OLG Karlsruhe Senat für Familiensachen, 2026-06-16, 20 UF 135/23

20 UF 135/23Tribunale superiore16 giu 2026

Regest

1. Bei Kosten für die Übersetzung von im Verfahren gewechselten Schriftsätzen, Urkunden, Gutachten sowie gerichtlichen Protokollen, Verfügungen und Entscheidungen für einen der deutschen Sprache nicht mächtigen Verfahrensbeteiligten handelt es sich um zur Durchführung des Verfahrens notwendige Auslagen gemäß § 80 Satz 1 FamFG, soweit der Beteiligte der ihm aus dem Verfahrensrechtsverhältnis obliegenden Pflicht nachgekommen ist, die Kosten möglichst niedrig zu halten. 2. In Kindschaftssachen kann es nach Maßgabe von § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG billigem Ermessen entsprechen, die Gerichtskosten - einschließlich notwendiger Übersetzungskosten - den Eltern jeweils hälftig aufzuerlegen und es im Übrigen bei dem Grundsatz zu belassen, dass außergerichtliche Kosten nicht erstattet werden. Verfahrensgang vorgehend AG Bruchsal, 5. Juli 2023, 5 F 1358/21

Testo completo

OLG Karlsruhe Senat für Familiensachen — 20 UF 135/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-06-16

Aktenzeichen: 20 UF 135/23

ECLI: ECLI:DE:OLGKARL:2026:0616.20UF135.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 80 S 1 FamFG, § 81 Abs 1 S 1 FamFG

Leitsatz

  1. Bei Kosten für die Übersetzung von im Verfahren gewechselten Schriftsätzen, Urkunden, Gutachten sowie gerichtlichen Protokollen, Verfügungen und Entscheidungen für einen der deutschen Sprache nicht mächtigen Verfahrensbeteiligten handelt es sich um zur Durchführung des Verfahrens notwendige Auslagen gemäß § 80 Satz 1 FamFG, soweit der Beteiligte der ihm aus dem Verfahrensrechtsverhältnis obliegenden Pflicht nachgekommen ist, die Kosten möglichst niedrig zu halten.

  2. In Kindschaftssachen kann es nach Maßgabe von § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG billigem Ermessen entsprechen, die Gerichtskosten - einschließlich notwendiger Übersetzungskosten - den Eltern jeweils hälftig aufzuerlegen und es im Übrigen bei dem Grundsatz zu belassen, dass außergerichtliche Kosten nicht erstattet werden.

Verfahrensgang

vorgehend AG Bruchsal, 5. Juli 2023, 5 F 1358/21

Tenor

  1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bruchsal vom 05.07.2023 (Az. 5 F 1358/21) in Ziff. 3 der Entscheidungsformel wie folgt abgeändert:

Die Gerichtskosten tragen die Antragstellerin und der Antragsgegner je zur Hälfte; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

  1. Gerichtskosten werden für den zweiten Rechtszug nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

  2. Der Beschwerdeverfahrenswert wird auf 4.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

1 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist - lediglich noch - die erstinstanzliche Kostenentscheidung in einer Kindschaftssache.

2 Die Antragstellerin und der Antragsgegner sind die leiblichen Eltern des Kindes E. S…., geboren am ...2015. Sie waren seit 2012 verheiratet. Die Antragstellerin ist kap-verdische Staatsangehörige. Ihre Muttersprache ist portugiesisch. Seit 2015 lebt sie in Deutschland und ist seit Februar 2018 berufstätig, zunächst als Aushilfskraft in einem Supermarkt und seit Februar 2020 als Verkäuferin in einer Bäckerei. Die Trennung der Beteiligten erfolgte im Sommer 2020. Nach dem Auszug der Antragstellerin aus der gemeinsamen Wohnung im August 2021 verblieb E…. zunächst im Haushalt des Antragsgegners.

3 Aufgrund des Verdachts eines möglichen sexuellen Übergriffs seitens des Antragsgegners war E. ... zwischenzeitlich ab 13.12.2021 in einer Wohngruppe des L….-Hauses in H. fremduntergebracht. Mit Beschluss vom 13.12.2021 (Az. 5 F 1445/21) entzog das Amtsgericht - Familiengericht - Bruchsal den Eltern im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig die Teilbereiche Aufenthaltsbestimmungsrecht, Gesundheitsfürsorge sowie Anspruchsstellung für öffentliche Hilfen der elterlichen Sorge und setzte das Jugendamt des Landratsamts … als Ergänzungspfleger ein. Seit 11.07.2022 lebt E. ... wieder im väterlichen Haushalt.

