OLG Karlsruhe 25. Zivilsenat, 2025-07-25, 25 U 3/24

25 U 3/24Tribunale superiore / Civil Chamber 2525 lug 2025

Regest

1. Je nach Inhalt der Versicherungsbedingungen einer bestehenden BU-Versicherung kann das wirksame Zustandekommen eines erhöhten Versicherungsschutzes aus einer sog. Nachversicherungsgarantie nicht durch eine einseitige vertragsgestaltende Erklärung des Versicherungsnehmers, sondern nur durch eine beidseitige vertragliche Einigung der Vertragsparteien erreicht werden. 2. Je nach Inhalt der Versicherungsbedingungen einer bestehenden BU-Versicherung darf der Versicherer zunächst prüfen, ob die in den Bedingungen festgelegten Voraussetzungen für eine sog. Nachversicherungsgarantie vorliegen, bevor er seine vertraglich bindende Zustimmung zu einer vom Versicherungsnehmer beantragten Erhöhung des Versicherungsschutzes erklärt.

Testo completo

OLG Karlsruhe 25. Zivilsenat — 25 U 3/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-07-25

Aktenzeichen: 25 U 3/24

ECLI: ECLI:DE:OLGKARL:2025:0725.25U3.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 241 Abs 2 BGB, § 280 Abs 1 BGB, § 305 BGB, §§ 305ff BGB, § 311 Abs 2 BGB ... mehr

Rechtskraft: ja

Leitsatz

  1. Je nach Inhalt der Versicherungsbedingungen einer bestehenden BU-Versicherung kann das wirksame Zustandekommen eines erhöhten Versicherungsschutzes aus einer sog. Nachversicherungsgarantie nicht durch eine einseitige vertragsgestaltende Erklärung des Versicherungsnehmers, sondern nur durch eine beidseitige vertragliche Einigung der Vertragsparteien erreicht werden.

  2. Je nach Inhalt der Versicherungsbedingungen einer bestehenden BU-Versicherung darf der Versicherer zunächst prüfen, ob die in den Bedingungen festgelegten Voraussetzungen für eine sog. Nachversicherungsgarantie vorliegen, bevor er seine vertraglich bindende Zustimmung zu einer vom Versicherungsnehmer beantragten Erhöhung des Versicherungsschutzes erklärt.

Orientierungssatz

Zur Kontrolle von Klauseln eines Nachversicherungsanspruchs nach den §§ 305 ff. BGB.

Im Vergleich zu dem mit der Klageerhebung verfolgten primären vertraglichen Erfüllungsanspruch, der mit einem Lebenssachverhalt auf Grundlage von zwei als bereits wirksam angesehenen Nachversicherungsvereinbarungen begründet wird, beruht der nachträglich hilfsweise geltend gemachte Schadensersatzanspruch, der auf eine Verletzung des bestehenden Versicherungsvertrages wegen einer vertragswidrigen Nichtdurchführung von Nachversicherungsanträgen gestützt werden soll, auf einem in wesentlichen Punkten geänderten Lebenssachverhalt, sodass hierdurch ein anderer Streitgegenstand in den Prozess eingeführt wird.

Verfahrensgang

vorgehend LG Offenburg, 18. Dezember 2023, 2 O 101/23 nachgehend BGH, 22. April 2026, IV ZR 168/25, Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen

Tenor

  1. Auf die Berufung der Beklagten sowie unter Zurückweisung der Anschlussberufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 18.12.2023, Az.: 2 O 101/23, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

  1. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

  2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

  1. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1 Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung erhöhter Versicherungsleistungen im Zusammenhang mit einer sog. Nachversicherungsgarantie zu einer zwischen den Parteien bestehenden Berufsunfähigkeitsversicherung in Anspruch.

A.

2 Der am 23.02.1989 geborene Kläger unterhält bei der Beklagten mit Versicherungsbeginn zum 01.06.2017 eine Berufsunfähigkeitsversicherung. Ausweislich des Versicherungsscheins mit der Nr. /// (Anlage K 1) haben die Parteien eine Versicherungsdauer bis zum 01.06.2054, einen monatlich zu zahlenden Gesamtnettobeitrag in Höhe von 66,08 € sowie im Falle einer Berufsunfähigkeit des Klägers eine monatliche Rente in Höhe von 1.700,00 € vereinbart.

3 Dem Vertrag liegen die Bedingungen für die Berufsunfähigkeitsversicherung "XL", Stand 09.2016 (Anlage K 2), zugrunde (nachfolgend BBU). Diese Bedingungen enthalten unter anderem folgende Regelungen:

4 I. Allgemeine Bedingungen für die Berufsunfähigkeitsversicherung "XL"

5 § 1 Welche Leistungen erbringen wir?

6 Unsere Leistungen bei Berufsunfähigkeit

7 1. Wird die versicherte Person während der vereinbarten Versicherungsdauer zu mindestens 50 % berufsunfähig (vgl. § 3), so erbringen wir folgende Versicherungsleistungen:

8 a) Zahlung der versicherten Berufsunfähigkeitsrente. Die Rente zahlen wir entsprechend der vereinbarten Rentenzahlungsweise im Voraus, erstmals anteilig bis zum Ende der laufenden Rentenzahlungsperiode;

9 b) volle Befreiung von der Beitragspflicht.

10 Bei einem geringeren Grad der Berufsunfähigkeit besteht kein Anspruch auf diese Versicherungsleistungen.

11 (…)

12 Unsere Leistungen bei Arbeitsunfähigkeit

13 3. Wird die versicherte Person während der vereinbarten Versicherungsdauer arbeitsunfähig (vgl. § 3 Nr. 15 und 16), erbringen wir folgende Versicherungsleistungen:

14 a) Zahlung einer Arbeitsunfähigkeitsrente in Höhe der vereinbarten Berufsunfähigkeitsrente, insgesamt maximal 24 Monatsrenten;

15 b) volle Befreiung von der Beitragspflicht, insgesamt maximal für 24 Monate.

16 (…)

17 § 3 Was sind Berufsunfähigkeit und Arbeitsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen?

18 a) Berufsunfähigkeit

19 1. Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechenden Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, mindestens sechs Monate ununterbrochen außerstande war oder voraussichtlich außerstande sein wird, ihrem zuletzt ausgeübten Beruf wie in gesunden Tagen nachzugehen und auch keine andere Tätigkeit ausübt, die sie aufgrund ihrer Ausbildung und Fähigkeiten ausüben kann und die ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht. Wir erbringen in diesem Fall unsere Leistungen bereits ab Beginn dieses sechsmonatigen Zeitraumes.

20 (…)

21 b) Arbeitsunfähigkeit

22 15. Arbeitsunfähigkeit liegt von Beginn der ersten Krankschreibung vor, wenn

23 - die versicherte Person mindestens 4 Monate ununterbrochen vollständig arbeitsunfähig krankgeschrieben ist und

24 - anschließend ein Facharzt bescheinigt, dass die versicherte Person voraussichtlich ununterbrochen bis zum Ende eines insgesamt sechsmonatigen Zeitraums arbeitsunfähig sein wird.

25 Hat die Arbeitsunfähigkeit bereits sechs Monate ununterbrochen bestanden, genügt es, wenn eine der Krankmeldungen durch einen in Deutschland ansässigen Facharzt bescheinigt worden ist.

26 (…)

27 § 9 Was haben Sie bei der Beitragszahlung zu beachten?

28 1. Die Beiträge zu Ihrer Berufsunfähigkeitsversicherung können Sie je nach Vereinbarung durch Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres- oder Jahresbeiträge (laufende Beiträge) entrichten. Die Versicherungsperiode umfasst bei Jahreszahlung ein Jahr, bei unterjähriger Beitragszahlung entsprechend der Zahlungsweise einen Monat, ein Vierteljahr bzw. ein halbes Jahr.

29 (…)

30 III. Besondere Bedingungen für die Nachversicherungsgarantie zur Berufsunfähigkeitsversicherung

31 1. Tritt bei der versicherten Person eines der in Nr. 2 aufgeführten Ereignisse ein, so haben Sie das Recht, innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt des Ereignisses die zuletzt vereinbarte Berufsunfähigkeitsrente ohne erneute Gesundheitsprüfung zu erhöhen. Jede einzelne Nachversicherung gilt für sich als Abschluss eines neuen Versicherungsvertrags mit den dann gültigen Versicherungsbedingungen, Tarifen und gesetzlichen Bestimmungen.

32 2. Ereignisse, die das Recht zur Inanspruchnahme einer Nachversicherung begründen, sind:

33 (…)

34Einkommenserhöhung um mindestens 250 € brutto monatlich aus nichtselbstständiger Tätigkeit der versicherten Person, die mit einem Karrieresprung (z.B. höhere Position in der Hierarchie eines Unternehmens) verbunden ist;

35 (…)

36Wegfall oder Reduzierung der betrieblichen Altersversorgung, z.B. bei Arbeitgeberwechsel in eine vergleichbare oder bessere Position;

37 (…)

38 Das Vorliegen dieser Ereignisse ist uns durch entsprechende Unterlagen (z.B. Urkunden) nachzuweisen.

39 (…)

40 5. Sofern die Voraussetzungen für die Nachversicherung vorliegen, tritt der erhöhte Versicherungsschutz zu Beginn der nächsten Versicherungsperiode nach Beantragung der Nachversicherung in Kraft. Der erhöhte Versicherungsschutz erstreckt sich längstens bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem die Versicherungsdauer der ursprünglichen Berufsunfähigkeitsversicherung endet.

41 6. Das Recht auf Nachversicherung ohne erneute Gesundheitsprüfung erlischt, wenn

42die versicherte Person das 50. Lebensjahr vollendet hat oder

43eine Berufsunfähigkeit im Sinne von § 3 der Allgemeinen Bedingungen für die Berufsunfähigkeitsversicherung "XL" vorliegt.

44 Nach Meldung eines Leistungsfalles werden bis zur Entscheidung über unsere Leistungspflicht keine Erhöhungen im Rahmen der Nachversicherung durchgeführt. Sofern eine Berufsunfähigkeit anerkannt wird, entfällt eine nach Eintritt der Berufsunfähigkeit durchgeführte Erhöhung im Rahmen der Nachversicherung rückwirkend.

45 (…).

46 Der Kläger ist gelernter Kaufmann für Versicherungen und Finanzen und war seit dem Jahr 2016 bei der A als sogenannter Privatkundenberater tätig.

47 Am 23.08.2021 war der Kläger als Pkw-Fahrer an einem Verkehrsunfall beteiligt, durch den er Verletzungen erlitt. In Folge der Unfallverletzungen wurde er durch kontinuierliche ärztliche Bescheinigungen arbeitsunfähig krankgeschrieben.

48 Mit dem Ziel einer Wiedereingliederung in sein vorheriges Arbeitsleben unternahm der Kläger im Zeitraum von Ende November 2021 bis April 2022 wiederholt sogenannte Belastungserprobungen im Umfang von jeweils mehreren Arbeitsstunden. Diese Erprobungen führten jedoch nicht zum gewünschten Erfolg, so dass der Kläger spätestens seit dem 30.04.2022 krankheitsbedingt keiner beruflichen Tätigkeit mehr nachgeht.

