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5 O 37/25 KfH•LG Hechingen 4. Zivilkammer, 2026-04-23, 5 O 37/25 KfH
5 O 37/25 KfHTribunale cantonale / IV camera civile23 apr 2026
Entscheidungsdatum: 2026-04-23
Aktenzeichen: 5 O 37/25 KfH
ECLI: ECLI:DE:LGHECHI:2026:0423.5O37.25KFH.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 5a Abs 2 UWG, § 8 Abs 3 Nr 3 UWG, § 4 Abs 1 PAngV, § 4 Abs 3 Nr 7 PAngV
I. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr
sofern dies geschieht wie auf dem folgenden Bild ersichtlich:
[...]
sofern dies geschieht wie auf dem folgenden Bild ersichtlich:
[...]
3.1. den Namen, den eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragene Handelsmarke des Herstellers,
3.2. die Postanschrift des Herstellers unter der er kontaktiert werden kann,
3.3. die E-Mail-Adresse des Herstellers, unter der er kontaktiert werden kann,
sofern dies geschieht wie auf dem folgenden Bild ersichtlich:
[...]
II. Der Beklagten wird für jeden Fall einer Zuwiderhandlung gegen die unter Ziff. 1 ausgesprochene Unterlassungsverpflichtung ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten bei einer Maximaldauer der Ordnungshaft von höchstens 2 Jahren, zu vollziehen an einem der Geschäftsführer, angedroht.
III. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 357,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 3.2.2026 Zustellung der Klage zu bezahlen. Wegen der weitergehenden Zinsforderung wird die Klage abgewiesen.
IV. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000 €.
Streitwert: 25.000 €
1 Der klagende Verein macht auf das UWG gestützte Unterlassungsansprüche geltend.
2 Er ist in die beim Bundesamt für Justiz geführte Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände gemäß § 8b UWG eingetragen. Dem Kläger gehört eine erhebliche Anzahl von Gewerbetreibenden an, die Waren oder gewerbliche Leistungen gleicher oder verwandter Art wie diejenigen der Beklagten vertreiben (Mitgliederliste Anlage K 2).
3 Der Kläger macht Unterlassungsansprüche geltend, weil in Angeboten der Beklagten über das Verkaufsportal XY keine Grundpreisangaben i.S.d. PAngV gemacht wurden (Anlagen K4, K5) bzw. die nach der GPSR-VO verpflichtenden Informationen nicht vollständig angegeben waren (Anlage K6).
4 Der Kläger bestreitet, dass die Beklagte bei XY die Grundpreise und die nach der GPSR-VO verpflichtenden Informationen hinterlegt habe.
5 Selbst wenn dies der Fall sein sollte, könne sich die Beklagte wegen der Verstöße gegen die PAngV und die GPSR-VO nicht mit Erfolg hierauf berufen, da dies nichts an ihrer Verantwortlichkeit als Verkäuferin ändere. Das gem. der Anlage K4 beworbene Produkt falle nicht unter die Ausnahmeregelung von § 4 Abs. 3 Nr. 7 PAngV, da es nicht ausschließlich der Färbung / Verschönerung der Haut diene. Der Verstoß gegen die Verpflichtung zur Grundpreis-Angabe erschwere den Preisvergleich für den Verbraucher und begründe einen Unterlassungsanspruch des Klägers.
6 Die geltend gemachten Abmahnkosten von 300 € ergebe sich aus der Kostenermittlung für Abmahnungen im Jahr 2024, aus der sich ein Betrag von 320,6 € netto pro Abmahnung ergeben, den der Kläger auf 300 € zzgl. MwSt. abgerundet habe.
