrensgang
vorgehend VG Freiburg (Breisgau) 6. Kammer, 5. Januar 2026, 6 K 5723/25, Beschluss
Auf die Beschwerde der Antragstellerin zu 1. wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 5. Januar 2026 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin zu 1. gegen die Baugenehmigung (Nr. 1 b)) im Bescheid des Landratsamtes Konstanz vom 1. Juli 2020 in der Gestalt des Bescheides vom 7. Juli 2025 wird angeordnet. Im Übrigen wird sie wiederhergestellt.
Die Beschwerden der Antragstellerinnen zu 2 bis 4 werden zurückgewiesen.
Von den Gerichtskosten in beiden Rechtszügen tragen der Antragsgegner und die Beigeladene jeweils 1/8 und die Antragstellerinnen zu 2 bis 4 jeweils 1/4. Der Antragsgegner und die Beigeladene tragen die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu 1. jeweils zur Hälfte. Die Antragstellerinnen zu 2. bis 4. tragen jeweils 1/4 der außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners und 1/4 der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 160.000 Euro festgesetzt.
I.
1 Die Antragstellerinnen, vier Gemeinden des Landkreises Konstanz, wenden sich mit ihrer Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 5. Januar 2026 - 6 K 5723/25 - mit dem ihr Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen den Bescheid des Landratsamtes Konstanz vom 1. Juli 2020 in der Gestalt des Bescheides vom 7. Juli 2025 abgelehnt wurde.
2 Mit diesem Bescheid wurde auf Antrag der Beigeladenen vom Mai 2019 der Abbau von Kiessand auf einer insgesamt ca. 17 ha großen Teilfläche zweier Flurstücke im Gewann Dellenhau der Gemarkung der Antragstellerin zu 1. zugelassen und die anschließende Rekultivierung und Wiederaufforstung angeordnet. Die Flurstücke stehen im Eigentum des Landes Baden-Württemberg. Die Vorhabenfläche befindet sich vollständig im Landschaftsschutzgebiet "Hegau" und zu großen Teilen in der Schutzzone III des Wasserschutzgebiets "Tiefbrunnen Remishof, Brunnengruppe Nord und Münchried" der öffentlichen Wasserversorgung der Antragstellerin zu 4. Angrenzend befinden sich die Zonen III mehrerer Wasserschutzgebiete der Antragstellerinnen zu 2 und 3. Für den Neuaufschluss des Kieslagers soll der auf der Fläche aufstehende Wald befristet umgewandelt werden. Der Abbau ist in acht Abschnitten als Trockenabbau auf zwei Flächen nördlich und südlich der Gemeindeverbindungsstraße Katzentalerweg vorgesehen. Für die Zu- und Abfahrt zur Abbaustätte ist der Bau eines Anschlussknotens mit Linksabbiegerspur auf der B 34 und einer Werksstraße geplant. Die Abbaubereiche Nord und Süd sollen mit einer Werksstraße erschlossen werden, die den Katzentalerweg quert. Ab dem 22. Jahr nach Zulassung des Abbaus soll die gesamte Fläche rekultiviert und wiederaufgeforstet sein.
3 Bereits in den Jahren 2017/2018 hatte das Regierungspräsidium Freiburg auf Antrag der Beigeladenen ein Raumordnungsuntersuchungsverfahren mit Umweltuntersuchung für den Kiesabbau durchgeführt. Das Verfahren war erforderlich, weil in dem seinerzeit verbindlichen Teilregionalplan Oberflächennahe Rohstoffe für die Region Hochrhein-Bodensee (Teilregionalplan 2005) die Lagerstätte im Gewann Dellenhau einem vorzeitigen Abbau entgegenstand. Es war nicht als Abbaugebiet, sondern nur als Sicherungsgebiet, d.h. als Gebiet zur langfristigen Sicherstellung der Versorgung mit oberflächennahen mineralischen Rohstoffen ausgewiesen. In einer auf fünf Jahre befristeten raumordnerischen Beurteilung vom August 2018 stellte das Regierungspräsidium Freiburg fest, dass der geplante Trockenkiesabbau mit den Erfordernissen der Raumordnung übereinstimmt und das Vorhaben mit anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen abgestimmt ist. Ein Zielabweichungsverfahren wurde nicht für erforderlich gehalten. Die raumordnerische Beurteilung war mit der Bedingung verknüpft, dass mit dem Neuaufschluss erst begonnen werden darf, wenn das restliche Kiesvorkommen auf der Staatswaldfläche im Gewann Erlenwald bei Überlingen am Ried vollständig abgebaut ist. Auf dieser Fläche baut die Beigeladene bisher Kies ab.
4 Schon im Juli 2015 hatte die Verbandsversammlung beschlossen, die Fortschreibung des Teilregionalplans 2005 einzuleiten. Am 6. November 2018 beschloss die Verbandsversammlung, das Gewann Dellenhau aus dem Anhörungsentwurf herauszunehmen, am 7. Juli 2020 - wenige Tage nach Erlass des Bescheides vom 1. Juli 2020 - beschloss sie ein zweites Anhörungsverfahren. Auch in dem zweiten Anhörungsentwurf war das Gewann Dellenhau nicht als Abbau- oder Sicherungsgebiet vorgesehen. Am 27. April 2021 stellte die Verbandsversammlung den Teilregionalplan 2021 als Satzung fest. Er wurde am 27. Juni 2024 vom Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen genehmigt und für verbindlich erklärt. Die Genehmigung wurde am 12. Juli 2024 im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg bekannt gemacht.
5 Während des Genehmigungsverfahrens für den Kiesabbau im Gewann Dellenhau beschloss der Gemeinderat der Antragstellerin zu 1. die Aufstellung eines einfachen Bebauungsplans zur Steuerung des Kiesabbaus auf ihrem Gemeindegebiet sowie eine Veränderungssperre für das beantragte Abbaugebiet Dellenhau. Die Beschlüsse wurden am 22. August 2019 ortsüblich bekannt gemacht. Der Gemeinderat der Antragstellerin zu 1. versagte ferner sein Einvernehmen zu dem Vorhaben der Beigeladenen nach § 36 BauGB sowie zu einer Ausnahme von der Veränderungssperre.
6 Mit Bescheid vom 1. Juli 2020 erteilte das Landratsamt Konstanz der Beigeladenen für das Vorhaben die naturschutzrechtliche Genehmigung, die Baugenehmigung, die Befreiung von der Landschaftsschutzgebietsverordnung Hegau, die wasserrechtliche Befreiung von der Wasserschutzgebietsverordnung, die waldrechtliche Umwandlungsgenehmigung, die straßenrechtliche Sondernutzugserlaubnis für die Herstellung der Zufahrt von der B 34, die straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis für die Herstellung einer Überfahrt über den Katzentalerweg, die wasserrechtliche Erlaubnis zur Entnahme von Grundwasser zur Versorgung des Kieswerks und die wasserrechtliche Befreiung für den Ausbau eines Brunnens in Zone III des Wasserschutzgebiets. Außerdem erteilte es eine Ausnahme von der Veränderungssperre der Antragstellerin zu 1. und ersetzte deren nach § 36 BauGB und § 14 Abs. 2 BauGB erforderliches Einvernehmen.