49 Im Dezember 2021 wandte sich der Kläger an die Beklagte, um die in dem bestehenden Versicherungsvertrag geregelte Nachversicherungsgarantie in Anspruch zu nehmen. So bat er die Beklagte mit Schreiben vom 15.12.2021 (Anlage K 23) – unter Verweis auf einen Wegfall seiner betrieblichen Altersvorsorge sowie auf eine Gehaltserhöhung von mindestens 250,00 € brutto ab 01.01.2022 wegen einer höheren beruflichen Position – um Zusendung eines Angebots und eines Antrags bezüglich der Nachversicherungsgarantie.

50 Die Beklagte übersandte dem Kläger unter der Angebotsnummer VF168 528 063 das auf den 18.01.2022 datierte Schreiben (Anlage K 5) nebst Antragsformular sowie die BBU in der seit Dezember 2021 geltend Fassung für eine Einzel-Berufsunfähigkeits-Versicherung nach Tarif (D) ABV XL, die einen Versicherungsbeginn zum 01.12.2021, eine monatliche Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 425,00 € sowie eine Vertragsdauer bis zum 01.12.2056 vorsah. Diesem Schreiben waren "Allgemeine Informationen" beigefügt, die auf der fünften Seite unter Ziff. 2 folgenden Inhalt hatten:

51 (…)

52 2. Zustandekommen des Vertrages

53 Der Vertrag kommt erst zustande, wenn Sie einen Antrag auf Abschluss eines Versicherungsvertrages stellen und wir diesen annehmen. Unsere Annahme erklären wir durch die Übersendung des Versicherungsscheins oder einer ausdrücklichen Annahmeerklärung. Sollte sich im Rahmen der Risikoprüfung ergeben, dass wir den von Ihnen gestellten Antrag nicht oder nur mit zusätzlichen Vereinbarungen (Risikozuschlag, Ausschluss bestimmter Risiken) annehmen können, werden wir Ihnen dies unverzüglich mitteilen.

54 3. Widerrufsrecht und Folgen des Widerrufs

55 Ihre Vertragserklärungen können Sie ab der Antragstellung bis zum Ablauf von 30 Tagen nach Erhalt des Versicherungsscheins und der Vertragsbedingungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie der weitern gesetzlich vorgeschriebenen Informationen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief oder Fax) widerrufen.

(...)

56 Der Kläger übersandte an die Beklagte unter der Angebotsnummer VF794 975 984 unter Verweis auf die Nachversicherungsgarantie den auf den 18.01.2022 datierten Antrag (Anlage K 3) auf Abschluss einer Einzel-Berufsunfähigkeitsversicherung, die zu einer Erhöhung der ursprünglich vereinbarten Berufsunfähigkeitsrente ab dem 01.12.2021 um 425,00 € führen sollte.

57 Die auf Seite 3 bis 5 des Formulars enthaltenen Gesundheitsfragen der Beklagten beantwortete der Kläger nicht.

58 Beginnend auf der achten Seite des Antragsformulars mit der fettgedruckten Überschrift "Einwilligung in die Erhebung und Verwendung von Gesundheitsdaten und Schweigepflichtentbindung" sowie endend mit drei Unterschriftszeilen auf der zwölften Seite des Antragsformulars wurde die datenschutzrechtliche Einwilligung des Klägers zur Erhebung, Verarbeitung, Nutzung und Speicherung von Gesundheitsdaten für die Bearbeitung des Antrags abgefragt.

59 In diesem Zusammenhang fanden sich auf der neunten Seite des Antragsformulars zwei graphisch durch Rahmen hervorgehobene Textfelder die mit "Möglichkeit I" und "Möglichkeit II" überschrieben waren und jeweils ein Kästchen zum Ankreuzen aufwiesen.

60 Neben dem Ankreuzkästchen von "Möglichkeit I" fand sich folgender Text:

61 Ich willige ein, dass die YZ-AG – soweit es für die Risikobeurteilung oder für die Leistungsfallprüfung erforderlich ist – meine Gesundheitsdaten bei Ärzten, Pflegepersonen sowie bei Bediensteten von Krankenhäusern, sonstigen Krankenanstalten, Pflegeheimen, Personenversicherern, gesetzlichen Krankenkassen, Berufsgenossenschaften und Behörden erhebt und für die Zwecke verwendet.

62 Ich befreie die genannten Personen und Mitarbeiter der genannten Einrichtungen von ihrer Schweigepflicht, soweit meine zulässigerweise gespeicherten Gesundheitsdaten aus Untersuchungen, Beratungen, Behandlungen sowie Versicherungsanträgen und -verträgen aus einem Zeitraum von bis zu zehn Jahren vor Antragstellung an YZ-AG übermittelt werden. (…).

63 Neben dem Ankreuzkästchen von "Möglichkeit II" fand sich folgender Text:

64 Ich wünsche, dass mich die YZ-AG in jedem Einzelfall informiert, von welchen Personen oder Einrichtungen zu welchem Zweck eine Auskunft benötigt wird. Ich werde dann jeweils entscheiden, ob ich

65 - in die Erhebung und Verwendung meiner Gesundheitsdaten durch die YZ-AG einwillige, die genannten Personen oder Einrichtungen sowie deren Mitarbeiter von ihrer Schweigepflicht entbinde und in die Übermittlung meiner Gesundheitsdaten an die YZ-AG einwillige

66 - oder die erforderlichen Unterlagen selbst beibringe. Mir ist bekannt, dass dies zu einer Verzögerung der Antragsbearbeitung oder der Prüfung der Leistungspflicht führen kann. (…).

67 Das Kästchen neben "Möglichkeit I" wies keine Markierung auf, während das Kästchen neben "Möglichkeit II" angekreuzt war.

68 Auf den drei Unterschriftszeilen auf der zwölften Seite des Antragsformulars, durch die der Text zur "Einwilligung in die Erhebung und Verwendung von Gesundheitsdaten und Schweigepflichtentbindung" abgeschlossen wurde, hatte der Kläger keine Unterschrift angebracht.

69 Mit E-Mail vom 24.01.2022 (Anlage K 49) wandte sich die Beklagte in Person der Mitarbeiterin XY an den Kläger und führte folgendes aus:

70 Sehr geehrter Herr X,

71 wir bedanken uns für die Rücksendung des 1. Antrags zur Erhöhung im Rahmen der Nachversicherungsgarantie. Da Sie diesen leider auf Seite 12 nicht unterschrieben haben, bitten wir um nachträgliche Unterzeichnung (mit Angabe von Ort und Datum) auf beiliegender Kopie.

72 (…).

73 Mit einem auf den 26.01.2022 datierten Schreiben (Anlage B 5) übersandte die Beklagte dem Kläger unter der Angebotsnummer VN000 186 963 erneut ein Antragsformular sowie die BBU in der seit Dezember 2021 geltend Fassung für eine Einzel-Berufsunfähigkeits-Versicherung nach Tarif (D) ABV XL, die einen Versicherungsbeginn zum 01.01.2022, eine monatliche Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 375,00 € sowie eine Vertragsdauer bis zum 01.01.2054 vorsah.

74 Auch diesem Schreiben waren "Allgemeine Informationen" beigefügt, die auf der fünften Seite unter Ziff. 2 den vorstehenden identischen Hinweis über das Zustandekommen des Vertrags enthielten.

75 Der Kläger übersandte an die Beklagte unter der vorgenannten Angebotsnummer – ebenfalls unter Verweis auf die Nachversicherungsgarantie – den auf den 26.01.2022 datierten Antrag auf Abschluss einer Einzel-Berufsunfähigkeitsversicherung, die zu einer Erhöhung der ursprünglich vereinbarten Berufsunfähigkeitsrente ab dem 01.01.2022 um weitere 375,00 € führen sollte.

76 Die auf Seite 4 bis 6 des Formulars enthaltenen Gesundheitsfragen der Beklagten beantwortete der Kläger nicht.

77 Der vorformulierte Text des Antragsformulars (Anlage K 4) wies ab Seite neun den identischen Text wie die Seiten acht bis zwölf des auf den 18.01.2022 datierten Antragsformulars (Anlage K 3) auf. Insbesondere wurde von der neunten Seite bis zur dreizehnten Seite ebenfalls die "Einwilligung in die Erhebung und Verwendung von Gesundheitsdaten und Schweigepflichtentbindung" abgefragt, wobei auf Seite zehn des Antragsformulars ebenso die beiden Textfelder mit "Möglichkeit I" und "Möglichkeit II" abgedruckt waren. Erneut wies das Kästchen neben "Möglichkeit I" keine Markierung auf, während das Kästchen neben "Möglichkeit II" angekreuzt war.

78 Auf den drei Unterschriftszeilen auf der dreizehnten Seite des Antragsformulars war eine Unterschrift des Klägers angebracht.

79 Am 16.02.2022 machte der Kläger aufgrund des Unfallereignisses vom 23.08.2021 bei der Beklagten einen Leistungsanspruch hinsichtlich einer Arbeitsunfähigkeitsrente geltend.

80 In der Folge entspann sich zwischen der Beklagten und dem Kläger eine weitere Korrespondenz (vgl. Anlagen B 7 und 8), in deren Verlauf der Kläger jegliche Schweigepflichtentbindung widerrief.

81 Mit Schreiben vom 01.04.2022 (Anlage B 11) teilte die Beklagte dem Kläger u.a. mit, dass aufgrund der vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen befristet für den Zeitraum vom 01.09.2021 bis 31.03.2022 gem. § 1 Abs. 8 und 9 BBU eine Rentenzahlung erfolge, wies aber abschließend darauf hin, dass mit dieser Leistungserbringung noch keine abschließende Entscheidung über ihre Leistungspflicht getroffen worden sei, da bislang noch nicht absehbar sei, ob weitere Unterlagen vom Kläger eingereicht werden würden und die derzeitige Arbeitsunfähigkeit in eine Berufungsfähigkeit übergehen werde.

82 Die Beklagte zahlte für den vorgenannten Zeitraum eine monatliche Arbeitsunfähigkeitsrente in Höhe von jeweils 1.700,00 € zzgl. einer 1 %-igen Dynamisierung (= 17,00 €) an den Kläger aus.

83 Im weiteren Verlauf erkannte die Beklagte die Arbeitsunfähigkeit sodann bis einschließlich November 2022 an und regulierte gegenüber dem Kläger monatlich jeweils 1.717,00 €.

84 Mit Schreiben vom 03.03.2022 (Anlage K 9_1 und K 9_2) lehnte die Beklagte sowohl die mit Antrag vom 18.01.2022 als auch die mit Antrag vom 26.01.2022 beantragte Erhöhung der Berufsunfähigkeitsrente ab. Die Beklagte begründete die Ablehnung in beiden Fällen damit, dass aufgrund des vom Kläger am 16.02.2022 gestellten Leistungsantrags keine Erhöhungen im Rahmen der Nachversicherungsgarantie durchgeführt werden könnten.