7 Der Kläger beantragt, zu erkennen:
8 I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr
9 1. für kosmetische Mittel, die nicht der ausschließlichen Färbung oder Verschönerung der Haut dienen, gegenüber Verbrauchern mit Preis- und/oder Mengenangaben zu werben, ohne zugleich den Grundpreis anzugeben, ausgenommen dieser ist mit dem Gesamtpreis identisch,
10 sofern dies geschieht wie aus Anlage K 4 ersichtlich,
11 2. für Reiniger von Schaumpistolen gegenüber Verbrauchern mit Preis- und/oder Mengenangaben zu werben, ohne zugleich den Grundpreis anzugeben, ausgenommen dieser ist mit dem Gesamtpreis identisch,
12 sofern dies geschieht wie aus Anlage K 5 ersichtlich
13 3. im Rahmen des Fernabsatzes Produkte bereitzustellen, ohne nachfolgende Informationen nach Art. 19 Verordnung (EU) 2023/988 (GPSR-VO) anzugeben:
14 3.1. den Namen, den eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragene Handelsmarke des Herstellers,
15 3.2. die Postanschrift des Herstellers unter der er kontaktiert werden kann,
16 3.3. die E-Mail-Adresse des Herstellers, unter der er kontaktiert werden kann,
17 sofern dies geschieht wie aus Anlage K 6 ersichtlich.
18 II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 357,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage zu zahlen.
19 Die Beklagte beantragt:
20 Klagabweisung.
21 Sie behauptet, die Grundpreis-Angaben i.S.d. PAngV und die nach der GPSR-VO erforderlichen Angaben im XY-Seller-Backend von XY hinterlegt zu haben, dennoch seien die Angaben in der Kunden-Anzeige der Angebote nicht angezeigt worden. Bei Wechsel auf die Sprache Englisch würden die entsprechenden Informationen angezeigt, was deutlich mache, dass die Daten durch die Beklagte hinterlegt worden seien. Es fehle daher an einem der Beklagten zurechenbaren Verstoß.
22 Der Bundesgerichtshof habe in ständiger Rechtsprechung klargestellt, dass Händlern auf Internetplattformen wie XY nicht ohne Weiteres alle Darstellungs- oder Formatanforderungen uneingeschränkt zugerechnet werden könnten, sofern sie die produktspezifischen Angaben korrekt und vollständig in das von der Plattform vorgegebene System eingeben hätten.
23 Nachdem der Beklagten die hier streitgegenständliche Umstände bekannt geworden seien, habe sie unverzüglich Maßnahmen zur Aufklärung ergriffen. Die Beklagte hat diesen Umstand dokumentiert und XY hierauf hingewiesen sowie wiederholt, insbesondere über den Support-Chat, auf eine Prüfung und Behebung des Fehlers hingewirkt. Einzelne fehlende Angaben begründeten keine spürbare Abweichung, da der Kunde die Grundpreise ohne weiteres selbst ermitteln könne.
24 Auch hinsichtlich der fehlenden Angaben nach der GPSR-VO fehle es an einem zurechenbaren Verstoß der Beklagten: Denn die Beklagte hänge sich als Händlerin lediglich an eine bestehende [...] (XY Standard Identification Number) an und habe auf die inhaltliche Ausgestaltung der Angebotsseite keinen maßgeblichen Einfluss. Etwaige Lücken in der Produktbeschreibung seien daher nicht ihr zuzurechnen, sondern der Darstellung der Plattform geschuldet.
25 Die Beklagte stehe vor dem Problem, dass sie einerseits auf XY als Verkaufsplattform angewiesen sei und anderseits nur begrenzt auf die von XY generierte Erscheinung der Anzeigen Einfluss nehmen könne. Es sei ihr daher praktisch unmöglich, die Anforderungen der hier einschlägigen Regelwerke zu erfüllen.
26 Die Beklagte bestreitet die Berechnungsmethode für die Abmahnkosten und die zu Grunde liegenden Zahlen.
27 Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien samt Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.
28 Die Klage ist zulässig und begründet.
I.
29 Die Klage ist zulässig; insbesondere ist das angerufene LG Hechingen sachlich und örtlich zuständig.
II.
30 Die geltend gemachten Unterlassungsansprüche sind begründet und dem Kläger stehen die geltend gemachten Abmahnkosten zu.
1.
31 Der Kläger ist gem. § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG klagebefugt, da er in die Liste qualifizierter Verbraucherverbände nach § 8b UWG eingetragen ist.