7 Gegen diesen Bescheid erhoben die Antragstellerinnen Widerspruch und am 9. April 2021 Untätigkeitsklage beim Verwaltungsgericht Freiburg. Auf Antrag des Landratsamtes setzte das Verwaltungsgericht das gerichtliche Verfahren nach § 4 Abs. 1b Satz 3 UmwRG aus, bis ein ergänzendes Verfahren der - mittlerweile vom Antragsgegner wegen der Waldrodung für erforderlich erachteten, aber unterbliebenen - Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) einschließlich Öffentlichkeitsbeteiligung nachgeholt war. Nach Abschluss des Verfahrens bestätigte das Landratsamt mit Entscheidung vom 7. Juli 2025 seine Entscheidung vom 1. Juli 2020. Gegen diese Bestätigungsentscheidung erhoben die Antragstellerinnen Widerspruch, riefen das seit 2021 ausgesetzte Klageverfahren wieder an und bezogen die Bestätigungsentscheidung in das Klageverfahren ein.
8 Auf Antrag der Beigeladenen ordnete das Landratsamt am 27. August 2025 die seit Oktober 2021 ausgesetzte Vollziehung der Entscheidung vom 1. Juli 2020 in der Fassung vom 7. Juli 2025 wieder an. Daraufhin beantragten die Antragstellerinnen am 3. September 2025 die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beim Verwaltungsgericht Freiburg.
9 Das Verwaltungsgericht Freiburg lehnte den Antrag mit Beschluss vom 5. Januar 2026 ab. Zur Begründung führte es aus, der Antrag der Antragstellerin zu 1 bleibe erfolglos. Die Baugenehmigung sei nicht unter Verstoß gegen § 36 BauGB erteilt worden. Die Antragstellerin zu 1. sei nach Durchführung der UVP nicht erneut zu beteiligen gewesen; ihr Mitwirkungsrecht sei "verbraucht". Die Ersetzung des Einvernehmens sei voraussichtlich formell und materiell rechtmäßig. Die Zulassungsvoraussetzungen für das privilegierte Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB lägen vor. Öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 bis 6 und Satz 2 Halbs. 1 BauGB stünden dem Vorhaben nicht entgegen. Es sei auch keine förmliche Planung erforderlich. Maßgebend sei die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des mit der Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens verbundenen Bescheids, d.h. Anfang Juli 2020. Die Veränderungssperre stehe der Genehmigung des Vorhabens ebenfalls nicht entgegen. Sie sei unwirksam, da der Aufstellungsbeschluss nicht hinreichend konkretisiert gewesen sei.
10 Die Anträge der Antragstellerinnen zu 2 und 3 blieben ebenfalls erfolglos. Die Trinkwasserversorgung werde nicht beeinträchtigt. Es bestehe kein Planungsbedürfnis wegen des Verkehrslärms. § 2 Abs. 2 BauGB sei nicht anwendbar. Es bestehe kein Widerspruch zum Lärmaktionsplan.
11 Schließlich bleibe auch der Antrag der Antragstellerin zu 4 ohne Erfolg. Die Trinkwasserversorgung werde nicht beeinträchtigt, das Grundwasser nicht gefährdet. Mit ihrem Vortrag, am Verfahren nicht beteiligt worden zu sein, sei sie präkludiert.
12 Gegen diesen Beschluss wenden sich die Antragstellerinnen mit ihrer Beschwerde. Sie machen geltend, maßgebend sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses der Bestätigungsentscheidung. In diesem Zeitpunkt habe das Vorhaben den Zielen des zwischenzeitlich in Kraft getretenen Teilregionalplans 2021 widersprochen und sei deshalb baurechtlich nicht genehmigungsfähig. Die erteilten naturschutzrechtlichen, wasserrechtlichen, straßenrechtlichen und waldrechtlichen Entscheidungen seien rechtswidrig. Es sei ein erneutes Einvernehmen der Antragstellerin zu 1. erforderlich gewesen.
13 Selbst wenn man dem Verwaltungsgericht folgen wolle und die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Ausgangsentscheidung für maßgeblich erachte, sei die erteilte Baugenehmigung rechtswidrig. Die Ersetzung des Einvernehmens der Antragstellerin zu 1. sei formell und materiell rechtswidrig. Die beschlossene Veränderungssperre sei rechtmäßig; die Voraussetzungen für eine Ausnahme hiervon lägen nicht vor. Auch die weiteren Entscheidungen seien rechtswidrig.
14 Der Antragsgegner und die Beigeladene treten der Beschwerde entgegen.
II.
15 Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin zu 1. ist begründet (1.). Die Beschwerden der Antragstellerinnen zu 2 bis 4 sind zwar zulässig, aber unbegründet (2.).
16 1. Die von der Antragstellerin zu 1. im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) geben Anlass, die vom Verwaltungsgericht zu ihrem Nachteil getroffene Abwägungsentscheidung gemäß § 80a Abs. 3 und 1 Nr. 2 sowie § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO zu ändern und ihrem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die im Bescheid des Landratsamtes vom 1. Juli 2020 in Gestalt des Bescheides vom 7. Juli 2025 enthaltene Baugenehmigung zu entsprechen. Denn ihr Antrag ist zulässig und begründet. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Baugenehmigung dürfte die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Bestätigungsentscheidung vom 7. Juli 2025 sein (a)). Ausgehend hiervon ist die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung voraussichtlich rechtswidrig (b)) und verletzt die Antragsstellerin zu 1. in ihren Rechten (c)). Am Ergebnis ändert sich jedoch auch dann nichts, wenn auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ausgangsentscheidung vom 1. Juli 2020 abzustellen wäre (d)). Für die weiteren Genehmigungen und Befreiungen fehlt unter diesen Umständen das Vollzugsinteresse, so dass auch insoweit die Beschwerde erfolgreich und die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin zu 1. wiederherzustellen ist (§ 80 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO).