85 Der Kläger beauftragte daraufhin seine jetzigen Prozessbevollmächtigten, die mit anwaltlichem Schreiben vom 18.03.2022 (Anlage K 11) die Beklagte aufforderten, die versicherte monatliche Berufsunfähigkeitsrente um 425,00 € und um 375,00 € zu erhöhen und bis zum 01.04.2022 entsprechende Versicherungsscheine zu übersenden.

86 Diesen Aufforderungen trat die Beklagte mit Schreiben vom 24.03.2024 (Anlage K 12) entgegen und verwies hierbei auf die Regelung in Teil III Ziff. 6 Satz 2 BBU, wonach ab Meldung eines Leistungsfalles bis zu Entscheidung über die Leistungspflicht keine Erhöhungen im Rahmen der Nachversicherungsgarantie durchgeführt werden. Diese Regelung beziehe sich auch auf die vom Versicherungsnehmer gemeldeten Leistungen wegen Arbeitsunfähigkeit.

87 Mit E-Mail vom 05.07.2022 (Anlage K 13) erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten, dass er es mittlerweile für sinnvoll halte, einen Leistungsantrag im Hinblick auf eine Berufsunfähigkeit zu stellen und fragte diesbezüglich an, ob er hierzu einen gesonderten Antrag einreichen müsse oder ob dieser bereits in seinem Antrag auf Leistungen aus der Arbeitsunfähigkeitsversicherung enthalten sei.

88 Die Beklagte teilte ihm daraufhin mit E-Mail vom 07.07.2022 (Anlage K 14) mit, dass zurzeit kein neuer Leistungsantrag erforderlich sei.

89 Im weiteren Verlauf erkannte die Beklagte schließlich mit Schreiben vom 30.11.2022 (Anlage K 17) gegenüber dem Kläger ihre Leistungspflicht wegen Berufsunfähigkeit ab dem 01.12.2022 an. Ab diesem Zeitpunkt zahlte die Beklagte den monatlichen Betrag in Höhe von 1.717,00 € an den Kläger als Berufsunfähigkeitsrente.

90 Allerdings kam die Beklagte einer weiteren anwaltlichen Aufforderung vom 21.12.2022 (Anlage K 18), für Dezember 2021 zusätzlich 425,00 € und ab dem 01.01.2022 monatlich zusätzlich 800,00 € (425,00 € + 375,00 €) an den Kläger zu zahlen, nicht nach.

91 Mit Schreiben vom 05.12.2023 (Anlage BB 2) erkannte die Beklagte gegenüber dem Kläger ihre generelle Leistungspflicht wegen Berufsunfähigkeit rückwirkend – allerdings ohne die vom Kläger geforderte Erhöhung der monatlichen Rentenzahlung – zum 01.12.2021 an.

B.

92 Mit seiner am 02.05.2023 erhobenen Klage macht der Kläger unter Verweis auf die im Versicherungsvertrag geregelte Nachversicherungsgarantie – über die von der Beklagten anerkannten 1.717,00 € hinaus – die nach seiner Auffassung seit dem 01.12.2021 rückständigen weiteren Berufsunfähigkeitsrenten geltend.

93 Der Kläger hat erstinstanzlich die Ansicht vertreten, dass er durch seine beiden Anträge auf Abschluss von Einzel-Berufsunfähigkeitsversicherungen vom 18.01.2022 und vom 26.01.2022 an ihn gerichtete Vertragsangebote der Beklagten angenommen habe und hierdurch gemäß §§ 145, 147 BGB bereits wirksame vertragliche Vereinbarungen mit der Beklagten über die von ihm gewünschten Nachversicherungen zustande gekommen seien.

94 Da zum Zeitpunkt der vorgenannten Anträge bei ihm noch keine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit vorgelegen habe und er auch noch nicht die Altersgrenze von 50 Jahren erreicht habe, sei sein Recht auf Nachversicherung bei Abschluss der beiden Nachversicherungen auch nicht gemäß Teil III Ziff. 6 Satz 1 BBU erloschen gewesen.

95 Diesbezüglich hat der Kläger zudem die Ansicht vertreten, dass es der Beklagten aufgrund ihres mit Datum vom 30.11.2022 im Sinne von § 173 VVG erklärten Anerkenntnisses verwehrt sei, zu Lasten des Klägers die Berufsunfähigkeit – vor dem Hintergrund von Teil III Ziff. 6 Satz 1 BBU – bereits für einen früheren Zeitpunkt zu behaupten oder anzuerkennen.

96 Der Kläger ist zudem der Meinung gewesen, dass auch die von ihm mit Datum vom 16.02.2022 getätigte Anmeldung von Arbeitsunfähigkeitsleistungen dem erhöhten Versicherungsschutz nicht entgegenstehen könne.

97 Zum einen seien die beiden Nachversicherungen am 16.02.2022 bereits wirksam abgeschlossenen gewesen. Zum anderen beziehe sich Teil III Ziff. 6 Satz 2 BBU, wonach ab Meldung eines Leistungsfalles bis zu Entscheidung über die Leistungspflicht keine Erhöhungen im Rahmen der Nachversicherungsgarantie durchgeführt werden, sowohl nach seinem Wortlaut als auch nach der Regelungssystematik sowie nach Sinn und Zweck der BBU allein auf Leistungsanmeldungen wegen Berufsunfähigkeit.

98 In erster Instanz hat der Kläger zudem behauptet, dass seine betriebliche Altersversorgung im Sinne von Teil III Ziff. 2 BBU mit Wirkung zum 01.12.2021 weggefallen sei und ab diesem Zeitpunkt daher ein Ereignis vorgelegen habe, das zur Inanspruchnahme des Nachversicherungsrechts berechtige.

99 Des Weiteren hat er behauptet, dass er mit Wirkung zum 01.01.2022 eine Einkommenserhöhung um monatlich mindestens 250,00 € brutto aus nichtselbstständiger Tätigkeit erhalten habe, die mit einem Karrieresprung im Sinne von Teil III Ziff. 2 BBU verbunden gewesen sei. Aus diesem Grund sei ab diesem Zeitpunkt ein weiteres Ereignis, das zur Inanspruchnahme des Nachversicherungsrechts berechtige, vorhanden gewesen.

100 In erster Instanz hat der Kläger schließlich behauptet, er sei wegen der im Rahmen des Verkehrsunfalls vom 23.08.2021 erlittenen Verletzungen zunächst nur arbeitsunfähig und – nachdem die Belastungserprobungen gescheitert seien – erst ab Mai 2022 berufsunfähig im Sinne von Teil I § 3 BBU gewesen.

101 Der Kläger ist jedoch der Auffassung gewesen, dass dieser Umstand rechtlich letztlich nicht erheblich sei. Denn im Hinblick auf die sich aus den abgeschlossenen Nachversicherungen ergebende Leistungshöhe sei zwischen Leistungen wegen Arbeitsunfähigkeit und Leistungen wegen Berufsunfähigkeit nicht zu differenzieren. So erfasse der durch die erfolgten Nachversicherungen erhöhte Versicherungsschutz nicht nur die Berufsunfähigkeitsrente, sondern auch bereits die ab 01.12.2021 geschuldete Arbeitsunfähigkeitsrente, weil gemäß Teil I § 1 Nr. 3 a) BBU die Höhe der Arbeitsunfähigkeitsrente stets identisch mit der Höhe der Berufsunfähigkeitsrente sei.

102 Da sich die Beklagte mit ihren Leistungen auf den erhöhten Versicherungsschutz gegenüber dem Kläger schließlich in Verzug befinde, schulde sie dem Kläger auch die Freistellung von vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten.

103 Der Kläger hat in erster Instanz beantragt:

104 Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 425,00 € zu zahlen nebst Zinsen i. H. v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.12.2021.

105 Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 13.600,00 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus

106 - 800,00 € seit dem 02.01.2022,

107 - weiteren 800,00 € seit dem 02.02.2022,

108 - weiteren 800,00 € seit dem 02.03.2022,

109 - weiteren 800,00 € seit dem 02.04.2022,

110 - weiteren 800,00 € seit dem 02.05.2022,

111 - weiteren 800,00 € seit dem 02.06.2022,

112 - weiteren 800,00 € seit dem 02.07.2022,

113 - weiteren 800,00 € seit dem 02.08.2022,

114 - weiteren 800,00 € seit dem 02.09.2022,

115 - weiteren 800,00 € seit dem 02.10.2022,

116 - weiteren 800,00 € seit dem 02.11.2022,

117 - weiteren 800,00 € seit dem 02.12.2022,

118 - weiteren 800,00 € seit dem 02.01.2023,

119 - weiteren 800,00 € seit dem 02.02.2023,

120 - weiteren 800,00 € seit dem 02.03.2023,

121 - weiteren 800,00 € seit dem 02.04.2023,

122 - weiteren 800,00 € seit dem 02.05.2023.

123 Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ab dem 01.05.2023 über die anerkannten 1.717,00 € hinaus monatlich im Voraus weitere 800,00 € zu zahlen bis zum Ende seiner Berufsunfähigkeit bzw. bis längstens zum 01.01.2054 bzw. ab dem 02.01.2054 i. H. v. weiteren 425,00 € bis längstens zum 01.12.2056.

124 Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger vom Gebührenanspruch der Anwaltssozietät F in der Angelegenheit X ./. YZ-AG (Y-Nummern: XXX und YYY) in Höhe von 3.770,16 € brutto freizustellen.

125 Die Beklagte hat in erster Instanz beantragt:

126 Die Klage wird abgewiesen.

127 Die Beklagte hat gemeint, dass sie die Anträge des Klägers auf erhöhten Nachversicherungsschutz nicht angenommen habe. Zwischen den Parteien sei daher kein Vertrag über eine erhöhte Nachversicherung zustande gekommen.

128 Die Beklagte hat in diesem Zusammenhang behauptet, dass eine – wenn überhaupt bestehende – bedingungsmäßige Berufsunfähigkeit des Klägers jedenfalls bereits seit Ende Dezember 2021 vorgelegen habe.

129 Auf Grundlage dieser Behauptung hat die Beklagte die Ansicht vertreten, dass gemäß Teil III Ziff. 6 Satz 1 BBU ein Recht des Klägers auf Nachversicherung zum Zeitpunkt der beiden Antragsstellungen im Januar 2022 bereits erloschen gewesen sei.

130 Zudem hätten auch keine Ereignisse vorgelegen, die nach Teil III Ziff. 2 BBU einen Anspruch auf Nachversicherung begründen würden. Der diesbezügliche Vortrag des Klägers sei unsubstantiiert.

131 Ferner hat die Beklagte die Ansicht vertreten, die vom Kläger im Januar 2022 beantragten Nachversicherungen seien von ihr auch deshalb nicht mehr durchzuführen gewesen, weil der Kläger mit Datum vom 16.02.2022 beantragt habe, ihm eine Arbeitsunfähigkeitsrente auszuzahlen. Aus Teil III Ziff. 6 Satz 2 BBU ergebe sich, dass ab Meldung eines Leistungsfalles bis zu Entscheidung über die Leistungspflicht keine Erhöhungen im Rahmen der Nachversicherungsgarantie durchgeführt werden. Teil III Ziff. 6 Satz 2 BBU beziehe sich hierbei nicht nur auf angemeldete Leistungen wegen Berufsunfähigkeit, sondern auch auf vom Versicherungsnehmer angemeldete Leistungen wegen Arbeitsunfähigkeit.

