Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 12. Senat, 2026-06-29, 12 S 983/26

12 S 983/26Tribunale amministrativo / Division 1229 giu 2026

Regest

1. Führt eine Abschiebung vor der Geburt eines Kindes dazu, dass eine familiäre Lebensgemeinschaft zwischen dem abgeschobenen Vater und seinem Kind nicht aufgenommen werden kann, ist das von Art. 6 Abs. 2 GG geschützte Interesse des abgeschobenen Ausländers am persönlichen Kontakt zu seinem Kind und an der unmittelbaren Wahrnehmung seiner Elternrechte und -pflichten in angemessener Weise bei einer Entscheidung über die Verkürzung oder Verlängerung eines bestehenden Einreise- und Aufenthaltsverbots in Anwendung von § 11 Abs. 4 Satz 1 oder Satz 4 AufenthG zu berücksichtigen. 2. Die Perspektive des Kindes und sein Wohl als vorrangige Erwägung (Art 24 Abs. 2 GRCh) sowie der Anspruch des Kindes auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen (Art. 24 Abs. 3 GRCh) sind im Rahmen einer Ermessensentscheidung in Anwendung von § 11 Abs. 4 Satz 1 oder Satz 4 AufenthG auch dann mit einem hohen Gewicht einzustellen, wenn zwischen dem Kind und dem abgeschobenen Elternteil zuvor aufgrund der Abschiebung keine familiäre Lebensgemeinschaft bestanden hat. Verfahrensgang vorgehend VG Sigmaringen, 17. April 2026, 8 K 558/25, Beschluss

Testo completo

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 12. Senat — 12 S 983/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-06-29

Aktenzeichen: 12 S 983/26

ECLI: ECLI:DE:VGHBW:2026:0629.12S983.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 11 Abs 4 S 1 AufenthG, § 11 Abs 4 S 4 AufenthG, Art 6 Abs 2 S 1 GG, § 166 VwGO

Leitsatz

  1. Führt eine Abschiebung vor der Geburt eines Kindes dazu, dass eine familiäre Lebensgemeinschaft zwischen dem abgeschobenen Vater und seinem Kind nicht aufgenommen werden kann, ist das von Art. 6 Abs. 2 GG geschützte Interesse des abgeschobenen Ausländers am persönlichen Kontakt zu seinem Kind und an der unmittelbaren Wahrnehmung seiner Elternrechte und -pflichten in angemessener Weise bei einer Entscheidung über die Verkürzung oder Verlängerung eines bestehenden Einreise- und Aufenthaltsverbots in Anwendung von § 11 Abs. 4 Satz 1 oder Satz 4 AufenthG zu berücksichtigen.

  2. Die Perspektive des Kindes und sein Wohl als vorrangige Erwägung (Art 24 Abs. 2 GRCh) sowie der Anspruch des Kindes auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen (Art. 24 Abs. 3 GRCh) sind im Rahmen einer Ermessensentscheidung in Anwendung von § 11 Abs. 4 Satz 1 oder Satz 4 AufenthG auch dann mit einem hohen Gewicht einzustellen, wenn zwischen dem Kind und dem abgeschobenen Elternteil zuvor aufgrund der Abschiebung keine familiäre Lebensgemeinschaft bestanden hat.

Verfahrensgang

vorgehend VG Sigmaringen, 17. April 2026, 8 K 558/25, Beschluss

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 17. April 2026 - 8 K 558/25 - geändert. Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt xxx, xxx, zur Wahrnehmung seiner Rechte beigeordnet, soweit sich die Klage gegen die im Bescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 28. Januar 2025 verfügte Verlängerung der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots aus dem Bescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 20. Mai 2021 richtet und soweit mit der Klage die Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung des Antrags auf Aufhebung oder Verkürzung dieses Einreise- und Aufenthaltsverbots begehrt wird.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die in Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) vorgesehene Festgebühr wird auf die Hälfte ermäßigt.

Gründe

1 I. Die nach § 146 Abs. 1 VwGO zulässige, nicht nach § 146 Abs. 2 VwGO ausgeschlossene, Beschwerde gegen den am 27.04.2026 zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 17.04.2026, die am 08.05.2026 und damit innerhalb der Frist des § 147 Abs. 1 VwGO eingelegt worden ist, hat teilweise Erfolg.

2 1. Gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen erfolgt nach Maßgabe des § 121 Abs. 2 ZPO die Beiordnung eines Rechtsanwalts.

