OLG Stuttgart 9. Zivilsenat, 2025-11-26, 9 U 115/25

9 U 115/25Tribunale superiore / Civil Chamber 926 nov 2025

Testo completo

OLG Stuttgart 9. Zivilsenat — 9 U 115/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-11-26

Aktenzeichen: 9 U 115/25

ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2025:1126.9U115.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

  1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Einzelrichters des Landgerichts Stuttgart - 24. Zivilkammer - vom 11.07.2025, Az. 24 O 254/24, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen und den Streitwert für das Berufungsverfahren auf bis 230.000 € festzusetzen.

  2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis 12.12.2025 .

Gründe

I.

1 Die Klägerin begehrt die Rückabwicklung eines Neufahrzeugkaufs.

2 Die Klägerin, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, schloss am 31.03.2023 mit der Beklagten einen Vertrag über den Kauf eines PKW M. zum Preis von 206.998,42 €. Zur Ausstattung des PKW gehört u.a. ein Park-Paket mit Memory Park-Assistent/Aktiver ParkAssistent und ein Fahrassistenz-Paket. Das Fahrzeug wurde der Klägerin am 20.12.2023 übergeben.

3 In der Folgezeit wandte sich der Geschäftsführer der Klägerin erstmals mit Schreiben vom 15.03.2024 (Anlage K2) an die Beklagte und zeigte einen Mangel des Parkassistenten des Fahrzeugs an. Mit E-Mail vom 10.05.2024 (Anlage K3) wandte er sich erneut an die Beklagte; er machte Mängel am Parkassistenten und Notbremsassistenten des Fahrzeugs geltend und forderte die Beklagte zur Überprüfung und Nacherfüllung bis 15.04.2024 auf.

4 Mit anwaltlichem Schreiben vom 14.06.2024 (Anlage K5) wurde der Beklagten erneut eine Frist zur Nacherfüllung bis 01.07.2024 gesetzt. Mit E-Mail ihres Prozessbevollmächtigten vom 16.08.2024 (Anlage K6) machte die Klägerin zwei weitere Mängel (Batterieentladung sowie Störung der automatisch ein- bzw. ausfahrenden Türgriffe) gegenüber der Beklagten geltend, forderte auch diesbezüglich zur Nachbesserung auf und setzte der Beklagten eine Frist zur Beseitigung aller gerügten Mängel bis 30.08.2024.

5 Nachdem das sog. C. der Beklagten die Klägerin mit E-Mail vom 28.08.2024 (Anlage K7) an die Niederlassung der Beklagten in D. verwies, brachte die Klägerin den PKW in der Folgezeit zu einem Termin in der dortigen Niederlassung. Die Beklagte teilte der Klägerin in diesem Zuge mit, dass keine Mängel vorliegen würden.

6 Mit anwaltlichem Schreiben vom 29.10.2024 (Anlage K9) erklärte die Klägerin den Rücktritt vom Kaufvertrag, hilfsweise die Anfechtung des Kaufvertrags wegen arglistiger Täuschung, wegen der von ihr behaupteten Mängel und forderte die Beklagte auf, den Kaufpreis in Höhe von 206.998,42 €, abzüglich einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 6.436 €, sowie weitere 1.380 € als "Schadens-/Aufwendungsersatz" (für eine nicht rückzahlbare Anzahlung für eine Fahrzeugfolierung bei der W. GmbH) zu bezahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe des PKW, bis spätestens 13.11.2024.

7 Mit Schreiben vom 08.11.2024 (Anlage K10) bat die Beklagte die Klägerin für die Prüfung des Rücktritts zunächst um Fristverlängerung; mit Schreiben vom 26.11.2024 lehnte die Beklagte den Rücktritt ab (Anlage K11).

8 Hinsichtlich des weiteren Sachverhalts wird auf die tatbestandlichen Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