132 Die Beklagte hat zudem die Auffassung vertreten, dass jedenfalls durch die von ihr mit Datum vom 30.11.2022 erfolgte Anerkennung der Berufsunfähigkeit gemäß Teil III Ziff. 6 Satz 3 BBU jeglicher Anspruch auf erhöhten Versicherungsschutz rückwirkend entfallen sei.

C.

133 Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Offenburg vom 20.11.2023 ist der Kläger zur Frage einer Einkommenserhöhung um monatlich mindestens 250,00 € brutto und eines Karrieresprungs persönlich angehört und diesbezüglich anschließend als Partei vernommen worden.

D.

134 Das Landgericht Offenburg hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben.

135 Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die Beklagte schulde dem Kläger weitere Berufsunfähigkeitsrentenbeträge gem. § 172 Abs. 1 VVG i.V.m. dem streitgegenständlichen Versicherungsvertrag.

136 Zwischen den Parteien seien zwei wirksame Vereinbarungen über die Erweiterung des ursprünglichen Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrags zustande gekommen. Bei der Meldung des Leistungsfalles am 16.02.2022 seien die beiden Nachversicherungen durch die jeweiligen Annahmeerklärungen des Klägers bereits wirksam gewesen.

137 Zudem sei das jeweilige Recht des Klägers auf Nachversicherung ohne erneute Gesundheitsprüfung im Zeitpunkt seiner Antragstellung auch nicht erloschen gewesen, da der Kläger nach Überzeugung des Gerichts in diesem Zeitpunkt zwar arbeits-, aber noch nicht berufsunfähig gewesen sei.So spreche gemäß Teil I § 3 BBU eine unwiderlegbare Vermutung dafür, dass der Kläger jedenfalls sechs Monate nach ununterbrochener Unfähigkeit, in seinem zuletzt ausgeübten Beruf zu arbeiten, berufsunfähig geworden sei. Dieser Zeitpunkt liege aber im Hinblick auf die zwei streitgegenständlichen Nachversicherungen definitiv nach den beiden im Januar 2022 erfolgten Annahmeerklärungen des Klägers.

138 Das Gericht sei nach der persönlichen Anhörung des Klägers und dessen nachfolgender Vernehmung als Partei aufgrund seiner glaubhaften Schilderungen zudem davon überzeugt, dass der Kläger im Rahmen seiner Berufstätigkeit bei der A ab dem 01.01.2022 zum Firmenkundenmanager bzw. Gebietsleiter aufgestiegen sei, was mit einer Gehaltserhöhung von monatlich 277,00 € brutto verbunden gewesen sei.

139 Der Erweiterung des Versicherungsschutzes stehe auch nicht Teil III Ziff. 6 Satz 2 BBU entgegen, wonach bei Meldung eines Leistungsfalles bis zur Entscheidung über die Leistungspflicht der Beklagten keine Erhöhungen im Rahmen der Nachversicherung durchgeführt werden. Denn am 16.02.2022, als der Kläger Leistungen wegen Arbeitsunfähigkeit angemeldet habe, seien die Nachversicherungen bereits wirksam abgeschlossen gewesen.

140 Soweit die Beklagte bestritten habe, dass der Kläger arbeits- und / oder berufsunfähig sei, sei dieses Bestreiten als unwirksam einzustufen. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass die Beklagte sowohl die Arbeits-, als auch die Berufsunfähigkeit gemäß § 173 VVG anerkannt habe. Mit ihrem zeitlich unbefristeten und der Sache nach uneingeschränkten Anerkenntnis habe sie als Versicherin die Möglichkeit verloren, sich später auf das Fehlen der beruflichen oder gesundheitlichen Voraussetzungen des Versicherungsfalls zu berufen.

141 Schließlich stehe dem Kläger gegen die Beklagte auch ein Anspruch auf Freistellung von den geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nach §§ 280 Abs. 1 Satz 2, 286, 257 BGB zu. Die Forderung einer 1,8-fachen Geschäftsgebühr sei gemessen an den Kriterien des § 14 RVG gerechtfertigt und der Streitwert, der der Berechnung zugrunde gelegt worden sei, nachvollziehbar.

142 Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen, soweit sie mit den hier getroffenen nicht im Widerspruch stehen, sowie der weiteren Entscheidungsgründe wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.

E.

143 Die Beklagte hat gegen das ihr am 28.12.2023 zugestellte Urteil mit Schriftsatz vom 05.01.2024 Berufung eingelegt. Ausweislich der innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist eingegangenen Berufungsbegründung vom 19.03.2024 bekämpft die Beklagte ihre Verurteilung in vollem Umfang.

144 Die rechtliche Annahme des Landgerichts, wonach die beiden Nachversicherungen zum Zeitpunkt des Leistungsfalls vom 16.02.2022 bereits wirksam abgeschlossen gewesen seien sei unzutreffend.

145 Zudem habe das Landgericht verkannt, dass jeglicher Anspruch auf Nachversicherung jedenfalls an den Regelungen in Teil III Ziff. 6 BBU habe scheitern müssen.

146 Denn zum einen sei der Beklagte zum Zeitpunkt der Antragsstellung bereits bedingungsgemäß berufsunfähig gewesen, so dass das Recht auf Nachversicherung gemäß Teil III Ziff. 6 Satz 1 BBU erloschen gewesen sei. Dass das Landgericht der diesbezüglichen Beweisbehauptung der Beklagten nicht nachgegangen sei, stelle einen Fehler im Rahmen der Tatsachenfeststellung dar.

147 Zum anderen habe das Landgericht rechtlich verkannt, dass die Regelung in Teil III Ziff. 6 Satz 2 BBU so zu verstehen sei, dass Leistungsanmeldungen sowohl wegen einer Arbeits- als auch wegen einer Berufsunfähigkeitsrente dazu führen, dass anschließend keine Erhöhung im Rahmen der Nachversicherung mehr erfolgen könne bzw. müsse und folglich die Leistungsanmeldung des Klägers vom 16.02.2022 den beantragten Nachversicherungen entgegengestanden habe.

148 Schließlich sei im landgerichtlichen Urteil nicht bedacht worden, dass durch die von der Beklagten mit Datum vom 30.11.2022 erfolgte Anerkennung der Berufsunfähigkeit gemäß Teil III Ziff. 6 Satz 3 BBU jeglicher Anspruch auf erhöhten Versicherungsschutz jedenfalls rückwirkend entfallen sei. Da die Beklagte die Berufsunfähigkeit des Klägers mittlerweile sogar bereits zum 01.12.2021 anerkannt habe, scheitere eine Nachversicherung ferner erst recht an der Regelung in Teil III Ziff. 6 Satz 3 BBU.

149 Des Weiteren habe das Landgericht zu Unrecht festgestellt, dass es beim Kläger eine Einkommenserhöhung um mindestens monatlich 250,00 € brutto aus nichtselbstständiger Tätigkeit, die mit einem Karrieresprung verbunden gewesen sei, gegeben habe, die eine Nachversicherung in Höhe von 425,00 € monatlich rechtfertige.

150 Das Gericht habe diesbezüglich gegen die Hinweispflicht nach § 139 ZPO verstoßen. Noch in der mündlichen Verhandlung vom 20.11.2023 sei erörtert worden, dass der Kläger die Behauptung eines Karrieresprungs insbesondere durch Vorlage entsprechender Organigramme belegen solle, wozu der Kläger eigens einen Schriftsatznachlass beantragt habe. Die Beklagte habe daher davon ausgehen müssen, dass zunächst einmal dem Kläger eine Schriftsatzfrist eingeräumt werde, bevor – im Falle weiteren Vortrags des Klägers – sie auch noch einmal hätte Stellung nehmen können. Stattdessen habe das Gericht aber bereits ein abschließendes Urteil verkündet. Insofern habe es sich für die Beklagte um ein Überraschungsurteil gehandelt.

151 Zudem sei es bereits unzulässig gewesen, alleine auf Basis der Schilderungen des Klägers und ohne Eintritt in die Beweisaufnahme anzunehmen, dass die behauptete Einkommenserhöhung, verbunden mit einem Karrieresprung, tatsächlich stattgefunden habe. Insbesondere das Vorliegen eines Karrieresprungs hätte das Gericht nicht lediglich auf Basis der Schilderungen des Klägers annehmen dürfen.

152 Fehlerhaft sei ferner, dass in der Urteilsbegründung weder auf die für eine Nachversicherung notwendige Mindestnachversicherungssumme in Höhe von 600,00 € gemäß Teil III Ziff. 3 BBU noch auf die Frage eingegangen worden sei, ob es beim Kläger tatsächlich einen Wegfall oder eine Reduzierung der betrieblichen Altersversorgung gegeben habe, obwohl der Kläger auf dieses von ihm behauptete Ereignis die weitere Nachversicherungssumme in Höhe von 375,00 € monatlich stütze.

F.

153 Die Beklagte beantragt:

154 Das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 18.12.2023, Az. 2 O 101/23, wird abgeändert und die Klage abgewiesen.

155 Der Kläger beantragt – auch hilfsweise im Wege der Anschlussberufung für den Fall, dass der Senat das Zustandekommen der mit Datum vom 18.01.2022 und vom 26.01.2022 beantragten Nachversicherungen verneinen sollte – :

156 Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

157 Die Beklagte beantragt:

158 Die Anschlussberufung wird zurückgewiesen.

G.

159 Der Kläger verteidigt das landgerichtliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags. Das Urteil sei sowohl in tatsächlicher als auch rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden.

160 Entgegen der Ansicht der Beklagten stelle das Urteil keine Überraschungsentscheidung dar. Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung habe das Gericht seine Überzeugung zum Karrieresprung auf die Würdigung der Parteierklärung stützen können. Die Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 20.11.2023 seien glaubhaft gewesen und durch die vorgelegten Anlagen bestätigt worden. Zudem beruhe das angegriffene Urteil auch nicht auf dem gerügten Verfahrensverstoß. Die Beklagte habe nicht ausgeführt, was sie auf weitere Darlegungen zu dem vom Kläger erreichten Karrieresprung noch ergänzend vorgetragen hätte.

161 Die Beklagte könne sich auch nicht darauf berufen, dass jedenfalls gemäß Teil III Ziff. 6 Satz 3 BBU jeglicher Anspruch auf erhöhten Versicherungsschutz rückwirkend entfallen sei. Dass die Beklagte mit Schreiben vom 05.12.2023 ihre Leistungspflicht wegen Berufsunfähigkeit mittlerweile zum 01.12.2021 anerkannt habe, stelle eine rechtswidrige Vorverlagerung des Eintritts der Berufsunfähigkeit dar. Die Beklagte sei stattdessen an das mit Datum vom 30.11.2022 abgegebene Anerkenntnis im Sinne von § 173 VVG gebunden.

162 Die Behauptung der Beklagten, wonach der Kläger bereits seit dem 01.12.2021 berufsunfähig sei, sei zudem gem. § 531 Abs. 2 ZPO im Berufungsrechtszug nicht mehr zuzulassen.