3 Für die Gewährung von Prozesskostenhilfe ist nicht erforderlich, dass der Prozesserfolg (annähernd) gewiss ist. Vielmehr besteht eine hinreichende Erfolgsaussicht schon dann, wenn ein Obsiegen ebenso wahrscheinlich erscheint wie ein Unterliegen, der Prozessausgang also offen ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 13.07.2020 - 1 BvR 631/19 -, juris Rn. 18, vom 14.06.2006 - 2 BvR 626/06 -, juris Rn. 13, und vom 07.04.2000 - 1 BvR 81/00 -, juris Rn. 15). Die Prozesskostenhilfe darf dann verweigert werden, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschancen aber sehr gering sind (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.12.2020 - 12 S 3065/20 -, juris Rn. 7; Bader/Dittrich in: Bader u.a., VwGO, 9. Aufl. 2026, § 166 Rn. 4).

4 2. Gemessen hieran kommt der Klage in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang eine hinreichende Erfolgsaussicht zu.

5 a) Soweit sich der Kläger gegen die Verlängerung der Frist für das im Jahr 2021 verfügte Einreise- und Aufenthaltsverbot wendet, ist die Anfechtungsklage als zulässige Klageart einschlägig. Denn bei der nachträglichen Bestimmung einer längeren Dauer des verfügten Einreise- und Aufenthaltsverbots in Anwendung von § 11 Abs. 4 Satz 4 AufenthG handelt es sich um einen belastenden Verwaltungsakt (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 20.11.2020 - 13 ME 374/20 -, juris Rn. 3; Hailbronner/Lehner in: Hailbronner, AuslR, § 11 AufenthG Rn. 214 <Stand: 12/2024>). Soweit der Kläger die Verkürzung der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots oder seine Aufhebung begehrt, ist dieses Begehren mit der Verpflichtungsklage zu verfolgen, da er den Erlass eines ihn begünstigenden Verwaltungsakts begehrt. Der Antrag enthält - als minus - auch einen Bescheidungsantrag, nämlich den Antrag auf Verpflichtung des Beklagten, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.12.2025 - 2 BvR 1511/25 -, juris Rn. 26; Happ/Käß in: Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 42 Rn. 34).

6 b) aa) Der Klage gegen die nachträgliche Bestimmung einer längeren Dauer des verfügten Einreise- und Aufenthaltsverbots kommen deshalb die erforderlichen Erfolgsaussichten zu, weil es jedenfalls offen erscheint, ob die Entscheidung des nach § 9 Abs. 2 Satz 1 AAZuVO zuständigen Regierungspräsidiums Tübingen ermessensfehlerhaft ergangen ist und sich daher als rechtswidrig erweist und den Kläger in eigenen Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

7 (1) § 11 Abs. 4 Satz 4 AufenthG sieht die Möglichkeit der Verlängerung der Frist eines bereits verfügten Einreise- und Aufenthaltsverbots aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vor. Bei dieser Entscheidung ist einerseits die Gefahr, die von einem erneuten Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet ausgeht, in den Blick zu nehmen und sind andererseits die schutzwürdigen Interessen des Betroffenen zu berücksichtigten (vgl. Funke-Kaiser in: GK-AufenthG, § 11 AufenthG Rn. 190 <Stand: 2/2025>). Es gelten dabei - genau wie bei der Prüfung der Aufhebung oder der Verkürzung eines bestehenden Einreise- und Aufenthaltsverbots (dazu: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.01.2021 - 12 S 2894/20 -, juris Rn. 10) - die gleichen Grundsätze wie bei der erstmaligen Verhängung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots, was sich aus dem Verweis in § 11 Abs. 4 Satz 5 AufenthG auf § 11 Abs. 3 AufenthG ergibt. Damit steht sowohl die Frage, ob eine Fristverlängerung verfügt wird, als auch ggf. für welchen Zeitraum, im behördlichen Ermessen (Dollinger in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 15. Aufl. 2025, § 11 AufenthG Rn. 86).