9 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der Klägerin stehe der in der Hauptsache geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs nicht zu. Kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche der Klägerin seien bereits gemäß § 377 HGB ausgeschlossen, weil die Klägerin ihre kaufmännische Untersuchungs- und Rügeobliegenheit verletzt habe, die auch bei Kauf eines fabrikneuen Kraftfahrzeugs anwendbar sei. Die Klägerin habe die Mängel nicht unverzüglich i. S. d. § 377 Abs. 3 HGB nach deren Entdeckung gegenüber der Beklagten angezeigt. Von den von ihr behaupteten Mängeln der Parkautomatik bzw. der Notbremsfunktion des PKW habe die Klägerin spätestens am 08.03.2024 Kenntnis gehabt, den Mangel jedoch erst am 15.03.2024 angezeigt. Die Anzeigefrist von einem bis zwei Werktagen sei überschritten und das Überschreiten sei auch nicht deshalb entschuldigt, weil die Klägerin das Fahrzeug zunächst in einer Werkstatt habe zur Ursachenermittlung habe untersuchen lassen. Der Käufer sei nicht verpflichtet, die Ursachen des von ihm festgestellten Mangels mitzuteilen. Angesichts dessen, dass es bei dem von dem Geschäftsführer der Klägerin am 08.03.2024 durchgeführten Testversuchen zu einem Unfallereignis kam, sei auch nicht von einem bloßen Mangelverdacht auszugehen gewesen. Auch die Anzeige des behaupteten Mangels der Fahrzeugbatterie sei nicht unverzüglich erfolgt. Die Klägerin habe den entsprechenden Mangel erst mit E-Mail ihres Prozessbevollmächtigten vom 16.08.2025 (Anlage K6) gegenüber der Beklagten angezeigt. Der Geschäftsführer der Klägerin habe jedoch angegeben, bereits in der Zeit zwischen Übergabe des PKW und seinem Test im März 2025, also jedenfalls vor dem 08.03.2025 Meldungen über niedrigen Batteriestand wahrgenommen zu haben. Das Gericht habe sich auch nicht davon überzeugen können, dass eine Störung der automatisch ausfahrenden Türgriffe von der Klägerin rechtzeitig am 16.08.2024 angezeigt wurde. Die Klägerin habe lediglich vorgetragen, dass der Mangel "im August 2024" aufgetreten sei. In der Anzeige hieß es zudem, dass der Mangel regelmäßig aufgetreten sei.

10 Dem Verlust der Mängelrechte der Klägerin stehe auch nicht § 377 Abs. 5 HGB entgegen. Die beweisbelastete Klägerin habe ein arglistiges Verschweigen der Beklagten nicht nachweisen können. Dem Vortrag der Klägerseite, die Beklagte habe "Kenntnis von allgemein bestehenden Problemen an weiteren Fahrzeugen der Baureihe des streitgegenständlichen PKW" gehabt, sei die Beklagte entgegengetreten. Substantiierte Tatsachen, die Anlass zu qualifiziertem Gegenvortrag geben würden, habe die Klägerin nicht vorgetragen. Zu pauschal trage die Klägerseite nur vor, "in einschlägigen Auto-Internet-Foren" werde eine "offenbar bereits seit der vorherigen Fahrzeuggeneration bestehende Problematik mit der Batterie des PKW-Modells in Form von einer schnellen Entleerung binnen weniger Tage" diskutiert. Auch der Verweis auf die Entscheidung des OLG Frankfurt vom 09.03.2021 genüge nicht, da es sich um ein einzelnes Unfallereignis handelte, der ein anderes Assistenzsystem betraf und Rückschlüsse auf die hier geltend gemachten Mängel nicht zulasse.

11 Die Klägerin habe das Gericht auch nicht davon zu überzeugen vermocht, dass sich der von ihr verfolgte Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises aus einer Herstellergarantie ergebe. Zwar sei davon auszugehen, dass eine Herstellergarantie für das klägerische Fahrzeug zumindest in irgendeiner Form zu irgendeinem Zeitpunkt bestanden habe. Das Gericht habe jedoch - obwohl es hierauf hingewiesen habe - dem klägerischen Vortrag nicht entnehmen können, welchen Inhalt diese Garantievereinbarung hat.

12 Gegen das ihrem Prozessbevollmächtigten am 15.07.2025 zugestellte Urteil (GA I/86) wendet sich die Klägerin mit ihrer am 31.07.2025 bei Gericht eingereichten (GA II/1) und mit am 15.10.2025 eingegangenen Schriftsatz (GA II/23) innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist (vgl. GA II/21) begründeten Berufung.

13 Zur Begründung führt die Klägerin im Wesentlichen aus, das Landgericht habe die Anforderungen an die Untersuchungs- und Rügeobliegenheit nach § 377 HGB überspannt, was sich gerade bei Dual-Use-Konstellationen wie vorliegend verbiete. Ein Käufer dürfe sich, selbst wenn er Kaufmann sei, grundsätzlich darauf verlassen, ein funktionierendes Neufahrzeug zu erhalten. Dass es anfänglich lediglich sporadische Fehlermeldungen gab, sei unschädlich. Es sei allgemein bekannt, dass moderne Fahrzeuge gelegentliche Warnhinweise anzeigen würden, ohne dass ein Defekt vorliege. Bei dem ersten gravierenden Funktionsausfall im März 2024, als es zu einem leichten Unfall kam, habe die Klägerin sogleich reagiert und fachkundige Hilfe hinzugezogen. Als festgestanden habe, dass ein technischer Mangel vorlag, habe die Klägerin eine schriftliche Mängelrüge erhoben. Die Klägerin habe sich vor der Mängelanzeige erst Klarheit über das Problem verschaffen wollen. Das gelte auch für die weiteren Mängelanzeigen. Als im August 2024 klar wurde, dass die Batterieproblematik nicht auf äußerliche Umstände wie längere Standzeiten zurückzuführen sei, sei eine weitere Mängelrüge ausgesprochen worden.