163 Für den Fall, dass das Berufungsgericht – anders als das Landgericht – zu der Auffassung gelangen sollte, dass die mit Datum vom 18.01.2022 und vom 26.01.2022 beantragten Nachversicherungen nicht wirksam zustande gekommen seien und daher auf dieser Grundlage keine erhöhten Leistungsansprüche begründet seien, werde der Klageanspruch hilfsweise auf einen Schadensersatzanspruch gestützt.

164 Insoweit sei schon mit der Berufserwiderung vom 21.05.2024 höchstfürsorglich eine entsprechend hilfsweise Anschlussberufung eingelegt worden. Die bedingte Anschlussberufung sei zulässig und habe in der Berufungserwiderung auch noch nicht umgehend als solche bezeichnet werden müssen.

165 Die Beklagte habe pflichtwidrig gehandelt, indem sie die auf den 18.01.2022 und auf den 26.01.2022 datierten Nachversicherungsanträge, die vom Kläger mit sämtlichen Nachweisunterlagen annahmefähig eingereicht worden seien, nicht umgehend angenommen und schließlich mit den beiden jeweils auf den 03.03.2022 datierten Schreiben abgelehnt habe.

166 Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte hätte bei pflichtgemäßem Verhalten nach § 147 Abs. 2 BGB die beiden Anträge jeweils spätestens zwei Wochen nach Vorlage aller Unterlagen annehmen müssen. Es dürfe angenommen werden, dass einem Versicherungsunternehmen zwei Wochen genügten, um eingereichte Unterlagen darauf zu prüfen, ob sie das Recht auf die garantierten Nachversicherungen auslösten. Als Richtlinie für eine solche zweiwöchige Annahmefrist sei die Regelung in Teil I § 14 BBU heranzuziehen, wonach die Beklagte sich verpflichtet habe, bei Anträgen auf Arbeitsunfähigkeits- und Berufsunfähigkeitsleistungen binnen zehn Arbeitstagen nach Eingang der jeweiligen Unterlagen ihre Entscheidung über ihre Leistungspflicht mitzuteilen.

167 Stattdessen habe die Beklagte das Zustandekommen insbesondere des ersten Nachversicherungsantrags in rechtswidriger Weise dadurch verzögert, dass sie – ausweislich der E-Mail der Beklagten vom 24.01.2022 – den auf den 18.01.2022 datierten Antrag auf Abschluss des Nachversicherungsschutzes nicht habe weiter bearbeiten wollen, ohne dass der Kläger seine Einwilligung in die Erhebung von Gesundheitsdaten gebe. Dies sei umso unverständlicher, als die Nachversicherungsgarantie gemäß Teil III Ziff. 1 BBU gerade vorgesehen habe, dass eine Nachversicherung "ohne erneute Gesundheitsprüfung" vorgenommen werde.

168 Nach alledem hätte der auf den 18.01.2022 datierte Antrag spätestens am 02.02.2022 und der auf den 26.01.2022 datierte Antrag spätestens am 09.02.2022 von der Beklagten angenommen werden müssen. Bei ordnungsgemäßem Verlauf hätten die Nachversicherungen daher am 16.02.2022 bereits wirksam bestanden und die Beklagte hätte sich daher auch unter keinen Umständen mehr auf Abschnitt III Ziff. 6 Satz 2 BBU, wonach nach Meldung eines Leistungsfalles bis zur Entscheidung über die Leistungspflicht keine Erhöhungen im Rahmen der Nachversicherung durchgeführt werden, mehr berufen können.

169 Die pflichtwidrige Nichtannahme der Anträge bis zu den vorgenannten Zeitpunkten, jedenfalls aber die pflichtwidrige Nichtannahme durch die mit den beiden auf den 03.03.2022 datierten Ablehnungsschreiben, habe beim Kläger einen Schaden verursacht, da er durch die Nichtannahme der auf den 18.01.2022 und den 26.01.2022 datierten Anträge keinen erhöhten vertraglichen Versicherungsschutz erlangt habe.

170 Zur Kompensation des Schadens sei der Kläger von der Beklagten so zu stellen wie er stünde, wenn die Beklagte die Nachversicherungen zum 01.12.2021 und zum 01.01.2022 vertragsgemäß mit ihm abgeschlossen hätte. Der Kläger hätte in diesem Fall ab dem 01.12.2021 eine monatlich um 425,00 € und ab dem 01.01.2022 eine monatlich um weitere 375,00 €, mithin ab diesem Zeitpunkt eine um insgesamt 800,00 € höhere Arbeits- bzw. Berufsunfähigkeitsrente erhalten.

171 Der Urteilsausspruch des Landgerichts, mit dem ihm die eingeklagten Zahlungen zugesprochen worden seien, sei daher jedenfalls auf Grundlage des hilfsweise geltend gemachten Schadensersatzbegehrens nicht zu beanstanden.

H.

172 Die Beklagte tritt der hilfsweisen Anschlussberufung entgegen und meint, es fehle bereits an einem form- und fristgerecht eingelegten Anschlussrechtsmittel.

173 Bis zum Zeitpunkt des Berufungstermins vom 24.02.2025, in dem der Kläger vom Senat darauf hingewiesen worden sei, dass der bisherige Klägervortrag dahingehend verstanden werde, dass keine Anschlussberufung erhoben und keine Schadensersatzklage anhängig gemacht worden sei, sei den Ausführungen des Klägers nicht zu entnehmen gewesen, dass er hilfsweise im Wege einer Anschlussberufung einen Schadensersatzanspruch verfolgen wolle.

174 Zudem liege ein Schadenersatzanspruch, auf den sich der Kläger nunmehr hilfsweise berufen wolle, um die von ihm verfolgten Zahlungsansprüche zugesprochen zu bekommen, neben der Sache.

175 Es handele sich insoweit um einen völlig anderen Streitgegenstand als der primäre vertragliche Erfüllungsanspruch, der vom Kläger verfolgt werde.

176 Eine solche Klageänderung sei gemessen an den Voraussetzungen der §§ 263, 533 ZPO unzulässig. Weder sei die Klageänderung als sachdienlich einzustufen, noch werde hierfür eine Einwilligung erteilt. Der Kläger stütze seine Klageänderung auch nicht auf Tatsachen, die nach § 529 ZPO der Berufung ohnehin zugrunde gelegt werden könnten, zumal die tatsächlichen Grundlagen eines Schadensersatzanspruchs vom Kläger bislang nicht ausreichend substantiiert vorgetragen seien.

177 Schließlich hätten die auf den 18.01.2022 und den 26.01.2022 datierten Nachversicherungsanträgen für die Beklagte auch keine bereits annahmefähigen Vertragsangebote dargestellt, die sie aufgrund der Regelungen in Teil III BBU hätte annehmen müssen. So seien mit den beiden vorgenannten Anträgen nicht sämtliche gemäß Teil III Ziff. 2 BBU für den Nachweis der geltend gemachten Nachversicherungsereignisse notwendigen Unterlagen eingereicht worden. Die Beklagte sei daher nicht imstande gewesen sei, zu prüfen, ob sich der Kläger zu Recht auf den vertraglich geregelten Nachversicherungsanspruch berufe.

I.

178 Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

179 Der Senat hat seine Akten aus dem Parallelverfahren der Parteien über eine vom Kläger beim Senat am 09.12.2024 anhängig gemachte einstweilige Verfügung beigezogen (Az.: 25 U 165/24). Das Verfahren ist nach der Rücknahme des Antrags durch den Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 24.02.2025 (vgl. Protokoll, AS. II 112 ff.) beendet.

II.

180 Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Dem Kläger steht der eingeklagte Zahlungsanspruch nicht zu.

181 Die begehrte Zahlung ergibt sich nicht als versicherungsvertraglicher Primäranspruch aus den vertraglichen Beziehungen der Parteien (nachfolgend A.).

182 Ferner ist dieses Klagebegehren auch nicht als vertraglicher Sekundäranspruch zuzuerkennen (nachfolgend B.). Denn die hilfsweise eingelegte Anschlussberufung des Klägers, mit der er den erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Streitgegenstand in zweiter Instanz durch Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs wegen einer Vertragspflichtverletzung auf einen weiteren Streitgegenstand erweitert hat, ist zwar zulässig, aber unbegründet. So ist die hilfsweise eingebrachte Klageänderung im Sinne der §§ 263, 533 ZPO zwar zulässig, aber die auf den hilfsweise geltend gemachten Schadensersatzanspruch gestützte Klage unbegründet.

A.

183 Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet.

184 Die Klage auf Zahlung einer Versicherungsleistung aus der Berufsunfähigkeitsversicherung aufgrund der vom Kläger beantragten Nachversicherungsgarantie ist zulässig, aber unbegründet.

185 Dem Kläger steht kein Anspruch auf Rentenleistungen zu, die den von der Beklagten anerkannten monatlichen Anspruch in Höhe von 1.717,00 € übersteigen.

186 Soweit sich der Kläger für den Zeitraum vor dem 01.02.2022 auf Rentenansprüche beruft, die den von der Beklagten anerkannten monatlichen Anspruch in Höhe von 1.717,00 € übersteigen, scheitert ein entsprechender Leistungsanspruch bereits an der Regelung zum Beginn eines durch einen Nachversicherungsantrag erhöhten Versicherungsschutzes in Teil III Ziff. 5 Satz 1 BBU.

187 Nach dieser Bestimmung tritt der erhöhte Versicherungsschutz – selbst wenn die Voraussetzungen für eine Nachversicherung vorliegen – unabhängig vom technischen Versicherungsbeginn erst zum Beginn der nächsten Versicherungsperiode nach der Beantragung der Nachversicherung in Kraft.

188 Angesichts des Umstands, dass der Kläger im Rahmen seiner Berufsunfähigkeitsversicherung eine monatliche Beitragszahlung vereinbart hatte, umfasste die Versicherungsperiode des zwischen den Parteien bestehenden Vertrages gemäß Teil I § 9 Satz 2 BBU einen Monat.

189 Da der Kläger seine beiden Anträge auf Nachversicherung im Januar 2022 stellte, käme der vom Kläger begehrte erhöhte Versicherungsschutz angesichts der Regelung in Teil III Ziff. 5 Satz 1 BBU daher von vornherein erst ab dem Beginn der nächsten Versicherungsperiode – mithin frühestens ab dem 01.02.2022 – in Betracht.

190 Darüber hinaus steht dem Kläger aus dem mit der Beklagten abgeschlossenen Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrag wegen der von ihm geltend gemachten Arbeits- und Berufsunfähigkeit weder vor noch nach dem 01.02.2022 ein Anspruch auf zusätzliche monatliche Rentenzahlungen aus § 172 Abs. 1 VVG in Verbindung mit Teil I § 1 Ziff. 1 BBU (Berufsunfähigkeitsrente) oder Teil I § 1 Ziff. 3 (Arbeitsunfähigkeitsrente) in Höhe von weiteren 800,00 € zu, da für einen solchen Anspruch die vertragliche Grundlage fehlt.