2.
32 Der Antrag I.1. ist begründet.
a.
33 Unstreitig fehlt bei dem über XY angebotenen Produkt die Grundpreisangabe (vgl. Screenshot Anlage K4).
b.
34 Die Angabe des Grundpreises war nicht aufgrund der Ausnahmeregelung in § 4 Abs. 3 Nr. 7 PAngV entbehrlich. Danach ist § 4 Abs. 1 PAngV nicht anzuwenden auf kosmetische Mittel, die ausschließlich der Färbung oder Verschönerung der Haut, des Haares oder der Nägel dienen.
35 Diese Ausnahmeregelung gilt nur für Haarfärbemittel, Nagellacke und Schminkartikel und beispielsweise nicht für ein Haarwuchsserum, das erst durch die tägliche Verwendung zur Verschönerung beiträgt und zudem auf der „Aktivierung“ des natürlichen Haarwuchses beruht; in diesem Fall ist das Merkmal der Ausschließlichkeit bei der gebotenen engen Auslegung der Ausnahmevorschrift nicht gegeben (BeckOK UWG/Barth PAngV § 4 Rn. 35; OLG Celle GRUR-RS 2017, 107645 Rn. 19).
36 In dem als Anlage B4 vorgelegten und unter
37 https://media.hygi.eu/486196/description/175371_origin_2.pdf?cache=831a84c5ae61649c84661cb2635ca172
38 abrufbaren Datenblatt wird dieses Produkt wie folgt beworben:
39 „Pflegelotion für Hände, Gesicht und den ganzen Körper besonders geeignet zur Pflege normaler und beanspruchter Haut nach dem Waschen, Duschen oder Baden
40 - führt der Haut Feuchtigkeit und Fettstoffe zu
41 - pflegt mit feuchtigkeitsspendendem Allantoin
42 - Panthenol wirkt entzündungshemmend und beschleunigt die Wundheilung
43 [...]“
44 Weiter steht dort unter „Produkteigenschaften“:
45 - „Die durch Umwelt und Einflüsse am Arbeitsplatz belastete Haut wird mit dem Verlust von Feuchtigkeit und Lipidsubstanzen geschädigt.
46 - Die natürlichen Regenerationseigenschaften der Haut vermögen diese dauernde Schädigung nur zum Teil auszugleichen; als Folge stellen sich Hautschäden und eine frühzeitige Hautalterung ein.
47 - [...] wirkt diesen berufsbedingten Alterungserscheinungen entgegen, indem sie der Haut Feuchtigkeits- und Fettstoffe zuführt und sie zusätzlich mit feuchtigkeitsspendendem Allantoin pflegt.
48 [...]“
49 Damit beschränkt sich der Zweck dieses Produkts nicht ausschließlich auf die Färbung oder Verschönerung der Haut. Im Vordergrund steht vielmehr die Pflege der Haut vor dauerhafter Schädigung, was deutlich über die reine (optische) Verschönerung hinausgeht.
c.
50 Es muss nicht geklärt werden, ob die Beklagte den Grundpreis im XY-Seller-Backend hinterlegt hat. Denn selbst wenn dies der Fall wäre, würde dies nichts daran ändern, dass der im Ergebnis – nämlich in der Anzeige bei Auswahl der deutschen Sprache auf XY – vorliegende objektive Verstoß der Beklagten zuzurechnen ist.