14 Viel spreche dafür, dass die Beklagte von den Problemen mit den Assistenzsystemen und der Batterie gewusst oder sie zumindest billigend in Kauf genommen habe. So existieren einschlägige Forenbeiträge und Blogs von Kunden, die genau von dem geschilderten Fehlerbild berichten würden. Die Beklagte habe ihrer sekundären Darlegungslast zu diesem Vorwurf eines bekannten Serienfehlers nicht genügt.

15 Die Klägerin könne ihre Ansprüche zudem auf eine Herstellergarantie stützen. Es entspreche der allgemeinen Kenntnis und Üblichkeit, dass die Beklagte für Neufahrzeuge eine zweijährige Neuwagengarantie einräume. Es sei erstaunlich, dass das Landgericht diesen Anspruch deshalb abgewiesen habe, weil die Klägerin nicht substantiiert habe, wie lange die Garantie laufe und was genau abgedeckt sei. Die Klägerin habe keinen Garantieschein und auf mehrfache Nachfrage habe die Beklagte erklärt, ein separates Garantiedokument existiere nicht. Der Verkäufer habe inzwischen schriftlich bestätigt, dass für das streitgegenständliche Fahrzeug eine Garantie bestand.

16 Die Klägerin beantragt unter Abänderung des angefochtenen Urteils (GA II/23):

17 1. Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 201.942,42 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückübereignung des Pkw M. Fahrgestell-Nr. ....

18 2. Festzustellen, dass die Beklagte sich spätestens seit dem 14.11.2024 mit der Rücknahme des unter Ziff. 1 bezeichneten Fahrzeugs in Verzug der Annahme befindet.

19 3. Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 3.660,80 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

20 4. Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin weitere 1.380 € als Schadens- bzw. Aufwendungsersatz zu zahlen, entsprechend der von der Klägerin geleisteten, nicht erstattungsfähigen Anzahlung für eine Fahrzeugfolierung bei der W. GmbH, die aufgrund des mangelhaften Fahrzeugs nicht mehr sinnvoll verwendet werden konnte.

21 Die Beklagte beantragt (GA II/18),

22 die Berufung zurückzuweisen.

23 Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.

II.

24 Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die statthafte, form- und fristgerecht (§§ 517, 519, 520 ZPO) eingelegte Berufung offensichtlich unbegründet ist (§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Der Rechtssache kommt auch keine grundsätzliche Bedeutung zu und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts aufgrund einer mündlichen Verhandlung, die auch sonst nicht geboten ist.

25 Die Berufungsbegründung enthält keine konkreten Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen durch das Landgericht begründen. Sie sind auch sonst nicht ersichtlich. Daher ist der Senat nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hieran gebunden. Sie rechtfertigen keine andere Entscheidung. Das Urteil beruht nicht auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO). Das Landgericht hat zu Recht entschieden, dass der Klägerin der geltend gemachte Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages nicht zusteht.

26 Im Einzelnen ist zu den Rügen des Verfügungsklägers angesichts der umfassenden und nachvollziehbaren Gründe im landgerichtlichen Urteil, denen sich der Senat vollumfänglich anschließt, noch ergänzend auszuführen:

27 Zu Recht ist das Landgericht auf der Grundlage seiner zweifelsfrei getroffenen Feststellungen zu dem Ergebnis gelangt, dass gemäß § 377 Abs. 2 beziehungsweise Abs. 3 HGB Gewährleistungsrechte der Klägerin in Bezug auf die geltend gemachten Mängel ausgeschlossen sind.

a)