4 Bereits unter dem 19.11.2021 hat die Antragstellerin bei dem Amtsgericht das vorliegende Verfahren anhängig gemacht. Die Eltern haben zunächst wechselseitig beantragt, ihnen jeweils das Aufenthaltsbestimmungsrecht für E. ... zur alleinigen Ausübung zu übertragen. In der Folge hat das Amtsgericht - auch unter Berücksichtigung des zwischenzeitlich bekannt gewordenen Verdachts eines möglichen sexuellen Übergriffs - durch Beschluss vom 14.12.2021 ein Sachverständigengutachten zur Frage einer möglichen Kindeswohlgefährdung in den jeweiligen elterlichen Haushalten eingeholt und den Gutachtenauftrag mit Beschluss vom 15.09.2022 um die Frage der Regelung des Umgangs der Antragstellerin mit E. ... ergänzt.

5 Die Antragstellerin hat unter dem 21.12.2021 im Rahmen der Begutachtung die Unterstützung durch einen Dolmetscher für die portugiesische Sprache beantragt, was von dem Amtsgericht mit Verfügung vom 23.12.2021 gestattet worden ist. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Antragstellerin spreche zwar Deutsch, es sei allerdings fraglich, ob ihre Sprachkenntnisse für den Gutachtenauftrag ausreichten. Auch in den in erster Instanz stattgefundenen Erörterungsterminen am 10.12.2021 und am 14.04.2023 ist jeweils ein Dolmetscher für die portugiesische Sprache anwesend gewesen. Mit Verfügung vom 18.02.2020 hat das Amtsgericht auf die Bitte der beauftragten Sachverständigen, für die Exploration der Antragstellerin einen Dolmetscher hinzuziehen zu dürfen, dieser mitgeteilt, dass die Auslagen eines Dolmetschers von der Staatskasse erstattet würden.

6 Die Gutachten sind zur Frage der elterlichen Sorge mit Datum vom 15.09.2022 und zur Frage der Regelung des Umgangs mit Datum vom 26.09.2022 dem Amtsgericht von der Sachverständigen vorgelegt worden. Unter dem 14.11.2022 hat die Antragstellerin um Überlassung einer Übersetzung des Gutachtens vom 15.09.2022 gebeten. Aufgrund ihrer lückenhaften deutschen Sprachkenntnisse könne sie - so die Begründung der Antragstellerin für die beantragte Übersetzung - die Ausführungen im Gutachten nicht vollumfänglich verstehen und dies auch nicht mit der Hilfe eines Dolmetschers klären. Die Kosten für eine Übersetzung könne sie nicht aufbringen. Zudem hat sich die Antragstellerin in diesem Schriftsatz durch ihre Verfahrensbevollmächtigte auf vier Seiten inhaltlich mit den Feststellungen des Sachverständigengutachtens auseinandergesetzt und ausgeführt, aus welchen Gründen dieses nicht verwertbar sei. In der Folge hat das Amtsgericht zunächst das Gutachten vom 15.09.2022 und später - auf weiteren Antrag der Antragstellerin vom 15.12.2022 - auch das Gutachten vom 26.09.2022 sowie einen Zwischenbericht der eingesetzten Sozialpädagogischen Familienhilfe aus November 2022 von einem Übersetzungsbüro in die portugiesische Sprache übersetzen lassen. Für die Übersetzungen hat das beauftragte Übersetzungsbüro 24.801,53 € in Rechnung gestellt.

7 Am 09.06.2023 haben die Beteiligten zunächst einen Teilvergleich über die Regelung des Umgangs der Antragstellerin mit E. ... geschlossen.