17 a) Die Bestätigungsentscheidung vom 7. Juli 2025 erging nach einem ergänzenden Verfahren der UVP. Sie verschmolz mit der Ausgangsentscheidung vom 1. Juli 2020 zu einer Zulassungsentscheidung (BVerwG, Urteil vom 4.6.2020 - 7 A 1.18 - NuR 2020, 709, juris Rn. 34). Die Entscheidung, welcher Zeitpunkt in einem solchen Fall für die Beurteilung seiner Rechtmäßigkeit maßgebend ist, bedarf nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Planfeststellungsrecht, welche hier ebenfalls herangezogen werden kann (a.a.O. und Urteil vom 20.6.2024 - 11 A 3.23 - BVerwGE 183, 42, juris Rn. 168) einer differenzierenden Betrachtung: Der Zeitpunkt für die gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit hängt maßgeblich von der Zielrichtung des ergänzenden Verfahrens ab. Beschränkt es sich darauf, einen punktuellen Fehler der früheren Entscheidung zu heilen, so bleibt der Zeitpunkt des (ersten) Planfeststellungsbeschlusses maßgeblich. Abweichendes gilt dann, wenn die Planfeststellungsbehörde ihre Entscheidung im ergänzenden Verfahren auf veränderte tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse stützt und auf der Grundlage einer Aktualisierung der Beurteilungsgrundlagen eine Neubewertung etwa der Verträglichkeitsuntersuchung vornimmt; dann ist insoweit der Zeitpunkt der Aktualisierung maßgeblich. Nach diesem Maßstab dürfte hier die Rechtmäßigkeit der Zulassungsentscheidung vom 1. Juli 2020 in der Gestalt der Bestätigungsentscheidung vom 7. Juli 2025 insgesamt an der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Bestätigungsentscheidung zu messen sein.
18 aa) Der Antragsgegner und die Beigeladene sind zwar der Auffassung, dass es sich nur um eine punktuelle Fehlerheilung handelt, weil "nur" die UVP nachgeholt worden sei. Bei ihrer Argumentation lassen sie jedoch außer Betracht, dass nicht nur ein einzelner Aspekt der UVP nachträglich ermittelt und bewertet wurde, sondern die gesamte UVP einschließlich der erforderlichen Öffentlichkeitsbeteiligung nachgeholt werden musste. Schon dieser Umfang der Fehlerheilung spricht gegen eine punktuelle Heilung. Es kommt hinzu, dass es sich nicht nur um eine Neubewertung einer bereits vorhandenen Verträglichkeitsuntersuchung handelte, bei der - wie im Fall des BVerwG in der zitierten Entscheidung vom 4. Juni 2020 (- 7 A 1.18 - Rn. 36) - nur ein eng beschränkter Ausschnitt aus der Untersuchung neu erstellt werden musste, der auf bereits vorhandenen Grundlagengutachten aufbaute, und bei der es sich um relativ einfach festzustellende tatsächliche Verhältnisse handelte. Im vorliegenden Fall waren vielmehr die Umweltauswirkungen des Vorhabens der Beigeladenen umfassend unter Beteiligung der Öffentlichkeit zu ermitteln und zu bewerten und nicht nur - wie die Beigeladene zutreffend vorträgt - überschlägig, wie in der vor Erlass des Bescheides vom 1. Juli 2020 durchgeführten UVP-Vorprüfung. Es lagen zwar bereits zahlreiche Gutachten und Untersuchungen vor, die im Rahmen der UVP-Vorprüfung erstellt wurden und die lediglich zu überprüfen und zu aktualisieren waren. Neu erstellt wurden nur die Stellungnahme zur Anwendung der Berücksichtigungsgebote aus § 13 Klimaschutzgesetz und § 7 Klimaschutzanpassungsgesetz Bad.-Württ. und eine Quantifizierte Bilanz der Treibhausemissionen des Kieswerks Birkenbühl im Jahr 2023. Jedoch war erstmals und umfassend die Öffentlichkeit zu beteiligen. Unter Berücksichtigung der gesamten bei der UVP gewonnenen Erkenntnisse musste der Antragsgegner anschließend über die Zulässigkeit des Vorhabens erneut entscheiden, und zwar - wie er selbst vorträgt - ergebnisoffen. Es handelte sich auch nicht um die nachträgliche Abwägung eines einzelnen Belangs wie im Fall, der dem zitierten Urteil des BVerwG vom 20. Juni 2024 (- 11 A 3.23 - a.a.O.) zugrunde lag. Dort wurde die Abwägung lediglich um den Schutz des globalen Klimas ergänzt (s. Rn. 169). Wenn aber bereits die Neubewertung einer im Ausgangsverfahren erstellten UVP dazu führt, dass für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zulassungsentscheidung auf den Zeitpunkt der Aktualisierung abzustellen ist, muss dies erst recht gelten, wenn sämtliche Umweltauswirkungen nachträglich umfassend im formalisierten Verfahren der UVP einschließlich der Öffentlichkeitsbeteiligung ermittelt und bewertet werden und anschließend die Zulässigkeit des Vorhabens insgesamt neu bewertet wird.
19 bb) Ein Fall, in dem die Zulässigkeit des Vorhabens insgesamt neu bewertet wurde, dürfte hier vorliegen. Denn der Antragsgegner hat bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens unter Nr. 4 seines Bescheides vom 7. Juli 2025 nicht nur die Umweltauswirkungen des Vorhabens geprüft, sondern insgesamt über dessen Zulässigkeit nach § 35 BauGB erneut entschieden, einschließlich der Frage, ob dem Vorhaben Ziele der Raumordnung gemäß § 35 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 BauGB entgegenstehen (s. Nr. 4.2 und 4.3 auf Seite 72 ff.). Insbesondere die letztgenannte Frage hat er auf 7 Seiten ausführlich behandelt - allerdings unter der Prämisse, dass der Teilregionalplan 2005 Grundlage der raumordnerischen Beurteilung sei. Dieses Vorgehen belegt, dass es sich auch in den Augen des Antragsgegners nicht nur um eine punktuelle Fehlerheilung handelte. Das spricht ebenfalls dafür, dass der Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 1. Juli 2020 in der Gestalt des Bescheides vom 7. Juli 2025 der Zeitpunkt der Aktualisierung zugrunde zu legen ist.
20 cc) Der Antragsgegner und die Beigeladene meinen zwar, bei der UVP sei die Frage, ob das Vorhaben raumordnerisch zulässig ist, nicht zu prüfen gewesen. Darauf kommt es jedoch nicht an, wenn die Rechtmäßigkeit der Zulassungsentscheidung insgesamt an der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Bestätigungsentscheidung zu messen ist.
21 Selbst wenn sich der maßgebliche Zeitpunkt nicht insgesamt, sondern nur für Teile der Genehmigung vom 1. Juli 2020 in der Gestalt der Genehmigung vom 7. Juli 2025 auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Bestätigungsentscheidung vom 7. Juli 2025 verschieben sollte, dürfte sich am Ergebnis des vorliegenden Verfahrens nichts ändern. Denn entgegen der Rechtsauffassung des Antragsgegners und der Beigeladenen dürfte die raumordnerische Zulässigkeit auch im Rahmen der UVP relevant sein. Die Prüfung der Umweltverträglichkeit erfolgt nicht um ihrer selbst willen, losgelöst vom geplanten Standort des Vorhabens, sondern in dessen Kontext. Eine UVP erübrigt sich von vornherein, wenn ein Vorhaben an dem geplanten Standort raumordnerisch nicht zulässig ist. Das gilt auch im ergänzenden Verfahren zur Nachholung der UVP. Die UVP kann nicht unter der Prämisse nachgeholt werden, dass das Vorhaben an dem geplanten Standort zu einem früheren Zeitpunkt einmal raumordnerisch zulässig war.
