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7 U 41/22•OLG Stuttgart 7. Zivilsenat, 2023-03-23, 7 U 41/22
7 U 41/22Tribunale superiore / Civil Chamber 723 mar 2023
Entscheidungsdatum: 2023-03-23
Aktenzeichen: 7 U 41/22
ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2023:0323.7U41.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Rechtskraft: ja
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 28.12.2021, Az. 3 O 101/19, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus
4.041,37 € seit dem 03.01.2022, weiteren 4.041,37 € seit dem 03.02.2022, weiteren 4.041,37 € seit dem 03.03.2022, weiteren 4.041,37 € seit dem 03.04.2022, weiteren 4.041,37 € seit dem 03.05.2022, weiteren 4.041,37 € seit dem 03.06.2022, weiteren 4.041,37 € seit dem 03.07.2022, weiteren 4.041,37 € seit dem 03.08.2022, weiteren 4.041,37 € seit dem 03.09.2022, weiteren 4.041,37 € seit dem 03.10.2022, weiteren 4.041,37 € seit dem 03.11.2022, weiteren 4.041,37 € seit dem 03.12.2022 und weiteren 4.041,37 € seit dem 03.01.2023,
für die Dauer der bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit, längstens bis zum Vertragsende am 30.09.2049, sowie außergerichtliche Kosten in Höhe von 2.874,92 € zu zahlen
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger aus der Berufsunfähigkeitspolice Nr. ..8 rückständige Rente für die Monate März 2019 bis einschließlich Dezember 2021 in Höhe von 129.652,17 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 7.212,03 € zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von der Beitragszahlungspflicht für die Berufsunfähigkeitspolice Nr. ..8 ab Januar 2022 für die Dauer der bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit, längstens bis zum Vertragsende am 30.09.2049, freizustellen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger von ihm zur Berufsunfähigkeitspolice Nr. ..8 für die Monate März 2019 bis einschließlich Dezember 2021 bezahlten Beiträge in Höhe von 5.496,55 € zurückzuzahlen.
Im Übrigen – im Hinblick auf den weitergehend geltend gemachten Zinsanspruch – wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz zu tragen.
II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
III. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 320.000,00 € festgesetzt.
I.
1 Die Parteien streiten um Leistungen aus Berufsunfähigkeitsversicherung, die der am xx.xx.1986 geborene Kläger bei der Beklagten seit Oktober 2009 unterhält.
2 Im Rahmen der Berufsunfähigkeitsversicherung (Versicherungsschein im Anlagenband Kläger des LG) ist eine sich jährlich erhöhende Berufsunfähigkeitsrente sowie eine Befreiung von der Beitragszahlungspflicht versichert.
3 Dem Versicherungsvertrag liegen die Versicherungsbedingungen für die selbstständige BerufsunfähigkeitsPolice ... (nachfolgend: AVB) zu Grunde (Anl. B 1, Anlagenband Beklagte des LG), die u.a. folgende Regelungen enthalten:
4 § 1 Was ist versichert?
5 (1) Wird die versicherte Person während der Versicherungsdauer zu mindestens 50 % berufsunfähig, erbringen wir die nachstehend unter Absatz a) und b) genannten Versicherungsleistungen. Die Versicherungsleistungen erbringen wir, solange die versicherte Person lebt, längstens jedoch bis zum Ende der vertraglich vereinbarten Leistungsdauer. Wir erbringen keine Versicherungsleistung, wenn der Grad der Berufsunfähigkeit unter 50 % sinkt.
6 […]
7 § 3 Was ist Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen?
8 (1) Ist die versicherte Person voraussichtlich 6 Monate ununterbrochen infolge Krankheit, Körperverletzung oder eines mehr als altersentsprechenden Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, außerstande oder bereits 6 Monate ununterbrochen außerstande gewesen, ihren Beruf auszuüben, und übt sie auch keine andere Tätigkeit aus, die ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht, so liegt von Beginn an eine vollständige Berufsunfähigkeit vor. […]
9 Bei der Prüfung der Berufsunfähigkeit ist der zuletzt ausgeübte Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, maßgebend. […]
10 § 17 Wann geben wir eine Erklärung über unsere Leistungspflicht ab?
11 Nach Vorliegen aller für unsere Leistungsentscheidung erforderlichen Unterlagen erklären wir spätestens innerhalb von 4 Wochen in Textform, ob, in welchem Umfang und ab welchem Zeitpunkt wir eine Leistungspflicht anerkennen. Auf die Möglichkeit eines befristeten Anerkenntnisses verzichten wir ausdrücklich. […]
12 § 18 Was gilt für die Nachprüfung der Berufsunfähigkeit?
13 (1) Nach Anerkennung oder Feststellung unserer Leistungspflicht sind wir berechtigt, das Fortbestehen der Berufsunfähigkeit und ihren Grad nachzuprüfen. […]
14 (4) Stellen wir fest, dass die Voraussetzungen der Leistungspflicht im Sinne von § 1 und § 3 entfallen sind, sind wir von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn wir Ihnen die Veränderung in Textform darlegen. […]“
15 Mit Schreiben vom 19.07.2012 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie den geltend gemachten Anspruch wegen Berufsunfähigkeit ab 01.01.2011 anerkenne. Seit diesem Zeitpunkt bezahlte die Beklagte an den Kläger eine monatliche Berufsunfähigkeitsrente von zuletzt 3.630,86 €; der Kläger wurde beitragsfrei gestellt.
16 Bei Abgabe ihrer Erklärung vom 19.07.2012 ging die Beklagte davon aus, dass beim Kläger, der als selbstständiger Augenoptiker tätig gewesen war, eine soziale Phobie, eine Panikstörung, eine mittelgradig depressive Episode bei Persönlichkeitsstörung sowie eine akute schizophrenieforme psychotische Störung vorlagen. Von ärztlicher Seite wurden die krankheitsbedingten Einschränkungen in den Teiltätigkeiten der beruflichen Tätigkeit des Klägers mit jeweils 70 % eingeschätzt.
17 Mit Schreiben vom 13.11.2018 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die Nachprüfung der Leistungspflicht aus der Berufsunfähigkeitsvorsorge abgeschlossen sei und sich sein Gesundheitszustand in einem solchen Ausmaß gebessert habe, dass bei ihm keine mindestens 50-prozentigen Einschränkungen in seiner bei Eintritt der Berufsunfähigkeit als selbstständiger Augenoptiker ausgeübten Tätigkeit mehr vorliegen würden. Er sei deshalb nicht mehr berufsunfähig im Sinne der vereinbarten Versicherungsbedingungen. Zu diesem Ergebnis sei sie aufgrund eines psychiatrischen Gutachtens von Herrn Prof. Dr. E. gelangt. Die Leistungspflicht ende daher jedenfalls zum 28.02.2019, so dass zu diesem Termin die Rentenzahlungen eingestellt würden und wieder Beiträge zum Vertrag zu entrichten seien.
18 Vom 30.11.2018 bis zum 06.12.2018 sowie vom 31.03.2021 bis 06.04.2021 befand sich der Kläger in stationärer Behandlung in der psychiatrischen Klinik in Z..
19 Mit Anwaltsschreiben vom 14.12.2018 wurde die Beklagte aufgefordert, zu erklären, dass eine fortdauernde Leistungspflicht bestehe.
20 Der Kläger hat in erster Instanz behauptet,
21 die Beklagte habe zu Unrecht die Voraussetzungen der Berufsunfähigkeit im Zeitpunkt des Abschlusses des Nachprüfverfahrens verneint. Sein Gesundheitszustand habe sich in keiner Weise verbessert. Neben seinen fortbestehenden psychiatrischen Erkrankungen leide er – wie auch ein Gutachter der Beklagten bestätigt habe – an einer ankylosierenden Spondylitis, die zu einer Beeinträchtigung seiner beruflichen Tätigkeit von allein 30 % führe. Darüber hinaus sei aufgrund seines schlechten körperlichen Zustands (Übergewicht und Muskelschwäche) von einer 100 %-igen Einschränkung bezüglich seiner ehemaligen beruflichen Tätigkeiten auch aus orthopädischer Sicht auszugehen. Der körperliche Zustand sei darüber hinaus Ausdruck seiner psychischen Erkrankung, da er aufgrund seiner psychischen Beeinträchtigungen nicht in der Lage sei, seinen körperlichen Zustand zu verbessern.
22 Der Kläger hat daher in erster Instanz beantragt:
23 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ab Januar 2022 aus der Berufsunfähigkeitspolice Nr.: ..8 eine Rente in Höhe von monatlich 4.041,37 € zahlbar monatlich im Voraus bis zum dritten eines jeden Monats und ab diesem Zeitpunkt mit fünf Prozenten über dem Basiszinssatz zu verzinsen, längstens bis zum Vertragsende am 30.09.2049 sowie außergerichtliche Kosten in Höhe von 2.874,92 € zu zahlen.
24 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger aus der Berufsunfähigkeitspolice Nr. ..8 rückständige Rente für die Monate März 2019 bis einschließlich Dezember 2021 in Höhe von 129.642,17 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 7.212,03 € zu zahlen.
25 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von der Beitragszahlungspflicht für die Berufsunfähigkeitspolice Nr. ..8 ab Januar 2022 längstens bis zum Vertragsende am 30.09.2049 freizustellen.
26 4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger von ihm zur Berufsunfähigkeitspolice Nr. ..8 für die Monate März 2019 bis einschließlich Dezember 2021 bezahlten Beiträge in Höhe von 5.496,55 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 312,01 € zurückzuzahlen.
27 Die Beklagte hat beantragt,
28 die Klage abzuweisen.