8 Für die Bestimmung der nach § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG im Ermessen der Behörde stehenden Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots gilt ein zweistufiges Prüfungsprogramm: Die Ausländerbehörde muss bei der allein unter präventiven Gesichtspunkten festzusetzenden Frist das Gewicht des Ausweisungsinteresses und den mit der Ausweisung verfolgten Zweck berücksichtigen. Hierzu bedarf es in einem ersten Schritt der prognostischen Einschätzung im Einzelfall, wie lange das Verhalten des Betroffenen, das seiner Ausweisung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag. Die auf diese Weise an der Erreichung des Ausweisungszwecks ermittelte Höchstfrist muss von der Behörde in einem zweiten Schritt an höherrangigem Recht, d.h. verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 1, Art. 6 GG), sowie unions- und konventionsrechtlich an den Vorgaben aus Art. 7 GRCh und Art. 8 EMRK gemessen und ggf. relativiert werden. Über dieses normative Korrektiv lassen sich die einschneidenden Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die persönliche Lebensführung des Betroffenen begrenzen. Dabei sind von der Ausländerbehörde nicht nur die nach § 55 Abs. 1 und 2 AufenthG schutzwürdigen Bleibeinteressen des Ausländers in den Blick zu nehmen, sondern bedarf es nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls einer umfassenden Abwägung der betroffenen Belange (BVerwG, Urteile vom 22.02.2017 - 1 C 27.16 -, juris Rn. 23, und - 1 C 3.16 -, juris Rn. 66; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 07.09.2021 - 1 C 47.20 -, juris Rn. 16 f.). Die unionsrechtliche Prägung des und damit die Anwendbarkeit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union auf das im Zusammenhang mit einer Ausweisung verfügte Einreise- und Aufenthaltsverbot folgt daraus, dass im Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie bezogen auf den jeweiligen einzelnen Fall der Illegalität des Aufenthalts keine Mehrheit von Rückkehrentscheidungen und keine Mehrheit von Einreiseverboten bestehen kann (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.05.2025 - 12 S 521/25 -, juris Rn. 12; und Urteil vom 02.01.2023 - 12 S 1841/22 -, juris Rn. 155; Bauer in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 15. Aufl. 2025, Vor §§ 53 - 56 Rn. 29), wobei dies in der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts möglicherweise anders gesehen wird. Denn hier wird je ein Einreise- und Aufenthaltsverbot mit unterschiedlicher Dauer bezogen auf die Ausweisung und die Abschiebungsandrohung geprüft, ohne dass sich in der Entscheidung Ausführungen zum Verhältnis der beiden Entscheidungen finden (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.04.2026 - 1 C 20.25 -, juris Rn. 46 f.).

9 (2) In dem angegriffenen Bescheid geht der Beklagten-Vertreter davon aus, dass eine affektive Bindung des Klägers zu seinem Sohn nicht bestehen könne, da dieser erst nach der Abschiebung geboren worden sei. Beim Schutzbereich des Art. 6 GG sei entscheidend, ob es eine tatsächliche Verbundenheit der Familienmitglieder gebe. Schutz genieße insbesondere die familiäre Lebensgemeinschaft zwischen einem Elternteil und seinem minderjährigen Kind, die durch tatsächliche Anteilnahme am Leben und Aufwachsen des Kindes geprägt sei. Dies sei bei dem Kläger nicht gegeben, da er zu keinem Zeitpunkt mit der Kindesmutter zusammengelebt habe. Seinen Sohn habe er nicht kennengelernt und somit auch keine affektive Beziehung zu ihm aufgebaut.

10 (3) Mit diesen Erwägungen hat der Beklagten-Vertreter in rechtlicher Hinsicht die Bedeutung des Elternrechts des Klägers objektiv zu gering bewertet. Ob dies zu einem relevanten Ermessensfehler (vgl. § 114 Satz 1 VwGO) und damit zur Rechtswidrigkeit der getroffenen Entscheidung führt, hängt von noch zu ermittelnden tatsächlichen Umständen ab.

11 Nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG sind Pflege und Erziehung der Kinder das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Das Umgangsrecht eines Elternteils mit dem Kind ist dabei grundrechtlich geschützt. Es ermöglicht dem umgangsberechtigten Elternteil, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung durch Augenschein und gegenseitige Absprache fortlaufend zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zu ihm aufrechtzuerhalten und einer Entfremdung vorzubeugen, sowie dem Liebesbedürfnis beider Teile Rechnung zu tragen (BVerfG, Beschluss vom 07.10.2025 - 1 BvR 746/23 -, juris Rn 24 m.w.N.). Aus Art. 6 GG lässt sich allerdings kein unmittelbarer Anspruch auf Einreise und Aufenthalt zum Nachzug zu bereits im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen ableiten. Allerdings verpflichtet die in Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, Ausländerbehörden und Gerichte, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des den (weiteren) Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß, das heißt entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Dieser verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutz der Familie entspricht ein Anspruch des Trägers des Grundrechts aus Art. 6 GG darauf, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über das Aufenthaltsbegehren seine familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen. Dabei ist grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalles geboten, bei der auf der einen Seite die familiären Bindungen zu berücksichtigen sind, auf der anderen Seite aber auch die sonstigen Umstände des Einzelfalles (BVerfG, Beschluss vom 17.04.2024 - 2 BvR 244/24 -, juris Rn. 22 m.w.N.). Dies gilt nicht nur bei Entscheidungen über Aufenthaltsbeendigungen, sondern insbesondere auch bei Entscheidungen über die Dauer eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 AufenthG. Denn die Ausstrahlungswirkung von Art. 6 GG geht auf das gesamte Aufenthaltsrecht aus und erfordert die angemessene Berücksichtigung der objektiven Wertentscheidungen des Grundgesetzes (Hoppe/Samel in: Rensen/Brink, Linien der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, 2009, 137, 146). Daher ist in Fällen, in denen eine Abschiebung vor der Geburt eines Kindes dazu führt, dass eine familiäre Lebensgemeinschaft zwischen Vater und Kind nicht aufgenommen werden kann, das von Art. 6 Abs. 2 GG geschützte Interesse des abgeschobenen Ausländers am persönlichen Kontakt zu seinem Kind und an der unmittelbaren Wahrnehmung seiner Elternrechte und -pflichten in angemessener Weise bei einer Entscheidung über die Verkürzung oder Verlängerung eines bestehenden Einreise- und Aufenthaltsverbots in Anwendung von § 11 Abs. 4 Satz 1 oder Satz 4 AufenthG zu berücksichtigen.