51 Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haftet ein Händler, der auf einer Internet-Handelsplattform in seinem Namen ein Verkaufsangebot veröffentlichen lässt, obwohl er dessen inhaltliche Gestaltung nicht vollständig beherrscht, weil dem Plattformbetreiber die Angabe und Änderung der unverbindlichen Preisempfehlung vorbehalten ist, als Täter für den infolge unzutreffender Angabe der Preisempfehlung irreführenden Inhalt seines Angebots (BGH, Urteil vom 3. März 2016 – I ZR 110/15 –, juris LS 4, juris Rn. 36). Die Zurechnung der Gefahr, in dieser Konstellation für falsche Angaben Dritter zu haften, stellt deshalb keine völlig unvorhersehbare Rechtsfolge dar, weil sie gleichsam die Kehrseite der von den Händlern in Anspruch genommenen Vorteile einer internetbasierten, allgemein zugänglichen und eine weitgehende Preistransparenz vermittelnden Verkaufsplattform darstellt. Wenn es zur Wahrung der Einheitlichkeit und Übersichtlichkeit des Produktangebots im Internetportal erforderlich ist, identische Produkte unter einer Identifikationsnummer aufzulisten, und Händler sich in diesem Zusammenhang einer inhaltlichen Einflussnahmemöglichkeit des Plattformbetreibers unterwerfen, müssen sie auch mit der hiermit potentiell verbundenen Verfälschung ihres Angebots rechnen (BGH a.a.O. Rn. 37).
52 Dieser Gedanke ist auf die hier erfolgte fehlende Grundpreisangabe übertragbar: Die Beklagte nimmt die Vorteile der Verkaufsplattform in Anspruch und kann sich ihrer dem Verbraucherschutz dienenden Verpflichtungen nach der PAngV nicht dadurch entledigen, dass sie eine Verkaufsplattform in Anspruch nimmt, die aufgrund ihrer Verkaufsmacht und Größe nicht bereit oder in der Lage ist, Verstöße gegen die PAngV zu vermeiden. Würde dieser Umstand Händlern wie der Beklagten nicht zugerechnet werden können, würde die mit der PAngV verfolgten Zwecke in erheblichem Umfang leerlaufen, da bekanntermaßen ein erheblicher Umfang der online verkauften Waren über diese Plattform vertrieben werden. Das Gericht sieht zwar die Nöte der Beklagten, die darauf angewiesen sein mag, über XY zu verkaufen und andererseits nur eingeschränkt auf die Veröffentlichung ihrer Angebote Einfluss nehmen kann. Angesichts der eindeutigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Umstandes, dass die mit Vorschriften wie der PAnGV verfolgten Zwecke andernfalls in erheblichem Umfang leerlaufen würden, sieht das Gericht bei der geltenden Gesetzeslage keine andere Möglichkeit, die Vorgaben der PAngV wirksam durchzusetzen.
53 Soweit sich die Beklagte auf die Entscheidung BGH GRUR 2015, 504 Rn. 23 beruft, ist dies für das Gericht nicht nachvollziehbar, da es an der anderen Fundstelle um etwas völlig anderes geht.
e.
54 Der Verstoß begründet einen Unterlassungsanspruch nach §§ 8 Abs. 1, 3, 5a, 5b UWG.
aa.
55 Der Verstoß gegen die Verpflichtung zur Grundpreisangabe in § 4 Abs. 1 PAngV ist gem. §§ 3, 5a Abs. 2, 5b Abs. 4 UWG (BGH, Versäumnisurteil vom 23. März 2023 – I ZR 17/22 –, BGHZ 237, 1-30, juris Rn. 44) unlauter, was gem. § 8 Abs. 1 UWG einen Unterlassungsanspruch begründet.
bb.
56 Die Beklagte macht ohne Erfolg geltend, dass angesichts des Umstandes, dass der Verbraucher den Grundpreis – hier für 1,0 l – leicht errechnen kann, kein spürbarer Verstoß i.S.d. § 3 UWG vorliege.
57 Eine Eignung zu einer spürbaren Beeinträchtigung ist dann anzunehmen, wenn eine Beeinträchtigung nicht lediglich theoretisch, sondern tatsächlich möglich ist und voraussichtlich auch eintritt (Köhler/Feddersen/Köhler, 44. Aufl. 2026, UWG § 3 Rn. 3.26). Dabei kommt es lediglich auf die Geeignet einer Einwirkung auf die Entscheidungsbildung des Verbrauchers an und nicht auf den Aufwand, der für den Verkäufer damit verbunden ist, gesetzliche Vorgaben einzuhalten. Das Merkmal der Spürbarkeit des Verstoßes ist von vornherein und ausnahmslos verwirklicht, wenn den Verbrauchern wesentliche Informationen vorenthalten werden, deren Mitteilung das Unionsrecht verbindlich vorschreibt (OLG Köln, Urteil vom 19. Oktober 2012 – I-6 U 46/12 –, juris Rn. 12). Dies ist bei den Regelungen der der PAngV der Fall.