22 Dies wird nicht zuletzt belegt durch die §§ 16, 24 und 25 UVPG, die die Anforderungen an den Umweltverträglichkeitsbericht des Vorhabenträgers und die UVP der Behörde normieren.
23 (1) Nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 UVPG muss der UVP-Bericht auch Angaben zum Standort enthalten. Nach § 16 Abs. 3 UVPG muss er zusätzlich die in Anlage 4 zum UVPG genannten weiteren Angaben enthalten, soweit sie für das Vorhaben von Bedeutung sind. Nach Nr. 4 der Anlage 4 zum UVPG soll die Darstellung der Umweltauswirkungen den Umweltschutzzielen Rechnung tragen, die nach den Rechtsvorschriften, einschließlich verbindlicher planerischer Vorgaben für die Zulassungsentscheidung maßgebend sind. Zu den verbindlichen planerischen Vorgaben zählen auch ein Regionalplan und ein Teilregionalplan. Nach § 16 Abs. 5 UVPG muss der UVP-Bericht den gegenwärtigen Wissensstand berücksichtigen. Der UVP-Bericht der Beigeladenen wurde am 27. Oktober 2022 erstellt. Dieser Zeitpunkt lag nach dem Satzungsbeschluss der Verbandsversammlung über den Teilregionalplan 2021 am 27. April 2021. Zu diesem Zeitpunkt war er jedoch noch nicht verbindlich, sodass darauf wohl nicht abgestellt werden kann. Verbindlichkeit erlangte er erst mit seinem Inkrafttreten, d.h. mit seiner Bekanntmachung am 12. Juli 2024. Zum Zeitpunkt der Erstellung des UVP-Berichts entsprach er somit dem aktuellen Wissensstand.
24 (2) Das allein ist jedoch nicht maßgeblich. Denn auf der Grundlage des UVP-Berichts hat die zuständige Behörde nach § 24 UVPG eine zusammenfassende Darstellung zu erstellen, die u.a. die Merkmale des Vorhabens und des Standorts enthält (s. § 24 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 UVPG). Anschließend muss sie nach § 25 Abs. 1 UVPG die Umweltauswirkungen auf der Basis der zusammenfassenden Darstellung bewerten und die Bewertung begründen. Nach § 25 Abs. 2 UVPG ist die begründete Bewertung bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens zu berücksichtigen. Nach § 25 Abs. 3 UVPG müssen bei der Entscheidung über die Zulassung des Vorhabens die zusammenfassende Darstellung und die begründete Bewertung nach Einschätzung der Behörde hinreichend aktuell sein. Die zusammenfassende Darstellung und begründete Bewertung sind dann nicht mehr hinreichend aktuell, wenn sich die tatsächlichen oder rechtlichen Umstände zwischenzeitlich so verändert haben, dass diese Unterlagen für die Zulassungsentscheidung keine tragfähige Entscheidungsgrundlage bieten. (BT-Drs. 18/11499, 94). In der Literatur herrscht Uneinigkeit darüber, ob der Behörde insoweit ein Beurteilungsspielraum oder eine Einschätzungsprärogative zukommt (bejahend: Kümper in Schink/Reidt/Mitschang/Kümper, UVPG, 2. Aufl. 2023, § 25 Rn. 27 und Beckmann in Beckmann/Kment UVPG § 25 Rn. 190; verneinend: Wulfhorst in Landmann/Rohmer, UmweltR, 109. EL Januar 2026, UVPG § 25 Rn. 58).
25 Auch darüber bedarf es hier aber wohl keiner Entscheidung, denn selbst wenn ein Beurteilungsspielraum oder eine Einschätzungsprärogative bestehen sollte, kann er oder sie wohl nur dort zum Tragen kommen, "wo sich der fachwissenschaftliche Erkenntnisstand noch nicht zu einem anerkannten Standard verfestigt hat und normkonkretisierende Maßstäbe fehlen" (Kümper in Schink/Reidt/Mitschang, UVPG, a.a.O.). Nur insoweit soll sich die gerichtliche Überprüfung auf eine Vertretbarkeitskontrolle beschränken. Bei der Frage der raumordnerischen Verträglichkeit handelt es sich jedoch nicht um einen Aspekt, bei dem ein anerkannter Standard und ein normkonkretisierender Maßstab fehlen. Zudem müsste auch eine Vertretbarkeitskontrolle hier wohl zu dem Ergebnis führen, dass das Außerachtlassen der geänderten raumordnerischen Verhältnisse nicht mehr vertretbar ist. Denn der Antragsgegner hatte im Rahmen der UVP eine Prüfung der Standortalternativen vorzunehmen, um die umweltverträglichste Lösung zu ermitteln. Dabei musste er von der aktuellen Sach- und Rechtslage ausgehen. Er durfte ihr nicht zugrunde legen, dass der Standort Dellenhau zu einem früheren Zeitpunkt unter der Geltung des inzwischen geänderten Teilregionalplans 2005 raumordnerisch zulässig war. Denn ein Vorhabenstandort, der aus raumordnungsrechtlichen Gründen nicht (mehr) in Betracht kommt, kann auch unter Umweltgesichtspunkten kein geeigneter Standort sein, selbst wenn er früher einmal raumordnerisch geeignet war.
26 Die Frage, ob ein Vorhaben am geplanten Standort raumordnerisch zulässig ist, hat somit sowohl im Rahmen der UVP als auch unter dem Blickwinkel der Ziele der Raumordnung im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 BauGB Relevanz. Sie kann daher wohl nur für einen einheitlichen Zeitpunkt und nicht anhand der Rechtslage zu unterschiedlichen Zeitpunkten beantwortet werden. Die Vorschriften des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz dürften es nach den vorstehenden Ausführungen gebieten, der UVP die Rechtslage zum Zeitpunkt der Bestätigungsentscheidung vom 7. Juli 2025 zugrunde zu legen. Nichts anderes dürfte dann aber für die Prüfung gelten, ob das Vorhaben den Zielen der Raumordnung im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 BauGB widerspricht.