12 Davon ausgehend ist das Interesse des Klägers, nicht aufgrund eines Einreise- und Aufenthaltsverbots an der Ausübung seines Umgangs- und Sorgerechts für sein deutsches Kind gehindert und unmittelbar von der Erteilung eines familiären Aufenthaltstitels ausgeschlossen zu sein, aufgrund seines Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG grundsätzlich bei der Entscheidung über die Verlängerung der Dauer des gegen ihn verfügten Einreise- und Aufenthaltsverbots mit dem ihm zukommenden, hohen Gewicht in die Ermessenserwägungen einzustellen. Die Erwägungen im angegriffenen Bescheid, die in erster Linie darauf abstellen, dass keine familiäre Lebensgemeinschaft zwischen dem Kläger und seinem Sohn bestanden habe, greifen insoweit jedenfalls deshalb zu kurz, weil das Fehlen der Lebensgemeinschaft nicht auf einer Willensentscheidung der Eltern oder eines Elternteils zurückzuführen ist. Allerdings führt das dem Kläger zusammen mit der Mutter des gemeinsamen Sohnes zustehende Sorgerecht und sein Umgangsrecht nur dann dazu, dass dieses im Rahmen der Entscheidung nach § 11 Abs. 4 Satz 4 AufenthG mit erheblichem Gewicht zu berücksichtigen ist, wenn das Interesse des Klägers tatsächlich auf die Wahrnehmung seiner Elternrechte gerichtet ist. Dazu bedarf es näherer Feststellungen. Insbesondere drängt sich insoweit nach derzeitigem Verfahrensstand und im Falle einer unverändert fortbestehenden Begründung der Ermessensentscheidung die Vernehmung der Kindesmutter als Zeugin auf. Zur Klarstellung weist der Senat darauf hin, dass für den Fall, dass der Kläger tatsächlich seine Elternrechte wahrnehmen möchte, es sicherlich rechtlich zulässig ist, ein kürzeres als ein achtjähriges Einreise- und Aufenthaltsverbot zu verfügen, es aber dann, wenn die Erwägungen in dem angegriffenen Bescheid zur Wiederholungsgefahr zutreffend sein sollten - wofür einiges spricht -, auch rechtlich zulässig sein kann, dass der Beklagten-Vertreter unter Würdigung aller Umstände zu dem gleichen Ergebnis gelangt.

13 (4) Darüber hinaus ist festzustellen, dass der Perspektive des Kindes und seinem Wohl als vorrangiger Erwägung (Art 24 Abs. 2 GRCh) sowie dem Anspruch des Kindes auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen (Art. 24 Abs. 3 GRCh) im Rahmen der Ermessensentscheidung des Beklagten-Vertreters nicht das notwendige hohe Gewicht beigemessen worden ist. Die in Art. 24 GRCh verbürgten Grundrechte (zu dieser Einordnung: Gerlach in: von der Groeben/Schwarze/Hatje/Terhechte, Europäisches Unionsrecht, 8. Aufl. 2025, Art. 24 GRCh Rn. 4) sind auch bei Entscheidungen, die nicht an das Kind gerichtet sind, aber weitreichende Folgen für es haben, in ihrem Anwendungsbereich betroffen (vgl. EuGH, Urteil vom 03.06.2025 - C-460/23 -, juris Rn. 48 ). Eine Bewertung der Auswirkungen der Trennung des Sohnes des Klägers von ihm fehlt in der Entscheidung bislang vollständig. Der Blick auf die bislang fehlende persönliche Beziehung zwischen dem Kläger und seinem Kind vermag die Bewertung der Auswirkungen der Trennung nicht zu ersetzen. Denn das Wohl des Kindes und dessen Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen sind in ihrer Bedeutung nicht davon abhängig, ob zwischen dem Kind und dem abgeschobenen Elternteil zuvor bereits eine familiäre Lebensgemeinschaft bestanden hat oder ob dies aufgrund der vorgeburtlichen Abschiebung nicht möglich gewesen ist.