29 Die Beklagte hat in erster Instanz vorgetragen,
30 laut dem eingeholten Gutachten von Prof. Dr. E. könne keine psychiatrische Diagnose beim Kläger mehr gestellt werden. Es habe sich im Jahr 2011 um eine einmalige drogeninduzierte Psychose des Klägers gehandelt, die nicht mehr bestehe. Wahrscheinlich habe der Kläger in den vergangenen Jahren auf Drogen verzichtet. Selbst wenn noch eine Psychose vorliege, sei diese jedenfalls inzwischen durch ihn „beherrschbar“, was ebenfalls zum Entfallen der Berufsunfähigkeit führe. Der Kläger selbst habe dem Gutachter gegenüber angegeben, er müsse lediglich kurze Zeit Medikamente nehmen, wenn er spüre, dass die Psychose erneut auftrete.
31 Auch auf orthopädischem Gebiet könnten keine Gesundheitsschäden spezifiziert werden. Sollten solche feststellbar sein, fehle es an der erforderlichen Kausalität für die Berufsunfähigkeit, da der Kläger dann aufgrund einer eigenen Willensentscheidung nicht berufsfähig sei. Der von ihr beauftragte Sachverständige habe festgestellt, dass der Kläger die orthopädischen Beschwerden durch Gewichtsreduzierung und körperliche Bewegung deutlich verbessern könnte. Unterlasse der Kläger dieses zumutbare Verhalten, sei eine etwaige Berufsunfähigkeit auf seinen entsprechenden Entschluss zurückzuführen.
32 Schließlich sei zwar auf rheumatologischem Fachgebiet eine ankylosierende Spondylitis festgestellt worden, eine Beeinträchtigung der beruflichen Tätigkeit des Klägers hierdurch werde aber bestritten.
33 Sollte sich der Zustand des Klägers nach Zugang der Einstellungsmitteilung vom 13.11.2018 erneut verschlechtert haben und die Berufsunfähigkeit deshalb erneut eingetreten sein, sei die Klage dennoch unbegründet und die Beeinträchtigung sei als neuer Versicherungsfall zu prüfen.
34 Der gerichtlich bestellte Sachverständige habe den Kläger nicht untersucht und seinem Gutachten dessen Angaben, die in den Arztunterlagen dargestellt seien, zu Grunde gelegt, obwohl diese von ihr bestritten worden seien. Damit verstoße der Sachverständige gegen die einschlägigen Begutachtungsleitlinien und die dort vorgesehene Beschwerdevalidierung. Der Sachverständige habe keine Konsistenz- und Plausibilitätsprüfung durch entsprechende Tests vorgenommen, obgleich dies erforderlich gewesen sei.
35 Das Landgericht Stuttgart hat die Klageforderung vollumfänglich zugesprochen und mit Urteil vom 28.12.2021 wie folgt erkannt:
36 1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ab Januar 2022 aus der Berufsunfähigkeitspolice Nr.: ..8 eine Rente in Höhe von monatlich 4.041,37 € zahlbar monatlich im Voraus bis zum dritten eines jeden Monats und ab diesem Zeitpunkt mit fünf Prozenten über dem Basiszinssatz zu verzinsen, längstens bis zum Vertragsende am 30.9.2049 sowie außergerichtliche Kosten in Höhe von Euro 2.874,92 zu zahlen.
37 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger aus der Berufsunfähigkeitspolice Nr. ..8 rückständige Rente für die Monate März 2019 bis einschließlich Dezember 2021 in Höhe von 129.652,17 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 7.212,03 € zu zahlen.
38 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von der Beitragszahlungspflicht für die Berufsunfähigkeitspolice Nr. ..8 ab Januar 2022 längstens bis zum Vertragsende am 30.9.2049 freizustellen.
39 4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger von ihm zur Berufsunfähigkeitspolice Nr. ..8 für die Monate März 2019 bis einschließlich Dezember 2021 bezahlten Beiträge in Höhe von 5.496,55 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 312,01 € zurückzuzahlen.
40 Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte sei hinsichtlich des Nachweises, dass der Kläger inzwischen nicht mehr berufsunfähig sei, beweisfällig geblieben. Sie sei daher aufgrund des von ihr abgegebenen Anerkenntnisses weiterhin zur Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente verpflichtet.
41 Dem Parteigutachter Prof. Dr. E. sei es offenbar nur schwer gelungen, einen Zugang zum Kläger zu finden. Seine Ausführungen im Parteigutachten, dass die Leistungen außerhalb der strukturierten Untersuchungssituation möglicherweise schlechter ausgefallen wären, so dass das Gutachten die kognitive Leistungsfähigkeit möglicherweise überschätze, ließen berechtigte Zweifel an der Validität der erhobenen Überprüfung des Gesundheitszustands beim erkennenden Gericht entstehen. Zudem habe der gerichtlich bestellte Sachverständige kritisch angemerkt, dass die Angaben des Parteigutachters äußerst knapp seien und die Beurteilung zwangsläufig oberflächlich geblieben sein müsse, da der Proband als ablehnend und nicht authentisch erlebt worden sei. Darüber hinaus habe auch keine ausgeprägte Akutsymptomatik bestanden, die rein aus dem Verhalten heraus unabhängig von der Exploration ersichtlich gewesen wäre.
42 Zur Überzeugung des Gerichts stehe fest, dass die beim Kläger 2021 gestellte Diagnose einer paranoiden Schizophrenie nach den gängigen Kriterien nachvollziehbar sei. Retrospektiv müsse davon ausgegangen werden, dass die Erkrankung mindestens seit 2011 bestehe. Es könne spekuliert werden, ob die seit 2008 bestehende Angstsymptomatik und ein eventuell vorhandenes paranoides Erleben möglicherweise bereits im Rahmen der schizophrenen Erkrankung zu sehen seien und zunächst als soziale Phobie verkannt wurden. Ebenso könne erwogen werden, ob die Symptomatik, die in der Akutklinik B. S. als Depressivität eingeordnet wurde, der sogenannten Negativsymptomatik einer schizophrenen Psychose entspreche.
43 Wegen der im ersten Rechtszug festgestellten Tatsachen wird im Übrigen gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des Urteils Bezug genommen.
44 Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die zur Begründung ausführt,
45 das Landgericht habe rechtsfehlerhaft das durch den gerichtlich bestellten Sachverständigen erstattete medizinische Sachverständigengutachten zur Grundlage seiner Bewertung gemacht, ohne dass der Kläger durch den Sachverständigen überhaupt persönlich untersucht worden sei. Ein medizinisches Gutachten nach Aktenlage bei psychiatrischen Krankheitsbildern verstoße jedoch eklatant gegen die maßgeblichen Leitlinien. Der Sachverständige habe bei seiner Begutachtung nach Aktenlage zwangsläufig alle Angaben des Klägers als richtig unterstellt und seiner Bewertung zugrunde gelegt und sich dadurch letztlich selbst jeglicher Beurteilung von Simulation oder Beschwerdeverdeutlichung beraubt.
46 Gemäß der entsprechenden Leitlinie hätte der Sachverständige auch die konkreten Leistungseinschränkungen und spiegelbildlich die Leistungsfähigkeit des Klägers überprüfen müssen, was er ebenfalls nicht gekonnt habe, weil er den Kläger nicht persönlich untersucht habe. Eine detaillierte Auseinandersetzung mit den konkreten Leistungseinschränkungen und konkreten Auswirkungen auf Teiltätigkeiten sei schon vor dem Hintergrund, dass die Beklagte das gerichtliche Sachverständigengutachten umfassend kritisiert habe, zwingend erforderlich. Das Landgericht hätte klarmachen müssen, welche Ausführungen des Sachverständigen dazu führten, dass bestimmte Leistungseinschränkungen vorlägen, die wiederum Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit hätten. Ferner hätte es begründen müssen, welche beruflichen Teilbereiche in welchem Umfang eingeschränkt seien, um dann schließlich zu der nachvollziehbaren Begründung zu gelangen, ob noch weiterhin ein Grad von mindestens 50 % vorliege oder nicht.
47 Ein grober Rechtsfehler des Landgerichts liege darin, dass es sich überhaupt nicht mit ihren umfangreichen Einwendungen gegen das medizinische Sachverständigengutachten auseinandergesetzt habe. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit ihrem 22 Seiten langen Schriftsatz vom 29.06.2021, mit dem umfassend Kritik an dem Gutachten einschließlich des Vorwurfs von Verstößen gegen die maßgeblich medizinischen Leitlinien geübt worden sei, erfolge im Urteil überhaupt nicht, wodurch der Grundsatz auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG verletzt worden sei. Das Gericht habe in völlig unkritischer Art und Weise das außergerichtliche Gutachten von Herrn Prof. Dr. E., salopp formuliert, vom Tisch gewischt, weil der gerichtliche Sachverständige die durch nichts belegte, geschweige denn hinterfragte Annahme getätigt habe, Herr Prof. Dr. E. habe keinen Zugang zum Kläger gefunden. Dass der gerichtliche Sachverständige dabei sogar noch spekuliert („offenbar“) und keine nachvollziehbaren Argumente geliefert habe, wie er überhaupt zu seiner Feststellung gekommen sei, habe das Gericht ignoriert.
48 Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das Gericht annehme, dass es ein Argument für eine paranoide Schizophrenie sei, dass jemand keine Medikamente einnehme oder sich – was vollumfänglich bestritten gewesen sei – teilweise selbst mit starken Medikamenten behandelt habe.