8 Mit Beschluss vom 05.07.2023 hat das Amtsgericht unter Ziff. 1 der Entscheidungsformel der Antragstellerin die elterliche Sorge für E. ... entzogen und unter Ziff. 2, soweit die Rechte der Antragstellerin entzogen wurden, auf den Antragsgegner übertragen, mit der Maßgabe, dass dem Antragsgegner aufgegeben worden ist, die in seinem Haushalt bereits installierte sozialpädagogische Familienhilfe fortzuführen und E. ... an einen Kinder- und Jugendpsychotherapeuten anzubinden. Daneben hat das Amtsgericht unter Ziff. 3 die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der Auslagen für Übersetzungen in die portugiesische Sprache, gegeneinander aufgehoben. Die Auslagen für die Übersetzungen in die portugiesische Sprache seien von der Antragstellerin zu tragen, da es nicht der Billigkeit entspreche, den Antragsgegner auch an den Übersetzungskosten zu beteiligen. Die beiden Sachverständigengutachten sowie die Stellungnahme der sozialpädagogischen Familienhilfe seien auf Antrag der Antragstellerin in die portugiesische Sprache übersetzt worden.

9 Gegen diesen ihrer Verfahrensbevollmächtigten am 06.07.2023 zugestellten Beschluss hat sich die Antragstellerin mit ihrer am 07.08.2023 bei dem Amtsgericht eingegangenen Beschwerde gewandt. Die Antragstellerin hat mit ihrer Beschwerde das Ziel verfolgt, zukünftig die elterliche Sorge für E. ... wieder gemeinsam mit dem Antragsgegner auszuüben. Zudem hat sie beantragt, sämtliche Kosten des Verfahrens, also auch die Auslagen für Übersetzungen in die portugiesische Sprache, den Beteiligten jeweils hälftig aufzuerlegen.

10 Nachdem der Senat mit Beschluss vom 22.10.2023 den Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren mangels Erfolgsaussichten zurückgewiesen und mit Beschluss vom 27.02.2024 auf die Gegenvorstellung der Antragstellerin dieser Verfahrenskostenhilfe insoweit bewilligt hatte, als sich die Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des erstinstanzlichen Beschlusses richtet, hat die Antragstellerin am 18.03.2024 die Beschwerde in Bezug auf Ziff. 1 und 2 der Entscheidungsformel des erstinstanzlichen Beschlusses zurückgenommen und die Beschwerde nur noch auf die erstinstanzliche Kostenentscheidung beschränkt.

11 Zur Begründung hat sie ausgeführt, die Kosten der Übersetzung seien Kosten des Verfahrens und deshalb entsprechend der Kostenquote von den Beteiligten zu tragen. Wenn ein Verfahrensbeteiligter, der - wie sie - der deutschen Sprache nicht mächtig sei, verpflichtet werde, die Übersetzungskosten vollumfänglich zu tragen, sei dies eine nicht zu rechtfertigende Benachteiligung. Es habe diesbezüglich keinen richterlichen Hinweis gegeben. Folge man der Auffassung des Amtsgerichts, hätte dieses vor der Beauftragung der Übersetzung einen Vorschuss anfordern müssen. Sie benötige aufgrund ihrer mangelnden Sprachkenntnisse bereits im Alltag Unterstützung. Komplexe Ausführungen im gerichtlichen Verfahren und von einer Sachverständigen könne sie ohne Übersetzung nicht verstehen. Bei Besprechungen mit ihrer Verfahrensbevollmächtigten werde sie zeitweise von Bekannten, wenn dies zeitlich möglich sei, begleitet.