14 Auch in diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Berücksichtigung des Wohls des Kindes als vorrangige Erwägung nicht dazu führen muss, dass diese anderen Umstände überwiegen müssten. Eine vorrangige Erwägung im Rahmen einer Abwägungsentscheidung - hier mit den von dem Kläger ausgehenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit - muss sich nicht durchsetzen (vgl. in diesem Sinne EuGH, Urteil vom 06.12.2012 - C-356/11 und C-357/11 -, juris Rn. 79 <O, S>).

15 bb) Aus den gleichen Gründen erweist es sich derzeit als offen, ob die beantragte Ablehnung der Verkürzung der Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots sich als rechtmäßig erweist oder ob der Anspruch des Klägers auf ermessensfehlerfreie Bescheidung seines Antrags noch nicht erfüllt ist. Denn - wie dargelegt - gelten aufgrund von § 11 Abs. 4 Satz 5 AufenthG bei Entscheidungen nach § 11 Abs. 4 Satz 1 AufenthG und § 11 Abs. 4 Satz 4 AufenthG die gleichen Maßstäbe.

16 c) Keine hinreichenden Erfolgsaussichten kommen der Klage indes zu, soweit sie auf die Verpflichtung der Beklagten gerichtet ist,

17 das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf ein Jahr zu beschränken.

18 Unabhängig davon, ob dieser am 25.02.2025 formulierte Antrag so zu verstehen ist, dass der Kläger begehrt, das gegen ihn verfügte Einreise- und Aufenthaltsverbot - der Fristlauf hat hier mit der Abschiebung als Form der zwangsweisen Ausreise am 30.08.2024 bereits begonnen, vgl. § 11 Abs. 2 Satz 4 AufenthG - am 26.02.2026 enden zu lassen - also bezogen auf die Klageerhebung - oder ob die Jahresfrist bereits im August 2025 hätte enden sollen, kommt dem Kläger ein solcher Anspruch nicht zu. Die Schwere der den Ausweisungsanlass bildenden Straftat - die Vergewaltigung einer 14-jährigen Jugendlichen - schließt es in Ermangelung objektiver Umstände, die eine erfolgreiche Tataufarbeitung durch den Kläger darlegen könnten, derzeit aus, dass eine Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots als einzig ermessensfehlerfreie Entscheidung in Betracht käme. Selbst wenn mit dem Antrag eine Reduzierung der Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf ein Jahr ab der gerichtlichen Entscheidung erstrebt werden sollte, lässt sich auch mit Blick darauf, dass die Tat vor mehr als sechseinhalb Jahren begangen worden ist, aufgrund fehlender Nachweise zu einer erfolgreichen Tataufarbeitung nicht feststellen, dass dies die einzig ermessensfehlerfreie Entscheidung wäre. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Elternrechts des Klägers und des Wohles seines Sohnes.

19 3. Nach seinen mit einer entsprechenden Erklärung glaubhaft gemachten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen kann der Kläger zudem die Kosten der Prozessführung nicht wenigstens zum Teil oder in Raten aufbringen.

20 Schließlich erscheint die Beiordnung eines Rechtsanwalts zur angemessenen Wahrnehmung der Interessen des Klägers erforderlich im Sinne des § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 121 Abs. 2 ZPO.

21 II. Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, da außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht zu erstatten sind und sich bereits aus dem Gesetz (§ 22 GKG) ergibt, wer die Gerichtskosten zu tragen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.04.2024 - 8 Kst 2.23 -, juris Rn. 6).

22 Der Senat macht in Ausübung des ihm aufgrund des teilweisen Beschwerdeerfolgs - es handelt sich um hinreichende Erfolgsaussichten bezogen auf ein in etwa hälftiges Obsiegen - nach Nr. 5502 Satz 2 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG eingeräumten Ermessens davon Gebrauch, die Gebühr nach Nr. 5502 Satz 1 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG auf die Hälfte zu ermäßigen.

23 Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.

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