191 Denn ein erhöhter vertraglicher Versicherungsschutz, der eine monatliche Zahlung in Höhe von 1.700,00 € zzgl. eine 1%-igen Leistungsdynamik übersteigt, ist zwischen den Parteien nicht wirksam zustande gekommen.

a.

192 Allein die unter Bezugnahme auf die Nachversicherungsgarantie gegenüber der Beklagten gestellten Anträge des Klägers auf Abschluss von Einzel-Berufsunfähigkeitsversicherungen vom 18.01.2022 und 26.01.2022 genügten für eine Erhöhung des Versicherungsschutzes hierfür nicht.

193 Denn das wirksame Zustandekommen eines erhöhten Versicherungsschutzes kann nach Maßgabe des zwischen den Parteien seit dem 01.07.2017 bestehenden Versicherungsvertrages und der diesem zugrundeliegenden BBU nicht durch eine einseitige vertragsgestaltende Erklärung des Versicherungsnehmers, sondern nur durch eine beidseitige vertragliche Einigung der Vertragsparteien auf den aus der Nachversicherungsgarantie abzuleitenden ergänzenden Versicherungsschutz erreicht werden.

194 So gilt gemäß Teil III Ziff. 1 Satz 2 BBU jede einzelne Nachversicherung für sich als Abschluss eines neuen Versicherungsvertrags mit den dann gültigen Versicherungsbedingungen, Tarifen und gesetzlichen Bestimmungen.

195 Diese Regelung zu einer notwendigen vertraglichen Einigung der Vertragsparteien fügt sich in die Systematik weiterer Bestimmungen zur Nachversicherungsgarantie unter Teil III BBU ein, die den Anspruch auf eine Nachversicherung nicht nur vom Eintritt im Einzelnen geregelter und schriftlich nachzuweisender Ereignisse abhängig machen (Teil III Ziff. 2 BBU), sondern auch unter bestimmten Voraussetzungen vollständig ausschließen (Teil III Ziff. 6 BBU) und damit die Möglichkeit beinhalten, dass die Beklagte nach vorangegangener Prüfung eine vom Versicherungsnehmer beantragte Nachversicherung – mithin dessen Vertragsangebot auf erhöhten Versicherungsschutz – ablehnen kann.

b.

196 Entgegen der Annahme des Landgerichts und der Rechtsansicht des Klägers hat er durch seine beiden Anträge auf Abschluss von Einzel-Berufsunfähigkeitsversicherungen vom 18.01.2022 und vom 26.01.2022 keine an ihn gerichteten Vertragsangebote der Beklagten angenommen, so dass hierdurch keine gemäß §§ 145, 147 BGB wirksamen vertraglichen Vereinbarungen mit der Beklagten über die vom Kläger beantragten Nachversicherungen abgeschlossen wurden.

197 Nach den Grundsätzen der §§ 133, 157 BGB können die als "Angebot" bezeichneten Schriftstücke (Anlagen K 5; B 5), die von der Beklagten an den Kläger jeweils nebst dem Antragsformular sowie den BBU übersandt wurden – angesichts der jeweils unter Ziff. 2 unter der fettgedruckten Überschrift "Zustandekommen des Vertrags" enthaltenen "Allgemeinen Informationen" – jeweils lediglich als sog. invitatio ad offerendum verstanden werden, die noch kein für den Kläger annahmefähiges Angebot der Beklagten enthielten, sondern nur die Grundlage für eigene Vertragsangebote des Klägers sein sollten.

198 Der jeweilige Vertrag über den (erhöhten) Versicherungsschutz sollte – entsprechend dem gesetzlichen Leitbild in § 7 VVG (vgl. Looschelders in Langheid/Wandt, Münchener Kommentar zum VVG, 3. Auflage 2022, Rn. 138) – erst zustande kommen, wenn der Kläger als antragender Vertragsteil einen Antrag auf Abschluss des Versicherungsvertrages gestellt und die Beklagte diesen durch die Übersendung des Versicherungsscheins oder einer ausdrücklichen Annahmeerklärung ihrerseits angenommen hatte.

199 Die in Gestalt der Anträge des Klägers auf Abschluss von Einzel-Berufsunfähigkeitsversicherungen vom 18.01.2022 und vom 26.01.2022 an die Beklagte gerichteten Vertragsangebote sind allerdings durch die schriftlichen Ablehnungen der Beklagten, die jeweils mit den Schreiben vom 03.03.2022 erfolgten, nach § 146 BGB erloschen.

200 Nach alledem lässt sich keine wirksame vertragliche Vereinbarung feststellen, die als Grundlage für den vom Kläger eingeklagten vertraglichen Primäranspruch auf Erfüllung eines erhöhten Versicherungsschutzes in Betracht kommt.

201 Mangels eines Anspruchs in der Hauptsache besteht auch kein Anspruch auf die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.

B.

202 Die Anschlussberufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet.

203 Soweit der Kläger im Rahmen der Berufungserwiderung zur Begründung seines Zahlungsbegehrens vorgebracht hat, dass die Beklagte jedenfalls – mithin hilfsweise – im Wege des Schadensersatzes nach §§ 280, 249 BGB dazu verpflichtet sei, die von ihm beantragten Nachversicherungen durchzuführen, da sie andernfalls eine Vertragsverletzung begehe, ist hierüber im Rahmen der hilfsweise zulässig eingelegten Anschlussberufung durch Sachurteil zu entscheiden. Denn diese nachträgliche Klagehäufung, die als Klageänderung im Sinne der §§ 263, 533 ZPO nach den dafür geltenden Regeln zu behandeln ist (vgl. BGH, Urteil vom 04. Februar 2015 – VIII ZR 175/14 –, BGHZ 204, 134-144, juris Rn. 14), ist im Streitfall zulässig.

204 Allerdings ist die auf den hilfsweise geltend gemachten Schadensersatzanspruch gestützte Klage unbegründet, so dass die Anschlussberufung als unbegründet zurückzuweisen ist.

205 Im Hinblick auf die Ausführungen im Schriftsatz des Klägers vom 14.04.2025 sowie gemessen an den Auslegungsgrundsätzen bezüglich von Prozesshandlungen (vgl. BGH, Urteil vom 28. Februar 1996 – VIII ZR 241/94 –, juris Rn. 31; BGH, Urteil vom 18. Juni 1996 – VI ZR 325/95 –, juris Rn. 11; BGH, Urteil vom 2. Juli 2004 – V ZR 290/03 –, juris Rn. 10) ist davon auszugehen, dass der Kläger – neben dem mit der Klageschrift anhängig gemachten vertraglichen Primäranspruch auf Erfüllung eines bereits vereinbarten erhöhten Versicherungsschutzes – mit seinem Vorbringen im Rahmen der Berufungserwiderung vom 21.05.2024, wonach ihm im Falle der Nichtdurchführung der von ihm beantragten Nachversicherungen wegen einer Verletzung des ursprünglichen Versicherungsvertrages jedenfalls ein Schadensersatzanspruch nach §§ 280, 249 BGB zustehe, hilfsweise ein auf Zahlung gerichtetes Schadensersatzbegehren als vertraglichen Sekundäranspruch anhängig gemacht hat.

206 Bei diesem vom Kläger in den Prozess hilfsweise eingeführten Schadenersatzbegehren handelt es sich um eine Klageänderung im Sinne der §§ 263, 533 ZPO.

207 So werden nicht nur die tatsächlichen oder rechtlichen Ausführungen ergänzt (§ 264 Nr. 1 ZPO) oder der Klageantrag in der Hauptsache erweitert oder beschränkt (§ 264 Nr. 2 ZPO). Vielmehr wird durch das Schadensersatzbegehren erst im Berufungsrechtszug der Klagegrund – mithin der Streitgegenstand – im Sinne einer nachträglichen objektiven (Eventual-) Klagehäufung erweitert.

a.

208 Der prozessuale Streitgegenstand wird durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und durch den Lebenssachverhalt (Klagegrund), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet, bestimmt. Zum Klagegrund sind hierbei alle Tatsachen zu rechnen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden Betrachtungsweise zu dem durch den Vortrag des Klägers zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören. Aus diesem Grund ist eine Klageänderung im Sinne der §§ 263, 533 ZPO anzunehmen, wenn bei gleichbleibendem oder geändertem Sachverhalt der Klageantrag geändert wird oder wenn bei gleichbleibendem Antrag der Sachverhalt, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird, ausgewechselt wird (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 1991 – IX ZR 96/91 –, juris Rn. 14; BGH, Beschluss vom 29. September 2011 – IX ZB 106/11 –, juris Rn. 11; Greger in Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 263 ZPO, Rn. 7).

b.

209 Gemessen an diesen Grundsätzen stellt das vom Kläger mit der Berufungserwiderung vom 21.05.2024 in den Prozess hilfsweise eingeführte Schadenersatzbegehren eine Klageänderung im Sinne der §§ 263, 533 ZPO bei gleichbleibendem Klageantrag, aber verändertem Klagegrund dar.

210 Im Vergleich zu dem vom Kläger mit der Klageerhebung verfolgten primären vertraglichen Erfüllungsanspruch, der mit einem Lebenssachverhalt auf Grundlage von zwei vom Kläger als bereits wirksam angesehenen Nachversicherungsvereinbarungen begründet wird, beruht der Schadensersatzanspruch, der auf eine Verletzung des bestehenden Versicherungsvertrages wegen einer vertragswidrigen Nichtdurchführung der Nachversicherungsanträge gestützt werden soll, auf einem in wesentlichen Punkten geänderten Lebenssachverhalt, der einen geänderten Sachvortrag des Klägers erfordert und auch eine andere Verteidigung der Beklagten ermöglichen könnte. Es handelt sich daher nicht nur um eine Auswechselung einzelner Tatbestandselemente und / oder Rechtsfolgen im Rahmen eines einheitlich bleibenden Lebenssachverhaltes, sondern um eine Änderung des Klagegrundes selbst (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juni 1996 – III ZR 40/96 –, juris Rn. 13; Elzer in BeckOK ZPO, Vorwerk/Wolf, 56. Edition Stand 01.03.2025, § 300 ZPO Rn. 24; Anders in Gehle/Anders, 83. Aufl. 2025, ZPO, § 260 ZPO Rn. 14.).

c.

211 Diese Klageänderung im Wege einer nachträglichen objektiven (Eventual-) Klagehäufung ist erst im Berufungsrechtszug erfolgt.

212 Erstinstanzlich hat der Kläger lediglich einen nach seiner Auffassung aus dem Versicherungsvertrag herrührenden Erfüllungsanspruch auf Zahlung erhöhter Versicherungsleistungen dargelegt, der vom Landgericht mit dem angefochtenen Urteil schließlich auch zugesprochen worden ist.

213 Ausführungen zu einer vertraglichen Pflichtverletzung der Beklagten durch eine Nichtannahme des vom Kläger angenommenen Nachversicherungsanspruchs, die einen Schadensersatzanspruch in Form der eingeklagten Zahlungsbeträge verursacht haben könnte, sind dagegen weder Gegenstand des wechselseitigen Parteivorbringens noch des landgerichtlichen Urteils gewesen. Der Kläger hat ein solches Schadensersatzbegehren – entgegen der im Schriftsatz des Klägers vom 14.04.2024 vertretenen Auffassung – erstinstanzlich auch nicht angedeutet oder anklingen lassen.