28 Gemäß § 377 Abs. 1 HGB hat eine Untersuchung der gelieferten Ware zu erfolgen, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Welche Anforderungen an die Art und Weise der Untersuchung zu stellen sind, lässt sich nicht allgemein festlegen. Es ist vielmehr darauf abzustellen, welche in den Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs fallenden Maßnahmen einem ordentlichen Kaufmann im konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung auch der schutzwürdigen Interessen des Verkäufers zur Erhaltung seiner Gewährleistungsrechte zugemutet werden können. Bei der hierzu vorzunehmenden Interessenabwägung ist einerseits zu berücksichtigen, dass die Vorschriften über die Mängelrüge in erster Linie den Interessen des Verkäufers dienen, der nach Möglichkeit davor geschützt werden soll, sich längere Zeit nach der Lieferung oder nach der Abnahme der Sache etwaigen, dann nur schwer feststellbaren oder durch die Untersuchung vermeidbaren Gewährleistungsansprüchen ausgesetzt zu sehen. Andererseits dürfen im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung zwischen Verkäufer und Käufer die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Untersuchung nicht überspannt werden, weil ansonsten der Verkäufer, aus dessen Einflussbereich der Mangel kommt, in die Lage versetzt werden könnte, das aus seinen eigenen fehlerhaften Leistungen herrührende Risiko über das Erfordernis der Mängelrüge auf den Käufer abzuwälzen. Anhaltspunkte für die Grenzen der Zumutbarkeit bilden vor allem der für eine Überprüfung erforderliche Kosten- und Zeitaufwand, die dem Käufer zur Verfügung stehenden technischen Prüfungsmöglichkeiten, das Erfordernis eigener technischer Kenntnisse für die Durchführung der Untersuchung beziehungsweise die Notwendigkeit, die Prüfung von Dritten vornehmen zu lassen (zum Ganzen BGH, Urteile vom 24. Februar 2016 - VIII ZR 38/15, juris Rn. 20 ff.; vom 6. Dezember 2017 - VIII ZR 246/16, juris Rn. 25).

29 Wenn sich bei der Untersuchung ein Mangel zeigt, ist nach § 377 Abs. 1 HGB dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen. Unterlässt der Käufer die Anzeige, gilt die Ware gemäß § 377 Abs. 2 HGB als genehmigt, es sei denn, der Mangel war bei der Untersuchung nicht erkennbar. Nach § 377 Abs. 3 HGB muss, wenn sich ein solcher Mangel später zeigt, die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. Nach Entdeckung des Mangels durch den Käufer geht es nicht mehr um die Untersuchung und die dafür notwendige Zeit, sondern nur noch um die Mitteilung des Mangels. Diese kann und muss im Rahmen der geschäftlichen Korrespondenz eines ordentlichen Kaufmanns regelmäßig ohne weitere Verzögerung erfolgen (BGH, Urteile vom 10. Januar 2006 - X ZR 58/03, juris Rn. 19; vom 16. November 2022 - VIII ZR 383/20, juris Rn. 21). Die Rügefrist beträgt deshalb aufgrund der Verwendbarkeit moderner Kommunikationsmittel regelmäßig nicht mehr als ein bis zwei (Werk-)Tage (vgl. KG, Urteil vom 30. Januar 2023 - 2 U 1017/20, juris Rn. 94; BeckOK HGB/Schwartze, Stand: 1.10.2025, § 377 Rn. 50; vgl. auch BGH, Urteil vom 16. November 2022 - VIII ZR 383/20, juris Rn. 23: "wenige Tage").

30 Verdeckt im Sinne von § 377 Abs. 2, Abs. 3 HGB ist ein Mangel, wenn er bei einer ordnungsgemäßen Untersuchung nicht in Erscheinung getreten ist oder, falls eine Untersuchung nicht durchgeführt wurde, bei einer solchen Untersuchung nicht in Erscheinung getreten wäre (MüKoHGB/Grunewald, 6. Aufl. 2025, § 377 Rn. 77, beck-online; Ebenroth/Boujong/Achilles, HGB, 5. Aufl. 2024, § 377 Rn. 149). Ein Käufer darf sich dann allerdings nicht darauf zurückziehen, künftig nur noch offen zu Tage tretende Mängel rügen zu müssen, dagegen nachträglich auftretenden Verdachtsmomenten bis zu einer selbsttätigen Mangelverdichtung nicht mehr nachgehen zu müssen (vgl. Ebenroth/Boujong/Achilles, HGB, 5. Aufl. 2024, § 377 Rn. 147). Er hat bei Aufkommen von Verdachtsmomenten vielmehr die Sache daraufhin zu untersuchen, ob es sich wirklich um einen Sachmangel oder nicht etwa um einen bloßen Bedienungsfehler handelt. Wird die Untersuchung zu spät oder nicht gründlich genug vorgenommen und ein tatsächlich vorhandener Sachmangel dadurch nicht oder verspätet erkannt, hat der Käufer seine Gewährleistungsrechte nach dem Normzweck des § 377 nicht gewahrt (vgl. Ebenroth/Boujong/Achilles, HGB, 5. Aufl. 2024, § 377 Rn. 150).

b)