12 Der Antragsgegner hat die erstinstanzliche Kostenentscheidung verteidigt. Zur Begründung führt er aus, die Sachverständige sei in ihrem Gutachten davon ausgegangen, dass die Antragstellerin über hinreichende Deutschkenntnisse verfüge. Im Übrigen habe die Antragstellerin - auch über ihre Verfahrensbevollmächtigte - stets Stellungnahmen abgegeben, sodass davon auszugehen sei, dass sie sehr wohl den Inhalt verstanden habe. Die Antragstellerin sei sogar in der Lage gewesen, auf Inhalte des Gutachtens dahingehend zu reagieren, dass sie der Sachverständigen im Nachgang Nachrichten hinterlassen habe, die klar zeigten, dass sie verstanden habe, was im Gutachten stehe. So habe sie die Sachverständige per Mail auf Deutsch mit den Worten "schlechteste Gutachterin in meinem Leben" am 16.11.2022 beschimpft (As. I Sonderband Gutachten 242). Bereits Anfang Oktober 2022 habe die Antragstellerin mit dem Familienhelfer über Details der Ergebnisse des Gutachtens diskutiert (As. I Bd. I 317 ff.). Das Jugendamt habe in seinem Schreiben vom 05.01.2023 (As. I Bd. I 359 f.) mitgeteilt, es könne nicht bestätigt werden, dass die Antragstellerin der deutschen Sprache nicht mächtig sei und sie sehr wohl verstanden habe, welche Aussagen im Gutachten gemacht worden seien. Während des gesamten erstinstanzlichen Verfahrens habe sich gezeigt, dass sich die Antragstellerin immer dann, wenn es für sie von Vorteil habe sein können, auf Verständigungsprobleme berufen habe. Diese hätten aber nachweislich nicht bestanden. Die Übersetzung sei nicht notwendig gewesen, sie habe nur als taktisches Mittel gedient, um mehr Zeit für etwaige Stellungnahmen zu haben. Der Antragstellerin sei klar gewesen, dass sie die Kosten für die Übersetzung selbst zu zahlen habe, da sie in ihrem Antrag dem Gericht mitgeteilt habe, dass sie die Kosten aufgrund ihrer finanziellen Situation nicht aufbringen könne. Nach Übersetzung der Gutachten seien seitens der Antragstellerin bzw. ihrer Verfahrensbevollmächtigten auch keine weitergehenden Stellungnahmen abgegeben worden. Nach alledem sei es unbillig, ihm - dem Antragsgegner - die Kosten für die Übersetzungen aufzubürden.

13 Mit Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 23.03.2024 ist die Antragstellerin darauf hingewiesen worden, dass sie unter Zugrundelegung des Vortrags des Antragsgegners gegen ihre Kostenminderungspflicht verstoßen haben könnte.

14 Die Antragstellerin hat hierzu ausgeführt, sie habe bereits im Schriftsatz vom 14.11.2022 klargestellt, dass für sie Vorgabe sei, dass mit der Überlassung einer Übersetzung des Gutachtens keine Kosten für sie verbunden seien. Man habe sie auch nicht darauf hingewiesen, dass es im Internet Übersetzungshilfen gebe, wobei damit auch keine korrekte Übersetzung eines Gutachtens gewährleistet sei. Mit der Heirat und dem Umzug nach Deutschland habe sie lediglich ''gebrochenes Alltagsdeutsch" gelernt. Sie habe die Feststellungen im Gutachten weder vollumfänglich verstehen noch nachvollziehen können. Dies sei für sie sehr belastend gewesen. Damit eine Stellungnahme zum Gutachten habe abgegeben werden können, sei um die Vorlage einer Übersetzung gebeten worden. Es sei eine Bitte gewesen und kein Antrag. Es gelte der Grundsatz der Waffengleichheit, sodass alle Kosten von den Beteiligten hälftig zu tragen seien.

15 Der Antragsgegner hat hierauf erwidert, der Antragstellerin sei es möglich gewesen, ihrer Verfahrensbevollmächtigten unter Zuhilfenahme einer Bekannten, die für sie nach eigenem Vortrag gedolmetscht habe, ihre Einwendungen mitzuteilen, oder jedenfalls kostengünstige Übersetzungshilfen zu nutzen. Jedenfalls habe die Antragstellerin offensichtlich über ausreichende Deutschkenntnisse verfügt, um kurz nach Erhalt des Gutachtens der Sachverständigen mitzuteilen, dass sie das Gutachten aus ihrer Sicht parteiisch erstellt habe.

II.

16 Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist begründet.