214 Die erst in der Berufungsinstanz erfolgte Klageerweiterung scheitert im Streitfall nicht daran, dass der Kläger, der in erster Instanz voll obsiegt hat und der seine in erster Instanz erfolgreiche Klage erweitern oder auf einen neuen Klagegrund stellen will, sich dazu gemäß § 524 ZPO der Berufung der Gegenseite anschließen muss (vgl. hierzu: BGH, Urteil vom 04. Februar 2015 – VIII ZR 175/14 –, BGHZ 204, 134-144, juris Rn. 15 BGH, Urteil vom 20. März 2024 – IV ZR 68/22 –, BGHZ 240, 95-128, juris Rn. 18).

215 Denn der Kläger hat mit dem von ihm im Rahmen der Berufserwiderung vom 21.05.2024 in den Prozess hilfsweise eingeführten Schadenersatzbegehren zugleich hilfsweise konkludent eine zulässige Anschlussberufung eingelegt.

a.

216 Für die Einlegung eines Anschlussrechtsmittels ist keine dahingehende ausdrückliche Erklärung erforderlich. Es genügt vielmehr jede Erklärung, die sich ihrem Sinn nach als Begehren auf Abänderung des Urteils erster Instanz darstellt. Dementsprechend kann der Anschluss an das Rechtsmittel der Gegenseite auch konkludent in der Weise erfolgen, dass der Kläger – wie im Streitfall – sein im Übrigen unverändertes Klagebegehren auf einen weiteren Klagegrund stützt (vgl. BGH, Urteil vom 04. Februar 2015 – VIII ZR 175/14 –, BGHZ 204, 134-144, juris Rn. 16).

217 Aus diesem Grund ist es vorliegend unschädlich, dass der Kläger, als er sich in seiner Berufungserwiderung auf das Schadensersatzbegehren gestützt hat, dieses Vorgehen nicht als Anschlussberufung bezeichnet hat.

b.

218 Die Einlegung der Anschlussberufung ist durch die Berufungserwiderung vom 21.05.2024, die innerhalb der bis zum 21.06.2024 festgesetzten Berufungserwiderungsfrist eingereicht worden ist, auch form- und fristgerecht erfolgt.

c.

219 Schließlich ist die Einlegung der Anschlussberufung – wie hier – auch lediglich hilfsweise möglich, wenn wie im Streitfall das Anschlussrechtsmittel nur für den Fall verfolgt wird, dass dem in erster Linie gestellten Antrag auf Verwerfung oder Zurückweisung der Berufung nicht entsprochen werden sollte (vgl. Heßler in Zöller, ZPO, 35. Auflage 2024, § 524 ZPO, Rn. 17; Wulf in BeckOK, Vorwerk/Wolf, ZPO, 56. Edition Stand: 01.03.2025, § 524 ZPO Rn. 11; Rimmelspacher in Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2020, § 524 ZPO Rn. 28; Althammer in Stein/Jonas, Kommentar zur Zivilprozessordnung, 23. Auflage 2018, § 524 ZPO Rn. 18).

220 Die zulässig eingelegte Anschlussberufung des Klägers ist allerdings unbegründet.

221 Zwar ist die Klageänderung im Sinne der §§ 263, 533 ZPO im Streitfall zulässig.

222 Allerdings ist der mit der Klageänderung verfolgte Schadensersatzanspruch sowohl aus § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, Nr. 3VVG als auch aus §§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB unbegründet und daher durch Sachurteil abzuweisen.

a.

223 Die Klageänderung im Sinne der §§ 263, 533 ZPO ist vorliegend zulässig. Die notwendigen Voraussetzungen sowohl nach § 533 Nr. 1 ZPO als auch nach § 533 Nr. 2 ZPO liegen vor.

aa.

224 Die Zulassungsvoraussetzungen nach § 533 Nr. 1 ZPO sind erfüllt. Denn auch wenn die Beklagte vorliegend in die Zulassung der Klageänderung nicht eingewilligt hat, sondern dieser im Rahmen der Replik vom 26.11.2024 sowie im Berufungstermin vom 25.06.2025 entgegengetreten ist, hält der Senat die Klagänderung für sachdienlich, weil die Zulassung der geänderten Klage den Streit im Rahmen des anhängigen Rechtsstreits ausräumt, so dass sich ein weiterer Prozess vermeiden lässt (vgl. BGH, Urteil vom 23. Februar 2018 – V ZR 101/16 –, juris Rn. 52).

bb.

225 Auch die Zulassungsvoraussetzung nach § 533 Nr. 2 ZPO ist gegeben, da das vom Kläger im Berufungsrechtszug hilfsweise geltend gemachte Schadensersatzbegehren auf Tatsachen gestützt werden kann, die jedenfalls nach den §§ 533 Nr. 2, 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 ZPO der vorliegenden Entscheidung ohnehin zugrunde zu legen sind.

b.

226 Der hilfsweise verfolgte Schadensersatzanspruch hat jedoch weder aus § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, Nr. 3 VVG noch aus §§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB i.V.m. § 1a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, Nr. 3 VVG in der Sache Erfolg.

227 Zwar kann grundsätzlich bei der Vorbereitung von Versicherungsverträgen (§ 1a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 2 VVG) oder beim Abschluss von Versicherungsverträgen (§ 1a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 VVG) eine Haftung des Versicherers aus § 280 Abs. 1 BGB oder aus §§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB in Betracht kommen, wenn vom Versicherer bei der Bearbeitung eines Versicherungsantrags die Pflicht zu professionellem Handeln – etwa bei zögerlicher und damit nicht professioneller Bearbeitung eines Erhöhungsantrags bezüglich eines schon bestehenden Versicherungsvertrages – verletzt wird (vgl. Reiff in Langheid/Wandt, Münchener Kommentar zum VVG, 3. Aufl. 2022, VVG § 1a Rn. 24).

228 Der Kläger trägt jedoch bereits nicht schlüssig vor, dass die Beklagte bei der Bearbeitung und Ablehnung seiner auf den 18.01.2022 und 26.01.2022 datierten Nachversicherungsanträge eine Pflichtverletzung beging, durch die der beantragte erhöhte Versicherungsschutz, auf den der Kläger einen vertraglichen Anspruch gehabt hätte, nicht zustande kam.

aa.

229 Soweit der Kläger vorträgt, er habe mit seinen auf den 18.01.2022 und 26.01.2022 datierten Nachversicherungsanträgen bereits annahmefähige Angebote abgegeben, die von der Beklagten pflichtwidrig nicht angenommen worden seien, obwohl der Kläger einen Anspruch auf zeitnahe Vertragsannahme gehabt hätte, ist kein Pflichtverstoß der Beklagten darin zu erkennen, dass sie bis zum 16.02.2022 – mithin bis zu dem Zeitpunkt, als der Kläger bei der Beklagten Leistungen wegen Arbeitsunfähigkeit anmeldete – noch nicht über diese Nachversicherungsanträge entschieden hatte.

230 Anhaltspunkte für eine zögerliche Bearbeitung der Beklagten oder einen anderen Pflichtverstoß im Hinblick auf die vom Kläger gestellten Nachversicherungsanträge sind insoweit nicht ersichtlich.

231 Anders als der Kläger meint, war die Beklagte im Streitfall rechtlich nicht verpflichtet, die Nachversicherungsanträge jeweils spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Anträge nebst den erforderlichen Nachweisunterlagen anzunehmen, so dass der Nachversicherungsantrag vom 18.01.2022 spätestens am 02.02.2022 und der Nachversicherungsantrag vom 26.01.2022 spätestens am 09.02.2022 zu jeweils ergänzenden Vertragsabschlüssen hätten führen müssen.

232 Hinsichtlich des auf den 18.02.2022 datierten Nachversicherungsantrags bestand schon deshalb keine Pflicht der Beklagten, spätestens bis zum 02.02.2022 die Annahme des vorgenannten Nachversicherungsangebots zu erklären, da der Kläger auf der zwölften Seite des Antragsformulars nicht die erforderliche Unterschrift für die "Einwilligung in die Erhebung und Verwendung von Gesundheitsdaten und Schweigepflichtentbindung" geleistet hatte und die Beklagte ihn daher zunächst mit E-Mail vom 24.01.2022 an die Nachholung der für die weitere Bearbeitung erforderlichen Unterschriftsleistung erinnern musste.

233 Doch auch im Übrigen bestand keine Verpflichtung der Beklagten, spätestens zwei Wochen nach Eingang der beiden Nachversicherungsangebote über deren Annahme zu entscheiden.

234 Eine solche Annahmefrist lässt sich – anders als der Kläger meint – auch nicht aus der Regelung in Teil I § 14 BBU ableiten. Diese Bestimmung betrifft lediglich die Bearbeitung von angemeldeten Leistungsfällen durch die Leistungsabteilung der Beklagten, macht aber keine zeitlichen Vorgaben, in welchem Zeitraum die juristische Prüfung der Beklagten abgeschlossen sein muss, um zu beurteilen, ob die dauerhafte Erweiterung des versicherten Risikos durch die Annahme eines Nachversicherungsangebots des Versicherungsnehmers gerechtfertigt ist.

235 Vielmehr durfte die Beklagte – wie bereits oben ausgeführt – nach der Konzeption der Bestimmungen, die unter Teil III BBU die Nachversicherungsgarantie regeln, zunächst prüfen, ob die Voraussetzungen für einen Nachversicherungsanspruch vorliegen, bevor sie ihre vertraglich bindende Zustimmung zu einer vom Versicherungsnehmer beantragten Erhöhung des Versicherungsschutzes erklärte. Da ausweislich Teil III Ziff. 6 Satz 1 Alternative 2 BBU das Nachversicherungsrecht des Versicherungsnehmers vollständig erlischt, sofern eine Berufsunfähigkeit im Sinne von Teil I § 3 BBU vorliegt, konnte die Beklagte das ihr zustehende Prüfungsrecht zum damaligen Zeitpunkt demnach nur dann sachgerecht ausüben, wenn sie ärztliche Unterlagen des Klägers einsehen sowie medizinische Erkundigungen einholen konnte, um zu prüfen, ob konkrete Anhaltspunkte für eine mögliche Berufsunfähigkeit vorliegen, bevor sie über den Antrag auf Erhöhung des Versicherungsschutzes ohne weitere Gesundheitsprüfung zu entscheiden hatte. Eine vertiefte Prüfung des Nachversicherungsverlangens unter Einbeziehung ärztlicher Feststellungen war damit für die Beklagte ohne weiteres geboten.

236 Vor diesem Hintergrund ist weder dargelegt noch sonst erkennbar, dass die Beklagte bei der Prüfung des Nachversicherungsrechts bis zum 16.02.2022 zögerlich oder auf andere Art und Weise pflichtwidrig agierte.