58 Die Verpflichtung zur Angabe des Grundpreises gem. § 4 PAngV geht auf Art. 3 Abs. 4 der EU-Richtlinie zu Preisangaben zurück. Somit handelt es sich bei Grundpreisangaben um wesentliche Informationen gem. § 5b Abs. 4 UWG, so dass die Annahme eines (nicht „spürbaren“, § 3a UWG) Bagatellverstoßes nicht in Betracht kommt (Härting in: Internetrecht, 8. Auflage 2025, G. Wettbewerbsrecht, Rn. G.208).
cc.
59 Der hier vorliegende einmalige Verstoß begründet die widerlegliche Vermutung, dass Wiederholungsgefahr besteht. Das bedeutet, es spricht hierfür eine widerlegliche tatsächliche Vermutung, die sich aus der allgemeinen Lebenserfahrung ergibt. Diese Lebenserfahrung sagt, dass ein einmal begangener Wettbewerbsverstoß dessen Wiederholung befürchten lässt (BeckOK UWG/Fritzsche/Zellhuber, 31. Ed. 1.2.2026, UWG § 8 Rn. 54). Die durch einen bereits begangenen Wettbewerbsverstoß begründete tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr kann regelmäßig nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden. Dies ist hier nicht der Fall, vielmehr ergibt sich die Wiederholungsgefahr positiv daraus, dass die Beklagte geltend macht, dass sie darauf angewiesen sei, die von ihr vertriebenen Produkte über XY anzubieten und dass die Grundpreisangabe trotz Hinterlegung im System nicht immer angezeigt werde.
3.
60 Auch der Antrag I.2. ist begründet: Unstreitig fehlte auch bei diesem als Anlage K5 vorgelegten Angebot die Grundpreisangabe. Die Beklagte beruft macht allein geltend, dass sie die erforderlichen Angaben im XY-Seller-Backend hinterlegt habe. Dass weder der Annahme eines Verstoßes noch dem geltend gemachten Unterlassungsanspruch entgegensteht, wurde unter oben 2. im Einzelnen begründet.
4.
61 Auch der mit dem Antrag I.3. geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist begründet, er ergibt sich aus §§ 8, 3, 5a Abs. 2, 5b Abs. 4 UWG.
a.
62 Das als Anlage K6 vorgelegten Angebot begründet einen Verstoß gegen Art. 19 der EU-Produktsicherheitsverordnung - Verordnung (EU) 2023/988 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 über die allgemeine Produktsicherheit – General Product Safety Regulation (im Folgenden: GPSR). Diese Vorschrift verlangt, dass Händler im Fernabsatz gut sichtbar im Angebot platziert u.a. die Herstellerdaten (den Namen, den eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragene Handelsmarke des Herstellers sowie die Postanschrift und die E-Mail-Adresse, unter denen er kontaktiert werden kann) angeben. Die geforderten Angaben fehlen in dem Angebot, was sich aus der Anlage K6. Soweit die Beklagte geltend macht, dass der Verstoß für sie nicht mehr nachvollziehbar sei, stellt dies kein wirksames Bestreiten dar, zumal sich aus der Anlage K6 ergibt, dass die geforderten Angaben zum Hersteller nicht gemacht wurden.
b.
63 Auch hier kann sich die Beklagte nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sie sich als Händlerin lediglich an eine bestehende [...] (XY Standard Identification Number) angehängt und auf die inhaltliche Ausgestaltung der Angebotsseite keinen maßgeblichen Einfluss habe (BGH, Urteil vom 3. März 2016 – I ZR 110/15 –, juris LS 4, juris Rn. 36 f.).
5.