17 Die nach §§ 58 ff. FamFG statthafte, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig.

18 Insbesondere hat die Antragstellerin ihre Beschwerde zulässig auf die Anfechtung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung beschränkt. Die zusammen mit der Hauptsacheentscheidung ergangene Entscheidung über die Verfahrenskosten der ersten Instanz kann "isoliert" mit der Beschwerde angegriffen werden (BGH, Beschluss vom 04.11.2020 - XII ZB 416/20 -, FamRZ 2021, 538, Rn. 2; BGH, Beschluss vom 09.12.2010 - V ZB 149/10 -, BeckRS 2011, 2771, Rn. 6; Feskorn in: Zöller, Zivilprozessordnung, 36. Auflage, 10/​2025, § 58 FamFG, Rn. 5; Sternal/Göbel, 22. Aufl. 2025, FamFG § 58 Rn. 117; BeckOK FamFG/Obermann, 57. Ed. 01.03.2026, § 58 Rn. 59). Der Gesetzgeber hat diese Möglichkeit ausdrücklich eröffnet (BT-Drs. 16/6308, S. 168, 216). Die in § 61 Abs. 1 FamFG für vermögensrechtliche Angelegenheiten vorgesehene Mindestbeschwer muss dabei nicht erreicht sein, sofern - wie hier - der ursprüngliche Verfahrensgegenstand eine Kindschaftssache und damit eine nicht-vermögensrechtliche Streitigkeit war (BGH, Beschluss vom 25.09.2013 - XII ZB 464/12 -, Rn. 7, juris; OLG Karlsruhe, Senatsbeschluss vom 10.03.2026 - 20 WF 27/26 -, Rn. 22, juris; Feskorn in: Prütting/​Helms(Hrsg.), FamFG, 7. Auflage, 12/​2025, § 81 FamFG, Rn. 34).

19 Die Beschwerde der Antragstellerin hat auch in der Sache Erfolg. Die Kostenentscheidung des ersten Rechtszugs ist auf die Beschwerde hin - wie aus der Entscheidungsformel ersichtlich - abzuändern.

a.

20 Gemäß § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG richtet sich die Kostenentscheidung nach billigem Ermessen. Danach kann das Gericht die Kosten des Verfahrens den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen, wobei dem Gericht dabei ein weiter Gestaltungsspielraum eröffnet ist (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28.07.2016 - 18 WF 166/15 -, BeckRS 2016, 115904, Rn. 8; BeckOK FamFG/Weber, 57. Ed. 01.03.2026, § 81 Rn. 10 m.w.N.). Im Beschwerdeverfahren unterliegt die nach § 81 Abs. 1 FamFG getroffene Ermessensentscheidung der Ausgangsinstanz über die Kosten der vollumfänglichen Nachprüfung. Das Beschwerdegericht ist also nicht auf die Kontrolle von Ermessensfehl- oder Ermessensnichtgebrauch beschränkt, sondern hat - als volle Tatsacheninstanz - sein eigenes Ermessen auszuüben (OLG Karlsruhe, Senatsbeschluss vom 10.03.2026 - 20 WF 27/26 -, Rn. 32 m.W.N., juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 07.03.2024 - 2 WF 156/23 -, Rn. 25, juris; OLG Nürnberg, Beschluss vom 23.12.2022 - 7 UF 741/22 -, Rn. 11, juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.11.2020 - II-3 WF 50/20 -, BeckRS 2020, 37247, Rn. 4; grundsätzlich zur FamFG-Beschwerde BGH, Beschluss vom 12.10.2016 - XII ZB 372/16 -, Rn. 8 ff., juris; BeckOK FamFG/Weber, 57. Ed. 01.03.2026, § 81 Rn. 36a).

b.

21 Es entspricht im Streitfall der Billigkeit, die erstinstanzlichen Gerichtskosten - und damit auch die entstandenen Übersetzungskosten - der Antragstellerin und dem Antragsgegner jeweils hälftig aufzuerlegen und es im Übrigen bei dem Grundsatz zu belassen, dass außergerichtliche Kosten nicht erstattet werden.

aa.