27 dd) Auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Entscheidung (1. Juli 2020) dürfte auch nicht deshalb abzustellen sein, weil im ergänzenden Verfahren das ursprüngliche Verfahren nicht zwangsläufig von Beginn an wiederholt wird, sondern nur ab dem Zeitpunkt, zu dem der Fehler aufgetreten ist. Hier ist der Fehler im Zeitpunkt der Ermittlung der betroffenen Umweltbelange nach Maßgabe der Vorschriften über die UVP aufgetreten. In diese Ermittlung sind bei der Erstellung des UVP-Berichts nach Nr. 4 der Anlage 4 zum UVPG auch die verbindlichen planerischen Vorgaben einzubeziehen, zu denen die Regionalplanung zählt. Änderungen, die deren Vorgaben betreffen, waren daher zu berücksichtigen. Der Antragsgegner kann sich nicht darauf berufen, dass der Umweltbericht diesen Vorgaben entsprochen hat, weil der Teilregionalplan 2021 zum Zeitpunkt seiner Erstellung noch nicht in Kraft war. Denn die auf dem UVP-Bericht basierende zusammenfassende Darstellung und begründete Bewertung müssen ihrerseits nach § 25 Abs. 3 UVPG bei der Zulassungsentscheidung aktuell sein. Das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz "friert" somit den Zeitpunkt für die Beurteilung der betroffenen Umweltbelange nicht auf den Zeitpunkt der Erstellung des UVP-Berichts ein, sondern fordert eine Entscheidung der Behörde auf der Grundlage aktueller Erkenntnisse. Die Behörde kann nicht die Augen davor verschließen, dass sich entscheidungserhebliche rechtliche Verhältnisse nach Erstellung des UVP-Berichts geändert haben. Deshalb müssen in einem ergänzenden Verfahren, in dem - wie hier - erneut umfassend über die rechtliche Zulässigkeit des Vorhabens entschieden wird, sämtliche betroffenen Belange, die noch nicht ermittelt wurden, erstmals ermittelt und bewertet sowie sämtliche rechtlichen Vorgaben, die noch nicht geprüft wurden, erstmals geprüft werden. Belange die bereits ermittelt und bewertet wurden, sind zwar nicht erneut zu ermitteln. Sie sind aber daraufhin zu überprüfen, ob insoweit Änderungen eingetreten sind, die sich auf das Ergebnis der Entscheidung auswirken können. Gleiches gilt für rechtliche Vorgaben. Auch insoweit muss die Behörde prüfen, ob sie sich entscheidungserheblich geändert haben und dies bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens berücksichtigen.
28 ee) Entgegen der Auffassung der Beigeladenen ist es mit Blick auf den maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt rechtlich wohl ohne Bedeutung, dass das Vorhaben nicht geändert wurde. Führte die Prüfung im ergänzenden Verfahren zu dem Ergebnis, dass wegen des Verfahrensfehlers die Gesamtkonzeption der Planung geändert werden muss, könnte dies nicht im Wege einer Ergänzungsentscheidung geschehen. Denn wenn der Verfahrensfehler die Planung von vornherein als Ganzes in Frage stellt, kann er nicht durch ein ergänzendes Verfahren geheilt werden (BVerwG, Urteil vom 24.5.2018 - 4 C 4.17 - BVerwGE 162, 114, juris Rn. 34).
29 b) Kommt es somit wohl auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Bestätigungsentscheidung an, dürfte die Entscheidung des Landratsamtes über die Zulässigkeit des Vorhabens der Beigeladenen nach § 35 BauGB rechtswidrig sein. Das Vorhaben ist zwar nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB privilegiert im Außenbereich zulässig. Im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Bestätigungsentscheidung vom 7. Juli 2025 war das Vorhaben der Beigeladenen jedoch gleichwohl baurechtlich voraussichtlich nicht (mehr) genehmigungsfähig, weil bereits ein Jahr zuvor, am 12. Juli 2024, der Teilregionalplan 2021 in Kraft getreten war, in dem das Gewann Dellenhau weder als Abbau- noch als Sicherungsgebiet enthalten ist. Die Fläche ist nun nur noch im Regionalplan 2000 des Regionalverbands Hochrhein-Bodensee enthalten, und zwar als regionaler Grünzug. Diesem Ziel der Raumordnung dürfte das Vorhaben der Beigeladenen widersprechen (§ 35 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 BauGB), sodass es nicht zulässig ist.
30 aa) Zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Entscheidung vom 7. Juli 2025 waren zum einen der Regionalplan 2000 und zum anderen der Teilregionalplan 2021 in Kraft. Deren Zielen widerspricht das Vorhaben der Beigeladenen. Der Regionalplan 2000 legt für das Gewann Dellenhau einen regionalen Grünzug fest. Eine Überlagerung durch ein Abbau- oder ein Sicherungsgebiet für oberflächennahe Rohstoffe, wie sie im Teilregionalplan 2005 enthalten war, sieht der neue Teilregionalplan 2021 nicht mehr vor. Mit dem Ziel eines regionalen Grünzugs ist der Abbau von Kies nicht vereinbar. Denn nach Plansatz 3.1.1 (Z) Abs. 1 dienen regionale Grünzüge der Sicherung des Freiraums und haben siedlungsstrukturierende Funktionen. Sie nehmen in Verbindung mit den schutzbedürftigen Bereichen ökologische Ausgleichsfunktionen dort wahr, wo ökologische Funktionen, die Landwirtschaft oder Naherholungsgebiete durch die Siedlungsentwicklung gefährdet sind. Nach Absatz 2 dieses Plansatzes sind in den Grünzügen die ökologischen Funktionen und die landschaftsgebundene Erholung zu sichern und zu entwickeln. Nutzungen in den Grünzügen dürfen diesem Ziel nicht widersprechen. Nach Absatz 3 des Plansatzes ist der Abbau von oberflächennahen Rohstoffen nach Maßgabe der schutzbedürftigen Bereiche für den Rohstoffabbau (Plansatz 3.2.6 Z) zulässig. Der Plansatz 3.2.6 Z ist durch den Teilregionalplan "Oberflächennahe Rohstoffe" ersetzt worden, und zwar zunächst durch den Teilregionalplan 2005 und sodann durch den Teilregionalplan 2021. In dem seit dem 12. Juli 2024 geltenden Teilregionalplan 2021 ist das Gewann Dellenhau nicht mehr enthalten.
31 bb) Der Antragsgegner und die Beigeladene sind zwar der Auffassung, das Vorhaben sei auch unter der Geltung des Teilregionalplans 2021 mit diesem vereinbar. Das dürfte indessen nicht zutreffen. Der Antragsgegner und die Beigeladene begründen ihre Auffassung damit, dass das Gewann Dellenhau in der Raumnutzungskarte zum Teilregionalplan 2021 nachrichtlich als genehmigter Standort dargestellt ist. Bereits die Bezeichnung als "nachrichtliche Übernahme" belegt, dass es sich nicht um eine konstitutive Festlegung des Regionalplans handelt. Zudem kann die nachrichtliche Übernahme nur den Rechtsstatus wiedergeben, der tatsächlich besteht. Im Fall des Gewanns Dellenhau handelt es sich um einen nicht bestandskräftig genehmigten Abbaustandort. Ob die Genehmigung Bestand hat, war und ist noch nicht entschieden. Dementsprechend kann der nachrichtlichen Darstellung keine entscheidende Bedeutung zukommen. Das gilt erst recht vor dem Hintergrund, dass ausweislich der Abwägungstabelle zur Fläche Dellenhau von den politischen Gremien des Regionalverbandes keine Abwägung getroffen wurde. Aus der nachrichtlichen Darstellung eines nicht bestandkräftig genehmigten Abbaugebietes, das zudem noch nicht einmal Gegenstand einer regionalplanerischen Abwägung war, können keine verbindlichen Rechtsfolgen erwachsen.