31 Nach diesen Maßstäben hat das Landgericht zu Recht entschieden, dass die Klägerin bei dem vorliegenden beidseitigen Handelsgeschäft betreffend den Kauf von Waren (§ 343 HGB) - dessen Vorliegen die Berufung nicht mehr in Frage stellt - einen etwaigen Mangel des Parkassistenten nicht rechtzeitig im Sinne von § 377 Abs. 1, Abs. 3 HGB angezeigt hat und das Fahrzeug deshalb gemäß § 377 Abs. 2 HGB beziehungsweise § 377 Abs. 3 HGB als genehmigt gilt.

aa)

32 Dies ist schon deshalb der Fall, weil die insofern darlegungs- und beweisbelastete (vgl. Ebenroth/Boujong/Achilles, HGB, 5. Aufl. 2024, § 377 Rn. 258 f.) Klägerin nichts dazu vorträgt, weshalb es sich vorliegend bei der behaupteten Fehlerhaftigkeit des Parkassistenten um einen verdeckten Mangel handeln soll, der bei einer ordnungsgemäßen Untersuchung im Sinne von § 377 Abs. 1 HGB - zu deren Vornahme sie ebenfalls nichts vorträgt - unentdeckt geblieben wäre. Insofern erschließt sich dem Senat bereits nicht, weshalb ein Test dieser - nach Aussage des Geschäftsführers der Klägerin für ihn sogar sehr wichtigen (vgl. Sitzungsprotokoll vom 30.05.2025, GA I/50) - Funktion des Fahrzeugs nicht zeitnah nach Übergabe am 20.12.2023, sondern über zwei Monate später hat stattfinden können und der Mangel, wenn die Funktion zeitnah nach Übergabe getestet worden wäre, unerkannt geblieben wäre.

33 Anders als die Berufung Glauben machen will, wird dabei weder vom Landgericht noch vom Senat verlangt, dass das Neufahrzeug "unmittelbar nach Übergabe vollständig technisch zu zerlegen und jedes elektronische System durch IT-Experten prüfen zu lassen" ist (Berufungsbegründung, Seite 4). Es geht vorliegend schlicht um das selbst für einen Verbraucher und deshalb erst Recht für die Klägerin als Formkauffrau ohne weiteres mögliche Ausprobieren und Testen der Fahrzeugfunktionen, wofür keinerlei technischer Sachverstand notwendig ist (vgl. auch OLG München, Beschluss vom 16. März 2020 - 7 U 5611/19, juris Rn. 12). Soweit die Klägerin meint, von ihr sei nach § 377 HGB lediglich eine zumutbare Prüfung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang verlangt, trägt sie nichts dazu vor, weshalb der ordnungsgemäße Geschäftsgang im Streitfall eine Prüfung des Fahrzeugs und seiner Funktionen erst zwei Monate nach Übergabe vorsah und weshalb eine vorherige Prüfung unzumutbar war. Dass das Fahrzeug vom Geschäftsführer der Klägerin (auch) privat genutzt wurde, ändert nichts daran, dass es sich vorliegend für die Klägerin als Käuferin des Fahrzeugs und damit als nach § 377 Abs. 1 HGB Verpflichtete um einen Handelskauf handelte. Es besteht keine sachliche Rechtfertigung dafür, dass der Verkäufer gegenüber seinem kaufmännischen Vertragspartner nur deshalb den Schutz des § 377 HGB verlieren soll, weil dieser den Kaufgegenstand seinen Mitarbeitern auch zu privaten Zwecken überlässt (vgl. BGH, Urteil vom 9. November 2022 - VIII ZR 272/20, juris Rn. 60 f. [zum Handelskauf eines Pkw bei einem Finanzierungsleasing]).

bb)