22 Ob und in welchem Umfang eine Kostenentscheidung der Billigkeit entspricht, ist im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden. Bei der vorzunehmenden Ermessensausübung sind sämtliche relevanten Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Maßgebend können insbesondere sein das Maß des Obsiegens und Unterliegens, die Art der Verfahrensführung, die verschuldete oder unverschuldete Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse sowie die familiäre und persönliche Nähe zwischen den Beteiligten (BGH, Beschluss vom 18.11.2015 - IV ZB 35/15 -, Rn. 16, juris). Bei der Billigkeitsentscheidung ist stets zu berücksichtigen, dass mit der Anordnung einer Kostenerstattung in erstinstanzlichen Verfahren zwischen Familienangehörigen Zurückhaltung geboten ist (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 01.02.2023 - 18 WF 51/21 -, BeckRS 2023, 1217, Rn. 13; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15.02.2023 - 18 WF 3/23 -, BeckRS 2023, 2075, Rn. 9; Feskorn in: Zöller, Zivilprozessordnung, 36. Auflage, 10/​2025, § 81 FamFG, Rn. 6). Nur in Ausnahmefällen entspricht die alleinige Kostentragung durch einen Beteiligten der Billigkeit. Solche Ausnahmefälle enthält etwa die Soll-Vorschrift des § 81 Abs. 2 FamFG, wonach in den dort aufgeführten, von einem mehr oder weniger qualifizierten Verschulden des Beteiligten geprägten Fällen diesem die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise auferlegt werden sollen, wobei die Aufzählung nicht abschließend ist (Feskorn in: Zöller, Zivilprozessordnung, 36. Auflage, 10/​2025, § 81 FamFG, Rn. 7). Sofern allerdings keines der Regelbeispiele nach § 81 Abs. 2 FamFG erfüllt ist, entspricht es in Kindschaftsverfahren grundsätzlich der Billigkeit, die Gerichtskosten zwischen den Eltern hälftig aufzuteilen und keine Kostenerstattung anzuordnen, da solche Verfahren nicht in erster Linie dem Ausgleich elterlicher Interessen dienen, sondern der Suche nach der für das Kind besten Regelung (OLG Karlsruhe, Senatsbeschluss vom 10.03.2026 - 20 WF 27/26 -, Rn. 31, juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 13.07.2021 - 18 WF 78/21 -, Rn. 10, juris; OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 10.02.2021 - 8 UF 175/20 -, BeckRS 2021, 4049, Rn. 11; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.11.2020 - 3 WF 50/20 -, BeckRS 2020, 37247, Rn. 5 ff.; BeckOK FamFG/Weber, 57. Ed. 01.03.2026, § 81 Rn. 10 m.w.N.; Feskorn in: Zöller, Zivilprozessordnung, 36. Auflage, 10/​2025, § 81 FamFG, Rn. 6 m.w.N.).

bb.

23 Gemessen an diesen Grundsätzen sind die erstinstanzlichen Gerichtskosten der Antragstellerin und dem Antragsgegner jeweils hälftig aufzuerlegen und ist es im Übrigen bei dem Grundsatz zu belassen, dass außergerichtliche Kosten nicht erstattet werden.

24 Dabei sind - entgegen der erstinstanzlichen Entscheidung - auch die Kosten für die Übersetzungen in die portugiesische Sprache, die vorliegend als gerichtliche Auslagen unter die Gerichtskosten fallen (§ 80 Satz 1 FamFG), zwischen den Beteiligten hälftig zu teilen.

(1)

25 Nach § 80 Satz 1 FamFG gehören zu den Kosten des Verfahrens Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) sowie die zur Durchführung des Verfahrens notwendigen Aufwendungen der Beteiligten. Dabei ist es grundsätzlich nicht Sache des Gerichts, einem Verfahrensbeteiligten Hilfen bei Verständigungsproblemen zu gewähren, die außerhalb der mündlichen Verhandlung bei der Führung eines Rechtsstreits auftreten (BVerfG, Kammerbeschluss vom 30.01.1990 - 2 BvR 1085/89 -, Rn. 5, juris), sodass sich die Erstattungsfähigkeit von Kosten für die Übersetzung von Schriftsätzen, Gutachten o. Ä. regelmäßig als eine Frage der Anerkennung als zur Durchführung des Verfahrens notwendiger Auslagen darstellt.