64 Dem Kläger stehen gem. § 12 Abs. 3 UWG auch die geltend gemachten Abmahnkosten zu.
65 Soweit die Abmahnung berechtigt ist und den Anforderungen des Absatzes § 12 Abs. 2 UWG entspricht, kann der Abmahnende vom Abgemahnten Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.
66 Bei Verbänden ist nur eine Abmahnkostenpauschale zu erstatten, die sich nach den durchschnittlichen Personal- und Sachkosten für eine Abmahnung berechnet.
67 Für einen Verband, dem es zuzumuten ist, typische und durchschnittlich schwer zu verfolgende Wettbewerbsverstöße zu erkennen und abzumahnen, kommt in derartigen Fällen nur ein Anspruch auf anteiligen Ersatz der durchschnittlichen Personal- und Sachkosten in Form einer Kostenpauschale in Betracht. In welcher Höhe andere Verbände eine Kostenpauschale für Personal- und Sachkosten verlangen können, richtet sich nach Lage des Einzelfalls. Ein Verband, der eine Kostenpauschale geltend macht, muss freilich die Parameter offenlegen, die der Pauschalierung zu Grunde liegen, und so einer Prüfung zugänglich machen; im Einzelfall können die Kosten und kann der kostenverursachende Aufwand nach § 287Abs. 1 ZPO geschätzt werden (Köhler/Feddersen/Bornkamm/Feddersen, 44. Aufl. 2026, UWG § 13 Rn. 132; BeckOK UWG/Scholz/Dinges UWG § 13 Rn. 69).
68 Der Kläger hat die Ermittlung der Höhe wie folgt dargelegt:
69 „Die geltend gemachte Abmahnkostenpauschale in Höhe von 300,00 Euro ergibt sich dabei aus der Kostenermittlung für Abmahnungen im Jahre 2024. Der Anteil der durch die Abmahnung bedingten Kosten an den Gesamtkosten des Klägers betrug im Jahre 2024 428.686,40 Euro. Da im Jahr 2024 1.337 Abmahnungen ausgesprochen wurden, errechnet sich pro Abmahnung ein Betrag von 320,63 Euro. Anhand dieser Kostenermittlung setzt der Kläger den abgerundeten Teilbetrag in Höhe von 300,00 Euro als Kostenpauschale an. Diese Summe zuzüglich zum Zeitpunkt der Abmahnung geltender gesetzlicher Umsatzsteuer, die im Abmahnschreiben ausgewiesen ist, macht der Kläger geltend.“
70 Dieses Vorbringen ist im Hinblick auf die Ermittlung des anteiligen durchschnittlichen Personal- und Sachkostenaufwandes nachvollziehbar und schlüssig. Die Beklagte hat pauschal „die Berechnungsmethode und die zu Grunde liegenden Zahlen“ bestritten. Dieses pauschale Bestreiten der Beklagten ist unwirksam, die Beklagte müsste konkret erklären, welche Parameter der Berechnung sie bestreitet. Hierauf hatte das Gericht auch hingewiesen, was die Beklagte nicht zu weiterem Vorbringen veranlasste. Nachdem sich der geltend gemachte Betrag nach der Erfahrung des Gerichts im üblichen Rahmen bewegt (vgl. hierzu auch Köhler/Feddersen/Bornkamm/Feddersen, 44. Aufl. 2026, UWG § 13 Rn. 132), schätzt das Gericht die ersatzfähigen Abmahnkosten gem. § 287 Abs. 1 ZPO auf den geltend gemachten Betrag von 357,00 € einschließlich Umsatzsteuer
71 Dieser Betrag ist gem. §§ 286 Abs. 1 S. 2, 288 Abs. 2, 187 Abs. 1 BGB ab dem auf die Klagzustellung folgenden Tag zu verzinsen.
6.
72 Die Androhung von Ordnungsgeld und Ordnungshaft beruht auf § 890 Abs. 2 ZPO; bei einer juristischen Person ist die Androhung von Ordnungshaft hinsichtlich der gesetzlichen Vertreter auszusprechen (vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 1991 – I ZR 218/89 –, juris Rn. 30).
III.
73 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und 2 ZPO.
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