34 Doch selbst zugunsten der Klägerin unterstellt, dass es sich um einen verdeckten Mangel handelt, wäre dieser nach Entdeckung nicht rechtzeitig im Sinne von § 377 Abs. 3 HGB gerügt worden. Aufgrund der Feststellungen des Landgerichts, die auch die Berufungsbegründung nicht in Zweifel zu ziehen vermag und die deshalb auch für den Senat nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bindend sind, war der Mangel an der Parkautomatik spätestens am 08.03.2024 durch den Geschäftsführer der Klägerin entdeckt worden, als es aufgrund einer Fehlfunktion sogar zu einem Unfall kam. Die Klägerin zeigte den sodann entdeckten Mangel allerdings nicht, wie erforderlich, innerhalb von ein bis zwei Werktagen bei der Beklagten an, sondern erst am 15.03.2024. Dabei war - entgegen der Ansicht der Berufung - nicht erst zu diesem Zeitpunkt von einem Mangelverdacht auszugehen, was das Landgericht auch für den Senat überzeugend ausgeführt hat. Vielmehr berichtete die Klägerin beziehungsweise ihr Geschäftsführer schon zuvor von Fehlfunktionen der Parkautomatik und zwei grundlos vom Fahrzeug eingeleiteten Notstopps (vgl. Sitzungsprotokoll vom 30.05.2025, GA I/47, 50; Schreiben der Klägerin vom 15.03.2024, Anlage K2). Bereits diese Vorfälle hätten die Klägerin zu weiteren Untersuchungen veranlassen müssen, gerade bei einem hochpreisigen Neufahrzeug wie vorliegend, wo einwandfrei funktionierende Assistenzsysteme erwartet werden können. Zudem handelte es sich bei den nach dem klägerischen Vortrag beobachteten Fehlern nicht um solche untergeordneter Komfortfunktionen, sondern um solche, die das Fahrverhalten des Fahrzeugs beeinflussen (Notstopps, selbsttätiges Einparken des Fahrzeugs), was bei Fehlfunktionen ein erhebliches Sicherheitsrisiko darstellen kann. Insofern hätten diese Auffälligkeiten konkreten Anlass zu Misstrauen an der Mangelfreiheit des Fahrzeugs geben müssen (vgl. Ebenroth/Boujong/Achilles, HGB, 5. Aufl. 2024, § 377 Rn. 81, 151). Inwiefern die Klägerin ihrer Untersuchungsobliegenheit bei den insofern bereits zuvor anzunehmenden Verdacht eines Mangels nachgekommen ist, trägt sie allerdings nicht vor.

35 Allerdings war dann spätestens, als sich dieses Risiko nach dem klägerischen Vortrag in dem Unfall vom 08.03.2024 realisierte, offensichtlich, dass eine Fehlfunktion des Fahrzeugs vorliegt. In dem Schreiben der Klägerin vom 15.03.2024 (Anlage K2) heißt es insofern, dass seit dem 08.03.2024 von der Nutzung des Parkassistenten abgesehen worden sei, da der kombinierte Ausfall des Parkassistenten und des Notstoppsystems zu einer unkalkulierbaren Gefährdung der Umgebung und für umstehende Dritte ein erhebliches Sicherheitsrisiko darstelle. Unter dieser Prämisse kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich am 08.03.2024 erst ein "Verdacht" eines Mangels ergeben hat.

36 Dass die Klägerin nach dem Unfall den Fehlerspeicher des Fahrzeugs hat auslesen lassen, um die Ursache der Fehlfunktion zu ermitteln, war entgegen ihrer Ansicht und wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, für eine ordnungsgemäße Rüge nicht notwendig. Denn mit dem von dem Geschäftsführer der Klägerin beschriebenen Vorfall vom 08.03.2024 stand fest, dass die Parkautomatik nicht ordnungsgemäß funktionierte, da es zu einem Unfall kam, obwohl der Geschäftsführer nach seiner Aussage die Bremsen betätigte. Dieses Vorbringen als zutreffend unterstellt, würde zweifelsfrei ein Mangel an der Parkautomatik vorliegen, da Hindernisse nicht zuverlässig erkannt würden. Dies gilt gerade auch vor dem Hintergrund, dass dem Geschäftsführer der Klägerin nach seiner Einlassung bereits vor dem 08.03.2024 die oben beschriebenen Probleme mit der Parkautomatik aufgefallen waren. Es oblag auch nicht der Klägerin, die Ursache für die Fehlfunktion zu ermitteln oder eine "technische Klärung" herbeizuführen und erst dann bei der Beklagten den Mangel zu rügen (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 12. Juli 2024 - 4 U 63/24, juris Rn. 6). Es genügt die Mitteilung des Erscheinungsbilds des Mangels in allgemeiner Form, ohne dass diese fachlich korrekt sein muss (BeckOK-HGB/Schwartze, Stand: 1.10.2025, § 377 Rn. 55).

c)