26 Bei Kosten für die Übersetzung von im Verfahren gewechselten Schriftsätzen, Urkunden, Gutachten sowie gerichtlichen Protokollen, Verfügungen und Entscheidungen für einen der deutschen Sprache nicht mächtigen Verfahrensbeteiligten handelt es sich grundsätzlich um zur Durchführung des Verfahrens notwendige Auslagen (vgl. zu § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO: Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 15.03.2023 - 6 W 116/23 -, Rn. 2, juris; KG Berlin, Beschluss vom 17.02.2014 - 2 W 165/13 -, Rn. 9, juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.07.2009 - 2 W 29/09 -, BeckRS 2009, 25832; Herget in: Zöller, Zivilprozessordnung, 36. Auflage, 10/​2025, § 91 ZPO, Rn. 13.100).Schon aus Gründen der Gleichstellung eines der deutschen Sprache nicht mächtigen Beteiligten mit einem solchen, der die deutsche Sprache beherrscht, ist es geboten, die diesbezüglichen Übersetzungskosten im Obsiegensfall als erstattungsfähig anzuerkennen, denn ohne die entsprechenden Übersetzungen der wesentlichen Schriftstücke und gerichtlichen Entscheidungen wäre der Beteiligte nicht in der Lage, seinen Verfahrensbevollmächtigten hinreichend zu informieren und den Fortgang des Rechtsstreits zu verfolgen; dem Beteiligten soll eine möglichst genaue und vollständige Kenntnis über den aktuellen Sach- und Streitstand des Verfahrens und eine Entscheidungsgrundlage über das weitere Vorgehen im Verfahren verschafft werden (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.07.2009 - 2 W 29/09 -, BeckRS 2009, 25832; KG Berlin, Beschluss vom 17.02.2014 – 2 W 165/13 –, Rn. 9, juris). Es kann einem Beteiligten grundsätzlich nicht zugemutet werden, sich insoweit nur auf den Rat seines anwaltlichen Vertreters zu verlassen, vielmehr muss er auch die entsprechenden Schriftstücke daraufhin überprüfen können, ob sie inhaltlich den eigenen Standpunkt zutreffend wiedergeben (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.07.2009 - 2 W 29/09 -, BeckRS 2009, 25832). Ob auch die wörtliche Übersetzung aller Schriftstücke unter Erstattungsgesichtspunkten einem der deutschen Sprache nicht mächtigen Beteiligten zuzubilligen ist oder ob er sich gegebenenfalls mit einer mündlichen Information oder einer gerafften Zusammenfassung des Verfahrensstoffes begnügen muss, ist eine Frage des Einzelfalles und bestimmt sich u.a. nach der Komplexität des Sachverhalts, der Bedeutung einer schriftlichen Übersetzung für das prozessuale Vorgehen und der Relation der dadurch entstehenden Kosten zu dem Wert des Verfahrensgegenstands (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 30.01.1990 - 2 BvR 1085/89 -, Rn. 3, juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 15.12.2023 - 6 W 116/23 -, Rn. 5, juris).Die Erstattung der für die Übersetzung aufgewandten Kosten kann ein Beteiligter dabei allerdings nur im Umfang seines Obsiegens und im Übrigen nur erwarten, soweit er der ihm aus dem Verfahrensrechtsverhältnis obliegenden Pflicht nachgekommen ist, die Kosten möglichst niedrig zu halten (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 30.01.1990 - 2 BvR 1085/89 -, Rn. 5, juris). Auch in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt der allgemeine kostenrechtliche Grundsatz der kostensparenden Verfahrensführung, sodass also jeder Beteiligte die von ihm getätigten Aufwendungen, sofern er sie von einem anderen Beteiligten erstattet verlangen möchte, so niedrig zu halten hat, wie sich dies mit der vollen Wahrung seiner berechtigten prozessualen Belange vereinbaren lässt (Feskorn in: Prütting/​Helms(Hrsg.), FamFG, 7. Auflage, 12/​2025, § 80 FamFG, Rn. 3 m.w.N.).

(2)

27 Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe und unter Berücksichtigung des Grundsatzes, dass Kindschaftsverfahren nicht in erster Linie dem Ausgleich elterlicher Interessen dienen, sondern der Suche nach der für das Kind besten Regelung, entspricht es der Billigkeit, auch die Übersetzungskosten hälftig zu teilen.