49 Zudem sei das Landgericht offenbar davon ausgegangen, dass es bei dem Kläger auch „gute Phasen“ gegeben habe und der Parteigutachter ihn in einer solchen Phase untersucht habe. Die Berufsunfähigkeit könnte also dadurch weggefallen sein, dass es beim Kläger solche Schwankungen gegeben habe und „schlechte Phasen“ kürzer als sechs Monate angedauert hätten. Dann läge das von § 3 AVB vorausgesetzte Tatbestandsmerkmal einer ununterbrochenen Beeinträchtigung nicht mehr vor. Auch damit hätte sich das Landgericht auseinandersetzen müssen.
50 Vorsorglich berufe sie sich darauf, dass zum Zeitpunkt der Einstellungsmitteilung und auch zum Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchungen, die dieser Einstellungsmitteilung zugrunde gelegen habe, gesundheitliche Beeinträchtigungen in einem Umfang von mindestens 50 % nicht (mehr) ununterbrochen vorlagen.
51 Angesichts der erkennbaren Mangelhaftigkeit des erstinstanzlich erstellten gerichtlich beauftragten Gutachtens hätte nicht der ursprüngliche Sachverständige mit der Erstellung eines neuen Gutachtens beauftragt werden dürfen. Denn es wäre nur menschlich, dass der ursprüngliche Sachverständige das bereits vorhandene und nicht verwertbare Gutachten seinen Ausführungen zugrunde lege. Wenn aber das Gericht das Gutachten nicht verwerten dürfe, so dürfe es auch der Sachverständige nicht. Da dies bei ihm aber weder ausgeschlossen noch kontrolliert werden könne, müsse er von der Beauftragung entbunden werden. Der Sachverständige sei zudem befangen, da es in seinem Interesse liege, die von ihm in erster Instanz vertretene Auffassung so weit wie möglich aufrecht zu erhalten, um zu vermeiden, dass es zu einer Rückforderung des Honorars komme. Es könne deshalb auch nicht ausgeschlossen werden, dass der Sachverständige sein Gutachten auch dann verteidige, wenn objektiv eigentlich eingeräumt werden müsse, dass das Ergebnis nicht richtig sei. Auch dieser Anschein genüge für eine Befangenheit. Es komme hinzu, dass die Vorgehensweise, auf eine persönliche Untersuchung bei der ursprünglichen Begutachtung zu verzichten, ebenfalls eine Befangenheit rechtfertige. Die Berufung werde auch darauf gestützt, dass das Landgericht rechtsfehlerhaft diese von Amts wegen zu berücksichtigende Befangenheit nicht erkannt bzw. ignoriert habe und insoweit kein neues Gutachten eines anderen Sachverständigen eingeholt habe.
52 Es hätte nach Rechtsprechung des BGH demzufolge ein Obergutachten eingeholt werden müssen, da das ursprüngliche Gutachten grobe Mängel aufweise, die allein schon darin zu sehen seien, dass der Sachverständige ein Gutachten nach Aktenlage ohne persönliche Untersuchung des Klägers erstellt habe.
53 Hilfsweise sei zu dem in der Berufung eingeholten ergänzenden Sachverständigengutachten auszuführen, dass der Sachverständige erneut die teils kruden Darstellungen des Klägers 1:1 übernehme. Der Sachverständige äußere bloße Vermutungen, weshalb beim Kläger eine paranoide Schizophrenie, am ehesten schon seit 2008, vorgelegen haben müsse. Dabei gehe er nicht darauf ein, das der Kläger beispielsweise im September 2011 wegen einer am ehesten drogeninduzierten Psychose in akutstationär-psychiatrischer Behandlung gewesen sei und nach Abstinenz mit Gabe eines Neuroleptikums eine rasche Besserung des psychischen Befundbildes eingetreten sei, so dass die Entlassung seitens der behandelnden Fachärzte zu vertreten gewesen sei.
54 Der Kläger sei jedoch danach bis 2018 nicht mehr stationär behandelt worden und auch sein behandelnder Psychiater habe lediglich lang zurückliegende Konsultationstermine bestätigt. Das alles passe nicht zu den Feststellungen des Sachverständigen. Dass der Kläger sich offenbar im Zustand der freien Willensbestimmung ab 2012 über Jahre hinweg nach T. begeben und sich dort ein Leben aufgebaut habe, was ein planvolles Vorgehen erfordere und im Zustand einer schweren Depression oder akuten Paranoia so nicht möglich gewesen wäre, werde vom Sachverständigen ebenfalls nicht weiter hinterfragt. Ihre Recherchen im Internet hätten ein geselliges feucht-fröhliches Treiben des Klägers mit Gleichgesinnten im bei Sex- und Partytouristen beliebten P. ergeben. Dass der Kläger sich neben möglicherweise reichlich Alkohol und in T. wahrscheinlich gut erhältlichen illegalen Drogen auch sedierende Psychopharmaka zum „Runterkommen“ besorgt habe, sei durch nichts belegt und stelle lediglich eine bestrittene Behauptung des Klägers dar. Selbst wenn man einmal unterstelle, dass diese Angaben richtig seien, so lasse sich eine längere paranoide Phase jedoch nicht durch Gelegenheitsgaben von Benzodiazepinen und einem Neuroleptikum kupieren.
55 Aufgrund des Umstands, dass der Kläger ausweislich des eingeholten Ergänzungsgutachtens bereits mehrfach Tests durchgeführt habe und darin geübt sei, hätte der Gutachter die Testergebnisse mit vermehrter Vorsicht und Skepsis bewerten müssen. Dazu fänden sich aber keine Äußerungen oder Bewertungen im Gutachten, weshalb davon ausgegangen werden müsse, dass diese „Übung“ des Klägers nicht berücksichtigt worden sei, obwohl in den sog. Schizophrenietests jeweils Extremwerte konstatiert wurden. Dass die Ergebnisse nicht kritisch diskutiert würden, sei fehlerhaft. Der Kläger habe eine sehr hohe Konzentrationsfähigkeit in einem Testverfahren bei unterdurchschnittlichen Ergebnissen in sprachlich-semantischen Tests gezeigt. Auch dies seien Widersprüche, die zu diskutieren gewesen wären.
56 Letztlich habe der Sachverständige einräumen müssen, dass eine Einschätzung der Dauer der „schizophrenen Phasen“ im Nachhinein nicht möglich sei. Damit könne weder der Zeitpunkt des Eintritts der Berufsunfähigkeit noch eine ununterbrochene Berufsunfähigkeit für die erforderliche Mindestdauer mit einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit bewiesen werden.
57 Im Hinblick auf die zugesprochenen Rechtsanwaltsgebühren enthalte das landgerichtliche Urteil keinerlei Begründung. Ein Urteil müsse insoweit aber nachvollziehbar sein, damit es überprüft werden könne. Darüber hinaus habe der Kläger, was aus der vorgelegten Anwaltsvollmacht hervorgehe, seinen Prozessbevollmächtigten unmittelbar Klageauftrag erteilt, sodass auch deshalb keine Gebühren geltend gemacht werden könnten.
58 Selbst wenn eine Verurteilung zur Leistung erfolge, würden jedenfalls keine Verzugszinsen geschuldet, denn die Leistung sei nicht schuldhaft verweigert worden. Ein Rechtsfehler des Landgerichts liege insoweit darin, dass es nicht erkannt habe, dass sie hier noch nicht einmal (mindestens) fahrlässig gehandelt habe. Ein Versicherer handele hinsichtlich einer auf einem sachverständigen Rat beruhenden Leistungsablehnung nur dann fahrlässig, wenn für ihn erkennbar Anhaltspunkte für offensichtliche Unrichtigkeiten, Lücken oder Missverständnisse des Gutachters vorlagen. Dafür sei lediglich eine Plausibilitätskontrolle erforderlich. Bleibe dabei ungewiss, ob tatsächlich eine Pflichtverletzung der anderen Vertragspartei vorliege, dürfe ein Gläubiger die sich aus einer Pflichtverletzung ergebenden Rechte geltend machen, ohne Schadensersatzpflichten wegen einer schuldhaften Vertragsverletzung befürchten zu müssen, auch wenn sich sein Verlangen im Ergebnis als unberechtigt herausstelle.
59 Unabhängig davon bestehe ein Anspruch auf Ausurteilung von Verzugszinsen auf künftige Leistungen nicht, weil Verzug erst mit Fälligkeit der Leistung eintreten könne und aufgrund der abschlagsweise vereinbarten Zahlung die Fälligkeit künftiger Leistungen somit noch nicht eingetreten sei.
60 Ferner könne sie mangels Angabe im Urteil nicht nachvollziehen, wie sich die ausgeurteilten Zinsbeträge (7.212,03 € / 312,01 €) berechneten. Noch nicht einmal die Zinshöhe sei angegeben worden, was aber für die Nachvollziehbarkeit zwingend erforderlich sei.
61 Die Beklagte beantragt daher,
62 Die Klage wird unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Stuttgart vom 28.12.2021 (Az: 3 O 101/19) abgewiesen.
63 Hilfsweise: Der Rechtsstreit wird unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Stuttgart zurückverwiesen.
64 Der Kläger beantragt,
65 die Berufung zurückzuweisen.
66 Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil und verweist zur Begründung darauf,
67 zutreffenderweise habe das Landgericht angenommen, dass die Beklagte hinsichtlich des Nachweises, dass er zwischenzeitlich nicht mehr berufsunfähig im Sinne der Versicherungsbedingungen sei, beweisfällig geblieben sei. Das Landgericht sei auf Grund der Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen, Herrn Dr. S. zunächst zu dem Ergebnis gekommen, dass die privatgutachterlichen Feststellungen nicht ausreichend waren, um diesen Beweis zu erbringen.