37 Auch hinsichtlich des von der Klägerin behaupteten Mangels der Fahrzeugbatterie teilt der Senat die überzeugenden Ausführungen des Landgerichts, wonach dieser Mangel ebenfalls nicht unverzüglich im Sinne von § 377 Abs. 1, Abs. 3 HGB, sondern verspätet erst am 16.08.2024 angezeigt worden ist. Aus dem Vortrag des Geschäftsführers des Klägers wonach es schon vor dem Vorfall vom 08.03.2024 zu "seltenen Meldungen" über niedrigen Batteriestand kam (vgl. Sitzungsprotokoll vom 30.05.2025, GA I/47), ergibt sich nach dem oben beschriebenen Grundsätzen ein Verdacht eines Mangels, dem die Klägerin nachzugehen hatte. Dass diese Meldungen für den Geschäftsführer der Klägerin "keine gravierenden Mängel" darstellen, ändert nichts am Vorliegen eines Mangels oder jedenfalls eines Verdachts darauf, dass ein solcher vorliegt. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, begründen solche nicht einmaligen, sondern - wenn auch selten auftretende - wiederkehrende Fehlermeldungen bei einem Neufahrzeug - gerade bei einem hochpreisigen Fahrzeug der Oberklasse wie vorliegend - einen Verdacht eines Mangels, da bei einem solchen Batterieprobleme nicht zu erwarten sind. Die Untersuchungsobliegenheit wird nicht erst bei "schwerwiegenden Mängeln" ausgelöst (vgl. Sitzungsprotokoll vom 30.05.2025, GA I/47). Die Klägerin hat nichts dazu ausgeführt, wie sie ihrer Untersuchungsobliegenheit nach diesbezüglichen Anzeichen für eine Fehlfunktion nachgekommen ist. Gerade weil sie ohnehin wegen des Mangels an der Parkautomatik das Fahrzeug untersuchen ließ, hätte nahe gelegen, auch diesbezüglich eine Untersuchung zu veranlassen. Die Klägerin lässt vortragen, dass sie den Mangel angezeigt habe, als sich Fehlermeldungen "häuften" und ein "Muster erkennbar" geworden sei. Wann genau dies der Fall war und was sie unter häufigen Fehlermeldungen, die ein "Muster" erkennen lassen versteht, trägt die Klägerin bereits nicht vor. Die Klägerin ist allerdings darlegungs- und beweisbelastet dafür, den genauen Zeitpunkt der Entdeckung des von ihr behaupteten verdeckten Mangels nachzuweisen (Ebenroth/Boujong/Achilles, HGB, 5. Aufl. 2024, § 377 Rn. 259).

d)

38 Hinsichtlich des von der Klägerin behaupteten Mangels an den Türgriffen fehlt es schon an einem schlüssigen Vortrag dahingehend, dass der Mangel entsprechend den Voraussetzungen des § 434 Abs. 1 BGB bereits bei Gefahrübergang bestand. Vielmehr trägt die Klägerin selbst vor, dass der Mangel "im August 2024" aufgetreten sei, mithin acht Monate nach der Übergabe. Dies ergibt sich auch aus der Mängelaufstellung des Geschäftsführers der Klägerin (Anlage zum Sitzungsprotokoll vom 30.05.2025, GA I/55). Die Vermutung des § 477 Abs. 1 BGB ist mangels Verbrauchsgüterkaufs im Sinne von § 474 Abs. 1 BGB vorliegend nicht anwendbar.

39 Zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf welche zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich Bezug genommen wird, hat das Landgericht ein arglistiges Verschweigen von Mängeln durch die Beklagte im Sinne von § 377 Abs. 5 HGB als nicht erwiesen erachtet.

40 Weiterhin wiederholt die Klägerin lediglich ihren erstinstanzlichen unsubstantiierten Vortrag, wonach "einschlägige Forenbeiträge und Blogs von M.-Kunden" existieren, die genau von dem auch hier geschilderten Fehlerbild berichten sollen. Dieser Vortrag ist weder geeignet, arglistiges Verschweigen der Beklagten - was der Klägerin obliegt (Ebenroth/Boujong/Achilles, HGB, 5. Aufl. 2024, § 377 Rn. 259) - zu beweisen, noch sie zu näheren Vortrag im Sinne der sekundären Darlegungslast zu veranlassen.

41 Zwar ist es in bestimmten Fällen Sache der Gegenpartei, sich im Rahmen der ihr nach § 138 Abs. 2 ZPO obliegenden Erklärungspflicht zu den Behauptungen der beweispflichtigen Partei substantiiert zu äußern. Dabei hängen die Anforderungen an die Substantiierungslast des Bestreitenden zunächst davon ab, wie substantiiert der darlegungspflichtige Gegner - hier die Klägerin - vorgetragen hat. In der Regel genügt gegenüber einer Tatsachenbehauptung des darlegungspflichtigen Klägers das einfache Bestreiten des Beklagten. Ob und inwieweit die nicht darlegungsbelastete Partei ihren Sachvortrag substantiieren muss, lässt sich nur aus dem Wechselspiel von Vortrag und Gegenvortrag bestimmen, wobei die Ergänzung und Aufgliederung des Sachvortrags bei hinreichendem Gegenvortrag immer zunächst Sache der darlegungs- und beweispflichtigen Partei ist (BGH, Urteile vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, juris Rn. 36; vom 17. November 2022 - VII ZR 623/21, juris Rn. 20). Hiernach genügt die Klägerin ihrer primären Darlegungslast nicht ansatzweise, indem sie ohne näheren Vortrag dazu, worauf sie ihre Annahme stützt, es handele sich vorliegend auf einen der Beklagten bekannten Serienfehler, insbesondere woher und von wem sie solche Hinweise hat. In einer solchen Fallgestaltung kann die Beklagte auch nicht mehr zu diesem Vorwurf vortragen, als dass ihr ein Serienfehler nicht bekannt sei.