32 cc) Der Antragsgegner vertritt in seinem Bescheid vom 7. Juli 2025 bei der Betrachtung der Alternativen im Rahmen der begründeten Bewertung der Umweltauswirkungen (Nr. 3.1, S. 57 f.) die Auffassung, dass sich die raumordnerische Beurteilung trotz des Inkrafttretens des Teilregionalplans 2021 nicht verändert habe. Der Teilregionalplan 2005 sei auch für die Entscheidung nach Abschluss des ergänzenden Verfahrens weiterhin Grundlage für die raumordnerische Beurteilung und die Standortauswahl, weil die Betrachtung, ob dem Abbauvorhaben raumordnerische Ziele entgegenstehen, kein Bestandteil der UVP sei. Diese Argumentation dürfte nicht zutreffen.
33 Wie oben ausgeführt, fordert § 25 Abs. 3 UVPG, dass die zusammengefasste Darstellung nach § 24 UVPG und die begründete Bewertung nach § 25 Abs. 1 UVPG bei der Entscheidung über die Zulassung des Vorhabens hinreichend aktuell sind. Dem werden die zusammengefasste Darstellung und die begründete Bewertung nur teilweise gerecht. Der Antragsgegner hat den Teilregionalplan 2021 zwar in der zusammenfassenden Darstellung nach § 24 UVPG berücksichtigt, die in der Bestätigungsentscheidung vom 7. Juli 2025 unter Nr. 2 der Begründung enthalten ist. Unter Nr. 2.5 sind sowohl der Teilregionalplan 2005 als auch der Teilregionalplan 2021 erwähnt. In der begründeten Bewertung der Umweltauswirkungen nach § 25 Abs. 1 UVPG (Nr. 3 der Begründung des Bescheides vom 7. Juli 2025) geht der Antragsgegner bei der Alternativenprüfung (Nr. 3.1) allerdings davon aus, dass keine Änderung der Sach- und Rechtslage eingetreten sei. Der Teilregionalplan 2005 sei weiterhin Grundlage für die raumordnerische Beurteilung und die Standortauswahl. Diese Rechtsauffassung, die der Antragsgegner auch in seiner Zulassungsentscheidung unter Nr. 4 seines Bescheides vertritt, trifft - wie oben ausgeführt - voraussichtlich nicht zu. Da der Antragsgegner somit von einer veralteten planungsrechtlichen Situation des Vorhabens ausgegangen ist, hat er seiner Entscheidung über die Zulassung des Vorhabens entgegen § 25 Abs. 3 UVPG keine aktuelle begründete Bewertung zugrunde gelegt. Das hat wiederum zur Folge, dass seine Zulassungsentscheidung auch unter UVP-Gesichtspunkten fehlerhaft ist, weil der Standort raumordnungsrechtlich nicht geeignet ist.
34 c) Die rechtswidrige Entscheidung verletzt die Antragstellerin zu 1. in ihren Rechten. Die veränderte Rechtslage begründet zwar kein neues Einvernehmenserfordernis, denn das vorhabenbezogene verfahrensrechtliche Mitwirkungsrecht der Antragstellerin zu 1. ist verbraucht (BVerwG, Urteil vom 27.8.2020 - 4 C 1.19 - juris Rn. 29). Eine Gemeinde kann sich aber nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Rahmen der Anfechtungsklage gegen die Zulassungsentscheidung auf Umstände berufen, die nach Eintritt einer Einvernehmensfiktion und vor Erteilung der Genehmigung entstanden sind (Urteil vom 27.8.2020 - 4 C 1.19 - juris Rn. 22 und Urteil vom 9.8.2016 - 4 C 5.15 - juris Rn. 14). Nichts anderes kann gelten, wenn das Einvernehmen nicht fingiert, sondern - wie hier - ersetzt wird. Die Antragstellerin zu 1. kann somit zwar nicht verlangen, erneut nach § 36 BauGB beteiligt zu werden. Ihr ist es prozessual aber nicht verwehrt, sich darauf zu berufen, dass zwischen der Ersetzung ihres Einvernehmens im Bescheid vom 1. Juli 2020 und dem Erlass der Zulassungsentscheidung vom 7. Juli 2025 der Teilregionalplan 2021 in Kraft getreten ist, der das Gewann Dellenhau nunmehr weder als Abbau- noch als Sicherungsgebiet für den Abbau von Kies festlegt, sodass das Vorhaben der Beigeladenen zu dem im Regionalplan 2000 festgelegten regionalen Grünzug in Widerspruch steht. Auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Bescheides vom 7. Juli 2025 - und nicht auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Ausgangsbescheides vom 1. Juli 2020 - kommt es auch in diesem Zusammenhang an, da beide Bescheide zu einer einheitlichen Zulassungsentscheidung verschmolzen sind und es auch für die Beantwortung der Frage, ob das Vorhaben den Zielen der Raumordnung widerspricht, auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Bescheides vom 7. Juli 2025 ankommen dürfte.
35 d) Selbst wenn auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des ursprünglichen Bescheides vom 1. Juli 2020 abzustellen wäre, dürfte sich am Ergebnis nichts ändern , weil der Genehmigung des Vorhabens wohl die vom Gemeinderat der Antragstellerin zu 1. am 16. Juli 2019 beschlossene und am 22. August 2019 bekanntgemachte Veränderungssperre entgegengestand. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts dürfte sie wirksam gewesen sein (aa)). Die erteilte Ausnahme von der Veränderungssperre unter Ersetzung des Einvernehmens der Antragstellerin zu 1. dürfte rechtswidrig sein (bb)) und die Antragstellerin zu 1. in ihren Rechten verletzen (cc)).
36 aa) Nach § 14 Abs. 1 BauGB kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre beschließen, wenn ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist. Eine Veränderungssperre darf aber nur erlassen werden, wenn die Planung, die sie sichern soll, ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll. Wesentlich ist dabei, dass die Gemeinde im Zeitpunkt des Erlasses einer Veränderungssperre bereits positive Vorstellungen über den Inhalt des Bebauungsplans entwickelt hat. Eine Negativplanung, die sich darin erschöpft, einzelne Vorhaben auszuschließen, reicht nicht aus (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.8.2023 - 4 BN 18.23 - juris Rn. 5). Ausgehend von diesen Grundsätzen dürfte die Veränderungssperre hier nicht zu beanstanden sein.