68 Zum Zeitpunkt der Anerkennung der bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit habe er unter einer schweren psychiatrischen Erkrankung gelitten. Eine solche Erkrankung verschwinde nicht von jetzt auf nachher, insbesondere dann nicht, wenn keine kontinuierliche Behandlung erfolge, was vorliegend der Fall gewesen sei. Die akute Exazerbation am 30.11.2018 zeigte nach Ansicht des Herrn Dr. S. deutlich, dass die Erkrankung auch am 13.11.2018 und in der Folge relevant war und die Erkrankung zu diesem Zeitpunkt nicht beherrschbar war.
69 Die fehlende körperliche Untersuchung führe nicht zur Unverwertbarkeit des gerichtlichen Gutachtens, da der Sachverständige insbesondere beauftragt worden sei, zu prüfen, ob eine Einstellung der Leistung auf Grund der Gutachtenlage insoweit gerechtfertigt war, weil die Psychose nach Aktenlage im Zeitpunkt vom 13.11.2018 als beherrschbar zu qualifizieren gewesen sei. Dies habe er zutreffenderweise verneint.
70 Dagegen entspreche das Gutachten des Parteigutachters in keinster Weise den Anforderungen, die die Beklagte selbst an medizinische Gutachten stelle. Das Landgericht habe an der Validität der erhobenen Überprüfung durch den Parteigutachter berechtigte Zweifel gehabt. Diese seien entstanden, da das Gutachten keinerlei Diagnosen enthalten, die Angaben äußerst knapp gehalten seien und der Gutachter keinen Zugang zum Kläger gefunden habe.
71 Völlig normal bei einer Erkrankung, wie sie bei ihm anerkanntermaßen gegeben war, sei, dass der Erkrankte unter Umständen seine Tabletten nicht regelmäßig einnehme und trotz dringender Empfehlung der Ärzte eine stationäre Behandlung ablehne. Ebenso normal sei es, dass verschiedene Ärzte zu verschiedenen Diagnosen kämen, da zwischen den psychischen Erkrankungen die Grenzen oft fließend seien. Zutreffenderweise seien der Sachverständige Dr. S. und auch das Gericht davon ausgegangen, dass hierdurch die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie gestützt werde.
72 Nachdem der Sachverständige Dr. S. zu dem Ergebnis gelangt sei, dass eine gesundheitliche Besserung bei ihm nicht eingetreten sei, sei eine Überprüfung seiner konkreten Leistungseinschränkungen und spiegelbildlich seiner Leistungsfähigkeit nicht erforderlich gewesen. Diese seien bereits bei der Anerkennung im Jahr 2012 geprüft worden und seien natürlich, wenn eine Besserung des Gesundheitszustandes nicht gegeben sei, auch weiterhin gegeben.
73 Die Beklagte versuche wiederholt zu suggerieren, dass er ein lockeres, fröhliches Leben geführt habe und führe und eine Erkrankung nur vorspiegele. Diese Behauptungen seien durch nichts zu belegen. Der Vortrag, dass die Recherche der Beklagten im Internet ein geselliges feucht-fröhliches Treiben durch ihn mit Gleichgesinnten im bei Sex- und Partytouristen beliebten P. ergeben hätte, werde bestritten. Die Recherche der Beklagten habe lediglich ergeben, dass sein Name auf einer Teilnehmerliste eines Oktoberfest Runs gewesen sei. An diesem und auch an sonstigen Festen habe er jedoch nicht teilgenommen. Aus den von der Beklagten in erster Instanz vorgelegten Fotos, auf denen dicke, biertrinkende, feiernde Männer abgebildet seien, ergebe sich nichts anderes, da er auf keinem einzigen vorgelegten Foto abgebildet sei.
74 Wesentliche Symptome seiner Erkrankung seien nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen paranoides Erleben mit Verfolgungswahn, Störung des formalen Denkens, Wahrnehmungsstörungen mit akustischen Halluzinationen sowie eine Reizoffenheit und eine insgesamt deutlich geminderte Belastbarkeit. Dass die Erkrankung phasenweise verlaufe und eine Einschätzung der Dauer der „schizophrenen Phasen“ im Nachhinein nicht möglich sei, führe nicht dazu, dass nicht von einer ununterbrochenen Berufsunfähigkeit auszugehen sei. Auch in Phasen mit vergleichsweise leichterem Verlauf sei eine Berufsunfähigkeit gegeben.
75 Die außergerichtlichen Anwaltsgebühren seien in zutreffender Weise vom Landgericht Stuttgart zugesprochen worden. Er habe keinen unbedingten Klagauftrag erteilt, sondern zunächst lediglich die außergerichtliche Tätigkeit beauftragt. Die Beauftragung mit der Klageerhebung sei bedingt für den Fall des Scheiterns der außergerichtlichen Tätigkeit geschehen.
76 Ebenfalls zu Recht habe das Landgericht zur Zahlung von Verzugszinsen verurteilt, da der Beklagten vor Zahlungseinstellung mitgeteilt worden sei, dass er vom 30.11.2018 bis 06.12.2018 in stationärer Behandlung war und der Bericht der Zf. vom 09.01.2019 der Beklagten mit Anwaltsschreiben vom 30.01.2019 übersandt worden sei. Zudem habe die Beklagte gewusst, dass auch der orthopädische Gutachter davon ausgegangen sei, dass bei ihm die psychischen Probleme im Vordergrund stünden. Schließlich sei der Beklagten mit Anwaltsschreiben vom 31.01.2019 noch eine Stellungnahme des Herrn Dr. C. vom 23.01.2019 übersandt worden, aus der sich ergebe, dass auch dieser davon ausgehe, dass bei ihm eine hinreichende Belastbarkeit für regelmäßige Tätigkeiten im erlernten Beruf nicht mehr gegeben sei.
77 Im Sommer 2022 habe er sich wieder in einem äußerst desolaten Gesundheitszustand befunden, da er nach wie vor an einer rezidivierenden Psychose leide.
78 Im Übrigen wird hinsichtlich des Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
79 Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines Ergänzungsgutachtens durch den Sachverständigen PD Dr. med. S. und hat den Sachverständigen ergänzend mündlich angehört. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird verwiesen auf das ergänzende fachpsychiatrische Gutachten vom 27.09.2022 und das neuropsychologische Zusatzgutachten vom 20.09.2022 (Bl. 114 ff. eA) sowie die Sitzungsniederschrift vom 02.02.2023 (Bl. 183 ff. eA).
II.
80 Die zulässige Berufung erweist sich als unbegründet. Der beweisbelasteten Beklagten ist nicht der Nachweis gelungen, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Leistungseinstellung nicht mehr berufsunfähig war.
81 A. Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente und Freistellung von der Beitragszahlung
82 Die Beklagte hat mit dem Schreiben vom 19.07.2012 ihre Leistungspflicht anerkannt (§ 173 Abs. 1 VVG i.V.m. § 17 AVB). An dieses ist die Beklagte grundsätzlich unbefristet gebunden.
83 Die Beklagte ist nicht gemäß § 174 VVG leistungsfrei. Denn sie kann sich als Versicherer von der bestehenden Leistungspflicht nach dem Sinngehalt der Norm nur lösen, wenn sie einerseits die formalen Voraussetzungen einer „Veränderungsmitteilung“ beachtet und andererseits tatsächlich materiell die Voraussetzungen der Leistungspflicht entfallen sind. Die Beklagte muss beides, ggf. auch erst im Rechtsstreit, darlegen und beweisen (Langheid/Rixecker/Rixecker, 7. Aufl. 2022, VVG § 174 Rn. 2).
1.
84 Unerlässlicher Bestandteil des Nachprüfungsverfahrens ist zunächst, dass dem Versicherungsnehmer (dem Kläger) eine Mitteilung darüber gemacht wird, dass die bereits anerkannte Leistungspflicht wieder enden soll. Denn erst eine solche Mitteilung kann die Leistungspflicht entfallen lassen, nicht bereits zuvor der Eintritt von Veränderungen in den tatsächlichen Verhältnissen (BGH, Urteil vom 03.11.1999 - IV ZR 155/98 -, juris Rn. 27). Bedenken gegen die formale Wirksamkeit der Mitteilung vom 13.11.2018 werden vom Kläger nicht geltend gemacht und sind auch sonst nicht ersichtlich.
2.
85 Die Mitteilung vom 13.11.2018 erweist sich jedoch als materiell nicht wirksam. Der Beklagten ist der erforderliche Nachweis der Besserung des Gesundheitszustands des Klägers (dazu unter a) nicht gelungen (dazu unter b).
86 a) Unabdingbare Voraussetzung für eine materiell wirksame Entscheidung im Nachprüfungsverfahren ist grundsätzlich eine eingetretene Besserung des Gesundheitszustandes. Fehlt es hieran, ist es der Beklagten als Versicherungsunternehmen grundsätzlich verwehrt, die Leistungen durch eine Entscheidung im Nachprüfungsverfahren einzustellen. Dabei trägt die Beklagte die Beweislast für eine derartige Verbesserung des Gesundheitszustandes (BGH, Urteil vom 17.02.1993 - IV ZR 206/91 -, juris Rn. 39). Eine unterschiedliche Bewertung des unveränderten Gesundheitszustandes gibt dem Versicherer dagegen kein Recht zur Leistungseinstellung (BGH, Urteil vom 28.04.1999 – IV ZR 123/98 –, Rn. 11, juris).