237 Dies gilt umso mehr, als der Kläger weder mit seinem auf den 18.01.2022 noch mit seinem auf den 26.01.2022 datierten Nachversicherungsantrag im Rahmen der dort abgefragten "Einwilligung in die Erhebung und Verwendung von Gesundheitsdaten und Schweigepflichtentbindung" – entsprechend der dort dargestellten "Möglichkeit I" – der Beklagten gestattet hatte, Gesundheitsdaten zu erheben und zu verarbeiten, noch die dort jeweils enthaltenen Gesundheitsfragen der Beklagten beantwortete.

238 Stattdessen hatte er – obwohl ihm von der Beklagten gemäß "Möglichkeit II" bekannt gemacht worden war, dass dies zu einer Verzögerung der Antragsbearbeitung führen könnte – im Rahmen von beiden Anträgen den Wunsch geäußert, dass ihn die Beklagte in jedem Einzelfall informiert, von welchen Personen oder Einrichtungen zu welchem Zweck eine Auskunft benötigt wird, um jeweils entscheiden zu können, ob er in die Erhebung und Verwendung seiner Gesundheitsdaten durch die Beklagte einwilligt oder die erforderlichen Unterlagen selbst beibringt.

bb.

239 Auch für den Zeitraum ab dem 16.02.2022 wird vom Kläger nicht schlüssig dargelegt, dass die beiden auf den 18.01.2022 und 26.01.2022 datierten Nachversicherungsanträge von der Beklagten pflichtwidrig nicht angenommen wurden. Dies gilt auch, soweit der Kläger vorträgt, durch die Ablehnung der beiden Nachversicherungsanträge jeweils mit Schreiben vom 03.03.2022 sei sein vertraglicher Anspruch auf Nachversicherung vertragswidrig verletzt worden.

240 Zum einen ist auch für den Zeitraum nach dem 16.02.2022 nicht ersichtlich, dass die Beklagte bei der Prüfung des Nachversicherungsrechts, insbesondere bei der Erhebung und Verarbeitung von Gesundheitsdaten, um eine mögliche Berufsunfähigkeit des Klägers auszuschließen, zögerlich oder auf andere Art und Weise pflichtwidrig agierte.

241 Zum anderen stand nach der Stellung des Leistungsantrags vom 16.02.2022 dem vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Nachversicherung im Zeitpunkt der Ablehnung der beiden Anträge am 03.03.2022 jedenfalls die Regelung gemäß Teil III Ziff. 6 Satz 2 BBU entgegen. Nach dieser Regelung waren nach Meldung eines Leistungsfalles bis zur Entscheidung über die Leistungspflicht der Beklagten keine Erhöhungen im Rahmen der Nachversicherung durchzuführen.

242 Da der Kläger ab dem 16.02.2022 gegenüber der Beklagten gemäß Teil I Ziff. 3 BBU Versicherungsleistungen wegen Arbeitsunfähigkeit angemeldet hatte, war die Beklagte nach "Meldung eines Leistungsfalles" bis zur endgültigen Entscheidung über ihre Leistungspflicht gemäß Teil III Ziff. 6 Satz 2 BBU nicht mehr zur Durchführung von Nachversicherungen verpflichtet.

243 Soweit der Kläger die Auffassung vertritt, die in Teil III Ziff. 6 Satz 2 BBU genannte "Meldung eines Leistungsfalles" erfasse nur die Anmeldung von Leistungsansprüchen wegen Berufsunfähigkeit, nicht aber die Anmeldung von Leistungsansprüchen wegen Arbeitsunfähigkeit, so dass die Beklagte auch nach dem 16.02.2022 zur Durchführung der vom Kläger beantragten Nachversicherungen verpflichtet gewesen wäre, trifft dies nach dem gebotenen Verständnis von Teil III Ziff. 6 Satz 2 BBU als allgemeiner Versicherungsbedingung nicht zu.

(1)

244 Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an. In erster Linie ist vom Bedingungswortlaut auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 2021 – IV ZR 153/20 –, juris Rn. 11; BGH, Urteil vom 11. Dezember 2024 – IV ZR 498/21 –, BGHZ 242, 249-272, juris Rn. 17).

245 Gemessen an diesen Grundsätzen wird sich der Versicherungsnehmer zunächst am Wortlaut von Teil III Ziff. 6 Satz 2 BBU orientieren und erkennen, dass der Wortlaut der Klausel in genereller Weise die "Meldung eines Leistungsfalles" erwähnt, insbesondere weder einen unmittelbaren wörtlichen Bezug zu Leistungen wegen Berufsunfähigkeit noch zu Leistungen wegen Arbeitsunfähigkeit herstellt.

246 Der Versicherungsnehmer wird dann zwar die Überschrift von Teil III der BBU (Bedingungen für die Nachversicherung zur Berufsunfähigkeit) in den Blick nehmen und aufgrund des Begriffs "Berufsunfähigkeit" und des Regelungsorts der vorgenannten Klausel in Erwägung ziehen, dass mit einem "Leistungsfall" nur Leistungen wegen Berufsunfähigkeit gemeint sein könnten.

247 Er wird dann aber bei aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs angesichts der Überschrift von Teil I der BBU (Allgemeine Bedingungen für die Berufsunfähigkeitsversicherung "XL") sowie der dort unter § 1 Ziff. 3 BBU und § 3 Ziff. 15 BBU ebenfalls geregelten "Leistungen wegen Arbeitsunfähigkeit" erkennen, dass diese Leistungen eine Variante der in Betracht kommenden Leistungsfälle aus der Berufsunfähigkeitsversicherung sein können, ohne begrifflich Bestandteil von Überschriften des Bedingungswerks sein zu müssen.

248 Der Versicherungsnehmer wird dann ferner bemerken, dass gemäß Teil I § 1 Ziff. 3 BBU die Höhe der Arbeitsunfähigkeitsrente der Höhe der vereinbarten Berufsunfähigkeitsrente entspricht und damit die in Teil III geregelte Erhöhung einer Berufsunfähigkeitsrente ohne erneute Gesundheitsprüfung auch unmittelbare Auswirkungen auf Leistungen wegen Arbeitsunfähigkeit hat.

249 Er wird dann zu dem naheliegenden und für ihn erkennbaren Schluss gelangen, dass die Beklagte mit der Regelung in Teil III Ziff. 6 Satz 2 BBU sowohl bei Meldung eines Leistungsfalles wegen Arbeitsunfähigkeit als auch bei Meldung eines Leistungsfalles wegen Berufsunfähigkeit vermeiden will, bis zur Entscheidung über ihre Leistungspflicht Erhöhungen im Rahmen der Nachversicherung durchführen zu müssen.

(2)

250 Bei einem solchen Auslegungsverständnis handelt es sich bei Teil III Ziff. 6 Satz 2 BBU auch um keine überraschende Klausel im Sinne von § 305c Abs. 1 BGB.

251 Überraschend ist eine Klausel nur, wenn sie eine Regelung enthält, die von den Erwartungen des typischerweise damit konfrontierten Versicherungsnehmers in einer Art und Weise deutlich abweicht, mit der er nach den Umständen vernünftigerweise nicht zu rechnen braucht (vgl. BGH, Urteil vom 16. Januar 2013 – IV ZR 94/11 –, juris Rn. 15 m.w.N.). Auch der ungewöhnliche äußere Zuschnitt einer Klausel und ihre Unterbringung an unerwarteter Stelle können die Bestimmung zu einer ungewöhnlichen und damit überraschenden Klausel machen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juli 2012 – VII ZR 262/11 –, juris Rn. 10).

252 Vorliegend ist Teil III Ziff. 6 Satz 2 BBU mit der darin enthaltenen Einschränkung des Nachversicherungsanspruchs im Falle eines bereits angemeldeten Leistungsfalles wegen einer Arbeitsunfähigkeit – mithin dem tatsächlichen Eintritt eines gesundheitlichen Risikoereignisses vor Erweiterung des Versicherungsschutzes – weder objektiv ungewöhnlich, noch nach den Erkenntnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers nicht zu erwarten. Aufgrund der systematischen Stellung der Klausel im Kontext der Nachversicherungsregelungen unter Teil III BBU ist auch ein Überrumpelungseffekt ausgeschlossen.

(3)

253 Teil III Ziff. 6 Satz 2 BBU verstößt bei dem zuvor dargestellten Auslegungsverständnis auch nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB.

254 Das Transparenzgebot verlangt vom Verwender Allgemeiner Versicherungsbedingungen, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Eine Klausel muss nicht nur in ihrer Formulierung für den durchschnittlichen Vertragspartner verständlich sein, sondern darüber hinaus die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann. Das Transparenzgebot verlangt ferner, dass Allgemeine Versicherungsbedingungen dem Versicherungsnehmer bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vor Augen führen, in welchem Umfang er Versicherungsschutz erlangt und welche Umstände seinen Versicherungsschutz gefährden. Nur dann kann er die Entscheidung treffen, ob er den angebotenen Versicherungsschutz nimmt oder nicht (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juli 2016 – IV ZR 44/15 –, BGHZ 211, 51-66, juris Rn. 30).

255 Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Regelung gemäß Teil III Ziff. 6 Satz 2 BBU hinreichend transparent.

256 Wie zuvor dargestellt, nimmt bereits der Wortlaut der Klausel, der in genereller Weise auf die "Meldung eines Leistungsfalles" Bezug nimmt, keine Differenzierung zwischen Leistungen wegen Berufsunfähigkeit und Leistungen wegen Arbeitsunfähigkeit vor. Unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs der BBU, wonach Leistungen wegen Arbeitsunfähigkeit lediglich eine Variante der in Betracht kommenden Leistungsfälle aus der Berufsunfähigkeitsversicherung darstellen und sich überdies Leistungen wegen Arbeitsunfähigkeit und Leistungen wegen Berufsunfähigkeit in ihrer Höhe stets entsprechen, wird dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer ausreichend verständlich gemacht, welche Nachteile die Anmeldung eines Leistungsfalls wegen Arbeitsunfähigkeit für die Prüfung eines beantragten Nachversicherungsanspruchs haben wird.

(4)

257 Schließlich ist die Regelung in Teil III Ziff. 6 Satz 2 BBU auch nicht nach Maßgabe des § 307 Abs. 1 und 2 BGB unwirksam. Eine unangemessene Benachteiligung des Klägers wegen einer Abweichung von wesentlichen Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung liegt schon deshalb nicht vor, weil es keine gesetzlichen Regelungen gibt, von denen durch die Verwendung der Regelung in Teil III Ziff. 6 Satz 2 BBU abgewichen wird. Indem gemäß Teil III Ziff. 6 Satz 2 BBU nach Meldung eines Leistungsfalles bis zur Entscheidung über die Leistungspflicht der Beklagten keine Erhöhungen im Rahmen der Nachversicherung durchgeführt werden, wird auch nicht der generelle Vertragszweck unter Einschluss der in Teil III BBU geregelten Nachversicherungsgarantie gefährdet, sondern lediglich ab dem klar abgrenzbaren Ereignis einer Leistungsfallanmeldung die vertragliche Erweiterung des Versicherungsschutzes ausgeschlossen.

c.

258 Mangels eines Anspruchs in der Hauptsache besteht auch im Rahmen der geänderten Klage kein Anspruch auf die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.

III.

259 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 97 ZPO.

260 Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

261 Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

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