37 (1) Die beabsichtigte Planung dürfte von einer positiven Konzeption getragen sein. Das Bebauungsplanverfahren dient voraussichtlich nicht ausschließlich dazu, das Vorhaben der Beigeladenen zu verhindern. Eine solche reine Negativplanung wäre unzulässig (BVerwG, Urteil vom 19.2.2004 - 4 CN 16.03 - BVerwGE 120, 138). Die Antragstellerin zu 1. durfte das Vorhaben der Beigeladenen jedoch zum Anlass nehmen, die Bauleitplanung einzuleiten. Sie musste aber positive Vorstellungen über die weitere städtebauliche Entwicklung im Plangebiet besitzen. Diese Voraussetzung dürfte mit den ins Auge gefassten Festsetzungen vorliegen. Es soll ein einfacher Bebauungsplan aufgestellt werden, in dem Flächen für die Gewinnung von Kies nach § 9 Abs. 1 Nr. 17 BauGB und Flächen für die Landwirtschaft und Wald nach § 9 Abs. 1 Nr. 18 BauGB ausgewiesen werden. Außerdem sind Festsetzungen für Vorkehrungen und Maßnahmen nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 und 24 BauGB vorgesehen. Der Bebauungsplan soll der Feinsteuerung von Kiesabbauvorhaben dienen.
38 Die Aufstellung des Bebauungsplans und die Veränderungssperre mögen zwar in der Erwartung beschlossen worden sein, dass der Teilregionalplan geändert und das Gewann Dellenhau aus der Kulisse genommen wird, sodass es einer bauleitplanerischen Feinsteuerung des Kiesabbaus letztendlich nicht mehr bedarf. Dies war jedoch zu diesem Zeitpunkt nicht sicher. Nach Auffassung des Antragsgegners und der Beigeladenen (und auch des Verwaltungsgerichts) war dies noch nicht einmal ein Jahr später zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 1. Juli 2020 sicher. Unabhängig davon macht eine solche Erwartung des Gemeinderats der Antragstellerin zu 1. die Planung nach den dargestellten Grundsätzen nicht zu einer unzulässigen Negativplanung.
39 (2) Die planerischen Vorstellungen dürften auch hinreichend konkret gewesen sein. Der Senat teilt nicht die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass es dem Aufstellungsbeschluss am erforderlichen Mindestmaß an planerischer Konkretisierung fehlt, weil ein Planungskonzept erst entwickelt werden solle und sich in keiner Weise abschätzen lasse, welche der Regelungen auf welchen Flächenbereichen des aufzustellenden Bebauungsplans Dellenhau getroffen werden sollen. Die Planungsvorstellungen der Antragstellerin zu 1. sind im bekanntgemachten Aufstellungsbeschluss zwar nur sehr allgemein wiedergegeben. In der Beschlussvorlage für die Gemeinderatssitzung vom 16. Juli 2019 dürften sie jedoch hinreichend konkret festgehalten sein (vgl. dazu auch BayVGH, Beschluss vom 1.8.2012 - 2 NE 12.741 - juris Rn. 7). In den beigefügten Karten sind die vorgesehenen Bereiche für den Kiesabbau und die Landwirtschaft oder den Wald zwar nicht eingezeichnet. Nach der Sitzungsvorlage beachte die Antragstellerin zu 1. jedoch den "derzeit gültigen Regionalplan". Insoweit würden die als Sicherungsgebiete dargestellten Flächen von konkurrierenden Nutzungen freigehalten. Es könne jedoch eine Feinsteuerung erfolgen. Diesen Ausführungen dürfte mit hinreichender Eindeutigkeit zu entnehmen sein, dass die Flächen für Kiesabbauvorhaben nach § 9 Abs. 1 Nr. 17 BauGB jedenfalls auf den raumordnerisch festgelegten Flächen und die Flächen für Landwirtschaft und Wald nach § 9 Abs. 1 Nr. 18 BauGB auf den restlichen Flächen des Plangebiets ausgewiesen werden sollen. Einer genaueren Festlegung bedurfte es nicht. Die konkrete Abgrenzung der beiden Flächenausweisungen im Sinne einer zulässigen Feinsteuerung der raumordnungsrechtlichen Vorgaben sollte Gegenstand der weiteren Planung sein. Dagegen ist rechtlich nichts zu erinnern. Da im fraglichen Bereich der im Regionalplan 2000 festgelegte regionale Grünzug von einem im Teilregionalplan 2005 festgelegten Sicherungsgebiet für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe überlagert wurde, hatte die Antragstellerin zu 1. bei der Festlegung der Grenze zwischen dem Sicherungsgebiet und dem regionalen Grünzug beide planerischen Vorgaben zu beachten und ihre Planung entsprechend anzupassen.
40 (3) Die Sicherung des Planungsziels durch die Veränderungssperre dürfte auch sonst gerechtfertigt sein. Die aus dem Aufstellungsbeschluss ersichtliche Planung dürfte nicht unheilbar rechtswidrig oder nicht realisierbar sein. Insbesondere stand wohl nicht bereits zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Veränderungssperre mit Gewissheit fest, dass es dem künftigen Bebauungsplan an der Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB mangeln oder er gegen die Pflicht zur Anpassung an die Ziele der Raumordnung nach § 1 Abs. 4 BauGB verstoßen wird. Die Erforderlichkeit der Planung scheitert entgegen der Ansicht des Antragsgegners nicht daran, dass das Vorhaben der Beigeladenen bauplanungsrechtlich zulässig ist. Letzteres ist insbesondere nicht deshalb der Fall, weil der Teilregionalplan 2005 in dem Plangebiet ein Sicherungsgebiet für oberflächennahe Rohstoffe auswies. Denn diese Festlegung entzog der Antragstellerin zu 1. nicht die Planungshoheit für das Gebiet. Es verblieb ihr trotz der grundsätzlichen Entscheidung des Teilregionalplans 2005 die Möglichkeit, im Wege der Bauleitplanung eine Feinsteuerung der für die Rohstoffgewinnung vorgesehenen Flächen vorzunehmen (vgl. dazu auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.6.2010 - 3 S 1392/08 - nicht veröff. - Veränderungssperre für Porphyrsteinbruch; Urteil vom 24.11.2005 - 8 S 794/05 - VBlBW 2006, 275, juris Rn. 31 zu Windkraftanlagen).
41 bb) Dürfte die Veränderungssperre somit wirksam gewesen sein, hatte der Antragsgegner sie bei der Entscheidung über die Zulassung des Vorhabens der Beigeladenen zu beachten. Das war auch der Fall. Allerdings hat der Antragsgegner im Bescheid vom 1. Juli 2020 eine Ausnahme von der Veränderungssperre erteilt. Diese Ausnahme dürfte rechtswidrig sein. Maßgebend ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erteilung der Ausnahme (BVerwG, Urteil vom 9.8.2016 - 4 C 5.15 - BVerwGE 156, 1, juris Rn. 14). Das ist im vorliegenden Fall der Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Bescheides vom 1. Juli 2020. Im Bescheid vom 7. Juli 2025 wurde keine erneute Entscheidung darüber getroffen, sondern nur auf die Entscheidung vom 1. Juli 2020 verwiesen.
42 (1) Eine Ausnahme von einer Veränderungssperre kann nach § 14 Abs. 2 BauGB erteilt werden, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift dürften nicht vorliegen.