87 Als Ausgangspunkt ist in die Vergleichsbetrachtung bezüglich des Gesundheitszustandes des Klägers nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 21.04.2010 - IV ZR 8/08 -, Rn. 11 m.w.N.) der Gesundheitszustand einzubeziehen, wie er dem Anerkenntnis der Beklagten zugrunde gelegen hat. Damit sind die Feststellungen und Bewertungen gemeint, die der Versicherer (die Beklagte) seinem Anerkenntnis zugrunde gelegt hat (BGH, Urteil vom 17.02.1993 - IV ZR 228/91 -, juris Rn. 24). Diesem Gesundheitszustand ist derjenige zum Zeitpunkt der Leistungseinstellung – vorliegend geschehen mit Schriftsatz vom 13.11.2018 – gegenüberzustellen.
88 Hier lagen der Beklagten zum Zeitpunkt der Abgabe ihres Anerkenntnisses mit Schreiben vom 19.07.2012 ärztliche Berichte und Gutachten vor, nach denen der Kläger an einer sozialen Phobie, einer Panikstörung, einer mittelgradigen depressiven Episode bei Persönlichkeitsstörung sowie einer akuten schizophrenieformen psychotischen Störung litt, was die Beklagte zur Abgabe des Anerkenntnisses bewogen hat.
89 b) Hiervon ausgehend ist der Beklagten nicht der Nachweis gelungen, dass eine bedingungsgemäße Besserung des Gesundheitszustandes des Klägers in dem hier maßgeblichen Zeitraum dergestalt eingetreten ist, dass keine mindestens 50 %ige Berufsunfähigkeit mehr vorliegt.
90 aa) Zwar hat die Beklagte das vertraglich vereinbarte Nachprüfungsverfahren durchgeführt und den Kläger durch drei Privatgutachter begutachten lassen. Auch hat der Privatgutachter Prof. Dr. E. in seinem Gutachten festgestellt, dass der Kläger aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkungen im Hinblick auf seine Berufsunfähigkeit mehr habe. In dem eingeholten rheumatologischen Gutachten wird eine Berufsunfähigkeit von 30 % festgestellt, wobei die Beklagte diesen Befund nunmehr mit Nichtwissen bestreitet. Das Gutachten des von der Beklagten beauftragten orthopädischen Sachverständigen spricht pauschal von Einschränkungen des Klägers, legt sich jedoch auf keine bestimmten Werte fest, sondern resümiert, die Probleme des Klägers lägen eher auf psychischem Gebiet als auf orthopädischen.
91 bb) Jedoch gelingt der Beklagten damit nicht der Nachweis, dass der Kläger am 13.11.2018 – dem Zeitpunkt der Entscheidung, dass die Nachprüfung der Leistungspflicht aus der Berufsunfähigkeitsvorsorge abgeschlossen war – nicht mehr berufsunfähig war (dazu unter aaa). Ebenso wenig ist der Beklagten der Nachweis gelungen, dass der Kläger vor dem 13.11.2018 für mindestens sechs Monate nicht mehr berufsunfähig war (dazu unter bbb). Vielmehr hat der gerichtlich bestellte Sachverständige PD Dr. S. überzeugend festgestellt, dass keine gesundheitliche Besserung beim Kläger eingetreten ist.
92 aaa) Der Beklagten ist nicht der Nachweis gelungen, dass der Kläger am 13.11.2018 nicht mehr berufsunfähig war.
93 (1.) Ob die Rüge der Beklagten verfängt, dass das in erster Instanz von PD Dr. S. erstellte Gutachten bereits deshalb nicht verwendbar sei, da es ohne persönliche Begutachtung erstattet wurde, kann offenbleiben, da der Sachverständigen im Rahmen des Berufungsverfahrens eine ergänzende Begutachtung nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung durchgeführt hat.
94 (2.) Dieses ergänzende Gutachten ist auch verwertbar, da der gerichtliche Sachverständige nicht deshalb befangen ist, weil er zunächst ein Gutachten ohne persönliche Untersuchung erstattet hat.
95 (a) Nach § 406 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann ein Sachverständiger aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden. Für die Besorgnis der Befangenheit ist es nicht erforderlich, dass der vom Gericht beauftragte Sachverständige parteiisch ist oder das Gericht Zweifel an seiner Unparteilichkeit hat. Vielmehr rechtfertigt bereits der bei der ablehnenden Partei erweckte Anschein der Parteilichkeit die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit. Dieser Anschein muss sich auf Tatsachen oder Umstände gründen, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Sachverständige stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber (BGH, Beschluss vom 11.06.2008 – X ZR 124/06 –, Rn. 2, juris). Lücken und Unzulänglichkeiten rechtfertigen für sich allein nicht die Ablehnung eines gerichtlichen Sachverständigen wegen Befangenheit, weil dessen Unparteilichkeit dadurch nicht in Frage gestellt wird (BGH, Beschluss vom 27.09.2011 – X ZR 142/08 –, Rn. 4, juris). Das Verfahren der Ablehnung eines Sachverständigen ist auch nicht dazu bestimmt, zu überprüfen, ob die Verfahrensweise des Sachverständigen im Rahmen der Begutachtung zutreffend ist oder nicht (OLG München, Beschluss vom 31.03.2014 – 10 W 32/14 –, Rn. 10 juris m.w.N.). Solche Einwände sind im Wege des § 411 Abs. 4 ZPO durch schriftliche Ergänzung des Gutachtens, durch Befragung des Sachverständigen in mündlicher Verhandlung oder durch Erholung eines weiteren Gutachtens gemäß §§ 404, 408 Abs. 1 S. 2, 412 ZPO zu berücksichtigen oder im Berufungsverfahren zu prüfen (OLG München, a.a.O. Rn. 11).
96 (b) Der Umstand, dass der gerichtlich bestellte Sachverständige für das im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens erstattete Gutachten keine persönliche Begutachtung durchgeführt hat, sondern die vorhandenen Arztbriefe, ärztlichen Atteste und Gutachten bewertet hat, führt nicht zu dessen Befangenheit.
97 Dies folgt bereits aus dem Gesichtspunkt, dass das Landgericht dem Gutachter ausdrücklich die Entscheidung überlassen hatte, ob er eine Begutachtung für erforderlich hielt oder nicht. Damit hatte das Landgericht zu erkennen gegeben, selbst davon auszugehen, dass auch eine Gutachtenerstellung ohne persönliche Untersuchung in Betracht komme. Darüber hinaus hatte das Landgericht dem Sachverständigen nicht aufgegeben, eine eigene Begutachtung des Versicherungsnehmers vorzunehmen, sondern ihn beauftragt, zu prüfen, ob eine Einstellung der Leistung auf Grund der Gutachtenlage insoweit gerechtfertigt war , weil die Psychose nach Aktenlage im Zeitpunkt vom 13.11.2018 als beherrschbar zu qualifizieren gewesen war. Dass der Sachverständige zur Beantwortung dieser Frage nach einer Qualifizierung nach Aktenlage nur auf die Akten zurückgegriffen hat, ist insoweit naheliegend und führt nicht zu einem Anschein der Parteilichkeit.
98 Damit ist vorliegender Fall auch nicht vergleichbar mit dem der Entscheidung des OLG München zu Grunde liegende Sachverhalt. In diesem Rechtsstreit war der Sachverständige ermächtigt worden, Zusatzgutachten einzuholen, hatte dies jedoch unterlassen und stattdessen wegen fehlender fachlicher Zuständigkeit hinsichtlich der aufgeworfenen neurologischen und psychiatrischen Fragen keine eigene Untersuchung vorgenommen, sondern sich auf ein Aktenlagegutachten beschränkt (vgl. OLG München, Beschluss vom 31.03.2014 – 10 W 32/14 –, Rn. 22, juris), wozu er nicht beauftragt worden war. Darüber hinaus hatte er unter Auswertung der vorgerichtlichen Arztbriefe und auch der neurologischen und psychiatrischen Gutachten sein Gutachten mit einer Beurteilung der MdE und der MdH abgeschlossen (OLG München a.a.O. Rn. 20). Das OLG München hatte zudem die Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen darauf gestützt, dass dieser grundlos einen Teil des Beweisbeschlusses überhaupt nicht ausgeführt hatte und damit vom Beweisbeschluss abgewichen war (OLG München, a.a.O. Rn. 23). Auch dies ist vorliegend nicht festzustellen. Entgegen dem Vorbringen der Beklagten ergibt sich damit auch aus dem Beschluss des OLG München nicht generell, dass die Vorgehensweise, auf eine persönliche Untersuchung bei der ursprünglichen Begutachtung zu verzichten, eine Befangenheit rechtfertigt.
99 Gänzlich fernliegend ist schließlich der Beklagtenvortrag, die Befangenheit des Gutachters folge daraus, dass es nunmehr naheliege, dass er sein (ursprünglich auf unvollständiger Tatsachengrundlage, da ohne eigene Untersuchung des Klägers erstattetes) Gutachten verteidige und keine unbefangenen Feststellungen mehr treffen könne. Denn die Anordnung einer schriftlichen Ergänzung oder mündlichen Erläuterung eines Gutachtens gemäß § 411 Abs. 3 ZPO ist gerade für die Fälle eines noch nicht ausreichend umfassenden oder verständlichen Gutachtens und damit auch den vorliegenden Fall geschaffen worden.
100 (3.) Der gerichtlich beauftragte Sachverständige PD Dr. S. hat überzeugend festgestellt, dass eine Verbesserung des psychischen Gesundheitszustands des Klägers nicht eingetreten ist. Aufgrund eigener Untersuchung sowie Auswertung der vorliegenden medizinischen Unterlagen kam der Sachverständige überzeugend zu dem Ergebnis, dass bei dem Kläger am 13.11.2018 eine schizophrene Psychose vorlag. Seine Feststellungen hat der Sachverständige logisch und überzeugend begründet. Lücken oder Widersprüche sind in seiner Bewertung nicht festzustellen.