42 Hierauf hatte das Landgericht die Klägerin bereits in erster Instanz explizit hingewiesen (Sitzungsprotokoll vom 30.05.2025, Seite 6, GA I/51: "Der bloße Verweis auf in Internetforen diskutierte, möglicherweise ähnlich gelagerte Fälle dürfte nicht ausreichen"). Schließlich hat es unter Hinweis auf den - auch nach dem Schriftsatz vom 20.06.2025 (GA I/57) - weiterhin nicht substantiierten Vortrag eine arglistige Täuschung durch die Beklagte abgelehnt (LGU 10 f.). Ihren diesbezüglichen Vortrag hat die Klägerin auch in ihrer Berufungsbegründung nicht ergänzt, sondern den Vortrag lediglich wiederholt und behauptet weiterhin pauschal, dass in - nicht näher bezeichneten - Internetforen ähnliche Probleme bekannt seien.

43 Ob die Beklagte eine Beschaffenheitsgarantie übernommen hat, kann dahinstehen, denn damit wird nicht ohne weiteres der Käufer von seiner Untersuchungs- und Rügeobliegenheit nach § 377 Abs. 1 HGB entbunden (Ebenroth/Boujong/Achilles, HGB, 5. Aufl. 2024, § 377 Rn. 77, 218). Eine nach § 377 Abs. 2 HGB als genehmigt geltende Ware löst daher auch keine Pflichten aus einer etwaigen Beschaffenheitsgarantie aus. In der Gewährung einer Garantie ist auch nicht ohne Weiteres ein Abbedingen oder ein Verzicht auf die Untersuchungs- und Rügeobliegenheit nach § 377 Abs. 1 HGB zu sehen (vgl. BGH, Urteil vom 9. November 2022 - VIII ZR 272/20, juris Rn. 70; Ebenroth/Boujong/Achilles, HGB, 5. Aufl. 2024, § 377 Rn. 77, 218). Vielmehr hat die Beklagte in ihren - von der Klägerseite als Anlage K1 vorgelegten - Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter VII 5 a ausdrücklich auf die Obliegenheiten des kaufmännischen Käufers nach § 377 HGB hingewiesen.

44 Vor diesem Hintergrund kommt es auch nicht darauf an, dass die Klägerin schon nicht schlüssig vorgetragen hat, inwiefern sie sich zur Begründung des von ihr geltend gemachten Anspruchs auf Rückabwicklung auch auf ein von der Beklagten gewährtes Garantieversprechen berufen kann. Auch das Landgericht bezweifelte nicht, dass eine Garantie besteht, bemängelte aber, dass es zum Vortrag über den Inhalt der Garantievereinbarung fehlt und inwiefern sich gerade der geltend gemachte Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags unter diese Vereinbarung fassen lässt - was die Beklagte ausweislich des Schriftsatzes der Klägerin vom 20.06.2025 bestritten hat (GA I/67). Das Landgericht hat auf das Fehlen dementsprechenden Vortrags in erster Instanz hingewiesen (Sitzungsprotokoll vom 30.05.2025, Seite 6, GA I/51). Schließlich hat es unter Hinweis auf den - auch nach dem Schriftsatz vom 20.06.2025 (GA I/57) - weiterhin nicht substantiierten Vortrag einen Anspruch aus dem Garantieversprechen abgelehnt (LGU 12). Diesen für die Schlüssigkeit ihres Begehrens notwendigen Vortrag hat die Klägerin auch in ihrer Berufungsbegründung nicht nachgeholt, sondern verweist lediglich darauf, dass sie sich hat schriftlich bestätigten lassen, dass es eine Herstellergarantie gab, ohne diese schriftliche Bestätigung vorzulegen oder näher zu dem Inhalt der Garantievereinbarung vorzutragen.

III.

45 Da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, stellt der Senat der Klägerin anheim, die Berufung aus Kostengründen zurückzunehmen, wodurch sich die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren ermäßigten (vgl. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum GKG).

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