28 Im vorliegenden Fall ging es - überwiegend - um den zukünftigen Lebensmittelpunkt des gemeinsamen Kindes der Beteiligten sowie die weitere Ausübung der elterlichen Sorge, was sowohl für das Kind als auch für beide Beteiligte von erheblicher Bedeutung war. Ausgangspunkt für die Einholung eines Sachverständigengutachtens war nicht nur ein hochkonflikthaftes Elternverhältnis, sondern auch der Verdacht eines möglichen sexuellen Missbrauchs des Antragsgegners zu Lasten des gemeinsamen Kindes. Bei dieser komplexen Sachlage kann der Antragstellerin nicht entgegengehalten werden, es hätte ausgereicht, wenn ihr durch ihre Verfahrensbevollmächtigte oder Bekannte die wesentlichen Ergebnisse der Sachverständigengutachten mündlich übersetzt und zusammengefasst worden wären. Es mag sein, dass der Antragstellerin vor Vornahme der Übersetzungen im Rahmen von Besprechungen mit ihrer Verfahrensbevollmächtigten die wesentlichen Ergebnisse der Begutachtung übersetzt worden sind, sodass sie sich gegenüber der Sachverständigen, dem Jugendamt und der Fachkraft der Sozialpädagogischen Familienhilfe negativ über das - aus ihrer Sicht nicht wünschenswerte - Ergebnis hat äußern können. Jedoch bildeten hier die im Sachverständigengutachten getroffenen Feststellungen maßgeblich die Grundlage für das weitere Vorgehen. Alleine das Sachverständigengutachten vom 15.09.2022 umfasst 227 Seiten. Für den deutschsprachigen Antragsgegner lag es in der Natur der Sache und versteht sich von selbst, dass er die Gutachten und Schriftstücke mit ihrem wörtlichen Inhalt zur Kenntnis nehmen konnte. Diese Möglichkeit musste aber auch die Antragstellerin haben. Es konnte ihr - insbesondere im Hinblick auf die Bedeutung des Verfahrensgegenstandes - nicht zugemutet werden, sich insoweit nur auf den Rat ihrer Verfahrensbevollmächtigten zu verlassen oder auf eine sinngemäße inhaltliche Wiedergabe zu beschränken. Ihr musste die Möglichkeit eröffnet werden, selbst entsprechende Vorschläge zum weiteren Vorgehen im Verfahren zu erarbeiten, was nur durch die wörtliche Kenntnis der umfangreichen Feststellungen in den Gutachten bzw. der Schriftstücke möglich war. Es bestehen keine Zweifel daran, dass die - im Jahr 2022 erst seit rund sieben Jahren in Deutschland lebende - Antragstellerin nicht über ausreichende Deutschkenntnisse verfügte, um die komplexen Ausführungen eines Sachverständigengutachtens inhaltlich vollständig zu verstehen. Zum einen zweifelte auch das Amtsgericht die sprachlichen Fähigkeiten der Antragstellerin an, sodass es sowohl bei den Erörterungsterminen als auch bei den Explorationen durch die Sachverständige die Hinzuziehung eines Dolmetschers für erforderlich erachtete. Zudem ergeben sich aus der E-Mail der Antragstellerin vom 16.11.2022 (As. …) an die Sachverständige lediglich rudimentäre Deutschkenntnisse, die zwar für die alltägliche Kommunikation - auch in ihrem Beruf als Bäckereiverkäuferin - ausreichend sein dürften, jedoch nicht für die sichere Erfassung und Verarbeitung komplexer Sachverhalte. Nach alledem kann hier ein Verstoß der Antragstellerin gegen die Kostenminderungspflicht nicht festgestellt werden, sodass die Übersetzungskosten - wie auch die übrigen gerichtlichen Auslagen - hälftig zwischen den Beteiligten zu teilen sind.

III.

29 Der Senat entscheidet nach § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG ohne erneute Anhörung und mündliche Erörterung, da von einer erneuten Vornahme keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten sind, zumal Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nur noch die erstinstanzliche Kostenentscheidung ist.

IV.

30 Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 FamFG.

31 Der Senat sieht nach der teilweisen Rücknahme des Rechtsmittels sowie im Hinblick auf die erfolgreiche Beschwerde gegen die erstinstanzliche Kostenentscheidung von der Erhebung von Gerichtskosten für den zweiten Rechtszug ab, § 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG. Im Übrigen entspricht es der Billigkeit, dass gemäß der in Kindschaftssachen geltenden Grundsätze die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten nicht erstattet werden.

32 Die Festsetzung des Verfahrenswerts für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 40 Abs. 1 Satz 1 FamGKG i.V.m. § 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG in der bis zum 31.05.2025 geltenden Fassung, § 63 Abs. 1 Satz 1 und 2 FamGKG, da das Beschwerdeverfahren betreffend den Verfahrensgegenstand der elterlichen Sorge bereits im Jahr 2023 eingeleitet worden ist.

33 Die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 2 FamFG ist nicht veranlasst.

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