101 Namentlich hat der Sachverständige in seinem Ergänzungsgutachten vom 27.09.2022 aufgrund der persönlichen Untersuchung des Klägers, den Ergebnissen der neuropsychologischen Testung sowie den Angaben des Klägers über die Vorgeschichte und den fremdanamnestischen Angaben des Vaters festgestellt, dass der Kläger unter einer paranoiden Schizophrenie leidet. Im Vordergrund der klinischen Symptomatik steht dabei ein ausgeprägter paranoider Wahn, der mäßig systematisiert ist und noch immer, durch Wahnwahrnehmungen gespeist, mit einer hohen Wahndynamik imponiert. Darüber hinaus sind akustische Halluzinationen mit imperativen, in der Vergangenheit wohl aber auch kommentierenden Stimmen relevant und es finden sich Hinweise auf eine sogenannte Ich-Störung. Diese Symptomatik ist richtungsweisend für die Feststellung einer paranoiden Schizophrenie. Der Krankheit zuzurechnen sind zudem die vom Gutachter im Rahmen seiner Untersuchung festgestellten formalgedanklichen Störungen, die vom Gutachter selbst beobachtete Zeitgitterstörung des Klägers, dessen Reizoffenheit sowie die rasche Erschöpfbarkeit und die insgesamt deutlich eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Klägers. Der vom Kläger selbst berichtete, schubförmige Verlauf mit akuten Exazerbationen ist ebenso charakteristisch für eine schizophrene Psychose wie die oftmals auftretende Chronifizierung mit zeitlich überdauernden Symptomen, wie sie offenbar aktuell besteht. Dabei ist die genaue Rekonstruktion des Krankheitsverlaufs im Sinne der zeitlichen Zuordnung und der Beurteilung der Schwere der akuten Phasen, die der Kläger erlebt hat, im Nachhinein nicht zuverlässig möglich, da dieser hierzu nur unzureichende Angaben machen kann und zudem im Rahmen seiner Zeitgitterstörung schwer in der Lage ist, zeitliche Zuordnungen zu treffen. Zur zeitlichen Einordnung konnte der Sachverständige jedoch feststellen, dass der Arztbrief über den Aufenthalt in Z. vom 30.11.2018 bis zum 06.12.2018 eindeutig eine psychotische Symptomatik beschreibt, wie sie bei der akuten Exazerbation einer schizophrenen Psychose zu erwarten ist. Obgleich die Diagnose aus nicht nachvollziehbaren Gründen dort nicht gestellt wurde, wurden jedoch die einschlägigen Symptome einer (schizophrenen) Psychose vermerkt und eine antipsychotische Therapie etabliert.
102 Im neuropsychologischen Zusatzgutachten vom 20.09.2022 bestätigte sich diese klinische Einschätzung. Die Diagnose einer Schizophrenie spiegelt sich in den Ergebnissen des Eppendorfer Schizophrenie-Inventar (ESI) wider. Die Ergebnisse des Klägers in den kognitiven Tests sind ebenfalls mit dem Vorliegen einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis vereinbar. Die hohen Werte in der Erfassung von Depressivität spiegeln den hohen Leidensdruck wider, der sich aus der Erkrankung ergibt. Die Depressivität ist damit als Teil von bzw. Folge der psychotischen Grundkrankheit zu begreifen, nicht als eigenständiges, von der Schizophrenie trennbares Krankheitsbild. In der Testung konnte der Sachverständige darüber hinaus keinerlei Tendenz zur Aggravation oder Simulation feststellen. Der Kläger bemühte sich vielmehr im Rahmen seiner Möglichkeiten, eine gute Leistung zu erbringen, was sich auch im guten Abschneiden in einzelnen Teilbereichen zeigte.Es ist daher aufgrund der überzeugenden Feststellung des Sachverständigen davon auszugehen, dass der Kläger im November 2018, möglicherweise im Kontext der am 28.09.2018 erfolgten und vom Kläger als äußerst belastend erlebten Begutachtung durch den Privatgutachter der Beklagten, akut dekompensierte, was am 30.11.2018 zu einer stationären Aufnahme in akut psychotischem Zustand führte. Es ist daher davon auszugehen, dass der Proband auf dem Boden seiner schizophrenen Grunderkrankung zum maßgeblichen Zeitpunkt am 13.11.2018 zumindest in einer hoch vulnerablen Verfassung, wenn nicht akut exazerbiert war.
103 Der Sachverständige hat im Rahmen der Begutachtung die ihm gestellten Beweisfragen richtig erfasst und vollständig bearbeitet. Zwar hat er nicht zu den Auswirkungen der psychischen Erkrankung auf die einzelnen beruflichen Tätigkeitsfelder des Klägers im Detail Stellung genommen. Dies ist aber auch nicht erforderlich, da sich die erheblichen psychischen Einschränkungen nachvollziehbar auf jede Tätigkeit des Klägers – insbesondere mit Kundenkontakten – erstrecken.
104 Bei seiner Begutachtung ist der Sachverständige von den richtigen Anknüpfungstatsachen ausgegangen. Er hat seiner Beurteilung der Erkrankung des Klägers zutreffenderweise neben den eigenen Untersuchungen die vorhandenen ärztlichen Atteste und die Schilderungen durch den Kläger selbst und dessen Vater zu Grunde gelegt, da andere Erkenntnisquellen für die Beurteilung einer psychischen Erkrankung nicht zur Verfügung standen. Insoweit verfängt der Vorwurf der Beklagten nicht, es sei fehlerhaft, dass der Sachverständige seiner Begutachtung die eigenen vom Kläger gemachten Angaben zu Grunde gelegt hat, da die Beklagte nicht aufzeigt, welche andere Alternative oder Erkenntnisquellen der Sachverständige hatte. Darüber hinaus stehen in der psychiatrischen und psychotherapeutischen Diagnostik keine verlässlichen Methoden zur Verfügung, durch die Störungen von Befinden und Erleben durch bestimmte Messergebnisse objektiviert werden könnten, weshalb es entscheidend auf den psychischen Befund, der sich aus den Angaben der versicherten Person zu ihrem Befinden und Erleben ergibt, sowie auf die Beobachtung ihres Verhaltens ankommt (BGH, Urteil vom 14.04.1999 - IV ZR 289/97 -, VersR 1999, 838, juris Rn. 15, zu einer generalisierenden Tendomyopathie; OLG Saarbrücken, Urteil vom 25.02.2015 - 5 U 31/14 -, ZfS 2015, 579, Rn. 104; OLG Bremen, Urteil vom 25.06.2010 - 3 U 60/09 -, VersR 2010, 1481, Rn. 38 ff.).
105 Insbesondere stellt die von der Beklagten vorgetragene Tatsache, dass sich der Kläger während seines mehrjährigen Aufenthalts in T. zu einem Spaßlauf eines Clubs angemeldet hat – an dem er nach eigenen Angaben nicht teilgenommen hat – keinen relevanten Umstand dar, den der Sachverständige hätte berücksichtigen müssen. Gleiches gilt für die von der Beklagten eingereichten Fotos von feiernden dicken weißen Männern. Auch diese verschaffen schon allein deshalb keinerlei Erkenntnisgewinn, da der klägerische Vortrag, er sei auf den Bildern nicht abgebildet, unstreitig geblieben ist. Soweit die Beklagte vorgetragen hat, eine Übersiedlung nach T. verlange ein planvolles Vorgehen, das mit der behaupteten psychischen Erkrankung nicht in Einklang zu bringen sei, hat der gerichtlich bestellte Sachverständige überzeugend ausgeführt, der Aufenthalt in T. von 2012 bis 2018 sei nachvollziehbar der Versuch gewesen, in einer als weniger belastend empfundenen Umgebung mit deutlich reduzierten Anforderungen, sich mit der bis dato nicht regelmäßig behandelten Erkrankung zu arrangieren. Zudem habe der Kläger in T. nach eigenen Angaben mehrere psychotische Schübe erlebt, die wohl Handlungsrelevanz gehabt und zu Umzügen Anlass gegeben hätten.
106 Die vom Sachverständigen gestellte Diagnose wird – entgegen dem Beklagtenvortrag – auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass dieser nicht berücksichtigt hätte, dass der Kläger Übung mit den durchgeführten Tests hat und deshalb die Ergebnisse möglicherweise verfälscht wurden. Denn der Sachverständige vermochte überzeugend zu erläutern, dass sich solche Übungseffekte bei der Testung der kognitiven Leistungsfähigkeit zeigten, so dass es allenfalls zu einer Überschätzung der Leistungsfähigkeit des Klägers als testerfahrenem Probanden kommen könne. Bei den sonstigen Tests könne keine Verfälschung durch eine Wiederholung festgestellt werden. Die Auswertung der Tests zeige vielmehr, dass sich der Kläger bei Durchführung der Tests Mühe gegeben habe. Dennoch bildeten die Tests zur Symptomausprägung und Leidensdruck deutlich ab, dass die gestellte Diagnose einer schizophrenen Psychose zutreffe.
107 Gegen die Richtigkeit der gutachterlichen Feststellungen spricht entgegen dem Beklagtenvortrag auch nicht, dass der Kläger zwischen 2011 und Ende 2018 nicht mehr stationär behandelt wurde und auch sein behandelnder Psychiater lediglich lang zurückliegende Konsultationstermine bestätigte. Denn die Tatsache, dass der Kläger in Deutschland weder in stationärer noch in psychiatrischer Behandlung war, lässt sich durch seine Ortsabwesenheit ohne weiteres erklären.