43 Der praktisch wichtigste öffentliche Belang ist die Vereinbarkeit des Vorhabens mit der beabsichtigten Planung (BVerwG, Beschluss vom 14.10.2022 - 4 BN 12.22 - BauR 2023, 179, juris Rn. 8). Dieser Belang dürfte der Ausnahme von der Veränderungssperre entgegengestanden haben. Denn mit der Bauleitplanung sollte insbesondere die konkrete Abgrenzung des Gebiets für den Kiesabbau festgelegt werden. Ohne diese Festlegung konnte aber nicht darüber entschieden werden, ob das Vorhaben der Beigeladenen so, wie es geplant ist, an dem Standort verwirklicht werden kann.
44 (2) Es kommt hinzu, dass die nach § 14 Abs. 2 BauGB erforderliche Ermessensausübung des Antragsgegners defizitär sein dürfte. Im Bescheid vom 1. Juli 2020 heißt es dazu auf Seite 35 unter f):
45 "Bei der Entscheidung über die Ausnahme nach § 14 Abs. 2 BauGB ist das eingeräumte Ermessen sachgerecht ausgeübt worden; dies insbesondere unter Beachtung der Vorschriften der §§ 54 Abs. 4 und 58 S. 1 LBO. Dies bedeutet, dass bei einer Übereinstimmung eines Bauvorhabens mit den baurechtlichen Vorschriften das Ermessen insoweit auf null reduziert ist und die Behörde das beantragte Vorhaben genehmigen muss."
46 Im Bescheid vom 7. Juli 2025 wird lediglich auf diese Ausführungen verwiesen. Aus ihnen folgt, dass der Antragsgegner kein Ermessen ausgeübt, sondern sich verpflichtet gesehen hat, die Ausnahme zu erteilen. Das dürfte rechtlich fehlerhaft gewesen sein. Der Antragsgegner ging - trotz bestehender Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Veränderungssperre - davon aus, dass die Veränderungssperre wirksam ist. Das hatte zur Folge, dass er auf Tatbestandsseite zu entscheiden hatte, ob das Vorhaben der Beigeladenen mit der beabsichtigten Planung vereinbar ist. Auf der Rechtsfolgenseite musste er sein Ermessen pflichtgemäß ausüben. An beidem fehlt es. Den Ausführungen im Bescheid vom 1. Juli 2020 ist nicht zu entnehmen, ob der Antragsgegner davon ausging, dass das Vorhaben mit der beabsichtigten Planung in Einklang steht. Es dürfte somit bereits an den erforderlichen Tatbestandsfeststellungen fehlen, auf deren Grundlage das Ermessen hätte ausgeübt werden können. Es kommt hinzu, dass Ermessenserwägungen grundsätzlich selbst dann nicht entbehrlich sind, wenn ein Vorhaben mit der beabsichtigten Planung vereinbar ist. Auch dann besteht kein Anspruch auf die Erteilung einer Ausnahme, sondern sie steht im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Das Ermessen ist zwar stark eingeschränkt, wenn ein Vorhaben mit den öffentlichen Interessen, insbesondere mit der beabsichtigen Planung, in Einklang steht. Das Ermessen wird jedoch nicht in jedem Fall auf null reduziert sein, vor allem, wenn die Planung sich - wie hier - noch in einem sehr frühen Stadium befindet (vgl. dazu Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, 161. EL Nov. 2025, § 14 Rn. 101; Rieger in Schrödter, BauGB, online-Stand 1.1.2026, § 14 Rn 27; Sennekamp in Brügelmann, BauGB, 137. Lief. Jan. 2026, § 14 Rn. 88).
47 cc) Die rechtswidrige Erteilung der Ausnahme von der Veränderungssperre unter Ersetzung des Einvernehmens der Antragstellerin zu 1. verletzt diese voraussichtlich in ihren Rechten.
48 Ob die Beigeladene einen Anspruch auf die Baugenehmigung hat, ist irrelevant. Denn der Gesetzgeber hat in dem Konflikt zwischen Planungshoheit und Baufreiheit eine eindeutige Regelung getroffen, der zufolge gegen den Willen der Gemeinde in den Fällen des § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB bis zu einer gerichtlichen Klärung der Genehmigungsfähigkeit eines Vorhabens auf die Verpflichtungsklage des Bauherrn hin keine Baugenehmigung erteilt werden darf. Der Bundesgesetzgeber wollte mit der Einvernehmensregelung erreichen, dass die Gemeinde sich mit ihren Vorstellungen auch gegenüber einem etwaigen Rechtsanspruch des Bauherrn durchsetzt. Diese Rechtsprechung ist auf das Einvernehmenserfordernis nach § 14 Abs. 2 Satz 2 BauGB übertragbar, denn § 14 BauGB dient der Sicherung der Bauleitplanung und damit ebenfalls der Wahrung der gemeindlichen Planungshoheit (BVerwG, Urteil vom 9.8.2016 - 4 C 5.15 - BVerwGE 156, 1, juris Rn. 14).
49 2. Die Beschwerden der Antragstellerinnen zu 2. bis 4. bleiben erfolglos. Soweit sie rügen, die Befreiung von der Landschaftsschutzverordnung sei rechtswidrig, die Radonbelastung sei nicht untersucht worden, es fehle ein "Timelag-Aufschlag" bei der Festlegung des Kompensationsumfangs wegen der zeitverzögerten Rekultivierung des Abbaugebiets, das Vorhaben sei unvollständig, weil bestimmte Anlagenteile erst später zur Genehmigung gestellt werden sollen, legen sie nicht hinreichend dar, inwieweit sie durch die gerügten Fehler in ihren Rechten verletzt sein sollen. Gleiches gilt für den Vortrag der Antragstellerin zu 4. zur Lärmbetroffenheit des auf ihrer Gemarkung liegenden Waldfriedhofs. Daraus ergibt sich nicht, dass der Betrieb des Waldfriedhofs beeinträchtigt werden könnte. Die Belange der Trauernden und Besucher des Friedhofs kann die Antragstellerin zu 4. ebenso wie den Belang der Totenruhe wohl nicht mit Erfolg als eigene Rechte geltend machen. Schließlich trägt sie - ebenso wie die Antragstellerin zu 3. - vor, der ungeschriebene öffentliche Belang im Sinne des § 35 BauGB des Planungserfordernisses wegen der Zunahme des Verkehrslärms auf ihrem Gemeindegebiet und der von ihnen betriebenen Lärmaktionsplanung stehe dem Vorhaben entgegen. Auch insoweit fehlt es jedoch an einer hinreichenden inhaltlichen Darlegung, inwieweit sie in ihren Rechten verletzt sein könnten. Der von ihnen zitierte § 2 Abs. 2 BauGB dürfte insoweit nicht einschlägig sein.
50 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 3 VwGO, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 39 Abs. 1 GKG in Anlehnung an Nr. 1.5, 19.3 und 34.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025. Sie entspricht der Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts, die von den Beteiligten nicht angegriffen wurde.
51 Der Beschluss ist unanfechtbar.
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