108 Soweit die Beklagte eingewandt hat, dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb es ein Argument für eine paranoide Schizophrenie sei, dass jemand keine Medikamente einnehme oder sich – was vollumfänglich bestritten gewesen sei – teilweise selbst mit starken Medikamenten behandelt habe, hat der gerichtlich bestellte Sachverständige überzeugend dargestellt, dass der Kläger durchaus eine partielle Krankheitseinsicht habe, selbst wenn er floride psychotisch sei. Der Kläger habe eine sogenannte „doppelte Buchführung“ entwickelt, in deren Rahmen er zwar die psychotischen Inhalte nicht als krankhaft identifizieren könne, sehr wohl aber ein basales Verständnis habe, dass er nicht gesund sei. Darüber hinaus habe der Proband einen hohen Leidensdruck, der sich gerade in Zeiten der akuten Exazerbation seiner Erkrankung erheblich verstärken dürfte. Es sei daher durchaus nachvollziehbar, dass der Proband aus seinen Erfahrungen gelernt habe, dass eine antipsychotische und auch angst- und spannungslösende Medikation zur Linderung seines seelischen Leidens führe und dass er aus dieser Erfahrung heraus nötigenfalls Medikamente einnehme, selbst wenn er nicht in der Lage sei, seine eigene Erkrankung vollumfänglich zu reflektieren.
109 Der Sachverständige PD Dr. S. hat darüber hinaus überzeugend erläutert, dass sich die vom Parteigutachter Prof. Dr. E. getroffene Feststellung, der Kläger leide an keinerlei psychischen Einschränkungen dadurch erklären lasse, dass es bei dem Kläger auch „gute Phasen“ gegeben habe und der Parteigutachter ihn wohl in einer solchen Phase untersucht habe, als der Kläger keine produktiv psychotische Symptomatik mit Wahnvorstellungen oder Halluzinationen aufgewiesen habe. Zudem habe der Parteigutachter selbst beschrieben, dass es ihm schwer gelungen sei, Zugang zu dem Probanden zu bekommen. Allein dieser Umstand führe dazu, dass eine Diagnose nur schwer zu stellen sei, da ein Gutachter zur Feststellung einer psychischen Erkrankung neben neuropsychologischen Untersuchungen, eigenen Beobachtungen sowie der Fremdanamnese im Wesentlichen auf die Angaben des Probanden angewiesen sei. Der Sachverständige vermochte im Rahmen seiner ergänzenden Anhörung auch nachvollziehbar und schlüssig zu erklären, wie es mit seinen Feststellungen in Einklang zu bringen ist, dass das im Zusammenhang mit der Begutachtung durch den Privatgutachter Prof. Dr. E. im Jahr 2018 erstellte neuropsychologischen Zusatzgutachten eine relativ gute Leistungsfähigkeit feststellte. Denn in dem neuropsychologischen Zusatzgutachten wird explizit vermerkt, dass zu berücksichtigen sei, dass die Untersuchungen in einer streng strukturierten Situation stattgefunden haben und dass die Leistungen deshalb möglicherweise überschätzt worden seien. Zudem verweise auch das Zusatzgutachten darauf, dass der Kläger im Beschwerdefragebogen, mit dem die klinische Symptomatik erfasst werde, zahlreiche Beschwerden benannt habe. Diese Beschwerden wurden jedoch – aus nicht offengelegten und daher nicht nachvollziehbaren Gründen – in dem Zusatzgutachten als nicht plausibel bewertet, obgleich ein solches Gutachten eigentlich die Ergebnisse zunächst lediglich objektiv darstellen sollte, ohne eine Bewertung der Symptomatik vorzunehmen.
110 Die Fachkunde des Sachverständigen, der als Chefarzt in einer Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik beschäftigt ist, ist gesichert und wird auch von der Beklagten nicht in Frage gestellt. Die von ihm bzw. seiner Mitarbeiterin angewendeten Tests werden von der Beklagten nicht angegriffen und begegnen auch aus Sicht des Gerichts keinen Bedenken. Soweit die Beklagte polemisch dazu ausführt, der Gutachter habe aufgrund der Drohung des Klägers die computerbasierten Tests nicht durchgeführt, ist nicht ersichtlich, welcher Vorteil darin gelegen hätte, darauf zu beharren, dass der Kläger die Tests am Computer durchführt, wenn er eine Beschädigung des Computers androht. Denn Voraussetzung für die erfolgreiche Durchführung eines Tests ist die Kooperation des Probanden, welche dieser im Falle der Verwendung eines Computers verweigerte.
111 Bei einem Vergleich des zum Zeitpunkt des Anerkenntnisses maßgeblichen Gesundheitszustand des Klägers, der ausweislich des Anerkenntnisses vom 19.07.2012 an einer sozialen Phobie, einer Panikstörung, einer mittelgradigen depressiven Episode bei Persönlichkeitsstörung sowie einer akuten schizophrenieformen psychotischen Störung litt, mit dem Gesundheitszustand, den der Kläger am 13.11.2018 aufwies, als er unter einer schizophrenen Psychose litt, hat damit eine Verschlechterung des Gesundheitszustands stattgefunden. Denn nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen PD Dr. S. in seiner Anhörung im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 02.02.2023 (vgl. Sitzungsprotokoll Seite 3f.) handelt es sich bei der schizophrenen Psychose um die wesentlich gravierendere Erkrankung im Vergleich zu den dem Anerkenntnis der Beklagten zugrundeliegenden Diagnosen. Schizophrene Psychosen gehen in aller Regel mit schwersten Beeinträchtigungen einher, nehmen tendenziell einen ungünstigen Verlauf und selbst bei adäquater Behandlung ist die Prognose häufig schlecht.
112 (4.) Die Einholung eines Obergutachtens ist nicht erforderlich.
113 (a) Im Grundsatz gilt, dass vom Tatgericht besondere Sorgfalt gefordert ist, wenn eine Partei ein medizinisches Gutachten vorlegt, das im Gegensatz zu den Erkenntnissen des gerichtlich bestellten Sachverständigen steht (BGH, Urteil vom 22.09.2004 – IV ZR 200/03 –, Rn. 17, juris). Es darf in diesem Fall – wie auch im Fall sich widersprechender Gutachten zweier gerichtlich bestellter Sachverständiger – den Streit der Sachverständigen nicht dadurch entscheiden, dass es ohne einleuchtende und logisch nachvollziehbare Begründung einem von ihnen den Vorzug gibt. Einwände, die sich aus einem Privatgutachten gegen das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen ergeben, muss das Gericht ernst nehmen, ihnen nachgehen und den Sachverhalt weiter aufklären. Dazu kann es den Sachverständigen zu einer schriftlichen Ergänzung seines Gutachtens veranlassen. Insbesondere bietet sich die mündliche Anhörung des gerichtlichen Sachverständigen gem. § 411 Abs. 3 ZPO an (BGH, Beschluss vom 26.02.2020 – IV ZR 220/19 – juris, Rn. 12). Ist es nicht möglich, Widersprüche zwischen zwei Gutachten zu aufzulösen (die beispielsweise durch unterschiedliche Tatsachengrundlagen entstanden sind), so muss nicht zwangsläufig ein Obergutachten eingeholt werden. Das Gericht kann sich vielmehr nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) unter kritischer Würdigung beider Gutachten einem Sachverständigen anschließen, wenn ausreichend dargelegt werden kann, warum dem anderen nicht zu folgen ist (Musielak/Voit/Huber, 19. Aufl. 2022, ZPO § 412 Rn. 4). Erst wenn der gerichtlich bestellte Sachverständige weder durch schriftliche Ergänzung seines Gutachtens noch im Rahmen seiner Anhörung die sich aus dem Privatgutachten ergebenden Einwendungen auszuräumen vermag, muss der Tatrichter im Rahmen seiner Verpflichtung zur Sachaufklärung gem. § 412 ZPO ein weiteres Gutachten einholen (BGH, Beschluss vom 26.02.2020 – IV ZR 220/19 –, juris, Rn. 12).
114 (b) Vorliegend hat der gerichtlich beauftragte Sachverständige PD Dr. S. insbesondere im Rahmen seiner Anhörung nachvollziehbar und überzeugend seine Diagnose dargestellt und zu erklären vermocht, wie es zu einer abweichenden Beurteilung durch den Privatgutachter Prof. Dr. E. kommen konnte (s.o.), so dass sich der Senat von den Feststellungen des gerichtlichen Gutachters überzeugen konnte.
115 bbb) Dass die Erkrankung des Klägers unstreitig phasenweise verläuft und eine Einschätzung der Dauer der „schizophrenen Phasen“ auch nach Auffassung des gerichtlich beauftragten Sachverständigen im Nachhinein nicht möglich ist, führt entgegen der Auffassung der Beklagten nicht dazu, dass nicht von einer ununterbrochenen Berufsunfähigkeit auszugehen sei, da möglicherweise „schlechte Phasen“ beim Kläger kürzer als sechs Monate angedauert hätten, so dass das von § 3 AVB vorausgesetzte Tatbestandsmerkmal einer ununterbrochenen Beeinträchtigung nicht mehr vorgelegen habe. Vielmehr ist die Beklagte dafür beweisbelastet, dass eine solche Unterbrechung der Berufsunfähigkeit am 13.11.2018 oder zu einem früheren Zeitpunkt vorlag. Ein solcher Nachweis ist ihr jedoch nicht gelungen. Vielmehr hat der Sachverständige PD Dr. S. überzeugend und nachvollziehbar erläutert, dass die Erkrankung des Klägers allgemein eine ungünstige Prognose aufweise, die sich im Falle einer unzureichenden Behandlung – wie vorliegend – ebenso verschlechtere, wie mit jedem weiteren Schub, da dieser zu einer Chronifizierung der Erkrankung führe. Erfahrungsgemäß sei nur unter günstigsten Bedingungen mit einer regelmäßigen Behandlung in Ausnahmefällen eine stundenweise Berufstätigkeit denkbar. Solch günstige Bedingungen hätten beim Kläger jedoch gerade nicht vorgelegen.
3.
116 Da der beweisbelasteten Beklagten der Nachweis nicht gelungen ist, dass die von ihr anerkannte Berufsunfähigkeit des Klägers inzwischen entfallen ist, ist sie nach wie vor zur Zahlung der vereinbarten Berufsunfähigkeitsrente bis längstens zum Vertragsende am 30.09.2049 sowie zur Freistellung von der Beitragszahlungspflicht zur streitgegenständlichen Berufsunfähigkeitsversicherung verpflichtet.
117 Gegen die Höhe der ausgeurteilten (rückständigen) Beträge hat die Beklagte keine Einwände erhoben.
118 B. Nebenforderungen
1.
119 Der ausgeurteilte Zinsanspruch in Höhe von 7.212,03 € sowie die Zinsforderung für den Zeitraum von Januar 2022 bis einschließlich Januar 2023 rechtfertigt sich unter dem Gesichtspunkt des Verzuges gemäß den §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB.
120 a) Entgegen der Auffassung der Beklagten schuldet sie dem Kläger Verzugszinsen, da sie die Leistung schuldhaft verweigert hat. Eine Haftung aus § 288 Abs. 1 BGB scheidet demzufolge nicht nach § 286 Abs. 4, § 287 S. 1 BGB aus. Denn die Beklagte als Versicherungsunternehmen handelte zum Zeitpunkt der Einstellung der Zahlungen fahrlässig, da sie die erforderliche Gesundheitsverbesserung nicht als plausibel betrachten durfte, da ihr zu diesem Zeitpunkt nicht nur das Gutachten des Prof. E. (das allein betrachtet eine Zahlungseinstellung gerechtfertigt hätte), sondern auch die Feststellungen zwei weiterer Privatgutachter vorlagen, wobei das orthopädische Gutachten unter Verweis auf die psychischen Beeinträchtigungen keine Bezifferung der Einschränkungen des Klägers auswies. Darüber hinaus hatte der Kläger eine Einschätzung seines behandelnden Psychiaters Dr. C. – der von einer fortdauernden Berufsunfähigkeit ausging – und einen Arztbrief über eine stationäre Behandlung im Zf. vom 30.11.2018 bis 06.12.2018 vorgelegt, aus dem sich ebenfalls erhebliche psychische Beeinträchtigungen des Klägers ergaben.
121 b) Die Höhe der vom Landgericht zugesprochenen bezifferten Zinsforderungen von 7.212,03 € für den Zeitraum von März 2019 bis einschließlich Dezember 2021 begegnet keinen Bedenken. Zwar trifft es zu, dass sich aus dem angegriffenen Urteil nicht ergibt, wie der ausgeurteilte bezifferte Zinsbetrag berechnet wurde. Die Zinsen in Höhe von 7.212,03 € wurden jedoch in der Anlage zum klägerischen Schriftsatz vom 26.11.2021 auf der Basis des gesetzlichen Verzugszinssatzes von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz errechnet. Diese hat die Beklagte nur dem Grunde nach, jedoch nicht der Höhe nach bestritten. Zwar hat die Beklagte daneben auch bestritten, dass die vom Kläger – aufgrund der für andere Jahre mitgeteilten Erhöhung – für den Zeitraum vom 10/2019 bis 10/2020 geschätzte Rentenhöhe zutrifft. Die klägerische Schätzung ist jedoch gemäß § 138 Abs. 3 ZPO der Entscheidung zugrunde zu legen, da es sich bei der von der Beklagten festgesetzten Rentenhöhe um deren eigene Handlung handelt, die sie nach § 138 Abs. 4 ZPO nicht mit Nichtwissen bestreiten kann (vgl. Greger in: Zöller, ZPO, 34. Auflage 2022, § 138 Rn. 13), sondern aufgrund ihrer entsprechenden sekundären Darlegungslast substantiiert (d.h. mit einer konkreten Gegendarstellung versehen) hätte bestreiten müssen.
122 c) Die Beklagte hat jedoch mit ihrer Berufung Erfolg, soweit sie sich gegen die Verurteilung zur Zahlung von Verzugszinsen auf die künftigen Rentenleistungen wendet.
123 Etwaige Verzugszinsen, die beansprucht werden können, wenn die wiederkehrenden Leistungen nicht rechtzeitig erbracht werden, sind keine Leistungen im Sinne des § 258 ZPO. Sie sind lediglich Sekundäransprüche, die zufällig entstehen und deren Entstehung ungewiss ist. Als künftige Leistungen können sie zwar grundsätzlich nach § 259 ZPO geltend gemacht werden (MüKoZPO/Becker-Eberhard, 6. Aufl. 2020, ZPO § 258 Rn. 9). Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Besorgnis nicht rechtzeitiger Leistung besteht. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte bei einer Verurteilung zur Zahlung der monatlichen Renten ihrer Zahlungspflicht nicht rechtzeitig nachkommen werde, bestehen vorliegend nicht und werden auch vom Kläger nicht vorgetragen. Das bloße Bestreiten der Hauptforderung begründet noch keine solche Besorgnis (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 31.08.2018 – 8 U 53/15 –, Rn. 148, juris; BAG, Urteil vom 11.07.2017 – 3 AZR 691/16 –, Rn. 17, juris).
124 Dies betrifft jedoch nicht die Zinsen, die der Kläger für die – inzwischen – rückständigen Renten bis zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung in der Berufungsverhandlung vom 02.02.2023 begehrt, die dem Kläger daher zuzusprechen waren, §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB.
125 d) Erfolg hat die Berufung auch im Hinblick auf den vom Landgericht zugesprochenen bezifferten Zinsbetrag in Höhe von 312,01 €. Zwar wurden die entsprechenden Zinsen ebenfalls von Klägerseite im Einzelnen – in der Anlage zum Schriftsatz vom 17.11.2021 – errechnet. Jedoch ist ein Verzug der Beklagten mit der Rückzahlung der monatlich geleisteten Beiträge jeweils zum Zeitpunkt der Zahlung, wie der Zinsberechnung zugrundegelegt, nicht festzustellen. Insbesondere ergab sich, anders als bei den geschuldeten Rentenzahlungen, ein Verzug nicht aufgrund einer gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB nach dem Kalender bestimmten Leistungszeit und auch zu einer verzugsbegründenden Mahnung ist nichts vorgetragen.
2.
126 Weiter kann der Kläger Erstattung vorgerichtlich angefallener Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.874,92 € verlangen.
127 Dem Kläger steht ein diesbezüglicher Schadensersatzanspruch (§ 280 Abs. 1 BGB) zu, nachdem die Beklagte (weitere) Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung aufgrund einer materiell unwirksamen Entscheidung im Nachprüfungsverfahren abgelehnt hat. Diese schuldhafte Pflichtverletzung der Beklagten rechtfertigt die Beauftragung eines Prozessbevollmächtigten.
128 a) Auf den Einwand der Beklagten, dass keine Beauftragung zur nur außergerichtlichen Geltendmachung stattgefunden habe, was aus der vorgelegten Anwaltsvollmacht hervorgehe, in der den Prozessbevollmächtigten unmittelbar Klageauftrag erteilt würde, hat der Kläger vorgetragen, dass er keinen unbedingten Klageauftrag erteilt habe. Vielmehr habe er zunächst lediglich die außergerichtliche Tätigkeit beauftragt und die Klageerhebung nur bedingt für den Fall des Scheiterns der außergerichtlichen Tätigkeit. Diesen substantiierten Vortrag hat die Beklagte nicht bestritten, so dass er dem Urteil zugrunde zu legen ist, nachdem der Umfang der erteilten Vollmacht keine Rückschlüsse auf den erteilten Auftrag zulässt.
129 Der klägerische Vortrag unterfällt auch nicht dem Novenausschluss, sondern war, weil unstreitig und darüber hinaus gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zu berücksichtigen, da das Landgericht diesen Umstand nicht problematisiert, sondern die Rechtsanwaltsgebühren ohne weiteres zugesprochen hatte.
130 b) Zu Grunde zu legen ist als Gegenstandswert die berechtigte Forderung des Klägers zum Zeitpunkt der außergerichtlichen Geltendmachung, die die Klägervertreterin – der Höhe nach unbestritten – mit 162.787,68 € errechnet hat, woraus sich unter Zugrundelegung einer 1,3 fachen Geschäftsgebühr Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.874,92 € ermitteln.
III.
131 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 10, 711, 709 S. 2 ZPO.
132 Ein Grund, die Revision zuzulassen (§ 543 Abs. 2 ZPO), liegt nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Der Senat hat vielmehr eine an den Grundsätzen der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung sowie den Umständen des Falles ausgerichtete Einzelfallentscheidung getroffen.
133 Der Streitwert für das Berufungsverfahren war gemäß den §§ 47, 48 ZPO festzusetzen:
134 Klageantrag Ziffer 1: 42 x 4.041,37 € = 169.737,54 €
135 Klageantrag Ziffer 2: 129.652,17 €
136 Klageantrag Ziffer 3: 42 x 164,34 €, mit Feststellungsabschlag von 20 % = 5.521,82 €
137 Klageantrag Ziffer 4: 5.496,55 €
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